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Urteil

3 K 424.13

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0612.3K424.13.0A
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Leitsätze
Im Land Berlin entscheidet über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen von Schulen auch dann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, wenn es sich um eine Prüfungsentscheidung einer von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft betriebenen anerkannten Ersatzschule handelt. Mit der Anerkennung sind der Schule im Wege der Beleihung hoheitliche Aufgaben übertragen worden, so dass sich die entsprechende Regelung in § 27 Abs. 1 lit. c) des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes nicht als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften darstellt.(Rn.23) (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Land Berlin entscheidet über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen von Schulen auch dann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, wenn es sich um eine Prüfungsentscheidung einer von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft betriebenen anerkannten Ersatzschule handelt. Mit der Anerkennung sind der Schule im Wege der Beleihung hoheitliche Aufgaben übertragen worden, so dass sich die entsprechende Regelung in § 27 Abs. 1 lit. c) des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes nicht als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften darstellt.(Rn.23) (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage, über die aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Denn die Klägerin kann trotz des Umstandes, dass sie die streitgegenständliche Prüfung zum Mittleren Schulabschluss bestanden hat und mit der Klage lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Bewertung bzw. zur Wiederholung der Prüfung begehrt und diese damit nur zum Zwecke der Notenverbesserung betreibt, geltend machen, durch die angegriffene Entscheidung in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Das Zeugnis über das erfolgreiche Bestehen der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss einschließlich der gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 der Sekundarstufe I-VO (Sek I-VO) erteilten Prüfungsnoten bildet – bis zur Erlangung eines weitergehenden Bildungsabschlusses – die Grundlage für etwaige Bewerbungen der Klägerin um eine Berufsausbildung. Es erscheint daher grundsätzlich denkbar und nicht, was Voraussetzung für die Verneinung der Klagebefugnis wäre (Kopp/Schenke, VwGO, § 42, Rn. 65), unter jedem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass sich durch eine verbesserte Note auch die Chancen der Klägerin für einen bestimmten Berufszugang vergrößern (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 829). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Prüfungsentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung des Beigeladenen für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 15. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ihr steht weder der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung durch die Beklagte selbst (statt durch den Beigeladenen) zu, noch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung und erneute Bewertung der Prüfung durch die Beklagte. Zum einen war die Senatsverwaltung des Beigeladenen für Bildung, Jugend und Wissenschaft und nicht die Beklagte zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin gegen die Prüfungsentscheidung. Der Widerspruchsbescheid war daher nicht aus diesem Grund aufzuheben und die Beklagte zur – erstmaligen – Entscheidung über den Widerspruch zu verpflichten. Die Beklagte ist, soweit sie mit dem J... Gymnasium M... eine anerkannte Ersatzschule betreibt, Beliehene, da sie mit der Anerkennung das Recht erhalten hat, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen (vgl. § 100 Abs. 1 S. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG) und ihr damit hoheitliche Aufgaben übertragen wurden. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte eines Beliehenen entscheidet jedoch nach herrschender Auffassung grundsätzlich nicht der Beliehene selbst, sondern die staatliche Aufsichtsbehörde (Eyermann, VwGO, § 73, Rn. 2; Dolde in: Schoch u.a., VwGO, § 73 Rn. 7, Kopp/Schenke, VwGO, § 73, Rn. 3; Redeker / v. Oertzen, VwGO, § 73 Rn. 1, jew. m.w.N.); im vorliegenden Fall also die Senatsverwaltung des Beigeladenen für Bildung, Jugend und Wissenschaft (vgl. § 95 Abs. 2 S. 1 SchulG), die auch den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Für diese Sichtweise spricht grundsätzlich, dass sich der Staat mit einer Beleihung zwar die besondere Sachkunde bzw. die besonderen Fähigkeiten und Mittel eines Privaten zu Nutze macht, dieser Private aber regelmäßig nicht über die für die Bearbeitung des Widerspruchs - als im verwaltungsprozessualen Verfahren vorgesehenes Rechtsmittel - erforderliche Rechtskunde verfügt. Da ein beliehener Privater regelmäßig auch nicht in Form eines hierarchisch gegliederten Verwaltungs- bzw. Behördenaufbaus organisiert ist, dürfte in Fällen der Beleihung auch die Regelung in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, nach der der Widerspruchsbescheid durch diejenige Behörde erlassen wird, die den Verwaltungsakt erlassen hat, wenn die „nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist“, und die damit einen derartigen Aufbau voraussetzt, nicht einschlägig sein. Abgesehen davon bestimmt jedenfalls § 27 Abs. 1 lit. c) HS 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) spezialgesetzlich, dass bei Widersprüchen gegen Prüfungsentscheidungen „der Schulen“ die zuständige Senatsverwaltung den Widerspruchsbescheid erlässt. Angesichts dieser allgemein gehaltenen, nicht zwischen öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft differenzierenden Regelung sowie angesichts des Umstandes, dass staatliche anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft durch die nach § 100 Abs. 1 S. 2 SchulG ausgesprochene Beleihung im Hinblick auf das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, mit öffentlichen Schulen grundsätzlich gleichgestellt sind, liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Prüfungsentscheidung einer anerkannten Ersatzschule – sofern man abweichend vom oben Gesagten die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO bejaht, gem. § 185 Abs. 2 VwGO zulässigerweise von diesem abweichend – jedenfalls danach bei der Senatsverwaltung des Beigeladenen für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Diese Zuständigkeitsregelung ist auch entgegen der Ansicht der Klägerin vorliegend anwendbar, obwohl die Beklagte eine Religionsgesellschaft ist, auf die das AZG seinem § 33 Abs. 1 Nr. 1 zufolge keine Anwendung findet. Diese Regelung ist Ausdruck des Selbstbestimmungs- und -verwaltungsrechts der Religionsgemeinschaften aus Art. 137 Abs. 3 WRV, der aufgrund des Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist. Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Damit erkennt der Staat die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die im Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Folge ist, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf (st. Rspr., vgl. zuletzt u.a. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008, 2 BvR 717.08, zit. n. juris). Ist die Religionsgemeinschaft nur im Bereich ihrer dem Selbstbestimmungsrecht unterliegenden Angelegenheiten tätig geworden, so liegt auch kein Akt öffentlicher Gewalt vor. Für kirchliche Maßnahmen, die unmittelbare Wirkung in dem vom Staat zu ordnenden Bereich haben, gilt das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002, 2 C 23.01, BVerwGE 117, 145). Die hier streitgegenständliche Maßnahme ist jedoch nicht einmal eine kirchliche, sondern eine originär staatliche, die lediglich im Wege der Beleihung auf einen Dritten übertragen worden ist – dass es sich hierbei um eine Religionsgemeinschaft handelt, der das Recht zur Selbstbestimmung und -verwaltung zukommt, steht entgegen der Ansicht der Klägerin in keinerlei unmittelbarem inneren Zusammenhang mit den ihr durch die Anerkennung übertragenen hoheitlichen Bildungsaufgaben. Der die staatliche Anerkennung aussprechende Beigeladene ist daher berechtigt, über die Regelung in § 27 Abs. 1 lit. c) AZG Einfluss auf die – originär ihm zustehenden und der Beklagten lediglich (unabhängig von ihrer Eigenschaft als Religionsgemeinschaft) im Wege der Beleihung übertragenen – Verantwortungsbereiche zu nehmen und sich das Recht auf Entscheidung über einen gegen eine Prüfungsentscheidung einer Privatschule gerichteten Widerspruch auch dann vorzubehalten, wenn diese von einer Kirche bzw. einer Religionsgemeinschaft betrieben wird. Die Regelung in § 33 Abs. 1 Nr. 1 AZG ist dementsprechend - ihrem oben dargestellten Sinn und Zweck folgend - dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass das AZG lediglich insoweit keine Anwendung auf Religionsgesellschaften findet, wie ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstbestimmungs- und verwaltungsrecht betroffen ist, nicht aber, soweit ihr rein hoheitliche Aufgaben im Wege der Beleihung übertragen wurden, da die Rechtsnatur der getroffenen Maßnahmen, auf die das AZG grundsätzlich Anwendung findet, hierdurch keine Änderung erfährt. Zum anderen ist auch die angegriffene Bewertung der Prüfung rechtmäßig. Die angegriffene Prüfungsentscheidung war daher nicht aufzuheben und die Beklagte nicht zur Wiederholung und erneuten Bewertung der Prüfung zu verpflichten. Die Erteilung von Noten ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkraft über die von einem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich heraus, dass eine Bewertung derart fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Das Gericht darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers hingegen nicht selbst anderweitig festsetzen (ständige Rechtsprechung der Kammer). Dass die Bewertung der Prüfung in besonderer Form zum Mittleren Schulabschluss, die die Klägerin nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 52 Sek I-VO in der hier nach § 49 Abs. 4 Sek I-VO maßgeblichen Fassung vom 11. Februar 2010 absolvierte, an einem derartigen rechtlich beachtlichen Fehler leidet, ist aber nicht erkennbar. Mit ihrer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragenen Begründung, dass ihre Leistungen eine bessere Bewertung als die mit der Note „4+“ rechtfertigten, dringt die Klägerin lediglich in den den Prüfern nach dem oben Gesagten eingeräumten Beurteilungsspielraum ein, innerhalb dessen es ausschließlich ihnen obliegt, eine Prüfungsleistung anhand eines von ihnen festzulegenden objektiven Maßstabes sowie ggf. durch Vergleich mit anderen Prüfungsleistungen zu bewerten. Auch der Vortrag der Klägerin, dass sie sich gemeinsam mit der Mitschülerin vorbereitet habe, die zusammen mit ihr die Prüfung absolviert habe, so dass die unterschiedliche Bewertung beider Prüfungsleistungen nicht nachvollziehbar sei, und dass sie darüber hinaus in vergleichbaren Präsentationen im Unterricht stets gute bis sehr gute Ergebnisse erzielt habe, wie auch die Prüfungen in besonderer Form zum Mittleren Schulabschluss am J... Gymnasium im Schuljahr 2012/2013 durchschnittlich mit der mit Note 1,5 bewertet worden seien, lässt die Prüfung nicht als fehlerhaft erscheinen. Denn Gegenstand der Bewertung sind weder die durch die Klägerin bei der Vorbereitung auf die Prüfung erbrachten Leistungen, noch ihre früheren Prüfungsleistungen, sondern ausschließlich die konkrete Leistung der Klägerin in der streitgegenständlichen Prüfung selbst, die aber von den beschriebenen vorherigen Leistungen und vom Durchschnitt aller Prüfungen abweichen kann. Auch ergibt sich weder aus den genannten Umständen noch aus der Notenbegründung der die Prüfung abnehmenden Lehrer, dass diese – was zu einem Anspruch auf Wiederholung der damit verfahrensfehlerhaft durchgeführten Prüfung führen würde – bei der Bewertung der Prüfungsleistungen gegen das Verbot sachfremder Erwägungen verstoßen hätten bzw. sich dem Vorwurf der Befangenheit ausgesetzt sehen würden. Mit ihrer Äußerung, dass die Klägerin in der Prüfung „große Mängel im Fachwissen in beiden Prüfungsteilen“, „starke Probleme in der Adressaten-orientierung“ und „eklatante Mängel in der Fachsprache“ gezeigt habe, haben die Prüfer lediglich – wenn auch mit der gebotenen Deutlichkeit – die Notengebung inhaltlich begründet und jedenfalls die Grenze zur Unsachlichkeit nicht überschritten. Soweit sie in ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren darauf abstellten, dass auch die „unpassende bzw. das Vorzutragende entstellende Betonung“ das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflusst habe, haben sie in der mündlichen Verhandlung - nachvollziehbar und letztlich beanstandungsfrei - klargestellt, dass hiermit nicht die Aussprache bzw. Intonation der Klägerin gemeint gewesen sei, sondern die aus ihrer Sicht zur Abwertung führende Schwerpunktsetzung innerhalb des Vortrags. Auch dass der Klägerin - ihrer Wahrnehmung zufolge - im Rahmen des Prüfungsgesprächs deutlich mehr und schwierigere Fragen gestellt wurden als der zugleich geprüften Mitschülerin, lässt sich damit erklären und rechtfertigt daher nicht die Annahme der Voreingenommenheit der Prüfer, dass diese, insoweit wiederum im Rahmen des ihnen zukommenden Beurteilungsspielraumes handelnd, aufgrund der aus ihrer Sicht gegebenen Mängel bei der Erbringung der Prüfungsleistung durch die Klägerin dieser im Wege sogenannter Einhilfen die Möglichkeiten gaben, sich im Laufe des Gesprächs noch zu verbessern, während dies bei der zugleich geprüften Mitschülerin aus ihrer maßgeblichen Sicht ggf. nicht erforderlich war. Letztlich erscheint die von der Klägerin absolvierte Prüfung auch nicht deshalb als verfahrensfehlerhaft, weil im Prüfungsprotokoll lediglich die Gesamtdauer der Prüfung von insgesamt 32 Minuten festgehalten wurde, nicht aber die jedem der beiden Prüflinge im Einzelnen zur Verfügung gestellte Prüfungszeit protokolliert wurde. Denn abgesehen davon, dass der entsprechende Vortrag im Widerspruch zum vorherigen Vorbringen der Klägerin steht, mit dem sie gerade rügte, dass sie deutlich länger und intensiver geprüft worden sei als ihre Mitschülerin, regelt § 52 Abs. 2 Satz 3 Sek I-VO in der hier maßgeblichen Fassung lediglich, dass eine Gruppenprüfung in der Regel „10 bis 20 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer“ dauert. Bei Auslegung dieses Wortlautes sowie bei lebensnaher Betrachtung der technischen Schwierigkeiten, die der Versuch bereiten würde, in einer Gruppenprüfung die jedem einzelnen Prüfling eingeräumte Zeit minutiös festzuhalten, vermittelt die Norm entgegen der Ansicht der Klägerin gerade keinen Anspruch auf eine jedem Prüfling zur Verfügung zu stellende „Mindestprüfungszeit“. Vielmehr sind die Prüfer lediglich verpflichtet (zudem bloß „in der Regel“) die Prüfungszeit so zu gestalten, dass insgesamt 10 bis 20 Minuten je Prüfling veranlagt werden, die Prüfer innerhalb dieses Gesamtzeitraums aber – in den Grenzen des ihnen zukommenden Beurteilungsspielraumes – frei darüber verfügen können, wie viel Zeit sie der Prüfung jedes einzelnen Prüflings widmen. Im Übrigen handelt es sich insoweit ohnehin um einen Verfahrensfehler, der nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu einem Anspruch auf Wiederholung der Prüfung führt, wenn er gegenüber der Prüfungsbehörde unverzüglich gerügt wurde. Diese Pflicht zur unverzüglichen Rüge derartiger Mängel soll der zuständigen Prüfungsbehörde zunächst die Möglichkeit eröffnen, diese Mängel frühzeitig zu beheben und damit zugleich verhindern, dass der Betroffene das Ergebnis der Beurteilung seiner Leistungen abwartet, um sich dann durch die nachträgliche Geltendmachung eines Verfahrensfehlers eine ihm an sich nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994, 6 C 37.92, BVerwGE 96, 126, 129 f. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend unstreitig nicht erfüllt, vielmehr hat die Klägerin den behaupteten Mangel weder unmittelbar nach der Prüfung und vor Bekanntgabe der Note, noch im Widerspruchsverfahren, sondern erst im Klageverfahren geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen hat, da sich dieser mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt eine erneute Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Bewertung der durch sie absolvierten Prüfung zum Mittleren Schulabschluss, hilfsweise deren Wiederholung und erneute Bewertung. Die 1997 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2012/2013 die Jahrgangsstufe 10 des J... Gymnasiums M..., das von der Beklagten als – vom Beigeladenen anerkannte – Ersatzschule in freier Trägerschaft betrieben wird. Am 30. Januar 2013 absolvierte sie dort die sogenannte Prüfung in besonderer Form zum Mittleren Schulabschluss im Fach Geschichte. Die Prüfung, die als Gruppenprüfung mit einer weiteren Schülerin durchgeführt wurde und die ausweislich des Prüfungsprotokolls um 15.00 Uhr begann und um 15.32 Uhr endete, bestand aus einer Präsentation zum Thema „Beschneidung und Verstümmelung bei Mädchen – wird das Grauen jemals enden?“ und einem anschließenden Prüfungsgespräch zum Präsentationsthema. Die Prüfer bewerteten die Leistungen der Klägerin mit der Note „4+“ und begründeten dies im Prüfungsprotokoll damit, dass die Klägerin „große Mängel im Fachwissen in beiden Prüfungsteilen“, „starke Probleme in der Adressatenorientierung“ und „eklatante Mängel in der Fachsprache“ gezeigt habe; die Leistungen der anderen Prüfungskandidatin bewerteten sie mit der Note „1-“. Gegen die ihr am 31. Januar 2013 mitgeteilte Note wandte sich die Klägerin mit an die Schule gerichtetem Widerspruch vom 12. Februar 2013, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen anführte, dass sie sich gemeinsam mit der zugleich geprüften Mitschülerin auf die Prüfung vorbereitet habe und sie ihre Präsentation praktisch identisch aufgebaut hätten und daher eine unterschiedliche Bewertung der Prüfungsleistungen nicht vertretbar sei. Abgesehen davon rechtfertigten die durch sie erbrachten Leistungen eine deutlich bessere Bewertung der Prüfung, wofür sowohl der Umstand spreche, dass sie in der Vergangenheit in vergleichbaren Prüfungen gute bis sehr gute Leistungen erbracht habe, als auch der Umstand, dass die Prüfungen in besonderer Form zum Mittleren Schulabschluss am J... Gymnasium im Schuljahr 2012/2013 im Durchschnitt mit der Note 1,5 bewertet worden seien. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung des Beigeladenen vom 15. Mai 2013 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass Grundlage für die Bewertung weder die Materialien seien, die die Klägerin für den Vortrag genutzt habe, noch die Vorbereitungsarbeit der Klägerin, sondern ausschließlich der tatsächliche Prüfungsverlauf. Auch dass die Leistungen anderer Prüflinge – insbesondere die der parallel geprüften Mitschülerin – besser bewertet worden seien, spiele keine Rolle, da es insoweit nur auf die von der Klägerin erbrachte Leistung ankomme. Das fachliche Können und die kommunikative Kompetenz der Klägerin im Prüfungsgespräch und in der Präsentation seien jedoch von den Prüfern als nicht befriedigend bzw. nicht ausreichend eingestuft worden. Mit ihrer am 13. Juni 2013 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zum einen wendet die Klägerin ein, dass nicht der Beigeladene, sondern ausschließlich die Beklagte befugt gewesen sei, über ihren Widerspruch zu entscheiden. Die Regelung in § 27 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes des Beigeladenen, nach der die zuständige Senatsverwaltung des Beigeladenen über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen von Schulen entscheide, sei nicht einschlägig, da die Beklagte eine Religionsgemeinschaft sei, auf die das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz dem eindeutigen Wortlaut seines § 33 zufolge keine Anwendung finde. Religionsgemeinschaften müssten auch bei der Wahrnehmung eines ihnen übertragenen Bildungsauftrages, der zum Kern ihrer Religionsfreiheit und der ihnen insoweit zukommenden Autonomie gehöre, vollständig in eigener Verantwortung handeln können, auch soweit sie dabei als Beliehene hoheitliche Entscheidungen träfen. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts seien Religionsgemeinschaften auch in der Lage, in eigener Verantwortung für die Überprüfung der Entscheidungen der von ihnen eingerichteten Schulen in einem Widerspruchsverfahren zu sorgen, und dadurch die Gleichartigkeit der dort erworbenen Berechtigungen mit den an staatlichen Schulen erworbenen Berechtigungen zu gewährleisten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass im Falle der Beleihung die zuständige Aufsichtsbehörde über den Widerspruch gegen eine Entscheidung des Beliehenen entscheide, müsse auch und gerade in diesem Fall der verwaltungsprozessuale Grundsatz gelten, dass der Beliehene selbst über den Widerspruch entscheide, wenn die Aufsichtsbehörde – wie hier die Senatsverwaltung des Beigeladenen – eine oberste Landesbehörde sei. Zum anderen sei die Bewertung der Prüfung fehlerhaft erfolgt, wie sich bereits aus ihrem Vortrag im Widerspruchsverfahren ergebe. Ergänzend führt die Klägerin aus: Die Prüfer seien ihr gegenüber ersichtlich befangen gewesen und hätten gegen das Verbot sachfremder Erwägungen verstoßen. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Bewertung ihrer Prüfung und die Bewertung der zugleich geprüften Mitschülerin trotz gemeinsamer Vorbereitung und inhaltlicher Abstimmung und teilweise sogar identischen Aufbaus auffällig voneinander abwichen. Zudem sei sie im Prüfungsgespräch diversen und schwierigen Fragestellungen unterzogen worden, der zugleich geprüften Mitschülerin seien hingegen nur zwei einfache Fragen gestellt worden. Ihre Leistungen seien also nicht isoliert bewertet worden, sondern sie sei dem Vergleich mit der Mitschülerin ausgesetzt gewesen, was unzulässig sei. Zudem hätten sich die Prüfer in ihrer Stellungnahme zum Widerspruch abwertend geäußert („eklatante Mängel“), insbesondere bzgl. ihrer (muttersprachlich russischen) Intonation („unpassende bzw. das Vorzutragende entstellende Betonung“) und sich, statt die nötige Ausgewogenheit und Distanz zu wahren, zu emotionalen, ihre Person abqualifizierenden Äußerungen hinreißen lassen. Hinzu komme, dass im Prüfungsprotokoll nur festgehalten worden sei, dass beide Prüflinge insgesamt 32 Minuten geprüft worden seien. Es fehle daher an einem Nachweis darüber, dass sie über die gesetzlich vorgeschrieben Mindestzeit von 10 Minuten geprüft worden sei. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 15. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, erneut über ihren Widerspruch vom 12. Februar 2012 zu entscheiden, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 15. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Prüfung in besonderer Form zum mittleren Schulabschluss zu wiederholen und erneut zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil die Klägerin, die die Prüfung zum Mittleren Schulabschluss bestanden habe, nicht nachgewiesen habe, dass eine Notenverbesserung für ihr berufliches Fortkommen erforderlich sei. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass die Beklagte, soweit sie eine anerkannte Ersatzschule betreibe, beliehen sei, da sie damit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte Beliehener entscheide jedoch grundsätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde, hier die Senatsverwaltung des Beigeladenen für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Abgesehen davon sei diese aufgrund der Regelung in § 27 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes des Beigeladenen für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig gewesen. Diese Regelung sei trotz der Ausnahme in § 33 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes einschlägig, nach der dieses auf die Tätigkeit von Religionsgemeinschaften keine Anwendung finde. Denn diese Ausnahme gelte nur, soweit die eigene (Verwaltungs-)Tätigkeit innerhalb einer Religionsgesellschaft betroffen sei. Wenn eine Religionsgemeinschaft jedoch – als Beliehene – ihr bloß übertragene hoheitliche Aufgaben wahrnehme, müsse sie sich auch an die dafür geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen halten. Mit Beschluss vom 7. April 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Widerspruchsvorgang des Beigeladenen und den Schülerbogen der Beklagten Bezug genommen.