Beschluss
3 L 1059.14
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0112.3L1059.14.0A
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Leitsätze
1. Wenn es – wie an der an Staatlichen Europaschule Berlin – an ausdrücklichen Bestimmungen über einen Wechsel der Sprachgruppe fehlt, können hinsichtlich dessen Zulässigkeit keine anderen oder gar strengeren Regelungen gelten als für die (erstmalige) Aufnahme in eine eingerichtete Klasse.(Rn.20)
2. Eine Einverständniserklärung, in der auf die rechtliche Unzulässigkeit eines Sprachgruppenwechsels hingewiesen wird, schließt denselben tatsächlich nicht aus.(Rn.21)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig in der Sprachgruppe „Muttersprache Deutsch“ der C... in dem als Schule besonderer pädagogischer / fremdsprachlicher Prägung ausgestalteten Zug aufzunehmen und die Alphabetisierung in einer Klasse seiner Jahrgangsstufe in deutscher Sprache fortzusetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn es – wie an der an Staatlichen Europaschule Berlin – an ausdrücklichen Bestimmungen über einen Wechsel der Sprachgruppe fehlt, können hinsichtlich dessen Zulässigkeit keine anderen oder gar strengeren Regelungen gelten als für die (erstmalige) Aufnahme in eine eingerichtete Klasse.(Rn.20) 2. Eine Einverständniserklärung, in der auf die rechtliche Unzulässigkeit eines Sprachgruppenwechsels hingewiesen wird, schließt denselben tatsächlich nicht aus.(Rn.21) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig in der Sprachgruppe „Muttersprache Deutsch“ der C... in dem als Schule besonderer pädagogischer / fremdsprachlicher Prägung ausgestalteten Zug aufzunehmen und die Alphabetisierung in einer Klasse seiner Jahrgangsstufe in deutscher Sprache fortzusetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der am 27. April 2007 geborene Antragsteller zu 1. ist seit dem Schuljahr 2013/2014 Schüler der C...-Grundschule. Bei der C...-Grundschule handelt es sich um eine Staatliche Europaschule Berlin (nachfolgend: SESB) mit einem Zug, der als Schule besonderer pädagogischer, nämlich fremdsprachlicher Prägung mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch ausgestaltet ist. Die Unterrichtung der Schüler in diesem Zug erfolgt in bilingualen Klassen, das heißt in Klassen, in denen sich sowohl Kinder mit der Muttersprache Deutsch als auch Kinder mit der Muttersprache Englisch befinden. Dabei werden die Schüler je nach Zuordnung zu einer bestimmten Sprachgruppe - im Wege des Teilungsunterrichts - entweder in deutscher oder in englischer Sprache alphabetisiert. Nach dem Ergebnis des Spracheingangstestes der Schule im November 2012 verfügte der Antragsteller zu 1. über altersangemessene Kenntnisse auf muttersprachlichem Niveau (auch) in englischer Sprache. Auf Wunsch der Antragsteller zu 2. und 3. wurde der Antragsteller zu 1. dementsprechend der Sprachgruppe „English M.T.“ (Muttersprache Englisch) zugeordnet und eingeschult. In einer formularmäßigen, von dem Antragsteller zu 2. und dem Schulleiter unterschriebenen „Declaration of acceptance of the terms and conditions in the Berlin State Europe School project“ (die deutsche Fassung lautet „Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten mit der Aufnahme ihres Kindes in die Staatliche Europa-Schule Berlin“) heißt es u.a.: „I/We accept, that our child´s mother tongue will remain as was registered and cannot be changed at a later date“. Der Text in der deutschen Fassung der Einverständniserklärung lautet insoweit: „Des Weiteren habe ich/wir zur Kenntnis genommen, dass die beim Eintritt in die Schule festgelegte Alphabetisierung (Deutsch oder Englisch) später nicht mehr geändert werden kann.“ Mit Datum vom 21. September 2014 beantragten die Antragsteller den Wechsel des Antragstellers zu 1. von der Sprachgruppe der Englisch-Muttersprachler in die Sprachgruppe der Deutsch-Muttersprachler, da der Antragsteller zu 1. nach übereinstimmender Bewertung der Klassenlehrerin, der Ko-Lehrerin und der Klassen-Erzieherin in seiner Sprachgruppe sprachlich erheblich überfordert sei und ohne eine solchen Wechsel seine weitere schulische und persönliche Entwicklung eingeschränkt werde. Dies lehnte der Schulleiter mit Schreiben vom 23. September 2014, das mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, im Wesentlichen unter Hinweis auf die bei der Aufnahme abgegebene Erklärung ab. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragsteller vom 7. November 2014 ist noch nicht entschieden. Die Antragsteller haben mit gleichem Datum um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie tragen vor: Nach Einschätzung der behandelnden Kinderärztin Dr. F... vom 19. Oktober 2014, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 16 der Streitakte verwiesen wird, befinde sich der Antragsteller zu 1. in einer unterrichtsbedingten Belastungssituation, die bei Fortdauer der Überforderungserfahrung zu einer psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit führen werde. Nach Einschätzung der Klassenlehrerin habe sich die Beurteilung der Englisch-Kenntnisse des Antragstellers zu 1. im Spracheingangstest nicht bestätigt. Dagegen sei er in besonderer Weise für eine Unterrichtung in der Sprachgruppe „Muttersprache Deutsch“ geeignet. Soweit sich aus der begonnenen Alphabetisierung in englischer Sprache Schwierigkeiten ergeben sollten, könne dem durch fördernde Maßnahmen begegnet werden. Jedenfalls sei es widersprüchlich, wenn der Antragsgegner einen Wechsel der Sprachgruppe nach Beginn der Alphabetisierung innerhalb der Schule besonderer pädagogischer Prägung nunmehr für problematisch halte, den Antragsteller zu 1. jedoch andererseits auf eine andere, deutschsprachige Regelschule verweise. Soweit sich die Erziehungsberechtigten bei der Aufnahme für eine bestimmte Sprachgruppe entscheiden müssten, sei hierdurch ein späterer Wechsel der Sprachgruppe nicht ausgeschlossen, zumal für die Entscheidung der Eltern ein offenbar unzureichender Spracheingangstest maßgeblich gewesen sei. Ein kategorisches Verbot des Wechsels der Sprachgruppe sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. in einer Deutsch-Muttersprachlergruppe in der 2. Klassenstufe der Charles-Dickens-Grundschule (SESB) vorläufig weiter zu beschulen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsteller begehrten nicht die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB, so dass Kapazitätskriterien nicht maßgeblich seien. Vielmehr gehe es um rein pädagogische und innerschulorganisatorische Überlegungen. Diesbezüglich mache man sich die im Verfahren eingereichten Ausführungen der Schulleitung vom 19. November 2014 zu Eigen, wegen deren Inhalts auf Bl. 41 f. der Streitakte verwiesen wird. In der Klasse des Antragstellers zu 1. befänden sich gegenwärtig 23 Schüler, davon 11 mit der Muttersprache Englisch und 12 mit der Muttersprache deutsch. Da zum 2. Halbjahr ein Kind mit der Muttersprache Englisch die Klasse verlasse, entstehe im Falle eines Wechsels der Sprachgruppe ein Verhältnis von 9 Kindern mit der Muttersprache Englisch und 13 Kindern mit der Muttersprache Deutsch. Eine solche Zusammensetzung sei aus Sicht der Schule zwar „problematisch und nicht wünschenswert“, aber „gerade noch hinnehmbar“. Ein Übergewicht auf der englischen Sprachgruppenseite sei aus schulischer Sicht immer besser zu verkraften als die umgekehrte Konstellation. Des Weiteren bleibe die Problematik einer fehlenden Alphabetisierung des Antragstellers zu 1. in Deutsch, die einem Sprachgruppenwechsel entgegen stehe. II. Der Antrag hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine - wie hier - begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung ist nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG zulässig. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 4 m.w.N.; Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -, DVBl. 2000, 487 [488]), und dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - OVG 3 S 56.06 -). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 3 VvB sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Recht erschöpft sich nicht in denjenigen Ansprüchen, die in Art. 7 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 5 GG ausdrücklich geregelt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75 u.a. - BVerfGE 47, 46 [72]; stRspr). Es umfasst grundsätzlich auch die Entscheidung darüber, in welcher Gruppe der in einer SESB angebotenen Partnersprachen das Kind unterrichtet werden soll. Allerdings ist dieses Elternrecht dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gleichgeordnet, der dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts verleiht. Der Staat, hier der Antragsgegner, verfügt danach über eine umfassende Schulgestaltungsmacht in organisatorischer wie inhaltlicher Hinsicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 - BVerwG 6 C 11.13 -, NVwZ 2014, S. 1163 mwN). Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip verpflichten den Gesetzgeber dabei, die wesentlichen (grundlegenden) Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1982 - BVerwG 7 C 95.80 -, NJW 1982, S. 1410). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Festlegung einer Fremdsprache als Teil des Pflichtunterrichts an einer Schule für die Verwirklichung des elterlichen Erziehungsrechts wesentlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1982, NJW 1982, 1410, [1411]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2009 - OVG 3 S 124.08 -). Nichts anderes gilt für den hier zur Beurteilung stehenden Fall der Festlegung, ob das Kind an einer SESB mit mehreren Partnersprachen eingeschult und in welcher Sprache es in der Primarstufe alphabetisiert werden soll. Die von dem Antragsgegner in diesem Zusammenhang erlassenen Regelungen enthalten jedoch keine das elterliche Erziehungsrecht einschränkenden Bestimmungen, wonach ein späterer Wechsel der gewählten Muttersprache an einer SESB grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG können die Erziehungsberechtigten den Besuch einer anderen als der für sie zuständigen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Für Grundschulen oder einzelne Züge an Grundschulen, die als Schulen besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet worden sind, werden nach § 55a Abs. 4 SchulG in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen keine Einschulungsbereiche festgelegt. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt dabei nach der auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besondere Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 306), zuletzt geändert durch Art. I VO zur Änd. der AufnahmeVO-SbP und der Grundschulverordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 14). Nach § 3 Abs. 4 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen (Satz 1), wobei beide Sprachen gleichberechtigte Partnersprachen sind (Satz 3). Ansonsten ist – auch bei freien Kapazitäten – grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung – Satz 2). Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Unterrichtssprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll (Satz 4). Für den Fall nicht ausreichender Kapazität bestimmt § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP die Kriterien, nach denen die Auswahl der Kinder zu erfolgen hat. Die Bestimmung des § 3 Abs. 9 AufnahmeVO-SbP betrifft die (nachträgliche) Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB. Nach dessen Satz 1 ist eine solche Aufnahme nach Maßgabe freier Plätze und unter Beachtung einer möglichst ausgewogenen Zusammensetzung von Mutter- und Partnersprache möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Der Nachweis dieser Vorbildung erfolgt über ein in Satz 2 näher geregeltes Verfahren. Nach Satz 3 werden Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Den genannten Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass nach Aufnahme des Schülers in die SESB und Zuordnung zu einer bestimmten Sprachgruppe ein nachträglicher Wechsel generell ausgeschlossen wäre. Solches folgt insbesondere nicht aus dem Erfordernis nach § 3 Abs. 4 Satz 4 AufnahmeVO-SbP, sich im Falle der Beherrschung von beiden Unterrichtssprachen auf muttersprachlichem Niveau für eine bestimmte Sprachgruppe zu entscheiden. Denn die Formulierung „bei der Anmeldung“ sowie die systematische Stellung der Bestimmung machen deutlich, dass der Verordnungsgeber dabei an die unmittelbar nachfolgenden Bestimmungen über das Auswahlverfahren anknüpft. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach beiden Sprachgruppen erfolgt. Auch die Bestimmungen der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule - Grundschulverordnung (GsVO) - die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 20 Abs. 7 SchulG finden und nach § 1 Abs. 2 GsVO für Schulen besonderer pädagogischer Prägung Anwendung finden, soweit nicht in einer gesonderten Verordnung abweichende Regelungen getroffen werden, enthalten keine Vorgaben für einen nachträglichen Wechsel der Sprachgruppe. Der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 GsVO beschränkt sich auf die ab Jahrgangsstufe 3 unterrichtete „Fremdsprache“ Englisch oder Französisch und bestimmt in Satz 3, dass ein Wechsel der gewählten ersten Fremdsprache außer bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 3 nur in begründeten Ausnahmefällen innerhalb der ersten zwölf Unterrichtswochen zulässig ist und der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bedarf. Bei der „Partnersprache“ Englisch nach § 3 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP handelt es sich indessen um keine ab der Jahrgangsstufe 3 zu wählende Fremdsprache im vorgenannten Sinne. Fehlt es danach an ausdrücklichen Bestimmungen über einen Wechsel der Sprachgruppe, so können hinsichtlich dessen Zulässigkeit keine anderen oder gar strengeren Regelungen gelten als für die (erstmalige) Aufnahme in eine eingerichtete Klasse nach Maßgabe von § 3 Abs. 9 AufnahmeVO-SbP. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller zu 2. bei der Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die SESB eine gesonderte „Declaration of acceptance“ bzw. „Einverständniserklärung“ unterschrieben hat, in der die nachträgliche Möglichkeit eines Sprachgruppenwechsels thematisiert wird. Wie sich namentlich aus der deutschen Fassung der Erklärung ergibt, beschränkt sich deren Bedeutung insoweit auf die Bestätigung, (unzutreffend) über dessen rechtliche Unzulässigkeit informiert worden zu sein und hiervon Kenntnis genommen zu haben. Es kann daher dahin stehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Erziehungsberechtigter in dem hier gegebenen Fall der fehlenden gesetzlichen Normierung gegenüber der Schule überhaupt wirksam auf seine Rechte verzichten könnte. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragsteller nicht nur einen Anspruch auf Neubescheidung haben, sondern dass der Antragsteller zu 1. die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Sprachgruppe der Deutsch-Muttersprachler nach § 3 Abs. 9 AufnahmeVO-SbP erfüllt. Nach dem im Verfahren korrigierten Vorbringen des Antragsgegners würde unter Berücksichtigung des zu erwartenden Abgangs eines Schülers mit der Muttersprache Englisch die Zusammensetzung in der Klasse des Antragstellers zu 1. bei einem Sprachgruppenwechsel „gerade noch hinnehmbar“ sein, also nach der Bewertung der SESB auch in dieser Klasse mit 9 Englisch-Muttersprachlern und 13 Deutsch-Muttersprachlern noch eine ausgewogene Zusammensetzung von Mutter- und Partnersprachlern bestehen. Abgesehen davon ergäbe sich nach den weiteren Angaben des Antragsgegners bei einem Wechsel des Antragstellers zu 1. etwa in die Parallelklasse 2 eu C sogar ein annähernd ausgewogenes Mischungsverhältnis von 12 Englisch-Muttersprachlern und 13 Deutsch-Muttersprachlern. Auch bei einem Wechsel des Antragstellers zu 1. in dieser Klasse wäre die in § 3 Abs. 10 Satz 1 AufnahmeVO-SbP bestimmte maximale Eingangsfrequenz in SESB-Klassen in der Primarstufe von 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schülern noch nicht erreicht. Dass der Antragsteller zu 1. nach Einschätzung der SESB über gute, wenn auch für die Gruppe der Englisch-Muttersprachler nicht ausreichende Englischkenntnisse verfügt und „auf der Muttersprache Deutsch Seite deutlich besser aufgehoben“ wäre, ergibt sich ohne Weiteres aus der im Verfahren eingereichten Stellungnahme des Schulleiters vom 19. November 2014 sowie dem Ergebnisprotokoll eines am 5. September 2014 geführten Beratungsgespräches der Klassenlehrerin mit den Antragstellern zu 2. und 3., wonach bei Untauglichkeit andere Fördermaßnahmen ein Wechsel des Sprachgruppe befürwortet werde. Dafür, dass der Antragsteller zu 1., der zwei deutschsprachige Eltern hat, nunmehr nicht mehr erfolgreich in deutscher Sprache alphabetisiert werden und er aus diesem Grunde für einen Wechsel in der Deutsch-Muttersprachlergruppe ungeeignet sein könnte, gibt es vor diesem Hintergrund keinerlei belastbare Anhaltspunkte. Jedenfalls dürften die damit in Zusammenhang stehenden Probleme nicht größer sein als bei einem Wechsel des Antragstellers zu 1. in eine rein deutschsprachige Regelschule. Die Eilbedürftigkeit und damit der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass die Jahrgangsstufe 2 bereits weit fortgeschritten ist. Dem Antragsteller zu 1. würden bei einem Verweis auf das Hauptsacheverfahren auch schwere und nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen. Dabei kann dahin stehen, welche Aussagekraft das von den Antragstellern vorgelegte ärztliche Attest vom 19. Oktober 2014 für die hier zu beurteilenden Fragen im Einzelnen hat. Denn jedenfalls steht zu befürchten, dass mit weiter fortschreitender Zeit der Alphabetisierung des Antragsteller zu 1. in englischer Sprache neben den größer werden Rückständen bei den Lernerfolgen ein nachträglicher Wechsel zu seiner Muttersprache immer schwieriger werden wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.