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Urteil

3 K 948.12

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0513.3K948.12.0A
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Leitsätze
Die Äußerung der Zentralstellung für ausländisches Bildungswesen, eine ausländische Hochschule kooperiere mit einem Titelhändler, der den Erwerb von Ehrenprofessortiteln für einen bestimmten Stückpreis anbiete, stellt keine Tatsachenbehauptung dar, sondern die Darstellung einer Rechtsmeinung bzw. die Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Rechtsnorm als Ergebnis einer rechtlichen Bewertung, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Insoweit äußert sich die ZAB nicht kraft besonderer Fachkunde, die den Gerichten mangels eigener Kenntnisse der ausländischen Ausbildungs- und Hochschulgegebenheiten nicht zur Verfügung steht, so dass eine entsprechende Einschätzung nicht als "antizipiertes Sachverständigengutachten" zu bewerten ist. Eine Auskunft der ZAB allgemeiner und genereller Art zu den Zuständigkeiten im Hochschulwesen eines Drittlandes ist ebensowenig wie eine sonstige generelle Auskunft und Information zu Einzelheiten des Schul- oder Hochschulwesens anderer Länder geeignet, eine adäquat kausale Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu Lasten desjenigen zu verursachen, der Dienstleistungen zur Vermittlung von Ehrentiteln einer Hochschule dieses Landes anbietet.(Rn.25)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Äußerung der Zentralstellung für ausländisches Bildungswesen, eine ausländische Hochschule kooperiere mit einem Titelhändler, der den Erwerb von Ehrenprofessortiteln für einen bestimmten Stückpreis anbiete, stellt keine Tatsachenbehauptung dar, sondern die Darstellung einer Rechtsmeinung bzw. die Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Rechtsnorm als Ergebnis einer rechtlichen Bewertung, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Insoweit äußert sich die ZAB nicht kraft besonderer Fachkunde, die den Gerichten mangels eigener Kenntnisse der ausländischen Ausbildungs- und Hochschulgegebenheiten nicht zur Verfügung steht, so dass eine entsprechende Einschätzung nicht als "antizipiertes Sachverständigengutachten" zu bewerten ist. Eine Auskunft der ZAB allgemeiner und genereller Art zu den Zuständigkeiten im Hochschulwesen eines Drittlandes ist ebensowenig wie eine sonstige generelle Auskunft und Information zu Einzelheiten des Schul- oder Hochschulwesens anderer Länder geeignet, eine adäquat kausale Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu Lasten desjenigen zu verursachen, der Dienstleistungen zur Vermittlung von Ehrentiteln einer Hochschule dieses Landes anbietet.(Rn.25) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Das Klagebegehren betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, da es nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilen ist. Dies ist der Fall, da sich das Klagebegehren gegen einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger und auf Unterlassung unzulässiger Äußerungen im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben richtet (vgl. Urteil des BVerwG vom 18. April 1985 - 3 C 34/84 -, BVerwGE 71, 183). Die Klage richtet sich gegen Äußerungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), einer Einrichtung des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die nach dem Abkommen über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juni 1959, ergänzt durch das Abkommen über den Beitritt der neuen Länder vom 25. Oktober 1991, als eine Dienststelle des Landes Berlin geführt wird. Die vom Kläger beanstandeten Äußerungen fielen im Zusammenhang mit der Aufgabe der ZAB, als Dienstleistung für Bildungseinrichtungen, Behörden und Privatpersonen ausländische schulische und berufliche sowie Hochschulqualifikationen zu bewerten. Bei diesen Bewertungen, die in Form einer gutachtlichen Stellungnahme zu einem konkreten Fall oder in Form allgemeiner Informationen über das betreffende Land und sein Bildungssystem ergehen können, handelt es sich zwar nicht um hoheitliche Entscheidungen, sondern um fachliche Informationen und Bewertungsvorschläge bzw. Empfehlungen, die Behörden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Privatpersonen darin unterstützen sollen, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen. Die (hoheitliche) Entscheidung über die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation selbst obliegt den zuständigen Fachbehörden der einzelnen Bundesländer. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Urteil vom 7. März 2013, VG 3 K 456.11, Beschluss vom 16. Februar 2010, OVG 5 BS 3.10) haben Bewertungsvorschläge der ZAB bei der Prüfung einer Anerkennungsentscheidung die Bedeutung eines „antizipierten Sachverständigengutachtens“. Hieraus ergibt sich, dass der der ZAB übertragene Aufgabenbereich nicht zuletzt deshalb öffentlich-rechtlicher Natur ist, weil er in engem Zusammenhang mit den im Einzelfall zu treffenden hoheitlichen Entscheidungen über die Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses sowie über die Berechtigung, einen von einer ausländischen Hochschule erworbenen Titel zu führen, steht. Die vom Kläger beanstandeten Äußerungen der ZAB betrafen zwar nicht die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse im engeren Sinne, wohl aber die damit im sachlichen Zusammenhang stehende Frage der Bewertung der von einer ausländischen Hochschule verliehenen Professorentitel. Damit sind auch diese Äußerungen als öffentlich-rechtliches Handeln zu bewerten. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. III. Die Klage ist im Übrigen zulässig. 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf ein Unterlassungsbegehren, statthaft. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Wiederholung der von der ZAB in verschiedenen, vom Kläger im Einzelnen dargestellten Zusammenhängen kund getanen Äußerungen. Ein mit allgemeiner Leistungsklage geltend zu machendes Unterlassungsbegehren kann sich gegen jede Art öffentlich-rechtlicher Amtshandlung richten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Rdnr. 8 a vor § 40). 2. Hinsichtlich des noch im Streit befindlichen Klagebegehrens bestehen keine Bedenken an der Klagebefugnis. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Nennung der Internetadresse des Klägers (vergleiche die Auskunft der ZAB vom 20. Januar 2012 an die Ärztekammer Nordrhein, Bl. 22 der Gerichtsakte) handelt es sich insoweit um eine auf die Berufstätigkeit des Klägers bezogene und ihn daher möglicherweise in seinem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigende Äußerung. IV. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Klägers ist nicht gegeben. 1. Das geltend gemachte Unterlassungsbegehren ist vorliegend an § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB ggf. auch i.V.m. § 186 StGB zu messen. Danach kann der durch eine üble Nachrede Betroffene deren zukünftige Unterlassung verlangen, wenn die Gefahr ihrer Wiederholung besteht. Von einer üblen Nachrede im Sinne des § 186 StGB ist auszugehen, wenn jemand in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist. § 186 StGB stellt ein „Schutzgesetz“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Von daher gewährt § 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen hinsichtlich weiterer Verletzungen dieser Art. Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher bzw. öffentlich-rechtlich zu bewertender Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Als vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschütztes Rechtsgut kommt hier allein das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Klägers auf Berufsausübung in Betracht. Gegenüber einem unzulässigen Grundrechtseingriff durch amtliche Äußerungen ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegeben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 4 B 12.952 –, juris). 2. Die sinngemäße Äußerung, die Kirgisische Staatliche Akademie für Körperkultur und Sport kooperiere mit einem in von d... aus operierenden Titelhändler, der den Erwerb von Ehrenprofessortiteln kirgisischer Hochschulen für 18.000 Euro („Stückpreis“) anbiete, bzw. der Kläger und/oder dessen Firma böten den Erwerb von Ehrenprofessortiteln kirgisischer Hochschulen für 18.000 Euro („Stückpreis“) an, stellt keine Tatsachenbehauptung dar, also keine Aussage, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH NJW 1998, 1223). Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn einer Aussage beweisbare Vorgänge zugrunde liegen, die Richtigkeit der Äußerung also durch eine Beweisaufnahme objektiv festgestellt werden kann (BayVGH vom 28. März1994 Az. 7 CE 93.240 m.w.N., juris). Tatsachenbehauptungen beziehen sich auf konkrete Geschehnisse und Umstände einer behaupteten Wirklichkeit, die beobachtet, erforscht, gemessen werden können. Ihr Vorhandensein kann festgestellt werden. Meinungen oder Werturteile sind demgegenüber Äußerungen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, durch Wertungen geprägt sind. Man kann sie teilen oder verwerfen (OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2014, 3 U 1049/13, juris). Bei der vom Kläger beanstandeten Äußerung der ZAB handelt es sich jedoch nicht um eine (ggf. nicht erweislich wahre) Tatsachenbehauptung, sondern lediglich um eine Wertung, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist und daher nicht untersagt werden kann, soweit sie nicht beleidigenden Inhalts und damit von § 185 StGB als Schutzgesetz erfasst ist. Abgesehen davon, dass der Kläger dies nicht geltend gemacht hat, kommt dies hier auch nicht in Betracht; denn eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung liegt nur bei einer Äußerung vor, die die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 153/96 - NJW 1999, 1322, 1324). Davon kann hier nicht die Rede sein. Der Kläger selbst meint, die Erklärung über den angeblich von ihm angebotenen Titelerwerb stelle keine Tatsachen dar, sondern treffe eine Wertung. Auf den Wahrheitsgehalt komme es daher nicht an. Es werde nicht dargestellt, was der Kläger tue, sondern es werde eine juristische Schlussfolgerung, d.h. eine Wertung, gezogen. Diese sei unrichtig und daher unzulässig. Sie wäre nur dann richtig, wenn die Tätigkeit des Klägers darin bestünde, dem jeweiligen Kunden den Ehrentitel gegen Zahlung von 18.000 Euro zu verleihen. Aus der Internetpräsenz des Klägers ergebe sich aber eindeutig, dass er keine Garantie dafür abgebe, einen solchen Ehrentitel zu erlangen. Vielmehr weise er darauf hin, dass die letzte Entscheidung bei der Hochschule liege. Seine Kunden bezahlten also nicht für die Verleihung des Titels, sondern für die Tätigkeit des Klägers, die darin bestehe, die Kontakte zu den der entsprechenden Hochschulen zu vermitteln und beratend zur Seite zu stehen. Das Entgelt werde nicht für die Verleihung des Titels, sondern für die beratende Tätigkeit des Klägers gezahlt. Seine Tätigkeit sei mir der einer Partnervermittlung vergleichbar. Er dürfte daher -wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat, nicht als Titelhändler, sondern nur als „Titelvermittler“ bezeichnet werden. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als eine (dem Wahrheitsbeweis zugängliche) Tatsachenbehauptung oder eine (einem Wahrheitsbeweis nicht zugängliche) Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Urteil des BGH vom zwar 20. September 2009 - VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580). Bei der Abgrenzung, ob eine Äußerung zu einem bestimmten Vorgang oder Lebenssachverhalt eine Tatsachenbehauptung oder eine - den Vorgang oder Lebenssachverhalt rechtlich bewertenden - Rechtsmeinung darstellt, ist darauf abstellen, ob der Gehalt der Äußerung in der Darstellung etwas Geschehenen besteht und einer objektiven Klärung durch Beweisaufnahme zugänglich ist. Die Darstellung einer Rechtsmeinung und die Subsumtion eines Sachverhalts unter eine Rechtsnorm sind hingegen als Ergebnis einer rechtlichen Bewertung grundsätzlich einem solchen Wahrheitsbeweis nicht zugänglich (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 19. November 2004 - I-22 U 71/04, 22 U 71/04 -, juris). Um eine (unwahre) Tatsachenbehauptung handelt es sich allenfalls dann, wenn (der Wahrheit zuwider) die Existenz einer bestimmten Gesetzesnorm oder einer bestimmten Rechtsprechung oder herrschenden Meinung (als Faktum) behauptet würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn es - wie hier - lediglich um die Einordnung eines von den Tatsachen her unstreitigen Vorganges bzw. Verhaltens unter bestimmte Vorschriften und die rechtliche Bewertung eventueller Erklärungen geht (a.a.O.). Mit der sinngemäßen Äußerung, die Kirgisische Staatliche Akademie für Körperkultur und Sport kooperiere mit einem in von d... aus operierenden Titelhändler, der den Erwerb von Ehrenprofessortiteln kirgisischer Hochschulen für 18.000 Euro („Stückpreis“) anbiete, bzw. der Kläger und/oder dessen Firma böten den Erwerb von Ehrenprofessortiteln kirgisischer Hochschulen für 18.000 Euro („Stückpreis“) an, hat die ZAB jedoch keine (ggf. erwiesen falsche oder bewusst unwahre) Tatsachen behauptet, sondern die zwischen den Beteiligten nicht streitigen, auf den Internetseite des Klägers dargestellten und von ihm in der mündlichen Verhandlung erläuterten Tatsachen, mit denen er seine Geschäftstätigkeit bzw. Dienstleistung von den Fakten her beschrieben hat, in rechtlicher Hinsicht bewertet. Nur insoweit, nicht hinsichtlich des Tatsächlichen, besteht ein Dissens. Während der Beklagte offenbar zum Ausdruck bringen wollte, dass der Kläger den „Erwerb“ eines Titels anbiete und dass dafür ein Stückpreis von 18.000 Euro zu entrichten sei, legt der Kläger -wie bereits ausgeführt wurde- Wert auf die Feststellung, dass er die Verleihung des Titels durch die Hochschule lediglich vermittle. Der Unterschied dieser rechtlichen Bewertungen liegt demnach allein darin, ob die vom Kläger für seine Dienstleistung geforderte „Wert-Pauschale“, von der nach Abschluss einer Vereinbarung eine Anzahlung und „der Rest bei Übergabe der Dokumente“ fällig ist, als Gegenleistung für eine Vermittlung und Beratung ohne „Garantie“ oder als Gegenleistung dafür angesehen wird, dass der Kläger über die ihm „gebotenen Beziehungen“ dafür sorgt, dass eine der von ihm als Repräsentant vertretenen Hochschulen eine Zusage erteilt, „das Procedere zur Ehrung“ einleitet und schließlich auch den Titel verleiht (vgl. seine E-Mail vom 1. August 2010, Bl. 139 ff. der Gerichtsakte). Ersichtlich geht auch der Beklagte nicht davon aus, dass der Kläger über den zu erwerbenden Titel verfüge und dieser Titel „gekauft“ werde, sondern – wie der Hinweis auf Art. 68 Abs. 7 des Bayerischen Hochschulgesetzes zeigt - dass der Kläger den Erwerb des Titels gegen Vergütung vermittle. Damit stellt der Beklagte nicht die Behauptung auf, der Kläger habe seinen Kunden einen Professorentitel „zum Kauf angeboten“ (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. Juli 2012 – 4 B 12.952 –, juris). Dies ergibt sich vor allem nicht schon aus der Verwendung des Begriffs „Erwerb“; denn damit ist nicht zwangsläufig ein typischerweise durch einen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB zu verschaffender Eigentumserwerb gemeint. Vielmehr wird der Begriff in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, etwa beim Erwerb des Lebensunterhalts, Erwerb von Sprachkenntnissen, Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (§ 28 Abs. 4 S. 2 Berliner Schulgesetz). Somit erfasst dieser Begriff auch den Erhalt eines durch Verleihung zu übertragenden Hochschulgrades. Insgesamt subsumiert der Beklagte lediglich die Aktivitäten des Klägers, für die dieser die in Rede stehende „Wert-Pauschale“ verlangt, unter die genannte Norm und bringt damit ganz überwiegend eine auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung zum Ausdruck, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Dass der Kläger meint, diese Vermittlung sei „gerade kein ‚Vermitteln‘ im Sinne der Hochschulgesetze“, weil darunter „nur der direkte und unmittelbare Kauf zu verstehen“ sei, zeigt lediglich, dass er insoweit anderer Rechtsauffassung ist. Es ist nicht Aufgabe der Kammer zu entscheiden, welche dieser rechtlichen Einordnungen der Geschäftstätigkeit des Klägers zutreffend ist. So hat auch das OLG Koblenz mit Beschluss vom 6. Februar 2014 (3 U 1049/13, juris) entschieden, dass es sich bei der Äußerung eines Dritten, jemand sei korrupt, nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand, also um eine Rechtsmeinung und damit um eine subjektive Meinungsäußerung handele, weil mit der Äußerung erkennbar nicht zum Ausdruck gebracht werde, der Betreffende sei wegen des Straftatbestandes der Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit bereits verurteilt worden (so auch der BGH in seinem Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555). 3. Mit seiner Wertung überschreitet der Beklagte auch nicht das Maß, das mit Rücksicht auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Betätigung des Klägers geboten ist. Insofern beruft sich der Kläger zu Unrecht auf das Urteil des VG Gießen vom 27. Februar 2012 (4 K 2152/11 GI, juris), das durch den wertenden Hinweis auf ein eingestelltes Ermittlungsverfahren („…dass an der Sache etwas dran war“) einen durch das Persönlichkeitsrecht geschützten Anspruch eines ehemaligen Beschuldigten, als unschuldig zu gelten, beeinträchtigt sah. Dafür spricht insbesondere, dass die Bewertung des Geschäftsgebahrens des Klägers durch den Beklagten keineswegs fernliegend ist. Dass der Kläger sich nicht ausschließlich dafür bezahlen lässt, dass Personen die unweigerlich auf sie zukommenden Organisationsfragen nicht selber lösen müssen, wenn ihnen eine in Kirgisistan ansässige Hochschule einen Titel ehrenhalber verleihen will, ergibt sich mehr oder weniger aus der Darstellung seiner Geschäftstätigkeit im Internet; denn hier verspricht er, engagierte Personen an den richtigen Stellen vorzustellen, so dass ihr Engagement auch entsprechend gewürdigt werde, und dass er gerne den Kontakt zu einer Universität vermittele, wo ein Interessent bei entsprechender Eignung wohlwollend für seine Verdienste gewürdigt werde. Damit gibt der Kläger zu erkennen, dass er nicht lediglich „bürokratische Hilfeleistung“ anbietet, sondern eine für die Verleihung des erstrebten Titels maßgebliche Aktivität gegenüber der Hochschule, und dies gegen Vergütung. Dass diese Vergütung nicht lediglich für die Herstellung des Kontakts zu der - den Ehrentitel sodann selbstständig verleihenden - Hochschule zu entrichten ist, sondern im wesentlichen dafür, dass der Titel, dessen Erwerb der jeweilige Kunde des Klägers erwartet, dann auch tatsächlich verliehen wird, ergibt sich deutlich daraus, dass der Kläger zunächst nur eine Anzahlung von etwa einem Viertel der von ihm festgesetzten „Wert-Pauschale“ berechnet und der Rest erst zu zahlen ist, wenn es zu der Verleihung kommt. Die Behauptung des Klägers, er stelle einen wesentlichen Teil der vereinnahmten Honorare einem von ihm ins Leben gerufenen Hilfswerk für bedürftige Kinder in Kirgisistan zur Verfügung, ist nicht geeignet, diese Bewertung maßgeblich in Frage zu stellen; denn ausweislich seiner E-Mail vom 1. August 2010 behält sich der Kläger vor, welchen Teil seines Honorars er für das Hilfswerk verwendet. Es entsteht der Eindruck, dass mit diesem Hinweis lediglich der Versuch unternommen wird, dem Bewerber „eine glaubhafte Begründung zum Erhalt“ des Ehrentitels zu verschaffen. Wenn der Beklagte ein solches Geschäft dahin bewertet, dass der Kläger bzw. seine Firma den Erwerb des Titels für einen bestimmten Stückpreis anbietet, bedient er sich einer zulässigen Formulierung, um schlagwortartig den Umstand zu bezeichnen, dass der Kläger letztlich zu einem von ihm bestimmten (Pauschal-) Preis Leistungen anbietet, die geeignet sind, zum Erwerb eines kirgisischen Hochschulgrades zu führen (vgl. hierzu den Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2014 – VG 1 L 17.14 –, mit der bestätigt wurde, dass die Staatsanwaltschaft das Gebot der Sachlichkeit nicht verletzt habe, wenn sie den Verstoß gegen datenschutzrechtliche Strafvorschriften als „Datenklau“ bezeichne). Der Beklagte kann damit für sich in Anspruch nehmen, dass er mit der so formulierten Bewertung seiner Aufgabe nachkommt, darüber zu informieren, welche ausländischen Hochschultitel in Deutschland geführt werden dürfen. Wenn er dabei ausgehend von den in § 68 Abs. 5 S. 2 und Abs. 7 des Bayerischen Hochschulgesetzes getroffenen Regelungen, dass entgeltlich erworbene ausländische Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen nicht geführt werden dürfen, und dass sich strafbar macht, wer sich erbietet, den Erwerb eines solchen Titels gegen Vergütung zu vermitteln, vom Kläger vermittelte Ehrentitel der Sache nach als „entgeltlich erworbene“ bzw. als „gegen Vergütung vermittelte“ bewertet, handelt es sich um eine vertretbare Subsumtion, die einer gerichtlichen Prüfung auf ihren „Wahrheitsgehalt“ nicht zugänglich ist. 4. Eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers ergibt sich nicht daraus, dass die Bundesländer dieser Einschätzung des Beklagten (ohne weiteres) folgen. Denn nur hinsichtlich der Frage, ob ein im Ausland erworbener Schul- oder Hochschulabschluss als gleichwertig mit einem im deutschen Bildungssystem erworbenen Abschluss anzuerkennen ist und hinsichtlich der Frage, ob ein im Ausland erworbener Hochschuldgrad mit einem von einer deutschen Hochschule verliehenen Grad vergleichbar ist und daher hier geführt werden darf, äußert sich die ZAB durch Bewertungsvorschläge, die von der Rechtsprechung weitgehend als „antizipierte Sachverständigengutachten“ akzeptiert werden (vgl. dazu u.a. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Nur insoweit handelt es sich um auf besonderer Sachkunde beruhende Beurteilungen verschiedenster ausländischer Bildungssysteme, die eine möglichst gleichmäßige Verwaltungspraxis im gesamten Bundesgebiet zum Ziel haben; denn nur insoweit kommt den Einschätzungen der ZAB wegen deren personeller Besetzung mit Fachleuten mit Erfahrungen auf diesem Gebiet als Bündelung und Zusammenfassung des in diesem Bereich vorhandenen Sachverstandes ein hoher Aussagewert zu (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2008 – 13 A 2132/03 –, juris). Dies aber trifft auf die hier in Rede stehende rechtliche Bewertung der geschäftlichen Aktivitäten des Klägers nicht zu. Insoweit äußert sich die ZAB nicht kraft besonderer Fachkunde, die den Gerichten mangels eigener Kenntnisse der ausländischen Ausbildungs- und Hochschulgegebenheiten nicht zur Verfügung steht. Sondern sie vertritt hier nur eine Rechtsauffassung, die von einer Fachbehörde oder einem Gericht bei der in einem konkreten Fall zu treffenden Entscheidung, ob es sich um einen „durch Kauf erworbenen“ Titel, einen „entgeltlich erworbenen ausländischen Grad“ oder um eine strafbare Vermittlung eines ausländischen akademischen Grades gegen Vergütung handelt, nicht geteilt werden muss, sondern auch zu Gunsten einer anderen Bewertung verworfen werden kann. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Nachdem Kläger und Beklagter den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich begehrten Verurteilung, die Behauptung zu unterlassen, der Verleihung von Ehrenprofessortiteln durch Hochschulen in Kirgisistan fehle die Grundlage in Form der Berechtigung, entsprechende materielle Titel zu verleihen, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist insoweit über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Kläger auch insoweit aufzuerlegen, da er voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Begehrens war der Kläger nach der insoweit lediglich gebeten summarischen Prüfung nicht klagebefugt; denn er hätte nicht geltend machen können, durch die beanstandeten Äußerungen der ZAB in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine solche Rechtsbeeinträchtigung hätte vorausgesetzt, dass es in Betracht kommt, dass eine in der beanstandeten Äußerung der ZAB liegende unwahre Tatsachenbehauptung den Kläger herabgewürdigt und damit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt oder, was hier näher gelegen hätte, ihn in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf Berufsausübung verletzt hätte. Die von der ZAB erteilte Auskunft, Hochschulen in Kirgisistan seien nicht berechtigt, Ehrenprofessortitel zu verleihen, richtete sich - anders als die Äußerung, der Kläger bzw. seine Firma würden den Erwerb entsprechender Titel zu einem bestimmten Stückpreis anbieten - nicht gegen den Kläger bzw. seine Firma. Die Dritten erteilte Auskunft, Hochschulen in Kirgisistan seien nicht berechtigt, Ehrenprofessortitel zu verleihen, war nicht geeignet, eine adäquat kausale Beeinträchtigung des Grundrechts des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG zu verursachen. Von daher kommt es nicht darauf an, ob die Äußerung, an einer entsprechenden Berechtigung kirgisischer Hochschulen fehle es, mit den vom Kläger vorgelegten anders lautenden Bestätigungen als widerlegt anzusehen ist, oder ob die ZAB mit der Äußerung, der Verleihung von Ehrenprofessortiteln durch kirgisische Hochschulen fehle die Grundlage, weil die Hochschulen nicht berechtigt seien, entsprechende materielle Titel zu verleihen, lediglich eine „Beurteilung der Führungsfähigkeit der betreffenden Titel in Deutschland“ habe abgeben wollen. Es reicht nicht aus, dass die von der ZAB erteilte, nach Auffassung des Klägers unrichtige, Auskunft möglicherweise geeignet war, potentielle Interessenten davon abzuhalten, Dienste des Klägers in Anspruch zu nehmen. Die von der ZAB erteilte Auskunft zu den Zuständigkeiten im kirgisischen Hochschulwesen war allgemeiner und genereller Art, ebenso wie deren sonstige generelle Auskünfte und Informationen zu Einzelheiten des Schul- oder Hochschulwesens anderer Länder. Von einer auf die Berufstätigkeit des Klägers zielenden Äußerung kann daher nicht gesprochen werden. Es genügt nicht, dass der Kläger sich in einem Bereich beruflich betätigt, der ungeachtet dessen auch der fachlichen Beurteilung der ZAB unterliegt, weil es ein entsprechendes allgemeines, d.h. von der beruflichen Tätigkeit des Klägers unabhängiges Informationsinteresse gibt. Angesichts der Tatsache, dass sich die für das wirtschaftliche Schicksal eines jeden Unternehmens bestimmenden sozialen Verhältnisse ständig im Fluss befinden und steter Veränderung unterworfen sind, kann auch das Grundrecht der unternehmerischen Betätigungsfreiheit nicht statisch eine zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehende Rahmenkonstellation schützen. Deshalb können staatliche Maßnahmen, mit denen für einen Unternehmer nachteilige Veränderungen wirtschaftlicher Verhältnisse einhergehen, nicht schon allein deshalb als Grundrechtsbeeinträchtigung verstanden werden. Anders ist dies nur bei Maßnahmen, mit denen der Staat zielgerichtet gewisse Rahmenbedingungen verändert, um zu Lasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen. Grundrechtsspezifisch sind Maßnahmen nur dann, wenn sie eindeutig auf einen auf Seiten des Unternehmens eintretenden nachteiligen Effekt abzielen und diesen Effekt nicht lediglich als Begleiterscheinung, d.h. als bloßen Reflex, mit sich bringen (vgl. Urteil des BVerwG vom 18. April 1985 - 3 C 34/8 -, BVerwGE 71, 183-199). VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung bestimmter Äußerungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Ehrenprofessortiteln kirgisischer Hochschulen. Der 1954 geborene Kläger ist Inhaber der Firma B..., die ihren Sitz zunächst in A... hatte und seit dem Jahre 2010 in K...ansässig ist. Auf seiner Internet-Seite stellt der Kläger dar, dass ihm mehrfach die Titel eines Ehren-Professors und Ehren-Doktors verliehen worden seien. Er sei Repräsentant verschiedener Universitäten, sowie Gründer und Vorsitzender des Hilfswerkes zur Unterstützung des Rehabilitationszentrums für Straßenkinder in B..., sowie Berater des Justizministers und der Regierung der Republik Kirgisistan. Als Unternehmensgegenstand wird die „Beratung im universitären Bereich“ bezeichnet. Unter Hinweis darauf, dass ein Doktortitel niemals käuflich sei, habe es sich sein Unternehmen zur Aufgabe gemacht, geeignete Kandidaten auf deren Weg zum „echten Titel“ professionell zu beraten und gleichzeitig auch darauf aufmerksam zu machen, wenn falsche Titel oder Dokumente zur Grundlage des Begehrens werden. Am schwierigsten sei es, seriöse Angebote von unseriösen zu unterscheiden. Angeboten nicht führbarer Titel dubioser Kirchen- oder Religionsgemeinschaften stünden Angebote führbarer und anerkannter Ehrengrade, wie Dr. h.c. und Prof. h.c. anerkannter und akkreditierter Universitäten in verschiedenen Ländern zur Auswahl gegenüber. Diese Grade und Bezeichnungen markierten eine akademische Kategorie, aus der heraus man sich auch in das öffentliche Leben begeben könne. Sein Unternehmen verbürge sich für eine gehaltvolle Auskunft hierzu sowie für eine diskrete und seriöse Beratung. An anderer Stelle heißt es auf der Internetseite: Eine Alternative zur Promotion sei die Ehrendoktorwürde, der Dr. h.c. „Wir beraten Sie gerne auf Ihrem Weg zum Doktorgrad!“ und „Wir haben schon öfter engagierte Personen an den richtigen Stellen vorgestellt, so dass ihr Engagement auch entsprechend gewürdigt wurde.“ Neben der Ehrendoktorwürde könnten Universitäten ehrenhalber den Grad „Professor h.c.“ verleihen. „Wir vermitteln Ihnen gerne den Kontakt zu einer Universität, wo Sie bei entsprechender Eignung wohlwollend für ihre Verdienste gewürdigt werden.“ Der Beklagte erteilte im Januar 2012 der Ärztekammer Nordrhein unter Hinweis auf die Internetadresse des Klägers (w...) die Auskunft, die Kirgisische staatliche Akademie für Körperkultur und Sport kooperiere mit einem von d... aus operierenden Titelhändler, „der den Erwerb von Ehrenprofessortiteln kirgisischer Hochschulen für 18.000 Euro („Stückpreis“) anbietet“ und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Professortitel in Kirgisistan nicht von den Hochschulen, sondern zentral von der sogenannten obersten Attestationskommission der Kirgisischen Republik verliehen würden. Der Verleihung von Ehrenprofessortiteln durch Hochschulen in Kirgisistan fehle somit die Grundlage in Form der Berechtigung, entsprechende materielle Titel zu verleihen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft des Beklagten erteilte im Dezember 2011 einem Kunden des Klägers die Auskunft, dass er den in Kirgisistan erworbenen Ehrenprofessortitel nicht führen dürfe, da nach einer gutachtlichen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Verleihung von Ehrenprofessortiteln durch Hochschulen in Kirgisistan die Grundlage in Form der Berechtigung, entsprechende materielle Titel zu verleihen, fehle. Ferner habe die Zentralstelle darauf hingewiesen, dass die Kirgisische staatliche Akademie für Körperkultur und Sport mit einem von der Schweiz aus operierenden Titelhändler in Verbindung stehe, „der den Erwerb von Ehrenprofessortiteln kirgisischer Hochschulen für 18.000 Euro („Stückpreis“) anbietet“. In einer E-Mail vom 25. März 2009 beantwortete der Kläger die Anfrage eines Interessenten dahin, dass er ihm die Möglichkeit aufzeigen werde, „um den Titel Dr. h.c. oder Prof. h.c. (honoris causa/ehrenhalber) verliehen zu bekommen, bei der ich Sie betreuen und unterstützen kann“. Die Verleihung geschehe unbürokratisch, die Entscheidung darüber liege vollkommen im Ermessen der jeweiligen Universität. Bei einer Entscheidung für dieses Angebot werde nach Abschluss einer Vereinbarung, in der alle Einzelheiten wie Kosten, Ablauf, Rahmenbedingungen etc. geregelt seien, ein Lebenslauf, eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses und eine Anzahlung über 5.000,- Euro benötigt. Im weiteren Verlauf heißt es in dieser E-Mail, dass sich der Förderbeitrag für einen Prof. h.c. auf 16.500,- Euro belaufe; „bei Abschluss ist eine Anzahlung von 5.000 Euro fällig, der Rest bei Übergabe der Dokumente“. In einer weiteren E-Mail vom 1. August 2010 erläuterte der Kläger seine Dienstleistung dahin, dass er die Möglichkeit aufzeige, den Titel Dr. h.c. oder Prof. h.c. (honoris causa/ehrenhalber) verliehen zu bekommen. Für den Erhalt dieser „markanten Auszeichnung“ werde er den Interessenten „ganz persönlich und diskret betreuen und unterstützen“. Der Titel werde „über die mir gebotenen Beziehungen von drei renommierten zentralasiatischen Universitäten der Klasse H+ vergeben, die von mir als deren Repräsentant vertreten werden“. Die Entscheidung liege vollkommen im Ermessen der jeweiligen Universität. Die Kosten für Übersetzungen, Beglaubigung, Legalisierung der Urkunde, Erstellung einer beglaubigten Abschrift, Bestätigung der Urkunde, Kosten für eine Assistentin vor Ort, Spesen, Porto sowie Beratungs- bzw. Honorarkosten beliefen sich „für eine Ehrenhabilitation - Prof. h.c. auf 18.000,- Euro gegen Rechnung“. Bei diesem finanziellen Anspruch handele es sich um eine „Wert-Pauschale“. Weiter wies der Kläger in dieser E-Mail darauf hin, dass ein Teil seines Honorars an ein von ihm ins Leben gerufenes Hilfswerk für bedürftige Kinder gehe, das er mit Spenden seiner Freunde und Klienten unterstütze. Daher sei der Interessent „automatisch Sponsor des Heimes“. Dadurch erhalte er „eine glaubhafte Begründung zum Erhalt eines Dr.h.c. oder Prof.h.c.“. Mit seiner am 11. Mai 2012 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangenen Klage hat der Kläger die Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptung des Beklagten erstrebt, der Verleihung von Ehrenprofessortiteln durch Hochschulen in Kirgisistan fehle die Grundlage in Form der Berechtigung, entsprechende materielle Titel zu verleihen, sowie der Behauptung, Herr E... und/oder die Firma B... bieten den Erwerb von Ehrenprofessortiteln kirgisischer Hochschulen für 18.000 € (Stückpreis) an. Zur Begründung hat er ausgeführt: Da er seine Vermittlerdienste zu ausländischen Hochschulen anbiete, sei es immer wieder notwendig zu klären, ob die erworbenen Titel in Deutschland geführt werden können. Hierzu erteile der Beklagte verbindliche Auskünfte. Die vom Beklagten erteilte Auskunft über die angeblich fehlende Grundlage für die Berechtigung zur Verleihung entsprechender Titel sei unrichtig. Hierzu verweist der Kläger auf eine anders lautende Auskunft des Deutschen akademischen Austauschdienstes, eine Auskunft des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Kirgisischen Republik und einen Hinweis im Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, wonach Universitäten in Kirgisistan das Recht hätten, die der Titel Dr. h.c. und Prof. h.c. zu verleihen. Ferner hat er eine Bestätigung des Ministeriums für Bildungswesen und Wissenschaft der Kirgisischen Republik vorgelegt, wonach kirgisische Hochschulen zur Verleihung der Grade „Ehrenprofessor“ und „Ehrendoktor“ berechtigt seien. Unrichtig sei auch die Aussage, der Kläger biete den Erwerb der Titel für 18.000 Euro an. Unzulässig sei diese Erklärung schon deshalb, weil sie eine Wertung, nämlich eine juristische Schlussfolgerung enthalte. Diese Wertung sei unrichtig, weil der Kläger seinen Kunden den Titel nicht verleihe. Aus seiner Internetpräsenz ergebe sich vielmehr, dass er keine Garantie dafür abgebe, einen solchen Titel zu erlangen. Vielmehr weise er darauf hin, dass die Entscheidung bei der Universität liege. Seine Kunden bezahlten also nicht für die Verleihung des Titels, sondern für die Tätigkeit des Klägers, die darin bestehe, die Kontakte zu den entsprechenden Hochschulen zu vermitteln und beratend zur Seite zu stehen. Folglich biete er nicht den Erwerb von Ehrenprofessortiteln gegen Zahlung von 18.000 Euro an. Da der Beklagte die Unterlassung der beanstandeten Aussagen abgelehnt habe, habe der Kläger einen Anspruch auf entsprechende gerichtliche Untersagung. Die Aussagen des Beklagten verletzten ihn in seinem Persönlichkeitsrecht und beeinträchtigten ihn in seinem beruflichen Fortkommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, der Kläger und/oder die Firma B... bieten den Erwerb von Ehrenprofessortiteln kirgisischer Hochschulen für €18.000 (Stückpreis) an. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass die Hochschulen in Kirgisistan nicht berechtigt seien, Professorentitel zu verleihen. Diese Berechtigung bilde jedoch die Grundlage für die Verleihung dieses Titels ehrenhalber. Im späteren Verlauf des Klageverfahrens (Schriftsätze vom 25. Januar 2013 und 31. Januar 2014) hat der Beklagte klargestellt, dass Hochschulen in Kirgisistan zwar Ehrenprofessortitel verleihen dürften, dass sie jedoch nicht berechtigt seien, materielle Professorentitel zu verleihen. Diese würden vielmehr von einer zentralen staatlichen Stelle in der Hauptstadt verliehen werden. Eine Einrichtung, die Professorentitel ehrenhalber verleihe, müsse jedoch berechtigt sein, auch materielle Professorentitel zu verleihen. Anderenfalls könne jedermann solche Titel verleihen. Die Berechtigung zur Verleihung des Titels sei ausschlaggebend für die Beurteilung, ob der Titel in Deutschland geführt werden dürfe. Dies ergebe sich z.B. aus § 34 a Abs. 3 des Berliner Hochschulgesetzes. Bei der Aussage, der Kläger biete den Erwerb kirgisischer Titel für 18.000 Euro an, handele es sich nicht um eine wörtliche Äußerung des Beklagten, sondern um eine eigene Formulierung des Klägers. Gleichwohl sei sie sachlich zutreffend. Im Internet mache der Kläger entsprechende Preisangaben gegenüber Interessenten, die sich nach seiner Dienstleistung erkundigten. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht Köln den Verwaltungsrechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als der Kläger ursprünglich auch die Verurteilung des Beklagten begehrt hatte, die Behauptung zu unterlassen, der Verleihung von Ehrenprofessortiteln durch Hochschulen in Kirgisistan fehle die Grundlage in Form der Berechtigung, entsprechende materielle Titel zu verleihen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.