Urteil
3 K 327.13
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0626.3K327.13.0A
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Leitsätze
Bei der Rüge handelt es sich um ein selbständig neben dem Entzug der Lehrbefähigung stehendes Sanktionsmittel für wissenschaftliches Fehlverhalten.(Rn.18)
Hierfür bedarf es einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage.(Rn.25)
Zuständig für die Entscheidung, ob die Lehrbefähigung entzogen oder eine Rüge ausgesprochen wird, ist das Organ, das über die Verleihung der Lehrbefähigung entschieden hat.(Rn.31)
Tenor
Der Bescheid der Charité Universitätsmedizin Berlin vom 18. Oktober 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. März 2013 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Rüge handelt es sich um ein selbständig neben dem Entzug der Lehrbefähigung stehendes Sanktionsmittel für wissenschaftliches Fehlverhalten.(Rn.18) Hierfür bedarf es einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage.(Rn.25) Zuständig für die Entscheidung, ob die Lehrbefähigung entzogen oder eine Rüge ausgesprochen wird, ist das Organ, das über die Verleihung der Lehrbefähigung entschieden hat.(Rn.31) Der Bescheid der Charité Universitätsmedizin Berlin vom 18. Oktober 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. März 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Die Anfechtungsklage ist vorliegend die statthafte Klageart, handelt sich doch bei der von der Beklagten verfügten Rüge gegenüber der ihr nicht angehörenden Klägerin nicht nur der Form sondern auch dem Inhalt nach um einen feststellenden Verwaltungsakt i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 VwVfG Berlin i.V.m. § 35 VwVfG. Dies ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig, auch wenn die Beklagte wohl zwischenzeitlich meint(e), die Rüge stelle eine „interne“ Maßnahme dar. Eine Regelung ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde nach ihrem objektiven Sinngehalt darauf gerichtet ist, mit rechtlicher Wirkung nach außen eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d. h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 – juris Rn. 14). So verhält es sich vorliegend. In der Sache wird mit der Rüge eine Missbilligung und damit ein Unwerturteil gegenüber der Klägerin, die nicht Mitglied der Beklagten i.S.d. § 4 UniMedG (in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Dezember 2012, GVBl. 2005, 739) ist, über Teilaspekte ihrer wissenschaftlichen Arbeit (Erstellung der Habilitationsschrift) ausgesprochen und festgestellt. Damit handelt es sich um eine nach außen gerichtete hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts der Beklagten als Behörde im Sinne des § 35 VwVfG. Im Übrigen kann auf sich beruhen, dass die Beklagte zu Unrecht ein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat, weil gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG – (i.d.F. vom 22. Juli 1996, GVBl. 1996 S. 472, hier maßgeblich geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012, GVBl. 2012 S. 530) in Hochschulangelegenheiten der Widerspruch nicht gegeben ist. Auch der zu Unrecht erlassene Widerspruchsbescheid ist Gegenstand der Anfechtungsklage. Der Bescheid des Vorstandes der Beklagten vom 18. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob es dem Bescheid schon an einer Rechtsgrundlage mangelt. Jedenfalls ist er formell rechtswidrig, weil mit der Fakultätsleitung der Beklagten nicht das nach der allenfalls in Betracht kommenden Rechtsgrundlage zuständige Organ die Ermessensentscheidung über den Ausspruch der Rüge getroffen hat. 1. Für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es einer – nicht notwendigerweise ausdrücklichen – gesetzlichen Ermächtigung jedenfalls dann, wenn sein Inhalt etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April a.a.O., juris Rn. 39 m.w.N.). So verhält es sich hier. Mit dem Ausspruch der Rüge stellt die Beklagte zugleich fest, die Klägerin habe seinerzeit bei der Erstellung der Habilitationsschrift die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis missachtet, indem sie sich auf Kosten anderer Wissenschaftler fälschlich eigener wissenschaftlicher Erkenntnisse berühmt habe. Das der Rüge innewohnende Unwerturteil der Beklagten über die erbrachte wissenschaftliche Leistung der Klägerin ist geeignet, ihre wissenschaftliche Reputation, auch öffentlich, zu beschädigen. Dies gilt umso mehr, als es nach der Begründung des Widerspruchsbescheides in der Absicht der Beklagten gelegen hat, die wissenschaftliche Öffentlichkeit an ihrer Entscheidung teilhaben zu lassen. a. Die Beklagte kann sich nicht, gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 – 6 C 5/95 – (BVerwGE 102, 304, 315) mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen. Danach sind Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Die von der Beklagten vorgetragene Auffassung, aus diesem Grundrecht folge nicht nur die Kompetenz der Organe der Hochschule, im Verdachtsfalle auf wissenschaftliches Fehlverhalten durch die Einleitung eines Verfahrens zu reagieren, sondern unmittelbar auch die Befugnis, dieses Fehlverhalten festzustellen und zu rügen, ist nicht begründet. Insbesondere aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann für die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin getroffenen Maßnahme nichts gewonnen werden. Zum einen liegen schon die Tatbestandsvoraussetzungen, nach denen das Bundesverwaltungsgericht eine Kompetenz der zuständigen Hochschulorgane gesehen hat, eine sachverständig zusammengesetzte Kommission für die Überprüfung wissenschaftlichen Fehlverhaltens einzusetzen, hier nicht vor; der Entscheidung lag ersichtlich eine andere Fallgestaltung zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil ausgeführt, dass die zuständigen Hochschulorgane dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein (im konkreten Fall der Hochschule angehörender) Hochschullehrer bei seinen Forschungen und deren Veröffentlichungen seine Forschungsfreiheit missbraucht oder verfassungsrechtliche Rechtsgüter anderer gefährdet oder verletzt, befugt sind, eine sachverständig zusammengesetzte Kommission einzusetzen, die den Sachverhalt sowie etwaige Konsequenzen prüft. Danach darf der Fachbereich oder eine von ihm eingesetzte Kommission nur dann und nur gegenständlich begrenzt tätig werden, wenn und soweit gegen einen Wissenschaftler aufgrund konkreter Anhaltspunkte schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden, etwa, dass er verantwortungslos gegen grundlegende Prinzipien der Wissenschaftlichkeit verstoßen oder die Forschungsfreiheit missbraucht habe oder dass seinen Arbeiten der Charakter der Wissenschaftlichkeit abzusprechen sei. Schon so verhält es sich hier nicht. Selbst die Beklagte behauptet nicht, dass die Klägerin in einer Weise verantwortungslos gegen grundlegende Prinzipien der Wissenschaftlichkeit verstoßen habe oder die Forschungsfreiheit in einer Weise missbraucht habe, dass ihrer Habilitationsarbeit der Charakter der Wissenschaftlichkeit abzusprechen sei. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus seiner Sicht zulässigen Maßnahmen der Hochschule in einer Weise konkretisiert, als dass daraus eine unmittelbare, einer weiteren gesetzlichen Ausgestaltung nicht bedürftige Befugnis für den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes gegenüber der Klägerin hergeleitet werden könnte. b. Die Beklagte kann die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rüge auch nicht auf § 1 Abs. 1 Satz 2 UniMedG i.V.m. § 34 Abs. 7 Nr. 1 und Abs. 8 BerlHG (hier maßgeblich i.d.F. vom 26. Juli 2011, GVBl. 2011, 378) stützen. Danach kann ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben. Diese Vorschrift findet auf Maßnahmen – sei es der Entzug oder der Ausspruch einer Rüge – betreffend die Erteilung der Lehrbefähigung keine Anwendung. Anders als bei der Verleihung eines Doktorgrades erwirbt der Habilitand mit der Verleihung der Lehrbefähigung durch die Aushändigung der Habilitationsurkunde gemäß § 9 Abs. 1 der maßgeblichen (s.u. 1. d.) Habilitationsordnung der M... der C... – HabOMed 2010 – des Fakultätsrats der Beklagten vom 2. November 2009 (AMBl. Nr. 56 vom 4. Januar 2010) bzw. gemäß § 9 Abs. 1 der Habilitationsordnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 22. Juni 1987 (AMBl. F... vom 19. März 1990, S. 2) keinen akademischen Grad. Vor allem aber ist die Rüge als Sanktion auf das in § 34 Abs. 7 Nr. 1 BerlHG tatbestandlich für den Entzug des akademischen Grades normierte Fehlverhalten nicht vorgesehen. Anders als die Beklagte meint, ist die verfügte Rüge auch nicht ein von der Ermächtigungsgrundlage in § 34 Abs. 7 Nr. 1, 8 BerlHG mit umfasstes „Minus“ zum Entzug des akademischen Grades. Die Rüge ist vielmehr ein eigenständiges, wenn auch weniger einschneidendes, selbständig neben dem Entzug des akademischen Grades stehendes Sanktionsmittel für festgestelltes wissenschaftliches Fehlverhalten – „etwas Andersartiges, das aus dem Disziplinarrecht herrühre“ (Hermann Horstkotte „Rügen für Betrügen“ in http://www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/ universitaet-muenster-promotion-plagiat-ruege-rechtsgrundlage/, unter Berufung auf Professor Gärditz, zuletzt aufgerufen am 10. Juli 2015 ). Hierfür bedarf es aber, ebenso wie für den Entzug des akademischen Grades, einer besonderen Ermächtigungsgrundlage. c. Vorgesagtes steht auch dem Rückgriff auf § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 2 VwVfG BE entgegen. Das B... Landesrecht regelt in §§ 1, 2 Abs. 2 VwVfG BE, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung mit den dort genannten Einschränkungen auf den Bildungsbereich, zu dem auch das Hochschulwesen gehört (§ 2 Abs. 1 VwVfG BE), Anwendung findet. Soweit Fachgesetze keine anderen vorgehenden Regelungen enthalten, finden ergänzend die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. § 48 Abs. 1 VwVfG regelt ausschließlich die Rücknahme – ganz oder zum Teil – eines rechtswidrigen begünstigenden (auch bestandskräftigen) Verwaltungsakts für die Zukunft oder Vergangenheit. Diese Vorschrift kommt als Rechtsgrundlage für den Entzug der Lehrbefähigung in Betracht, weil dies nicht in § 34 Abs. 7 Nr. 1, 8 BerlHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UniMedG geregelt ist. Aber auch hier gilt, dass die Rüge für wissenschaftliches Fehlverhalten ein „aliud“ zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist und damit nicht vom Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts erfasst wird. d. Die Beklagte kann die Maßnahme auch nicht auf die derzeit geltende Habilitationsordnung der M... der C... – HabOMed 2010 – stützen. Hier ist, soweit die Satzung als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, auf diese und nicht auf die im Zeitpunkt der Erstellung der Habilitation geltende(n) Satzung(en) abzustellen. Denn für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und der diesem zugrunde liegenden Entscheidungen der Fakultätsleitung und des Vorstandes der Beklagten ist mangels anderweitiger Bestimmung im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der letzten (behördlichen) Entscheidung abzustellen (so für die Entziehung eines Doktorgrades: VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2015 – 7 K 761/11 – juris, Rn. 29 m.w.N. – Rechtsgrundlage § 35 Abs. 7 a.F. Landeshochschulgesetz - LHG - i.V.m. aktuell geltender Promotionsordnung – PromO -; VG Regensburg, Urteil vom 31. Juli 2014 – RO 9 K 13.442 – juris, Rn. 26, 28 m.w.N., Rechtsgrundlage § 48 BayVwVfG i.V.m. PromO; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K2271/13 – juris, Rn. 39 f. m.w.N., Rechtsgrundlage § 20, 21 PromO i.V.m. § 48 VwVfG; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 – VG 3 A 319.05 – juris Rn. 30). Die HabOMed 2010 enthält allerdings keine Vorschriften über eine Sanktion – Entzug der Lehrbefähigung oder Rüge – wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens oder Täuschung nach endgültigem Abschluss des Habilitationsverfahrens: In § 10 HabOMed 2010 ist nur die Rücknahme der Zulassung zur Habilitation nach Eröffnung des Verfahrens und vor Aushändigung der Urkunde geregelt. Die Aushändigung der Urkunde (§ 9 Abs. 1 HabOMed F... 1987) ist aber bereits am 18. Dezember 1998 erfolgt. Eine dem § 10 Abs. 2 HabOMed F... 1987 vergleichbare Regelung, nach der die Lehrbefähigung entzogen wurde, wenn die Habilitation erschlichen oder sonst mit unlauteren Mitteln erlangt wurde, enthält die im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide geltende Habilitationsordnung der Beklagten nicht. Auch unterstellt, über den Verweis in § 12 Abs. 1 HabOMed 2010, wonach für alle verfahrensmäßigen wie die Leistung wertenden Entscheidungen im Habilitationsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25.05.1976 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz B... vom 8.12.1976 in der jeweils gültigen Fassung finden, komme § 48 VwVfG zur Anwendung, ergibt sich hieraus, wie darlegt, nichts für die Rechtmäßigkeit des Anspruchs der Rüge. e. Ob die danach einzig noch in Betracht kommende Vorschrift des § 16 Abs. 1 Sätze 1, 2 Buchst. a) der Satzung der C...-... zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis des Fakultätsrats vom 14. Mai 2012 (AMBl. Nr. 092 vom 20. Juni 2012, in Kraft getreten am 20. Juni 2012) – Satzung GWP 2012 – eine tragfähige Rechtsgrundlage für den Ausspruch der Rüge ist, kann hier im Ergebnis offen bleiben. Nach dieser Vorschrift treffen die zuständigen Organe der Beklagten unter Berücksichtigung dieser Satzung sowie geltender Rechtsvorschriften im pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen, die zur Korrektur des wissenschaftlichen Fehlverhaltens sowie zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Redlichkeit wissenschaftlicher Forschung und Lehre geboten sind (Satz 1). Dazu kann insbesondere gemäß der hier allein in Betracht kommenden Maßnahme gemäß Satz 2 Buchst. a) Satz 1 als Sanktion bei schuldhaftem wissenschaftlichen Fehlverhalten (§ 8 der Satzung) eine Rüge ausgesprochen werden und der Rückzug von Abhandlungen zur Erreichung akademischer Grade, Monografien und von Publikationen empfohlen werden. Hier ist, soweit die Satzung als Rechtsgrundlage in Betracht kommt, auf diese und nicht auf die im Zeitpunkt der Erstellung der Habilitation geltende(n) Satzung(en) abzustellen. Gemäß § 17 Satzung GWP 2012 ist die Satzung am Tage der Verkündung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten am 20. Juni 2012 und damit vor Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten. Schon deshalb finden nach oben Gesagtem die zuvor durch die Forschungskommission der Beklagten am 20. Mai 2005 formulierten „Grundsätze der C... zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“, die gemäß § 17 Satzung GWP 2012 in die Satzung eingeflossen sind, und die von den Rechtsvorgängern F... und H...– ...– erlassenen „Ehrenkodex – Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ vom 16. Juni 1999 (F...-Mitteilungen Nr. 29/2002 vom 16. Dezember 2002) bzw. die „Satzung über die Grundsätze der H... zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über den Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens“ vom 25. Juni 2002als Rechtsgrundlage für Sanktionen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens keine Anwendung. Zudem fehlt es den „Grundsätzen“ schon an Rechtssatzqualität (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2012 – OVG 5 S 27.11 – juris, Rn. 41). Im Übrigen hat sich die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der F... und ...(vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 UniMedG) als rechtlich verselbständigte Körperschaft eine eigene Satzung gegeben (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris, Rn. 40). Die Satzung GWP 2012 beruht entgegen der Ansicht der Klägerin im Ausgangspunkt auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 UniMedG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BerlHG hat die Beklagte das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Gesetzes und regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und sonstige Satzungen. Nach § 22 Abs. 1 UniMedG gibt sich die Beklagte eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, nähere Vorschriften u.a. über die innere Verfassung und über die Befugnisse und Pflichten der Organe sowie ihrer Mitglieder getroffen werden. In Angelegenheiten, die ausschließlich Forschung und Lehre betreffen, wie Studienordnungen, Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen, erlässt der Fakultätsrat die Satzungen (§ 22 Abs. 3 UniMedG; vgl. auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 UniMedG i.V.m. § 71 Satz 1 Nr. 1 BerlHG). Danach darf die Beklagte durch den Fakultätsrat Regeln zur Sicherung „Guter Wissenschaftlicher Praxis“ und Verfahren zu deren Einhaltung und gegebenenfalls Überprüfung festschreiben. Es kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Beklagte, deren Aufgabe es nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerlHG u.a. ist, der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft durch Forschung zu dienen, ermächtigt ist, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass dieses Ziel beeinträchtigendes wissenschaftliches Fehlverhalten unterbunden wird. Fraglich kann lediglich sein, ob es zur Schaffung der hier in Rede stehenden Sanktionsmöglichkeiten bei wissenschaftlichem Fehlverhalten durch Satzung einer speziellen, hierauf bezogenen gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Denn wie dargelegt, handelt es sich bei dem Ausspruch der Rüge um eine in die Rechte der Klägerin eingreifende Sanktion, die kein „Minus“ zum Entzug bzw. zu der Rücknahme der Lehrbefähigung darstellt, sondern um eine selbständige Regelung mit Außenwirkung. Offen bleiben kann auch, ob und inwieweit eine entsprechende Satzungsbefugnis im Hinblick auf die Anknüpfung an ein der Vergangenheit zugehöriges wissenschaftliches Fehlverhalten Beschränkungen unterliegt. 2. Sollte die durch den Bescheid ausgesprochene Rüge wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens auf § 16 Abs. 1 Satzung GWP 2012 gestützt werden können, so wäre der Bescheid des Vorstandes der Beklagten vom 18. Oktober 2012 jedenfalls formell rechtswidrig. Denn mit der Fakultätsleitung hat nicht das nach den einschlägigen Vorschriften zuständige Organ der Beklagten in der Sache entschieden. Ausweislich der Protokollauszüge des Vorstandes (§ 5 Nr. 4 UniMedG) und der Fakultätsleitung, hat die Fakultätsleitung (§ 5 Nr. 5 UniMedG) sowohl die Entscheidung getroffen, den Entzug der Lehrbefähigung nicht weiter zu verfolgen, als auch die Entscheidung, der Klägerin eine Rüge auszusprechen (Sitzung vom 16. August 2012), die der Vorstand dann in seiner Sitzung vom 11. September 2012 bestätigte. Der Fakultätsrat ist zu keiner Zeit mit dem Verfahren befasst gewesen. Die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob der Klägerin die Lehrbefugnis entzogen oder eine Rüge erteilt wird, lag jedoch nicht bei der Fakultätsleitung, sondern bei dem Fakultätsrat (§ 5 Nr. 1 UniMedG) der Beklagten. Denn diese Rüge ist hier das Ergebnis einer erneuten Überprüfung der Habilitationsleistung der Klägerin und dementsprechend von demselben Organ auszusprechen, das über die Habilitationsleistung zu befinden hatte. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Buchst. a) Satzung GWP 2012 gibt nicht vor, welches Organ für den Erlass einer Rüge zuständig ist. Vielmehr wird auf die „zuständigen Organe“ verwiesen, die nach Maßgabe der Satzung sowie geltender Rechtsvorschriften im pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen, die zur Korrektur des wissenschaftlichen Fehlverhaltens (…) geboten sind, treffen. Die im Sinne der Vorschrift „zuständigen Organe“ sind unter Heranziehung der maßgeblichen Rechtsvorschriften zu ermitteln: a. Zunächst ist hier, da es sich um ein wissenschaftliches Fehlverhalten oder eine Täuschung bei der Anfertigung einer Habilitationsschrift handelt, die HabOMed 2010 in den Blick zu nehmen. Diese regelt aber, wie oben dargelegt, nicht die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder den Entzug der Lehrbefähigung bzw. den Erlass einer Rüge nach Abschluss des Habilitationsverfahrens und enthält demgemäß auch keine Vorschriften über das zuständige Organ oder Gremium, das für die Ermessensentscheidung gemäß § 16 Abs. 1 Buchst. a) Satzung GWP 2012 zuständig wäre. b. § 34 Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 BerlHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 UniMedG, wonach die Entscheidung, ob ein akademischer Grad aufgrund einer Täuschung aberkannt wird, der Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums trifft, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist, gibt vorliegend nichts her, weil es sich bei der Verleihung der Lehrbefähigung gemäß § 9 HabOMed 2010 – wie oben dargelegt – nicht um den Erwerb eines akademischen Grades handelt. c. Dementsprechend ist, mangels ausdrücklicher Regelung in den einschlägigen Rechtsvorschriften, das zuständige Organ der Beklagten im Wege der Auslegung zu ermitteln (VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2015 – 7 K 761/11 – juris, Rn. 31). Die systematische Auslegung, die die nachfolgend dargelegten Regelungen der Habilitationsordnung und die Regelungen im Universitätsmedizingesetz und im Berliner Hochschulgesetz in den Blick nimmt, ergibt, dass für die Entscheidung über den Ausspruch einer Rüge bei Vorliegen von wissenschaftlichem Fehlverhalten oder einer Täuschung bei Anfertigung der Habilitationsschrift der (gegebenenfalls erweiterte) Fakultätsrat (gegebenenfalls zusammen mit der Dekanin) zuständig ist. Der Fakultätsrat entscheidet gemäß § 7 Abs. 3 und 4 HabOMed 2010 aufgrund der Empfehlung der nach § 6 Abs. 3 und 4 HabOMed 2010 eingesetzten Habilitationskommission über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung. Weiter beschließen im Anschluss an den Vortrag des Habilitanden und Aussprache (§ 7 Abs. 4 bis 5 HabOMed 2010) die anwesenden Professoren des gemäß § 70 Abs. 5 Satz 1 BerlHG erweiterten Fakultätsrates und der habilitierten Mitglieder des Fakultätsrats, ob Vortrag und Aussprache den an die Habilitationsleistung zu stellenden Anforderungen genügen und ob die Lehrbefähigung erteilt werden kann (§ 7 Abs. 7 HabOMed 2010). Sodann wird der Beschluss des Fakultätsrates nach Würdigung der wissenschaftlichen und didaktischen Leistungen des Bewerbers in Forschung und Lehre durch den Dekan (…) mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Professoren und Professorinnen des gemäß § 70 Abs. 5 Satz 1 BerlHG erweiterten Fakultätsrats und der habilitierten Mitglieder des Fakultätsrats gefasst (§ 7 Abs. 8 HabOMed). Die Verleihung der Lehrbefähigung durch Aushändigung der Urkunde durch die Dekanin als Mitglied der Fakultätsleitung nach § 14 Nr. 1 UniMedG gemäß § 9 Abs. 1 HabOMed 2010 stellt demnach keine eigenständige Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens oder einzelner Prüfungsleistungen dar. Die Zuständigkeit des (gegebenenfalls erweiterten) Fakultätsrates für die in seinem Ermessen stehende Entscheidung über den Entzug der Lehrbefähigung und wie hier den Erlass einer Rüge folgt aus dem Umstand, dass es sich bei der Entziehung der Lehrbefähigung um einen actus contrarius zur Verleihung handelt und der (erweiterte) Fakultätsrat nach den hier anwendbaren Vorschriften (§ 7 Abs. 7 und 8 HabOMed) die eigentliche Sachentscheidung darüber trifft bzw. der Fakultätsrat gemäß § 7 Abs. 3 und 4 HabOMed für die Sachentscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift als Habilitationsleistung zuständig ist. Gleiches muss für die Entscheidung darüber gelten, ob aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens statt der Entziehung der Lehrbefähigung „lediglich“ der Ausspruch einer Rüge in Betracht kommt. Darüber hinaus ist in § 9 Abs. 1 Nr. 1 UniMedG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BerlHG geregelt, dass der Fakultätsrat insbesondere für Entscheidungen über Habilitationen zuständig ist. Weiterhin trifft gemäß § 36 Abs. 7 BerlHG, wonach die Lehrbefähigung erlischt, wenn der Habilitierte (…) den Doktorgrad nicht mehr führen darf (Satz 1), der Präsident (…) auf Antrag des Fachbereichs die Feststellung des Erlöschens. Zudem ist in § 34 Abs. 8 BerlHG geregelt, dass der Leiter der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist, die Entscheidung über den Entzug des akademischen Grades trifft. d. Der Fakultätsleitung, der als Mitglieder neben dem hauptamtlichen Dekan der hauptamtliche kaufmännische Leiter der Fakultät (§ 14 Nr. 2 UniMedG) sowie die Prodekane für Forschung bzw. für Studium und Lehre (§ 14 Nr. 3 und 4 UniMedG) angehören, kommt demgegenüber keine eigene Sachentscheidungsbefugnis über die Verleihung der Lehrbefugnis oder eines akademischen Grades zu. Ihr obliegen als Organ der Beklagten die Aufgaben nach § 15 UniMedG. Danach ist der Dekan der Beauftragte für den Haushalt für den Teilwirtschaftsplan Forschung und Lehre der Beklagten (§ 15 Abs. 1 UniMedG). Die Fakultätsleitung ist im Übrigen für die Verwaltung der Medizinischen Fakultät gemäß § 15 Abs. 2 UniMedG zuständig. Dazu gehören die Leitung der Medizinischen Fakultät, die Erstellung des Entwurfs und die Durchführung des Teilwirtschaftplanes Forschung und Lehre, die Verwaltung der konsumtiven Mittel für Forschung und Lehre, die Mittelzuweisung für Forschung und Lehre und die Beauftragung von Evaluationen der Forschungs- und Lehrleistungen. Ihr sind insoweit keine Aufgaben für die Lehre und Forschung übertragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Fakultätsrat, den der Dekan als Vorsitzender mit beratender Stimme leitet (§ 8 Abs. 1 UniMedG, § 17 Abs. 1 Satzung der Beklagten vom 23. Februar 2006, zul. geänd. d. Beschluss v. 25. August 2008, AMBl. Nr. 58 vom 16. Februar 2010), diesem gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 UniMedG i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 BerlHG insoweit Aufgaben übertragen hätte. Eine Zuständigkeit der Fakultätsleitung folgt auch nicht aus der Bestimmung des § 15 Abs. 10 GWP 2012, wonach die Fakultätsleitung aufgrund des Berichtes der Untersuchungskommission über die zu ergreifenden Maßnahmen entscheidet. Die Bestimmung schließt die Regelungen über das Hauptverfahren ab, das allein der Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens dient und mit der Entscheidung der Fakultätsleitung endet, ob Veranlassung für weitere Maßnahmen besteht. Wie sich aus der nachfolgenden Bestimmung des § 16 Satzung GWP 2012 zum weiteren Verfahren nach entsprechender Feststellung ergibt, handelt es sich bei § 15 Abs. 10 GWP 2012 weder um eine generelle Befugnisnorm noch überhaupt um eine Zuständigkeitsbestimmung für das sich anschließende Verfahren. Welche (nach außen) gerichteten Maßnahmen im Anschluss getroffen werden können, bestimmt vielmehr allein § 16 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satzung GWP 2012 mit seinem Verweis auf das Disziplinarrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Ordnungsrecht, Haushaltsrecht bzw. das akademische Prüfungsrecht. Auch hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit verweist § 16 Abs. 1 Satzung GWP mit dem Begriff der „zuständigen Organe“ auf das jeweils einschlägige (Fach-)Recht. Für die Frage, welche Organe danach die entsprechenden Maßnahmen zu treffen haben, gibt die Bestimmung des § 15 Abs. 10 GWP 2012 wegen ihrer systematischen Stellung innerhalb der voraufgehenden Regelungen zum Hauptverfahren dementsprechend nichts her. Aber selbst wenn ihr mit der Beklagten zu entnehmen sein sollte, dass im Falle einer fehlenden Zuständigkeitsbestimmung im weiteren Verfahren die entsprechenden Maßnahmen durch die Fakultätsleitung zu treffen sind, würde sich nichts anderes ergeben, wenn - wie im vorliegenden Falle - das zuständige Organ zweifelsfrei im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. 3. Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch der Widerspruchsbescheid keinen Bestand haben. Offenbleiben kann demgegenüber die Frage, ob der Klägerin ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen eine Rüge wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens bei Erstellung ihrer Habilitationsschrift im Jahr 1998. Die 1964 in Italien geborene Klägerin schloss ihr Medizinstudium an der Universität Turin mit dem Erwerb des Doktorgrades ab. Sie war von Juni 1991 bis Mai 1993 bei Professor Dr. T..., Lehrstuhl für Immunologie und Direktor des Instituts für Immunologie an dem Universitätsklinikum B... – im Folgenden U... – der F...– ...–, einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (der C...) beschäftigt. Anschließend erwarb sie den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“ an der Y.... Ab Oktober 1994 bis Juni 1999 war sie wiederum als Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Professor D...tätig, wobei sie nach dessen Tod im Dezember 1995 bis zu ihrer Habilitation im Jahr 1998 de facto das Institut für Immunologie leitete. Am 23. Mai 1998 stellte die Klägerin den Antrag auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens, das am 18. Dezember 1998 durch die Aushändigung der Urkunde über die Lehrbefähigung abgeschlossen wurde. Für den Gang des Habilitationsverfahrens wird auf die Habilitationsakte Bezug genommen. Die Klägerin wurde am 1. Oktober 2000 unter Berufung in das Professorenamt an der U... Direktorin der Abteilung Immunologie und Zellbiologie an dem Forschungszentrum ... Im Jahr 2009/2010 erhob eine Mitarbeiterin des Instituts – auch (presse-)öffentlich bekannt gewordene (vgl. ..., ..., zuletzt aufgerufen am 10. Juli 2015) ...– Vorwürfe wegen Datenmanipulation gegen die Klägerin bzw. zwei ihrer Mitarbeiter. Die Klägerin zog in der Folge die auf den betreffenden Datenerhebungen basierenden Publikationen zurück, zu denen auch die am damaligen Fachbereich Humanmedizin der F... erstellte Arbeit „B... FASEB 1...“ gehörte. Aufgrund ihrer eigenen Anzeige leitete die D... eine Untersuchung ein und erteilte der Klägerin nach Abschluss des Verfahrens im Jahr 2012 eine schriftliche Rüge wegen mangelnder Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht, verfügte den Ausschluss von der Antragsberechtigung für drei Jahre sowie die Nichtinanspruchnahme als Gutachterin und den Ausschluss aus den Gremien der D... für drei Jahre (ab Beginn der Untersuchung; h..., zuletzt aufgerufen am 10. Juli 2015). Die Beklagte erhielt Kenntnis von dem Rückzug der Veröffentlichung „B... FASEB 1...“. Im Jahr 2011 übernahm Professor Dr. H... Emeritus M... (Emeritierter Direktor des C...) auf Bitten des hierzu durch die Fakultätsleitung beauftragten Prodekans Forschung der Beklagten die Leitung einer Untersuchungskommission zur Aufklärung eines unter Umständen vorliegenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Klägerin im Zeitraum ihrer Tätigkeit an der F.... Es wurde eine fünfköpfige Untersuchungskommission eingesetzt. Im Laufe des Untersuchungsverfahrens wurden Zeugen sowie die Klägerin gehört. Diese trat den an sie herangetragenen Vorwürfen entgegen. Hierfür wird im Einzelnen auf ihre Schriftsätze vom 25. Oktober 2011 und 1. November 2011 Bezug genommen. In ihrem Abschlussbericht vom 19. Dezember 2011 stellte die Untersuchungskommission abschließend fest, dass erstens keine Belege für eine Manipulation von Daten gefunden worden seien, zweitens die Habilitationsarbeit wesentliche, von anderen Wissenschaftlern generierte Datensätze und Textpassagen enthalte, deren Herkunft nicht adäquat gekennzeichnet worden sei, und drittens die Kommission in der Durchführung des Habilitationsverfahrens der Klägerin Widersprüche zur damals gültigen Habilitationsordnung erkenne, die allerdings von dem zuständigen Habilitationsausschuss nicht beanstandet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht Bezug genommen. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten gab vorprozessual eine Stellungnahme ab, wonach die Feststellungen der Untersuchungskommission zu einem wissenschaftlichen Fehlverhalten der Klägerin wegen des Nichtzitierens anderer (Co-)Autoren führe, dies aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht den Entzug der Lehrbefähigung rechtfertige. Der Vorstand der Beklagten bestätigte in seiner Sitzung vom 31. Juli 2012 die „auf Basis einer umfassend begründeten Empfehlung von Herrn Prof. G... durch die Fakultätsleitung getroffene Entscheidung, im Sinne der Verhältnismäßigkeit den Entzug der Lehrbefähigung von Fr. Prof. B... nicht weiter zu verfolgen“. In ihrer Sitzung vom 16. August 2012 beschloss die Fakultätsleitung der Beklagten, der Klägerin „eine Rüge auszusprechen, da, wie von der Untersuchungskommission festgestellt, in ihrer Habilitationsschrift die Herkunft wesentlicher von anderen Wissenschaftlern generierter Datensätze und Textpassagen nicht adäquat gekennzeichnet wurde. Der Beschluss wird dem Vorstand der Charité zur Bestätigung vorgelegt“. Auf der Sitzung des Vorstandes der Beklagten vom 11. September 2012 wurde der Beschluss der Fakultätsleitung bestätigt. Mit vom Vorstandsvorsitzenden und der Dekanin unterschriebenem Bescheid vom 18. Oktober 2012 des Vorstands der Beklagten wurde der Klägerin unter Bezugnahme auf den beigefügten Untersuchungsbericht der Untersuchungskommission eine Rüge wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erteilt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Vorstand der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2013 zurück. Die Klägerin hat am 18. April 2013 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass es der Maßnahme schon an einer ausreichenden Rechtsgrundlage mangele. § 16 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) der Satzung der C... zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis – Satzung GWP 2012 – könne, anders als die Beklagte nunmehr meine, als Rechtsgrundlage schon deshalb nicht herangezogen werden, weil diese als Binnenrecht einer Körperschaft nur gegenüber denjenigen wirke, die ihr angehörten. Dies sei bei ihr nicht der Fall. Maßnahmen wegen einer nicht ordnungsgemäß abgefassten wissenschaftlichen Arbeit könnten gegenüber Personen, die der Personalkörperschaft nicht mehr angehörten, nur auf Vorschriften gestützt werden, die gegenüber jedermann gelten. § 16 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) Satzung GWP 2012 könne auch deshalb nicht herangezogen werden, weil die Satzungsbestimmung ungültig sei, da die erforderliche Ermächtigungsgrundlage in den Hochschulgesetzen fehle, weshalb der Grundrechtseingriff nicht auf ein Gesetz zurückgeführt werden könne. § 71 Abs. 1 Nr. 1 Berliner Hochschulgesetz – BerlHG – sei nicht hinreichend, da es dieser Norm an einer Umschreibung des materiellen Tatbestands fehle. Auch die Satzungsbefugnis gemäß § 22 Universitätsmedizingesetz – UniMedG – könne nicht in Anspruch genommen werden, weil sie als Ermächtigungsgrundlage für eine in ein Grundrecht eingreifende Satzung zu unbestimmt sei. Weiterhin verstoße die Anwendung des § 16 Satzung GWP 2012 gegen das Rückwirkungsverbot, da weder das UniMedG noch das BerlHG eine Ermächtigungsgrundlage hierfür enthielten. Auch könne sich die Beklagte nicht auf eine „verfassungsunmittelbare“ Ermächtigungsgrundlage aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig. Danach könnten Hochschulen auf den Missbrauch der Wissenschaftsfreiheit reagieren, seien jedoch auf Maßnahmen beschränkt, die der Wissenschaftsbetrieb zur Verfügung stelle. Aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass außer diesen typischen „Selbstreinigungskräften“ des Wissenschaftsbetriebes gesetzliche Befugnisse für weitergehende Maßnahmen erforderlich seien, die aber ein Sonderrechtsverhältnis zwischen Universität und Wissenschaftler voraussetzten, welches hier nicht bestehe. Diese Bedenken hintenangestellt, lägen Verfahrensfehler vor. Der Verweis sei vom Vorstand und von der Fakultätsleitung ausgesprochen worden. Für die Beratung in sonstigen akademischen Angelegenheiten sei nach § 7 Nr. 6 UniMedG der Medizinsenat zuständig. Die Fakultätsleitung sei nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UniMedG nicht für universitätsinterne Disziplinarmaßnahmen in Form der Rüge zuständig. Die Einrichtung der Untersuchungskommission sei rechtswidrig gewesen, weil es an einem Anfangsverdacht gemangelt habe. Deshalb liege ein Verwertungsverbot vor. Die Beklagte beziehe sich auf Untersuchungen aus dem F...und der Retraktion des FASEB-Artikels. Diesen sei aber eindeutig zu entnehmen, dass die dort monierten Abbildungen nicht durch die Klägerin zu verantworten seien. Eine Verbindung zwischen diesen Vorgängen und den Arbeiten der Klägerin an der Beklagten bestehe nicht. Die Einrichtung der Untersuchungskommission stelle einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Forschungsfreiheit dar. Unter Darlegung im Einzelnen trägt die Klägerin darüber hinaus vor, dass die Rüge inhaltlich falsch sei. Diese habe, obwohl noch nicht bestandskräftig, auch schon ihre Wirkung gezeigt. Aufgrund des Aufsehens in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit sei ihr Ruf nachhaltig beschädigt. Sie habe die „Flucht“ ins Ausland antreten müssen und forsche derzeit an der Universität M.... Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2012, mit dem ihr gegenüber eine Rüge wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens bei der Erstellung einer Habilitationsarbeit ausgesprochen worden ist, und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. März 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klägerin sei vorzuhalten, sich bei der Erstellung der Habilitationsschrift nicht wegen der Abfassung einer kumulativen Habilitationsschrift, sondern wegen des Nichtzitierens anderer (Mit-)Autoren wissenschaftlich fehlverhalten zu haben. Es liege auch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage vor. Eine interne Reaktion auf wissenschaftliches Fehlverhalten setze keine besondere (hochschulgesetzliche oder satzungsrechtliche) Rechtsgrundlage voraus. Die Kompetenz der Organe einer Hochschule, auf den Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch Einleitung eines Verfahrens zu reagieren, folge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (selbstverwaltungsinhärente Feststellungskompetenz für Fehlverhalten). Danach seien Hochschulen berechtigt, in ihrem Zuständigkeitsbereich begangenes Fehlverhalten auf hinreichenden Verdacht hin zu untersuchen und gegebenenfalls festzustellen, wenn zweifelsfrei erwiesen sei, dass die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit überschritten worden seien. Die Rüge enthalte nicht mehr und nicht weniger als die förmliche Feststellung des Fehlverhaltens und die dieser Feststellung inhärente Missbilligung. Besondere über die Rüge hinausgehende Maßnahmen, die möglicherweise einer besonderen Ermächtigung bedurft hätten, seien damit nicht verbunden. Eine bloße Beanstandung sei hiervon gedeckt. Im Übrigen könne die Rüge auf § 16 Abs. 1 Satzung GWP 2012 gestützt werden. Diese sei zwar erst nach dem Fehlverhalten erlassen worden, mangels abweichender intertemporaler Rechtsanwendungsbestimmungen aber auf alle Sachverhalte anwendbar, die den Tatbestand erfüllten. Mit Erlass der Satzung GWP 2012 habe sie (die Beklagte) keine Sanktionsbefugnis rückwirkend eingeführt, sondern nur für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten der Satzung beendet würden, mit Wirkung für die Zukunft das Portfolio der Reaktionen auf festgestelltes Fehlverhalten präzisiert und verbreitert. Die Satzung GWP 2012 beruhe auch ihrerseits auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage. § 22 Abs. 3 UniMedG regele die Ermächtigung von Satzungen betreffend Habilitation und Promotion und sei als solcher auch hinreichend bestimmt. Es sei weder unter rechtsstaatlichen noch unter demokratischen Gesichtspunkten erforderlich, die Einzelheiten des Verfahrens oder möglicher Sanktionen bereits im ermächtigenden Parlamentsgesetz genauer festzulegen. Zum anderen sei die Beklagte Trägerin des akademischen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 21 BerlVerf. Dies schließe nach allgemeiner Auffassung die sog. Satzungsgewalt mit ein. Zwar richte sich das Satzungsrecht im Bereich der akademischen Selbstverwaltung auf Grund der mitgliedschaftlichen Legitimationsstruktur der Hochschulorgane nicht an Dritte. Die Klägerin sei aber keine solche Dritte, sondern wegen ihrer früheren Tätigkeit bei und ihrer Habilitation an der Rechtsvorgängerin der Beklagten weiterhin deren Regelungs- bzw. Satzungsgewalt unterworfen. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Adressatin einer Maßnahme noch Mitglied der Hochschule sei. Die Regelungsgewalt bestimme sich nicht allein personal, sondern auch gegenständlich. Die Hochschule verliere daher nicht ihre Zuständigkeit zur Feststellung „innerbetrieblichen“ Fehlverhaltens, weil ein Mitglied der Hochschule ausscheide. Eine hinreichende Rechtsgrundlage biete zudem § 1 Abs. 1 und 2 UniMedG i.V.m. § 34 Abs. 7 Nr. 1 BerlHG, der den Entzug von Hochschulgraden – worunter auch Habilitation und Promotion falle – regele. Diese Vorschriften schlössen die Feststellung eines Fehlverhaltens ein und – falls eine Entziehung aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht in Betracht komme – bleibe die Kompetenz zur Feststellung des tatbestandlichen Fehlverhaltens. Gemäß § 16 Abs. 1 Satzung GWP 2012 i.V.m. § 13 Abs. 1 UniMedG habe der Vorstand der Beklagten auch als das zuständige Organ gehandelt. Im Übrigen sei die Fakultätsleitung gemäß § 15 Abs. 10 GWP 2012 auch für die Ermessensentscheidung, ob der Klägerin die Lehrbefähigung entzogen werden müsse oder eine mildere Maßnahme ausreichend sei, zuständig gewesen. § 16 Satzung GWP 2012 regele nicht ausdrücklich, welches Organ für den Erlass der dort genannten Maßnahmen zuständig sei. Mangels anderweitiger Zuweisung für den Erlass der Rüge im Satzungsrecht der Beklagten, dem Berliner Hochschulgesetz und anderer in Betracht kommender Vorschriften, sei § 15 Abs. 10 Satzung GWP 2012 die Auffangnorm, wonach die Fakultätsleitung über zu ergreifende Maßnahmen zu entscheiden habe. Da auch der Entzug der Lehrbefähigung weder im BerlHG noch im Satzungsrecht ausdrücklich geregelt sei, sei auch hierfür die Fakultätsleitung gemäß § 15 Abs. 10 Satzung GWP 2012, soweit die Voraussetzungen nach der Satzung vorlägen, zuständig. Das Gericht hat den Habilitationsvorgang der Beklagten (1 Halbhefter), die Ablichtung der Habilitationsschrift der Klägerin nebst Anlagen (1 Ordner) sowie den Vorgang betreffend die Untersuchungskommission (1 Ordner) zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.