Gerichtsbescheid
3 K 1044.13
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0103.3K1044.13.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. (Rn.16)
2. § 17a GVG findet keine Anwendung im Falle der Nichteröffnung des Verwaltungsrechtsweges aufgrund des Vorliegens einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. (Rn.16) 2. § 17a GVG findet keine Anwendung im Falle der Nichteröffnung des Verwaltungsrechtsweges aufgrund des Vorliegens einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den aufgrund der Übertragung durch die Kammer zuständigen Einzelrichter sowie gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Klage ist unzulässig, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist und eine Verweisung an das Gericht des eröffneten Rechtsweges ausscheidet. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Vorliegend ist jedoch zum einen eine verfassungsrechtliche Streitigkeit gegeben. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Normen den eigentlichen Kern des Rechtsstreits bilden, mithin das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988, 7 C 115/86, zit. n. juris, m.w.N.). Der Kläger begehrt jedoch die abstrakte Feststellung der Unvereinbarkeit eines Bundesgesetzes – des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz) – mit dem Grundgesetz, so dass eine verfassungsrechtliche Frage den Kern des Rechtsstreits bildet, bei dem die Beklagte gerade in ihrer Funktion als gesetzgebendes Verfassungsorgan betroffen wäre. Zum anderen ist für die Feststellung der Unvereinbarkeit von Bundesgesetzen mit dem Grundgesetz gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a, 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 8a und Nr.11 BVerfGG ausdrücklich der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet. Die vom Kläger zur Begründung seiner abweichenden Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 BvR 542/02, zit. n. juris) betrifft die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für eine Klage, die auf Feststellung der Unvereinbarkeit einer – untergesetzlichen – Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht gerichtet ist. Der dieser Entscheidung zugrundliegende Sachverhalt ist daher mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Eine Verweisung des Verfahrens nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG i.V.m. § 173 VwGO an das Bundesverfassungsgericht scheidet aus, denn diese Vorschrift findet keine Anwendung im Falle der Nichteröffnung des Verwaltungsrechtsweges aufgrund des Vorliegens einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Verfassungsgerichten eröffnet ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 40, Rn. 32; VG Freiburg, Urteil vom 17. April 2001, 1 K 2733/00, zit. n. juris, m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 20. November 2006, 5 BV 05.1586, zit. n. juris; m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGOi.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPOi.V.m. § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unvereinbarkeit des Namensänderungsgesetzes mit dem Grundgesetz. Der Kläger beantragte bereits mehrfach die Änderung seines Vor- und seines Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz. Zur Begründung gab er jeweils an, dass ihn sein Vor- und sein Nachname an die Zeit erinnerten, in der er in der DDR politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, so dass ihm ein psychisches Überwinden dieser belastenden Erfahrung nicht möglich sei. Gegen die Ablehnungen seiner Anträge, die jeweils damit begründet wurden, dass in den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt kein wichtiger Grund liege, der eine Namensänderung rechtfertige, ging der Kläger bisher erfolglos mit Widerspruch und Klage vor; derzeit ist deswegen noch ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Halle (1 A 12/13 HAL) anhängig. Mit seiner am 30. September 2013 eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Namensänderungsgesetz - mit dem „wichtigen Grund“ als Voraussetzung für eine Namensänderung - ihn in seinen Grundrechten verletzte. Er ist der Auffassung, dass die Klage zulässig sei, da dem System verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht entnommen werden könne, dass die Überprüfung von Rechtssetzungsakten ausgeschlossen sein solle. Es könne daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Feststellung begehrt werden, dass eine Rechtsverordnung gegen höherrangiges Recht verstoße. Er ist weiter der Auffassung, dass die Klage auch begründet sei. Der „wichtige Grund“ sei erst in der NS-Zeit zur Voraussetzung für eine Namensänderung gemacht worden, um es jüdischen Mitbürgern zu erschweren, durch eine Änderung eines „typisch jüdischen“ Namens ihre „Herkunft zu verschleiern“. Bereits die Anwendung dieses aus rassistischen Motiven geschaffenen Gesetzes verstoße gegen die im Grundgesetz geschützten Rechte auf Achtung der Menschenwürde und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Diese elementaren Grundrechte, die so wenig wie möglich einzuschränken seien, um ihr Leerlaufen zu vermeiden, seien abgesehen davon durch das Namensänderungsgesetz auch deshalb verletzt, weil mit der Voraussetzung des durch den Betroffenen nachzuweisenden „wichtigen Grundes“ eine zu hohe Hürde für eine Namensänderung geschaffen worden sei, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Denn die Funktion des Namens bestehe primär in der Kennzeichnung des Individuums, die aber auch nach einer in das Belieben des Namensträgers gestellten Namensänderung ausreichend gewährleistet werden könne, wie sonstige, voraussetzungslos zulässige Namensänderungen (z.B. nach einer Eheschließung oder einer Adoption) zeigten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ihn in seinen Grundrechten, namentlich seinem Recht auf Achtung der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Rechtswidrigkeit eines Gesetzes abstrakt festgestellt werden könne. Da der Kläger bereits ein auf konkreten Rechtsschutz gerichtetes Verfahren führe, fehle es außerdem am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei aber auch unbegründet, denn es bestünden keine Zweifel an der Vereinbarkeit des Namensänderungsgesetzes mit höherrangigem Recht. Das Namensrecht sei vom Grundsatz der Namenskontinuität geprägt, weshalb eine Namensänderung nicht in das Belieben des Namensträgers gestellt werden dürfe, sondern nur ausnahmsweise in Betracht komme. Dem trage der unbestimmte Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ Rechnung, der in seiner derzeitigen Ausfüllung durch die Rechtsprechung auch kein nationalsozialistisches Gedankengut darstelle. Die Beteiligten sind zur Möglichkeit der Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angehört worden. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.