Urteil
3 K 31.13
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0429.3K31.13.0A
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Leitsätze
1. Studenten sind zu exmatrikulieren, wenn sie eine in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. (Rn.31)
2. Ein Prüfling kann sich auf Mängel in der Ausbildung und Fehler im Prüfungsverfahren grundsätzlich nur dann berufen, wenn er diese rechtzeitig gerügt hat. (Rn.39)
3. Es ist nicht erforderlich, dass eine zweite Bewertung einer Modulprüfung durch einen weiteren Prüfer ohne Kenntnis der ersten Bewertung erfolgen soll oder muss. (Rn.55)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Studenten sind zu exmatrikulieren, wenn sie eine in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. (Rn.31) 2. Ein Prüfling kann sich auf Mängel in der Ausbildung und Fehler im Prüfungsverfahren grundsätzlich nur dann berufen, wenn er diese rechtzeitig gerügt hat. (Rn.39) 3. Es ist nicht erforderlich, dass eine zweite Bewertung einer Modulprüfung durch einen weiteren Prüfer ohne Kenntnis der ersten Bewertung erfolgen soll oder muss. (Rn.55) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter. Ihm hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Bescheides erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der - vorliegend allein angefochtene - Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Exmatrikulation des Klägers ist § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG. Danach sind Studenten und Studentinnen zu exmatrikulieren, wenn sie eine in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht - was der Kläger vorliegend nicht vermocht hat - innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. Bei der Prüfung im Modul „Mathematik 2“ handelt sich um eine vorgeschriebene Prüfung im Sinn des § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG i. V. m. § 7 und Anlage 3 der Studienordnung für den Bachelorstudienstudiengang AI im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 5. Dezember 2007 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten - AM - Nr. 16/08; wie alle nachfolgend genannten Ordnungen der Beklagten abrufbar unter www.htw-berlin.de) in der mittlerweile gültigen Fassung (s. AM Nr. 43/10). Danach ist das genannte Modul ein sogenanntes Pflichtmodul, welches die Studierenden zum erfolgreichen Abschluss des Studiums absolvieren und bestehen müssen. Der Kläger hat die danach vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden. Wann eine Prüfung bestanden oder (endgültig) nicht bestanden ist, regeln § 1 und § 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Informatik im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 5. Dezember 2007 (AM Nr. 16/08), geändert im Jahr 2010 (AM Nr. 43/10), sowie § 6 und § 7 der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides anwendbaren Grundsätze für Prüfungsordnungen der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin vom 5. Juli 2004 (Rahmenprüfungsordnung - RPO -, AM Nr. 17/04), zuletzt geändert durch die 6. Änderungsordnung vom 18. Juli 2011 (AM Nr. 40/11), wobei diese Vorschriften allerdings - soweit vorliegend relevant – inhaltlich den Regelungen in der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge – RStPO – Ba/Ma vom 2. Juli 2012 (AM Nr. 04/13) entsprechen, die zwischenzeitlich in Kraft getreten sind (vgl. § 15 RStPO). Eine Modulprüfung ist gemäß § 6 Abs. 1 RPO bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist. Nach § 7 Abs. 2 RPO können nicht bestandene Modulprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden. Gemäß § 7 Abs. 6 RPO ist ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem zugehörigen Studiengang nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen nicht mehr möglich. Nach diesen Regelungen hat der Kläger die genannte Modulprüfung endgültig nicht bestanden, weil er dreimal erfolglos an ihr teilgenommen hat. Seine Leistungen wurden jedes Mal, auch bei dem hier streitgegenständlichen zweiten Wiederholungsversuch im Oktober 2012, nur mit „mangelhaft“ (5,0) bewertet. 1. Die Prüfungsentscheidung ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht aufgrund von Fehlern bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung rechtswidrig. Selbst wenn die vom Kläger behaupteten mangelhaften Studienbedingungen (wie etwa eine ungenügende Erreichbarkeit des Dozenten und eine unzureichende inhaltliche Vorbereitung der Studierenden auf die Prüfung durch den Dozenten) vorgelegen haben sollten oder wenn es zu den behaupteten Fehlern bei der Gestaltung und Durchführung der Prüfung gekommen sein sollte, so würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen. Denn der Kläger hätte aufgrund der ihm im Prüfungsverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht solche Mängel und Fehler (unterstellt sie hätten vorgelegen) ausdrücklich geltend machen müssen, bevor er die Prüfung am 2. Oktober 2012 abgelegt hat. Ein Prüfling kann sich auf Mängel in der Ausbildung und Fehler im Prüfungsverfahren grundsätzlich nur dann berufen, wenn er diese rechtzeitig gerügt hat. Dies folgt, soweit es nicht schon ausdrücklich in der Prüfungsordnung so geregelt ist, aus seiner Mitwirkungspflicht im Prüfungsrechtsverhältnis. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren. Mängel bei der Ausbildung und Fehler im Prüfungsverfahren sind daher „unverzüglich“, das heißt ohne schuldhaftes Zögern zu rügen. Kommt ein Prüfling seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann er sich später weder auf eine unzureichende Vorbereitung oder Ausbildung noch auf andere im Prüfungsverfahren behebbare Mängel berufen. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation der Mängel und dessen Folgen erlischt, wenn der Prüfling die Fehler kennt, die ihm zumutbare Rüge aber unterlässt und sich auf das nach seiner Ansicht fehlerhafte Verfahren einlässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 9 S 2189/11 - Rn. 17 ff, juris; sowie VG Berlin, Beschlüsse vom 18. Oktober 2011 - VG 3 K 352.11 – und 6. Dezember 2012 – VG 3 K 363.11 -; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rn. 513 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn 115). a) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger mit den seinen Rügen bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil er diese nicht rechtzeitig erhoben hat. Soweit der Kläger behauptet, der Dozent Dr. K...habe seine Prüfungsgruppe nicht ausreichend auf die Prüfung vorbereitet, insbesondere anders als andere Dozenten und anders als Prof. Dr. B... entgegen dem Standard bei der Beklagten keine Prüfungsaufgaben, Lösungsskizzen, Skripte, Übungsaufgaben, Lösungshinweise, Literaturhinweise oder Ähnliches bereitgestellt, der Dozent sei nicht erreichbar gewesen und habe unter anderem auch auf E-Mails von Studenten nicht geantwortet, so hätte er dies geltend machen können und müssen, bevor er die Prüfung im Oktober 2012 abgelegt hat, spätestens jedoch bevor seine Klausur bewertet wurde (vgl. zur Obliegenheit eines Prüflings und zur Formulierung eines Vorbehaltes: VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 17 ff., 19 m. w. N.). Gleiches gilt für die Rügen des Klägers, ihm seien in seiner Prüfungsgruppe zu umfangreiche und besonders zeitaufwändige Prüfungsaufgaben (wie dreifache Ableitungen und Kurvendiskussionen) gestellt worden, die zudem wesentlich schwerer gewesen seien als die Aufgaben, die der anderen Prüfungsgruppe gestellt worden seien. Auch diese Rügen hätte der Kläger geltend machen können und müssen, bevor er seine zweite Wiederholungsprüfung abgelegt und seine Prüfungsleistungen bewerten lassen hat. Ihm waren die Art, der Umfang und die Schwierigkeit der jeweiligen Prüfungsaufgaben bekannt. Insbesondere nach seinem ersten erfolglosen Wiederholungsversuch wusste er, was ihn in der von Dr. K... konzipierten Prüfung erwartete. Er kannte zudem Probeklausuren, Lösungshinweise und Prüfungsaufgaben von anderen Dozenten, unter anderem, weil er bereits im Sommersemester 2011 erfolglos seinen ersten Prüfungsversuch unternommen hatte. Gleichwohl hat er die Klausur im zweiten Wiederholungsversuch mitgeschrieben und die Bewertung abgewartet, ohne zuvor die nach seiner Ansicht unangemessene Aufgabenstellung zu rügen. Ebenso hätte der Kläger es vor der Ablegung der Prüfung rügen können und müssen, dass er es für nicht zumutbar gehalten hat, das Modul und die Prüfung bei dem als Vertreter für den erkrankten Dr. F... eingesprungenen Dozenten Dr. K... durchlaufen zu müssen. Auch die erstmals nach der Bewertung seiner zweiten Wiederholungsprüfung geltend gemachte Rüge, er sei am 2. Oktober 2012 aus gesundheitlichen Gründen prüfungsunfähig gewesen, hätte der Kläger vor Ablegung der Prüfung erheben müssen. Entgegen seiner Ansicht ist es nicht Sache eines Prüfers, vor einer Prüfung zu ermitteln, ob ein Prüfling prüfungsfähig oder prüfungsunfähig ist, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jener aus gesundheitlichen Gründen prüfungsunfähig sein könnte. Nach der bereits genannten Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist. Dabei ist es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit wartet, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben wird. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Prüfling anderenfalls unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren durch Wiederholung der Prüfung eine weitere, den Mitprüflingen nicht zustehende Prüfungschance gewinnen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - BVerwG 6 B 36.92 - Rn. 5, juris, m. w. N.; Niehues, a. a. O.; Rn. 125 ff., 140). b) Unabhängig davon, dass der Kläger die von ihm behaupteten Fehler bei der Vorbereitung, Durchführung und Gestaltung der Prüfung bereits nicht rechtzeitig gerügt hat, hat er auch nicht hinreichend dargelegt, dass es überhaupt zu solchen Fehlern gekommen ist. Erheblich gegen das Vorliegen solcher Mängel und Fehler spricht, dass die Angaben des Klägers hierzu schon für sich genommen teilweise widersprüchlich erscheinen. Darüber hinaus ist das Vorliegen solcher Fehler nicht erkennbar. Unsubstantiiert erscheint beispielsweise die anfängliche Behauptung des Klägers, die andere Prüfungsgruppe sei im Sommersemester 2012 besser betreut und vorbereitet worden. Hier hatte der Kläger zunächst behauptet, die andere Gruppe sei von Prof. Dr. B... mit zahlreichen Materialien auf die Prüfung vorbereitet und geprüft worden. Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, die betreffende Gruppe sei im Sommersemester 2012 gar nicht von Prof. Dr. B... unterrichtet und geprüft worden, sondern von Dr. H..., hat der Kläger seine Behauptung dem Verfahren angepasst und macht nunmehr sinngemäß geltend, die Prüflinge seien durch Dr. H... besser als die Prüflinge in seiner Gruppe auf die Prüfung vorbereitet worden, was sich auch daran zeige, dass bei Dr. H... weniger Studenten durchgefallen seien, als bei Dr. K.... Auch die Angaben des Klägers zu der mangelnden Erreichbarkeit des Dozenten Dr. ... erscheinen als nicht ausreichend substantiiert. Nachdem der Kläger zunächst hervorgehoben hatte, er habe Dr. K... nicht erreichen können, weil er dessen Telefonnummer nicht gehabt habe, ergänzte er in der mündlichen Verhandlung hierzu, er habe die Nummer vom Prüfungsbüro der Beklagten bekommen, als er dort nach der zweiten Wiederholungsprüfung nachgefragt habe. Dass ihm eine solche Nachfrage bei Bedarf nicht schon früher möglich gewesen wäre und dann nicht zum Erhalt der Telefonnummer geführt hätte, ist nicht erkennbar. Zudem erscheint es als durchaus möglich, dass der Kläger wesentliche Informationen des Dozenten zu dessen Erreichbarkeit (und auch zum Inhalt der Lehrveranstaltung und Prüfung) verpasst hat. Denn nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung besuchte er die Lehrveranstaltung von Dr. K... aufgrund anderer Studienverpflichtungen in den ersten zwei bis drei Wochen des Semesters gar nicht und verpasste auch nach dieser Anfangsphase noch etwa 20 % der Vorlesungen und Übungen. Schließlich hat der Kläger auch nicht ausreichend dargelegt, dass er am 2. Oktober 2012, als er die Klausur schrieb, tatsächlich prüfungsunfähig war. Zwar hat er sich wegen der Betreuung und Eingewöhnung seines Kleinkindes in die Kita in einer schwierigen Phase befunden und unter Schlafmangel gelitten. Eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit hat er aber nicht nachvollziehbar beschrieben, geschweige denn ärztlich feststellen lassen. Gegen das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung spricht, dass der Kläger in dem zweiten Prüfungszeitraum des Sommersemesters 2012 in der Lage war, Prüfungen erfolgreich abzulegen. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er gehe davon aus, dass er zu diesem Zeitpunkt auch andere Prüfungen abgelegt habe. Seine Einschätzung wird durch die Bescheinigung der Beklagten über seine Prüfungsleistungen vom 22. November 2012 (Bl. 40 und 40 R im Verwaltungsvorgang) bestätigt, nach welcher der Kläger im zweiten Prüfungszeitraum des Sommersemesters 2012 erfolgreich an der Prüfung im Fach „Verteilte Systeme“ teilgenommen hat. Entgegen der Behauptung des Klägers ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte ihm vor der Prüfung falsche Auskünfte gegeben hat. Eine Auskunft der Mitarbeiterin des Büros für Forschung, Studium und Lehre (LSF) dahingehend, dass ein hoher Schlafmangel, welcher durch die Eingewöhnungsphase eines Kindes in eine Kita bedingt sei, kein hinreichender Rücktrittsgrund sei, und dass der Kläger die Klausur im Hinblick auf die „3-Semester-Regelung“ noch im Sommersemester 2012 schreiben müsse, wäre - wenn der Kläger sie tatsächlich so erhalten hätte - nicht unrichtig und würde keinen Verfahrensfehler darstellen. Eine Prüfungsunfähigkeit liegt in der Regel erst bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die zu einer erheblichen Verminderung der Leistungsfähigkeit des Prüflings führen, wobei der Nachweis einer solchen erheblichen Verminderung im Allgemeinen nur mit ärztlicher Hilfe möglich ist (vgl. Niehues, a. a. O., Rn. 131 f.). Zudem lief die sogenannte Wiederholbarkeitsfrist für die in Rede stehende Modulprüfung gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 RPO tatsächlich im Sommersemester 2012 ab, weil der Kläger das Modul erstmals im Sommersemester 2011 belegt hatte (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 RPO). Ferner stellt auch der Umstand, dass die Prüfungsgruppe, die der Kläger angehörte, von einem anderen als dem ursprünglich eingeplanten und dann erkrankten Dozenten betreut wurde, keinen Verfahrensfehler dar. Zu Recht weist die Beklagte hier darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, das Modul bei einem bestimmten Dozenten zu belegen. Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers konnte nur dahingehend entstehen, dass die Beklagte das geplante Modul auch dann anbietet, wenn der vorgesehene Dozent erkrankt, indem sie rechtzeitig eine Vertretung organisiert. Das Prüfungsverfahren ist letztlich auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte das Modul in zwei Zügen angeboten hat, indem sie zwei Gruppen gebildet hat, die von zwei verschiedenen Dozenten unterrichtet und geprüft wurden. Undenklich ist auch, dass die beiden Gruppen in den Prüfungen unterschiedliche Aufgaben erhalten haben und unterschiedlich erfolgreich waren (vgl. die Durchfallquote von 58,33 % bei Dr. K... und 45,71 % bei Dr. H...). Die Aufteilung der Studierenden in einzelne Gruppen ist erfolgt, um die vorgesehene Gruppengröße für die jeweiligen Lehrveranstaltungen nicht zu überschreiten. Sie oblag der Beklagten im Rahmen ihrer Organisationsbefugnis, während es Aufgabe und Gestaltungsfreiheit des jeweiligen Dozenten war, die Lehrveranstaltung und Prüfungen inhaltlich und methodisch zu konzipieren. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die angefochtene Prüfungsentscheidung auch nicht aufgrund von Fehlern rechtswidrig, die im Zusammenhang mit der Bewertung seiner Prüfungsleistungen stehen. a) Ohne Erfolg macht der Kläger hier zunächst geltend, es fehle es an einer ordnungsgemäßen Zweitkorrektur. Die Klausur des Klägers ist - wie in § 7 Abs. 3 Satz 1 RPO für den Fall eines dritten erfolglosen Versuchs vorgesehen - durch einen weiteren Prüfer bewertet worden. Sie wurde zunächst von Dr. K... als Erstprüfer mit der Note 5,0 bewertet. Im Anschluss daran wurde sie von Prof. Dr. B... am 14. November 2012 ebenfalls mit der Note 5,0 bewertet. Dies lässt sich - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde - dem Verwaltungsvorgang entnehmen (s. dort Bl. 4 ff. bzw. 29 ff.). Anhand der Anmerkungen an der Klausur ist feststellbar, dass Prof. Dr. B... mit einem roten Stift selbständig die einzelnen Aufgabenteile bewertet und zudem eine Gesamtpunktzahl nebst Endnote festgelegt hat. Der Zweitprüfer hat sich hier erkennbar und eindeutig der Bewertung des Erstprüfers angeschlossen, indem er jeweils „Haken“ hinter die vom Erstprüfer vorgenommenen Einzelbewertungen, die Gesamtbewertung und Festlegung der Gesamtnote gesetzt hat sowie zudem auf der Klausur mit seiner Unterschrift vermerkt hat, er habe die Zweitkorrektur am 14. November 2012 durchgeführt. Die in einzelnen Aufgaben vom Zweitprüfer unabhängig vom Erstkorrektor vorgenommenen Korrekturen belegen, dass der Zweitprüfer die Aufgaben selbständig durchgesehen und nicht etwa nur die Bewertung des Erstprüfers „abgehakt“ hat. Es nicht erforderlich, dass ein Zweitprüfer sämtliche Anmerkungen für seine Bewertung in eigenen Worten oder Zahlen wiederholt. Der erst am 19. Dezember 2012 vom Zweitprüfer angebrachte weitere Zusatz am Ende der Klausur, die Note betrage 5,0 (nicht ausreichend), diente erkennbar nur der Klarstellung, die vorsorglich von der Beklagten erbeten worden war (s. hierzu die Notiz auf Bl. 45 des Verwaltungsvorgang). Auch insgesamt bestehen gegen die Art der vorgenommenen, sogenannten offenen Zweitkorrektur keine Bedenken. In § 7 Abs. 3 Satz 1 RPO ist nicht vorgesehen, dass die zweite Bewertung einer Modulprüfung durch einen weiteren Prüfer ohne Kenntnis der ersten Bewertung erfolgen soll oder muss. Angesichts des Schweigens der Rahmenprüfungsordnung zu dieser Frage bestehen an der gewählten Praxis der offenen Zweitkorrektur keine Bedenken. Denn grundsätzlich ist - falls die jeweilige Prüfungsordnung diese Frage nicht regelt - sowohl eine offene, als auch eine verdeckte Bewertung durch den Zweitprüfer zulässig. Es ist jeweils gleichermaßen sachlich zu rechtfertigen und für die Erhaltung der Chancengleichheit unerheblich, ob die Prüfung darauf angelegt ist, jede gegenseitige Beeinflussung der Prüfer von vornherein auszuschließen, oder ob sie vielmehr auf eine kritische gegenseitige Kontrolle der Prüfer abstellt und daher offene Bewertungen zulässt (vgl. Niehues, a. a. O., Rn. 616 f. m. w. N.). Es spricht auch nichts dafür, dass der Zweitprüfer Lösungsansätze oder Lösungsversuche des Klägers nicht wahrgenommen oder nicht bewertet hätte. Die Anmerkungen des Zweitprüfers zeigen, dass Prof. Dr. B... die Klausur vollständig bewertet hat. Zudem kannte er den Bewertungsmaßstab, da er die Lehrveranstaltung „Mathematik 2“ zuvor (nach Angaben der Beklagten im Sommersemester 2011) bereits selbst durchgeführt hatte. Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, die Prüfungsentscheidung sei aufgrund eines Verstoßes gegen die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 RPO rechtswidrig. § 7 Abs. 3 Satz 3 RPO regelt für einen dritten erfolglosen Versuch einer Modulprüfung, dass das Bewertungsverfahren (bei einer Prüfung) im zweiten Prüfungszeitraum (des jeweiligen Semesters) sechs Wochen nicht überschreiten soll. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erbringung und der Bewertung der Prüfungsleistung gewahrt und das Bewertungsverfahren in zeitlicher Nähe zur Prüfung abgeschlossen wird. Der Kläger weist vorliegend zwar zu Recht darauf hin, dass die in der Vorschrift genannte Frist überschritten worden ist. Da er die Prüfung am 2. Oktober 2012 abgelegt hat, hätte das Bewertungsverfahren sechs Wochen später, am Dienstag, den 13. November 2012, beendet gewesen sein sollen. Tatsächlich wurde es erst am 14. November 2012 mit der Bewertung durch den Zweitkorrektor abgeschlossen. Die Überschreitung der genannten Frist um einen Tag vermag aber die Rechtmäßigkeit der vom Kläger angegriffenen Prüfungsentscheidung nicht zu berühren. Aus der Formulierung der Regelung als „Soll-Vorschrift“ und ihrem Sinn und Zweck ergibt sich, dass es sich hier um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, aus deren Verletzung – insbesondere bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Frist – nicht folgt, dass Prüfungsleistungen nach Ablauf der Frist nicht der bewertbar sein sollen. b) Schließlich liegen auch keine anderen Bewertungsfehler vor. Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, unterliegen Prüfungsentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Macht der Prüfling geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine von ihm vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern (vgl. bspw. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2012 – OVG 10 M 19.12 –, sowie Niehues, a. a. O., Rn. 829). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe haben die Rügen des Klägers keinen Erfolg, da sie nicht substantiiert sind. Der Kläger behauptet lediglich, ohne dies näher darzulegen, dass die Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht korrekt erfolgt sei. Wegen der dem Kläger obliegenden Substantiierungspflicht reicht es insbesondere nicht aus, lediglich zu bestreiten, dass die erbrachten Leistungen durch die Prüfer sachgerecht mit dem gebotenen Wohlwollen bewertet worden seien, bzw. lediglich zu behaupten, dass die Lösungen entgegen der Ansicht der Prüfer vertretbar und folgerichtig seien. Die Kläger hat nicht aufgezeigt, welche seiner einzelnen Prüfungsleistungen aus welchen Gründen falsch bewertet worden sein soll. Auch mit seiner zunächst im Verfahren erhobenen Behauptung, ohne eine fehlerhafte Bewertung hätte er mehr als 50 % der erforderlichen Leistungspunkte erzielt und die Klausur bestanden, zeigt der Kläger keine konkreten Bewertungsfehler auf. Da Bewertungsfehler nicht dargelegt worden sind und auch keine Anhaltspunkte für solche Fehler vorlagen, bestand für das Gericht kein Anlass, von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO quasi ins Blaue hinein ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Richtigkeit der angegriffenen Bewertung einzuholen, zumal der Kläger bei der Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung an seiner Behauptung, seine Klausur sei fehlerhaft bewertet worden und müsse eigentlich mit „bestanden“ bewertet werden, nicht mehr festgehalten hat. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation wegen endgültig nicht bestandener Studienleistungen. Im Wintersemester 2010/2011 nahm der Kläger sein Studium im Bachelorstudiengang „Angewandte Informatik“ bei der Beklagten auf. Dort belegte er im Sommersemester 2011 das Modul „Mathematik 2“. Im Wintersemester 2011/2012 nahm der Kläger erstmals an der Prüfung in diesem Modul teil und die bestand die Prüfung nicht. Er wiederholte die Prüfung im Sommersemester 2012 und bestand sie in beiden Wiederholungsversuchen nicht. Die von ihm in der zweiten Wiederholungsprüfung am 2. Oktober 2012 erstellte Klausur wurde von Dr. K... als Erstprüfer und Prof. Dr. B... als Zweitprüfer jeweils mit der Note 5,0 bewertet. Mit Schreiben vom 22. November 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe im Modul „Mathematik 2“ nach zweimaliger Wiederholung keine mindestens „ausreichend“ lautende Leistungsbeurteilung erreicht. Gemäß der Rahmenprüfungsordnung sei das Modul somit endgültig nicht bestanden und ein erfolgreicher Abschluss des Studiums im Studiengang „Angewandte Informatik (Bachelor)“ an der Beklagten nicht mehr möglich. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen und sich gegebenenfalls um einen Studiengangwechsel zu bemühen. Ansonsten erfolge seine Exmatrikulation. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 teilte der Kläger mit, er sei in Bezug auf die zweite Wiederholungsarbeit im Fach „Mathematik 2“ evident benachteiligt worden. Der Prüfer Dr. K... sei extern herangezogen worden und habe auf die Kontaktaufnahme des Klägers per E-Mail nicht reagiert. Ein derartiges Verhalten eines Lehrkörpers sei nicht hinnehmbar. Zudem habe der Prüfer vor dem Beginn der Prüfung nicht nach der Prüfungseignung der Prüflinge gefragt, obgleich dies vorgeschrieben sei. Tatsächlich sei der Kläger nicht prüfungsgeeignet gewesen, da er im Vorfeld der Prüfung mit der Eingewöhnung seines Sohnes in den Kindergarten beschäftigt gewesen sei und seinen Sohn zudem habe betreuen müssen. Ferner sei es zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung bei der Prüfung gekommen. Es seien zwei Gruppen parallel geprüft worden. Die Gruppe, deren Prüfung durch einen hochschulinternen Prüfer abgenommen worden sei, habe deutlich weniger Aufgaben als die Gruppe des Klägers erhalten. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum seine zwölfseitige Klausur nicht mit „ausreichend“ bewertet worden sei. Es dürfe bestritten werden, dass der externe Prüfer überhaupt eine taugliche Lösungsskizze erstellt, geschweige denn sich mit den Prüfungsleistungen des Klägers wirklich auseinandergesetzt habe. Es werde beantragt, die Klausur des Klägers durch einen Zweitkorrektor überprüfen zu lassen, hilfsweise dem Kläger einen weiteren Versuch zur Ablegung der Prüfung bei einem anderen Prüfer einzuräumen sowie weiterhin hilfsweise, dem Kläger die Möglichkeit des Wechsels in den Studiengang „Wirtschaftsinformatik“ zu ermöglichen. Am 19. Dezember 2012 trat der Prüfungsausschuss des Studienganges „Angewandte Informatik“ zusammen und entschied, dass dem Kläger kein weiterer Prüfungsversuch eingeräumt wird. In dem zu der Sitzung gefertigten Protokoll heißt es, für die Inanspruchnahme einer Härtefallregelung seien keinerlei Gründe gegeben. Die (zweite) Wiederholungsklausur des Klägers sei einer Zweitkorrektur durch Prof. Dr. B... unterworfen worden. Dieser habe das Ergebnis der Erstkorrektur bestätigt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Studienganges „Wirtschaftsinformatik“ mit, ein Wechsel des Klägers in diesen Studiengang sei nicht möglich. Die Module „Mathematik 1“ und „Mathematik 2“ des Studienganges „Angewandte Informatik“ würden im Studiengang „Wirtschaftsinformatik“ angerechnet. Bei bestandener Prüfung in „Mathe 1“ und einer endgültig nicht bestandenen Prüfung (ENB) in „Mathe 2“ werde das Modul „Mathe“ auch im Studiengang „Wirtschaftsinformatik“ als ENB gewertet. Mit Bescheid vom 2. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf einen Wechsel des Studienganges ab. Zur Begründung führte sie, ein Weiterstudium des Klägers im Studiengang „Wirtschaftsinformatik“ sei wegen der endgültig nicht bestandenen Prüfungsleistungen im Sommersemester 2012 nicht möglich. Mit weiterem Bescheid vom 2. Januar 2013 lehnte die Beklagte zudem den Antrag des Klägers ab, ihm einen weiteren Versuch zur Ablegung der Prüfung im Fach „Mathematik 2“ einzuräumen. Die Beklagte führte hierzu aus, eine weitere Prüfung sei ausgeschlossen. Nach der Rahmenprüfungsordnung habe die nicht bestandene Prüfung maximal zweimal wiederholt werden können. Mit Bescheid vom 7. Januar 2013 exmatrikulierte die Beklagte den Kläger mit der Begründung, der Kläger habe das Modul „Mathematik 2“ nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen endgültig nicht bestanden. Eine Weiterführung des Studiums im Studiengang „Angewandte Informatik“ sei daher an der Beklagten nicht mehr möglich. Der Kläger werde gemäß § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 lit. g der Hochschulordnung sowie § 7 der Rahmenprüfungsordnung und der Prüfungsordnung des Studienganges „Angewandte Informatik“ exmatrikuliert. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2013, zugestellt am 9. Januar 2013, hat der Kläger am 8. Februar 2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Er ist der Ansicht, es sei zu erheblichen Fehlern bei der Vorbereitung und Durchführung der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach „Mathematik 2“ sowie bei der Bewertung seiner Prüfungsleistungen gekommen und begründet dies näher. Der Kläger trägt unter anderem vor, es liege eine unzulässige Ungleichbehandlung, eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit und eine evidente Benachteiligung vor. Es fehle die bei einem standardisierten Bachelorstudium vorgeschriebene Vergleichbarkeit der Lehrinhalte und Studienbedingungen. Die Prüfungsgruppe, in der sich der Kläger befunden habe, sei von dem als Vertreter eingesprungenen, externen Dozenten Dr. ... nicht ausreichend und zudem wesentlich schlechter als die andere Gruppe, die von einem hochschulinternen Prüfer betreut worden sei, auf die Prüfung vorbereitet worden. Die Kandidaten in der anderen Gruppe hätten den Vorteil gehabt, dass ihnen im Vorfeld der Prüfung durch den Prüfer selbst Aufgaben und Lösungsskizzen zur Verfügung gestellt worden seien, anhand derer sie sich bestmöglich auf die Prüfung hätten vorbereiten können. Dr. K... sei hingegen nicht erreichbar gewesen, habe insbesondere auf E-Mails von Studenten nicht geantwortet und habe anders als die anderen Dozenten keine Prüfungsaufgaben, Lösungsskizzen, Skripten, Übungsaufgaben, Lösungshinweise, Literaturhinweise oder Ähnliches bereitgestellt, obwohl dies Standard bei der Beklagte sei. Das von Dr. K... ausgeteilte Klausurvorbereitungsblatt habe dem Kläger nicht geholfen, weil er in der Bibliothek kein zu den „Umschreibungen“ des Dozenten passendes, geeignetes Lehrmaterial habe finden können. Ferner seien den beiden Prüfungsgruppen keine vergleichbaren Aufgaben gestellt worden. Der anderen Prüfungsgruppe sei bei gleicher Bearbeitungszeit eine deutlich geringere Anzahl von Aufgaben gestellt worden. Zudem seien der Gruppe, in der der Kläger gewesen sei, besonders zeitaufwändige Aufgaben gestellt worden, wie dreifache Ableitungen und Kurvendiskussionen. In der Gruppe von Dr. K... seien auch wesentlich mehr Prüfungsteilnehmer durchgefallen, als in der anderen Gruppe. Das Prüfungsverfahren sei auch deshalb fehlerhaft gewesen, weil sich der Prüfer nicht vor Beginn der Prüfung nach der Prüfungsfähigkeit der Kandidaten erkundigt habe. Dieser Mangel sei von Relevanz, weil der Kläger sich wegen der Eingewöhnung seines Kleinkindes in die Kita und der Betreuung des Kindes in einer schwierigen Phase befunden und unter Schlafmangel gelitten habe. Seine Leistungsfähigkeit sei deswegen derart eingeschränkt gewesen, dass er bei einer ordnungsgemäßen Nachfrage seine Prüfungsfähigkeit verneint gehabt hätte. Zudem habe die Beklagte ihm vor der Prüfung falsche Auskünfte gegeben. Sie habe ihm auf seine Nachfrage hin mitgeteilt, ein hoher Schlafmangel, welcher durch die Eingewöhnungsphase eines Kindes in eine Kindertagesstätte bedingt sei, sei kein hinreichender Rücktrittsgrund, und er müsse die Klausur im Hinblick auf die „3-Semester-Regelung“ noch im Sommersemester 2012 schreiben. Ferner fehle es an einer ordnungsgemäßen Zweitkorrektur. Dem Verwaltungsvorgang lasse sich nicht entnehmen, dass der Zweitkorrektor Prof. Dr. B... die Klausur am 14. November 2012 bewertet habe. Der Zweitprüfer habe erst am 19. Dezember 2012 auf der Klausur die Bemerkung „Note: 5,0 (nicht ausreichend)“ angebracht. Dies belege, dass am 14. November noch keine Korrektur vorgenommen worden sei, und sei offensichtlich geschehen, um einen Verfahrensfehler zu heilen. Da der Kläger die Prüfung am 2. Oktober 2012 abgelegt habe, sei in jedem Fall gegen die Regelung in § 7 Abs. 3 RPO verstoßen worden. Nach der Vorschrift hätte die zweite Beurteilung innerhalb von sechs Wochen, also bis zum 13. November 2012, erfolgen müssen. Darüber hinaus trägt der Kläger vor, auch die Bewertung seiner Prüfungsleistungen sei nicht korrekt. Es werde bestritten, dass die von ihm erbrachten Leistungen durch die Prüfer mit dem gebotenen Wohlwollen bewertet worden seien. Die Umstände sprächen dafür, dass sich die Prüfer nicht sachgerecht mit der Klausurlösung auseinandergesetzt hätten. Insbesondere seine Lösungen zu den Aufgaben 2 ff. seien vertretbar und folgerichtig. Er habe sich bei seinen Lösungen an den Vorgaben in den ihm bekannten Lösungsskizzen des Prof. Dr. B... orientiert. Umso mehr verwundere es, dass der Zweitprüfer seine Lösungen offenbar unbeachtet gelassen habe. Der Kläger beantragt, den Exmatrikulationsbescheid der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin vom 7. Januar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Prüfung sei fehlerfrei durchgeführt und die Prüfungsleistungen des Klägers seien fehlerfrei bewertet worden. Entgegen der Behauptung des Klägers sei das Modul „Mathematik 2“ im Sommersemester 2012 von den Dozenten Dr. H... und Dr. K... unterrichtet worden. Letzterer sei als Vertreter für den ursprünglich vorgesehenen und dann erkrankten Dr. F... eingesprungen. Im Verlauf des Semesters habe sich herausgestellt, dass Dr. F... aufgrund einer Erkrankung das ganze Sommersemester 2012 fehlen werde. Er sei dann komplett von Dr. ... vertreten worden. Es müsse möglich sein, einen erkrankten Dozenten durch einen anderen Dozenten zu ersetzen, um den Lehrbetrieb aufrechtzuerhalten. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, in jedem Fall ein Modul bei einem bestimmten Dozenten absolvieren zu können. Der Grundsatz der Chancengleichheit sei nicht verletzt worden. Es treffe nicht zu, dass Dr. K... keine Übungsaufgaben zur Vorbereitung der Prüfung zur Verfügung gestellt habe. Der Dozent habe den Studierenden Übungsaufgaben gestellt, die dann in den Lehrveranstaltungen ein oder zwei Wochen später ausführlich besprochen worden seien. Teilweise hätten die Studierenden auch Vorträge zu den Übungsaufgaben gehalten. Die Studierenden hätten zudem die Gelegenheit gehabt, dem Dozenten vor, während und nach den Lehrveranstaltungen Fragen zu stellen. Dr. K... habe auf Nachfrage der Beklagten mitgeteilt, dass er etwa 15 Minuten vor Beginn der Veranstaltungen im Unterrichtsraum gewesen und dort auch nach den Veranstaltungen geblieben sei, solange die Studierenden noch Fragen gehabt hätten. Zusätzlich habe er den Studierenden auch seine Telefonnummer gegeben. Die Chancengleichheit gebiete es nicht, dass verschiedene Prüfungsgruppen, die von verschiedenen Dozenten unterrichtet und geprüft würden, dieselben Prüfungsaufgaben erhielten. Die Hochschullehrer hätten hier eine inhaltliche und methodische Gestaltungsfreiheit. Die Durchfallquote habe in der Prüfungsgruppe des Dozenten Dr. K... 58,33 % in der des Dozenten Dr. H... 45,71 % betragen, wobei jeweils der erste und zweite Prüfungstermin zusammengerechnet worden seien. Es stelle keinen Prüfungsfehler dar, dass der Prüfer vor der Prüfung nicht explizit nach der Prüfungsfähigkeit der Prüflinge gefragt habe, da hierfür kein konkreter Anlass bestanden habe. Sollten dem Kläger tatsächlich die von ihm behaupteten Auskünfte erteilt worden sein, so wäre dies nicht zu beanstanden, weil die Auskünfte zutreffend gewesen wären. Die vom Kläger angegriffene Zweitkorrektur sei ordnungsgemäß erfolgt. Prof. Dr. B... habe die Klausur des Klägers am 14. November 2012 bewertet. Dies habe er klar mit der Bemerkung „Zweitkorrektur durchgeführt“ zum Ausdruck gebracht. Wäre er mit der Bewertung des Erstprüfers nicht einverstanden gewesen, so hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Der später angebrachte Notenzusatz sei nur aus Gründen der Klarstellung erfolgt. Dass die Bewertung durch den Zweitkorrektor sechs Wochen und einen Tag nach dem Prüfungsdatum erfolgt sei, mache die Bewertung nicht fehlerhaft. Mit Beschluss vom 12. März 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) lag vor. Sein Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.