Beschluss
3 L 440.15
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0125.3L440.15.0A
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Leitsätze
1. Zur Berechnung des Lehrdeputats ist die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals anzusetzen. (Rn.14)
2. Lehrverpflichtungsverminderungen sind zu berücksichtigen. (Rn.24)
3. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden. (Rn.33)
4. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert, der den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt. (Rn.45)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Berechnung des Lehrdeputats ist die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals anzusetzen. (Rn.14) 2. Lehrverpflichtungsverminderungen sind zu berücksichtigen. (Rn.24) 3. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden. (Rn.33) 4. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert, der den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt. (Rn.45) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2015/2016 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2015/2016 vom 20. Mai 2015 (Amtsblatt – AMBl. – Nr. 20/2015 der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2015, S. 889 ff.) für Studienanfänger festgesetzte – und nach der Studierendenstatistik vom 17. Dezember 2015 mit 467 Zulassungen ausgeschöpfte – Zulassungszahl (420) hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2015 (GVBl. S. 351). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2015 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält einer Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Rechtswissenschaft von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen: − 18 Stellen für Professoren (C3, C4, W3), − 1 Stelle W2 a.Z.-Professur-Förderstelle, − 1 Stelle für Juniorprofessoren (W1) erste Phase bzw. ab 7. Juni 2015 zweite Phase, − 2 Stellen für Juniorprofessoren (W1) zweite Phase, − 3 Stellen für befristete Juniorprofessoren – (Zentrales Förderprogramm) zweite Phase, − 1 Stelle für befristete Juniorprofessoren – (Zentrales Förderprogramm) erste Phase, − 29 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13), − 10 Stellen für befristet teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13), − 1 Stelle für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13). Die zur Berechnung des Lehrdeputats anzusetzende Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach § 5 der Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO – i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS –, für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die Dauer der zweiten Phase 6 LVS, für unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, für Studienräte im Hochschuldienst und für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in wissenschaftlichen Fächern 16 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen – Qualifikationsstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter – 4 LVS. Aus dem Bestand von insgesamt 66 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 355 LVS. Dabei ist die Lehrverpflichtung für den Juniorprofessor Wolf (Stellennummer 89119 0) gemäß § 5 Abs. 2 KapVO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 LVVO in Höhe von 6 LVS (+ 2 LVS) zu berücksichtigen, da er sich ab dem 7. Juni 2015 in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses befindet. Gegenüber dem Wintersemester 2010/2011, für das die Kammer zuletzt die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang überprüft hat (Beschluss vom 15. März 2011 – VG 3 L 458.10 –), haben sich folgende Veränderungen ergeben, die nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einer Erhöhung des Lehrangebots um 14 LVS geführt haben: − Deputatsgewinn von 22 LVS durch befristet eingerichtete W1-Junior-Förderstellen (Stellennummer 89108 5, zweite Phase 6 LVS; Stellennummer 89099 2, zweite Phase 6 LVS; Stellennummer 89119 0, erste Phase 4 LVS; 89127 0, zweite Phase 6 LVS), − Deputatsgewinn von 9 LVS durch befristet eingerichtete Förderstelle W2 (Stellennummer 89004 0, Professor J...), − Deputatsgewinn von 4 LVS durch Eintritt in die zweite Phase der Juniorprofessur (Stellennummern 09026 9 und 09031 3), − Deputatsverlust von 17 LVS durch den Wegfall von befristet beschäftigten Mitarbeitern, die ohne Stelle geführt wurden, − Deputatsverlust von 4 LVS durch Wegfall der bis 21.02.2012 befristeten C1-Förderstelle Junior-Professur (Stellennummer 89015 6, Professor J...l). Die Kammer hält im Rahmen der nur erforderlichen summarischen Prüfung, anders als antragstellerseits ohne weitere Begründung vorgebracht wird, eine weitere Erklärung der Antragsgegnerin darüber, dass ihr nach dem Wegfall des Deputats von befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeitern ohne Stelle kein weiteres Lehrpersonal ohne Stellenunterlegung zur Verfügung steht, für nicht erforderlich. Die Stellenumwandlungen von insgesamt 39 vollen bzw. halben BAT II a) Stellen (befristete wissenschaftliche Qualifikationsstellen) in die entsprechenden E 13 Stellen (Anlage 2 der Kapazitätsunterlagen) sowie von einer BAT IIa/Ib-Stelle (unbefristete wissenschaftliche Dauerstelle – Stellennummer 090767 7) in eine volle E 13 Stelle sind kapazitätsneutral. 2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen sind in einem Umfang von insgesamt 13,25 LVS zu berücksichtigen. Dabei ist eine Lehrverpflichtungsverminderung von 4,5 LVS für Professor A...als Dekan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin eine allgemeine Regelung im Sinne der Vorschrift getroffen und das entsprechende Rundschreiben Nr. 4/05 vom 25. Januar 2005 zum Verfahren gereicht hat (Anlage 3 der ergänzenden Kapazitätsunterlagen vom 21. Dezember 2015). Nicht anerkannt werden kann die Lehrverpflichtungsverminderung um 2 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO für Professor S... für eine Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses, weil dieser nicht mehr an der Antragsgegnerin tätig ist. Für Professor H..., der nach Angaben der Antragsgegnerin die Funktion mittlerweile ausübt, wurde die Lehrverpflichtungsverminderung nicht nachgewiesen. Die Lehrverpflichtungsverminderung in einem Umfang von 6,75 LVS für Professor H... als Vizepräsident der Antragsgegnerin ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LVVO anzuerkennen. Die von der Antragsgegnerin gemäß §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 LVVO in einem Umfang von 6,5 LVS angesetzte Lehrverpflichtungsverminderung von Professorin Krieger berücksichtigt die Kammer in einem Umfang von 2 LVS. Die Antragsgegnerin hat mit Vorlage des Bescheides ihres Präsidiums über dessen Beschluss vom 6. Juli 2015 die entsprechende Lehrverpflichtungsverminderung nachgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 LVVO kann die Dienstbehörde oder Personalstelle mit Zustimmung bzw. nach Anhörung der dort genannten Stellen für Lehrkräfte, die Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahrnehmen, für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben u.a. die Lehrverpflichtung ermäßigen. So verhält es sich vorliegend. Das Präsidium der Antragsgegnerin hat im Umfang von 2 LVS die Lehrverpflichtung von Professorin K... aufgrund ihrer Berufung in den Wissenschaftsrat ermäßigt (vgl. http://www.wissenschaftsrat.de/ueber-uns/mitglieder.html, Schreiben des Wissenschaftsrates vom Februar 2015, Anlage 4 der ergänzenden Kapazitätsunterlagen vom 21. Dezember 2015). Soweit antragstellerseits insoweit bemängelt wird, dass die Bewilligung mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 zum Teil rückwirkend erfolgt ist, steht dies einer Berücksichtigung nicht entgegen. Professorin K... ist schon seit Februar 2014 im Wissenschaftsrat tätig und hat am 18. Mai 2015 einen Antrag auf Lehrverpflichtungsverminderung gestellt. Dementsprechend handelt es sich bei der zum Teil rückwirkenden Bewilligung zum 1. April 2015 um einen Umstand, der bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war und daher gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen ist. Es kann hier offen bleiben, ob die Antragsgegnerin zu Recht für die Forschungstätigkeit der Professorin K... in der Kolleg-Forschergruppe Forschungsbereich „International Rule of Law – Rise or Decline“, die ihre Tätigkeit wohl am 1. Oktober 2015 aufgenommen hat (http://kfg-intlaw.de/), eine Lehrverpflichtungsverminderung in Höhe von weiteren 4,5 LVS festgesetzt hat. Denn wie sich zeigen wird, ändert auch die Nichtberücksichtigung nichts daran, dass keine freien Studienplätze vorhanden sind. 3. Lehraufträge wirken sich hier im Umfang von 24,25 LVS kapazitätserhöhend aus. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2014 und Wintersemester 2013/2014) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Danach werden Lehraufträge für Lehrveranstaltungen, die nach der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Studienordnung nicht zu den Pflicht- oder Wahlpflichtmodulen zählen, von der Antragsgegnerin „fakultative“ Lehrveranstaltungen genannt, nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat hinreichend dargelegt, dass die von ihr als fakultativ bezeichneten Lehrveranstaltungen nach §§ 13, 20 der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Studienordnung (StO vom 25. April 2007, AMBl. Nr. 68/2007 vom 25. Oktober 2007, S. 1792 ff., zul. geänd. durch StO vom 22. April 2009, AMBl. Nr. 47/2009 vom 9. September 2009, S. 874 ff.) nicht zu den Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodulen zählen. Nach den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 eingereichten korrigierten Aufstellungen wurden im Wintersemester 2013/2014 in einem Umfang von 67 LVS Lehraufträge erteilt, wovon 46,5 LVS (statt der von der Antragsgegnerin berechneten 45 LVS) auf den Pflicht- bzw. Wahlpflichtbereich entfielen und wovon 20 LVS vergütet wurden. Im Sommersemester 2014 wurden im Umfang von 63 LVS Lehraufträge erteilt. Davon entfielen 40 LVS auf den Pflicht- bzw. Wahlpflichtbereich und wurden 39 LVS vergütet. Die Verrechnung von im Wintersemester 2013/2014 angefallenen und besoldeten Lehrauftragsstunden in Höhe von 20 LVS und von im Sommersemester 2014 angefallenen und besoldeten Lehrauftragsstunden in Höhe von 18 LVS (siehe Aufstellungen Bl. 2 f. des Schriftsatzes vom 10. Dezember 2015) mit dem Lehrangebot, das in diesen Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO), ist nicht zu beanstanden. Diese Vakanzen belaufen sich insgesamt auf 30 LVS im Wintersemester 2013/2014 und insgesamt 24 LVS im Sommersemester 2014. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ergänzung zu den zum Verfahren gereichten Kapazitätsunterlagen den sachlichen Zusammenhang zwischen den Vakanzen und der Verrechnung mit Lehraufträgen in einem Umfang von 20 LVS und 18 LVS nachvollziehbar dargelegt. Daraus errechnen sich im Durchschnitt beider Bezugssemester kapazitätswirksam zu berücksichtigende Lehraufträge im Umfang von 24,25 LVS (Wintersemester 2013/2014: [67 LVS – 20,5 LVS fakultative Lehrveranstaltungen =] 46,5 LVS – [20 LVS Verrechnung mit Vakanzen =] 26,5 LVS; Sommersemester 2014: [63 LVS – 23 LVS fakultative Lehrveranstaltung =] 40 LVS – 18 LVS Verrechnung mit Vakanzen = 22 LVS; pro Semester errechnet sich dementsprechend 26,5 LVS + 22 LVS = 48,5 LVS : 2 = 24,25 LVS). Soweit antragstellerseits die Vakanzberechnung bezogen auf das Wintersemester 2014/2015 gerügt wird, kommt es nicht darauf an, ob die Berechnung der Antragsgegnerin für dieses Semester zutreffend ist. Denn die im Wintersemester 2014/2015 vergebenen Lehraufträge sind gemäß §§ 10 i.V.m. 5 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen, da die dem Berechnungsstichtag (15. Januar 2015) vorausgehenden zwei Semester das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 sind. Im Übrigen bestehen insoweit keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen in der Anlage zum Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 errechnet sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum (Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014) ein weiteres Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 4 LVS (Wintersemester 2013/2014 6 LVS abzüglich 4 LVS Verrechnung mit Stellenvakanzen = 2 LVS zuzüglich 2 LVS im Sommersemester 2014), was bezogen auf ein Semester ein Lehrangebot aus Titellehre von 2 LVS ergibt. Soweit antragstellerseits ohne weitere substantiierte Begründung eingewandt wird, aus dem aktuellen Internetauftritt des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Antragsgegnerin ergebe sich, dass zahlreiche Honorarprofessoren und Privatdozenten dort aufgelistet seien, und deshalb seien die Angaben zur erteilten Titellehre nicht nachvollziehbar, ist dies nicht geeignet, die Richtigkeit der Berechnung der Titellehre bezogen auf die für die Berechnung allein maßgeblichen beiden Semester in Zweifel zu ziehen. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 368 LVS (355 LVS Bruttolehrangebot – 13,25 LVS Verminderungen + 24,25 LVS Lehraufträge + 2 LVS Titellehre). 5. Hiervon sind gemäß § 11 KapVO insgesamt 14,6535 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit Rechtswissenschaft Lehrleistung für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung - das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd - Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. a) Nach § 4 Abs. 6 der Studienordnung – StO – für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre – BWL – vom 13. Juni 2012 (AMBl. Nr. 88/2012 vom 17. September 2012, S. 2114 ff., Anlage 1 II Nr. 4 StO BWL) müssen die Studierenden in der Grundlagenphase im Studiengebiet Recht für Wirtschaftswissenschaftler die aus der Anlage 1 Nr. 4 StO BWL i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 Grundlagenphase der StO für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre – VWL – vom 30. Mai 2012 (AMBl. Nr. 88/2012 vom 17. September 2012, S. 2372 ff., S. 2384 f.) ersichtlichen Module „Öffentliches Recht“ und „Privatrecht“ (je 3 SWS Vorlesung – gemäß Anlage 2 B III 3 KapVO: Veranstaltungsart k=1 [180] und 1 SWS Übung – Veranstaltungsart k=4 [60]) absolvieren. Daraus hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei einen Curricularanteil (CA) von 0,0666 errechnet ([6 SWS Vorlesung : Gruppengröße 180 =] CA 0,0333 + [2 SWS Übung : Gruppengröße 60 =] CA 0,0333). Als Studienanfängerzahl (Aq, vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) hat die Antragsgegnerin zutreffend die von ihr für das Wintersemester 2015/2016 für den Bachelorstudiengang BWL festgesetzte jährliche Zulassungszahl (240) angesetzt und davon ausgehend zutreffend einen Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0666 x 240 : 2 =) 7,9920 LVS errechnet. b) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 der StO für den Bachelorstudiengang VWL vom 30. Mai 2012 (a.a.O.) müssen auch die Studierenden dieses Studiengangs im Rahmen der Grundlagenphase ihres Kernfachs u. a. den Studienschwerpunkt „Recht für Wirtschaftswissenschaftler“ absolvieren und dazu die aus den Modulbeschreibungen in Anlage 1 der StO ersichtlichen Module Öffentliches Recht und Privatrecht (je 3 SWS Vorlesung und 1 SWS Übung) absolvieren, was einen CA von 0,0666 ausmacht (siehe obige Berechnung unter 5. a)). Als Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin die von ihr für das Wintersemester 2015/1016 für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre festgesetzte jährliche Zulassungszahl (140) angesetzt und davon ausgehend zutreffend einen Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0666 x 140 : 2 =) 4,6620 LVS errechnet. c) Die Studierenden des Bachelorstudiengangs Frankreichstudien haben gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) der StO für den Bachelorstudiengang Frankreichstudien – FS – vom 11. Juli 2012 (AMBl. Nr. 89/2012 vom 18. September 2012, S. 2471 ff.) die Wahl, in einem der beiden obligatorischen, je 30 LP umfassenden Ergänzungsfächer Rechtswissenschaft oder VWL zu belegen. Diejenigen, die sich für Rechtswissenschaft entscheiden, müssen die in 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 a) der StO genannten vier Module (Einführung in das Öffentliche Recht, Grund- und Menschenrechte, Allgemeines Verwaltungsrecht, Europarecht) absolvieren. Diese umfassen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 StO FS) nach den Modulbeschreibungen in Anlage 1 der StO (für das Modul „Europarecht“ nach der Ordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft der Antragsgegnerin) und den exemplarischen Studienverlaufsplänen in Anlage 2 insgesamt 13 LVS Vorlesungen (k=1) und 5 LVS Anwendungskurs (k=4). Daraus errechnet sich ein CA von 0,1555 ([13 SWS : 180 =] 0,0722 + [5 SWS : 60 =] 0,0833). Die Antragsgegnerin hat als Studienanfängerzahl die Zahl derjenigen (7) angesetzt, die im Wintersemester 2014/2015 Rechtswissenschaft als eines der Ergänzungsfächer gewählt hatten, und davon ausgehend errechnet sich ein Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,1555 x 7 : 2 =) 0,5443 LVS (statt wie von der Antragsgegnerin berechnet 0,5446 LVS). d) Für den Studiengang Italienstudien legt die StO vom 11. Juli 2012 (AMBl. Nr. 89/2012 vom 18. September 2012, S. 2438 ff.) fest, dass neben dem Kernbereich drei Ergänzungsbereiche im Umfang von je 78 LP zu absolvieren sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 StO), wobei gemäß § 4 Nr. 1 lit. a), b) StO im Ergänzungsbereich Recht 12 LP zu erbringen sind. Der Ergänzungsbereich Rechtswissenschaft umfasst Module im Öffentlichen Recht und Privatrecht; hinsichtlich des Umfangs verweist die StO auf diejenige des Bachelorstudiengangs VWL (s.o.). Der insoweit daher auch hier maßgebliche Curricularanteil von 0,0666 führt bei einer Studienanfängerzahl von 17, wovon nach den Angaben der Antragsgegnerin lediglich ein Fünftel (vgl. Anlage 1, Seite 4 der Kapazitätsunterlagen vom 15. Oktober 2015) im Wintersemester 2014/2015 im Fachbereich Rechtswissenschaft Recht als eines der Ergänzungsfächer gewählt hatte, zu einem Dienstleistungsbedarf von (0,0666 x 17 : 2 x 0,2 =) 0,1132 LVS. Hinsichtlich der für Übungen angesetzten Gruppengröße gilt das oben (a)) Gesagte. e) Schließlich erbringt die Lehreinheit Dienstleistungen für Studierende des konsekutiven Masterstudiengangs „Finance, Accounting and Taxation“ des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Antragsgegnerin – FACT – (StO vom 13. Juni 2012, AMBl. 88/2012 vom 17. September 2012, S. 2232 ff.). Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 19. Dezember 2014 – VG 3 L 713.14 – juris, Rn. 4) den Anteil am CA für Rechtswissenschaften im Masterstudiengang FACT mit 0,0671 berechnet: „c) Für den der der Lehreinheit ebenfalls zugeordneten Masterstudiengang „Finance, Accounting and Taxation (FACTS) ” ist Anlage 2 Teil B Abschnitt I lit. b) KapVO ein CNW von 1,57 festgesetzt, von dem ebenfalls ein Dienstleistungsimport in Abzug zu bringen ist, da nach der „Studienordnung für den Masterstudiengang Master of Science in Finance, Accounting and Taxation (FACTS)“ vom 13. Juni 2012, FU-Mitteilungen Nr. 88/2012 vom 17. September 2012, S. 2232) im Bereich „Affine Ergänzungen“ u. a. Lehrveranstaltungen in den Bereichen „Recht und Methoden“ und „Weitere thematische Bereiche“ zu absolvieren sind, die von anderen Lehreinheiten angeboten werden. Das Teilgebiet Recht gilt gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Studienordnung als absolviert, wenn aus den Wahlpflichtmodulen „Europarecht“ (2 SWS Vertiefungsvorlesung und 1 SWS Anwendungskurs), „Materien des Gesellschaftsrechts“ (3 SWS Vertiefungsvorlesung und 1 SWS Anwendungskurs), „Einkommensteuerrecht“ (2 SWS Vertiefungsvorlesung und 2 SWS Anwendungskurs), „Umwandlungs- und Insolvenzrecht“ (2 SWS Vertiefungsvorlesung und 2 SWS Seminaristischer Unterricht ) sowie „Ausgewählte rechtliche Fragen“ (2 SWS Vertiefungsvorlesung und 1 SWS Seminaristischer Unterricht), die von der Lehreinheit Rechtswissenschaft erbracht werden, ein Modul absolviert wird. Der Curricularanteil, der sich aus insgesamt 11 SWS Vertiefungsvorlesungen (k=4, Anrechnungsfaktor 1,0, Betreuungsrelation 60), 4 SWS Anwendungskursen (in denen die Lösung von Fällen geübt und vertieft wird, so dass es sich um Übungen – k = 4, Anrechnungsfaktor 1,0, Betreuungsrelation 60 – handelt; vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. Januar 2013, a.a.O.) und 3 SWS Seminaristischer Unterricht (k=7, Anrechnungsfaktor 1,0, Betreuungsrelation 35) errechnet ([11 x 1,0 : 60 =] 0,1833 + [4 x 1,0 : 60 =] 0,0667 + [3 x 1,0 : 35 =] 0,0857 = 0,3357), ist daher nur dementsprechend anteilig (0,3357 : 5 = 0,0671) vom CNW für den Masterstudiengang (FACTS) abzusetzen (Ansatz der Antragsgegnerin, statt von 11 SWS Vertiefungsvorlesung ausgehend von 7 SWS Vertiefungsvorlesung und 4 SWS Vorlesung: 0,0605).“ Als Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin die von ihr für das Wintersemester 2015/1016 für den Masterstudiengang FACT festgesetzte jährliche Zulassungszahl (40) angesetzt und davon ausgehend zutreffend einen Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0671 x 40 : 2 =) 1,3420 LVS errechnet. f) Insgesamt ergibt sich ein Dienstleistungsexport im Umfang von (7,9920 + 4,6620 + 0,5443 + 0,1132 + 1,3420 =) 14,6535 LVS. g) Der Ansatz dieses Dienstleistungsbedarfs „fremder“ Studiengänge führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (368 – 14,6535 =) 353,3465 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Rechtswissenschaft gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO) und der in der Anlage 2 Teil A Abschnitt I. lit. d) KapVO in Höhe von 2,2 festgesetzt ist. Soweit antragstellerseits bemängelt wird, dass die Antragsgegnerin keine Aufstellung über die Ausfüllung des CNW und insbesondere keine Nachweise zur Bestimmung des Curricularfremdanteils vorgelegt habe, hält die Kammer solches im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens im Hinblick auf die in der Kapazitätsverordnung durch den Normgeber vorgenommen Festsetzung nicht für geboten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Festsetzung des CNW gemäß § 13 Abs. 1 KapVO für den Studiengang Rechtswissenschaften aufgrund einer unzureichenden Berechnung oder Tatsachengrundlage vorgenommen wurde. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Rechtswissenschaft (vgl. Formel 5 in der Anlage 1 zur KapVO, Teilung durch den CNW (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) errechnet sich eine Basiszahl von (353,3465 LVS x 2 : 2,2 =) 321,2241. 7. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell einen Schwund von 0,8062 errechnet, den zu beanstanden kein Anlass besteht. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 398,4422, abgerundet 398 Studienplätzen. 8. Ausgehend von dieser Aufnahmekapazität stehen unter Berücksichtigung der bereits über die festgesetzte Zulassungszahl und über die hier berechnete Studienplatzzahl hinaus zugelassenen Studierenden für den Studiengang Rechtswissenschaft keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, von denen der Antragsteller einen für sich beanspruchen kann. Die vorgenommenen Überbuchungen haben kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01- und zuletzt vom 13. Oktober 2014 - OVG 5 M 22.14 -). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 u.a. - FHW Sommersemester 2001). Dies ergibt sich schon daraus, dass die vom Gericht ermittelte Aufnahmekapazität (s. o.) die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungshöchstzahl von 420 nicht erreicht. Soweit es die deutliche Differenz der Zulassungshöchstzahl zur festgesetzten Zulassungshöchstzahl von 377 (43 Studienplätze) für die vergangene Zulassungsperiode Wintersemester 2014/15 betrifft, geht dies nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in den Kapazitätsunterlagen (S. 7 f.) auf den Beschluss ihres Präsidiums vom 15. Dezember 2014 zurück, für einige ausgewählte, sehr stark nachgefragte Studiengänge Zulassungszahlen oberhalb der sich aus der Kapazitätsberechnung ergebenden Werte zur Festsetzung vorzuschlagen, um die - nach der Bewertung der Antragsgegnerin korrekturbedürftigen - Leistungszielzahlen im Landesmodell für die Hochschulfinanzierung zum Haushaltsjahr 2015 trotz Überauslastung der Studiengänge während der Laufzeit des Hochschulvertrages zu erreichen. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2015 - VG 30 L 286.14 und VG 30 L 386.14, Beschwerde anhängig zu OVG 5 NC 29.15 – zu einer auf das gleiche Ziel gerichteten Überbuchung, unveröffentlicht; VG Berlin Beschluss vom 22. Dezember 2015 – VG 3 L 475.15 –, juris, Rn. 59). Denn durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien im Sinne des Gleichheitssatzes wird eine möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und deshalb ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbarer Verlust eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber – unabhängig von seiner Rangziffer – zu vergeben. Ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt, erst recht dann, wenn diese Zulassungszahl bewusst oberhalb der tatsächlichen Kapazität liegt. Dass die Antragsgegnerin die insoweit zur Verfügung gestellten zusätzlichen Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezieht und nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 9. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 eine aktualisierte Einschreibstatistik zum Verfahren gereicht, aus der sich ergibt, dass zum 17. Dezember 2015 im 1. Fachsemester, zu dem vorliegend die Zulassung begehrt wird, 467 Studenten eingeschrieben waren, von denen keiner beurlaubt ist. Daher kommt es nicht darauf an, ob im 1. Fachsemester wiederholt beurlaubte Studenten geführt werden, deren Berücksichtigung in Frage stünde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 7 CE 13.10252 – juris, Rn. 15 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. April 2014 – NC 2 B 509/13 – juris Rn. 8). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des GKG.