Beschluss
3 L 54.16
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0307.3L54.16.0A
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Leitsätze
Nur Streitigkeiten über das Unterlassen ehrverletzender Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse, abgegeben werden, sind öffentlich-rechtlicher Natur.(Rn.4)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nur Streitigkeiten über das Unterlassen ehrverletzender Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse, abgegeben werden, sind öffentlich-rechtlicher Natur.(Rn.4) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen. Für den Antrag auf Erlass einer „einstweiligen Verfügung“, mit dem die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, die Antragstellerin hätte den Antragsgegner oder Dritte als „scheiß Ausländer“ oder „Schmarotzer“ betitelt bzw. geäußert „Diese scheiß Ausländer. Sie sollen doch froh sein und uns die Füße küssen, dass wir sie in unserem Land aufnehmen und ihnen Gelder hinterher schmeißen. Sie sind zu faul, um die Berlinpässe ihrer Kinder zu verlängern“, tätige „fremdenfeindliche Äußerungen“, führe „Mobbingattacken“ gegen Kollegen, streue geschickte Gerüchte, der Antragsgegner sehe aus wie ein barttragender Islamist/ Moslem/ Salafist, sei keine Schulleiterin/ Pädagogin, sei kriminell, erniedrige Kollegen und mache erotische Avancen gegenüber Kollegen, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO nicht gegeben. Streitigkeiten über das Unterlassen ehrverletzender Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse, abgegeben werden, sind öffentlich-rechtlicher Natur. Hingegen ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, wenn sie allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung sind oder einen Lebensbereich betreffen, der durch bürgerlichrechtliche Gleichordnung geprägt ist (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1989, NJW 1990, 1808; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. April 2000 – 6 U 279/99, juris). Die beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners – unterstellt, sie wurden so getätigt – können nur als dessen persönliche Aussagen verstanden werden, die er nicht in amtlicher Eigenschaft als Lehrer gemacht hat und die nicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzurechnen sind. Die Streitigkeit ist hier auch nicht deshalb öffentlich-rechtlicher Natur, weil der Antragsgegner nach den Angaben der Antragstellerin die beanstandeten Bemerkungen unter anderem gegenüber Mitarbeitern der Senatsverwaltung und dem Schulrat geäußert haben soll. Denn der Eilrechtsschutzantrag lässt nicht erkennen, dass dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen und damit öffentlich-rechtliche Normen des Dienstrechts der Schulen in Streit stehen. Vielmehr scheint es der Antragstellerin darum zu gehen, eine generelle Unterlassung der oben genannten Vorwürfe durch den Antragsgegner zu erreichen. Der Rechtsstreit ist deshalb nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 GVG an das Landgericht Berlin zu verweisen. Das Landgericht ist nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig, weil für die Entscheidung über eine einstweilige Verfügung gemäß § 937 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig ist und der Wert des Streitgegenstandes (§§ 3 ff. ZPO) der Hauptsache den Betrag von 5.000,00 Euro übersteigt. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Antragsteller von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 "Unterlassung"). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache für den Antragsteller auch in beruflicher Hinsicht einzubeziehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2009 – 14 W 53/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2011 – 13 E 600/11 – juris). Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorwürfe zu fremdenfeindlichen Äußerungen und dem Verhalten gegenüber Kollegen geeignet erscheinen, das berufliche Ansehen der Antragstellerin als Schulleiterin in besonderer Weise zu beeinträchtigen. Das Interesse der Antragstellerin an einem Unterlassungsgebot, das sie selbst mit 10.000,00 Euro beziffern lässt, ist daher nach Auffassung der Kammer jedenfalls mit einem Wert über 5.000,00 Euro zu bemessen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt aus §§ 12, 13 bzw. § 32 ZPO. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17 b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.