Beschluss
3 L 310.15
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1005.3L310.15.0A
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Untersagung der Führung eines in Kirgisien verliehenen Ehrenprofessorentitels durch die für Hochschulen in Berlin zuständige Senatsverwaltung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn es sich bei dem Titel zum einen nicht um einen akademischen Grad und dementsprechend bei der Bezeichnung „Prof. h.c.“ nicht um einen akademischen Ehrengrad handel., sondern um eine Amtsbezeichnung des Inhabers einer Professur handelt.(Rn.17)
2. Die Berechtigung zur Titelführung ist nur dann möglich, wenn der entsprechende Titel ehrenhalber gleichfalls eine materielle Entsprechung hat, also nach dem Recht des Herkunftslandes im Wege eines regulären akademischen Verfahrens erworben werden kann, und dass die Stelle, die den Titel ehrenhalber verliehen hat, zur Vergabe des entsprechenden regulären Titels berechtigt ist. Insoweit ist ein Institut für Management, Business und Tourismus einer Universität in Kirgisien nicht zur Titelverleihung berechtigt.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Untersagung der Führung eines in Kirgisien verliehenen Ehrenprofessorentitels durch die für Hochschulen in Berlin zuständige Senatsverwaltung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn es sich bei dem Titel zum einen nicht um einen akademischen Grad und dementsprechend bei der Bezeichnung „Prof. h.c.“ nicht um einen akademischen Ehrengrad handel., sondern um eine Amtsbezeichnung des Inhabers einer Professur handelt.(Rn.17) 2. Die Berechtigung zur Titelführung ist nur dann möglich, wenn der entsprechende Titel ehrenhalber gleichfalls eine materielle Entsprechung hat, also nach dem Recht des Herkunftslandes im Wege eines regulären akademischen Verfahrens erworben werden kann, und dass die Stelle, die den Titel ehrenhalber verliehen hat, zur Vergabe des entsprechenden regulären Titels berechtigt ist. Insoweit ist ein Institut für Management, Business und Tourismus einer Universität in Kirgisien nicht zur Titelverleihung berechtigt.(Rn.18) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist promovierter Zahnarzt. Gemeinsam mit seinem Vater H... betreibt er die B... GmbH. Die Gesellschaft vertreibt Gesundheitsprodukte, Produkte der Nahrungsmittelergänzung und Kosmetika. Erstmals im Juli 2006 legte der Antragsteller der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur (heute: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, im Folgenden: Senatsverwaltung) Ehrungen verschiedener internationaler Einrichtungen sowie eine „Habilitationsschrift“ zum Thema „Schwarzkümmelöl als Heilmittel in Medizin und Zahnheilkunde - Vergangenheit, Gegenwart, Zukunft -“ zwecks Genehmigung der Führung eines Ehrenprofessorentitels vor. Mit Urkunde vom 24. November 2008 Nr. 11 verlieh das Institut für Management, Business und Tourismus der I... Universität K... dem Antragsteller den Titel „Professor honoris causa“. Spätestens seit diesem Zeitpunkt tritt der Antragsteller auch im Geschäftsverkehr als „Prof. h.c. Dr. med. dent. I...“, zum Teil auch ohne den Zusatz „h.c.“, auf. Die Senatsverwaltung wandte sich im Oktober 2012 zwecks Prüfung der Berechtigung zur Führung des Professorentitels durch den Antragsteller an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Zentralstelle). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013, ergänzt durch Emails vom 12. Februar 2014 und 14. Januar 2015, verneinte die Zentralstelle die Berechtigung. Zur Begründung führte die Zentralstelle aus, dass Titel des in Rede stehenden Instituts käuflich gewesen seien. Das Institut sei auch nicht berechtigt gewesen, die entsprechenden materiellen Titel zu verleihen. Die Internationale Universität K... habe im Oktober 2010 die von dem damaligen Direktor des Instituts unterzeichneten Urkunden über die Verleihung der Titel „Dr. h.c.“ und „Prof. h.c.“ zudem für ungültig erklärt. Wegen der Einzelheiten der Auskunft wird auf Bl. 128 – 130 bzw. Bl. 164 – 165 und Bl. 221 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 untersagte die Senatsverwaltung dem Antragsteller nach Anhörung die Führung der Titel „Professor honoris causa“ und „Prof. h.c. Uni B...“ sowie sämtlicher etwaiger Formulierungsvarianten (Nr. 1). Zugleich ordnete sie die Entfernung der vorgenannten Bezeichnungen im Zusammenhang mit der Nennung seines Namens von oder aus allen für Dritte zugänglichen Objekten, Papieren, Urkunden, Registern, öffentlichen Büchern, Internetseiten, Werbematerial u.ä. sowie die Unterbindung der Bezeichnungen im Zusammenhang mit seinem Namen im Radio und Fernsehen an (Nr. 2). Die Entfernung vorgenannter Bezeichnungen sowie sämtlicher etwaiger Formulierungsvarianten sei innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung des Bescheides vorzunehmen bzw. einzuleiten. Sofern die Entfernung innerhalb dieser Frist nur eingeleitet werden könne (Telefonbuch, Internet o.ä.), sei innerhalb der Frist ein Nachweis über die eingeleiteten Maßnahmen einzureichen (Nr. 3). Die Senatsverwaltung ordnete die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 und 2 des Bescheides getroffenen Verfügungen an (Nr. 4) und drohte dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgemäßen Umsetzung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- Euro an (Nr. 5). Zur Begründung führte die Senatsverwaltung unter Bezugnahme auf das Gutachten der Zentralstelle aus, die Vergabe von ordentlichen Professorentiteln in Kirgisistan sei der Obersten Attestationskommission vorbehalten. Aufgrund der fehlenden Berechtigung, ordentliche Professorentitel zu verleihen, sei das Institut für Management, Business und Tourismus auch nicht berechtigt gewesen, Ehrenprofessorentitel zu verleihen. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse anzuordnen, da die Öffentlichkeit und unbeteiligte Dritte vor der unberechtigten Führung eines Professorentitels, der als Ausdruck herausragender beruflicher und fachlicher Kompetenz wahrgenommen werde, zu schützen seien. Dies gelte umso mehr, als der Titel im vorliegenden Fall gezielt und multimedial im Geschäftsverkehr verwendet werde. Der Antragsteller hat am 30. Juli 2015 die Klage VG 3 K 311.15 erhoben und zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor: Die gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle, die sich auf Fälle käuflich zu erwerbender Titel der Firma B... beziehe, sei unrichtig. Ausweislich einer Bestätigung der K... Staatlichen Universität..., Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Kirgisischen Republik, vom 8. Dezember 2011 (Bl. 14 f. der Streitakte), werde der Titel „Professor Honoris Causa“ oder „Doktor honoris causa“ nach dem Gesetz der Kirgisischen Republik über Hochschulen und dem Statut der Kirgisischen Republik verliehen. Danach könne die Universität einen Beschluss unabhängig, selbstständig und ohne Erlaubnis des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Kirgisischen Republik und der Nationalen Attestationskommission fassen. Bestätigt werde dies durch eine Bescheinigung des Ministeriums für Bildungswesen und Wissenschaft der Kirgisischen Republik vom 12. Oktober 2013, wegen deren Inhalts auf Bl. 84 der Streitakte verwiesen wird. Von der Ungültigerklärung von Titelverleihungen des früheren Rektors des Instituts sei er nicht betroffen, da er nie Kunde der Firma B... gewesen sei. Vielmehr sei ihm der Titel aufgrund seiner wissenschaftlichen Tätigkeit und Erfolge verliehen worden. Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend dargelegt. Da dem Antragsgegner seine mediale Präsenz seit Jahren bekannt gewesen sei, erschließe sich nicht, warum nunmehr von einer besonderen Eilbedürftigkeit ausgegangen werde. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 311.15 gegen den Bescheid der Senatsverwaltung vom 16. Juli 2015 wiederherzustellen, soweit sie sich gegen die Tenorierungspunkte Nrn. 1 – 2 sowie die in Nr. 3 Satz 2 des vorgenannten Bescheides angeordnete Vorlage geeigneter Nachweise über die Einleitung von Maßnahmen richtet, bzw. anzuordnen, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung im Tenorierungspunkt Nr. 4 dieses Bescheides richtet. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Die von dem Antragsteller vorgelegte Bescheinigung vom 8. Januar 2011 stamme nicht von dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft Kirgisistan und auch nicht von der zuständigen Attestationsbehörde, sondern von einer nicht anerkannten Institution, deren Mitbegründer und Verwaltungsrat im Übrigen der Inhaber der Firma B... sei. Aus der Verleihungsurkunde gehe nicht hervor, aus welchen Gründen dem Antragsteller der Ehrentitel verliehen worden sei. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 3 K 311.15 gegen den Bescheid des Senatsverwaltung vom 16. Juli 2015 begehrt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich der in Tenorierungspunkt Nr. 3 Satz 2 des Bescheides angeordneten Vorlage von Nachweisen über eingeleitete Maßnahmen, sofern die Entfernung der beanstandeten Bezeichnungen innerhalb der gesetzten Frist nur eingeleitet werden kann. Die Klage entfaltet auch insoweit keine aufschiebende Wirkung. Denn hierbei handelt es sich inhaltlich nicht um einen Zusatz zu der dem Antragsteller gesetzten Frist, sondern um eine Ergänzung der in Nr. 2 des Bescheides getroffenen Anordnung zur Entfernung. Aus diesem Grunde ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheides ungeachtet ihres zu eng formulierten Bezugs auf die beiden ersten Tenorierungspunkte bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf die Ergänzung in Nr. 3 Satz 2 des Bescheides bezieht. Der Antrag ist unbegründet. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn die Begründung lässt einzelfallbezogen und in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die den Antragsgegner dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Auf die Frage, ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an. b) Über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist im Wege einer Interessenabwägung zu entscheiden, bei der das private Interesse des Antragstellers, einstweilen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Vollzug der Maßnahme verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Maßnahme gegenüber zu stellen ist. Maßgeblich sind dabei in erster Linie die Erfolgsaussichten der Klage. Erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Das private Interesse an der Außervollzugsetzung eines wahrscheinlich rechtmäßigen Bescheides wiegt geringer und hat in diesem Falle zurückzutreten. So liegt der Fall hier. c) Rechtsgrundlage der angegriffenen Untersagungsanordnung Nr. 1 ist § 125 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (BerlHG). Danach kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung u. a. die von den Bestimmungen der §§ 34, 34a, 35 BerlHG abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Der Kläger ist zur Führung des durch das das Institut für Management, Business und Tourismus der I... Universität K... verliehenen Bezeichnung „Prof. h.c.“ in dieser oder einer anderen Formulierungsvariante nach den vorgenannten Bestimmungen in Berlin nicht berechtigt. Nach § 34a Abs. 3 Sätze 1 und 2 BerlHG darf ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden, soweit die verleihende Stelle das Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt. Über einen in der Bundesrepublik Deutschland zu führenden ausländischen Ehrengrad in diesem Sinne verfügt der Antragsteller schon deshalb nicht, weil es sich bei der Bezeichnung „Prof.“ nicht um einen akademischen Grad und dementsprechend bei der Bezeichnung „Prof. h.c.“ nicht um einen akademischen Ehrengrad handelt. Wie sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BerlHG ergibt, bezeichnet der akademische Grad einen Abschluss, der von einer Hochschule nach einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium oder einer besonderen wissenschaftlichen Leistung verliehen wird. Bei der Bezeichnung „Professor“ handelt es sich demgegenüber, anders als dies bei dem Doktorgrad der Fall ist, nicht um einen akademischen Grad, sondern um die Amtsbezeichnung des Inhabers einer Professur bzw. um den Hochschultitel, der mit der Ernennung verbunden ist, § 103 Abs. 1 BerlHG. Die Berechtigung zur Führung dieses Titels folgt für den Antragsteller auch nicht aus § 34a Absatz 4 BerlHG, wonach die Absätze 1 und 3 entsprechend für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gelten. Denn Voraussetzung zur Führung dieser Bezeichnung ist nach § 34a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 BerlHG jedenfalls, dass der entsprechende Titel ehrenhalber gleichfalls eine materielle Entsprechung hat, also nach dem Recht des Herkunftslandes im Wege eines regulären akademischen Verfahrens erworben werden kann, und dass die Stelle, die den Titel ehrenhalber verliehen hat, zur Vergabe des entsprechenden regulären Titels berechtigt ist. Daran fehlt es. Nach der gutachterlichen Stellungnahme der Zentralstelle vom 20. Dezember 2013, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keine Veranlassung hat, ist das Institut für M..., B... und T... der I... Universität K... nicht berechtigt, ordentliche Professorentitel zu verleihen. Die Verleihung dieser Titel sei nach dem maßgeblichen kirgisischen Recht, der „Verordnung über die Oberste Attestationskommission der Kirgisischen Republik“, erlassen von der Regierung der Kirgisischen Republik am 29. Juli 2011, vielmehr der Obersten Attestationskommission vorbehalten, einem der Regierung unterstellten, staatlichen, kollektiven und wissenschaftlichen Sachverständigenorgan, das eine einheitliche staatliche Politik realisiere und die Attestierung von hochqualifizierten wissenschaftlichen und wissenschaftlich-pädagogischen Kadern sowie die Verleihung von wissenschaftlichen Graden und auf Vorschlag des entsprechenden wissenschaftlichen Rates die Zuerkennung von wissenschaftlichen Titeln durchführe. Die Richtigkeit dieser Bewertung wird durch die von dem Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen nicht in Frage gestellt. Denn die darin jeweils bescheinigte eigenständige Berechtigung k... Hochschulen, den Ehrentitel „Professor honoris causa“ oder „Doktor honoris causa“ zu verleihen, wäre nach den vorstehenden Ausführungen eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Berechtigung, diesen Titel im Geltungsbereich des Berliner Hochschulgesetzes zu führen. Abgesehen davon bestehen erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der darin getroffenen Aussagen. Sie setzen sich in Widerspruch zur weiteren Bewertung der Zentralstelle, wonach der Verleihung von Ehrenprofessorentiteln durch kirgisische Universitäten der Umstand entgegen stehe, dass diese nach kirgisischem Recht zur Verleihung der materiellen Titel nicht befugt seien. Die Zweifel werden mit Blick auf die Bescheinigung der K... Staatlichen Universität... vom 8. Dezember 2011 dadurch verstärkt, dass diese Institution mit der Verleihung des Titels an den Antragsteller gar nicht befasst war und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern sie eine besondere Kompetenz oder Sachnähe bei der Beantwortung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen haben sollte. Soweit es die erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Kopie einer Bescheinigung des Ministeriums für Bildungswesen und Wissenschaft der Kirgisischen Republik vom 12. Oktober 2013 betrifft, wird die darin getroffene Aussage nicht näher erläutert, sondern lediglich pauschal auf das „Gesetz der Kirgisischen Republik“ Bezug genommen. Damit beschränkt sich die Bescheinigung auf eine unbelegte Rechtsbehauptung, die nicht geeignet ist, die sachverständigen Ausführungen der Zentralstelle zu widerlegen. Die Frage, ob der Antragsteller zur Führung des Titels deshalb nicht berechtigt ist, weil ihm dieser durch die ausstellende Behörde zwischenzeitlich entzogen worden ist, kann danach dahin stehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob der Antragsteller den Titel nach Maßgabe von § 34a Abs. 6 Satz 2 BerlHG auch deshalb nicht führen darf, weil er ihn womöglich käuflich erworben hat. Die Anordnung ist ungeachtet des Umstandes, dass sie keinen ausdrücklichen Hinweis auf ihre auf das Land Berlin beschränkte Geltung hat, hinreichend bestimmt im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 37 Abs. 1 VwVfG (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2013 - OVG 19 B 1032.12 -, Rn. 31). Sie ist auch frei von Ermessensfehlern im Sinne von § 114 VwGO. Die Senatsverwaltung ist sich des Umstandes bewusst gewesen, dass ihr auf der Rechtsfolgenseite überhaupt Ermessen eingeräumt ist. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Zitat der Bestimmung des § 125 Abs. 2 Satz 2 BerlHG sowie der Formulierung im angegriffenen Bescheid, die Untersagung sei „geboten“. Da gemäß § 34a Abs. 6 Satz 1 BerlHG eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Grad- oder Titelführung untersagt ist, stellt sich die Untersagung eines unberechtigt geführten Titels regelmäßig als die einzig in Betracht kommende Rechtsfolge dar. Da das Ermessen dementsprechend intendiert ist, bedurfte es insoweit keiner weiteren Darlegungen im Bescheid. d) Rechtsgrundlage der angegriffenen Anordnung zur Entfernung der Bezeichnungen „Professor honoris causa“ und „Prof. h.c. Uni B...“ im Zusammenhang mit der Nennung des Namens des Antragstellers von oder aus den näher bezeichneten Medien, der Unterbindung der Bezeichnungen in Radio und Fernsehen sowie des Nachweises über die eingeleiteten Maßnahmen in Nr. 2 und Nr. 3 Satz 2 des Bescheides ist § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln). Danach können die Ordnungsbehörden, hier die nach Nr. 13 Abs. 2 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ZustKatOrd - für die Untersagung und aller damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung, die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Unter einer Gefahr im Sinne des § 17 Abs. 1 ASOG ist eine Situation zu verstehen, in der eine Störung der öffentlichen Sicherheit bereits eingetreten ist oder nach allgemeiner Erfahrung unmittelbar bevorsteht. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist dabei die gesamte geschriebene Rechtsordnung. Die Wiedergabe des Namens des Antragstellers mit dem vorgenannten Zusatz in den verschiedenen öffentlichen Eintragungen und Medien verstößt, wie dargelegt, gegen § 34a Abs. 6 Satz 1, Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 BerlHG, ferner gegen § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. zum Schutz des § 34a Abs. 6 BerlHG: VG Berlin, Urteil vom 12. Januar 2012 - VG 3 K 321.11 -). Zur Bestimmtheit der Anordnung sowie zur Betätigung des Ermessens gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um den fortlaufenden Verstoß des Antragstellers gegen die hochschulrechtlichen Bestimmungen über die Titelführung zu unterbinden bzw. zu beseitigen. e) Es besteht in materieller Hinsicht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Denn nach der zutreffenden Bewertung des angegriffenen Bescheides kommt dem Professorentitel eine erhebliche wissenschaftliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Antragsteller nutzt diesen Titel in der Öffentlichkeit nicht nur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als niedergelassener Zahnarzt, sondern gezielt auch zur Vermarktung der Produkte der B... GmbH. Dabei hat der Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit, dass der Träger eines Hochschultitels ehrenhalber diesen Titel zu Recht führt und das hierdurch in Anspruch genommene Vertrauen in die Seriosität und Vertrauenswürdigkeit des Trägers berechtigt ist, erhebliches Gewicht. Deshalb kann nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der Vollziehung der durch die Senatsverwaltung getroffenen Maßnahmen zugewartet werden. Der Umstand, dass die behördliche Prüfung der Berechtigung des Antragstellers zur Führung des Titels und die nachfolgende Entscheidung einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen hat, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dazu, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung infolge Zeitablaufs anders zu bewerten wäre. 2. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsmittelandrohung in Nr. 5 des Bescheides begehrt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AGVwGO zwar zulässig, aber unbegründet. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5a Satz 1 VwVfG Bln, §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwZG. Bei der Anordnung zur Entfernung des Titels „Professor honoris causa“ und „Prof h.c. Uni B...“ sowie des Nachweises eingeleiteter Maßnahmen handelt es sich um unvertretbare Handlungen, zu deren Vornahme der Pflichtige durch ein Zwangsgeld angehalten werden kann, § 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG. Nach § 11 Abs. 2 VwVG ist das Zwangsgeld auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zuwider handelt, eine Handlung - hier das unbefugte Führen eines Ehrentitels - zu unterlassen. Hierauf bezogene Einwendungen hat der Antragsteller auch nicht erhoben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer den unter Nr. 18.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 vorgesehenen Streitwert von 15.000,-- für eine Nostrifikation zu Grunde, der nach Nr. 1.5 Satz 1 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte beträgt.