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Urteil

3 K 101.13 V

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:1206.3K101.13V.0A
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Leitsätze
1. Telefonische und nahezu tägliche Kontakte über Facebook, während denen persönliche Kontakte ausgetauscht werden, sind starke Indizien für das Vorliegen einer „echten“ Ehe.(Rn.32) (Rn.33) 2. Die Absicht der Eheleute, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, zeigt sich auch in den Vorbereitungshandlungen (Anmietung einer größeren Wohnung; Anfertigung und Anbringung neuer, den Namen des Zuziehenden enthaltende Tür– und Klingelschilder).(Rn.35)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 16. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger zu 2 ein Visum zum Zweck des Ehegattennachzuges zur Klägerin zu 1 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Telefonische und nahezu tägliche Kontakte über Facebook, während denen persönliche Kontakte ausgetauscht werden, sind starke Indizien für das Vorliegen einer „echten“ Ehe.(Rn.32) (Rn.33) 2. Die Absicht der Eheleute, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, zeigt sich auch in den Vorbereitungshandlungen (Anmietung einer größeren Wohnung; Anfertigung und Anbringung neuer, den Namen des Zuziehenden enthaltende Tür– und Klingelschilder).(Rn.35) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 16. Januar 2013 verpflichtet, dem Kläger zu 2 ein Visum zum Zweck des Ehegattennachzuges zur Klägerin zu 1 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter. Ihm hat die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. Mai 2013 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter konnte trotz des Ausbleibens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Der Beigeladene ist in der ihm form- und fristgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Die Klägerin und der Kläger können beide geltend machen, durch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein, und sind deshalb beide gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl.: Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 - OVG 8 B 26.02 - juris, Rn. 20 ff. m. w. N). Die Kläger haben den Remonstrationsbescheid der Botschaft Pristina vom 16. Januar 2013 auch rechtzeitig, nämlich binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe, angefochten (§ 74 VwGO). Der Remonstrationsbescheid wurde am 23. Januar 2013 von der Botschaft der Beklagten abgesandt. Die Klage wurde am 22. Februar 2013 erhoben. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass dem Kläger ein Visum zum Ehegattennachzug zur Klägerin erteilt wird. Der dies ablehnende Remonstrationsbescheid der Deutschen Botschaft Pristina vom 16. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung des von den Klägern begehrten Visums zum Ehegattennachzug sind § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. mit §§ 27 Abs. 1, 28 AufenthG. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung dieses Visums richtet sich nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, lebt ständig im Bundesgebiet und ist die Ehefrau des Klägers. 2. Ferner regelt § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 AufenthG entsprechend anzuwenden sind, wonach dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Der Begriff „einfache deutsche Sprachkenntnisse“ wird in § 2 Abs. 8 AufenthG bestimmt. Der Kläger verfügt offenkundig über die danach erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Er spricht gut Deutsch und versteht alles. Seine Befragung in der Botschaft am 16. Oktober 2012 konnte vollständig auf Deutsch durchgeführt und dokumentiert werden (siehe hierzu die entsprechenden Vermerke vom 18. September 2012 und 16. Oktober 2012 auf Bl. 18 und Bl. 35 im Verwaltungsvorgang der Beklagten). Zu Recht ist deshalb auch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass sich der Kläger unproblematisch auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. 3. Bei der zwischen den Klägern geschlossenen Ehe handelt es sich zudem um eine rechtlich schützenswerte Ehe i.S. des § 27 Abs. 1 AufenthG, die zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft i.S. des Art. 6 GG geschlossen wurde. Die Kläger haben die Ehe nicht nur formal geschlossen, sondern bei ihnen ist der Wille vorhanden, miteinander eine dauerhafte, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägte Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen. Hiervon ist der Einzelrichter insbesondere aufgrund der Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und aufgrund des glaubwürdigen persönlichen Eindrucks überzeugt, den die Klägerin als Ehefrau des Klägers bei ihrer Vernehmung vermittelt hat. Anders als die Vertreterin der Beklagten ist der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Kläger bereits am 8. März 1997 in Hannover kennengelernt haben und damals dann für ein paar Wochen lang ein Paar waren. Zwar gibt es hier einige Unstimmigkeiten. Unterschiedliche Angaben haben die Kläger beispielsweise dazu gemacht, aus welchem Grund die Klägerin am Tag des Kennenlernens nach Hannover fuhr, und dazu, wo und wie oft sich die Kläger in den Wochen nach dem Kennenlernen trafen, bis der Kontakt zwischen ihnen - nach der Erinnerung der Klägerin etwa im April oder Mai 1997 - abbrach. Diese und auch andere Unstimmigkeiten sind jedoch durch den Zeitablauf erklärbar. Sie beruhen auf dem naturgemäß eingeschränkten Erinnerungsvermögen der Kläger und sprechen insgesamt nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger. Die Klägerin vermochte im Verlauf der mündlichen Verhandlung das Kennenlernen und die Treffen glaubhaft zu schildern. Ihre Angaben, es sei damals eine schöne Zeit gewesen, der Kläger und sie hätten sich öfter getroffen und sie hätten nicht nur ein paar Stunden, sondern ganze Wochenenden und auch die Nächte miteinander verbracht, waren erkennbar von den hiermit verbundenen Emotionen der Klägerin geprägt. Die Klägerin brachte an verschiedenen Stellen ihrer Vernehmung unverstellt zum Ausdruck, dass der Kläger und sie die gemeinsame Zeit in positiver Erinnerung haben. Sie konnte sich dabei noch anschaulich an einige konkrete Einzelheiten aus dem damaligen Kern- und Randgeschehen erinnern, wie bspw. an das gemeinsame Dartspielen mit dem Kläger, an den mit dem Kläger vereinbarten Treffpunkt am Hauptbahnhof Hannover oder auch an den Namen eines Restaurants in der Nähe des Hotels. Ihre Schilderungen wirkten hier insgesamt authentisch, auch als sie berichtete, dass der Kontakt zum Kläger damals einfach abgebrochen sei und sie sich damals nicht vom Kläger habe verabschieden können, weil der Kläger plötzlich weg und nicht mehr erreichbar gewesen sei. Der Einzelrichter ist auch davon überzeugt, dass die Kläger den Kontakt zueinander im Frühjahr des Jahres 2012 wiederhergestellt und im Folgenden eine „echte“ Ehe geschlossen haben, um als Ehepaar zusammen zu leben. Auch hierzu haben die Kläger im Verlauf des Verfahrens allerdings einige unstimmige Angaben gemacht. So ging beispielsweise der Kläger bei seiner Befragung in der Botschaft unzutreffend davon aus, dass die Klägerin und er sich zufällig im Jahr 2012 auf Facebook wiedergetroffen hätten. Zudem antwortete er auf die Fragen „Wer hat wen zuerst kontaktiert? Wie sind Sie dort auf Ihren Partner aufmerksam geworden?“ nach der Eintragung in dem Fragebogen unzutreffend mit den Worten „er sie“ (s. hierzu Teil 3 Frage 2 und 5 auf Bl. 29 f. im Verwaltungsvorgang der Beklagten). Insgesamt überwiegen aber deutlich die in vielen und wesentlichen Punkten übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben der Kläger. Zudem besteht auch diesbezüglich aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kein Anlass, an der Schutzwürdigkeit der zwischen den Klägern geschlossenen Ehe zu zweifeln. Die Klägerin hat im Termin nachvollziehbar klargestellt, dass der Kontakt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zufällig zustande gekommen ist, sondern weil sie den Kläger auf Facebook gesucht hat. Lebensnah vermochte die Klägerin hier zu berichten, sie habe ihrer Freundin V...erzählt, dass sie auch mal mit einem Albaner zusammen gewesen sei. V...habe dann zu ihr gesagt, sie solle doch mal bei Facebook gucken. Die Klägerin konnte im Einzelnen ausführlich beschreiben, dass sie den Kläger gesucht hat, indem sie dessen Namen eingab und schrieb „Bist Du das, warst du schon 1997 mal in Deutschland?“. Glaubhaft fiel ihr dabei unvermittelt ergänzend noch ein, dass sie zudem das Datum des Kennenlernens eingegeben hatte und dass der Kläger ihr schließlich mit „Bist Du es, Tina?“ geantwortet hatte. Nach der vom Einzelrichter gewonnenen Überzeugung belegen darüber hinaus auch zahlreiche weitere glaubhafte Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung das Bestehen einer schutzwürdigen Ehe. So konnte die Klägerin beispielsweise anschaulich beschreiben, wie über Facebook der Heiratsentschluss entstand. Auch hier berichtete die Klägerin lebensnah und bildhaft, der Kläger und sie hätten sich darüber ausgetauscht, dass es doch schön gewesen sei, als sie 1997 zusammen gewesen seien, und dass sie viel Spaß zusammen gehabt hätten. Sie seien dann irgendwann darauf gekommen, dass sie die Sachen, die sie verpasst hätten, ja nachholen könnten. Schließlich hätten sie sich vorgestellt, wie es gewesen wäre, wenn sie 1997 zusammengeblieben wären. Stimmig vermochte die Klägerin auch zu berichten, wie sie dann dem Kläger über Facebook mitteilte „Wir könnten ja heiraten“ und wie er dann darauf reagierte (s. hierzu Seite 12 der Niederschrift über die öffentliche Sitzung). Nachvollziehbar und glaubhaft sind auch die Angaben der Klägerin zum Ablauf ihrer beiden kurzen Besuche des Klägers im Kosovo. Die Klägerin konnte insgesamt lebensnah beschreiben, wie das Wiedersehen mit dem Kläger und die Besuche verlaufen sind. Insbesondere ihre Angaben zur ersten persönlichen Begegnung seit 1997, zu der die Klägerin mitteilte, die Kläger seien sich nicht gleich in Arme gefallen und es sei eine Distanz spürbar gewesen, waren anschaulich und emotional geprägt. Dies gilt auch für die Schilderung es zweiten Treffens, an dem sich die Kläger nach dem lebendigen Bericht der Klägerin im Restaurant zunächst darüber unterhalten haben, was sie in den vergangenen Jahren so gemacht haben, dann angefangen haben, sich mit kleinen Sprüchen ein bisschen zu necken, und schließlich noch die Hand es anderen unter dem Tisch gehalten haben. Für die Glaubwürdigkeit der Klägerin sprach auch hier, dass die Klägerin zahlreiche detaillierte Erinnerung an das Kern- und Randgeschehen hat, die dafür sprechen, dass sie wirklich Erlebtes berichtet hat. Exemplarisch kann hier der von der Klägerin wirklichkeitsnah geschilderte kurze Ausflug mit den drei kleinen Nichten und Neffen des Klägers zum Restaurant „Trofta“ genannt werden. Ferner vermochte die Klägerin lebendig zu schildern, wie herzlich sie von der Mutter des Klägers nach der Eheschließung begrüßt wurde. Die Klägerin wusste auch noch im Einzelnen, welche Geschenke ihr der Kläger für ihren Sohn und ihr Enkelkind mitgegeben hatte. Für das Bestehen einer „echten“ Ehe zwischen den Klägern spricht darüber hinaus, dass die Klägerin in der Lage war, die früher gepflegten telefonischen Kontakte der Kläger und die Benutzung des Mobiltelefons, für das sie Verbindungsnachweise vorgelegt hatte, nachvollziehbar zu erläutern. Dabei spricht der Umstand, dass die Kläger nach den Angaben der Klägerin jetzt mittlerweile nur noch ganz selten miteinander telefonieren, nicht gegen die Schutzwürdigkeit der Ehe. Die Klägerin hat hier glaubhaft sichtlich bedauernd erläutert, dass das Telefonieren sehr teuer sei und die Kläger es sich aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, sich anzurufen. Ihr fiel dann unvermittelt ein, dass der Kläger sie allerdings angerufen hat, als sie kürzlich im Krankenhaus war, weil sie erneut einen Herzinfarkt hatte. Hier konnte die Klägerin stimmig und detailreich schildern, dass sie einen der beiden Computer in der Bücherei des Krankenhauses benutzt hatte, um dem Kläger via Facebook mitzuteilen, unter welcher Telefonnummer sie im Krankenhaus erreichbar war, und dass der Kläger sie daraufhin im Krankenhaus angerufen hat. Ein weiteres starkes Indiz für das Vorliegen einer „echten“ Ehe zwischen den Klägern ist schließlich, dass die Kläger sich nach der Überzeugung des Einzelrichters regelmäßig und nahezu täglich via Facebook über persönliche Dinge austauschen. Die Klägerin konnte anschaulich beschreiben, was Inhalt der die beiden letzten Treffen der Eheleute auf Facebook war. Es erscheint lebensnah und real, dass die Kläger sich am Abend vor der mündlichen Verhandlung, wie von der Klägerin näher beschrieben, über den Termin ausgetauscht haben. Ohne länger nachdenken zu müssen, konnte die Klägerin auch noch andere Themen benennen, über die sich die Kläger kürzlich über Facebook ausgetauscht hatten, wie bspw. ihre Krankheit und die Frage, wie es den Nichten und Neffen des Klägers geht. Die Klägerin erläuterte anschaulich, dass sie den Kontakt oft durch ein kurzes „Anklingeln“ herstellt, dass der Kläger nicht immer vor dem PC im Wohnzimmer des Hauses sitzt, dass der PC dort auch von anderen Personen benutzt wird und dass sie den Kläger am Abend vor dem Termin direkt vor dem PC erreichen konnte. Es besteht auch kein Anlass für das Gericht, an dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Klägerin zu zweifeln. Die Klägerin war bereit und in der Lage, ihre Angaben in wesentlichen Punkten auch auf kritische Nachfrage hin nachvollziehbar zu erläutern. Exemplarisch kann hier das Verhalten der Klägerin genannt werden, als sie näher zu der Art und zu dem Umfang des Kontakts zum Kläger auf Facebook befragt wurde. Die Vertreterin der Beklagten hatte am Morgen vor dem Termin die Facebook-Profile der Kläger ausgedruckt, die Ausdrucke in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, darauf hingewiesen, dass die Kläger dort nicht als Freund des jeweils anderen aufgelistet seien, und Zweifel daran geäußert, dass die Kläger in der von der Klägerin zuvor geschilderten Weise Kontakt auf Facebook hätten. Die Klägerin reagierte sichtlich überrascht, versicherte aber spontan glaubhaft, dass sie wirklich intensiv mit dem Kläger auf Facebook in Kontakt stehe, und war bereit, allen Anwesenden im Gerichtssaal zu demonstrieren, wie sie mit dem Kläger auf Facebook Kontakt aufnehmen könne. An dem im Sitzungssaal befindlichen Rechner gelang es der Klägerin dann ohne jegliche Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei Facebook ihre Zugangsdaten einzugeben, ihr Profil aufzurufen und - wie von ihr angekündigt - zu zeigen, wie sie den Kläger kontaktieren kann. Der Kläger war mit seinem Facebook-Profil im Account der Klägerin in der Rubrik „Nachrichten“ gespeichert. Indem die Klägerin diese Rubrik anklickte, konnte sie ihre vorher gemachten Angaben vollumfänglich belegen, denn in der Rubrik erschienen sogleich zahlreiche Facebook-Nachrichten, die der Kläger und sie sich kürzlich übersandt hatten. Ergänzend wird angefügt, dass sich die Absicht der Kläger, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, letztlich auch in den Vorbereitungen zeitigt, die bereits für den Zuzug des Klägers getroffen wurden. Die Klägerin hat wegen des erwarteten Zuzugs des Klägers im Oktober 2013 eine größere Wohnung bezogen (die wie die vorherige Wohnung im Gebiet des beigeladenen Landkreises liegt), hat sich neue Tür- und Klingelschilder machen lassen, auf denen der Name „S...“ steht, und diese Schilder bereits angebracht. 4. Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums liegen ebenfalls vor. Von der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG soll beim Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem Deutschen in der Regel nach § 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG abgesehen werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände, die es rechtfertigen könnten, von dieser Regel abzuweichen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (Rechtsgedanke des § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger sind miteinander verheiratet und begehren die Erteilung eines Visums an den Kläger zu 2, damit dieser zu der in Deutschland lebenden Klägerin zu 1 ziehen kann. Die Klägerin zu 1 (im Folgenden nur: Klägerin) ist deutsche Staatsangehörige und im April 1959 geboren. Am 28. Mai 2012 heiratete sie im Kosovo den Kläger zu 2 (im Folgenden nur: Kläger), der im Juni 1972 geboren und kosovarischer Staatsangehöriger ist. Am 18. September 2012 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die Kläger wurden am 16. Oktober 2012 getrennt voneinander zum Zustandekommen ihrer Ehe und ihren persönlichen Lebensumständen befragt. Mit Bescheid vom 5. November 2012 lehnte die Botschaft Pristina den Visumsantrag des Klägers ab. Die Klägerin wandte sich mehrfach an die Botschaft und führte unter anderem aus, sie habe mehrere Herzinfarkte erlitten, reanimiert werden und sich im November 2012 einer schweren Herzoperation unterziehen müssen. Gesundheitlich und mental sei sie sehr angeschlagen. Auch aus ärztlicher Sicht sei es – wie sich aus dem Ende Dezember 2012 von ihrem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellten Attest ergebe – sinnvoll, dass ihr Ehemann sich um sie kümmere. Sie bitte, die Ablehnung des Visumsantrags noch einmal zu überprüfen. Mit Remonstrationsbescheid vom 16. Januar 2013, abgesandt am 23. Januar 2013, hob die Botschaft Pristina ihren Bescheid vom 5. November 2012 auf und ersetzte ihn durch den Remonstrationsbescheid. Die Botschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, dem Kläger zu einem ihm ansonsten verwehrten Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu verhelfen. Am 22. Februar 2013 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen die Kläger vor, bei der Auswertung der Ehegattenbefragung sei zu berücksichtigen, dass sie vor ihrer Eheschließung weder für einen längeren Zeitraum in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt noch einen längeren gemeinsamen Lebensweg zurückgelegt hätten. Das persönliche Kennenlernen habe zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 15 Jahre zurück gelegen. Trotzdem wiesen die Auswertungen der Befragungsprotokolle wesentlich mehr Übereinstimmungen als Widersprüche auf. Der Fragebogen habe insgesamt 98 Fragen umfasst, von denen sie 95 im Wesentlichen übereinstimmend beantwortet hätten. In zwei Fällen würden die abweichenden Angaben auf einem offenkundigen Missverständnis oder einem Eintragungsfehler beruhen. Der Kläger habe die Frage nach dem Kinderwunsch nicht so beantwortet, wie es protokolliert worden sei. Ihm sei klar gewesen, dass seine Ehefrau bereits 5... Jahre alt gewesen sei und keine Kinder mehr würde gebären können. Es sei abwegig, dass er die Frage nach dem Kinderwunsch bejahend beantwortet haben solle. Es sei auch abwegig, dass die Klägerin in der Befragung die zahlreichen durch Einzelverbindungsnachweise belegten Telefonate bestritten haben solle. Bei ihrer Angabe „Telefonieren tun wir nicht“ handele es sich entweder um ein Missverständnis oder um eine unkorrekte Eintragung der Protokollperson. Die Klägerin habe fälschlicherweise angenommen, der Kläger habe vier statt fünf Brüder. Sie habe bei ihren beiden Besuchen in Istog viele neue Verwandte kennengelernt und einen Schwager des Klägers mit einem Bruder verwechselt. Der Umstand, dass die Klägerin dreizehn Jahre älter als der Kläger sei, spreche nicht gegen die Schutzwürdigkeit der Ehe. Im Hinblick darauf, dass beide Kläger bereits älter als 40 Jahre seien, sei dies kein ungewöhnlicher Altersunterschied. Die Klägerin habe den Kläger bereits zweimal im Kosovo besucht. Häufigere gegenseitige Besuche und ein längeres Zusammensein seien ausschließlich an den nicht gegebenen finanziellen Voraussetzungen und auch am beklagenswerten Gesundheitszustand der Klägerin gescheitert. Die Kläger hätten ein starkes Bedürfnis nach Nähe und gegenseitigem Austausch, was durch zahlreiche kostenintensive Telefonate und regelmäßige Kontakte über das Internet belegt werde. Die Kläger beantragen, den Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina vom 16. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 2 ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung mit der Klägerin zu 1 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kläger hätten keine rechtlich schutzwürdige Ehe geschlossen. Aus der Befragung der Kläger hätten sich erhebliche Wissenslücken und Fehlvorstellungen der Eheleute offenbart und eine Vielzahl von Widersprüchen über wesentliche Umstände der Beziehungsgeschichte ergeben. Die Kläger hätten die Wohnanschrift des jeweils anderen nicht angeben können. Die Klägerin sei zweimal zu Besuch beim Kläger im Kosovo gewesen, wisse aber trotzdem nicht, dass der Kläger dort mit insgesamt vier Brüdern zusammenlebe und nicht mit zwei Brüdern, wie sie es geschildert habe. Die Kläger hätten auch nichts vom erreichten Schulabschluss, vom erlernten Beruf und vom beruflichen Werdegang des anderen gewusst. Nach den Angaben des Klägers hätten sich die Eheleute nach ihrem ersten Kennenlernen im März 1997 noch ein paar Mal in einem Hotel in Hannover getroffen. Die Klägerin glaube, den Kläger zweimal in Hannover und sonst in Eisbergen getroffen zu haben, wobei die Treffen ungefähr alle 14 Tage stattgefunden haben sollen, bis der Kläger das Bundesgebiet verlassen habe. Die Klägerin habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass der Kläger nach seiner Ausreise 1997 im Jahr 1998 wieder in das Bundesgebiet eingereist sei und sich hier bis zum Jahr 1999 aufgehalten habe. Nach übereinstimmenden Angaben der Kläger sei der Kontakt erst 15 Jahre später, im Jahr 2012, über Facebook wiederhergestellt worden. Dabei habe die Klägerin nach ihren Angaben den Kläger im Internet gesucht und den Kontakt mit ihm hergestellt. Der Kläger will jedoch nach seinen Angaben die Klägerin zuerst kontaktiert haben. Auch die Angaben der Kläger zum Kontakt zueinander seien widersprüchlich. Nach den Angaben des Klägers hätten sich beide Eheleute gemeinsam am Telefon zur Eheschließung entschlossen. Die Klägerin sei jedoch der Meinung, dass die Eheschließung ungefähr im März 2012 über das Internet vereinbart worden sei. Im Übrigen habe sie angegeben, dass die beiden nicht miteinander telefonieren würden. Zudem habe nach den Angaben des Klägers keine Hochzeitsfeier stattgefunden, wohingegen die Klägerin der Ansicht sei, dass es eine kleine Feier in einem Restaurant mit ihrer Freundin V... und dem Cousin des Klägers gegeben habe. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er ist ebenfalls der Ansicht, die Kläger hätten die Ehe nur geschlossen, um dem Kläger ein ihm ansonsten verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Hierfür spreche nicht nur der Altersunterschied von dreizehn Jahren. Den Befragungsprotokollen sei zu entnehmen, dass die Kläger nur in einem derart unzureichenden Maße mit den Lebensbedingungen des jeweils anderen Teils vertraut seien, dass eine ernsthafte und auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft nicht vorstellbar sei. Die Klägerin habe die Fragen zum ersten Kennenlernen kurz und emotionslos beantwortet. Sie habe nicht gewusst, dass der Kläger mit seinen vier Brüdern zusammenlebe. Dem Kläger sei offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass die Klägerin aufgrund ihres Alters Schwierigkeiten haben dürfe, ein Kind zu bekommen. Er habe auch nicht gewusst, in welchem Ort die beste Freundin seiner Frau, E..., gewohnt habe, obwohl seine Ehefrau für nicht unerhebliche Zeiträume bei dieser Freundin gewohnt und deren Mobil- und Festnetzanschluss für Telefonate mit dem Kläger benutzt haben wolle. Zudem lasse sich den vorgelegten Verbindungsnachweisen entnehmen, dass auch im Zeitraum zwischen dem 26. Mai 2012 und dem 30. Mai 2012 Telefonate in den Kosovo vorgenommen worden sein. Zu dieser Zeit habe sich die Klägerin nachweislich im Kosovo befunden. Ferner hätten die meisten Gespräche maximal nur eine Minute gedauert und seien allenfalls sporadisch erfolgt. Verwunderlich sei auch, dass sich die Klägerin jeweils nur für einen relativ kurzen Zeitraum beim Kläger im Kosovo aufgehalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen (insgesamt zwei Hefter) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin als Partei zum Zustandekommen und zur Ausgestaltung der Ehe der Kläger vernommen. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen.