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Beschluss

3 L 635.14

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0216.3L635.14.0A
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Leitsätze
1. Eine vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist grundsätzlich nicht möglich, wenn erkennbar ist, dass über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl und über die Zahl der tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden ist.(Rn.3) Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass das der Festsetzung der Zulassungszahlen vorgelagerte Verfahren mit rechtlich beachtlichen Fehlern behaftet ist.(Rn.4) 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.(Rn.6) Dabei ist, wenn aufgrund eines Kooperationsvertrages eine sogenannte S-Professur eingerichtet wurde, diese Stelle bei der Berechnung des Lehrangebotes nicht mit dem vollen Lehrdeputat für eine Professorenstelle zu berücksichtigen.(Rn.14) 3. Die Lehrauftragsstunden reduzieren sich grundsätzlich, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Zu berücksichtigen sind insoweit auch die wegen unbezahlter Beurlaubung vorübergehend freien Stellen.(Rn.35) In die Ermittlung des Lehrangebots ist grundsätzlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren einzubeziehen.(Rn.37)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin / Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist grundsätzlich nicht möglich, wenn erkennbar ist, dass über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl und über die Zahl der tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden ist.(Rn.3) Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass das der Festsetzung der Zulassungszahlen vorgelagerte Verfahren mit rechtlich beachtlichen Fehlern behaftet ist.(Rn.4) 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.(Rn.6) Dabei ist, wenn aufgrund eines Kooperationsvertrages eine sogenannte S-Professur eingerichtet wurde, diese Stelle bei der Berechnung des Lehrangebotes nicht mit dem vollen Lehrdeputat für eine Professorenstelle zu berücksichtigen.(Rn.14) 3. Die Lehrauftragsstunden reduzieren sich grundsätzlich, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Zu berücksichtigen sind insoweit auch die wegen unbezahlter Beurlaubung vorübergehend freien Stellen.(Rn.35) In die Ermittlung des Lehrangebots ist grundsätzlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren einzubeziehen.(Rn.37) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin / Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester des Bachelorstudienganges Bildungs- und Erziehungswissenschaft an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2014/2015 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Soweit antragstellerseits die vorläufige Zulassung im Hinblick auf - nicht näher benannte - Fehler der Antragsgegnerin bei der Vergabe der Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt wird, muss dem Antrag bereits mangels hinreichender Substantiierung der Erfolg versagt bleiben. Auch soweit die Zulassung außerhalb der von der Antragsgegnerin festgesetzten Kapazität begehrt wird, hat der Antrag keinen Erfolg. Denn die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2014/2015 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 21/2014 vom 28. Mai 2014) festgesetzte Zulassungszahl (96) und über die Zahl der tatsächlich besetzten Studienplätze (115) hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden ist. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend bereits das der Festsetzung der Zulassungszahlen vorgelagerte Verfahren mit rechtlich beachtlichen Fehlern behaftet wäre, insbesondere der nach § 4 KapVO zu erstellende Kapazitätsbericht nicht der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung vorgelegt wurde, sind nicht erkennbar. Im Übrigen resultiert aus diesen bloßen Verfahrensregeln kein im vorliegenden Verfahren einklagbares subjektives Recht der Antragsteller. Entgegen der antragstellerseits geäußerten Auffassung waren daher vor der gerichtlichen Entscheidung keine dieses vorgelagerte Verfahren betreffenden Unterlagen von der Antragsgegnerin einzuholen. I. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der hier maßgeblichen Fassung vom 12. September 2014 (GVBl. S. 339). Die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser Vorschrift zum Berechnungsstichtag 1. März 2014 vorgenommene Kapazitätsberechnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stand. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. a) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Erziehungswissenschaft am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Psychologie folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) angesetzt: • 13 Stellen für Professoren (C3-C4 / W2-W3), • 3 Stellen für Juniorprofessoren (W1, §§ 102 a, 102 b BerlHG), von denen sich zwei in der ersten Phase und einer in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses befinden, • 1 Stelle für Akademische Räte/Oberräte (A14), • 4 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (A13 / E13), • 18 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E 13). b) Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), zuletzt geändert am 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und in der zweiten Phase 6 LVS, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter ein Lehrdeputat von 8 LVS (vgl. Beschlüsse der Kammer ... vom 13. Januar 2009, VG 3 A 701.08 u.a., betreffend die Zulassung zum Studiengang Biochemie im WS 2008/2009). Die mit Prof.... besetzte W3-Stelle 12005 0, die aufgrund eines mit dem Institut für Schulqualität der Länder Berlin- und Brandenburg e.V. (ISQ) geschlossenen Kooperationsvertrages als sogenannte S-(Stiftungs-)Professur eingerichtet wurde, ist allerdings bei der Berechnung des Lehrangebotes nicht mit dem vollen Lehrdeputat für eine Professorenstelle zu berücksichtigen, da es sich nicht um eine reguläre Professur handelt. Vielmehr liegt der Bemessung des Deputats die Vereinbarung im Kooperationsvertrag zugrunde, nach der der Stelleninhaber Lehrverpflichtung im Umfang von nur 2 LVS wahrnimmt, weil er zu einem erheblichen Teil Dienstpflichten für das ISQ wahrnimmt. Diese Vereinbarung ist in Bezug auf die Lehrverpflichtung – wie in allen Fällen einer Stiftungsprofessur – nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch kapazitätsrechtlich bindend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, u.a. Beschlüsse vom 19. Juli 2010, OVG 5 NC 1.10, zum Studiengang Tiermedizin an der Antragsgegnerin). Ebenfalls abweichend von der regulären Lehrverpflichtung ist die W3-Stelle 12006 9 nicht mit 9 LVS, sondern im Umfang von 12 LVS in die Berechnung einzustellen, da der Stelleninhaberin Prof.... unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung der Stelle mit Bescheid des Präsidiums vom 20. Februar 2014 gem. § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 LVVO eine dementsprechend erhöhte Lehrverpflichtung zugewiesen wurde. Gegenüber dem Wintersemester 2012/2013, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Erziehungswissenschaften zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 18. März 2013, VG 3 L 596.12 u.a.) haben sich folgende Änderungen im Stellenplan ergeben: Die außerplanmäßige C4-Stelle 89086 3, die der Lehreinheit nur befristet aus dem zentralen Stellenpool zur Verfügung gestellt wurde, um den Inhaber der bereits mit Beschluss des Kuratoriums der Antragsgegnerin vom 1. November 2002 gestrichenen Stelle 12704 6, Prof. F..., der Lehreinheit bis zu dessen Ausscheiden vorübergehend zuordnen zu können, ist nach dessen Eintritt in den Ruhestand wieder dorthin zurückverlagert worden (vgl. Beschluss des Fachbereichsrates des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2013) und daher bei der Kapazitätsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Dass die Antragsgegnerin sich entschieden hat, die in den zentralen Stellenpool zurückverlagerte Stelle sodann der Lehreinheit Chemie zur Verfügung zu stellen, deren Studiengänge entgegen der antragstellerseits geäußerten Auffassung ebenfalls zulassungsbeschränkt sind (vgl. Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das laufende Wintersemester 2014/2015, a.a.O.), liegt innerhalb ihres Organisationsermessens und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Neu geschaffen hat die Antragsgegnerin hingegen die mit Prof.... besetzte, im Umfang von 2 LVS zu berücksichtigende Stelle 12005 0 (s.o.) sowie eine befristete Stelle (ohne Stellennummer) für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben, die mit M... besetzt und mit dem regulären Deputat von 16 LVS in die Kapazitätsberechnung einzustellen ist. Anhaltspunkte, die es erforderlich erscheinen ließen, sich von der Antragsgegnerin den Arbeitsvertrag mit der Lehrkraft für besondere Aufgaben vorlegen zu lassen, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Insbesondere ist der antragstellerseits „ins Blaue hinein“ geäußerten Vermutung, dass sich aus diesem Vertrag Anhaltspunkte für weitere, nicht im Stellenplan aufgeführte Lehrverhältnisse ergeben könnten, aus diesem Grund nicht weiter nachzugehen. Die W1-Stelle 12072 7 ist mittlerweile nicht mehr mit einem Akademischen Rat (dem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Dr. R...), sondern mit einer Juniorprofessorin (Jun.-Prof. K...) in der ersten Phase ihres Dienstverhältnisses besetzt, so dass hierfür nicht mehr, wie noch in den vergangenen Berechnungszeiträumen (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 18. März 2013, a.a.O.), ein fiktives Deputat von 8 LVS, sondern nur noch das reguläre Deputat von 4 LVS anzusetzen ist. Ebenso verhält es sich mit der E13-Stelle 12087 0 für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die mittlerweile nicht mehr mit dem dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter S... besetzt ist (vgl. zum im letzten Berechnungszeitraum anzusetzenden fiktiven Lehrdeputat ebenfalls Beschlüsse vom 18. März 2013, a.a.O.), so dass auch insoweit nur das reguläre Deputat von 4 LVS in die Berechnung einzustellen ist. Letztlich ist die W1-Stelle 12045 1, die nach dem Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers (Jun.-Prof. G...), der sich zuletzt in der zweiten Phase seines Dienstverhältnisses befand, nicht mehr mit 6 LVS, sondern nur noch mit dem für die erste Phase des Dienstverhältnisses des zukünftigen Stelleninhabers anzusetzenden Deputat von 4 LVS zu berücksichtigen. Die W2-Stelle 12006 9, deren Lehrverpflichtung zuvor auf 14 LVS festgelegt worden war, ist nunmehr aufgrund des Bescheides des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2014 auf 12 LVS festgelegt worden (s.o.), da die Stelleninhaberin zusätzliche, mit Drittmitteln finanzierte Forschungsprojekte betreut und nicht mehr in dem nach § 7 Abs. 1 S. 2 LVVO zulässigen Höchstumfang Lehrtätigkeit ausübt. Soweit antragstellerseits pauschal eingewandt wird, dass nach den Mitarbeiter- und Vorlesungsverzeichnissen der Antragsgegnerin der Lehreinheit weiteres Lehrpersonal zur Verfügung stehe, welches zwar im Stellenplan nicht aufgeführt, aber rein tatsächlich bei der Berechnung der Kapazität zu berücksichtigen sei, war diesem – mangels möglicher und auch erforderlicher Nennung konkreten Personals und Bezugnahme auf eindeutige Fundstellen nicht substantiierten – Vortrag nicht weiter nachzugehen. Aus dem Bestand von insgesamt 39 Stellen errechnet sich somit ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 271 LVS. 2. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung sind in folgendem Umfang anzuerkennen: - 4,5 LVS für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dekans durch Prof. K... (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO), - 3 LVS für Prof.... zur Wahrnehmung der Funktion des Vorsitzenden des Deutschen Nationalkomitees für die UN-Dekade „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ der Deutschen UNESCO-Kommission (§ 10 Abs. 1 LVVO; vgl. den mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergangenen Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2010; vgl. hierzu bereits Beschlüsse der Kammer vom 18. März 2013, a.a.O.), - 2 LVS für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Prüfungsausschuss des Bachelorstudiengangs Bildungs- und Erziehungswissenschaft durch Prof. U... (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 LVVO). Da es sich hierbei um eine in der Lehreinheit dauerhaft auszuübende Funktion handelt, ist es unbeachtlich, dass der Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2013 auf den 31. März 2015 befristet ist und daher nur die Hälfte des hier zu prüfenden Berechnungszeitraumes betrifft; denn es ist davon auszugehen, dass die Lehrverpflichtungsverminderung auch in der Zukunft fortlaufend gewährt werden wird, - 2 LVS für die Wahrnehmung der Projektleitung „Forschungsorientierte Lehre“ durch Prof. T... (§ 9 Abs. 4 LVVO, vgl. Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2013); diese ist allerdings nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen, da die Verminderung der Lehrverpflichtung ebenfalls nur bis zum 31. März 2015 gewährt wurde und bei der projektbezogenen Tätigkeit, für die die Reduzierung gewährt wurde - anders als bei einer Tätigkeit, die innerhalb der Lehreinheit ständig auszuüben ist - nicht ohne weiteres von einer Verlängerung der Lehrverpflichtungsverminderung auszugehen ist. Nicht anzuerkennen sind hingegen die darüber hinaus in Ansatz gebrachten Verminderungen: - 2 LVS für die Wahrnehmung der Funktion als Sonderbeauftragte des Weltrates für Sportwissenschaft und Leibes-/Körpererziehung durch Prof. D..., da sich den Bescheiden des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 10. Februar und 7. November 2014 nicht entnehmen lässt, dass die gemäß § 10 Abs. 1 LVVO für eine solche Aufgabe außerhalb der Hochschule erforderliche Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung vorgelegen hat (vgl. zu der bereits im vorangegangenen Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2011 fehlenden Zustimmung Beschlüsse der Kammer vom 18. März 2013, a.a.O.), - 3 LVS für die Wahrnehmung der Funktion des Vorstandes des Institutes für Schulqualität der Länder Berlin- und Brandenburg e.V. und die Tätigkeit des Leiters der Arbeitsstelle Lehr- und Studienqualität durch Prof. W..., weil auch die für solche Aufgaben außerhalb der Hochschule erforderliche Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung nicht vorgelegt wurde (vgl. Bescheid des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 16. September 2013). Das Lehrangebot aus Stellen (271 LVS) vermindert sich damit um 10,5 LVS auf 260,5 LVS. 3. Gemäß § 10 S. 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/2014) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Im Sommersemester 2013 wurden besoldete Lehraufträge im Umfang von 83 LVS und unbesoldete Lehraufträge im Umfang von 8 LVS erbracht, um die der Lehreinheit obliegenden Lehrleistungen für den Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft abzudecken. Im Wintersemester 2013/2014 wurden hierfür besoldete Lehraufträge im Umfang von 33 LVS und unbesoldete Lehraufträge im Umfang von 14 LVS vergeben. Die Lehrauftragsstunden reduzieren sich jedoch gem. § 10 S. 2 KapVO, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Die Antragsgegnerin hat den hierfür erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen den in den Bezugssemestern vergebenen Lehraufträgen und den zu diesem Zeitpunkt vakanten Stellen im Umfang von 38 LVS (Sommersemester 2013) bzw. 40 LVS (Wintersemester 2013/2014) nachvollziehbar dargestellt. Zu berücksichtigen sind nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer insoweit auch die wegen unbezahlter Beurlaubung vorübergehend freien Stellen (vgl. Beschluss vom 25. November 2011, VG 3 L 786.11, m.w.N.). Der Antragsgegnerin standen daher in den einzustellenden Semestern im Mittel {[(83 – 38 =) 45 + 8 =] 53 + [(33 – 40 =) 0 + 14 =] 14 =} 67 : 2 = 33,5 LVS Lehraufträge zur Verfügung. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist grundsätzlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung ergibt sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum ein zusätzliches Lehrangebot aus Titellehre von durchschnittlich 2,5 LVS (1 LVS im Sommersemester 2013; 4 LVS im Wintersemester 2013/2014). Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 296,5 LVS (260,5 LVS aus Stellen + 33,5 LVS Lehraufträge + 2,5 LVS Titellehre). 6. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist der von der Lehreinheit erbrachte Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) abzuziehen. a) Nach § 7 der „Studienordnung für den Studienbereich Lehramtsbezogene Berufswissenschaft im Rahmen von Bachelorstudiengängen mit Lehramtsoption“ - StO-LBW - vom 20. September und 7. November 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 8/2008 vom 19. März 2008) müssen die Studierenden der Bachelorstudiengänge mit Lehramtsoption im Rahmen des Studienbereichs LBW die Pflichtmodule „Grundfragen von Erziehung, Bildung und Schule“, „Berufsfelderschließendes Praktikum: Lernort Schule“ und „Deutsch als Zweitsprache“ absolvieren. Diese Lehrleistungen erbringt das Lehrpersonal der Lehreinheit Erziehungswissenschaft. Den darauf entfallenden Curricularanteil (CAq ), der in den Curricularnormwerten der betreffenden Lehramtsstudiengänge nicht enthalten ist, hat die KapVO in Anlage 2, Teil B, Nr. I a), Fußnote 3, Satz 4 auf 0,27 festgesetzt. Ausgehend von der Studienanfängerzahl (Aq) aller lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge, die die Antragsgegnerin aus den Zahlen der im Wintersemester 2013/2014 in diesen Studiengängen immatrikulierten Studierenden ermittelt hat (455) ergibt sich nach Formel (2) aus Nr. I.2. der Anlage 1 zur KapVO ein Dienstleistungsbedarf (E) von (0,27 CAq X 227,5 Aq/2 =) 61,425 LVS. b) Nach § 7 der Studienordnungen für die Lehramtsmasterstudiengänge vom 26. Februar 2007 in der Fassung vom 23. Juni 2009 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2007, S. 465 bzw. S. 558, und Nr. 46/2009 vom 2. September 2009) sind im Rahmen des auf 60 LP (einjähriger „kleiner Lehramtsmaster“) bzw. 120 LP (zweijähriger „großer Lehramtsmaster“) angelegten Studiums die Module „Lernmotivation und Beratung“, „Diagnostik, Rückmeldung und Evaluation“, „Bildungs- und Erziehungsprozesse reflektieren und gestalten“ und „Deutsch als Zweitsprache“ zu absolvieren; bei den zweijährigen Masterstudiengängen zusätzlich das Modul „Unterrichten, Lernprozesse gestalten“. Diese werden im Wesentlichen von Lehrkräften der Lehreinheit Erziehungswissenschaft, zum Teil aber auch von der Lehreinheit Psychologie erbracht. Die auf diese Module entfallenden Curricularanteile, die in Anlage 2, Teil B, Nr. I, lit. a), Fußnote 6, Satz 3 der KapVO auf 0,33 (60-LP-Lehramtsmaster) und auf 0,47 (120-LP-Lehramtsmaster) festgesetzt worden sind, sind daher noch um diejenigen, nach der Formel aus Teil B Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CAq = Σk vqk · fk : gk) zu ermittelnden Curricularanteile zu bereinigen, die auf die durch die Lehreinheit Psychologie erbrachten Dienstleistungen entfallen. Hierbei steht nach Teil B Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO - Vqk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS) - fk für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und - gk für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k ergeben sich aus Teil B Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO. Die Vorlesung (k=2, fk = 1,0, gk = 120; der sich nicht auf Vorlesungen in sozialwissenschaftlichen Master-, sondern in sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengängen beziehende Ansatz der Antragsgegnerin von k=1 mit gk = 180 war dementsprechend zu korrigieren)des sowohl im 60-LP- als auch im 120-LP-Lehramtsmaster zu absolvierenden Moduls „Diagnostik, Rückmeldung und Evaluation“ mit 2 SWS erbringt die Lehreinheit Psychologie vollständig durch eigenes Lehrpersonal; das Hauptseminar (k = 11; fk = 1,0, gk = 15) des Moduls mit 2 SWS wird jeweils etwa zu 50% durch Lehrpersonal der Lehreinheit Erziehungswissenschaft und Lehrpersonal der Lehreinheit Psychologie betreut (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Oktober 2014, VG 3 L 594.14 u.a., Psychologie Wintersemester 2014/2015) und ist daher nur anteilig zu berücksichtigen. Die Lehreinheit Psychologie erbringt daher Dienstleistungen für die Lehramtsmasterstudiengänge im Umfang von [(2 x 1,0 : 120) = 0,0167 + (2 x 1,0 : 15 : 2 =) 0,0667 =] 0,0834 LVS. Die Lehreinheit Erziehungswissenschaft erbringt daher wiederum Dienstleistungen im Umfang von (0,33 – 0,0834 =) 0,2466 (60-LP-Lehramtsmaster) und (0,47 - 0,0834 =) 0,3866 (120-LP-Lehramtsmaster). Als Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin zutreffend die Summe der in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2014/15 festgesetzten jährlichen Zulassungszahlen der zulassungsbeschränkten Lehramtsmasterstudiengänge angesetzt (60-LP-Lehramtsmaster = Grundschulpädagogik: 75; 120-LP-Lehramtsmaster = Biologie: 51 + Sozialkunde: 37 = 88). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass sie diese Zahl um die im Wintersemester 2013/14 in den nicht zulassungsbeschränkten Lehramtsmasterstudiengängen eingeschriebenen Studierenden (60-LP-Lehramtsmaster: 33; 120-LP-Lehramtsmaster: 196) erhöht hat (vgl. auch insoweit Beschlüsse der Kammer vom 28. Oktober 2014, VG 3 L 594.14 u.a., Psychologie Wintersemester 2014/2015). Ausgehend hiervon ergibt sich ein Dienstleistungsbedarf (E) der Lehramtsmasterstudiengänge von {0,2466 x [(75 + 33 =) 108 : 2 =] 54 =} 13,3164 LVS (60-LP-Lehramtsmaster) und {0,3866 x [(88 + 196 =) 284 : 2 =] 142 =} 54,8972 LVS (120-LP-Lehramtsmaster). c) Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (296,5 – 61,425 – 13,3164 – 54,8972 =) 166,8614 LVS. 6. Die dem wie oben errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Erziehungswissenschaft wird durch den Curricularnormwert ausgedrückt, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 S. 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I lit. a) und b) der Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 S. 2 KapVO). Für den durch die „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin“ vom 19. April 2012 (Amtsblatt der Antragsgegnerin 39/2007 vom 30. Juli 2012, S. 404 vom 9. Mai 2012) geregelten Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft hat die KapVO in der hier maßgeblichen Fassung den Curricularnormwert auf 2,95 festgesetzt. 7. Von diesem Curricularnormwert sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO Fremdanteile (Dienstleistungsimport) für die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen abzusetzen. Zum einen sind dies Lehrleistungen der Lehreinheit Psychologie für das nach § 4 Abs. 3 a) der Studienordnung vorgeschriebene Modul „Einführung in die Psychologie als affines Fach (10 LP)“ mit 16 SWS Vorlesung (k=1; fk = 1,0, gk = 180). Hieraus ergibt sich ein Abzug von (16 x 1,0 : 180 =) 0,0889, den auch die Antragsgegnerin in Ansatz gebracht hat. Ein weiterer Abzug ergibt sich für das Studium der in § 4 Abs. 3 b) der Studienordnung festgelegten „Affinen Bereiche“ (Module im Umfang von insgesamt 20 LP, die von den Studierenden im Rahmen der von anderen Fachbereichen eröffneten Möglichkeiten, insbesondere aus den Bereichen Psychologie, Politikwissenschaft, Geschichts- und Kulturwissenschaften, Philosophie- und Geisteswissenschaften, Wirtschaftswissenschaft, Biologie, Mathematik und Informatik, zu wählen und zu absolvieren sind). Hierfür legt die Kapazitätsverordnung in Anlage 2 Teil B Nr. III.3. mit der Lehrveranstaltungsart k=20 einen Betreuungsfaktor von 0,02 je Leistungspunkt fest, so dass (20 X 0,02 =) 0,4 in Abzug zu bringen sind. Ausgehend davon ergibt sich ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Curriculareigenanteil der Lehreinheit Erziehungswissenschaft von (2,95 – 0,0889 – 0,4 =) 2,4611. 8. Da der Lehreinheit Erziehungswissenschaft neben dem Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft auch der 120 LP umfassende Masterstudiengang Bildungswissenschaft(Studienordnung vom 18. März 2010, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 35/2010 vom 17. August 2010, S. 678) zugeordnet ist, muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil der beiden Studiengänge gebildet werden. Den auf den genannten Masterstudiengang entfallenden CNW hat die KapVO auf 1,60 festgelegt, von dem kein Dienstleistungsimport in Abzug zu bringen ist. Die Multiplikation des Curriculareigenanteils für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft (2,4611) und des CNW für den Masterstudiengang (1,6) mit den für diese Studiengänge beanstandungsfrei im Rahmen der ihr zustehenden Organisationshoheit festgelegten Anteilquoten (0,6 für den Bachelorstudiengang und 0,4 für den Masterstudiengang) und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt für die genannten Studiengänge folgenden gewichteten Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curriculareigenanteil Anteilquote Bildungs- und Erziehungswissen- schaft/Bachelor 2,4611 0,6 1,4767 Bildungswissenschaft/Master 1,60 0,4 0,64 gewichteter CA 2,1167 9. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (2 x 166,8614 = 333,7228 LVS), Division durch den gewichteten Curriculareigenanteil (333,7228 : 2,1167 = 157,6618) und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote von 0,6 (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von 94,5971. 10. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), die die Antragsgegnerin auf der Basis des sog. Hamburger Modells zutreffend mit 0,9439 errechnet hat. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 100,2194, (ab-)gerundet 100 Studienplätzen. 11. Hinsichtlich der Zahl immatrikulierter Studierender, die diese zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität erschöpfen, ist, weil diese Zahl während des laufenden Semesters in der Regel Schwankungen unterworfen ist, die nicht ausschließlich auf die Durchführung des Zulassungsverfahrens zurückzuführen ist, nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die letzte aufgrund des regulären Zulassungsverfahrens erfolgte Immatrikulation stattgefunden hat, d.h. im Falle der Durchführung von Nachrückverfahren auf den Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Nachrückverfahrens (vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2014, VG 3 L 234.14 u.a., B.A. Wirtschaftskommunikation / HTW Berlin). Da nach der Mitteilung der Antragsgegnerin die Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Studiengang bereits durch die im Hauptverfahren ausgesprochenen Zulassungen ausgeschöpft wurde (hierzu näher unten), ist daher vorliegend auf den Zeitpunkt der letzten aufgrund dessen vorgenommenen Immatrikulation abzustellen. Dies war, da ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin die Frist zur Annahme eines im Hauptverfahren angebotenen Studienplatzes (25. August 2014) in Einzelfällen über die hierfür gem. § 5 S. 1 der Berliner Hochschulzulassungsverordnung (BerlHZVO) gesetzte Frist bis in das laufende Wintersemester hinein verlängert wurde, etwa weil Studienplatzbewerber aus dem Ausland Schwierigkeiten hatten, kurzfristig ein Visum zu Studienzwecken zu erhalten, der 28. November 2014. Zu diesem Zeitpunkt waren ausweislich der Mitteilung der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester des laufenden Wintersemesters 115 Studierende immatrikuliert, so dass über die errechnete Zahl von 100 Studienplätzen hinaus kein weiterer Platz für Studienanfänger zur Verfügung steht. Die Kammer hat keinen Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Differenz zwischen der Zahl der Annahmen der im Hauptverfahren ausgesprochenen Zulassungen (135) bzw. insoweit beantragter Fristverlängerungen (12) und der Zahl der tatsächlichen Immatrikulationen (115) auf entsprechende gerichtliche Nachfrage hin plausibel erklärt. Zum einen hätten sich nicht alle Bewerber, die zunächst ausdrücklich die Annahme eines ihnen im Zulassungsverfahren angebotenen Studienplatzes erklärt bzw. insoweit um Fristverlängerung nachgesucht hätten, auch tatsächlich an der Antragsgegnerin immatrikuliert. Vielmehr sei bei 20 dieser Bewerber festgestellt worden, dass sie im Bewerbungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht hätten oder sonstige Voraussetzungen für die Immatrikulation nicht erfüllt seien, weshalb die Immatrikulation i.S.d. § 5 S. 2 BerlHZVO abgelehnt worden sei. Weitere 12 Bewerber hätten trotz anfänglich erklärter Annahme den ihnen angebotenen Studienplatz wieder zurückgegeben. Die Zahl der Immatrikulationen zum entscheidungserheblichen Stichtag (115) stimmt mit diesen Angaben überein (135 + 12 - 20 - 12 = 115). Im vorliegenden Verfahren, in dem lediglich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich und geboten ist, erschien es daher nicht, wie antragstellerseits teilweise beantragt, erforderlich, die Antragsgegnerin zur näheren Glaubhaftmachung der von ihr angegebenen Immatrikulationszahlen (beispielsweise durch Vorlage einer die Immatrikulations- und etwaige Exmatrikulationsdaten ausweisenden Immatrikulationsliste) aufzufordern. Bei dem genannten Ergebnis bliebe es, wenn man der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Juni 2014, NC 2 B 540.13, zit. n. juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21. Oktober 2013, 7 CE 13.10252, zit. n. juris) folgte, nach der beurlaubte Studierende nur als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind, sofern sie nach erfolgter Zulassung und Immatrikulation in das erste Fachsemester die Beurlaubung erstmals beantragen, sie hingegen bei der Deckung der vorhandenen Kapazität außer Betracht bleiben, sofern sie bereits im Vorsemester oder zu einem noch früheren Zeitpunkt im damaligen ersten Fachsemester beurlaubt wurden und die Beurlaubung seitdem fortdauert. Denn nach der Mitteilung der Antragsgegnerin wurden von den im ersten Fachsemester immatrikulierten Studierenden lediglich zwei Studierende zu einem früheren Zeitpunkt als dem laufenden Wintersemester beurlaubt, die, folgte man der o.g. Rechtsprechung, nicht kapazitätsdeckend zu berücksichtigen wären. Auch mit 113 zugelassenen und immatrikulierten Studierenden wäre jedoch die Kapazität von 100 Studienplätzen, die nach dem oben Gesagten im laufenden Wintersemester zur Verfügung stehen, überbucht. Bei diesem Ergebnis bliebe es auch, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012, 3 NC 163/11, zit. n. juris) folgte, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot Vorrang gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten genießt und daher frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit durch die Berücksichtigung der insoweit gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu nutzen sind, um so zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Denn nach der Mitteilung der Antragsgegnerin ist auch die sich unter Berücksichtigung der oben ermittelten Aufnahmekapazität der Lehreinheit sowie der betreffenden Anteil- und Schwundquote ergebende Zahl von Studienplätzen für den Masterstudiengang Bildungswissenschaft (157,6618 x 0,4 x 0,9508 = 66,3281) mit Einschreibung von insgesamt 77 Studierenden (von denen nach Mitteilung der Antragsgegnerin insgesamt drei Studierende beurlaubt sind, hiervon wiederum nur ein Studierender seit dem laufenden Wintersemester) erschöpft. Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001, OVG 5 NC 13.01). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001, VG 3 A 69.01 u.a., FHTW Sommersemester 2001). Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die Auslastung der Studiengänge der Lehreinheit in den vergangenen Berechnungszeiträumen seit dem Wintersemester 2011/2012 plausibel dargelegt, dass die im laufenden Wintersemester eingetretene Überbuchung angesichts dieser vorgehenden Entwicklung des Annahmeverhaltens der Studienbewerber nicht vorhersehbar gewesen sei. So sei im Bachelorstudiengang im vorangegangenen Wintersemester 2013/2014 die Auslastung der festgesetzten Zahl von Studienplätzen bei 3,65 Zulassungen je Platz erst über mehrere Nachrückverfahren gelungen. Im laufenden Wintersemester 2014/2015 habe man sich daher, um die Durchführung von Nachrückverfahren zu vermeiden, entschieden, 4,26 Zulassungen je Platz auszusprechen, da von einem weiter rückgängigen Annahmeverhalten ausgegangen worden sei. Diese Prognose habe sich dem Grunde nach bestätigt, tatsächlich habe sich das Annahmeverhalten jedoch nicht so stark wie angenommen von 29,73% auf rund 25%, sondern nur auf 27,14% reduziert, was zur dargestellten Überbuchung des Bachelorstudienganges bereits im Hauptverfahren geführt habe. Im Masterstudiengang habe sich das Annahmeverhalten in den vorherigen Semestern hingegen „im Zick-Zack-Muster“ bewegt, so dass eine Prognose des Trends nur schwer möglich gewesen sei. So habe man wegen des zuletzt rückläufigen Annahmeverhaltens (58,10% im Wintersemester 2012/2013; 43,84% im Wintersemester 2013/2014) im Vergleich zum vorangegangenen Wintersemester 2013/2014 (2,47 Zulassungen je Platz) im laufenden Wintersemester 2014/2015 nur 2,11 Zulassungen je Platz ausgesprochen. Tatsächlich habe sich die Annahmequote aber ebenfalls bereits im Hauptverfahren sprunghaft auf 57,04% erhöht und daher zur dargestellten Überbuchung geführt. Die Überauslastung der Kapazität der Lehreinheit im laufenden Wintersemester ist damit nach dem oben dargestellten Maßstab rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin, wie antragstellerseits vermutet, trotz bereits im Hauptverfahren erschöpfter Kapazität noch Zulassungen im Wege eines Nachrückverfahrens ausgesprochen und damit die (weitergehende) Überbuchung rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hat, sind bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin war entgegen der antragstellerseits geäußerten Auffassung auch nicht gehalten, der Zahl der im Hauptverfahren ausgesprochenen Zulassungen den Durchschnitt des Annahmeverhaltens der vergangenen drei Bewerbungszeiträume zugrundezulegen, vielmehr durfte sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Prognosespielraumes an den oben dargestellten Umständen orientieren. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. C. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 (OVG 5 L 36.05) darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche. D. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).