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Beschluss

3 L 544.14

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1028.3L544.14.0A
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Leitsätze
1. Eine im Zuge einer Exzellenzinitiative eingerichtete befristete Professorenstelle bleibt bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität regelmäßig unberücksichtigt, wenn die Befristung abgelaufen ist. Insoweit reicht die Behauptung, die Stelle sei noch besetzt und wurde nur zeitweise aus Exzellenzmitteln bedient, regelmäßig nicht aus, um eine andere Kapazitätsberechnung zu begründen.(Rn.7) 2. Eine Stelle, die aus Exzellenzmitteln befristet bezahlt wurde, ist grundsätzlich auch nicht deshalb bei der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen, weil die im Zuge der Exzellenzinitiative zur Verfügung gestellten Finanzmittel zwar über den ursprünglichen Bewilligungszeitraum hinaus, aber nur befristet als Auslauffinanzierung bewilligt worden waren und der Stelleninhaber zwischenzeitlich eine andere Stelle besetzt, die bereits bei der Kapazitätsermittlung berücksichtigt wurde.(Rn.14) 3. Dem abstrakten Stellenprinzip, wonach die der Lehreinheit derzeit zur Verfügung stehenden Stellen unabhängig davon in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind, ob sie besetzt sind, widerspricht es nicht, bei der Ermittlung der Summe der in zurückliegenden Semestern zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden diejenigen unberücksichtigt zu lassen, die aus Haushaltsmitteln für seinerzeit unbesetzte Stellen vergütet wurden.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im Zuge einer Exzellenzinitiative eingerichtete befristete Professorenstelle bleibt bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität regelmäßig unberücksichtigt, wenn die Befristung abgelaufen ist. Insoweit reicht die Behauptung, die Stelle sei noch besetzt und wurde nur zeitweise aus Exzellenzmitteln bedient, regelmäßig nicht aus, um eine andere Kapazitätsberechnung zu begründen.(Rn.7) 2. Eine Stelle, die aus Exzellenzmitteln befristet bezahlt wurde, ist grundsätzlich auch nicht deshalb bei der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen, weil die im Zuge der Exzellenzinitiative zur Verfügung gestellten Finanzmittel zwar über den ursprünglichen Bewilligungszeitraum hinaus, aber nur befristet als Auslauffinanzierung bewilligt worden waren und der Stelleninhaber zwischenzeitlich eine andere Stelle besetzt, die bereits bei der Kapazitätsermittlung berücksichtigt wurde.(Rn.14) 3. Dem abstrakten Stellenprinzip, wonach die der Lehreinheit derzeit zur Verfügung stehenden Stellen unabhängig davon in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind, ob sie besetzt sind, widerspricht es nicht, bei der Ermittlung der Summe der in zurückliegenden Semestern zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden diejenigen unberücksichtigt zu lassen, die aus Haushaltsmitteln für seinerzeit unbesetzte Stellen vergütet wurden.(Rn.23) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie mit Schwerpunkt Klinische und Gesundheitspsychologie (Abschluss Master of Science) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2014/2015 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. I. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2014/2015 vom 30. April 2014 (FU-Mitteilungen Nr. 21/2014 vom 28. Mai 2014) für Studienanfänger festgesetzte - und nach der Studierendenstatistik vom 20. Oktober 2014 (mit 70 Zulassungen) ausgeschöpfte - Zulassungszahl (55) hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der Fassung der Verordnung vom 5. September 2013 (GVBl. S. 499), geändert durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 15. Januar 2014 (GVBl. S. 18). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. März 2014 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung stand. Soweit antragstellerseits beanstandet wird, der Kapazitätsberechnung lägen im Wesentlichen nicht mehr aktuelle, aus dem Sommersemester 2013 und dem Wintersemester 2013/2014 stammende Angaben zugrunde, wird übersehen, dass dies nur auf die Zusammenstellung der Lehraufträge (s. u.) zutrifft, insoweit aber den Vorgaben von § 10 Satz 1 KapVO entspricht. 1. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Kapazitätsberechnung für die - einen Bachelor- und zwei Masterstudiengänge umfassende - Lehreinheit Psychologie am Fachbereich „Erziehungswissenschaft und Psychologie“ von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen: - 11 Stellen für Professoren (C 3, C 4, W 2, W 3) - 7 Stellen für Juniorprofessoren ( W 1, §§ 102 a, 102 b BerlHG), - 2 Stellen für Akademische Räte und Oberräte (A 13/A 14), - 2 Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E 13), - 16 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E 13). Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) – LVVO - beträgt für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Die im Zuge der „Exzellenzinitiative“ zu Anfang des Jahres 2010 für fünf Jahre eingerichtete, nach W 2 ausgewiesene Professorenstelle 050135, die mit dem in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen Prof. K... besetzt worden war, ist mit Ablauf dieser Befristung entfallen und bleibt gemäß § 21 Abs. 1 KapVO bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt. Die Kammer sieht keinen Anlass, infrage zu stellen, dass diese Stelle der Lehreinheit nicht mehr zur Verfügung steht. Im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2010/2011 hatte die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass diese Stelle im Zuge der Exzellenzinitiative für die Dauer von fünf Jahren außerhalb des Stellenplans eingerichtet und seit dem 15. Januar 2010 mit Professor K...besetzt wurde. Demgegenüber ist die Behauptung, es handele sich um eine auf Dauer eingerichtete, lediglich zeitweise aus Exzellenzmitteln finanzierte und folglich mit dem Ausscheiden von Professor K... lediglich vakante Stelle, ohne jede Substantiierung geblieben. Von den Juniorprofessoren befinden sich fünf in der ersten und zwei in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses. Dass eine dieser Stellen (120518) nach Umwandlung von einer C 1-Stelle (wissenschaftlicher Assistent) noch mit dem bisherigen Stelleninhaber besetzt ist, hat keine kapazitätsrechtliche Auswirkung, da auch dieser eine Lehrdeputat von 4 LVS hat. Allerdings ist für die Stelle 120520 zusätzlich 1 LVS zu veranschlagen, da der Stelleninhaber (H...) zum Sommersemester 2015 die zweite Phase des Dienstverhältnisses erreichen wird. Bei Vakanz einer Juniorprofessoren-Stelle (120475) geht die Kammer weiterhin weder von der für die zweite Phase des Dienstverhältnisses vorgesehenen Lehrverpflichtung (6 LVS) noch von einem gemittelten Deputat (5 LVS), sondern deshalb (nur) von 4 LVS aus, weil auch bei Besetzung der Stelle zunächst nur die für die erste Phase vorgesehene Lehrverpflichtung angesetzt werden könnte. Hierbei handelt es sich nicht um eine reduzierte Lehrverpflichtung; vielmehr ergibt sich die höhere Lehrverpflichtung von 6 LVS erst aus der längeren Beschäftigungsdauer des jeweiligen Stelleninhabers. Aus dem Bestand von - nach wie vor - insgesamt 38 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 228 LVS. Gegenüber dem Wintersemester 2014/2015, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 9. Januar 2014 – VG 3 L 702.13 u.a. - ) hat das Lehrangebot aus Stellen Zuwachs (um 5 LVS) erfahren. Dabei gab es folgende Veränderungen: - Deputatverlust von 9 LVS durch den Wegfall der Professorenstelle 050135, - Deputatzuwachs von 9 LVS durch die zusätzlich eingerichtete außerplanmäßige W 2-Stelle 890100, - Deputatzuwachs von 4 LVS durch die Umwandlung der Stelle 120961 von der eines befristet beschäftigten in die eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters, - Deputatzuwachs von 1 LVS durch den Übergang von Juniorprofessor... in die zweite Phase des Dienstverhältnisses nach der Hälfte des Berechnungszeitraums. Die von der Kammer noch in den Beschlüssen vom 9. Januar 2014 in Ansatz gebrachte Erhöhung des Lehrangebots um 4,5 LVS für die der Lehreinheit im Zuge der „Exzellenzinitiative“ zusätzlich befristet zur Verfügung gestellte und mit der hälftigen Lehrverpflichtung (4,5 LVS) ausgestattete (in der Vergangenheit mit Prof. ... besetzte) Professorenstelle 050170 entfällt, weil die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft im Zuge der „Exzellenzinitiative“ zur Verfügung gestellten Finanzmittel zwar über den ursprünglichen Bewilligungszeitraum (1. November 2007 bis 31. Oktober 2012) hinaus, aber nur bis zum 31. Oktober 2014 als Auslauffinanzierung bewilligt worden waren. Der Stelleninhaber wird nun auf einer der oben genannten, zur Ausstattung der Lehreinheit gehörenden Professorenstellen (120150) geführt, die mit dem vollen Lehrdeputat von 9 LVS in die Berechnung eingeht. Das Argument, es hätten zusätzliche „Aufwertungsstudienplätze“ einbezogen bzw. „Aufstockungsmittel“ berücksichtigt werden müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit der Antragsteller dies dahin erläutern lässt, dass es um eine „staatliche Zusatzfinanzierung für die dauerhafte Ausweitung des Studienplatzangebotes“ gehe, soll offenbar auf den in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz von Bund und Ländern vom 12. April 2013 beschlossenen und im Juni 2013 von der Bundesregierung und den Landesregierungen bestätigten Hochschulpakt 2020 hingewiesen werden, mit dem Bund und Länder zusätzliche Mittel in den Ausbau von Studienmöglichkeiten investieren, um einer steigenden Studiennachfrage Rechnung zu tragen. Daraus kann eine konkrete Erhöhung der Aufnahmekapazität der hier in Rede stehenden Lehreinheit nicht hergeleitet werden. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist vielmehr allein von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Art und Weise der Verwendung von Mitteln aus dem Hochschulpakt I und II obliegt der Hochschule. Kapazitätserhöhend wirken sie sich erst aus, wenn mit Ihnen Planstellen geschaffen oder Lehraufträge vergeben werden (vgl. auch Beschluss der 12. Kammer vom 18. Juni 2012 – VG 12 L 523.12 -). Der Hochschulpakt begründet keine individuellen Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung der durch ihn zur Verfügung gestellten Mittel zum Ausbau oder zur Beibehaltung von Ausbildungsressourcen gerade in dem Fach, das sie studieren wollen (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. April 2012 – OVG 5 NC 49.12 -). 2. Die von der Antragsgegnerin für Prof. S...als Prüfungsausschussvorsitzender angesetzte und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO grundsätzlich gerechtfertigte Lehrverpflichtungsverminderung (2 LVS) konnte nur im Umfang von 1 LVS berücksichtigt werden, da ihm diese Ermäßigung nur bis zum Ende des Wintersemester 2014/2015 bewilligt wurde (vgl. Schreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2013). Nach § 6 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin vom 13. Februar und 20. März 2013 (FU-Mitteilungen 32/2013 vom 22. August 2013) ist der Prüfungsausschuss zuständig für die Feststellung ordnungsgemäßer Leistungen, die Anrechnung von Leistungen, die Organisation zur Abnahme von Prüfungsleistungen, die Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern sowie Beisitzerinnen oder Beisitzern, die Entscheidung über die Zulassung zu Prüfungsleistungen sowie die Feststellung des Vorliegens der geforderten Prüfungsleistungen für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studiengang oder für ein Modulangebot oder Modul. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, und wirkt auf die Angemessenheit der Studien- und Prüfungsanforderungen und die Einhaltung wissenschaftlicher Standards hin. Der Prüfungsausschuss kann seine Entscheidungsbefugnis widerrufbar für bestimmte Aufgaben dem Vorsitzenden übertragen. Bei einer Lehreinheit, die - wie hier - jährlich mehr als 100 Neuzugänge hat, war die nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO erforderliche besonders große Belastung nicht im Einzelnen darzulegen, um von einer die Lehrverpflichtungsverminderung rechtfertigenden Belastung auszugehen. 3. Lehraufträge waren im Umfang von 10,335 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2013) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Sommersemester 2013 im Umfang von 30,67 LVS besoldete sowie 6 unbesoldete und im Wintersemester 2013/2014 im Umfang von 20 LVS besoldete sowie 6 unbesoldete, nach § 10 KapVO in die Berechnung einzubeziehende Lehraufträge für Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen erteilt und durchgeführt. Soweit die Antragsgegnerin dabei auch Lehraufträge berücksichtigt haben sollte, die für den auslaufenden Diplomstudiengang vergeben wurden, entspricht dies der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 8. Mai 2009 – OVG 5 NC 84.08 – HUB Grundschulpädagogik Wintersemester 2007/2008), der sich die Kammer in ihren Beschlüssen vom 7. Januar 2011 angeschlossen hat. Der Rechtsprechung der Kammer folgend (Beschlüsse vom 29. November 2011 - VG 3 L 436.11 u.a.) hat die Antragsgegnerin auch die Lehraufträge für den Bereich der Pädagogischen Psychologie, einen Bereich, den es nach Darstellung der Antragsgegnerin weder im Bachelorstudiengang noch im Masterstudiengang gibt, in die Ermittlung des Lehrangebots einbezogen. Für das Sommersemester 2013 hat die Antragsgegnerin den für eine Verrechnung gemäß § 10 Satz 2 KapVO mit im selben Zeitraum vakanten Stellen(teilen) erforderlichen sachlichen Zusammenhangs zwischen Vakanzen und der Vergabe von besoldeten Lehraufträgen im Umfang von 22 LVS nachvollziehbar dargestellt, so dass für dieses Semester auf die Kapazität anzurechnende besoldete Lehraufträge im Umfang von (30,67 - 22 + 6 =) 14,67 LVS verbleiben. Im Wintersemester 2013/2014 konnten vakante Stellen(teile) im Umfang von 20 LVS aufgrund des von der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargestellten sachlichen Zusammenhangs zwischen Lehraufträgen und vakanten Stellen im Umfang von 20 LVS verrechnet werden, so dass für dieses Semester Lehraufträge im Umfang von (20 – 20 + 6 =) 6 LVS verbleiben. Dem abstrakten Stellenprinzip, wonach die der Lehreinheit derzeit zur Verfügung stehenden Stellen unabhängig davon in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind, ob sie besetzt sind, widerspricht es nicht, bei der Ermittlung der Summe der in zurückliegenden Semestern zur Verfügung stehenden Lehrveranstaltungsstunden - dem Bilanzierungsgedanken des § 10 Satz 2 KapVO entsprechend (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 6. Juli 2004 - OVG 5 NC 32.04 -) - diejenigen unberücksichtigt zu lassen, die aus Haushaltsmitteln für seinerzeit unbesetzte Stellen vergütet wurden; denn sie stellen nicht „echte“ zusätzliche Lehrleistungen für die Lehreinheit dar (vgl. Beschluss des OVG Berlin vom 2. März 2000 - OVG 5 NC 1.00 -). Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von (14,67 + 6 = 20,67 : 2 =) 10,335 LVS. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Entsprechend § 10 S. 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/2014) ein weiteres Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 24 (Sommersemester 14, Wintersemester 10) LVS, was bezogen auf ein Semester ein Lehrangebot aus Titellehre von 12 LVS ergibt. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 249,335 LVS (228 LVS aus Stellen - 1 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 10,335 LVS Lehraufträge + 12 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsbedarf) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge: Irrtümlich geht der Antragsteller davon aus, dass Dienstleistungsexport zu Gunsten anderer, der Lehreinheit nicht zugeordneter Studiengänge nur dann zulässig sei, wenn diese ebenfalls zulassungsbeschränkt sind. Gegenteiliges ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 KapVO, wonach für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs „Studienanfängerzahlen“ anzusetzen sind und (voraussichtliche) Zulassungszahlen lediglich berücksichtigt werden müssen. Bereits mit Beschluss vom 3. April 2003 (OVG 5 NC 27.03) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin entschieden, dass insoweit auf die Entwicklung der (tatsächlichen) Studienanfängerzahlen in den zurückliegenden Semestern zurückgegriffen werden kann. Die Gefahr, dass „die gesamte Lehrkapazität der Lehreinheit Psychologie für anderweitige Angebote verbraucht werden“ könne, wenn „unendlich viele Studierende der Masterstudiengänge (das Lehrangebot) in Anspruch nehmen können“, weil dies zu einem „unendlich hohen Dienstleistungsbedarf“ führen würde, besteht ersichtlich nicht. a) Für den mit der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie“ vom 19. April 2012 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 27/2012 vom 9. Mai 2012, S. 404) an die Stelle des Bachelorstudiengangs „Erziehungswissenschaft“ getretenen Bachelorstudiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaft“, für den die Antragsgegnerin in ihrer Zulassungsordnung vom 30. April 2014 (a.a.O.) 96 Studienplätze festgesetzt hat, besteht Dienstleistungsbedarf, da die Studierenden im Rahmen des – insgesamt 30 LP umfassenden – „Affinen Bereichs“ das Modul „Einführung in die Psychologie“ mit 10 LP absolvieren müssen. Dieses Modul besteht gemäß der Modulbeschreibung in Anlage 1 der o.g. Studienordnung aus Vorlesungen im Umfang von 4 SWS und einem Seminar von 2 SWS. Bei der Berechnung des Curricularanteils ist von den Vorgaben in Anlage 2, Teil B, III, 3 der Kapazitätsverordnung in Fassung vom 5. September 2013 (a.a.O) auszugehen, die für Vorlesungen in sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengängen (k=1) eine Gruppengröße von 180 (der Ansatz der Antragsgegnerin von 120 war insoweit zu korrigieren) und für Seminare (k=6) von 30 vorsehen. Auf das genannte Modul entfällt somit ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889, so dass Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0889 X Aq/2[96 : 2] = 4,2672 LVS zu berücksichtigen ist. Ohne Substanz sind die wortreichen Einwendungen gegen den von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaft“ geltend gemachten Dienstleistungsbedarf. Sie verkennen auch, dass das Kapazitätsrecht (nur) eine Modellrechnung ist, die ihrem Wesen nach darauf angelegt ist, Wirklichkeitsverhältnisse abstrahierend und vereinfachend zu beschreiben und die daher in ihrem nicht empirischen Gehalt nicht dem Kriterium richtiger/falscher Beurteilung tatsächlicher Hochschulgegebenheiten unterworfen ist (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 3/83, 7 C 6/83, 7 C 8/83, 7 C 13/83 –, BVerwGE 70, 318-329). Dass die Studierenden des nachfragenden Studiengangs das in der Lehreinheit Psychologie angebotene Modul „Einführung in die Psychologie“ absolvieren müssen, ergibt sich aus Ihrer Studienordnung. Die Zahl der Studierenden, für die die Lehreinheit Psychologie somit Dienstleistungen im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO erbringen muss, ergibt sich gemäß § 11 Abs. 2 KapVO aus der von der Antragsgegnerin in ihrer Zulassungsordnung für das Wintersemester 2014/2015 (a.a.O.) für den Studiengang „Bildungs- und Erziehungswissenschaft“ festgesetzten Zulassungszahl. Da es sich bei diesem Studiengang um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, ist davon auszugehen, dass diese Zulassungszahl auch die tatsächliche Nachfrage widerspiegelt; denn ansonsten lägen die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zulassungszahl nicht vor (vgl. § 2 Abs. 2 BerlHZG). Dass diese Zulassungszahl auch nicht im Hinblick auf das Annahmeverhalten der Studienbewerber dieses zulassungsbeschränkten Studiengangs zu korrigieren ist, ergibt sich schon zwingend daraus, dass die Aufnahmekapazität für den mit dem Wintersemester 2014/2015 beginnenden Berechnungszeitraum zu einem Zeitpunkt zu ermitteln ist, zu dem Erkenntnisse über das tatsächliche Annahmeverhalten von zugelassenen Studienbewerbern für dasselbe Semester noch nicht vorliegen können. Dass die vorhandene Kapazität nicht mehr ausgelastet werden könne, weil sich die Zugangsvoraussetzungen „derart verschärft“ hätten, ist eine Behauptung ohne jeden Realitätsgehalt, die schon durch die Zahl der Überbuchungen (dazu unten) widerlegt wird. Spekulativ und daher nicht weiterführend ist das Argument, bei der Lehrveranstaltung „Einführung in die Psychologie“ handele es sich um eine „grundsätzlich nicht ausgelastete Lehrveranstaltung“, die daher von den Studierenden des nachfragenden Studiengangs besucht werden könne, ohne dass der Lehreinheit Psychologie zusätzlicher, durch Dienstleistungsbedarf zu berücksichtigender Lehraufwand entstünde. b) Studierende der (Mono-)Bachelorstudiengänge Mathematik und Informatik können für das nach ihrer Studienordnung zu wählende Nebenfach (§ 7 Abs. 1 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Mathematik des Fachbereichs Mathematik und Informatik vom 19. Mai 2010 [Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 39/2010 vom 23. August 2010, S. 990] und § 12 Abs. 1 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik vom 15. November 2006 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 6/2007 vom 8. Februar 2007, S. 54) Module aus dem 30-LP-Modulangebot der Psychologie absolvieren. Die „Studienordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin für das 30-Leistungspunkte-Modulangebot Psychologie im Rahmen anderer Studiengänge“ vom 12. Juli 2012 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 82/2012 vom 14. September 2012, S. 1694) sieht hierfür in § 5 Abs. 2 Nr. 1 das Modul „Einführung in die Psychologie als Affines Fach (10 LP)“ vor, das nach der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung 4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Seminar umfasst. Auf dieses Modul entfällt somit ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889. Bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl (Aq/2) hat die Antragsgegnerin die 30 Plätze zugrunde gelegt, die der Fachbereich Erziehungswissenschaften und Psychologie aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit dem Fachbereich Mathematik und Informatik vom 19. Juli 2012 für jedes akademische Jahr für Studierende der Mathematik und Informatik zur Verfügung stellt. Hiergegen erhobene Bedenken, mit denen sinngemäß zum Ausdruck gebracht wird, dass auch andere, nicht zulassungsbeschränkte Fächer studiert werden können, greifen nicht durch; denn die aufgrund der Rahmenvereinbarung zur Verfügung gestellten Plätze beziehen sich allein auf das Modul „Einführung in die Psychologie als Affines Fach“, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Plätze nicht (vollständig) in Anspruch genommen werden. Schon vom Ansatz her nicht nachvollziehbar ist, dass der Antragsteller dem für Studierende der (Mono-) Bachelorstudiengänge Mathematik und Informatik geltend gemachten Dienstleistungsexport entgegenhält, „dass Hochschulen insgesamt verpflichtet sind, das Lehrangebot so vorzuhalten, dass innerhalb der Regelstudienzeit das einmalige Besuchen aller Lehrveranstaltungen überschneidungsfrei überhaupt ermöglicht wird“, daher „Lehrveranstaltungen, die nicht überschneidungsfrei angeboten sind, keine regulären Lehrveranstaltungen des jeweiligen Studiengangs (sind) da sie ja nicht in das System der Regelstudienzeit integriert sind“. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller offenbar meint, Dienstleistungsbedarf dürfe nur für zusätzliche Studienangebote nicht jedoch für Lehrveranstaltungen geltend gemacht werden, die auch von anderen Studierenden wahrgenommen werden, und dass es sich daher nicht um Dienstleistungsexport, sondern „lediglich um den Versuch der Beschränkung der Teilnahmemöglichkeiten von Studierenden anderer Lehreinheiten an zulassungsfreien Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Psychologie“ handelt. Somit besteht Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0889 X Aq/2[30 : 2] = 1,3335 LVS c) Lehramtsmaster Nach § 7 der Studienordnungen für die Lehramtsmasterstudiengänge vom 26. Februar 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465 bzw. S. 558) sind im Rahmen des auf 60 LP bzw. 120 LP angelegten Studiums verschiedene erziehungswissenschaftliche Module zu absolvieren, von denen die Lehreinheit Psychologie das mit 5 LP bzw. 6 LP bewertete, aus einer Vorlesung und einem Hauptseminar bestehende Modul „Diagnostik, Rückmeldung und Evaluation“ zur Verfügung stellt, wobei sie die Vorlesung (2 SWS) vollständig durch eigenes Lehrpersonal und das Hauptseminar (2 SWS) nur anteilig anbietet, während es etwa zu 50 % durch Lehrpersonal der Lehreinheit Erziehungswissenschaft betreut wird. Zutreffend ist diese Lehrleistung daher auch nur anteilig in die Berechnung einbezogen worden. Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2011/2012 nachvollziehbar errechnete Curricularanteil (0,0445) war, wie in den Beschlüssen der Kammer vom 9. Januar 2014 (a.a.O.) erläutert, im Hinblick auf die in der KapVO n. F. geregelten Betreuungsrelationen auf 0,0834 zu korrigieren (2 SWS Vorlesung [Veranstaltungsart K=2] = 2 : 120= 0,0167 + 2 SWS Hauptseminar [k= 11] = 2 : 15 = 0,1333, davon 50 % = 0,0667). Als Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin zutreffend die Summe der in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2014/15 festgesetzten jährlichen Zulassungszahlen der zulassungsbeschränkten, 60 und 120 LP umfassenden Lehramtsmasterstudiengänge angesetzt (Biologie: 51 + Grundschulpädagogik: 75 + Sozialkunde: 37 = 163). Nicht zu beanstanden ist, dass sie diese Zahl um die Einschreibzahlen des Wintersemesters 2013/14 der für die nicht mehr zulassungsbeschränkten einjährigen (60 LP) und zweijährigen (120 LP) Lehramtsmasterstudiengänge eingeschriebenen Studierenden (33 + 196) erhöht hat. Nach § 11 Abs. 2 KapVO sind die voraussichtlichen Zulassungszahlen für den nachfragenden Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Steht zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO) nicht fest, dass insoweit Zulassungsbeschränkungen vorgenommen werden und somit Zulassungszahlen vorliegen, bleibt nur der Rückgriff auf die Studienanfängerzahlen der zurückliegenden Semester. Dass diese eine geeignete Grundlage für die Einschätzung der künftigen Studienanfängerzahlen bieten, hat das OVG Berlin durch Beschluss vom 3. April 2003 (OVG 5 NC 27.03) bestätigt. Dies führt zu einem Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0834 X Aq/2[163 + 33 + 196 = 392 : 2= 196] = 16,3464 LVS. 6. Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsbedarf errechneten Curricularanteile mit den Studienanfängerzahlen und den Nachfragequoten (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt im Detail folgende Berechnung: Fach Studienanfängerzahl Aq/2 Nachfragequote CAq Dienstleistungsbedarf Bildungs- und Erziehungswissenschaft (Bachelor) 96 48 1 0,0889 4,2672 Affine Module Mathematik und Informatik 30 15 1 0,0889 1,3335 Lehramtsmaster 392 196 1 0,0834 16,3464 Summe 21,9471 Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (249,335 -21,9471 LVS =) 227,3879 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I Buchst. a) und b) der Kapazitätsverordnung in der Fassung vom 5. September 2013 (a.a.O.) aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Die Verbindlichkeit dieser normativen Festsetzung steht nicht unter dem Vorbehalt einer nachprüfbaren Darstellung der ihr zugrunde liegenden Lehrbedarfsanalyse; vielmehr dürfte die gerichtliche Kontrolle eher auf offensichtliche Abwägungsfehler beschränkt sein (vgl. hierzu bereits Beschluss des OVG Berlin vom 1. Oktober 2002 – OVG 5 NC 18.02 -), für die hier allerdings nichts spricht. Die KapVO hat den Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Antragsgegnerin auf 2,99, für die beiden Studienschwerpunkte „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ sowie „Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftspsychologie“ des Masterstudiengangs auf 1,71 bzw. 1,68 und für den Masterstudiengang „Social, Cognitive and Affective Neuroscience“ (SCAN) auf 1,53 festgesetzt. Beim Bachelorstudiengang Psychologie ist der von der Antragsgegnerin mit 0,0625 zutreffend angesetzte Curricularanteil, der auf die gemäß § 4 Abs. 2 der Studienordnung vom 11. Juli 2013 (FU-Mitteilungen 40/2013, S. 754, vom 9. September 2013) außerhalb der Lehreinheit zu absolvierenden Module eines affinen Bereichs im Umfang von 10 LP entfällt, als Dienstleistungsimport abzuziehen, so dass von einem CNW von 2,9275 auszugehen ist. Dieser gegenüber dem in den Beschlüssen vom 9. Januar 2014 (a.a.O.) zugrunde gelegten Curriculareigenanteil (§ 13 Abs. 4 KapVO) von 2,94 geringere Wert trägt der durch den nunmehr erhöhten Import eingetretenen Entlastung der Lehreinheit Rechnung. Zutreffend hat die Antragsgegnerin den CNW von 1,53 für den durch die „Studienordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin für den Masterstudiengang Social, Cognitive and Affective Neuroscience“ vom 11. Juli 2013 (FU-Mitteilungen 40/2013, S. 812, vom 9. September 2013) neu geregelten, auf vier Semester konzipierten Masterstudiengang „Social, Cognitive and Affective Neuroscience" (SCAN) um einen Curricularanteil von 0,2 reduziert, weil die Charité das von den Studierenden gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 6 der Studienordnung entsprechend der Modulbeschreibung in Anlage 1 der Studienordnung mit 2 SWS Seminar (k=6) und 2 SWS Vertiefungsseminar (k=11) zu absolvierende Pflichtmodul „Clinical SCAN“ als Dienstleistungsimport durchführt, was einen CNW von 1,33 ergibt. Der Kammer erschließt sich nicht, was damit gemeint sein soll, dass die Antragsgegnerin bei der „Berechnung des Curricularanteils“ eine „Doppelanrechnung“ vorgenommen habe, die „schlicht rechtswidrig“ sei. Weder hat die Antragsgegnerin eine „CNW-Berechnung“ vorgenommen, noch dabei „Lehrtätigkeit für Bachelor- und Masterarbeiten nochmals eingerechnet“. Sie ist vielmehr für die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von den jeweils (normativ) vorgegebenen Curricularnormwerten ausgegangen, die sie um Dienstleistungsimport bereinigt hat. Die durch die LVVO vorgegebene und in diesem Umfang auch der Ermittlung des Lehrangebots zugrunde gelegte Lehrverpflichtung für Professoren steht damit nicht in Zusammenhang. Für die Behauptung, die Antragsgegnerin habe die vorgegebene Lehrverpflichtung um die Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten reduziert, gibt es keinerlei Anhalt. 7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Die Anteilquote drückt das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus (§ 12 Abs. 1 KapVO). Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl, 2003., zu § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 – VG 3 A 1564.03 u.a. – Politikwissenschaft FU – und 13. Dezember 2005 – VG 3 A 414.05 u.a. – Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zu Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Ein solches Missverhältnis liegt hier nicht vor, vielmehr entsprechen die von der Antragsgegnerin festgelegten Anteilquoten (Bachelorstudiengang Psychologie: 0,545, Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie: 0,285, Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Arbeitspsychologie: 0,095, Masterstudiengang SCAN: 0,075) in etwa den insoweit festgesetzten Zulassungszahlen (106, 55, 18, 16). Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Psychologie/Bachelor 2,9275 0,545 1,5955 Klinische Psychologie/Master 1,71 0,285 0,4874 Arbeitspsychologie/Master 1,68 0,095 0,1596 SCAN/Master 1,33 0,075 0,0998 gewichteter CA 2,3423 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO) errechnet sich für den Masterstudiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische und Gesundheitspsychologie eine Basiszahl von(227,3879 LVS x 2 = 454,7758 LVS : 2,3423 x 0,285 =) 55,335. 8. Diese Basiszahl ist nicht um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell für den Masterstudiengang beanstandungsfrei einen Schwundfaktor von über 1,00 errechnet, der dazu führt, dass die Basiszahl die Zahl der für Studienanfänger zur Verfügung stehenden Studienplätze zutreffend abbildet: 55,335 (ab)gerundet 55 Studienplätze. 9. Nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin mit Stand vom 20. Oktober 2014 wurden für das 1. Fachsemester 70 Studierende zugelassen. Soweit hierbei auch derzeit beurlaubte Studierende berücksichtigt worden sein sollten, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Auf die Dauer der Beurlaubung kommt es dabei nicht an. Weil ein Beurlaubter praktisch jederzeit wieder Lehrleistungen in Anspruch nehmen kann, ist die Hochschule nicht verpflichtet, an seiner Stelle einen zusätzlichen Studienbewerber zuzulassen, der für die gesamte Regelstudienzeit Lehre nachfragt. Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Bei diesem Ergebnis bleibt es, da in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2014/2015 kein Umrechnungsfaktor für Studienplätze des Bachelor- und der Masterstudiengänge der Psychologie mehr ausgewiesen ist. Nichts anderes ergibt sich, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 – 3 NC 163/11 -, zitiert nach juris) folgte, dass frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingt, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und dass sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt; denn der Studierendenstatistik vom 20. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass auch die jeweils für die anderen der Lehreinheit zugeordneten (Master-) Studiengänge festgesetzte Zahl von Studienplätzen erschöpft ist (Bachelor Psychologie: 121 Immatrikulierte für 106 festgesetzte Studienplätze, Arbeitspsychologie: 22 Immatrikulierte für 18 festgesetzte Studienplätze und SCAN: 17 Immatrikulierte für 16 festgesetzte Studienplätze). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.