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Beschluss

3 L 1095.13

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0401.3L1095.13.0A
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Leitsätze
1. Es geht um „ein reines Verteilungsproblem“ innerhalb einer begrenzten Aufnahmekapazität, wenn die Universität in ihrer Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum fraglichen Semester für den fraglichen Studiengang keine Zulassungszahl festgesetzt hat, sondern nur die studiengangbezogene Eignung für den Studiengang festgestellt, aber nicht zum Zwecke einer Auswahl eine Rangfolge unter den Studienbewerbern gebildet wird.(Rn.2) 2. In einem solchen Fall würde es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ausreichen, dass lediglich die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung festgestellt wird. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zur Feststellung der Eignung der Antragstellerin führen wird. (Rn.6) 3. Eine erneute Beurteilungsentscheidung kann grundsätzlich nicht "vorläufig" ergehen. Das Verlangen nach Neubewertung ist deshalb stets auf eine Hauptsachenentscheidung gerichtet, deren Vorwegnahme nach dem oben Gesagten nur dann in Betracht kommt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und der Antragstellerin durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es geht um „ein reines Verteilungsproblem“ innerhalb einer begrenzten Aufnahmekapazität, wenn die Universität in ihrer Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum fraglichen Semester für den fraglichen Studiengang keine Zulassungszahl festgesetzt hat, sondern nur die studiengangbezogene Eignung für den Studiengang festgestellt, aber nicht zum Zwecke einer Auswahl eine Rangfolge unter den Studienbewerbern gebildet wird.(Rn.2) 2. In einem solchen Fall würde es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ausreichen, dass lediglich die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung festgestellt wird. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zur Feststellung der Eignung der Antragstellerin führen wird. (Rn.6) 3. Eine erneute Beurteilungsentscheidung kann grundsätzlich nicht "vorläufig" ergehen. Das Verlangen nach Neubewertung ist deshalb stets auf eine Hauptsachenentscheidung gerichtet, deren Vorwegnahme nach dem oben Gesagten nur dann in Betracht kommt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und der Antragstellerin durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden.(Rn.10) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Kommunikationsdesign (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2013/2014 an erstrebt, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob dem Antrag bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, weil die Vorlesungszeit des Wintersemesters 2013/2014 mittlerweile verstrichen ist und die Antragstellerin daher auch für den Fall der nachträglichen Feststellung ihrer Eignung und damit der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für den begehrten Studiengang keine Chance mehr hätte, über das gesamte Semester hinweg ordnungsgemäß zu studieren (so für Anträge, die mit der Fehlerhaftigkeit eines Auswahlverfahrens begründet werden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2013, OVG 5 NC 188.12), oder ob dies nicht der Fall ist, weil es vorliegend nicht um „ein reines Verteilungsproblem“ (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.) innerhalb einer begrenzten Aufnahmekapazität geht, da die Antragsgegnerin in ihrer Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2013/14 vom 22. April 2013 (AMBl. 29/13 vom 21. Juni 2013) für den Studiengang Kommunikationsdesign keine Zulassungszahl festgesetzt hat, sondern nach ihrer hier einschlägigen Gemeinsamen Ordnung zur Feststellung der studiengangsbezogenen Eignung für die Bachelorstudiengänge Industrial Design und Kommunikationsdesign vom 4. Mai 2011 (AMBl. 43/11 vom 18. August 2011, im Folgenden: Eignungsfeststellungsordnung) nur die studiengangbezogene Eignung für den Bachelorstudiengang Kommunikationsdesign festgestellt, aber nicht zum Zwecke einer Auswahl eine Rangfolge unter den Studienbewerbern gebildet wird. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Wegen des im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und der Antragstellerin durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie entgegen den Feststellungen des im Hauptsacheverfahren (VG 3 K 377.13) angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. April 2013 die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium im Studiengang Kommunikationsdesign an der Antragsgegnerin erfüllt (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach § 10 Abs. 5 S. 1 BerlHG i.V.m. den §§ 2 ff. der Eignungsfeststellungsordnung erhält Zugang zum Studium im Studiengang Kommunikationsdesign an der Antragsgegnerin nur, wer den dort näher geregelten Eignungstest besteht. Bei der dabei anhand der normativ vorgegebenen studiengangsspezifischen Eignungskriterien zu treffenden Entscheidung steht der nach § 9 der Eignungsfeststellungsordnung zu bildenden Kommission ein fachspezifischer Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob diese bei der Beurteilung Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich heraus, dass eine Beurteilung an einem solchen rechtlich beachtlichen Fehler leidet, ist jedoch lediglich eine erneute Bewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Das Gericht darf hingegen die Bewertung wegen des Beurteilungsspielraums der Kommission nicht selbst anderweitig festsetzen. Für den Erlass der im vorliegenden Verfahren begehrten, dem Prozessergebnis in einem Klageverfahren weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung würde es daher auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass effektiver Rechtsschutz hier nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, nicht ausreichen, dass lediglich die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung festgestellt wird. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zur Feststellung der Eignung der Antragstellerin führen wird. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Die Hausaufgabe (§ 3 Abs. 1 und 2 Eignungsfeststellungsordnung) und die Bewerbungsmappe (§ 4 Eignungsfeststellungsordnung) der Antragstellerin wurden zwar mit der Note „ausreichend“ bzw. besser bewertet, so dass sie gem. § 3 Abs. 4 der Eignungsfeststellungsordnung am Bewerbungsgespräch nach § 3 Abs. 5 der Eignungsfeststellungsordnung teilnahm. Hier erfüllte sie jedoch die an sie gestellten Anforderungen nicht. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit darauf berufen, dass die Antragstellerin im Bewerbungsgespräch keine Auseinandersetzung mit dem Thema Kommunikationsdesign habe vorweisen können und kaum über dessen Tätigkeitsbereiche und Anforderungen informiert gewesen sei. Die Antragstellerin habe der Kommission nicht den Eindruck vermitteln können, dass sie sich mit dem Bereich Design näher beschäftigt habe. So habe sie keine ausreichenden Kenntnisse in Design- und Kunstgeschichte gezeigt; beispielsweise habe sie weder im Design- noch im Kunstbereich eine Ausstellung nennen können, die sie besucht habe. Auch ihr im Bewerbungsgespräch geäußertes vorrangiges Interesse an dem Bereich Kinderbuchillustration habe die Antragstellerin nicht inhaltlich überzeugend zu vermitteln vermocht. Überdies reiche die Fokussierung auf nur einen Bereich des Kommunikationsdesigns für eine Bewerbung ohnehin nicht aus, vielmehr müssten Bewerber alle Aspekte des Kommunikationsdesigns berücksichtigten, da im betreffenden Studiengang an der Antragsgegnerin keine Spezialisierung auf einen bestimmten Bereich stattfinde. Die Antragstellerin habe auch Eigenständigkeit und Originalität der von ihr vertretenen Auffassungen vermissen lassen und auch keine eigenständige Auseinandersetzung mit design-, kultur- und medienwissenschaftlichen Inhalten erkennen lassen. Vielmehr habe sie nicht einmal Grundkenntnisse des angestrebten Studienbereichs vorweisen können. Eine wahrnehmbare Motivation für das Studium des Kommunikationsdesigns an der Antragsgegnerin habe sich daher aus dem Gespräch nicht ableiten lassen. Dem ist die Antragstellerin lediglich mit der Begründung entgegengetreten, dass die in § 5 Abs. 2 Eignungsfeststellungsordnung festgelegten Kriterien für die Bewertung des Bewerbungsgespräches zu unbestimmt seien und die Kommission entgegen den Festlegungen des § 9 Abs. 2 Eignungsfeststellungsordnung fehlerhaft besetzt gewesen sei. Dass bei erneuter Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens unter Vermeidung dieser – behaupteten – Fehler die Eignung der Antragstellerin i.S.d. §§ 2 ff. der Eignungsfeststellungsordnung positiv festgestellt werden wird, ist damit jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man den ausdrücklich auf vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten Antrag der Antragstellerin dahingehend auslegen würde, dass in ihm (arg. a maiore ad minus) ein Hilfsantrag auf vorläufige erneute Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens und erneute Beurteilung der spezifischen Eignung der Antragstellerin enthalten ist, müsste auch dieser Antrag ohne Erfolg bleiben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine erneute Beurteilungsentscheidung grundsätzlich nicht "vorläufig" ergehen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. August 2000 14 B 634/00, zitiert nach juris). Denn es widerspräche dem Wesen der vorzunehmenden Beurteilung, wenn die Kommission zunächst dahingehend urteilen würde, die Antragstellerin sei nicht i.S.d. Eignungsfeststellungsordnung geeignet, um sodann nur "vorläufig" zu entscheiden, sie sei doch geeignet. Eine Beurteilungsentscheidung kann vielmehr nur einheitlich und eindeutig sein; d.h. mit einer von der ersten Bewertung abweichenden Neubewertung wird das erste, anders lautende Urteil (endgültig) hinfällig (OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Das Verlangen nach Neubewertung ist deshalb stets auf eine Hauptsachenentscheidung gerichtet, deren Vorwegnahme nach dem oben Gesagten nur dann in Betracht kommt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und der Antragstellerin durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Auch insoweit fehlt es wiederum an der erstgenannten Voraussetzung, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie wegen eines rechtlich beachtlichen Beurteilungsfehlers einen (Anordnungs-)Anspruch auf erneute Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens für das Wintersemester 2013/2014 hat. Zum einen stünde eine – von der Antragstellerin als fehlend gerügte – nähere Festlegung von Kriterien zur Beurteilung der Eignung der Studienbewerber, die über die in § 5 Abs. 2 der Eignungsfeststellungsordnung getroffenen Vorgaben hinausginge, im Widerspruch zur – angesichts des gestalterisch-kreativen Ansatzes des Designstudienganges notwendigen – Weite des der Kommission dabei zukommenden Beurteilungsspielraumes. Es erscheint insoweit lediglich geboten aber auch ausreichend, wenn abstrakt umschrieben wird, anhand welcher – auf den konkreten Studiengang bezogener – Merkmale die Eignung der Studienbewerber für diesen festzustellen ist. So aber verhält es sich mit den Festlegungen in § 5 Abs. 2 der Eignungsfeststellungsordnung, der in einem (wenn auch nicht abschließenden) Katalog ausreichend deutlich die wesentlichen Kriterien für die vorzunehmende Beurteilung der Eignung der Studienbewerber festlegt, die auch hinreichend konkret auf das spätere Studium im Studiengang Kommunikationsdesign bezogen sind, beispielsweise indem dort die Motivation für das Studium im genannten Studiengang sowie Kenntnisse in Design- und Kulturgeschichte als relevante Beurteilungskriterien genannt werden. Zum anderen ist der Antragstellerin auch nicht in ihrem Einwand zu folgen, dass die zur Feststellung der Eignung gebildete Kommission fehlerhaft besetzt gewesen sei. Die Antragstellerin meint, dass sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 HS. 1 der Eignungsfeststellungsordnung („Der Kommission gehören mindestens zwei Professoren oder Professorinnen aus den Studiengängen Industrial Design und Kommunikationsdesign an“) ergebe, dass (nur) eine Kommission zu bilden sei, die stets mit jeweils zwei Professoren oder Professorinnen aus den Studiengängen Industrial Design und Kommunikationsdesign besetzt werden müsse; die Kommission, die ihre Eignung beurteilt habe, sei aber dementgegen nur mit zwei Professoren des Studienganges Kommunikationsdesign, nicht aber mit Professoren des Studienganges Industrial Design besetzt gewesen. Diese Lesart des § 9 Abs. 2 der Eignungsfeststellungsordnung erscheint indes nicht zwingend. Vielmehr lässt dessen nicht eindeutiger Wortlaut i.V.m. § 9 Abs. 1 der Eignungsfeststellungsordnung („Zur Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der studiengangbezogenen Eignung wird für jeden Termin eine Kommission gebildet.“) auch das Verständnis der Antragsgegnerin zu, nach der zur Besetzung der beiden Studiengänge Industrial Design und Kommunikationsdesign nicht nur eine, sondern für jeden der beiden Studiengänge eine Kommission gebildet wird, die jeweils mit zwei Professoren desjenigen Studienganges besetzt wird, für den die Kommission die spezifische Eignung der Studienbewerber feststellen soll. Für diese Auslegungsvariante spricht insbesondere die von der Antragsgegnerin dargelegte und dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechende Absicht, die Eignung von Studienbewerbern nur von Professoren desjenigen Studienganges beurteilen zu lassen, zu dem sie konkret Zugang begehren, wie es auch bei der Antragstellerin der Fall war. Gegen die Sichtweise der Antragstellerin spricht hingegen umgekehrt, dass ihr zufolge die Eignung von Studienbewerbern nicht nur von den – spezifisch befähigten – Professoren desjenigen Studienganges beurteilt werden würde, für den sie sich konkret beworben haben, sondern auch von mindestens zwei Professoren des anderen Studienganges, die aber nicht zwingend über diejenigen Fachkenntnisse verfügen, die für eine Beurteilung der spezifischen Eignung für den jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.