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Beschluss

3 K 220.13

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0108.3K220.13.0A
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Leitsätze
Die zuständige Behörde darf auf Antrag den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen nur ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.  (Rn.2)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zuständige Behörde darf auf Antrag den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen nur ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (Rn.2) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Bescheid vom 20. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2013, mit dem das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin den Antrag der Antragstellerin auf Änderung ihres Familiennamens zurückgewiesen hat, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten; denn sie hat keinen Anspruch auf Namensänderung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin sind die §§ 1 und 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Namensänderungsgesetz – NÄG -). Danach darf die zuständige Behörde den Familiennamen eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag nur ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Es muss ein schutzwürdiges Interesse an der Namensänderung bestehen, das so wesentlich ist, dass schutzwürdige Belange Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 f. und 207 f.; 40, 353, 356). Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht soll nur dazu dienen, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten. Es soll hingegen nicht dazu dienen, die bestehenden zivilrechtlichen Regelungen und Wertungen in Bezug auf die Namensführung zu revidieren oder zu umgehen. Der Name steht grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, da ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens besteht. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf einen die von ihr gewünschte Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grund berufen. Die jetzt 29-jährige Antragstellerin trägt den Familiennamen, den ihre Mutter anlässlich ihrer zweiten Eheschließung im Oktober 1992, als die Antragstellerin etwa acht Jahre alt war, wählte, und den die Antragstellerin im Wege der Einbenennung erhielt. Zuvor führte die Antragstellerin den Familiennamen (Bi...) aus der ersten, im Juli 1985 geschlossenen Ehe ihrer Mutter, weil der Ehemann ihrer Mutter die seinerzeit zweijährige Antragstellerin adoptierte. Nunmehr wünscht die Antragstellerin den Geburtsnamen ihrer Mutter (Fr...) zu tragen, den auch sie bis dahin getragen hatte. Die Antragstellerin hat keinerlei überzeugende Gründe vorgetragen, die die Fortführung ihres derzeitigen Familiennamens unzumutbar erscheinen lassen könnten. Auch hat sie keine unabweisbaren Gründe dafür vorgetragen, die die Rückkehr zu ihrem und ihrer Mutter Geburtsnamen rechtfertigen würden. Dass sie unter ihrem derzeitigen Familiennamen leide, weil dieser nicht zu ihrer Identität gehöre, ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar den Schutz des Namens damit begründet, dass der Name dem Einzelnen helfe, seine Identität zu entwickeln und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen, dass er Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des Namensträgers sei, die sich mit dem Namen verbinde und fortentwickle und dass der Name daher die – von der Rechtsordnung zu respektierende – Funktion habe, als Mittel der Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen (Urteil vom 18. Februar 2004 – 1 BvR 193/97 -, BVerfGE 109, 256 m.w.N.). Die Antragstellerin trägt ihren jetzigen Familiennamen jedoch mittlerweile seit mehr als 20 Jahren und sah sich erst vor etwa 2 ½ Jahren, als sie bereits etwa 26 Jahre alt war, veranlasst, eine Namensänderung zu beantragen. Dass sie sich gleichwohl mit diesem Namen zu keinem Zeitpunkt habe identifizieren können, ergibt sich ihrem Vorbringen nicht. Noch weniger ist vorstellbar, dass sie sich mit dem während ihrer ersten zwei Lebensjahre getragenen Familiennamen (F.) derart identifiziert haben könnte, dass die Rückkehr zu diesem Namen als ein das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiegender Grund anzusehen wäre. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, dass sie durch ein patriarchalisches Namensrecht diskriminiert werde, weil sie zum wiederholten Male einen Namen führen müsse, „der von irgendwelchen Männern stammt, die nicht ihre leiblichen Väter sind“. Immerhin trug sie vom zweiten bis zum achten Lebensjahr den Namen des damaligen Ehemannes ihrer Mutter, der sie als Kind angenommen hatte, und ihrem jetzigen Familiennamen liegt zugrunde, dass sich ihre Mutter für den Namen ihres zweiten Ehemannes als Familiennamen und gemeinsam mit ihrem Ehemann dafür entschied, dass auch die seinerzeit 8-jährige Antragstellerin diesen Namen als Familiennamen erhielt. Der Versuch der Antragstellerin, die Freiwilligkeit dieser Entscheidung ihrer Mutter im Hinweis darauf in Frage zu stellen, dass diese lediglich „entsprechend dem althergebrachten Usus immer den Nachnamen ihres jeweiligen Ehemannes“ angenommen und auf ihre Kinder übertragen habe, kann ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Jedenfalls ergibt sich auch hieraus kein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG, der eine Korrektur der grundsätzlich durch das bürgerliche Recht geregelten Namensführung erfordert. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die familienrechtliche Namenswahl, auf der der derzeitige Familienname der Antragstellerin beruht, von ihr selbst oder von ihrer seinerzeit sorgeberechtigten Mutter getroffen wurde.