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Beschluss

3 K 521.14

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1203.3K521.14.0A
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Leitsätze
1. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine konkludente Antragstellung möglich. (Rn.11) 2. Gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin - APVO-Sozialpädagogik - hat ein Kandidat die Prüfung für Nichtschüler jedenfalls dann (endgültig) nicht bestanden, wenn seine Prüfungsleistungen in zwei Lernbereichen jeweils mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden.(Rn.15) 3. Wenn eine schriftliche Prüfung nach den Regelungen der APVO-Sozialpädagogik nicht anonymisiert durchgeführt wurde, stellt dies keinen Mangel des Prüfungsverfahrens dar. Ob ein Prüfer bei der Bewertung der Leistungen eines bestimmten Prüflings diesen selbst namentlich kennen muss oder gerade umgekehrt nicht kennen darf, richtet sich danach, ob und wie die Prüfungsordnung dies regelt. Die Regelungen in der APVO-Sozialpädagogik sehen nicht vor, dass die Prüfungsleistungen anonymisiert bewertet werden müssen.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine konkludente Antragstellung möglich. (Rn.11) 2. Gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin - APVO-Sozialpädagogik - hat ein Kandidat die Prüfung für Nichtschüler jedenfalls dann (endgültig) nicht bestanden, wenn seine Prüfungsleistungen in zwei Lernbereichen jeweils mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden.(Rn.15) 3. Wenn eine schriftliche Prüfung nach den Regelungen der APVO-Sozialpädagogik nicht anonymisiert durchgeführt wurde, stellt dies keinen Mangel des Prüfungsverfahrens dar. Ob ein Prüfer bei der Bewertung der Leistungen eines bestimmten Prüflings diesen selbst namentlich kennen muss oder gerade umgekehrt nicht kennen darf, richtet sich danach, ob und wie die Prüfungsordnung dies regelt. Die Regelungen in der APVO-Sozialpädagogik sehen nicht vor, dass die Prüfungsleistungen anonymisiert bewertet werden müssen.(Rn.16) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, er habe die Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher (endgültig) nicht bestanden. Im Rahmen der genannten Nichtschülerprüfung nahm der Kläger im Dezember 2013 an den schriftlichen Prüfungen in zwei Lernbereichen teil. Seine schriftlichen Leistungen wurden im Lernbereich II „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ mit der Note 6 (ungenügend) und im Lernbereich IV „Ökologie und Gesundheit“ mit der Note 5 (mangelhaft) bewertet. Im Januar 2014 nahm der Kläger im Fach „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ zudem an einer mündlichen Prüfung teil. Seine mündliche Prüfungsleistung wurde mit der Note 5 (mangelhaft) bewertet. Mit Bescheid vom 27. Januar 2014 teilte die A... dem Kläger mit, er habe die Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher nicht bestanden. Da er bereits einmal die Nichtschülerprüfung nicht bestanden habe, sei eine weitere Wiederholung nicht möglich. Mit Schreiben vom 22. Januar und 6. Februar 2014, die keine Begründung enthielten, legte der Kläger Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2014 wies die S...den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler aufgrund der Bewertungen seiner Leistungen in den schriftlichen und der mündlichen Prüfung nicht bestanden. Auf den Widerspruch hin sei die Bewertung der Leistungen des Klägers noch einmal sorgfältig überprüft worden. Die mit der Prüfung betrauten Lehrkräfte hätten die jeweiligen Leistungsbewertungen noch einmal überdacht, seien jedoch zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Zudem sei die schriftliche Prüfungsarbeit des Klägers im Lernbereich II im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erneut durch eine unabhängige Fachreferentin, die Fachbereichsleiterin für Pädagogik an der A..., bewertet worden. Danach sei die Bewertung der schriftlichen Prüfung des Klägers im Lernbereich II mit der Note 6 (ungenügend) nicht zu beanstanden. Am 8. August 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es seien Fehler bei der Durchführung der Prüfung aufgetreten. Die schriftlichen Prüfungen seien nicht anonymisiert durchgeführt worden. Am Tag der mündlichen Prüfung sei sein Name nicht in den Teilnehmerlisten verzeichnet gewesen. Dies habe zu einer zusätzlichen extremen Stresssituation geführt. In der mündlichen Prüfung seien zudem seine Antworten mehrmals wörtlich von den Prüfern wiederholt und bewertet worden. Auch dies habe ihn verunsichert. Ferner sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er seinen Widerspruch gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen hätte begründen sollen. Er habe seinen Widerspruch dann entgegen der Ansicht des Beklagten später mündlich anlässlich der Einsicht in seine Prüfungsunterlagen begründet. Ihm sei immer wieder gesagt worden, er hätte keine Fachtermini benutzt. Zudem sei ihm gesagt worden, in der schriftlichen Prüfung im Lernbereich II hätte er bei dem in der Aufgabe beschriebenem Kind ADHS diagnostizierten sollen. Hierzu habe er entgegnet, dass er kein Mediziner sei und ein Kind nicht als an ADHS erkrankt bezeichnen dürfe. Er bitte das Gericht, seine schriftlichen Arbeiten und auch das mündliche Protokoll nochmal zu begutachten. Er sei sich sicher, dass er eine gute Ausbildung bei...genossen habe und die Voraussetzungen für den Beruf des Erziehers mehr als erfülle. Dies könne auch die Einrichtung (der J... bestätigen, in der schon seit 2006 mitarbeite. Der Beklagte trägt vor, er habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Nichtschülerprüfung für Erzieher nicht bestanden habe. Zur Begründung nimmt er unter anderem auf die Stellungnahme des Abteilungsleiters der vom Kläger besuchten Fachschule, Herrn L..., Bezug. Darin führt der Abteilungsleiter aus, es sei kein Widerspruchsgespräch geführt worden, als der Kläger am 3. März 2014 in Begleitung seines Bruders zum Zweck der Akteneinsicht den Beklagten aufgesucht habe. Der Kläger habe nur eine Seite der Prüfungsarbeit im Lernbereich II eingesehen. Er sei dann von der seinerzeit anwesenden Ausbildungsleiterin aufgefordert worden, die Gelegenheit wahrzunehmen und sich die Prüfungsklausuren vollständig anzusehen. Dem sei er nicht nachgekommen. Die Behauptung des Klägers, er habe bei dieser Gelegenheit seinen Widerspruch mündlich begründet, sei falsch. Der Kläger habe lediglich die Benotung der Klausuren in Zweifel gezogen, ohne dies näher zu erläutern. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 27. November 2014 zur Entscheidung übertragen hat. Der Antrag der Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde wirksam gestellt (§ 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 ZPO). Zwar hat der Kläger auf die Bitte des Gerichts, er möge vorsorglich klarstellen, ob er einen solchen Antrag stellen wolle, nicht reagiert (vgl. die gerichtliche Verfügung vom 4. September 2014). Er hat aber durch das Einreichen der von ihm eigenhändig unterschriebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Nennung des konkreten Aktenzeichens konkludent einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine solche konkludente Antragstellung möglich. Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO stellen Prozesshandlungen dar, welche – wie private Willenserklärungen – einer solchen Auslegung zugänglich sind (vgl. LAG München, Beschluss vom 15. März 2013 – 10 Ta 50/13 –, Rn. 10 m. w. N., abrufbar bei juris). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang eines Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 166 Rn. 1 ff. und 26 m. w. N.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaat erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur fernliegend ist. So liegt der Fall hier. Es erscheint nur als fernliegend und unwahrscheinlich, dass der Kläger mit seiner Klage Erfolg haben wird. Der Bescheid der A...) vom 27. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der S... vom 8. Juli 2014 erweist sich bei summarischer Prüfung im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat der Beklagte gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin - APVO-Sozialpädagogik - festgestellt, dass der Kläger die Prüfung für Nichtschüler (endgültig) nicht bestanden hat. Die § 74 ff. APVO-Sozialpädagogik regeln, unter welchen Voraussetzungen auch derjenige, der nicht Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat, den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik durch Teilnahme an der Prüfung für Nichtschüler erwerben kann. Die Prüfung insgesamt bestanden hat nach § 82 Abs. 2 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik nur, wer alle Prüfungsteile, die in § 77 Satz 1 genannt sind, also auch die schriftliche Prüfung, bestanden hat. Gemäß § 80 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik ist eine schriftliche Prüfung nicht bestanden, wenn die Bewertung schlechter als „ausreichend“ lautet. Danach hat der Kläger die Prüfung nicht bestanden, weil seine nach § 77 Satz 1 Nr. 3 APVO-Sozialpädagogik zu erbringenden schriftlichen Prüfungsleistungen in zwei Lernbereichen jeweils mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden, nämlich mit „ungenügend“ im Lernbereich II und mit „mangelhaft“ im Lernbereich IV. a) Es ist nicht erkennbar, dass es bei der Durchführung der Prüfung zu Fehlern gekommen sein könnte. So stellt der vom Kläger gerügte Umstand, dass die schriftliche Prüfung nicht anonymisiert durchgeführt wurde, keinen Mangel des Prüfungsverfahrens dar. Ob ein Prüfer bei der Bewertung der Leistungen eines bestimmten Prüflings diesen selbst namentlich kennen muss oder gerade umgekehrt nicht kennen darf, richtet sich danach, ob und wie die Prüfungsordnung dies regelt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 608). Die Regelungen in der APVO-Sozialpädagogik sehen jedoch nicht vor, dass die Prüfungsleistungen anonymisiert bewertet werden müssen. Ferner wurde der Kläger ausreichend vor der mündlichen Prüfung per E-Mail und durch die ausgehängten Listen jedenfalls darüber informiert, in welchem Prüfungsraum und vor welchem Prüfungsausschuss seine mündliche Prüfung im Lernbereich II stattfinden sollte. Ohne Erfolg macht der Kläger zudem der Sache nach geltend, ihm seien im Lernbereich II unzulässige Aufgaben gestellt worden. Da er kein Mediziner sei, habe er das in der Prüfungsaufgabe beschriebene Kind nicht als an ADHS erkrankt bezeichnen dürfen. Hier übersieht der Kläger, dass von zukünftigen Erziehern in der Abschlussprüfung im Themenbereich „Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen“ durchaus erwartet werden kann, dass sie auf der Basis ihres pädagogischen Fachwissens das Verhalten eines Kindes analysieren können. Dies ergibt sich aus dem Rahmenlehrplan für Unterricht und Erziehung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik für die Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher (s. dort S. 25, Themenfeld 9, abrufbar auf dem bildungsserver.berlin-brandenburg.de; vgl. zum Rahmenlehrplan auch: Urteil vom 11. September 2013 – VG 3 K 419.12 – Rn. 32, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Nach dem Rahmenlehrplan gehört es zu den Fachkompetenzen eines Erziehers, Anzeichen von Entwicklungsbeeinträchtigungen im Verhalten und Erleben von Kindern und Jugendlichen zu erkennen und mögliche Gründe zu benennen, auffälliges Verhalten von Kindern und Jugendlichen im Lebens- und Entwicklungszusammenhang zu erklären und theoretisch einzuordnen, sowie Handlungskonzepte für den Umgang mit diesen Kindern und Jugendlichen abzuleiten und zu begründen. Aufgrund der Vorgaben des Rahmenlehrplans (s. dort bspw. S. 4 ff.) durften die Prüfer auch erwarten, dass der Kläger Fachtermini kennt und benutzen kann. Mithin durften sie auch monieren, dass er trotz starker Eingabehilfen nicht in der Lage war, in der mündlichen Prüfung einzelne Begriffe (wie bspw. Identität, berufliche Identität und Professionalität) fachlich zu bestimmen. b) Ferner leidet die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers an keinen Fehlern, die das Gericht feststellen könnte. Der Kläger hat es versäumt, sich mit den Bewertungsbegründungen der Prüfer auseinanderzusetzen und nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen diese fehlerhaft sein könnten. Die Prüfer haben die Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen des Klägers ausführlich begründet und überdacht. Hiermit hätte sich der Kläger auseinandersetzen müssen, um etwaige Bewertungsfehler aufzuzeigen. Der im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht eines Prüflings begrenzt. Es obliegt dem jeweiligen Prüfling, sich inhaltlich mit der fachlichen Kritik der Prüfer an seinen Prüfungsleistungen auseinanderzusetzen und schlüssige, substantiierte Rügen gegen diese Kritik zu erheben (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 - Rn. 27 und 4. Mai 1999 - 6 C 13/98 - Rn. 35; VG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2012 - VG 3 K 1163.10 - Rn. 21; alle bei juris). An solchen substantiierten Rügen fehlt es im vorliegenden Fall. Hieran vermag auch die im Klageverfahren vorgebrachte Behauptung des Klägers, er habe seinen Widerspruch anlässlich der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen mündlich begründet, nichts zu ändern. Sie ist zu pauschal und zu vage, um davon auszugehen zu können, dass er tatsächlich seinerzeit schlüssige, substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung seiner Leistungen erhoben hat. Hiergegen sprechen die ausführlichen Schilderungen des Abteilungsleiter der Fachschule und der Ausbildungsleiterin E... (s. Bl. 36 f. bzw. Bl. 45 der Gerichtsakte). Darin wird nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, wie das Treffen zum Zweck der Akteneinsicht am 3. März 2014 abgelaufen ist. Der Kläger scheint nur eine einzige Seite der Prüfungsarbeit im Lernbereich II eingesehen und die Benotung lediglich allgemein in Zweifel gezogen zu haben, ohne dies näher zu erläutern. Es hätte dem Kläger oblegen, seine den Schilderungen entgegenstehende Behauptung, er habe anlässlich dieses Treffens seinen Widerspruch mündlich begründet, näher zu erläutern. Insbesondere hätte er darlegen müssen, welche der Prüferbemerkungen an den schriftlichen Arbeiten und in der Niederschrift über die mündliche Prüfung er sich angesehen und was genau er gegen die Kritik der Prüfer eingewendet haben will. c) Anzufügen ist, dass der Kläger nicht besser gestellt wäre, wenn er rechtlich wie ein Studierender behandelt worden wäre und seine Prüfung nach den Vorschriften für Studierende an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule abgelegt hätte, statt die Prüfung als Nichtschüler zu absolvieren (vgl. zu den unterschiedlichen prüfungsrechtlichen Vorschriften und Ausgleichsmöglichkeiten von Studierenden und Nichtschülern: Beschluss vom 13. Juni 2013 - VG 3 L 411.13 – Rn. 10 ff., ebenfalls abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Auch Studierende haben die Prüfung nicht bestanden, wenn ihre Noten - wie die des Klägers - in zwei Lernbereichen der schriftlichen Prüfung schlechter als „ausreichend“ sind. Zudem wäre es auch Studierenden nicht möglich, eine mangelhafte oder ungenügende Leistung im Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ durch bessere Leistungen in anderen Bereichen auszugleichen (s. § 50 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik).