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Urteil

3 K 1008.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0401.3K1008.12.0A
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Leitsätze
Auch einer juristischen Person steht ein Unterlassungsanspruch gegen nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen zu, durch die sie in ihrem sozialen Geltungs- und Achtungsanspruch betroffen ist. Der Grundsatz, dass bei Meinungsäußerungen mit mehrdeutigem Inhalt von der das Persönlichkeitsrecht verletzenden Deutungsvariante auszugehen ist, wenn ein Unterlassungsbegehren im Streit ist, während auf eine das Persönlichkeitsrecht nicht verletzende mögliche Deutungsvariante nur dann abzustellen ist, wenn es um straf- oder zivilrechtliche Sanktionen wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Meinungsäußerung geht (BVerfGE 114, 339-356), ist nicht dahin verallgemeinerungsfähig, dass jede Tatsachenbehauptung unabhängig von ihrem Wortlaut auch als gegen denjenigen gerichtet anzusehen wäre, der sie nach seiner eigenen Befindlichkeit auf sich bezieht; denn dies würde ihm einen Spielraum eröffnen, der die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz träfe. (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch einer juristischen Person steht ein Unterlassungsanspruch gegen nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen zu, durch die sie in ihrem sozialen Geltungs- und Achtungsanspruch betroffen ist. Der Grundsatz, dass bei Meinungsäußerungen mit mehrdeutigem Inhalt von der das Persönlichkeitsrecht verletzenden Deutungsvariante auszugehen ist, wenn ein Unterlassungsbegehren im Streit ist, während auf eine das Persönlichkeitsrecht nicht verletzende mögliche Deutungsvariante nur dann abzustellen ist, wenn es um straf- oder zivilrechtliche Sanktionen wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Meinungsäußerung geht (BVerfGE 114, 339-356), ist nicht dahin verallgemeinerungsfähig, dass jede Tatsachenbehauptung unabhängig von ihrem Wortlaut auch als gegen denjenigen gerichtet anzusehen wäre, der sie nach seiner eigenen Befindlichkeit auf sich bezieht; denn dies würde ihm einen Spielraum eröffnen, der die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz träfe. (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da sich die Klage gegen ein Verhalten der Beklagten richtet, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule ist, zu deren Aufgaben es u.a. gehört, die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen, durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern. Unabhängig von der Frage, ob die vom Kläger beanstandete Äußerung bzw. die Publikation, in deren Zusammenhang die Äußerung stand, zu Recht als Wahrnehmung der in § 18 Abs. 2 Satz 3 BerlHG beschriebenen Aufgaben der Beklagten anzusehen ist, handelt es sich jedenfalls um eine im Sachzusammenhang mit diesen öffentlich-rechtlichen Aufgaben stehende Äußerung, zu der sich die Beklagte aufgrund ihres hochschulpolitischen Mandats berechtigt sah. Sie handelte somit in Wahrnehmung der ihr durch das Hochschulgesetz übertragenen Aufgaben und damit öffentlich-rechtlich. Für den Sachzusammenhang spricht, dass das Thema „Burschenschaften“ durchaus von hochschulpolitischer Bedeutung sein dürfte und dass in diesem Zusammenhang auch über konkrete Aktivitäten von Burschenschaften bzw. deren Vereinigungen berichtet werden darf. II. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger ist als eingetragener Verein gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Gleiches gilt für die Beklagte als rechtsfähige Teilkörperschaft der Freien Universität Berlin. 2. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf ein Unterlassungsbegehren, statthaft. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Wiederholung der von der Beklagten publizierten Äußerung. Ein mit allgemeiner Leistungsklage geltend zu machendes Unterlassungsbegehren kann sich gegen jede Art öffentlich rechtlicher Amtshandlung richten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Rdnr. 8 a vor § 40). 3. Der Kläger ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO als klagebefugt anzusehen, da er geltend machen kann, durch die beanstandete Äußerung der Beklagten möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger macht geltend, dass er sich auch als eingetragener Verein und damit als juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen könne. Zwar steht der Schutz persönlichkeitsrechtlicher Belange gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG grundsätzlich nur jeder natürlichen Person zu, die Trägerin des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts der persönlichen Ehre ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Persönlichkeitsschutz jedoch auch juristischen Personen zugute kommen, soweit ihre Funktion und die soziale Wertgeltung als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind (sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht; BGH, AfP 1986, 361; 1994, 138). Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Ihr kommt in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlicher Ehrenschutz zu, der auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen kann (OLG Köln, Urteil vom 31. Juli 2012 - I-15 U 13/12, 15 U 13/12 -, juris). Strafrechtlicher Ehrenschutz gemäß §§ 185 ff. StGB steht juristischen Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls dann zu, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen nicht erwiesen wahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen ist jedoch allein die von diesen Äußerungen unmittelbar betroffene Person legitimiert (ebenda). Eine schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigung muss der Kläger nicht geltend machen. Die Beschränkung des Persönlichkeitsschutzes juristischer Personen des öffentlichen Rechts darauf, dass eine schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigung gegeben sein muss, wird damit gerechtfertigt, dass die Presse grundsätzlich ihre originäre Aufgabe wahrnehmen können muss, Institutionen öffentlicher Gewalt zu kontrollieren und dass ihr daher gegenüber staatlichen Eingriffen ein besonderer Schutz zukommen muss (ebenda). Dies dürfte sich auf den Kläger nicht übertragen lassen, da er eine juristische Person des Privatrechts ist und auch nicht ansatzweise mit einer öffentlichen Institution verglichen werden kann, gegenüber der der Presse ein größerer Spielraum für die Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben zugestanden werden müsste. Eine Rechtsbeeinträchtigung ist jedenfalls nicht vornherein ausgeschlossen, da der Kläger sich berühmt, verantwortlich für die Veranstaltung des Pfingstkongresses des im Jahre 2012 gewesen zu sein und daher meint, durch eine in der beanstandeten Äußerung des AStA liegende unwahre Tatsachenbehauptung herabgewürdigt zu werden. III. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Weder ist eine tatsächliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Klägers gegeben, noch besteht die für das Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr. Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Unterlassungsbegehren ist § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB. Danach kann der durch eine üble Nachrede Betroffene deren zukünftige Unterlassung verlangen, wenn die Gefahr ihrer Wiederholung besteht. Von einer üblen Nachrede im Sinne des § 186 StGB ist auszugehen, wenn jemand in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist. § 186 StGB stellt ein „Schutzgesetz“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Von daher besteht gemäß § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen hinsichtlich weiterer Verletzungen dieser Art. 1. a) Die Äußerung „Ursache dafür waren Korporierte, die mit Feuerwerk spielten“ stellt unstreitig eine Tatsachenbehauptung dar, also eine Aussage, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH NJW 1998, 1223). Sie steht in Zusammenhang mit der durch das Wort „dafür“ in Bezug genommenen Aussage, dass beim Pfingstkongress des im Jahre 2012 ein halber Häuserblock in der Altstadt brannte. Mit der Äußerung werden „Korporierte“, also Mitglieder einer Studentenverbindung, zu denen auch sogenannte gehören, einer fahrlässigen Brandstiftung (§ 306 d StGB) bezichtigt. Wird jemand bezichtigt, eine Straftat begangen zu haben, so ist eine dahingehende Äußerung ohne Weiteres geeignet, sich i.S.d. § 186 StGB abträglich auf das Bild des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Eine solche Äußerung hat ehrverletzenden Charakter. Diese Äußerung ist auch nicht i.S.d. § 186 StGB erweislich wahr, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte deren Richtigkeit nicht bewiesen hat. Die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung ergibt sich im Übrigen aus den vorliegenden Pressemitteilungen und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, wonach allenfalls von einem Verdacht der Beteiligung von Teilnehmern des Pfingstkongresses an einer fahrlässigen Brandstiftung ausgegangen werden konnte, jedoch nicht davon, dass zu irgendeinem Zeitpunkt festgestanden habe, dass sie Ursache für den Brand waren. b) Wenn der beanstandeten Äußerung des AStA dieser Aussagegehalt zukommt, ist als Betroffener der üblen Nachrede allerdings nur derjenige anzusehen, der der Beteiligung an der erwähnten Straftat bezichtigt wird, hier also die (namentlich nicht genannten) „Korporierten“ (Mitglieder einer studentischen Verbindung). Von daher ist auch nur das Persönlichkeitsrecht derjenigen betroffen, die der Beteiligung an einer solchen Straftat bezichtigt werden. Nur ihnen steht daher ein Unterlassungsanspruch zu. Demgegenüber kann es nicht ausreichen, dass sich der Kläger allgemein darauf bezieht, dass auch juristischen Personen ein Persönlichkeitsrecht nicht abgesprochen werden könne. Erforderlich ist vielmehr, dass die Behauptung der Beteiligung an einer Straftat zumindest auch auf den Kläger bezogen war bzw. als auf ihn bezogen angesehen werden kann und dass damit auch der Kläger in seinem sozialen Geltungs- und Achtungsanspruch betroffen ist. Dagegen spricht, dass nach der Äußerung des AStA mit denjenigen, die der fahrlässigen Brandstiftung bezichtigt wurden, nur natürliche Personen (Korporierte) gemeint gewesen sein können, hingegen weder der Kläger als eingetragener Verein noch dessen Mitglieder; denn die Mitglieder des Klägers sind nicht Korporierte, sondern -Vereinigungen und örtliche Vereinigungen, d.h. auch ihrerseits jeweils Verbände. Der Kläger als eine Dachorganisation, der andere Vereinigungen als Mitglieder angehören, welche ihrerseits erst natürliche Personen zu ihren Mitgliedern zählen, kann sein ihm als juristischer Person zustehendes Persönlichkeitsrecht nicht als beeinträchtigt ansehen, wenn einzelne, namentlich nicht genannte Mitglieder seiner Mitgliedsverbände einer Straftat bezichtigt werden. Aus der Äußerung des AStA ergibt sich auch nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums (vgl. BVerfGE 93, 266 [295]) nicht im Entferntesten, dass damit auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbandes zum Ausdruck gebracht werden sollte, in dem die angesprochenen „Korporierten“ organisiert sind, geschweige denn, die Verantwortlichkeit eines Dachverbandes mehrerer dieser Vereinigungen. Soweit der Kläger gleichwohl geltend macht, dass mit dieser pauschalen Aussage grundsätzlich jeder Angehörige des Klägers und seiner Verbände betroffen sei, sofern er an Pfingsten 2012 in war, und dass der in der beanstandeten Äußerung liegende Vorwurf den Kläger daher im Kern treffe, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht ausreicht, wenn sich dieser Vorwurf aus seiner Sicht (mittelbar) auch auf ihn auswirkt. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 31. Juli 2012 (I-15 U 13/12, 15 U 13/12 -, juris) den Unterlassungsanspruch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit der Begründung verneint, dass es an deren unmittelbarer Betroffenheit fehle, wenn mit der beanstandeten Äußerung lediglich Kritik an dem Verhalten eines leitenden Bediensteten geübt wurde, da es einer solchen Kritik immanent sei, dass sie sich zugleich reflexartig auch auf die Behörde auswirke. Eine unmittelbare Betroffenheit der Behörde ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem die beanstandete Äußerung gestanden habe. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Mai 2006 (1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00, juris) deutlich gemacht, dass beleidigende Äußerungen gegenüber den in einem Klinikum tätigen Personen nicht zugleich eine Beleidigung des Klinikträgers darstellen. c) Abgesehen davon, dass, wie bereits ausgeführt, die Mitglieder des Klägers nicht natürliche Personen, sondern ihrerseits Vereinigungen von natürlichen Personen sind, ist der Kläger prozessual nicht berechtigt, unmittelbar in eigenem Namen oder in Prozessstandschaft Rechte seiner Mitglieder wahrzunehmen, selbst dann nicht, wenn die Wahrung dieser Rechte zu den Vereinszwecken zu zählen oder ansonsten die Wahrnehmung des Vereinszwecks erschwert sein sollte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Rn. 26 vor § 40 m.w.N.). d) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass er als Veranstalter und Organisator des Pfingstkongresses des durch die beanstandete Äußerung in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen sein könnte. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn sich der in der Äußerung liegende Vorwurf der Beteiligung an der Brandstiftung auch auf den Kläger als Veranstalter des Pfingstkongresses bezogen haben sollte bzw. so verstanden werden konnte, dass er sich auch auf ihn beziehen sollte. Dies würde voraussetzen, dass das Verhalten der als Verursacher des Brandes bezeichneten „Korporierten“ dem Kläger als Veranstalter des Pfingstkongresses zuzurechnen gewesen wäre, wenn es sich so zugetragen haben sollte, wie behauptet. Hier würde es sich jedoch bei der den „Korporierten“ unterstellten Beteiligung an der Brandstiftung um ein „Exzessverhalten“ einzelner Mitglieder einzelner Vereinigungen des gehandelt haben, das dem Kläger in keiner Weise zuzurechnen gewesen wäre, insbesondere nicht als strafrechtlich relevantes Verhalten. Der vorliegende Fall ist daher auch nicht mit dem vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 26. April 2013 (- 324 O 616/11 -, juris) entschiedenen Fall vergleichbar, in dem der soziale Achtungs- und Geltungsanspruch des (öffentlich-rechtlich organisierten) Betreibers einer Senioren- und Pflegeeinrichtung durch die Äußerung von Verwandten einer Heimbewohnerin als beeinträchtigt angesehen wurde, diese sei dort unzureichend versorgt worden; denn dieser Vorwurf betreffe die Organisation der Einrichtung sowie die durch ihr Personal aufgewendete Fürsorge und damit den Zuständigkeitsbereich des Betreibers. Von daher ist auch nicht weiter aufklärungsbedürftig, ob der Kläger selbst Veranstalter des Pfingstkongresses war oder ob dieser vom veranstaltet wurde, an dem lediglich das oberste Organ des Klägers, -Tag, beteiligt war (vgl. 5. Hauptstück, Stück 17 der Satzung des Klägers). Auch ist nicht weiter zu vertiefen, ob dem Kläger oder nicht eher dem „Präsidium des “ (vgl. 4. Teil, Stück 22 der Satzung) während des Pfingstkongresses die Ordnungsgewalt über die anwesenden Angehörigen des Verbandes zustand. Denn dieser Ordnungsgewalt, die nach der Satzung den organisatorischen Ablauf der Tagungsveranstaltungen sicherstellen soll, liegt erkennbar keine Verantwortlichkeit für das private Handeln einzelner Mitglieder außerhalb der Veranstaltungen und außerhalb der Veranstaltungsräume zugrunde. e) Ferner ist auch der Verweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 (1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339-356) nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Zwar hat das Gericht hier ausgeführt, dass bei Meinungsäußerungen mit mehrdeutigem Inhalt von der das Persönlichkeitsrecht verletzenden Deutungsvariante auszugehen ist, wenn ein Unterlassungsbegehren im Streit ist, während auf eine das Persönlichkeitsrecht nicht verletzende mögliche Deutungsvariante nur dann abzustellen ist, wenn es um straf- oder zivilrechtliche Sanktionen wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Meinungsäußerung geht. Diese Aussage ist entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Ansicht nicht dahin verallgemeinerungsfähig, dass jede Tatsachenbehauptung unabhängig von ihrem Wortlaut auch als gegen denjenigen gerichtet anzusehen wäre, der sie nach seiner eigenen Befindlichkeit auf sich bezieht. Im vorliegenden Fall müsste man, wollte man eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers annehmen, die beanstandete Äußerung nicht nur auslegen, sondern dahin umdeuten, dass sie auch eine nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptung über das Verhalten des Klägers enthalten habe. Denn entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung lässt sich die angegriffene Behauptung der Beklagten gerade nicht dahingehend verstehen, dass sie den Vorwurf enthält: „Hier habt ihr nicht aufgepasst, das waren eure Leute!“. Eine solche Auslegung wäre gänzlich fernliegend und würde demjenigen, der sich durch eine Meinungsäußerung beeinträchtigt fühlt, einen Spielraum eröffnen, der die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz träfe. 2. Schließlich ist die für das Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Von einer solchen Gefahr kann nur gesprochen werden, wenn eine auf Tatsachen gegründete objektive ernsthafte Besorgnis weiterer Störungen vorliegt. Sie wird aufgrund einer vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung tatsächlich vermutet. Die Vermutung besteht dafür, dass in Zukunft mit kerngleichen Verstößen zu rechnen ist (Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2009 - 5 U 155/08 -, juris). Die Wiederholungsgefahr ergibt sich hier nicht schon daraus, dass die Beklagte sich geweigert hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl in der Regel davon auszugehen ist, dass die widerlegliche Vermutung der Wiederholung eines kerngleichen Verstoßes nur durch eine solche Unterlassungserklärung entkräftet werden kann (BGH GRUR 2001, 453). Erforderlich ist die ernsthafte und greifbare Besorgnis einer künftigen Rechtsverletzung. Eine tatsächliche Vermutung für eine ernsthaft zu besorgende Wiederholung besteht dann nicht, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sich ein Verstoß der beanstandeten Art (hier: die Behauptung der Beteiligung an einer fahrlässigen Brandstiftung) in absehbarer Zeit wiederholt. Hier ist kein konkreter Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die Beklagte die Behauptung, Ursache für den Brand der Altstadt in der Nacht zum Pfingstsonntag 2012 seien Korporierte gewesen, die mit Feuerwerk spielten, wiederholen wird. Dies folgt zum einen aus der eindeutigen und unmissverständlichen Erklärung der Beklagten, diese Behauptung künftig weder wörtlich noch sinngemäß zu wiederholen oder zu verbreiten, sondern auch aus deren glaubhafter und vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogener Versicherung, die entsprechende Passage in den noch vorhandenen Druckexemplaren des „Readers“ unkenntlich zu machen und auf Ihrer Homepage zu löschen. Hinzu kommt, dass sich die beanstandete Äußerung nicht allgemein auf den Kläger oder dessen Mitglieder bezog, sondern auf ein singuläres, mittlerweile Jahre zurückliegendes Ereignis, und dass der seinerzeit Presseberichten zufolge nicht fernliegenden Vermutung, dass Korporierte Verursacher des Brandes gewesen sein könnten, mittlerweile durch die ebenfalls in der Presse veröffentlichte Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Boden entzogen wurde. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger begehrt die Unterlassung einer öffentlichen Äußerung durch die Beklagte. Der Kläger ist eingetragener Verein mit Sitz in . Mitglieder sind die Vereinigungen und örtliche Vereinigungen . Der Vereinszweck besteht nach der Satzung des Klägers darin, die vereinigten Bünde zu erfassen, ihr Interesse an der Entwicklung und Leistung des Convents wach zu halten, die Bedeutung des nach außen darzutun und den durch wirtschaftliche Hilfe zu fördern. Das oberste Organ des Klägers ist der -Tag, dessen Entscheidungen und Richtlinien vom Vorstand des Klägers ausgeführt werden. Der Vorstand beruft den -Tag jährlich zu Pfingsten in ein. Der -Tag bildet zusammen mit dem -Tag den, der ebenfalls jährlich zu Pfingsten in tagt. Während der Tagungen des Verbandes herrscht „Burgfrieden“. Der Vorstand des Klägers und der Präsidialausschuss des wirken im Präsidium des zusammen. Diesem Präsidium des steht während der Tagungen des Verbandes, einschließlich An- und Abfahrt, für den Bereich des Tagungsortes und seiner weiteren Umgebung Ordnungsgewalt über die anwesenden Angehörigen des Verbandes zu. Hierzu steht ihnen ein Ordnungsdienst zur Verfügung, der die Aufgabe hat, für die Aufrechterhaltung und erforderlichenfalls für die Wiederherstellung der Ordnung unter den der Ordnungsgewalt unterworfenen Angehörigen des und des zu sorgen und den organisatorischen Ablauf der Tagungsveranstaltungen sicherzustellen. Der Ordnungsdienst kann Weisungen erteilen oder auch einen Bericht an den Ordnungsausschuss verfassen, der die um der Ordnung und um des Ansehens des Verbandes willen erforderlichen Maßnahmen für die Tagungsdauer und den Tagungsbereich treffen kann. Es ist Aufgabe des Präsidiums des, einen Kongressbeauftragten für die Vorbereitung und die organisatorische Durchführung des Pfingstkongresses zu bestellen. Der, nach Angaben des Klägers ein nicht eingetragener, nicht rechtsfähiger Verein, ist der Dachverband von Studentenverbindungen an Hochschulen und Universitäten in Deutschland und Österreich. Die Studentenverbindungen bestehen aus Studenten verschiedener Fakultäten. Das wesentliche Prinzip der Studentenverbindungen im ist das Generationenprinzip. Die Akademiker bleiben ihrer Universität und ihrer Studentenverbindung treu und unterstützen die nachkommenden Studenten, so wie sie es selbst erfahren haben, durch finanzielle Zuwendungen sowie fachliche Unterstützung beim Studium und beim Berufseinstieg. Im sind etwa Studenten und Akademiker vereint, bei denen es sich nach Angaben des Klägers zum weitaus überwiegenden Teil (etwa 90 bis 95 %) um „Alte Herren“ handelt. Als der zu Pfingsten 2012 (27./28. Mai 2012) in tagte, kam es zu einem Großbrand in der Altstadt. Der Brand brach in der Nacht vom 26. auf den 27. Mai 2012 im Dachboden eines unter Denkmalschutz stehenden Hauses in der Altstadt aus, es gab 13 Verletzte und mehrere zerstörte Fachwerkhäuser mit einem Millionenschaden ( Allgemeine, 6. Juni 2012). „Spiegel-Online“ berichtete unter dem 27. Mai 2012, dass es Gerüchte gegeben habe, wonach eine Feuerwerksrakete den Großbrand ausgelöst haben könnte. Nach Informationen des Tageblatts habe es am späten Samstagabend in der Innenstadt ein nicht genehmigtes Feuerwerk gegeben. In diesem Zusammenhang wies „Spiegel-Online“ auf den traditionellerweise an diesem Wochenende stattfindenden Pfingstkongress des hin. Der Internetseite von „“ vom 10. Dezember 2013 zufolge waren Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft auch Hinweisen nachgegangen, wonach Mitglieder des etwas mit dem Brand zu tun haben könnten. Es habe jedoch an konkreten Anhaltspunkten für eine Tatbeteiligung gefehlt. Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) der Freien Universität Berlin (FU) publizierte zu Beginn des Wintersemesters 2012/2013 einen „Reader des Antifaschismus- und Internationalismus Referats des AStA FU“ mit dem Titel „Gute Nacht, Burschenpracht“. Auf dessen Seiten vier und fünf befindet sich ein Artikel über studentische Verbindungen, in dem darüber berichtet wird, dass im nur farbentragende und pflichtschlagende Korporationen vertreten seien, die sich einmal im Jahr zu Pfingsten in treffen. Mehrere hundert Personen hätten im Jahre 2011 versucht, den Ablauf des Pfingstkongresses zu stören. Im Jahre 2012 sei der traditionelle Fackelmarsch am Pfingstmontag abgesagt worden, da am Samstag ein halber Häuserblock in der Altstadt gebrannt habe. Weiter heißt es: „Ursache dafür waren Korporierte, die mit Feuerwerk spielten.“ Der Kläger begehrt die Unterlassung der in dem zuletzt genannten Satz liegenden Behauptung. Mit Schreiben vom 16. November 2012 verlangte der Kläger mit einem an den AStA der FU gerichteten Schreiben die Unterzeichnung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, wonach für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten seien. Die Vorsitzende des AStA der FU beantwortete diese Aufforderung mit Schreiben vom 22. November 2012 dahin, dass der AStA verfügt habe, den Satz „Ursache dafür waren ...“ in der genannten Publikation zu streichen und weder wörtlich noch sinngemäß Dahingehendes zukünftig zu behaupten und/oder zu verbreiten. Es sei veranlasst worden, dass der Satz in den restlichen noch vorhandenen Druckexemplaren geschwärzt und auf der Homepage gestrichen werde. Der Kläger betrachtet sein Unterlassungsbegehren damit nicht als erledigt, sondern sieht nach wie vor eine begründete Wiederholungsgefahr, die nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden könne. Deswegen hat er mit am 30. November 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Der Kläger macht geltend, er sei durch die Behauptung, mit Feuerwerk spielende Korporierte seien für den Brand in der Altstadt verantwortlich gewesen, als Veranstalter unmittelbar betroffen. Nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers seien mit „Korporierten“ Mitglieder des Pfingstkongresses des gemeint. Es handele sich, wie die polizeilichen Ermittlungen gezeigt hätten, um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Diese verletze den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das auch ihm als juristischer Person zustehe. Da der Kläger als Veranstalter des Pfingstkongresses für dessen ordnungsgemäßen Ablauf und auch für das Verhalten der Mitglieder sowohl der -Vereinigungen als auch der angeschlossenen Verbindungen im verantwortlich gewesen sei, werde er durch die unwahre Tatsachenbehauptung in seiner Funktion und seiner sozialen Wertgeltung beeinträchtigt. Der Kläger sei nach außen „mit allen Rechten und Pflichten alleiniger Veranstalter des Pfingstkongresses“. Die Tatsachenbehauptung der Beklagten beziehe sich eindeutig auf die anlässlich des Pfingstkongresses vom Kläger nach außen vertretenen Teilnehmer. Betroffen sei mit dieser pauschalen Aussage grundsätzlich jeder Angehörige des Klägers und seiner Verbände, sofern er an Pfingsten 2012 in gewesen sei. Der in der beanstandeten Äußerung liegende Vorwurf treffe den Kläger im Kern. Dass diese Passage mittlerweile geschwärzt worden sei, beseitige die Wiederholungsgefahr nicht. Die Schwärzung mache eher neugierig. Der Unterlassungsanspruch richte sich gegen eine konkrete unwahre Tatsachenbehauptung, die den Kläger als Dachverband für angebliches Fehlverhalten der Angehörigen der Mitgliedsverbände unmittelbar in die Verantwortung einbeziehe. Jedenfalls bestehe die nicht ganz entfernte Möglichkeit, dass der Vorwurf auf den Kläger bezogen werde. Nach dem Verständnis des Durchschnittslesers könne der vom AStA der FU erhobene Vorwurf nur auf korporierte Teilnehmer des Pfingstkongresses des Klägers bezogen werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Bericht über den Pfingstkongress des des Jahres 2012 die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, Ursache für den Brand der Altstadt in der Nacht zum Pfingstsonntag 2012 seien Korporierte gewesen, die mit Feuerwerk spielten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger als juristischer Person das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht zur Seite stehe. Einen entsprechenden Anspruch könne er aus §§ 185 ff. StGB nicht herleiten, da die Ehre ein personales Rechtsgut sei. Auch könne der Kläger einen Unterlassungsanspruch nicht aus Art. 12 GG herleiten, da er nicht wirtschaftlich, insbesondere nicht gewerblich tätig sei, sondern ausschließlich ideell. Ferner sei der Kläger durch die beanstandete Äußerung des AStA nicht in seinem Wesen betroffen. Der Kläger sei ein -Verein, bei dem es sich weder um eine der zahlreichen Mitgliedervereinigungen (Korporationen) des handele, noch um einen Verband, der den bilde. Die Veranstaltung des jährlichen Treffens der Korporationen des gehöre nicht zu den satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecken des Klägers. Auch trete der Kläger nicht öffentlich als Veranstalter des auf. Durch das Schreiben der damaligen AStA-Vorsitzenden vom 22. November 2012 sei die vom Kläger gesehene Wiederholungsgefahr beseitigt. Dem der inzwischen vorliegenden Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegenden Schlussvermerk der Kriminalpolizeiinspektion vom 21. Oktober 2013 zufolge hatten zwei Zeugen von einem Gespräch zweier Männer, einer davon mit „Band über der Brust“, berichtet, die sich darüber unterhalten hätten, dass sie ein bengalisches Feuer geworfen hätten. Die nach der Beschreibung der Zeugen ermittelten Tatverdächtigen (Jahrgang 1982 und Jahrgang 1985) äußerten in ihrer Einvernahme, dass sie mit mehreren Bundesbrüdern in der und anderen Lokalen gewesen seien. Durchsuchungen der Unterkünfte der beiden Tatverdächtigen ergaben keine Erkenntnisse auf eine Tatbeteiligung hin. Der Zeuge, der den Brand entdeckt hatte, hatte angegeben, beim Betreten des Hauses einen farbentragenden Studenten gesehen zu haben. Im Schlussbericht der Kriminalpolizei heißt es dazu: „Die weiteren Ermittlungen wurden nach den ersten Erhebungen in diesem Zusammenhang aufgrund der Vielzahl von Studentenverbindungen und der in Betracht kommenden Personen innerhalb der Studentenschaften des nicht weiter verfolgt“. Die Staatsanwaltschaft stellte das wegen fahrlässiger Brandstiftung eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen die beiden in der Brandnacht festgenommenen Studenten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da sich bei ihnen weder bengalische Feuer noch sonstige Brandbeschleuniger hätten sicherstellen lassen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.