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Urteil

3 K 33.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:1128.3K33.12.0A
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Leitsätze
1. Die Immatrikulation und die Zulassung zum Studium sind zwei unterschiedliche Streitgegenstände.(Rn.16) 2. Das Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage muss in qualifizierter Weise vorliegen.(Rn.18) 3. Ein Anerkenntnisurteil ist auch im Verwaltungsprozess möglich. Es setzt allerdings das Interesse an einem Vollstreckungstitel voraus.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Immatrikulation und die Zulassung zum Studium sind zwei unterschiedliche Streitgegenstände.(Rn.16) 2. Das Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage muss in qualifizierter Weise vorliegen.(Rn.18) 3. Ein Anerkenntnisurteil ist auch im Verwaltungsprozess möglich. Es setzt allerdings das Interesse an einem Vollstreckungstitel voraus.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer mit Beschluss vom 23. April 2013 das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Der Einzelrichter konnte ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben („ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Dahinstehen kann, ob der Zulässigkeit der Klage entgegen gehalten werden kann, der den Zulassungsantrag der Klägerin ablehnende Bescheid der Beklagten vom 31. August 2011 sei wegen verspäteter Klageerhebung bestandskräftig geworden. 2. Jedenfalls ist die Klage wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit die Klägerin trotz der mit Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2013 erfolgten Klaglosstellung ihr Verpflichtungsbegehren aufrecht erhält, das nach den mit Schriftsätzen vom 2. und 24. Februar 2012 angekündigten Anträgen unmissverständlich darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin für das Wintersemester 2011/2012 im Bachelorstudiengang Psychologie zum Studium zuzulassen; die Beklagte hat die Klägerin zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 endgültig zum Studium zugelassen. Bei dieser der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. März 2013 mitgeteilten Entscheidung handelt es sich erkennbar nicht um die (bloße) Zusage i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG, (zu einem späteren Zeitpunkt) einen Zulassungsbescheid zu erlassen, sondern bereits um die von der Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag begehrte endgültige Vergabe eines Studienplatzes gemäß § 4 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes, die, da es sich um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Hochschulgesetzes Voraussetzung für die Immatrikulation ist. Zwar hat die Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2013 (so auch schon im Schriftsatz vom 22. April 2013) darauf hingewiesen, dass die Klägerin die (ihr gesetzte) Frist zur Vorlage der Immatrikulationsunterlagen versäumt habe und damit offenbar zum Ausdruck bringen wollen, dass sie die der Klägerin erteilte Zusage als nicht mehr wirksam ansehe, wie dies in § 5 der Berliner Hochschulzulassungsverordnung für Zulassungsbescheide der Hochschulen geregelt ist, wenn die Immatrikulation nicht bis zu dem Termin beantragt wird, den die Hochschule im Zulassungsbescheid bestimmt hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Erledigung eingetreten ist. Wenn die Klägerin innerhalb der ihr mit der Zulassung für die Immatrikulation gesetzten Frist keinen Einschreibungsantrag gestellt und die dazu erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat und auf diese Weise die Zulassung hat unwirksam werden lassen, lebt das mit der erfolgten Klaglosstellung entfallene Rechtsschutzinteresse nicht wieder auf. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, „ausweislich der Streitakten“ habe sie „bei der Beklagten mehrfach angefragt und um Äußerung gebeten, ob auch nach dem 27.03.2013 eine Immatrikulation möglich sei“, kann dies nicht bestätigt werden. Insoweit geht lediglich aus dem am 8. April 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. April 2013, von dem umgehend ein Doppel der Beklagten zugeleitet worden ist, hervor, dass sich die Klägerin seit dem 7. März 2013 im Ausland befinde und „erst am 12. 04.2014 nach München zurückkehren“ werde. Auch, soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. April 2013 hat vortragen lassen, dass die Klägerin zu ihr Kontakt aufnehmen möge, falls sie an einer Einschreibung zum Wintersemester 2013/2014 interessiert sei, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich dementsprechend um eine Verlängerung der ihr für die Immatrikulation gesetzten Frist bemüht habe. Das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. Juli 2013, auf das die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2013 Bezug genommen hat, hat sie dem Gericht nicht vorgelegt. Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nach der ihr von der Beklagten erteilten Zulassung eine verfahrensbeendende Erklärung „überflüssig“ sei, solange sie nicht auch immatrikuliert sei. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass zwischen der - von ihr endgültig vorgenommenen - Zulassung zum Studium und der Immatrikulation zu unterscheiden sei. Bei der Zulassung handelt es sich um die Vergabe eines Studienplatzes in einem zulassungsbeschränkten Studiengang (§ 1 Abs. 1 BerlHZVO), während die Immatrikulation das Mitgliedschaftsverhältnis zur Hochschule begründet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BerlHG). Die Klage ist nur darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zum Studium zuzulassen. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 19. August 2013 (OVG 5 S 15.13) darauf hingewiesen, dass der Streit um die Immatrikulation gegenüber dem Streit um die Zulassung zum Studium einen anderen Streitgegenstand darstelle. 3. Für den Hilfsantrag, „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ zugelassen zu werden, der offenbar auf ein dem Wintersemester 2011/2012 folgendes Semester zielt, fehlt es ebenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis; denn die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass insoweit ein vorgerichtliches Streitverhältnis vorliegt, nämlich ein von der Beklagten abgelehnter Zulassungsantrag für ein dem Wintersemester 2011/2012 folgendes Semester. Dem liegt zugrunde, dass Anträge auf Zulassung zum Studium stets auf ein bestimmtes Semester zu richten sind, was bedeutet, dass für jedes Semester, bei Jahreszulassung demgemäß für das jeweilige Wintersemester, ein gesonderter form- und fristgerechter Zulassungsantrag einschließlich aller notwendigen Nachweise bei der Hochschule zu stellen ist (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009 – OVG 5 S 29.09/5 M 55.09/5 L 54.09 - ). Vielmehr hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts (Schreiben vom 20. August 2012) mit Schriftsatz vom 24. November 2012 mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr bei der Beklagten beworben habe. 4. Unzulässig ist ferner die „zusätzlich“ erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage. Zum einen steht der Zulässigkeit entgegen, dass bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage ein Anerkenntnis des Beklagten regelmäßig das Interesse des Klägers an dem Fortsetzungsfeststellungsausspruch entfallen lässt (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. August 2012 - OVG 1 L 94.12 - m. w. N.). Zum anderen hat die Klägerin das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht dargelegt. Insoweit hat sie (mit Schriftsätzen vom 24. November 2012 und 4. April 2013) lediglich darauf hinweisen lassen, sie „berühmt sich ausdrücklich des Vorhandenseins von Amtshaftungsansprüchen aus Art. 34 GG/§ 839 BGB“ bzw. die Fortsetzungsfeststellungsklage diene „der Vorbereitung späterer Amtshaftungsansprüche aus Art. 34 GG/§ 839 BGB“. Damit hat sie ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht substantiiert dargelegt. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.11.1998 - 11 A 2641/94 -, NWVBl. 1999, 342; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.1.1997 - 5 S 3206/95 -, a.a.O.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 113 Rdnr. 95). An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch. Im Vorbringen der Klägerin kommt nicht die ernsthafte Absicht zum Ausdruck, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen, und erst recht nicht ihre Vorstellung, dass und inwieweit ihr überhaupt ein Schaden entstanden ist, der Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses sein könnte(vgl. zu diesen Anforderungen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2003 – 13 A 4859/00 –, juris). An derartigen substantiierenden Angaben für einen beabsichtigen Schadensersatzprozess fehlt es hier. Hinzu kommt, dass ein Amtshaftungsprozess aussichtslos wäre, weil es an einem schuldhaft rechtswidrigen Handeln der mit dem Zulassungsantrag der Klägerin befassten Bediensteten der Beklagten fehlt (vgl. zu dieser Voraussetzung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 39/12 –, juris). Die Beklagte hatte den Zulassungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 31. August 2011 mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin keinen der für das Wintersemester 2011/2012 zur Verfügung stehenden 109 Studienplätze habe erhalten können, weil sie im Auswahlverfahren nach Durchschnittsnote, Wartezeit und Hochschulquote jeweils einen Rangplatz erhalten habe, mit dem eine Zulassung nicht in Betracht gekommen sei. Weder hat die Klägerin substantiierte Einwände gegen das Auswahlverfahren erhoben, noch ist erkennbar, dass die Beklagte hierbei die Vorgaben des BerlHZG und der BerlHZO missachtet hätte. Ihre Klage hat die Klägerin unter Hinweis auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Dezember 2011 vornehmlich darauf gestützt, dass die Beklagte keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäße Kapazitätsbeschränkung vorgenommen habe. Zwar trifft es zu dass der Verfassungsgerichtshof mit diesem Beschluss (VerfGH 28/11) entschied, dass es an einem durch Rechtsverordnung festgesetzten Curricularnormwert und damit an einer Grundlage für eine wirksame Zulassungsbeschränkung gefehlt habe. Gleichwohl waren die Bediensteten der Beklagten bei der im August 2011 getroffenen Entscheidung über den Zulassungsantrag der Klägerin an Gesetz und Recht gebunden und mussten daher die durch die Zulassungsordnung (eine Satzung der Beklagten) vom 1. Juni 2011 (Amtsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 20/2011 vom 20. Juni 2011, S. 262) festgesetzte Zahl von 109 Studienplätzen für Studienanfänger beachten. Eine Normverwerfungskompetenz stand ihnen nicht zu. 5. Die Klägerin hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf den Erlass eines Anerkenntnisurteils, da ihr auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist nicht erkennbar, dass durch den Erlass eines Anerkenntnisurteils, welches ohne gerichtliche Prüfung des Streitstoffs einzig aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten erginge, eine Verbesserung der Rechtsstellung der Klägerin bewirkt werden könnte. Dies wäre regelmäßig nur dann der Fall, wenn ein Bedürfnis für einen Vollstreckungstitel für den anerkannten Klageanspruch bestünde (vgl. Urteil der 18. Kammer des VG Berlin vom 9. November 2012 - VG 18 K 235.11 -). Zwar ist dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Anerkenntnisurteil nicht unbekannt. Die Möglichkeit eines Anerkenntnisses wird in § 87 a Abs. 1 Nr. 2 und § 156 VwGO vorausgesetzt. Auch wenn sich die Verwaltungsgerichtsordnung nicht zur Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils äußert, ist insoweit nach § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozess § 307 ZPO entsprechend anzuwenden. Es widerspricht aber dem Sinn des Anerkenntnisurteils, der darin besteht, den Streit durch eine vereinfachte, nur auf die Verschaffung eines Vollstreckungstitels beschränkte Entscheidung abzuschließen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Mai 2010 – 2 A 127/10 –, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1976 – Bf II 43/75 –, juris), wenn mit der aufrecht erhaltenen Verpflichtungsklage und der zusätzlich verfolgten Fortsetzungsfeststellungsklage zugleich erstrebt wird, gleichwohl die Begründetheit des Klageanspruchs zu prüfen. Zum anderen ist ein besonderes Interesse an der Verschaffung eines Vollstreckungstitels nicht erkennbar, weil die Klägerin - anders als bei einer vom Gericht ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zum Studium zuzulassen - mit der im vorliegenden Verfahren durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. März 2013 vorgenommenen endgültigen Zulassung zum Studium bereits ihr Ziel erlangt hatte, und es daher einer Vollstreckung nicht mehr bedurfte (vgl. VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 21. März 2005 – 10 E 2301/04 –, juris). Insbesondere kommt ein Anerkenntnisurteil nicht mehr in Betracht, nachdem die der Klägerin erteilte Zulassung dadurch unwirksam geworden ist, dass die Klägerin innerhalb der ihr dafür gesetzten Frist keinen Immatrikulationsantrag gestellt hat. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, sie zum Studium der Psychologie (Abschluss: Bachelor of Science) zum 1. Fachsemester vom Wintersemester 2011/2012 an zuzulassen. Den Zulassungsantrag, mit dem die Klägerin auch eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität begehrt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2011 ab, gegen den sich die am 8. Februar 2012 bei Gericht eingegangene Klage richtet. Ihr Klagebegehren stützt die Klägerin darauf, dass sie den Bescheid vom 31. August 2011 erst im Februar 2012 erhalten und dass die Beklagte die Aufnahmekapazität nicht wirksam festgesetzt habe. Den auf das gleiche Ziel gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies die Kammer mit Beschluss vom 20. April 2012 (VG 3 L 32.12) zurück. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. August 2011 zu verpflichten, sie zum Studium der Psychologie (Abschluss: Bachelor of Science) zum 1. Fachsemester vom Wintersemester 2011/2012 an, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zuzulassen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der ablehnende Bescheid vom 31. August 2011 sei spätestens am 1. September 2011 zur Post gegeben worden. Auf Nachfrage der Klägerin sei der Bescheid Anfang Januar 2012 auch an eine von der Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 bezeichnete Fax-Nummer übermittelt worden. Mit Schriftsatz vom 5. März 2013 hat die Beklagte mitgeteilt, sie stelle die Klägerin klaglos, indem sie diese zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/12 endgültig zulasse. Die Klägerin werde gebeten, bis zum 27. März 2013 für die Immatrikulation die zuständige Abteilung der Beklagten aufzusuchen. Mit weiterem Schriftsatz hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu der Beklagten Kontakt aufnehmen möge, falls sie an einer Einschreibung zum Wintersemester 2013/14 interessiert sei. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine verfahrensbeendende Erklärung nicht in Betracht komme, solange sie nicht immatrikuliert sei. Sie erhebe „zusätzlich zu den bereits gestellten Anträgen“ Fortsetzungsfeststellungsklage dahingehend, dass der Bescheid vom 31. August 2011 rechtswidrig gewesen sei. Unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 5. März 2013 hat sie mit der Begründung, es könne ihr nicht genommen werden, gegebenenfalls einen vollstreckbaren Schuldtitel zu erlangen, den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt. Mit Beschluss vom 26. Juni 2013 (VG 3 L 418.13) hat die Kammer einen Antrag der Klägerin, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie als Studienanfängerin für das Wintersemester 2013/2014 zum Psychologiestudium zuzulassen, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. August 2013 (OVG 5 S 15.13) zurückgewiesen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG 3 L 32.12 sowie auf den mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 übersandten Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.