Urteil
3 K 466.13
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0918.3K466.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der Festsetzung einer Frist zur Beendigung eines Masterstudiums nach § 126 Abs 5 S 4 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) handelt es sich nicht unmittelbar um eine Entscheidung über die Aufhebung von Studiengängen, so dass für diese nicht der Akademische Senat, sondern der Fakultätsrat zuständig ist.(Rn.43)
2. Der Fakultätsrat kann nach § 126 Abs 5 S 4 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) auch einen Zeitpunkt festlegen, zu dem die Prüfungen letztmalig absolviert werden können, und muss sich nicht darauf beschränken, lediglich einen Zeitpunkt festzulegen, bis zu welchem sich die betroffenen Studierenden letztmalig zur Abschlussprüfung in den auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengängen anmelden dürfen.(Rn.44)
3. Es erscheint bereits fraglich, ob überhaupt eine individuelle Verlängerung der nach § 126 Abs 5 S 4 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) festgesetzten Frist in Betracht kommt.(Rn.49)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Festsetzung einer Frist zur Beendigung eines Masterstudiums nach § 126 Abs 5 S 4 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) handelt es sich nicht unmittelbar um eine Entscheidung über die Aufhebung von Studiengängen, so dass für diese nicht der Akademische Senat, sondern der Fakultätsrat zuständig ist.(Rn.43) 2. Der Fakultätsrat kann nach § 126 Abs 5 S 4 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) auch einen Zeitpunkt festlegen, zu dem die Prüfungen letztmalig absolviert werden können, und muss sich nicht darauf beschränken, lediglich einen Zeitpunkt festzulegen, bis zu welchem sich die betroffenen Studierenden letztmalig zur Abschlussprüfung in den auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengängen anmelden dürfen.(Rn.44) 3. Es erscheint bereits fraglich, ob überhaupt eine individuelle Verlängerung der nach § 126 Abs 5 S 4 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) festgesetzten Frist in Betracht kommt.(Rn.49) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der aufgrund der Übertragung durch die Kammer nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichter. Die Klage ist, soweit die Klägerin sich inhaltlich gegen die Festlegung derjenigen Zeitpunkte wendet, zu denen sie nach der Entscheidung der Fakultätsräte der Philosophischen Fakultäten II und III der Beklagten letztmals die Abschlussprüfungen in den von ihr belegten Magisterteilstudiengängen ablegen konnte, bereits unzulässig. Bei diesen auf § 126 Abs. 5 S. 4 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) beruhenden Entscheidungen handelt es sich um auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete, hoheitliche Maßnahmen der Beklagten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die sich an einen bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis – nämlich an die an der Beklagten in den jeweiligen Magisterstudiengängen immatrikulierten Studierenden – richten, und damit um Verwaltungsakte in der Gestalt der Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 1 und S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Berlin (VwVfG), so dass insoweit die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist. Die Klägerin hat jedoch die für die Anfechtungsklage geltende Klagefrist versäumt. Zwar lief, da die Schreiben der Philosophischen Fakultät II und der Philosophischen Fakultät III der Beklagten vom 16. November 2011 und vom 6. März 2012, mit denen die Fristsetzung der Klägerin jeweils i.S.d. § 43 Abs. 1 VwVfG bekannt gegeben wurde, nicht mit Rechtsmittelbelehrungen versehen waren, nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Schreiben nach eigenem Bekunden jedenfalls im Wintersemester 2011/2012, also spätestens am 31. März 2012 erhalten hat, endete diese Frist, wenn nicht schon gem. § 41 Abs. 2 VwVfG am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, so doch spätestens am 31. März 2013. Die Klägerin hat aber – zudem ausdrücklich nur gegen die Bescheide der Beklagten vom 18. Februar 2013 und 29. Mai 2013, mit denen diese die Härtefallanträge der Klägerin ablehnte, nicht aber ausdrücklich gegen die bereits zuvor erfolgte, auf § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG beruhende Festlegung der Frist zum Ablegen der Abschlussprüfung – erst am 22. Juni 2013 Klage erhoben. Im Übrigen wäre die Klage insoweit, ihre Zulässigkeit einmal unterstellt, auch unbegründet. Die nach § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG getroffene Festlegung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung insoweit auf den Beschluss vom 3. April 2014 verwiesen, mit dem die Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt hat. Diese Erwägungen macht sich der erkennende Einzelrichter auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren anders als im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht lediglich summarisch zu prüfen ist, ausdrücklich zu eigen. Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten nach der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich Folgendes auszuführen: Soweit die Klägerin rügt, dass die Entscheidungen nach § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG nicht durch die Fakultätsräte der Beklagten hätten getroffen werden dürfen, sondern aufgrund der mit der Festlegung gem. § 126 Abs. 5 S. 5 BerlHG verbundenen Wirkung nur durch ihren Akademischen Senat, der gem. § 5 Abs. 1 lit. b) Nr. 8 der Verfassung der Beklagten für die Aufhebung von Studiengängen zuständig sei, übersieht sie, dass nach § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG gerade keine unmittelbare Entscheidung über die Aufhebung von Studiengängen zu treffen war. Vielmehr war danach lediglich – was eine grundsätzliche Angelegenheiten des Studiums darstellt, über die gem. § 17 Abs. 1 Nr. 7 der Verfassung der Beklagten der jeweilige Fakultätsrat entscheidet – ein Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem die Abschlussprüfungen in diesem Studiengang letztmalig absolviert werden konnten. Hieran ist - nach dem Willen des Gesetzgebers – lediglich die Folge der Aufhebung des betreffenden Studiengangs geknüpft, über die damit eben keine gesonderte Entscheidung durch den hierfür ansonsten zuständigen Akademischen Senat der Beklagten mehr erforderlich war. Im Übrigen hat dieser sich die Entscheidung der Fakultätsräte ausdrücklich zu Eigen gemacht (AMBl. 15/12), so dass ein etwaiger formeller Fehler ohnehin in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 4 und 5 VwVfG geheilt wäre. Die von der Klägerin weiter vertretene Auffassung, dass die Beklagte nach § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG lediglich einen Zeitpunkt habe festlegen dürfen, bis zu welchem sich die betroffenen Studierenden letztmalig zur Abschlussprüfung in den auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengängen hätten anmelden dürfen, sie aber keinen Zeitpunkt habe festlegen dürfen, zu dem diese Prüfungen letztmalig hätten absolviert werden können, steht ersichtlich im Widerspruch zum klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Danach legen die Hochschulen fest, zu welchem Zeitpunkt in den vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung „abgelegt werden kann“. „Ablegen“ bedeutet jedoch nach allgemeinem Verständnis das unmittelbare Absolvieren einer (hier: der letzten zum Bestehen der Abschlussprüfung erforderlichen) Prüfungsleistung, und offensichtlich nicht – auch nicht mittelbar – die dem „Ablegen“ vorangehende „Anmeldung“ zur Prüfung. Abgesehen davon, dass dieser klare Wortlaut ohnehin die Grenze der Auslegung der gesetzlichen Regelung bildet, spricht auch sonst nichts für das Normverständnis der Klägerin. Insbesondere ergibt sich nicht, wie die Klägerin meint, aus einer systemtischen Betrachtung der Norm, dass das Prüfungsverfahren über den nach § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG bestimmten Zeitpunkt hinaus fortzusetzen wäre, weil in § 126 Abs. 5 S. 3 die Fortgeltung der Prüfungsordnungen angeordnet wird. Vielmehr ergibt sich gerade aus der Reihenfolge der in § 126 Abs. 5 BerlHG getroffenen Regelungen, dass Studenten und Studentinnen, die noch in einem auslaufenden (S. 1) Diplom- oder Magisterstudiengang eingeschrieben sind, ihr Studium (zwar zunächst) nach den für sie geltenden Studien- und Prüfungsordnungen fortführen (S. 3), dass die Hochschulen jedoch (sodann) festlegen, zu welchem Zeitpunkt die Studierenden letztmals die jeweilige Abschlussprüfung ablegen können (S. 4), und dass mit dem Ablauf des Prüfungsverfahrens „nach Satz 4" – mithin nach Ablauf der danach festgelegten Ausschlussfrist – der jeweilige Studiengang aufgehoben ist (S. 5). Eine Fortsetzung des Studiums in einem aufgehobenen Diplom- oder Magisterstudiengang durch Beginn und Fortführung des zugehörigen Prüfungsverfahrens kommt jedoch schon denklogisch nicht mehr in Betracht. Hinzu kommt, dass die Durchführung von Prüfungsverfahren – beispielsweise aufgrund zulässiger Prüfungsrücktritte oder aufgrund erforderlicher Wiederholungsprüfungen – erheblichen zeitlichen Verzögerungen ausgesetzt sein kann. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung, nach der Studierende in Diplom- und Magisterstudiengängen sich bis zu dem nach § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG bestimmten Zeitpunkt nur zur Abschlussprüfung anmelden müssen und das eigentliche Prüfungsverfahren – mit ungewisser Dauer – erst nach diesem Zeitpunkt beginnt, steht daher im Widerspruch zu der in § 126 Abs. 5 BerlHG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention, nach der die Möglichkeit, Diplom- und Magisterstudiengänge mit der betreffenden Abschlussprüfung zu beenden, ab einem klar bestimmten Zeitpunkt ausgeschlossen sein soll. Dem diesbezüglich für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisantrag war (abgesehen davon, dass die Klage dem oben Gesagten zufolge insoweit bereits unzulässig und die unter „Beweis“ gestellte, lediglich die Begründetheit der Klage betreffende „Tatsache“ deshalb schon nicht entscheidungserheblich war) nicht weiter nachzugehen. Denn die Klägerin hat insoweit keine dem Beweis zugängliche Tatsache behauptet. Vielmehr versucht sie lediglich, eine nicht im Wege des Tatsachenbeweises, sondern ausschließlich im Wege der Auslegung einer Norm zu klärende Rechtsfrage zu ihren Gunsten zu beantworten, indem sie in unzulässiger Weise nicht den nach den allgemeinen Auslegungsregeln feststellbaren Regelungsgehalt des § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG ermitteln, sondern darauf abstellen will, welche Bedeutung der Gesetzgeber der Norm – hiervon abweichend – „tatsächlich beimessen wollte“. Soweit die Klägerin – unter Aufhebung der ihre Härtefallanträge ablehnenden Bescheide der Beklagten – deren Verpflichtung zur Verlängerung der festgelegten Frist zum Ablegen der Magisterabschlussprüfung begehrt, ist die Klage zwar als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere ist sie sowohl hinsichtlich des (nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen) Bescheides vom 18. Februar 2013 und des (mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen) Bescheides vom 29. Mai 2013 - durch die Erhebung der Klage am 22. Juni 2013 - als auch hinsichtlich des (wiederum mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen) Bescheides vom 9. Januar 2014 - durch die Klageerweiterung vom 12. Februar 2014 - fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide, mit denen die Beklagte die auf Verlängerung der Frist zum Ablegen der Magisterabschlussprüfung gerichteten Härtefallanträge der Klägerin ablehnte, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn ihr steht kein dementsprechender Fristverlängerungsanspruch zu. Es erscheint bereits fraglich, ob überhaupt eine individuelle Verlängerung der – dem oben Gesagten zufolge beanstandungsfrei – durch die Beklagte nach § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG festgesetzten Frist in Betracht kommt. Hiergegen spricht neben den bereits im Beschluss der Kammer vom 3. April 2014 genannten Gesichtspunkten, auf die wiederum Bezug genommen wird, insbesondere, dass dem oben zu § 126 Abs. 5 S. 5 BerlHG Gesagten zufolge der jeweilige Studiengang nach dem Ablauf der Frist, zu dem die Abschlussprüfungen letztmalig abgelegt werden konnten, aufgehoben ist. Es dürfte daher nach dem Ablauf der gesetzten Frist, da mit der Aufhebung des Studienganges auch die betreffenden Studien- und Prüfungsordnungen mangels notwendigen Regelungsgegenstandes ihre Wirksamkeit verloren haben, bereits an einer rechtlichen Grundlage für das Absolvieren der Abschlussprüfungen fehlen. Dass die Beklagte diese Möglichkeit anderen Betroffenen eingeräumt hat, bei denen sie das Vorliegen eines besonderen Härtefalles bejaht hat (u.a. der Mitteilung in ihrem Schreiben vom 6. März 2012 entsprechend, wonach hierzu Studierende mit Kind, Studierende mit psychischen oder körperlichen Beeinträchtigungen und Studierende mit längerfristigen Erkrankungen gehören), begründet keinen dementsprechenden Anspruch der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, da kein Recht auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ besteht (vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 12. September 2007, 2 BvR 1413/06, zit. n. juris, Rn. 16, m.w.N.). Selbst wenn jedoch ein eine individuelle Verlängerung der Frist zum letztmaligen Ablegen der Abschlussprüfung unter Härtefallgesichtspunkten in solchen Fällen, die bei der abstrakten Bemessung der nach § 126 Abs. 5 S. 4 BerlHG gesetzten Frist ersichtlich nicht berücksichtigt wurden, in Betracht käme, wären die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Begründung des Beschlusses der Kammer vom 3. April 29014 sowie gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der ablehnenden Bescheide der Beklagten und – in analoger Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO – auf deren Klageerwiderung Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass die – insoweit eine für sie günstige Tatsache behauptende und daher darlegungs- und beweisbelastete – Klägerin eine mangelnde bzw. fehlerhafte Studienberatung der Beklagten und deren Ursächlichkeit für eine – von ihr mithin nicht zu vertretende – Verzögerung des Studiums nach wie vor lediglich pauschal behauptet, nicht aber hinreichend substantiiert dargelegt hat. Soweit die Klägerin ursprünglich behauptet hat, dass sie die Prüfung im Modul „Älteres Ägyptisch“ bereits erfolgreich absolviert habe, die Beklagte aber dennoch auf einer Wiederholung der Prüfung bestehe, ist sie bereits der Darstellung der Beklagten, dass sie die Prüfung tatsächlich nicht vollständig, sondern nur zum Teil bestanden habe, nicht mehr entgegengetreten. Im Übrigen ist die Klägerin auch der Darstellung der Beklagten, dass der Zulassung zur Abschlussprüfung und der Beendigung des Studiums nicht nur der fehlende Abschluss in diesem Modul, sondern zahlreiche weitere fehlende Studienleistungen entgegenstünden, ebenfalls nicht entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Gründe, gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung bzw. gem. § 134 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO die Sprungrevision zuzulassen, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Rechtssache angesichts noch ausstehender Entscheidungen in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle grundsätzliche Bedeutung hätte. Vielmehr ist bei den für das Hochschulrecht zuständigen Kammern des Verwaltungsgerichtes Berlin derzeit lediglich eine untergeordnete Zahl von Verfahren (3. Kammer: 6 Verfahren; 12. Kammer: 14 Verfahren) anhängig, in denen die hier aufgeworfenen Rechtsfragen ebenfalls entscheidungserheblich sind. Die Klägerin begehrt die Verlängerung der von der Beklagten festgesetzten Frist zur Beendigung ihres Magisterstudiums. Die Klägerin studiert an der Beklagten seit dem Sommersemester 2001 im Magisterteilstudiengang Germanistische Linguistik (1. Hauptfach, an der Philosophischen Fakultät II der Beklagten, mit einer vom Wintersemester 2001/2002 bis zum Sommersemester 2006 dauernden Unterbrechung) und seit dem Wintersemester 2006/2007 im Magisterteilstudiengang Archäologie und Kulturgeschichte Nordostafrikas (2. Hauptfach, an der Philosophischen Fakultät III der Beklagten). Mit – nicht mit Rechtsmittelbelehrungen versehenen – Schreiben vom 16. November 2011 und vom 6. März 2012 informierten die Philosophische Fakultät II und die Philosophische Fakultät III der Beklagten die Klägerin darüber, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet sei, Magisterteilstudiengänge bis zum Ende des Jahres 2013 aufzuheben. Der jeweilige Fakultätsrat habe daher beschlossen, dass Abschlussprüfungen in Magisterteilstudiengängen letztmalig im Wintersemester 2013/2014 stattfinden würden und daher den 31. März 2014 als letzten Prüfungstermin für alle Magisterteilstudiengänge festgesetzt. Danach erlösche der Prüfungsanspruch mit Ausnahme ggf. erforderlicher Wiederholungsprüfungen und bei besonderen Härtefällen. Dazu gehörten Studierende mit Kind, Studierende mit psychischen oder körperlichen Beeinträchtigungen und Studierende mit längerfristigen Erkrankungen. Unter dem 18. Dezember 2012 beantragte die Klägerin sowohl bei der Philosophischen Fakultät II als auch bei der Philosophischen Fakultät II der Beklagten die Verlängerung der Frist zum Absolvieren der Abschlussprüfung um die Dauer einer Erkrankung im Jahr 2008, die sie an der Erfüllung der Studienanforderungen gehindert habe. Zum Nachweis ihrer Erkrankung fügte die Klägerin dem Schreiben ein ärztliches Gutachten vom 4. Dezember 2012 bei, in dem im Wesentlichen darüber berichtet wird, dass die Klägerin nach einer Operation am 25. November 2008 bis einschließlich zum 8. Dezember 2008 arbeitsunfähig gewesen sei. Mit – ebenfalls nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem – Schreiben vom 18. Februar 2013 lehnte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Germanistik an der Philosophischen Fakultät II der Beklagten den dort gestellten Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass sich die Klägerin, abgesehen davon, dass sie im Jahr 2008 lediglich kurze Zeit krankgeschrieben gewesen sei, bereits im 16. Fachsemester befinde und damit die Regelstudienzeit bereits um fünf Semester überschritten habe. Sie sei außerdem seit November 2011 darüber informiert gewesen, dass sie ihre letzte Prüfung am 31. März 2014 ablegen müsse. Der Prüfungsausschuss könne daher keinen Härtefall erkennen, auch weil die Klägerin in ausführlichen Beratungen darauf hingewiesen worden sei, dass sie unproblematisch in den Bachelorstudiengang wechseln könne, um einen ersten akademischen Abschluss zu erwerben. Unter dem 7. März 2013 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung, den sie mit Schreiben vom 17. April 2013 im Wesentlichen damit begründete, dass sie auch in den Jahren 2011 und 2012 erkrankt gewesen sei; zum Nachweis hierüber legte sie mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus den Jahren 2011 und 2012 vor. Zudem habe sie aufgrund eines Beratungsfehlers der Beklagten mehrere Module aus den Bachelor- bzw. Masterstudiengängen absolviert, die nicht äquivalent zu den im jeweiligen Magisterstudium zu erbringenden Leistungen seien. Dass sie diese noch erbringen müsse, habe sie daher nicht zu verantworten. Mit Bescheid vom 29. Mai 2013 teilte der Prüfungsausschuss der Klägerin mit, dass ihr Widerspruch als Bitte um Abhilfe gewertet worden sei, dem jedoch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin nicht stattgegeben werden könne. Die von der Klägerin vorgelegten Krankschreibungen seien nicht ausreichend, da sich diesen nicht entnehmen lasse, inwieweit die Klägerin an der Erbringung der Studienleistungen gehindert gewesen sei. im Übrigen lägen Krankschreibungen für 2008 und 2009 nur für jeweils eine Woche vor, für 2011 und 2012 nur für insgesamt sechs Wochen. Dies seien keine längerfristigen Erkrankungen, die einen Härtefall begründen und damit die Gewährung einer Ausnahme rechtfertigen könnten. Außerdem seien Studierende verpflichtet, ihr Studium an den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen auszurichten und gehalten, den dort getroffenen Regelungen widersprechende Auskünfte in Beratungsgesprächen ggf. zu hinterfragen. Ein etwaiger Beratungsfehler sei daher unbeachtlich, da die Klägerin den einschlägigen Studienordnungen ohne weiteres habe entnehmen können, welche Module zu belegen gewesen seien. Unter dem 26. September 2013 beantragte die Klägerin bei der Philosophischen Fakultät II der Beklagten nochmals die Verlängerung der Frist zum Absolvieren der Abschlussprüfung, dieses Mal im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie nunmehr schwanger sei. Unter dem 16. Dezember 2013 trug die Klägerin insoweit ergänzend vor, dass sie wegen der Schwangerschaft seit dem 9. Dezember 2013 einem Beschäftigungsverbot unterliege, und übersandte eine darüber am 11. Dezember 2013 ausgestellte Bescheinigung ihres behandelnden Frauenarztes. Diesen Antrag wies der Prüfungsausschuss mit Bescheid vom 9. Januar 2014 zurück und gab zur Begründung an, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles nach wie vor nicht vorlägen, weil es an einer kausalen Verbindung zwischen der Schwangerschaft der Klägerin und der Unmöglichkeit der Erbringung der Prüfungsleistung fehle. Die Klägerin könne den letzten Prüfungstermin am 31. März 2014 auch dann nicht wahrnehmen, wenn sie nicht schwanger geworden sei, denn sie erfülle die Voraussetzungen für die Zulassung zur Magisterabschlussprüfung nicht. Ihr fehle hierfür eine Vielzahl von Studien- und Prüfungsleistungen, die sie selbst bei uneingeschränkter Wahrnehmung der Studien- und Prüfungsangebote im Wintersemester 2013/2014 nicht mehr rechtzeitig absolvieren könne. Der Grund für die Unmöglichkeit der Erbringung der Prüfungsleistung sei daher der der Klägerin zuzurechnende verzögerte Studienverlauf, nicht aber ihre Schwangerschaft. Auch die sonstigen von der Klägerin vorgetragenen Gründe könnten eine Fristverlängerung nicht rechtfertigen. Insbesondere trage die Klägerin die alleinige Verantwortung dafür, dass sie Prüfungsleistungen nicht bestanden habe und diese deshalb wiederholen müsse. Auch die Notwendigkeit, aus finanziellen Gründen neben den Studium arbeiten zu müssen, sei kein hinreichender Grund für eine Fristverlängerung. Mit ihrer am 22. Juni 2013 bei Gericht eingegangenen Klage gegen den Bescheid vom 29. Mai 2013, die sie mit am 12. Februar 2014 eingegangenem Schriftsatz hinsichtlich des Bescheides vom 9. Januar 2014 erweitert hat, begehrt die Klägerin die Verlängerung der Frist zum Ablegen der Abschlussprüfung in den von ihr belegten Magisterteilstudiengängen bis zum Ende des Wintersemesters 2016/2017. Zur Begründung wendet sie sich im Wesentlichen gegen die Festlegung der Ausschlussfrist zum Absolvieren der Magisterabschlussprüfung durch die Beklagte. Die hierzu getroffene Regelung sei zunächst formell rechtswidrig, weil nicht die Fakultätsräte der Beklagten, die ausschließlich für die Studienorganisation zuständig seien, die streitige Entscheidung hätten treffen dürfen, sondern – aufgrund der mit der Fristsetzung gesetzlich verbundenen Aufhebung des jeweiligen Studienganges – ausschließlich der hierfür zuständige Akademische Senat der Beklagten. Die Regelung sei aber auch materiell rechtswidrig. Zum einen sei die Beklagte irrigerweise davon ausgegangen, dass sie aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Regelung verpflichtet gewesen sei, einen Zeitpunkt festzulegen, bis zu welchem die betroffenen Studierenden die Abschlussprüfungen in den auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengängen letztmalig hätten absolvieren dürfen. Tatsächlich sei die Regelung aber so zu verstehen, dass die Beklagte lediglich einen Zeitpunkt habe festlegen dürfen, zu dem die Betroffenen sich letztmalig zu diesen Prüfungen hätten anmelden können. Denn zugleich werde gesetzlich die Fortgeltung der Prüfungsordnungen angeordnet, die auch die Möglichkeit der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung vorsähen. Zum anderen habe die Beklagte jedenfalls die Frist zu knapp bemessen und damit den Anspruch der Betroffenen auf Beendigung des einmal aufgenommenen Studiums faktisch vereitelt. Den Studierenden seien die betreffenden Beschlüsse der Fakultätsräte erst im Wintersemester 2011/2012 bekannt gegeben worden. Für die Magisterabschlussprüfung sei aber rein tatsächlich ein Zeitraum von mehr als einem Semester zu veranschlagen. Eine Anmeldung zur Abschlussprüfung habe deshalb spätestens im Sommersemester 2013 erfolgen müssen, da ansonsten ein vollständiges Durchlaufen der Prüfung vor dem Ende der Frist nicht mehr möglich gewesen sei. Alle noch ausstehenden Lehrveranstaltungen hätten daher spätestens im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 absolviert werden müssen. Studierende, die - wie sie - zum Zeitpunkt der Mitteilung erst die Zwischenprüfung absolviert hätten, seien daher vom Abschluss des Studiums ausgeschlossen gewesen, wofür es aber an einer nachvollziehbaren Begründung fehle. Soweit sich die Beklagte daran orientiert habe, dass Betroffene ab dem Zeitpunkt der letzten Zulassung zum Studium dieses in der Regelstudienzeit hätten absolvieren können, sei dies nicht ausreichend. Zum einen verdoppele sich die Regelstudienzeit in den Magisterstudiengängen, weil die Beklagte es unterlassen habe, die Studienangebote in den Hauptfächern zu koordinieren. Unabhängig davon verdoppele sich die Regelstudienzeit jedenfalls im Falle eines bloßen Teilzeitstudiums. Zum anderen habe die Beklagte auch keinerlei Erhebungen darüber angestellt, ob die festgelegte Regelstudienzeit auch der tatsächlichen Durchschnittsstudienzeit in den betroffenen Magisterteilstudiengängen entspreche. Nur an letzterer habe aber die Entscheidung über den letztmöglichen Prüfungstermin ausgerichtet werden dürfen. Ergänzend beruft sich die Klägerin darauf, dass die Beklagte die von ihr festgesetzte Frist jedenfalls, ihrer ständigen Praxis entsprechend, unter Härtefallgesichtspunkten für diejenigen Studierenden zu verlängern habe, die aufgrund von Erkrankungen oder aus sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen seien. So aber verhalte es sich in ihrem Fall. So sei sie während des Studiums längerfristig erkrankt und währenddessen auch nicht verpflichtet gewesen, dies der Beklagten mitzuteilen. Zudem habe sie wegen ihrer Schwangerschaft einem Beschäftigungsverbot unterlegen. Beides rechtfertige nach der ständigen Praxis der Beklagten die Verlängerung der Frist zum Absolvieren der Abschlussprüfung. Letztlich habe sie das Studium auch deshalb nicht fristgerecht beenden können, weil ihr im Rahmen einer Studienberatung der Beklagten falsche Äquivalenzlehrveranstaltungen aus den Bachelor- und Masterstudiengängen für das Erreichen der Studien- und Prüfungsziele des Magisterstudiums genannt worden seien bzw. weil die Beklagte keine diesbezüglichen verbindlichen Äquivalenzlisten für das Erreichen der Studien- und Prüfungsziele erstellt habe. Vielmehr habe die Beklagte von ihr sogar die erneute Absolvierung des Moduls „Älteres Ägyptisch“ verlangt, nachdem sie diese Lehrveranstaltung schon im Sommersemester 2012 erfolgreich absolviert habe. All diese Umstände, die zu einer Verzögerung des Studiums geführt hätten, seien nicht ihr, sondern ausschließlich der Beklagten anzulasten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 18. Februar 2013, 29. Mai 2013 und 9. Januar 2014 zu verpflichten, die Frist zum Ablegen der Abschlussprüfung im Magisterstudium (1. Hauptfach Germanistische Linguistik, 2. Hauptfach Archäologie und Kulturgeschichte Nordafrikas) so zu verlängern, dass sie sich im Wintersemester 2016/2017 zur Prüfung anmelden und diese nach der Prüfungsordnung ablegen kann, hilfsweise für den Fall der Klageabweisung, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 126 Abs. 5 Satz 4 BerlHG mit der Formulierung „abgelegt“ den Termin für eine letztmalige Anmeldung zur Magisterabschlussprüfung bestimmt hat, durch Vernehmung des zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes zuständigen Sprechers der SPD-Fraktion, Lars Oberg, und des zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes zuständigen Staatssekretärs in der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sowie die Berufung und die Sprungrevision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass sie die gesetzliche Verpflichtung zur Aufhebung von Diplom- und Magisterstudiengängen durch Festlegung von Terminen für die letztmöglichen Abschlussprüfungen ordnungsgemäß umgesetzt habe. So seien die jeweiligen Fakultätsräte für die Fristsetzung zuständig gewesen, weil es sich hierbei um eine Angelegenheit von Lehre und Studium handele. Dass mit der Fristsetzung nach der gesetzlichen Regelung eine Aufhebung der Studiengänge verbunden sei, führe nicht dazu, dass über die Fristsetzung der für die Aufhebung von Studiengängen zuständige Akademische Senat habe entscheiden müssen. Die Festlegung habe sie auch unter Berücksichtigung eines ausreichenden Vertrauensschutzes für die betroffenen Studierenden getroffen. Sie habe sich insoweit zunächst an den Regelstudienzeiten orientiert, an denen die Studierenden ihr Studium auszurichten hätten. Diese betrage für die beiden Magisterteilstudiengänge, in denen die Klägerin studiere, nach den einschlägigen Studienordnungen jeweils neun Semester. Bei der Bemessung der Frist seien unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes außerdem weitere Umstände berücksichtigt worden, z.B. mögliche Beurlaubungen oder der bloße Teilzeitbetrieb des Studiums. Ausgehend von den letzten Zulassungen für den Magisterteilstudiengang Germanistische Linguistik im Jahr 2004 und für den Magisterteilstudiengang Archäologie und Kulturgeschichte Nordafrikas im Jahr 2006 sei den Betroffenen über die Regelstudienzeit von neun Semestern hinaus ein weiterer, erheblicher Zeitraum für den Abschluss des Studiums gewährt worden. Die Klägerin habe diesen Zeitraum jedoch trotz mehrfacher Studienberatungen nicht genutzt, um die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, obwohl ihr spätestens seit dem - in den Amtlichen Mitteilungsblättern der Beklagten bekannt gemachten - Ende der Zulassungen für die Magisterteilstudiengänge an der Beklagten hätte bekannt gewesen sein müssen, dass diese ausliefen. Die pauschale Behauptung der Klägerin, dass ein koordinierter Betrieb der zwei durch sie belegten Hauptfächer innerhalb der Regelstudienzeit nicht möglich gewesen sei, und dass sie hinsichtlich der Äquivalenz der zu belegenden Lehrveranstaltungen aus den Bachelor- und Masterstudiengängen fehlerhaft beraten worden sei, werde zurückgewiesen. Das Studienangebot der Beklagten sei vielmehr stets so ausgerichtet gewesen, dass das Magisterstudium mit seinen zwei Hauptfächern in der Regelstudienzeit habe zu Ende geführt werden können. Die insoweit beweisbelastete Klägerin habe bislang weder Gegenteiliges belegt, noch, dass sie auf Anraten der Beklagten Studien- und Prüfungsleistungen erbracht habe, die sodann seitens der Beklagten nicht anerkannt worden seien. Vielmehr seien Studienleistungen anerkannt worden, soweit die Klägerin diese vollständig erbracht habe; dies sei aber in vielen Modulen, so auch im Modul „Älteres Ägyptisch“, nicht der Fall gewesen. Ebenso werde die Behauptung der Klägerin zurückgewiesen, dass aufgrund der Dauer des Abschlussprüfungsverfahrens eine Anmeldung zum Magisterprüfungsverfahren zwingend bis zum Sommersemester 2013 habe erfolgen müssen, um die letzte Prüfungsmöglichkeit wahrnehmen zu können. Denn es sei keine Mindest-, sondern nur eine Höchstzeit für die Bearbeitung der Magisterarbeit vorgeschrieben. Im Übrigen könne auch dieser Umstand keine Fristverlängerung rechtfertigen, weil der Klägerin zuvor ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um die Voraussetzungen für die Anmeldung zu Magisterabschlussprüfung zu erfüllen. Bei der Festlegung des letztmöglichen Prüfungstermins seien außerdem Zeiträume längerfristiger Erkrankungen, aufgrund derer es den Studierenden nicht möglich war, Prüfung- und Studienleistungen in der vorgesehenen Form oder in der vorgesehenen Zeit zu erbringen, bereits im ausreichenden Maße berücksichtigt worden, so das eine individuelle Verlängerung der Frist unter diesem Gesichtspunkt ausscheide. Im Übrigen habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles nicht nachgewiesen. Voraussetzung dafür sei nach § 35 der Allgemeinen Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Beklagten, dass der Betroffene wegen schwerer chronischer und länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen oder Behinderung oder wegen der Betreuung von Kindern oder Angehörigen nicht in der Lage sei, Prüfungs- und Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder in der vorgesehenen Zeit zu erbringen. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen ließen jedoch keinen Rückschluss auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu. Dem von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Gutachten zu Ihrer Erkrankung im Jahr 2008 lasse sich weder entnehmen, ob diese Erkrankung zu einer Studien- und Prüfungsunfähigkeit der Klägerin geführt habe, noch, in welchem Zeitraum dies der Fall gewesen sein solle. Gegen eine schwerwiegende und längerfristige Erkrankung spreche jedenfalls, dass die Klägerin nach der Behandlung im November / Dezember 2008 erst wieder im August 2011 bei ihrem behandelnden Arzt vorstellig geworden sei. Im Übrigen habe die Klägerin dieses Gutachten erst vier Jahre später von Ihrem Arzt anfertigen lassen und bei der Beklagten eingereicht, ihre Erkrankung also nicht unverzüglich angezeigt. Die Klägerin werde durch den Umstand, dass sie das Studium nicht mit dem Abschlussziel Magister fortsetzen könne, auch deshalb nicht erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, weil sie es – unter Anrechnung der im Magisterstudium erbrachten Leistungen – jedenfalls in den jeweiligen Bachelorstudiengängen fortsetzen könne. Mit Beschluss vom 3. April 2014 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 hat sie den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) verwiesen.