Beschluss
3 L 713.14
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1219.3L713.14.0A
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Leitsätze
1. Müssen Studierende von den zu absolvierenden Modulen im Umfang von insgesamt 30 LP mindestens Module im Umfang von 12 bis 18 LP aus bestimmten Fachgebieten wählen, kann für die Berechnung des Dienstleistungsimports nur von einer gleichmäßigen Verteilung auf die beteiligten anderen Lehreinheiten ausgegangen werden. (Rn.50)
2. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit auf die einzelnen ihr zugeordneten Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen.(Rn.54)
3. Allein aus einer Überbuchung um rd. 25% ergibt sich nicht, dass diese etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern.(Rn.62)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Müssen Studierende von den zu absolvierenden Modulen im Umfang von insgesamt 30 LP mindestens Module im Umfang von 12 bis 18 LP aus bestimmten Fachgebieten wählen, kann für die Berechnung des Dienstleistungsimports nur von einer gleichmäßigen Verteilung auf die beteiligten anderen Lehreinheiten ausgegangen werden. (Rn.50) 2. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit auf die einzelnen ihr zugeordneten Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen.(Rn.54) 3. Allein aus einer Überbuchung um rd. 25% ergibt sich nicht, dass diese etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern.(Rn.62) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre (Abschluss Bachelor of Science) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2014/2015 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2014/2015 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 21/2014 vom 28. Mai 2014) festgesetzte Zulassungszahl (213) und die nach der Studierendenstatistik vom 20. Oktober 2014 tatsächlich vergebenen Studienplätze (265) hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), ) in der hier maßgeblichen Fassung vom 12. September 2014 (GVBl. S. 339). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 1. Februar 2014 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung stand. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist zunächst von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt: • 14 Stellen für Professoren (C 4, W 3), • 5 Stellen für Juniorprofessoren (W 1) in der ersten Phase des Dienstverhältnisses, • 5 Stellen für Juniorprofessoren (W 1) in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses, • 20,83 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E 13), • 1 Stelle für einen befristet teilzeitbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (E 13). Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der Lehrverpflichtungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S 294) – LVVO – für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die zweite Phase 6 LVS, für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS und für teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 2 LVS. Gegenüber dem Wintersemester 2012/2013, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit BWL zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - VG 3 L 581.12 u.a. -), hat sich das Lehrdeputat von damals 246 LVS um 15,34 LVS auf 261,34 LVS erhöht. Dies beruht auf folgenden, nicht zu beanstandenden Veränderungen des Stellenplans: a) Die der Lehreinheit befristet zur Verfügung gestellte Stelle für eine Stiftungsprofessur (10016 5) ist zum 31. März 2012 ausgelaufen. Der Stelleninhaber Prof. M... wird seitdem auf der Stelle 10003 4 der Lehreinheit geführt, die bis dahin von Prof. S... besetzt war. Dieser wird nunmehr auf der der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre von der Lehreinheit Rechtswissenschaft – vorübergehend bis zum Ausscheiden des Stelleninhabers – zur Verfügung gestellten Stelle 09005 0 geführt, so dass sich die Maßnahme (derzeit noch) als kapazitätsneutral darstellt. b) Die der Lehreinheit befristet aus dem zentralen Stellenpool zur Verfügung gestellte Frauenförderstelle 06007 0 (W1) lief am 31. März 2013 aus und steht der Lehreinheit daher nicht mehr zur Verfügung. c) Die der Lehreinheit befristet aus dem zentralen Stellenpool zur Verfügung gestellte Förderstelle für eine Juniorprofessur (89023 6) ist nach dem Ausscheiden der Stelleninhaberin (B...) wieder dorthin zurückverlagert worden und steht der Lehreinheit daher ebenfalls nicht mehr zur Verfügung. d) Ebenso verhält es sich mit der ebenfalls befristeten, aus dem zentralen Förderprogramm zur Verfügung gestellten W1-Förderstelle (89077 1), deren Finanzierung zum 30. September 2013 ausgelaufen ist. e) Die Stelle 10025 5, auf die die bisherige Inhaberin der Stelle 06007 0 (Prof. L...) umgesetzt wurde, steht der Lehreinheit nunmehr vollumfänglich (vgl. zur zunächst hälftigen Berücksichtigung Beschlüsse vom 10. Januar 2013) zur Verfügung. f) Neu geschaffen hat die Antragsgegnerin eine W1-Stelle für eine sog. Erstattungsprofessur (10036 5), die ab dem 1. Oktober 2014 mit Prof. F... besetzt ist. g) Ebenfalls neu geschaffen hat die Antragsgegnerin 4,83 außerplanmäßige Stellen ohne Stellennummer für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter. h) Der Inhaber der W1-Stelle 10026 7 (Prof. P...) befindet sich nunmehr in der zweiten Phase seines Dienstverhältnisses. Aus dem Stellenbestand ergibt sich somit ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 261,34 LVS. 2. Bei den Lehrverpflichtungsverminderungen kann der Ansatz der Antragsgegnerin von insgesamt 12,75 LVS der Berechnung zugrunde gelegt werden. Sie entfallen mit 4,5 LVS auf Prof. R... wegen dessen Tätigkeit als Dekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LVVO), mit 2,25 LVS (25 %) auf Prof. D... wegen dessen Schwerbehinderung (§ 11 Nr. 3 LVVO), mit 2 LVS auf Prof. H... für seine Tätigkeit als Prüfungsausschussvorsitzender (vgl. 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 LVVO) und mit jeweils 2 LVS auf Prof. M... und Prof. S...für die durch diese durchgeführte Studienfachberatung (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LVVO). Die jeweiligen Genehmigungsschreiben liegen vor. Soweit antragstellerseits eingewandt wird, dass die Lehrverpflichtungsverminderungen teilweise bereits im Jahre 2009 bewilligt worden seien, wird damit der glaubhafte Vortrag der Antragsgegnerin, dass die betreffenden Bediensteten die die Verminderung rechtfertigenden Funktionen weiterhin ausüben, nicht widerlegt. Angesichts der großen Zahl der Studierenden bedurfte es auch keiner weiteren Begründung dafür, dass für Studienfachberatung jeweils Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 2 LVS bewilligt wurden. 3. Dem Ansatz der Antragsgegnerin folgend sind Lehraufträge im Umfang von 12,26 LVS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Gemäß § 10 S. 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/14) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Eine Verrechnung der in den Referenzsemestern angefallenen Lehrauftragsstunden mit Lehrangebot, das in diesen Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 S. 2 KapVO), hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Zu berücksichtigen waren demnach 12,67 Lehrauftragsstunden für das Sommersemester 2013 und 11,84 Lehrauftragsstunden für das Wintersemester 2013/2014, durchschnittlich also 12,26 Lehrauftragsstunden. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen errechnet sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/14) ein weiteres Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 8 LVS (jeweils 4 LVS im Sommersemester und im Wintersemester), was bezogen auf ein Semester ein Lehrangebot aus Titellehre von durchschnittlich 4 LVS ergibt. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 264,85 LVS (261,34 LVS aus Stellen – 12,75 LVS Verminderungen + 12,26 LVS Lehraufträge + 4 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit BWL mit Ausbildungsverpflichtungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge. Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) aus Nr. I.2. der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Die Curricularanteile werden wiederum nach der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CAq = Σk vqk · fk : gk) berechnet; hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO Vqk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS), fk für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und gk für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k ergeben sich aus Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO. a) 30-LP-Modulangebot Nach § 5 Abs. 2 der „Studienordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin für das 30-Leistungspunkte-Modulangebot Betriebswirtschaftslehre im Rahmen anderer Studiengänge“ vom 13. Juni 2012 (FU-Mitteilungen Nr. 76/2012 vom 20. August 2012, S. 1474) i.V.m. Anlage 1 der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre“ vom 13. Juni 2012 (FU-Mitteilungen Nr. 88/2012 vom 17. September 2012, S. 2114) haben Studierende anderer Bachelorstudiengänge in der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre insgesamt fünf 6-LP-Module („Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre“, „Grundlagen interner Unternehmensrechnung“, „Grundlagen externer Unternehmensrechnung“, „Grundlagen der Personalpolitik“ und entweder „Supply and Operations Management“ oder „Grundlagen des Marketings“) mit jeweils 2 SWS Übung und 2 SWS Vorlesung, insgesamt also 10 SWS Übung (k=4, Anrechnungsfaktor 1,0; Betreuungsrelation 60) und 10 SWS Vorlesungen (k=1, Anrechnungsfaktor 1,0; Betreuungsrelation 180) zu absolvieren. Danach errechnet sich ein für den Dienstleistungsbedarf anzusetzender Curricularanteil von ([10 x 1,0 : 60 =] 0,1667 + [10 x 1,0 : 180 =] 0,0556 =) 0,2223. Entsprechend dem Ansatz der Antragsgegnerin kann im Hinblick auf die Studienanfängerzahl auf die Einschreibergebnisse des Wintersemesters 2013/2014 im 30-LP-Modulangebot (24 Studierende) abgestellt werden, da sie den Umfang des Dienstleistungsexports realistischer widerspiegeln als eine vom Fachbereichsrat gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung für Studienangelegenheiten beschlossene Zahl der in den Modulangeboten zu vergebenden Plätze; denn hierbei handelt es sich nicht um Zulassungszahlen für (zulassungsbeschränkte) Studiengänge im Sinne des § 2 Abs. 1 BerlHZG, bei denen davon auszugehen ist, dass sie in der Regel auch ausgeschöpft werden. Damit ergibt sich ein ein Dienstleistungsabzug von (0,2223 x 24 : 2 =) 2,6676 LVS. b) Bachelorstudiengang VWL Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre“ vom 30. Mai 2012 (FU-Mitteilungen Nr. 88/2012 vom 17. September 2012) i.V.m. der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre“ vom 13. Juni 2012 (a.a.O.) haben die Studierenden der Volkswirtschaftslehre die Module „Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre für Volkswirte“, „Management“, „Investition und Finanzierung“ und „Grundlagen externer Unternehmensrechnung“ mit jeweils 2 SWS Übung und 2 SWS Vorlesung, insgesamt also 8 SWS Übung und 8 SWS Vorlesungen zu absolvieren, die von der Lehreinheit BWL angeboten werden. Daraus errechnet sich ein Curricularanteil von ([8 x 1,0 : 60 =] 0,1333 + [8 x 1,0 : 180 =] 0,0444 =) 0,1777. Unter Berücksichtigung der in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das laufende Semester (a.a.O.) auf 129 festgesetzten Studienanfängerzahl ergibt sich ein Dienstleistungsabzug von (0,1777 x 129 : 2 =) 11,4617 LVS. c) Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft Gemäß § 4 Abs. 3 b) der „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin“ vom 19. April 2012 (FU-Mitteilungen Nr. 27/2012 vom 9. Mai 2012) müssen die Studierenden im „Affinen Bereich“ Module im Umfang von insgesamt 20 LP im Rahmen der von anderen Fächern und Fachbereichen eröffneten Möglichkeiten, u.a. Wirtschaftswissenschaft, absolvieren. Dafür stellt die Lehreinheit BWL 10 Plätze bei den zum 30-LP-Modulangebot gehörenden Modulen zur Verfügung. Da diese Module nicht vollständig, sondern nur im Umfang von 20 LP belegt werden müssen, ist der insoweit errechnete Curricularanteil von 0,2223 (s.o.) verhältnismäßig zu kürzen: (0,2223 : 30 X 20 =) 0,1482. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der für das laufende Semester zur Verfügung gestellten Zahl von 10 Plätzen ein Dienstleistungsabzug von (0,1482 x 10 : 2 =) 0,741 LVS. Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach (264,85 LVS – 2,6676 LVS – 11,4617 LVS – 0,741 LVS =) 249,9797 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit BWL gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 S. 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I lit. a) und b) der KapVO aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 13 Abs. 1 S. 2 KapVO). Die Verbindlichkeit dieser normativen Festsetzung steht nicht unter dem Vorbehalt einer nachprüfbaren Darstellung der ihr zugrunde liegenden Lehrbedarfsanalyse; vielmehr dürfte die gerichtliche Kontrolle eher auf offensichtliche Abwägungsfehler beschränkt sein (vgl. hierzu bereits Beschluss des OVG Berlin vom 1. Oktober 2002 – OVG 5 NC 18.02 -), für die hier allerdings nichts spricht. a) Der CNW für den Bachelorstudiengang BWL an der Antragsgegnerin auf 1,79 festgesetzt. Davon sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Fremdanteile (Dienstleistungsimport) für die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen abzusetzen. Zum einen sind dies Lehrleistungen der Lehreinheit VWL für die nach der Studienordnung vorgeschriebenen Module „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ (3 SWS Vorlesung, 1 SWS Übung), „Statistik für Wirtschaftswissenschaftler“ (2 SWS Vorlesung, 4 SWS Übung), „Einführung in die Volkswirtschaftslehre“ (2 SWS Vorlesung, 2 SWS Übung), „Grundlagen der Mikroökonomie“ (2 SWS Vorlesung, 2 SWS Übung) und „Grundlagen der Makroökonomie“ (2 SWS Vorlesung, 2 SWS Übung), insgesamt 11 SWS Vorlesung und 11 SWS Übung. Daraus ergibt sich ein Curricularanteil von ([11 x 1,0 : 60 =] 0,1833 + [11 x 1,0 : 180 =] 0,0611 =) 0,2444. Zum anderen handelt es sich hierbei um die nach der Studienordnung vorgeschriebenen Module „Öffentliches Recht“ und „Privatrecht“ (jeweils 3 SWS Vorlesung und 1 SWS Übung, insgesamt also 6 SWS Vorlesung und 2 SWS Übung), die von der Lehreinheit Rechtswissenschaft erbracht werden und für die ein Curricularanteil von ([2 x 1,0 : 60 =] 0,0333 + [6 x 1,0 : 180 =] 0,0333 =) 0,0666 vom CNW in Abzug zu bringen ist. Ausgehend davon ergibt sich ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Curriculareigenanteil der Lehreinheit BWL von (1,79 – 0,2444 – 0,0666 =) 1,479. b) Für den derselben Lehreinheit zugeordneten Masterstudiengang „Management und Marketing“ wird in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I lit. b) KapVO ein CNW von 2,02 festgesetzt, der ebenfalls um Dienstleistungsimport zu bereinigen ist. Dieser ergibt sich daraus, dass die Studierenden nach der „Studienordnung für den Masterstudiengang Management und Marketing“ vom 13. Juni 2012 (FU-Mitteilungen 88/2012 vom 17. September 2012, S. 2289) das 6 Leistungspunkte umfassende Modul „Sprachkompetenz“ absolvieren müssen, das vom Sprachenzentrum der Antragsgegnerin erbracht wird. Die KapVO sieht in nach Anlage 2, Teil B, III Nr. 3 für derartige Wahl(pflicht)veranstaltungen einen einheitlichen Betreuungsfaktor (das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson gemessen in Deputatstunden) von 0,02 je Leistungspunkt vor (Veranstaltungsart k = 20), so dass der CNW um den Curricularfremdanteil von (6 x 0,02 =) 0,12 zu korrigieren ist. Das Modul „Electronic Business“, das bei der letzten Überprüfung der Ausbildungskapazität für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre durch die Kammer (Beschlüsse vom 10. Januar 2013, a.a.O.) im Rahmen des Dienstleitungsimports zu berücksichtigen war, wird mittlerweile nicht mehr angeboten. Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit für den Masterstudiengang „Management und Marketing“ beträgt somit (2,02 – 0,12 =) 1,9. c) Für den der der Lehreinheit ebenfalls zugeordneten Masterstudiengang „Finance, Accounting and Taxation (FACTS) ” ist Anlage 2 Teil B Abschnitt I lit. b) KapVO ein CNW von 1,57 festgesetzt, von dem ebenfalls ein Dienstleistungsimport in Abzug zu bringen ist, da nach der „Studienordnung für den Masterstudiengang Master of Science in Finance, Accounting and Taxation (FACTS)“ vom 13. Juni 2012, FU-Mitteilungen Nr. 88/2012 vom 17. September 2012, S. 2232) im Bereich „Affine Ergänzungen“ u. a. Lehrveranstaltungen in den Bereichen „Recht und Methoden“ und „Weitere thematische Bereiche“ zu absolvieren sind, die von anderen Lehreinheiten angeboten werden. Das Teilgebiet Recht gilt gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Studienordnung als absolviert, wenn aus den Wahlpflichtmodulen „Europarecht“ (2 SWS Vertiefungsvorlesung und 1 SWS Anwendungskurs), „Materien des Gesellschaftsrechts“ (3 SWS Vertiefungsvorlesung und 1 SWS Anwendungskurs), „Einkommensteuerrecht“ (2 SWS Vertiefungsvorlesung und 2 SWS Anwendungskurs), „Umwandlungs- und Insolvenzrecht“ (2 SWS Vertiefungsvorlesung und 2 SWS Seminaristischer Unterricht ) sowie „Ausgewählte rechtliche Fragen“ (2 SWS Vertiefungsvorlesung und 1 SWS Seminaristischer Unterricht), die von der Lehreinheit Rechtswissenschaft erbracht werden, ein Modul absolviert wird. Der Curricularanteil, der sich aus insgesamt 11 SWS Vertiefungsvorlesungen (k=4, Anrechnungsfaktor 1,0, Betreuungsrelation 60), 4 SWS Anwendungskursen (in denen die Lösung von Fällen geübt und vertieft wird, so dass es sich um Übungen – k = 4, Anrechnungsfaktor 1,0, Betreuungsrelation 60 – handelt; vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. Januar 2013, a.a.O.) und 3 SWS Seminaristischer Unterricht (k=7, Anrechnungsfaktor 1,0, Betreuungsrelation 35) errechnet ([11 x 1,0 : 60 =] 0,1833 + [4 x 1,0 : 60 =] 0,0667 + [3 x 1,0 : 35 =] 0,0857 = 0,3357), ist daher nur dementsprechend anteilig (0,3357 : 5 = 0,0671) vom CNW für den Masterstudiengang (FACTS) abzusetzen (Ansatz der Antragsgegnerin, statt von 11 SWS Vertiefungsvorlesung ausgehend von 7 SWS Vertiefungsvorlesung und 4 SWS Vorlesung: 0,0605). Im Bereich „Weitere thematische Bereiche“ müssen die Studierenden mindestens eines der in der Studienordnung für den Masterstudiengang „Economics“ vom 30. Mai 2012 (FU-Mitteilungen Nr. 88/2012 vom 17. September 2012, S. 2182) näher beschriebenen Module „Mikroökonomische Analyse“ (2 SWS Vorlesung, 1 SWS Methodenübung), „Informationsökonomie“ (2 SWS Vertiefungsvorlesung, 1 SWS Methodenübung), „Ökonometrische Analyse“ (2 SWS Vorlesung, 1 SWS Methodenübung), „Multivariate Verfahren“ (2 SWS Vertiefungsvorlesung, 1 SWS Methodenübung), bzw. eines der in der Studienordnung für den Masterstudiengang „Public Economics“ vom 30. Mai 2012 (FU-Mitteilungen Nr. 88/2012 vom 17. September 2012, S. 2320) näher beschriebenen Module „Staat und Steuern“ (2 SWS Vorlesung, 1 SWS Methodenübung), „Internationale Finanzpolitik“ (2 SWS Vorlesung, 1 SWS Methodenübung) und „Ökonomie des Wohlfahrtsstaates“ (2 SWS Vorlesung, 1 SWS Methodenübung) belegen, die von der Lehreinheit Volkswirtschaftslehre angeboten werden. Der Curricularanteil, der sich aus insgesamt 10 SWS Vorlesungen, 4 SWS Vertiefungsvorlesung und 7 SWS Methodenübung (K = 6, Anrechnungsfaktor 1,0, Betreuungsrelation 30) errechnet ([10 x 1,0 : 120 =] 0,0833 + [4 x 1,0 : 60 =] 0,0667 + [7 x 1,0 : 30 =] 0,2333 = 0,3833), ist daher ebenfalls nur anteilig (0,3833 : 7 = 0,0548) vom CNW für den Masterstudiengang (FACTS) abzusetzen (Ansatz der Antragsgegnerin, ausgehend von jeweils 2 SWS Vorlesung und 1 SWS Methodenübung pro Modul: 0,0500). Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit am Masterstudiengang FACTS beträgt somit (1,57 – 0,0671 – 0,0548 =) 1,4481. d) Für den der Lehreinheit ebenfalls zugeordneten Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik wurde ein CNW von 2,08 festgesetzt. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 b) der „Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft“ vom 9. Mai 2012 (FU-Mitteilungen 55/2012 vom 21. Juni 2012, S. 887) haben die Studierenden im Fachgebiet Informatik die von der Lehreinheit Informatik angebotenen Pflichtmodule „Datenbanksysteme für Wirtschaftsinformatik“, “Informatik B für Wirtschaftsinformatik“ und „Softwaretechnik für Wirtschaftsinformatik“ zu absolvieren, die einen Umfang von insgesamt 10 SWS Vorlesungen (K = 3, Anrechnungsfaktor 1,0, Betreuungsrelation 90) und 2 SWS Übungen (K = 6, Anrechnungsfaktor 1,0, Betreuungsrelation 30), haben, so dass ein vom CNW ein Curricularfremdanteil von ([10 x 1,0 : 90] = 0,1111 + [2 x 1,0 : 30 = 0,0667 =) 0,1778 abzusetzen ist. Im Wahlpflichtbereich müssen die Studierenden von den zu absolvierenden Modulen im Umfang von insgesamt 30 LP mindestens Module im Umfang von 12 bis 18 LP aus den Fachgebieten Wirtschaftsinformatik, Informatik sowie Wirtschaftswissenschaft wählen. Dazu bietet die Lehreinheit Informatik die Module „Semantisches Geschäftsprozessmanagement für Wirtschaftsinformatik“, „Netzbasierte Informationssysteme für Wirtschaftsinformatik“, „Vertiefung Datenbanken für Wirtschaftsinformatik“ und „Softwarepraktikum für Wirtschaftsinformatik“ mit je 6 LP an. Insgesamt fallen dafür 6 SWS seminaristischer Unterricht, 4 SWS Übungen und 6 SWS Projektseminare (k = 11, Anrechnungsfaktor 1,0, Betreuungsrelation 15) an, so dass sich hierfür ein Curricularanteil von ([6 x 1,0 : 35 =] 0,1714 + [4 x 1,0 : 30 =] 0,1333 + [6 x 1,0 : 15 =] 0,4 =) 0,7047 errechnet. Da jedoch hiervon nur Module im Umfang von maximal 18 LP belegt werden müssen und da den Studierenden neben dem Fachgebiet Informatik Module aus anderen Fachgebieten und aus bestimmten anderen Masterstudiengängen zur Auswahl stehen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Studienordnung), kann für die Berechnung des Dienstleistungsimport nur von einer gleichmäßigen Verteilung auf die beteiligten anderen Lehreinheiten ausgegangen werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar errechnet, dass von den somit insgesamt zur Wahl stehenden 19 Modulen auf drei Module, die die Lehreinheit Informatik als „Import“ erbringt, ein Curricularanteil von (0,7047 : 19 x 3 =) 0,1113 entfällt. Insgesamt beträgt der Dienstleistungsimport insoweit also 0,1778 + 0,1113 = 0,2891. Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit am Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik beträgt somit (2,08 – 0,2891=) 1,7909. 7. Für die der Lehreinheit BWL zugeordneten vier Studiengänge (der Bachelorstudiengang BWL, die Masterstudiengänge „Management & Marketing“ sowie „Finance, Accounting and Taxation“ und der Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik) muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil gebildet werden. a) Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit auf die einzelnen ihr zugeordneten Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004, VG 3 A 1564.03 u.a., Politikwissenschaft FU; und 13. Dezember 2005, VG 3 A 414.05 u.a., Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. b) Die Antragsgegnerin hat bei der Berechnung der Aufnahmekapazität, der Rechtsprechung der Kammer folgend (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2013, a.a.O.), dem Promotionsstudiengang „Pfade organisatorischer Prozesse (Pfadkolleg)“ im laufenden Wintersemester keinen Teil des Lehrangebots der Lehreinheit BWL im Wege der Anteilquotenbildung zur Verfügung gestellt. c) Im Übrigen ist ein Missverhältnis zwischen den festgesetzten Zulassungszahlen und den Anteilquoten nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre 213 Studienplätze, für die Masterstudiengänge „Management und Marketing“ sowie „Finance, Accounting and Taxation“ jeweils 40 Studienplätze und für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik 32 Studienplätze festgesetzt und die Anteilquoten – dem Verhältnis dieser Zulassungszahlen untereinander im Wesentlichen entsprechend – auf 0,65, 0,125 und 0,125 sowie auf 0,1 festgelegt. Somit errechnet sich nach der Formel II (4) der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote BWL/Bachelor 1,479 0,65 0,9614 Management & Marketing/Master 1,9 0,1250 0,2375 Finance, Accounting and Taxation/Master 1,4481 0,1250 0,1810 Wirtschaftsinformatik 1,7909 0,1 0,1791 gewichteter CA = 1,559 8. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots, Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von (249,9797 LVS x 2 = 499,9594 : 1,559 = 320,6924 x 0,65 =) 208,4501. 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), die die Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell zutreffend mit 0,9371 errechnet hat. Die Basiszahl geteilt durch die Schwundquote ergibt eine Zahl von (208,4501: 0,9371 =) von 222,4417, (ab)gerundet 222 Studienplätzen. 10. Da die Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester bereits 265 Studierende zugelassen hat, stehen keine Studienplätze mehr zur Verfügung. Dabei kann offen bleiben, ob und ggf. wann beurlaubte Studierende kapazitätserschöpfend zu berücksichtigen sind, da im 1. Fachsemester derzeit keine Studierenden beurlaubt sind. Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01). Es sind - trotz der Überbuchung um rd. 25% - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001). Die Antragsgegnerin hat die Überbuchung - unter Bezugnahme auf eine zu den Kapazitätsunterlagen gereichte tabellarische Statistik - nachvollziehbar damit erklärt, dass, nachdem in den Wintersemstern 2012/2013 und 2013/2014 eine Auslastung der zur Verfügung stehenden Studienplätze erst nach mehreren Nachrückverfahren habe erreicht werden können, da die Annahmequote im jeweiligen Hauptverfahren von Jahr zu Jahr rückläufig gewesen sei, für das laufende Wintersemester eine größere Anzahl von Zulassungen ausgesprochen worden sei, um die Durchführung von Nachrückverfahren zu vermeiden (statt 4,38 bzw. 4,31 Zulassungen pro Studienplatz wie in den Wintersemstern 2012/2013 und 2013/2014 nunmehr 4,69 Zulassungen pro Studienplatz). Wider Erwarten sei jedoch das Annahmeverhalten nicht weiter rückläufig gewesen, vielmehr hätten, anders als in den Vorjahren, deutlich mehr Studienbewerber den ihnen angebotenen Studienplatz angenommen. Bei diesem Ergebnis bleibt es, da in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2014/2015 kein Umrechnungsfaktor für Studienplätze des Bachelorstudienganges und der Masterstudiengänge der Lehreinheit mehr ausgewiesen ist. Nichts anderes ergibt sich, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012, 3 NC 163/11, zitiert nach juris) folgte, dass die Tatsache frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingt, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und dass sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt; denn der Studierendenstatistik ist zu entnehmen, dass die festgesetzte Zahl von Studienplätzen in den Masterstudiengängen (FACT: 40; Management und Marketing: 40; Wirtschaftsinformatik: 32) durch die Zahl der tatsächlich eingeschrieben Studierenden erschöpft ist (FACT: 42; Management und Marketing: 52; Wirtschaftsinformatik: 32). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 (OVG 5 L 36.05) darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem oben zu I. Gesagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.