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Urteil

3 K 468.14

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1008.3K468.14.0A
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Leitsätze
1. Der Träger einer privaten Ersatzschule, an der Schüler unterrichtet werden, von denen 50% von den Zuzahlungen für Lernmittel befreit sind, kann seinen Anspruch auf Zuschüsse aus dem Bonus-Programm für Berliner Brennpunktschulen grundsätzlich nicht auf § 101 Abs. 1 und 2 SchulG BE stützen.(Rn.24) Aus dieser Vorschrift besteht regelmäßig nur ein Anspruch auf Zuschüsse für Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiter, die im Rahmen des schulischen Regelangebots entstehen, nicht hingegen für Mehrkosten einer Brennpunktschule.(Rn.26) (Rn.27) 2. Ein Anspruch auf Bewilligung der Zuschüsse kann nicht auf § 101 Abs. 8 SchulG BE gestützt werden, da der Träger der Ersatzschule für die Geltendmachung der Ansprüche aus dieser Norm nicht aktivlegitimiert ist. Berechtigte im Sinne dieser Norm sind nur die Erziehungsberechtigten bzw. die Schüler selbst.(Rn.33) Auch lässt sich aus dieser Norm kein allgemeiner Rechtsgrundsatz ableiten, nach dem zum Zwecke einer gleichen Beschulung aller Schüler bei der allgemeinen Finanzierung der Schulen nicht zwischen öffentlichen und privaten Trägern differenziert werden dürfe.(Rn.34) 3. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer Zuschüsse für eine Brennpunktschule ergibt sich nicht aus dem gültigen Haushaltsplan. Der Haushaltsplan als Willensäußerung des Parlaments entfaltet regelmäßig keine Rechtswirkungen außerhalb des Organbereichs von Abgeordnetenhaus und Senat. Insoweit ist die Veraltung berechtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, auch im Rahmen des Bonusprogramms. Jedoch ergibt sich aus ihm keine Zahlungspflicht bzw. die Begründung von Ansprüchen gegen die Verwaltung.(Rn.37) 4. Auch aus der Selbstbindung der Verwaltung lässt sich ein Zahlungsanspruch aus dem Haushaltsplan nicht begründen, wenn diese bislang Zahlungen aus diesem im Rahmen des Bonus-Programms nur an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und nicht an private Ersatzschulen geleistet hat.(Rn.39) 5. Die grundgesetzliche Pflicht des Staates, das private Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Leistung von Zuschüssen.(Rn.41)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Träger einer privaten Ersatzschule, an der Schüler unterrichtet werden, von denen 50% von den Zuzahlungen für Lernmittel befreit sind, kann seinen Anspruch auf Zuschüsse aus dem Bonus-Programm für Berliner Brennpunktschulen grundsätzlich nicht auf § 101 Abs. 1 und 2 SchulG BE stützen.(Rn.24) Aus dieser Vorschrift besteht regelmäßig nur ein Anspruch auf Zuschüsse für Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiter, die im Rahmen des schulischen Regelangebots entstehen, nicht hingegen für Mehrkosten einer Brennpunktschule.(Rn.26) (Rn.27) 2. Ein Anspruch auf Bewilligung der Zuschüsse kann nicht auf § 101 Abs. 8 SchulG BE gestützt werden, da der Träger der Ersatzschule für die Geltendmachung der Ansprüche aus dieser Norm nicht aktivlegitimiert ist. Berechtigte im Sinne dieser Norm sind nur die Erziehungsberechtigten bzw. die Schüler selbst.(Rn.33) Auch lässt sich aus dieser Norm kein allgemeiner Rechtsgrundsatz ableiten, nach dem zum Zwecke einer gleichen Beschulung aller Schüler bei der allgemeinen Finanzierung der Schulen nicht zwischen öffentlichen und privaten Trägern differenziert werden dürfe.(Rn.34) 3. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer Zuschüsse für eine Brennpunktschule ergibt sich nicht aus dem gültigen Haushaltsplan. Der Haushaltsplan als Willensäußerung des Parlaments entfaltet regelmäßig keine Rechtswirkungen außerhalb des Organbereichs von Abgeordnetenhaus und Senat. Insoweit ist die Veraltung berechtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, auch im Rahmen des Bonusprogramms. Jedoch ergibt sich aus ihm keine Zahlungspflicht bzw. die Begründung von Ansprüchen gegen die Verwaltung.(Rn.37) 4. Auch aus der Selbstbindung der Verwaltung lässt sich ein Zahlungsanspruch aus dem Haushaltsplan nicht begründen, wenn diese bislang Zahlungen aus diesem im Rahmen des Bonus-Programms nur an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und nicht an private Ersatzschulen geleistet hat.(Rn.39) 5. Die grundgesetzliche Pflicht des Staates, das private Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Leistung von Zuschüssen.(Rn.41) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg, da die Klägerin keinen Anspruch auf Festsetzung oder Auszahlung weiterer Zuschüsse für das Haushaltsjahr 2014 hat. I. Für das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 5. Juni 2014 zur Festsetzung der erhöhten Zuschüsse zu verpflichten, ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Zuschüsse aus dem Bonus-Programm als Teil der beantragten Ersatzschulzuschüsse. Die Nichtgewährung der begehrten zusätzlichen 62.500,00 Euro in dem Zuschussbescheid vom 5. Juni 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zuschüsse in dem angegriffenen Bescheid ist § 101 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78), i.V.m. § 3 der Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV -) vom 29. November 2004 (GVBl. S. 479) geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 664). Nach § 101 Abs. 1 SchulG stellt das Land Berlin den Trägern genehmigter Ersatzschulen zweckgebundene Zuschüsse zur Verfügung, die gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 dieser Vorschrift bei allgemein bildenden Schulen 93 % der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) betragen. Gemäß § 3 Abs. 1 ESZV sind vergleichbare Personalkosten die durchschnittlichen Personalkosten für Lehrkräfte und sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter der entsprechenden öffentlichen Schulen, soweit diese nicht für über das Regelangebot hinausgehende kostenpflichtige Angebote entstehen. Den vergleichbaren Personalkosten für Lehrkräfte liegt der Bedarf zugrunde, den die Schulaufsichtsbehörde – ausgedrückt als Schüler-Lehrer-Relation – für jede öffentliche Schule ermittelt (§ 3 Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 2 S. 2 ESZV). Bei der Berechnung der Schüler-Lehrer-Relation bleibt gem. § 4 Abs. 2 S. 4 ESZV der Lehrkräftebedarf unberücksichtigt, der für Tätigkeiten außerhalb des unmittelbaren Schulbetriebs oder für den Religions- und Weltanschauungsunterricht entsteht. Der Bedarf und die sich daraus ergebenden vergleichbaren Personalkosten für die sonstigen schulischen Mitarbeiter werden im Rahmen einer Einzelabrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen im Land Berlin geltenden Bestimmungen, insbesondere den für die Personalausstattung geltenden Richtlinien ermittelt (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 ESZV). Anknüpfungspunkt für die Zuschussberechnung nach § 101 SchulG sind mithin nur die Kosten für Lehrkräfte und sonstige Mitarbeiter, die bei den entsprechenden öffentlichen Schulen – im vorliegenden Fall den Grundschulen – im Rahmen des schulischen Regelangebots entstehen. Die mit dem Bonus-Programm intendierte besondere Förderung sogenannter „Brennpunktschulen“ bezieht sich nicht auf das schulische Regelangebot und damit auch nicht auf die Berechnungsgrundlage der Ersatzschulzuschüsse. Personal zur Abdeckung des Regelbedarfs soll mithilfe der Mittel aus dem Bonus-Programm gerade nicht finanziert werden. Zwar sind die Schulen ausweislich der Handreichung der Senatsverwaltung bei der Mittelverwendung grundsätzlich frei. Zwei Finanzierungsoptionen, nämlich die Einstellung von Lehrkräften und bauliche Maßnahmen, sind jedoch ausgeschlossen, um für die Schule negative Kompensationseffekte zu vermeiden. Als mögliche Verwendungen der Mittel werden von der Senatsverwaltung u.a. die Einsetzung von Schulpsychologen, Schulsozialarbeitern und Lerntherapeuten genannt, die aber jeweils für den normalen Schulbetrieb ergänzende Angebote eingesetzt werden sollen. Allenfalls bei den in der Handreichung ebenfalls genannten „Verwaltungskräften“ zur „Entlastung der Schulleitung und des Schulsekretariats“ scheint eine Überschneidung des schulischen Regelbetriebs mit den Maßnahmen aus dem Bonus-Programm möglich. Doch selbst wenn – sei es zweckwidrig oder im Einklang mit den Vorgaben der Handreichung – in einzelnen Fällen Personal für den Regelbetrieb einer Schule eingesetzt würde, ließe sich daraus kein Anspruch der Klägerin auf Abänderung der Zuschussbescheide herleiten. Denn dafür, dass es für das Haushaltsjahr 2014 zu einer unzutreffenden Feststellung des regelmäßigen Personalbedarfs der öffentlichen Berliner Grundschulen und in der Folge zu einer unrichtigen Berechnung der davon abhängigen Ersatzschulzuschüsse kam, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich könnte – auch wenn man unterstellte, dass die Berechnung der Zuschüsse auf einem unzutreffend ermittelten Personalbedarf beruhte – dies im Rahmen der Festsetzung nach § 101 SchulG jedenfalls nicht zu der von der Klägerin gewünschten Addierung der im Bonus-Programm vorgesehenen Basiszuweisungen und Kooperationszulagen zu den bereits festgesetzten Zuschüssen führen. Da § 101 Abs. 1 und 2 SchulG i.V.m. der ESZV die von der Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 beantragten Ersatzschulzuschüsse abschließend regelt, ist für eine Einbeziehung sonstiger, möglicherweise bestehender Ansprüche der Klägerin auf (Sonder-)Zuweisungen gemäß dem Bonus-Programm in dem angegriffenen Zuschussbescheid kein Raum. II. Auch die Hilfsanträge, mit denen die Klägerin die Festsetzung in einem gesonderten Bescheid und weiter hilfsweise eine Zuwendung aus dem Bonus-Programm durch schlichtes Verwaltungshandeln begehrt, sind jedenfalls unbegründet. Denn ein Anspruch auf die begehrten Zuschüsse aus dem Bonus-Programm steht der Klägerin auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere kann ein solcher Anspruch weder aus § 101 Abs. 8 SchulG (1.), noch aus dem Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2014/2015 (2.) oder aus der in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten Privatschulfreiheit (3.) hergeleitet werden. 1. Ein Anspruch auf Zahlungen aus dem Bonus-Programm lässt sich nicht aus § 101 Abs. 8 SchulG ableiten, da die Klägerin nicht zu dem Kreis der Berechtigten zählt. Nach dieser Vorschrift erhalten Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen sowie ihre Erziehungsberechtigten Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts für die gleichen Zwecke wie die Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und deren Erziehungsberechtigte. Berechtigte sind nach dem Wortlaut der Norm nur die Schüler und ihre Erziehungsberechtigten, nicht hingegen der Träger der besuchten Schule (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Januar 2014, VG 3 K 553.11, Rn. 17, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 101 Abs. 1 SchulG, nach dem der Beklagte den Trägern genehmigter Ersatzschulen zweckgebundene Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze zur Verfügung stellt. Denn hierzu gehört die Regelung des § 101 Abs. 8 SchulG nicht. Nach der Systematik der Norm besteht der Anspruch der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten auf den Erhalt von Zuwendungen gemäß Abs. 8 neben dem Anspruch der Träger der genehmigten Ersatzschulen auf zweckgebundene Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 7 (Urteil der Kammer vom 27. Januar 2014, a.a.O). Angesichts der Beschränkung der Norm auf Zuwendungen an die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten lässt sich aus ihr – anders als die Klägerin meint – auch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz ableiten, wonach zum Zwecke einer gleichen Beschulung aller Schüler bei der allgemeinen Finanzierung der Schulen nicht zwischen öffentlichen und privaten Trägern differenziert werden dürfe. 2. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Gewährung weiterer Zuschüsse auch nicht auf den Haushaltsplan von Berlin stützen. In dem Haushaltsplan von Berlin für die Haushaltsjahre 2014/2015 (vgl. Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2014 und 2015 - HG 14/15 - vom 18. Dezember 2013, GVBl. S. 902) sind in Band 7, Einzelplan 10 (Bildung, Jugend und Wissenschaft) für das Jahr 2014 unter dem Titel 68434 „Zuschüsse für Träger zur Förderung von Schulen im Rahmen des Bonus-Programmes“ mit einem Ansatz von 14.998.000,- Euro ausgewiesen. Zielstellung des Bonus-Programmes ist nach der Beschreibung im Haushaltsplan, „die Bildungschancen der Schülerinnen und Schüler an Schulen in belasteten Sozialräumen zu verbessern, sie zu höchstmöglichen schulischen Erfolgen und Schulabschlüssen zu führen sowie den Anteil derjenigen, die die Schule ohne Abschluss verlassen, deutlich zu senken. Schulen entwickeln auf der Grundlage ihrer konkreten Ausgangsbedingungen Zielvorhaben zur Umsetzung des Programms und erarbeiten darin schulspezifische Entwicklungsschwerpunkte mit messbaren Erfolgsindikatoren.“ Der Haushaltsplan als Willensäußerung des Parlaments entfaltet regelmäßig keine Rechtswirkungen außerhalb des Organbereichs von Abgeordnetenhaus und Senat. Er ermächtigt lediglich die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung - LHO - vom 30. Januar 2009, GVBl. S. 31, 486, mit späteren Änderungen). Ansprüche und Verpflichtungen werden durch den Haushaltsplan jedoch nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO, vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 19. August 2004, OVG 8 S 89/04, juris). Nur ausnahmsweise kann die in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Selbstbindung der Verwaltung zu einer mittelbaren Außenwirkung des Haushaltsplans führen, wenn und soweit der Verwaltung hinsichtlich der Mittelvergabe ein Handlungsspielraum zusteht und die Verwaltung in der Praxis von diesem Spielraum in bestimmter Weise Gebraucht macht. Hier würde eine anspruchsbegründende Außenwirkung damit zum einen voraussetzen, dass der Haushaltsplan dem Beklagten den Spielraum lässt, auch Schulen in freier Trägerschaft an den Mitteln des Bonus-Programms teilhaben zu lassen. Zum anderen müsste die Verwaltung von diesem Spielraum in der Weise Gebrauch gemacht haben, dass sie bereits anderen Schulen in freier Trägerschaft Zuschüsse aus dem Bonus-Programm gewährt hat. Jedenfalls letzteres ist nicht der Fall. Bislang haben, wie die Vertreterin des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klargestellt hat, ausschließlich Schulen in öffentlicher Trägerschaft Mittel aus dem genannten Haushaltstitel erhalten. Auf die Frage, ob der Titel 68434 des Haushaltsplans für den Beklagten eine Legitimationsgrundlage für Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft sein könnte, kommt es damit nicht mehr an. 3. Auch aus Art. 7 Abs. 4 GG kann die Klägerin einen Anspruch auf die begehrten Mittel nicht herleiten. Nach Art. 7 Abs. 4 GG wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet. Daraus folgt eine Pflicht des Staates, das private Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987, 1 BvL 8/84 u.a., Rn. 78 ff., juris). Der Gesetzgeber kann der Handlungspflicht durch Leistung von Finanzhilfe nachkommen. Auf sie besteht aber kein verfassungsunmittelbarer Anspruch, gar noch in bestimmter Höhe (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994, 1 BvR 682/88 u.a., Rn. 35, juris; BVerwG, Urteil vom 21.Dezember 2011, BVerwG 6 C 18/10, Rn. 14, juris). Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994, a.a.O.). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflichten gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Hieraus folgt zwingend, dass von Art. 7 Abs. 4 GG keine – den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden – Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschulen als Institution nicht existentiell gefährdet sind. Daher besteht auch schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012, BVerwG 6 B 24/12, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 23). Erst recht ergibt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Verpflichtung, öffentliche und private Schulen im Hinblick auf die Finanzierung gleich zu behandeln. Ob eine evidente Gefährdung des Bestands des Ersatzschulwesens eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2000, BVerwG 6 B 15.00, Rn. 14, juris). Nach den oben genannten Maßstäben lässt sich im vorliegenden Fall eine solche Gefährdung nicht feststellen. Insbesondere greift der Einwand der Klägerin, der Bestand des Ersatzschulwesens sei dadurch gefährdet, dass die Ersatzschulfinanzierung durch systematische Sonderzahlungen an staatliche Schulen unterlaufen werde, angesichts der bereits dargelegten Grundlagen der Zuschussberechnung nach § 101 SchulG und der davon abweichenden Zielsetzung des Bonus-Programms nicht durch. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den Hauptanträgen verwiesen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch von einer Entscheidung eines Obergerichts abweicht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum Zeitpunkt der Abtrennung des Verfahrens VG 3 K 477.14 auf 125.000,00 € festgesetzt und für den Zeitraum nach der Abtrennung auf 62.500,00 €. Die Klägerin begehrt unter Berufung auf das „Bonus-Programm für Berliner Brennpunktschulen“ für die von ihr getragene I...Schule eine Erhöhung des Ersatzschulzuschusses für das Haushaltsjahr 2014. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 stellte die Klägerin für die I...Schule und die ebenfalls von ihr getragene A...Grundschule (nunmehr: S...Grundschule) Anträge auf Ersatzschulzuschüsse gemäß § 101 SchulG für das Haushaltsjahr 2014. Zudem übersandte die Klägerin mit E-Mail vom 16. Januar 2014 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (im Folgenden: Senatsverwaltung) unter Nennung dieser beiden Grundschulen den Rückmeldebogen aus der Handreichung zum „Bonus-Programm“. Die Senatsverwaltung antwortete mit E-Mail vom 17. Januar 2014, dass eine Teilnahme von Schulen in privater Trägerschaft am Bonus-Programm nicht vorgesehen sei. Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 bewilligte die Senatsverwaltung der Klägerin für die I...Schule einen Zuschuss in Höhe von 645.000,63 Euro für das Haushaltsjahr 2014. Am selben Tag erging auch ein Bewilligungsbescheid für die A...Grundschule. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 27. Juni 2014 an die Senatsverwaltung und machte geltend, die Zuschussbescheide seien unvollständig, da das Bonus-Programm nicht berücksichtigt worden sei. Die Senatsverwaltung erwiderte mit Schreiben vom 30. Juni 2014, bei der Zuschussberechnung nach § 101 SchulG könnten andere als die dort genannten Personalkosten nicht berücksichtigt werden. Insbesondere seien Mittel aus Sonderprogrammen nicht umfasst. Mit ihrer am 7. Juli 2014 erhobenen Klage begehrt die Klägerin für beide Grundschulen die Gewährung jeweils weiterer 62.500,00 Euro gemäß dem Bonus-Programm. Sie trägt vor, beide Schulen erfüllten die Voraussetzungen des Bonus-Programms, da zum Stichtag über 50% der Schülerinnen und Schüler von der Zuzahlung zu Lernmitteln befreit gewesen seien. Weder das Haushaltsgesetz noch die Handreichung der Senatsverwaltung schlössen Zahlungen an Schulen freier Träger aus. Auch nach dem Sinngehalt des Bonus-Programms, demzufolge die zusätzliche Ausstattung den benachteiligten Schülern zukommen solle, müsse eine Anknüpfung an die Trägerschaft ausscheiden. Hier ergebe sich ein Anspruch bereits aus § 101 SchulG, wonach sich die Zuschusshöhe an den „vergleichbaren Personalkosten“ von Schulen in staatlicher Trägerschaft orientiere. Soweit über das Bonus-Programm neue Mitarbeiter eingestellt würden, müsse sich dies bei den vergleichbaren Personalkosten und somit auch bei der prozentualen Ersatzschulfinanzierung niederschlagen. Auch soweit über das Bonus-Programm angeregt werde, Personaldefizite über Kooperationen mit freien Trägern zu decken, müsse dies als Umgehung der eigentlich gebotenen eigenen Anstellung des Personals ebenfalls unter § 101 Abs. 1 und 2 SchulG subsumiert werden. Die Verweigerung der weiteren Zuschüsse verletze zudem die grundgesetzliche Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Das Unterlaufen der gesetzlichen Ersatzschulfinanzierung durch systematische Sonderzahlungen an staatliche Schulen sei geeignet, den Bestand des Ersatzschulwesens als Institution zu gefährden. Die an Schulen in freier Trägerschaft gerichtete Anforderung, nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückzustehen, könne ohne eine Koppelung der Ersatzschulfinanzierung an die Ausstattung der staatlichen Schulen nicht gesichert werden. Schließlich verkenne der Beklagte auch die Bedeutung des § 101 Abs. 8 SchulG, demzufolge die Schüler genehmigter Ersatzschulen Zuwendungen für die gleichen Zwecke wie Schüler öffentlicher Schulen erhalten. Der Vorschrift könne ein allgemeiner Rechtsgedanke entnommen werden, wonach der Staat die Ausgangssituation für eine gleiche Beschulung aller Schüler sicherzustellen habe. Dabei dürfe er gerade nicht die Schulträgerschaft zum Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung machen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. Juli 2014 das Verfahren, soweit ein zusätzlicher Zuschuss für die A...Grundschule (nunmehr: S...Grundschule) begehrt wird, aus dem Verfahren VG 3 K 468.14 abgetrennt. Das Verfahren betreffend die S...Grundschule wird seitdem unter dem Aktenzeichen VG 3 K 477.14 geführt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2014 zu verpflichten, den Ersatzschulzuschuss für die I...Schule der Klägerin für das Haushaltsjahr 2014 auf 707.500,63 (645.000,63 + 62.500) € festzusetzen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen gesonderten Leistungsbescheid über 62.500 € zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin 62.500 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, § 101 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 SchulG erfasse nur die regelmäßige Unterrichtsversorgung, nicht aber die zusätzlichen Angebote, auf die das Bonus-Programm ausgerichtet sei. Das Programm richte sich nach dem Willen des Haushaltsgesetzgebers ausschließlich an öffentliche Schulen, nicht aber an Schulen in privater Trägerschaft. Die Teilnahme von Ersatzschulen an solchen Sonderprogrammen sei nur möglich, wenn dies bei der Beschreibung und Festlegung der Auswahlkriterien ausdrücklich festgelegt werde. Der Beklagte könne insoweit über seine Mittel nach freiem Ermessen verfügen. Auf § 101 Abs. 8 SchulG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sich der Regelungsgehalt der Vorschrift ausschließlich auf Zuwendungen an Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte erstrecke und nicht auf die Schulen. Auch Art. 7 Abs. 4 GG greife nicht als Anspruchsgrundlage. Der Beklagte erfülle seine Schutz- und Förderpflicht zugunsten der Ersatzschulen bereits mit der Gewährung von Zuschüssen nach § 101 SchulG. Solange die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet sei, gebe es keine Vorgaben hinsichtlich des Zuschussumfangs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten nebst deren Anlagen Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten betreffend die Zuschüsse für die I...Schule im Haushaltsjahr 2014 ist beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.