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Beschluss

3 L 481.14

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1010.3L481.14.0A
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Leitsätze
1. Die Verpflichtung der Neubewertung einer Abiturprüfungsnote zum Zweck der Notenverbesserung im Eilverfahren beinhaltet grundsätzlich eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache, da eine endgültige Neubewertung erforderlich ist, die nicht vorläufig ergehen kann.(Rn.5) Insoweit ist eine solche Entscheidung nur möglich, ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Zuwarten zu unzumutbaren, schweren Nachteilen führen würde.(Rn.6) 2. Eine Dringlichkeit für eine Entscheidung über eine Notenverbesserung im Eilverfahren ist grundsätzlich nur gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein besseres Prüfungsergebnis für den Prüfling von elementarer Bedeutung ist.(Rn.8) Das ist regelmäßig nicht anzunehmen, wenn der Abiturient bereits zu dem von ihm gewählten Studiengang zugelassen ist.(Rn.9) Auch die Absicht, sich für ein Stipendium bewerben zu wollen, reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus, wenn ungewiss ist, dass sich die Verbesserung der Note tatsächlich auf die Vergabe des Stipendiums auswirkt.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung der Neubewertung einer Abiturprüfungsnote zum Zweck der Notenverbesserung im Eilverfahren beinhaltet grundsätzlich eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache, da eine endgültige Neubewertung erforderlich ist, die nicht vorläufig ergehen kann.(Rn.5) Insoweit ist eine solche Entscheidung nur möglich, ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Zuwarten zu unzumutbaren, schweren Nachteilen führen würde.(Rn.6) 2. Eine Dringlichkeit für eine Entscheidung über eine Notenverbesserung im Eilverfahren ist grundsätzlich nur gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein besseres Prüfungsergebnis für den Prüfling von elementarer Bedeutung ist.(Rn.8) Das ist regelmäßig nicht anzunehmen, wenn der Abiturient bereits zu dem von ihm gewählten Studiengang zugelassen ist.(Rn.9) Auch die Absicht, sich für ein Stipendium bewerben zu wollen, reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus, wenn ungewiss ist, dass sich die Verbesserung der Note tatsächlich auf die Vergabe des Stipendiums auswirkt.(Rn.10) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Die Antragstellerin legte im Schuljahr 2013/2014 ihr Abitur mit der Durchschnittsnote 2,0 an der B..., einem staatlichen Gymnasium im Bezirk L... ab. Sie wendet sich mit dem Ziel der Notenverbesserung gegen die Bewertung ihrer Abiturprüfung im vierten Prüfungsfach Englisch mit 10 Punkten und im fünften Prüfungsfach Psychologie, einer Präsentationsprüfung, mit 7 Punkten. Ihr sinngemäßer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 15. Juli 2014, das der Antragstellerin erteilte Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 6. Juli 2014 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über die Note in der Abiturprüfung im vierten Prüfungsfach Englisch und in der fünften Prüfungskomponente Psychologie (Präsentationsprüfung) zu entscheiden, ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung zurückzuweisen. Mit der von der Antragstellerin beantragten Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubewertung der beiden Prüfungen würde die Entscheidung in der Hauptsache vollständig vorweggenommen. Wenn eine Prüfung - wie vorliegend - bereits bestanden wurde und im Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO eine Verbesserung eines Prüfungsergebnisses erreicht werden soll, so erfordert dies eine endgültige Neubewertung der Prüfungsleistung, da eine solche Bewertungsentscheidung nicht vorläufig ergehen kann. Eine solche Neubewertung ist ein alle Elemente des Bewertungsgegenstandes und der Bewertungsmaßstäbe letztverantwortlich einbeziehender, damit auf Endgültigkeit abzielender Vorgang (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2008 – VG 12 A 1133.08 – und Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1440 m. w. N.). Wird - wie vorliegend von der Antragstellerin – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO eine dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache vorgreifende einstweilige Anordnung beantragt, so kommt der Erlass einer solchen Anordnung wegen des grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in dem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und der Antragstellerin durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). 1. Danach kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin nicht i. S. von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass ein Anordnungsgrund besteht, der die von ihr begehrte Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache rechtfertigen würde. Es mag dahinstehen, ob es für einen Antrag auf Verbesserung einer Prüfungsnote (bei einer bereits bestandenen Prüfung) generell keinen Anordnungsgrund gibt (so wohl Kuhla in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. § 123 VwGO, Rn. 135.20 m. w. N.). Die erforderliche besondere Dringlichkeit läge allenfalls dann vor, wenn ein Antragsteller glaubhaft machen könnte, dass ein besseres Prüfungsergebnis für ihn in einer konkreten Situation von entscheidender Bedeutung wäre. Hierfür reicht allein die vage und abstrakte Möglichkeit einer Verbesserung von beruflichen Chancen nicht aus, sondern die angestrebte Verbesserung der jeweiligen Note muss reale, positive Folgen haben, bspw. weil von ihr die Zulassung zu einem Studium abhängt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 847 zum allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis). Hier fehlt es an einem Anordnungsgrund, da die Antragstellerin bereits zum Studium zugelassen wurde. Sie studiert nach ihren Angaben ab Oktober 2014 im Studiengang „Lebensmitteltechnologie“, so dass keine Verzögerung ihrer Ausbildung droht. Auch mit ihrer nicht substantiierten Behauptung, sie beabsichtige, sich bei laufendem Studium schnellstmöglich auf Stipendien zu bewerben, bei denen es neben den Studienleistungen auch auf die Abiturnote ankomme, hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Diese Angaben sind zu vage, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, welches Stipendium sie erhalten könnte, wenn sie eine ganz bestimmte bessere Abiturnote hätte. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass die von der Antragstellerin erhoffte Verbesserung ihrer Abiturnote zu einer konkreten und erheblichen Verbesserung ihrer Chancen, ein Stipendium zu erhalten, führen würde. Zu berücksichtigen ist, dass sich die von der Antragstellerin erstrebte Verbesserung der Noten in den beiden Prüfungsfächern nur in geringem Maß auf ihre Gesamtqualifikation auswirken könnte, die sich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe - VO-GO - aus der Addition der Punkte für die Kurse der Qualifikationsphase und für die Prüfungsleistungen ergibt. Die zwei Prüfungsfächer bilden nur einen Teil (2/5) der Note im sogenannten Prüfungsblock (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VO-GO). Die Noten aus dem Prüfungsblock gehen wiederum nur zum Teil in die (Abitur-) Durchschnittsnote ein, nämlich mit einem Drittel (s. auch hierzu § 26 VO-GO). Die Summe der im Prüfungsblock erreichbaren 300 Punkte beträgt ein Drittel der insgesamt erreichbaren Gesamtpunktzahl von 900 Punkten (s. hierzu auch S. 3 des der Antragstellerin erteilten Zeugnisses vom 6. Juli 2014). Selbst wenn - wie die Antragstellerin meint - die Bewertung für die 5. Prüfungskomponente um 5 Notenpunkte und die Bewertung für das Prüfungsfach Englisch um 2,5 Notenpunkte heraufzusetzen wären, würde sich die Abiturdurchschnittsnote nur um 2 Zehntel verbessern. Es ist aber völlig ungewiss, dass dies tatsächlich entscheidende Bedeutung bei der Vergabe eines Stipendiums haben wird, da hierfür in der Regel ein Vielzahl von weiteren Faktoren, wie bspw. die von der Antragstellerin selbst angesprochenen Studienleistungen, Gutachten und Empfehlungen von Lehrbeauftragten der jeweiligen Hochschule sowie der Eindruck der jeweiligen Bewerber und deren Motivation maßgeblich sind. 2. Unabhängig davon kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin den für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Anordnungsanspruch, nämlich einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in einem Hauptsacheverfahren, nicht glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls nach summarischer Prüfung vermag das Gericht keine Fehler bei der Durchführung der Prüfungen oder Bewertung der Prüfungsleistungen der Antragstellerin festzustellen. Insbesondere sind keine Fehler im Verfahren oder bei der Dokumentation der Prüfungen erkennbar. Die zu den beiden Prüfungen angefertigten Protokolle entsprechen entgegen der Ansicht der Antragstellerin den Anforderungen, die sich aus § 33 VO-GO ergeben. Sie enthalten unter anderem die nach § 33 Satz 2 Nr. 2 lit. c VO-GO geforderten wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass es sich bei der Bewertung der Prüfungsleistungen nicht um eine Ermessensentscheidung handelt und die Protokolle deshalb auch keine Begründung zur Ausübung von Ermessen enthalten. Die von der Antragstellerin angegriffenen Prüfungsentscheidungen stellen ein höchstpersönliches Fachurteil der jeweiligen Prüfer über die Qualität der Prüfungsleistungen der Antragstellerin dar. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat (st. Rspr. der Kammer, vgl. bspw. Urteil vom 29. April 2014 - VG 3 K 31.13 - m. w. N.). Eine solche Überschreitung ist vorliegend nicht erkennbar. Für die von der Antragstellerin zunächst geforderte erneute Ausübung eines Ermessens durch die Prüfer ist kein Raum. Ferner ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Bewertung der Prüfungsleistungen der Antragstellerin an Fehlern leidet und dass die Leistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit besser bewertet werden müssten. Wie bereits dargestellt, unterliegen Prüfungsentscheidungen hinsichtlich ihrer prüfungsspezifischen Wertungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Das Gericht kann Prüfungsentscheidungen nur hinsichtlich von Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind, uneingeschränkt überprüfen. In diesem Zusammenhang trifft einen Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat ein Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Fehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Ein Prüfling muss anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht obliegt es einem Prüfling auch, in der geschilderten Weise auf Bewertungspräzisierungen und -ergänzungen seitens der Prüfer zu erwidern (vgl. bspw. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2012 – OVG 10 M 19.12 –, Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 789 ff., sowie Urteile vom 4. Dezember 2013 - VG 3 K 81.12 - und 29. April 2014 - VG 3 K 31.13 - m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind vorliegend keine Bewertungsfehler erkennbar. Die von der Antragstellerin gegen die Bewertung der beiden Prüfungen erhobenen Einwände sind bereits nicht ausreichend substantiiert. Die Antragstellerin hat ihre soeben beschriebene Pflicht, auch auf die Bewertungspräzisierungen und -ergänzungen seitens der Prüfer zu erwidern, nicht erfüllt. Die Prüfer haben im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zu den Einwänden der Antragstellerin Stellung genommen. Die beiden Fachausschüsse für die Fächer Englisch und Psychologie haben in ihren Stellungnahmen ausführlich und nachvollziehbar mitgeteilt, aus welchen Gründen sie trotz der Einwendungen der Antragstellerin bei der Bewertung der Prüfungsleistungen bleiben. Die Antragstellerin wurde in der Antragserwiderung des Antragsgegners vom 3. September 2014 auf diese („ausführlichen und überzeugenden fachlichen“) Stellungnahmen im beigezogenen Prüfungsvorgang hingewiesen und hatte die Möglichkeit diesen einsehen (vgl. die gerichtliche Verfügung vom 4. September 2014). Gleichwohl hat sie es versäumt, sich mit den Stellungnahmen der Prüfer auseinanderzusetzen. Um ihrer Mitwirkungspflicht zu genügen, hätte sie substantiiert darlegen müssen, aus welchen Gründen ihre Einwendungen trotz der Stellungnahmen der Prüfer nicht entkräftet sind. Stattdessen hat sie lediglich einige Punkte aus ihrer Antragsschrift wiederholt, ohne auf die Stellungnahmen einzugehen (s. das Schreiben der Antragstellerin vom 17. September 2014, Bl. 1091 ff. d. A.; vgl. zur Mitwirkungspflicht: BVerfGE 92, 132 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2008 - OVG 12 B 43.07 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52f. GKG.