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Beschluss

3 L 676.14

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0223.3L676.14.0A
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Leitsätze
1. Eine vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist grundsätzlich nicht möglich, wenn erkennbar ist, dass über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl und über die Zahl der tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden ist.(Rn.2) Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass das der Festsetzung der Zulassungszahlen vorgelagerte Verfahren mit rechtlich beachtlichen Fehlern behaftet ist.(Rn.3) 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Insofern sind grundsätzlich alle in der Auflistung genannten Stellen als verfügbare Stellen einzustellen, auch wenn sie zum Teil unbesetzt oder nur mit einer Teilzeitkraft besetzt waren, und mit dem vollen Lehrdeputat zu berücksichtigen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist grundsätzlich nicht möglich, wenn erkennbar ist, dass über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl und über die Zahl der tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden ist.(Rn.2) Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass das der Festsetzung der Zulassungszahlen vorgelagerte Verfahren mit rechtlich beachtlichen Fehlern behaftet ist.(Rn.3) 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Insofern sind grundsätzlich alle in der Auflistung genannten Stellen als verfügbare Stellen einzustellen, auch wenn sie zum Teil unbesetzt oder nur mit einer Teilzeitkraft besetzt waren, und mit dem vollen Lehrdeputat zu berücksichtigen.(Rn.4) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium an der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des Studiengangs Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (Bachelor) vom Wintersemester 2014/15 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. In dem genannten Studiengang stehen über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2014/15 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 21/2014 vom 28. Mai 2014) festgesetzte Zulassungszahl von Studienplätzen (102) und über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (142) hinaus im Wintersemester 2014/2015 an der Antragsgegnerin keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. I. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der hier maßgeblichen Fassung vom 12. September 2014 (GVBl. S. 339). Die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser Vorschrift zum Berechnungsstichtag 1. März 2014 vorgenommene Kapazitätsberechnung hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stand. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Publizistik folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt: - 8 Stellen für Professoren (W 3), - 1 Stelle für Juniorprofessoren in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses (W 1), - 1,5 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (E 13 / E 15), - 8,5 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (vier volle, drei zweidrittel und fünf halbe Stellen). Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO – vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), zuletzt geändert am 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), an Universitäten für Professoren mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die zweite Phase 6 LVS, für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS, für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Gegenüber dem Wintersemester 2012/13, für das die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Publizistik zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 2013, VG 3 L 473.12 u. a.), haben sich folgende, nicht zu beanstandende Änderungen im Stellenplan ergeben: Die Antragsgegnerin hatte die Stelle 15048 0 zunächst von einer Assistenten-Stelle (C 1, Lehrdeputat: 4 LVS) in eine Juniorprofessoren-Stelle (W 1, Lehrdeputat in der ersten Phase: 4 LVS; in der zweiten Phase: 6 LVS) umgewandelt, die sie allerdings mit zwei halbtags beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt hatte, so dass nicht die Möglichkeit bestand, dass ein auf der Stelle ordnungsgemäß beschäftigter Juniorprofessor nach drei Jahren in die zweite Phase seines Dienstverhältnisses gelangen und eine erhöhte Lehrverpflichtung von 6 LVS einbringen konnte. Den diesbezüglichen Bedenken der Kammer in dem das Wintersemester 2012/2013 betreffenden Beschluss (a.a.O.) folgend hat sie diese Stelle nunmehr in eine Stelle für einen befristet vollzeitbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (E 13, Lehrdeputat: 4 LVS) umgewandelt. Da sie der Stelle damit wieder das ursprüngliche Lehrdeputat zugewiesen hat, erscheint diese Maßnahme kapazitätsrechtlich unbedenklich; einer antragstellerseits geforderten eingehenderen Begründung der Entscheidung einschließlich einer Darstellung des Abwägungsvorganges bedurfte es daher nicht. Die C1-Frauenförderstelle 89099 2 steht der Lehreinheit nach dem endgültigen Ausscheiden der Stelleninhaberin (Fr. D...) zum 30. September 2012 nicht mehr zur Verfügung, da die Stelle der Antragsgegnerin lediglich befristet aus dem Zentralen Stellenpool zur Verfügung gestellt worden war; auch hierfür bedurfte es daher entgegen der antragstellerseits geäußerten Auffassung keiner eingehenderen Begründung. Unberücksichtigt bleiben außerdem zwei halbe Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (ohne Stellenzeichen), die der Lehreinheit befristet für die Dauer von zwei Jahren zur Verfügung gestellt wurden, um die im Wintersemester 2012/13 eingetretene Überbuchung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit um insgesamt 55 Studienplätze (der für das Kernfach des Bachelorstudienganges festgesetzten und mit Beschlüssen vom 25. Januar 2013 bestätigten Zulassungszahl von 106 Studienplätzen standen 146 Immatrikulationen gegenüber; im sog. 60-LP-Modulangebot standen der festgesetzten Aufnahmekapazität von 100 Studienplätzen insgesamt 115 Immatrikulationen gegenüber) aufzufangen. Diese dienten i.S.d. § 3 Abs. 2 HS. 1 KapVO in der zum Berechnungsstichtag geltenden Fassung lediglich zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der Entwicklung der Zahl der Studentinnen und Studenten des ersten Fachsemesters bzw. i.S.d. § 21 Abs. 2 KapVO in der aktuell gültigen Fassung der ordnungsgemäßen Ausbildung einer höheren Studentenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen. Wegen der Konnexität des zusätzlichen Ausbildungsbedarfs und des mit den Stellen zur Verfügung gestellten Lehrangebots wird auf die Erläuterung der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 21. Oktober 2014) Bezug genommen. Selbst wenn man dieser Berechnung der Antragsgegnerin nicht folgte, u.a. weil der Bachelorstudiengang Publizistik auch im laufenden Semester mit 142 Immatrikulationen bei 102 Zulassungen erheblich überbucht ist (siehe dazu näher unten) und daher nach wie vor ein entsprechend erhöhter Ausbildungsbedarf besteht, wären die befristeten Stellen, die zum 7. April 2015 bzw. zum 30. September 2015 und damit innerhalb des Berechnungszeitraumes entfallen, jedenfalls gem. § 21 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Aus dem Bestand von insgesamt 19 verfügbaren Stellen errechnet sich danach ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 136 LVS. 2. Wegen der Tätigkeit von Prof. G... als Dekan des Fachbereichs sind gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LVVO Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 4,5 LVS zu berücksichtigen. Diese beruhen auf einer vom Präsidium der Antragsgegnerin getroffenen allgemeinen Regelung („Generelle Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche sowie für die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute“, Rundschreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin, FU-Rundschreiben V Nr. 4/05 vom Januar 2005); eine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. August 2006, OVG 5 NC 21.06). 3. Gemäß § 10 S. 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/14) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 S. 2 KapVO). Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen wurden im Sommersemester 2013 Lehraufträge im Umfang von 21 LVS sowie im Wintersemester 2013/14 im Umfang von 20 LVS erteilt und durchgeführt. Die Verrechnung der besoldeten Lehraufträge mit dem Lehrangebot, das in diesen Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 S. 2 KapVO), ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu grundlegend Beschlüsse vom 29. Dezember 2010, VG 3 L 652.10 u.a., m.w.N.). Für das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013/14 hat die Antragsgegnerin den sachlichen Zusammenhang zwischen Lehraufträgen und unbesetzten Stellen im Umfang von jeweils 2 LVS hinreichend dargelegt. Der dazu notwendige sachliche Zusammenhang besteht, weil die von der Antragsgegnerin bezeichneten vakanten Stellen zu den Arbeitsbereichen der Lehreinheit Publizistik gehören, denen die betreffenden Lehraufträge ihrem Titel nach sachlich zuzuordnen sind. Entgegen der antragstellerseits geäußerten Auffassung ist es nicht erforderlich, dass die genannten Stellen auch zum Berechnungszeitpunkt noch vakant waren. Entscheidend ist vielmehr allein, dass sie in den Bezugssemestern nach § 10 S. 1 KapVO unbesetzt waren und die dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Vergütung von zur Vertretung vergebenen Lehraufträgen verwendet werden konnten; denn ausschließlich diese Semester bilden die Grundlage für die anzustellende Prognose darüber, ob und inwieweit der Lehreinheit auch künftig Lehraufträge im selben Umfang zur Verfügung stehen werden. Im Mittel standen der Antragsgegnerin somit ([21 - 2] + [20 - 2] = 37 : 2 =) 18,5 LVS Lehraufträge zur Verfügung. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, welche die Antragsgegnerin zutreffend als Titellehre in ihrer Berechnung kapazitätserhöhend berücksichtigt hat. Ausnahmen von der Einbeziehung in die Berechnung sieht die Kapazitätsverordnung hier nur vor, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 S. 3 KapVO). Dies kann für den Bereich der Titellehre schon deshalb nicht gelten, weil Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 2 BerlHG gesetzlich zum Abhalten von Lehrveranstaltungen verpflichtet sind (vgl. Beschlüsse vom 25. November 2011, a. a. O., Rn. 22). Die Antragsgegnerin hat für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2013 und Wintersemester 2013/14) ein weiteres Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 10 LVS (im Sommersemester 6 LVS und im Wintersemester 4 LVS), durchschnittlich 5 LVS, errechnet. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Titellehre weitere Lehrveranstaltungen abgehalten wurden, sind nicht ersichtlich. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alldem auf 155 LVS (136 LVS aus den verfügbaren Stellen – 4,5 LVS Verminderung + 18,5 LVS nicht verrechnungsfähige Lehraufträge + 5 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit mit Ausbildungsverpflichtungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge. Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) aus Nr. I.2. der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Die Curricularanteile werden wiederum nach der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CAq = Σk vqk · fk : gk) berechnet; hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO Vqk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS), fk für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt, und gk für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k ergeben sich aus Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO. a) Bachelorstudiengang Psychologie Nach § 4 Abs. 3 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie vom 11. Juli 2013 (FU-Mitteilungen Nr. 40/2013 vom 9. September 2013) müssen die Studierenden - in Ergänzung zum Kernfach - Module eines sog. „affinen Bereiches“, zu dem u.a. auch die Publizistik- und Kommunikationswissenschaften gehören, im Umfang von insgesamt 10 LP absolvieren. Die Lehreinheit Publizistik stellt hierfür pro Studienjahr 5 Plätze in dem 10-LP-Modul „Einführung in die Publizistik und Kommunikationswissenschaft B“ zur Verfügung, das nach Anlage 1 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Publizistik- und Kommunikationswissenschaft vom 8. Mai 2013 (FU-Mitteilungen Nr. 43/2013 vom 18. September 2013) 2 SWS Vorlesung (k=1; f: 1,0; g: 180) und 2 SWS Seminar (k=6; f: 1,0; g: 30) umfasst. Danach errechnet sich ein Curricularanteil von ([2 x 1,0 : 180 =] 0,0111 + [2 x 1,0 : 30 =] 0,0667 =) 0,0778. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Zahl von 5 Plätzen pro Studienjahr ein Dienstleistungsabzug von (0,0778 x 5 : 2 =) 0,1945 LVS. b) Bachelorstudiengang Medieninformatik Beim Bachelorstudiengang Medieninformatik handelt es sich um einen von der Antragsgegnerin und der Technischen Universität (TU) Berlin gemeinsam eingerichteten Studiengang. Die TU Berlin ist dabei für den Informatik- und Technikanteil zuständig, der etwa zwei Drittel des Studiums umfasst, die Antragsgegnerin für die kommunikationswissenschaftlichen Inhalte, die ca. ein Drittel des Studiums ausmachen. Die Zulassung für den Studiengang erfolgt jedoch nicht durch die Antragsgegnerin, sondern gem. § 2 Abs. 2 der Zugangssatzung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang Medieninformatik vom 16. April 2014 (FU-Mitteilungen 34/2014 vom 27. August 2014, S. 685) ausschließlich an der TU Berlin, so dass die Lehreinheit Publizistik daher Lehrleistungen für einen ihr i.S.d. § 11 KapVO nicht zugeordneten Studiengang im Wege des Dienstleistungsexports erbringt. Im Einzelnen handelt es sich dabei nach der Studien- und Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang Medieninformatik vom 2. Juni 2014 (FU-Mitteilungen 34/2014 vom 27. August 2014, S. 686) um die Module „Grundlagen der Kommunikationswissenschaft“ mit 4 SWS Vorlesung, „Methoden: Wissenschaftstheoretische Grundlagen, Datenerhebung und Statistik“ mit 4 SWS Vorlesung, „Wissenschaftliches Arbeiten in der Medieninformatik“ mit 2 SWS Seminar, „Methoden der empirischen Kommunikationsforschung“ mit 2 SWS Seminar; im Rahmen des „Fachstudiums Medienkommunikation“ haben die Studierenden entweder das Modul „Medienwirkung und Öffentlichkeit“ oder das Modul „Journalismusforschung und Organisationskommunikation“ mit jeweils 2 SWS Vorlesung und 2 SWS Seminar zu absolvieren. Aus den insgesamt 10 SWS Vorlesung und 6 SWS Seminar errechnet sich danach ein Curricularanteil von ([10 x 1,0 : 180 =] 0,0556 + [6 x 1,0 : 30 =] 0,2 =) 0,2556 LVS. Hinzu kommt angesichts des Umstandes, dass der kommunikationswissenschaftliche Teil des Studiums ein Drittel des Curriculums umfasst (s.o.) der entsprechende Anteil der Lehreinheit Publizistik an der Betreuung der Bachelorarbeit (k=21, Betreuungsfaktor: 0,2 - 0,3), mithin (1/3 x 0,3 =) 0,1 LVS. Unter Berücksichtigung der in der Zulassungsordnung der TU Berlin für das laufende Semester (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 7/2014 vom 8. Juli 2014, S. 73) auf 60 Studienplätze festgesetzten Studienanfängerzahl ergibt sich ein Dienstleistungsabzug von ([0,2556 + 0,1 =] 0,3556 x 60 : 2 =) 10,668 LVS. Das bereinigte Lehrangebot beträgt danach (155 - 0,1945 - 10,668 =) 144,1375 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Publizistik gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 S. 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 13 Abs. 1 S. 2 KapVO). Diese normative Festsetzung steht entgegen der antragstellerseits geäußerten Auffassung nicht unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der ihr zugrunde liegenden Lehrbedarfsanalyse; die gerichtliche Kontrolle dürfte vielmehr auf offensichtliche Abwägungsfehler beschränkt sein (vgl. hierzu bereits Beschluss des OVG Berlin vom 1. Oktober 2002, OVG 5 NC 18.02), für die hier allerdings nichts spricht. Nach der Anlage 2 zur KapVO (s. dort Teil B, Ziffer I lit. a und b) betragen die Curricularnormwerte für den Bachelorstudiengang Publizistik bei der Antragsgegnerin im Kernfach 1,45 und Zweitfach (sog. 60-LP-Modulangebot) 0,65 (vgl. zur Zuordnung des Modulangebots zur Lehreinheit als eigenen Studiengang Beschlüsse der Kammer vom 25. Januar 2013, a.a.O.). Für den zudem der Lehreinheit ebenfalls zugeordneten konsekutiven Masterstudiengang Medien und Politische Kommunikation beträgt der CNW 1,59. 7. Für die der Lehreinheit Publizistik zugeordneten verschiedenen Studiengänge muss ein gewichteter Curricularanteil (CA) gebildet werden, wobei die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen sind, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vorgenommen hat. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge gemäß § 12 KapVO ist grundsätzlich, solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt, vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004, VG 3 A 1564.03 u.a., Politikwissenschaft FU, und 13. Dezember 2005, VG 3 A 414.05 u.a., Wirtschaftskommunikation FHTW) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Ein solches Missverhältnis liegt hier jedoch nicht vor, da die Antragsgegnerin die Zulassungszahlen auf 102 / 90 / 68 bei Anteilsquoten von 0,40 / 0,33 / 0,27 (für Bachelor Kernfach / Bachelor Zweitfach / Master) festgesetzt hat (FU-Mitteilungen Nr. 21/2014, a. a. O.). Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote CA*z Bachelor / Publizistik / Kernfach 1,45 0,40 0,58 Bachelor / Publizistik / Zweitfach 60-LP-Modul 0,65 0,33 0,2145 Master / Medien und politische Kommunikation / 120 LP 1,59 0,27 0,4293 CA = 1,2238 8. Für den Bachelorstudiengang Publizistik (Kernfach) ergibt sich hieraus bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots, Division durch den gewichteten Curricular-eigenanteil und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote eine Basiszahl von (144,1375 LVS x 2 : 1,2238 x 0,40 =) 94,2229 (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO). 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Dies ist nach der von der Antragsgegnerin eingereichten, nach dem sogenannten Hamburger Modell beanstandungsfrei ermittelten Schwundquote von 0,9283 der Fall. Die Basiszahl geteilt durch die Schwundquote ergibt eine Zahl von (94,2229 : 0,9283 =) 101,5005, (auf)gerundet 102 Studienplätzen. 10. Nach der Einschreibstatistik der Antragsgegnerin sind in dem hier streitgegenständlichen Bachelorstudiengang bereits 142 Studierende zugelassen und immatrikuliert worden. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze ist damit ausgeschöpft. Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001, OVG 5 NC 13.01). Es sind trotz der Überbuchung um rd. 39% keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese etwa rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001, VG 3 A 69.01 u.a.). Die Antragsgegnerin hat die Überbuchung - unter Bezugnahme auf eine zu den Kapazitätsunterlagen gereichte tabellarische Statistik - nachvollziehbar damit erklärt, dass, nachdem im Wintersemester 2012/2013 die errechnete Kapazität aufgrund eines unvorhersehbar gesteigerten Annahmeverhaltens (32,81% im Vergleich zu 23,75% im vorangegangenen Wintersemester 2011/2012) bereits einmal um 39% überbucht worden sei, im Wintersemester 2013/2014 eine deutlich geringere Zahl von Zulassungen je zur Verfügung stehendem Studienplatz ausgesprochen worden sei (3,07 statt 4,23 wie im Wintersemester 2012/2013), um eine derart erhebliche Überbuchung zu vermeiden. Trotz eines ungefähr vergleichbaren Annahmeverhaltens (33,43%) habe dies jedoch wiederum dazu geführt, dass eine Auslastung der Kapazität nur sehr zögerlich über die Durchführung mehrerer Nachrückverfahren habe erreicht werden können. Um umgekehrt dies zu vermeiden, habe man für das laufende Wintersemester 2014/2015 wieder eine höhere Zahl von Zulassungen je zur Verfügung stehendem Platz ausgesprochen (3,92), die jedoch nochmals zur nicht kalkulierbaren Überbuchung des Studienganges um 39% bereits im Hauptverfahren geführt habe. Diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin, die nach dem oben Gesagten zwar eine Überbuchung nicht rechtsmissbräuchlich herbeiführen darf, dabei aber zugleich gehalten ist, die zur Verfügung stehende Kapazität möglichst zu Beginn des Semesters zu erschöpfen, um den zugelassenen Studienbewerbern eine sich v.a. in zeitlicher Hinsicht noch lohnende Aufnahme des Studiums zu ermöglichen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint die Erhöhung der Zahl von Zulassungen je zur Verfügung stehendem Studienplatz von 3,07 im Wintersemester 2013/2014 auf 3,92 im laufenden Wintersemester bei ex-ante-Betrachtung nicht offensichtlich überhöht, sondern geeignet und angemessen, um das genannte Ziel zu erreichen. Dass sich diese prognostische Einschätzung bei ex-post-Betrachtung nicht als zutreffend herausgestellt hat, ist grundsätzlich unschädlich. Bei dem genannten Ergebnis bliebe es auch, wenn man der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Juni 2014, NC 2 B 540.13, zit. n. juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21. Oktober 2013, 7 CE 13.10252, zit. n. juris) folgte, nach der beurlaubte Studierende nur als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind, sofern sie nach erfolgter Zulassung und Immatrikulation in das erste Fachsemester die Beurlaubung erstmals beantragen, sie hingegen bei der Deckung der vorhandenen Kapazität außer Betracht bleiben, sofern sie bereits im Vorsemester oder zu einem noch früheren Zeitpunkt im damaligen ersten Fachsemester beurlaubt wurden und die Beurlaubung seitdem fortdauert. Denn nach der Mitteilung der Antragsgegnerin ist von den im ersten Fachsemester immatrikulierten Studierenden kein Studierender zu einem Zeitpunkt vor dem laufenden Wintersemester beurlaubt worden. 11. Es gibt auch keine anderen freien Kapazitäten, die unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise im Wege einer Umrechnung von Studienplätzen dem Bachelorstudiengang Kernfach zur Verfügung gestellt werden könnten. Auch die Anzahl der für das Zweitfach Publizistik (60 LP) und die für den Masterstudiengang (120 LP) zur Verfügung stehenden Studienplätze sind von der Antragsgegnerin zutreffend festgesetzt und vollständig vergeben worden. Die Antragsgegnerin hat die Basiszahlen zutreffend errechnet, nämlich für das Zweitfach eine Basiszahl von 77,7339 (144,1375 LVS x 2 : 1,2238 x 0,33) und für den Masterstudiengang eine Basiszahl von 63,6005 (144,1375 LVS x 2 : 1,2238 x 0,27). Erhöht man diese Basiszahlen um die jeweilige, zutreffend ermittelte Schwundquote, so ergeben sich (jeweils gerundet) 90 Studienplätze für das Zweitfach (77,7339 : 0,8626 = 90,1158) und 68 Studienplätze für den Master (63,6005 : 0,9395 = 67,6961). Dies entspricht den Festsetzungen der Antragsgegnerin (a.a.O.). Sie hat diese Studienplätze auch vollständig an Studierende vergeben, da 150 Studierende im Zweitfach und 70 Studierende im Masterstudiengang eingeschrieben sind. 12. Erfolglos bleibt das Rechtsschutzbegehren auch, soweit die Verpflichtung begehrt wird, zu einem das Kernfach Publizistik- und Kommunikationswissenschaft ergänzenden Zweitfach (vorläufig) zugelassen zu werden. Da aufgrund der ausgeschöpften Aufnahmekapazität kein Anspruch darauf besteht, vorläufig zum Studium des Kernfachs Publizistik- und Kommunikationswissenschaft zugelassen zu werden, kommt eine isolierte Zulassung zum Studium im Nebenfach nicht in Betracht. Bei dem Mehr-Fächer-Bachelorstudium handelt es sich um einen Kombinationsstudiengang i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung - BerlHZVO -) vom 4. April 2012 (GVBl. S. 111). Bei solchen Studiengängen wird gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 BerlHZVO die Auswahl getrennt für jedes dem Studiengang zugehörige Studienfach durchgeführt. Zugelassen wird nach § 9 Abs. 3 S. 2 BerlHZVO nur, wer für jedes an seinem Studiengang beteiligte Studienfach ausgewählt ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.