Beschluss
3 L 24.15
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0513.3L24.15.0A
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Leitsätze
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. (Rn.5)
2. Lehrverpflichtungsverminderungen können gemäß § 9 KapVO berücksichtigt werden. (Rn.9)
3. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden. (Rn.27)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. (Rn.5) 2. Lehrverpflichtungsverminderungen können gemäß § 9 KapVO berücksichtigt werden. (Rn.9) 3. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden. (Rn.27) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftsrecht (Master) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Sommersemester 2016 an mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2016 vom 9. November 2015 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. H... - Nr. 43/15) für den Studiengang festgesetzte Zulassungszahl von 20 und über die tatsächlich bereits vergebenen und besetzten 23 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Mai 1994, GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2015, GVBl. S. 351). Die von der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 umfassenden Berechnungszeitraum vorgenommene Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2015 hält der gerichtlichen Überprüfung stand. 1. Rechtlich unbedenklich ist, dass die Antragsgegnerin für die Studiengänge Wirtschaftsrecht (Bachelor) und Wirtschaftsrecht (Master) eine abgegrenzte fachliche Einheit gebildet hat, die das Lehrangebot bereitstellt. Die Bildung einer solchen Lehreinheit für die Zwecke der Kapazitätsermittlung ist in § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO ausdrücklich vorgesehen (vgl. die zuletzt zum Masterstudiengang Wirtschaftsrecht ergangenen Beschlüsse der Kammer zum Sommersemester 2014 vom 3. Juli 2014 - VG 3 L 263.14 u. a. -). 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat die Lehreinheit Wirtschaftsrecht mit 10 Stellen für Professoren ausgestattet (C 2, C 3 und W 2 Stellen; s. wegen der Einzelheiten Bl. 59 der Kapazitätsunterlagen - KapU -). In die Kapazitätsberechnung waren sämtliche zehn der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen. Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin in ihrer Erläuterung der Kapazitätsunterlagen aus dem Mai 2016 für einige der 10 Stellen näher beschreibt, ob und in welchem Umfang diese Stellen tatsächlich (durch ihren Inhaber oder einen Vertreter) besetzt oder unbesetzt waren. Wegen des der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzips sind die aufgelisteten 10 Stellen, auch wenn sie bspw. zum Teil unbesetzt besetzt waren, mit dem vollen Lehrdeputat zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2014 - VG 3 L 234.14 -; abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (vgl. §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001, GVBl. S. 74, zuletzt geändert durch das 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008, GVBl. S. 294). Aus dem Bestand der Stellen für Professorinnen und Professoren ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von (10 x 18 LVS =) 180 LVS. 3. Lehrverpflichtungsverminderungen, von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung in Semesterwochenstunden - SWS - aufgelistet, können gemäß § 9 KapVO im Umfang von insgesamt 13,2 LVS berücksichtigt werden. Die Kammer orientiert sich hier an den Anlagen zur Kapazitätsberechnung, in denen die Antragsgegnerin detailliert Ermäßigungen in einem Umfang von 21,2 LVS (für das Sommersemester 2016, s. Bl. 56 KapU) aufgelistet und hierzu die einzelnen Bescheide vorgelegt hat, mit denen diese Ermäßigungen genehmigt wurden (Bl. 37 ff. KapU). Dadurch wird erkennbar, dass die Antragsgegnerin Verminderungen in diesem Umfang und nicht lediglich in einem geringeren Umfang geltend machen will, wie er offenbar versehentlich im Berechnungsbogen genannt wurde (s. Bl. 60 ff. KapU: 15,95 LVS bzw. 16 LVS). a) Anerkannt werden können hier die folgenden bewilligten Ermäßigungen, die ihre Grundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO i. V. mit § 9 ff. LVVO finden: • 1 LVS, Prof. Dr. D... für seine Funktion als Praktikumsbeauftragter gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, • 1,2 LVS, Prof. Dr. J... für seine Funktion als Auslandsbeauftragter gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, • 2,5 LVS, Prof Dr. K... für die Funktionen als Vorsitzende einer Berufungskommission gemäß § 9 Abs. 2 LVVO (0,5 LVS) und wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit gemäß § 11 LVVO (2 LVS), • 4,5 LVS, Prof. Dr. K... für die Funktionen als Studienfachberater gemäß § 9 Abs. 1 LVVO (1,5 LVS), als Studiengangsprecher gemäß § 9 Abs. 2 LVVO (insgesamt 2,5 LVS) und als Vorsitzender einer Berufungskommission gemäß § 9 Abs. 2 LVVO (0,5 LVS), • 2,5 LVS, Prof. Dr. M... für die Laborleitung (1 LVS) und für die Funktion als Modulbeauftragte (1,5 LVS), jeweils gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, • 1,5 LVS, Prof. Dr. O... für die Funktion als Vorsitzender der Auswahlkommission für die Studiengänge Wirtschaftsrecht (Bachelor und Master) gemäß § 9 Abs. 2 LVVO. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen verkannt haben könnte, dass ihr nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 LVVO Ermessen eröffnet ist, oder dass sie dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht erkennbar. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird. Der Anteil der nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO gewährten und anerkennungsfähigen Lehrverpflichtungsermäßigungen beträgt insgesamt lediglich (13,2 LVS – 1, 5 LVS – 2 LVS =) 9,7 LVS, so dass auch die Vorgabe des § 9 Abs. 5 Variante 1 LVVO erfüllt ist, nach der an Fachhochschulen Lehrverpflichtungsermäßigungen nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO höchstens i. H. von 7 % der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte gewährt werden dürfen, vorliegend also im Umfang von höchstens (180 x 7 : 100 =) 12,8 LVS; Zudem ist die Berücksichtigung der Verminderungen nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die an die Hochschullehrerinnen und -lehrer gerichteten Bescheide erst nach dem Berechnungsstichtag (15. Januar 2015) ergingen. b) Ohne Berücksichtigung bleibt die von der Antragsgegnerin geltend gemachte weitere Ermäßigung des Lehrdeputats von Prof. Dr. J... wegen seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses im Studiengang Wirtschaftsrecht (Bachelor und Master) im Umfang von 3 LVS. Angesichts der Zulassungszahlen für diese Studiengänge (von 80 bzw. 40 Studierenden pro Jahr) ist ohne eine nähere Darlegung der Antragsgegnerin nicht erkennbar, dass es sich hier um einen Ausschuss mit besonders großer Belastung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO handelt. Gleiches gilt für die Prof. Dr. S... im Umfang von 2 LVS für seine Funktion als Vorsitzender des Prüfungsausschusses im Masterstudiengang Arbeits- und Personalmanagement mit einer Zulassungszahl von 40 Studierenden pro Jahr bewilligte Lehrverpflichtungsermäßigung. Auch die Ermäßigung im Umfang von 3 LVS, die Prof. Dr. K... für seine Forschungstätigkeit genehmigt wurde, kann ohne eine weitere Erläuterung der Antragsgegnerin nicht anerkannt werden. Ob die engen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO hier Beachtung gefunden haben, lässt sich derzeit nicht hinreichend nachvollziehen. Den Kapazitätsunterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass Prof. Dr. K... im Forschungsinstitut für Deutsches und Europäisches Immobilienwirtschafts- und Genossenschaftsrecht bzw. im Zentrum für Deutsches Recht in Hanoi tätig ist, nicht aber, was Gegenstand seiner Forschungsvorhaben ist. 4. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag (15. Januar 2015) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten nachvollziehbaren Aufstellungen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (s. Bl. 15 und 21 KapU), sind für die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester nach § 10 KapVO durchschnittlich 37 LVS Lehrauftragsstunden anzurechnen (38 LVS aus dem WS 2013/2014 + 36 LVS aus dem SoSe 2014 = 74 LVS : 2 = 37 LVS). Unberücksichtigt geblieben sind hier gemäß § 10 Satz 2 KapVO die von der Antragsgegnerin getrennt aufgelisteten Lehrauftragsstunden, die während der oben genannten Bezugssemester aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden. Die Antragsgegnerin hat den notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen den Stellenvakanzen und der Lehrauftragserteilung durch Darstellung des Gegenstandes der einzelnen Lehrveranstaltungen und Gegenüberstellung der den vakanten Professorenstellen zugeordneten Lehrinhalte hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt (s. wegen der Einzelheiten Bl. 8 ff., 13 f. und 18 ff. KapU). Da die Antragsgegnerin diese Lehraufträge (für zeitweilig unbesetzte Professorenstellen) gesondert und nicht zusammen mit übrigen Lehraufträgen aufgelistet hat, war hier kein Abzug von der oben genannten Anzahl der zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden vorzunehmen. 5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach insgesamt 203,8 LVS (180 LVS Deputat aus den verfügbaren Stellen – 13,2 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen + 37 LVS durchschnittliche Lehrauftragsstunden). 6. Von diesem unbereinigten Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO der Dienstleistungsexport abzusetzen, den die Lehreinheit Wirtschaftsrecht für ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung - das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd - Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: Wirtschaftsrecht) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist. Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit Wirtschaftsrecht – kapazitätsmindernd – durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen, wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen. Grundlage der Ermittlung des in Deputatstunden je Semester zu messenden Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) aus Nr. I.2 der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq x Aq/2). Hierbei steht nach Nr. III der Anlage 1 zur KapVO - CAq für den Curricularanteil, der an einen Studiengang außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist, - Aq für die jährliche Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges. Die Ermittlung des Curricularanteils (CAq) wiederum erfolgt auf der Grundlage der Formel aus Nr. III.1 der Anlage 2 zur KapVO (CAq = Σk vqk · fk : gk). Hierbei steht nach Nr. III.2 der Anlage 2 zur KapVO - Vqk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS), - fk für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und - gk für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Dabei sind die in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO festgelegten Veranstaltungsarten (k), Anrechnungsfaktoren (f), Betreuungsrelationen (g) und Betreuungsfaktoren (b) zu berücksichtigen. Danach beträgt die Betreuungsrelation bei • seminaristischem Lehrvortag - SL - 40 (s. k=5) und • seminaristischem Unterricht - SU - 35 (s. k=7). Auf der Grundlage der Auflistung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 sind die Curricularanteile der für Studierende nicht zugeordneter Studiengänge erbrachten Lehrveranstaltungen wie folgt anzusetzen: a) Für Studierende des Masterstudienganges Finance, Accounting, Corporate Law and Taxation - FACT - erbringt die Lehreinheit Wirtschaftsrecht die Module • C 1 „Corporate Law, Corporate Governance & Management Liabilities“, 4 SWS, SU, Pflichtmodul - P -, und • C2 „Corporate Law & Regulation of Capital Markets“, 4 SWS, SU, P. Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 35 für SU ergibt sich hieraus ein Fremdanteil von (8 : 35 =) 0,2286. Bei einer jährlichen Studienanfängerzahl (Aq) von 40 (vgl. AMBl. H... Nr. 18/15 und Nr. 43/15) ergeben sich (0,2286 [CAq] x 20 [Aq/2] =) 4,572 LVS. b) Zudem erbringt die Lehreinheit Wirtschaftsrecht für Studierende des Bachelorstudienganges International Business - BIB - folgende Module • B 4 „International Business Law I”, 4 SWS, SU, P, • B 10 „International Business Law II”, 2 SWS, SU, P. Für diese Module beträgt der Fremdanteil (6 : 35 =) 0,1714 (CAq). Aus der Multiplikation mit der hälftigen Studienanfängerzahl für den Studiengang BIB (Aq/2 = 40) ergeben sich somit 6,856 LVS (0,1714 x 40). c) Für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschafslehre – BWL – erbringt die Lehreinheit Wirtschaftsrecht die Module • B 9.2 „Arbeitsrecht“, 2 SWS, SU, P, • SB 20, „Führung und Organisation in Kleinbetrieben“, 2 SWS, SU, Wahlpflichtmodul - WP -, • SB 24, „Arbeits-, Sozial- und Berufsbildungsrecht“, 4 SWS, SU, WP. Für das Pflichtmodul B 9.2 beträgt der Fremdanteil (2 : 35 =) 0,0571. Da die Module SB 20 und SB 24 aus drei verschiedenen Wahlpflichtblöcken des Wahlpflichtbereichs stammen, in dem die Studierenden eine Auswahl von zwei Blöcken aus neun Blöcken zu treffen haben (vgl. § 7 Abs. 4 und Anl. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 9. Oktober 2013, AMBl. H... Nr. 03/14), ist - bei angenommener gleichmäßiger Verteilung der Studierenden - hier eine Nachfragequote von 2/9 (= 0,2222) zu Grunde zu legen. Der Fremdanteil für die zwei Wahlpflichtmodule beträgt demnach durchschnittlich ([6 : 35 =] 0,1714 x 0,2222 = ) 0,0381. Der Fremdanteil für den Bachelorstudiengang BWL beträgt somit insgesamt (0,0571 + 0,0381 =) 0,0952. Aus der Multiplikation mit der hälftigen Studienanfängerzahl für diesen Studiengang (Aq/2 = 198,5) ergeben sich 18,8972 LVS. d) Für den Masterstudiengang Arbeits- und Personalmanagement - MAP - erbringt die Lehreinheit Wirtschaftsrecht die Module • M 2 „Arbeits- und Sozialrecht“, 4 SWS, SU, P, und • M 19 „Masterseminar“, 0,5 SWS, SU, P, woraus sich ein Fremdanteil von (4,5 : 35 =) 0,1286 ergibt, so dass nach einer Multiplikation mit der hälftigen Studienanfängerzahl (Aq/2 = 20) hier somit 2,572 LVS zu berücksichtigen sind. e) Ferner sind die für den Bachelorstudiengang Wirtschaft und Politik - BWP - erbrachten Module • P 3 „Grundlagen des Wirtschaftsrechts“, 4 SWS, SL, P, und • P 6 „Europarecht“, 4 SWS, SL, P, einzubeziehen. Hier beträgt der Fremdanteil (8 : 40 =) 0,2, so dass nach einer Multiplikation mit der hälftigen Studienanfängerzahl (Aq/2 = 20) 4 LVS zu berücksichtigen sind. f) Zudem ist noch das für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO - erbrachte Modul • B 31 „Wirtschafts-, Medien- und Vertragsrecht“, 4 SWS, SU, P, mit einem Fremdanteil von (4 : 35 =) 0,1143 in Ansatz zu bringen, wobei eine Multiplikation mit der hälftigen Studienanfängerzahl (Aq/2 = 80) zu 9,144 LVS führt. g) Ferner sind die für den Masterstudiengang Finanzdienstleistungen und Risikomanagement - FINRISK - erbrachten Module • M 2.2 „Rechtliche Grundlagen der regulatorischen Rahmenbedingungen“, 2 SWS, SU, P, und • M 3.2 „Krisen- und Insolvenzmanagement: Insolvenzrecht“, 2 SWS, SU, P, mit einem Fremdanteil von (4 : 35 =) 0,1143 zu berücksichtigen, wobei die Multiplikation mit der hälftigen Studienanfängerzahl (Aq/2 = 20) 2,286 LVS ergibt. h) Schließlich ist noch das für den Masterstudiengang International Business - MIB - erbrachte Modul • M 5 „Selected Aspects of International Business Law“, 4 SWS, SL, P, mit einem Fremdanteil von (4 : 40 =) 0,1 zu berücksichtigen. Hier ergibt eine Multiplikation mit der hälftigen Studienanfängerzahl (Aq/2 = 20) 2 LVS. i) Im Ergebnis erbringt die Lehreinheit Wirtschaftsrecht somit Lehrleistungen im Umfang von 50,3272 LVS (= 4,572 LVS + 6,856 LVS + 18,8972 + 2,572 LVS + 4 LVS + 9,144 LVS + 2,286 LVS + 2 LVS) für ihr nicht zugeordnete, „fremde“ Studiengänge. Das um diese Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Wirtschaftsrecht beläuft sich danach auf (203,8 LVS – 50,3272 LVS =) 153,4728 LVS. 7. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Wirtschaftsrecht gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II lit. a) und b) KapVO aufgeführten CNW anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO), die dort für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht auf 4,65 und für den Masterstudiengang Wirtschaftsrecht auf 1,64 festgesetzt sind. 8. Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit Wirtschaftsrecht erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation zu errechnen und diese Curricularanteile zu addieren. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen ergibt sich bei der Bestimmung der Fremdanteile anderer Lehreinheiten Folgendes: a) Dienstleistungsimport für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht aa) Fremdanteil aus der Lehreinheit BWL Hier sind die von der Antragsgegnerin aufgelisteten (s. Bl. 12 und 17 KapU), vom regulären Lehrpersonal des Studienganges BWL erbrachten Lehrveranstaltungen anzusetzen, die für Studierende des Bachelorstudienganges Wirtschaftsrecht angeboten wurden. Dies sind die Module • B 4.2 „Personal und Organisation“, 1 SWS, SU, P, • B 6 „Finanzmathematische Anwendungen“, 1,5 SWS (im Semesterdurchschnitt, 2 SWS + 1 SWS = 3 SWS; 3 SWS : 2 = 1,5 SWS), SU, P, • B 10 „Produktions- und Logistikmanagement“, 2 SWS, SU, P, • B 12 (von der Antragsgegnerin teilweise auch als B 18 bezeichnet) „Strategische marktorientierte Unternehmensführung“, 3 SWS (im Semesterdurchschnitt, 4 SWS + 2 SWS = 6 SWS; 6 SWS : 2 = 3 SWS), SU, P, • MB 24 „Rechnungslegung und Controlling“, 4 SWS, SU, P, und • MB 31 „Arbeits- und Organisationspsychologie“, 4 SWS, SU, WP. Unter Berücksichtigung der oben bereits genannten Betreuungsrelationen ergibt sich hieraus für die genannten fünf Pflichtmodule des Bachelorstudienganges (B 4.2, B 6, B 10, B 12 und MB 24) ein Fremdanteil von (11,5 : 35 =) 0,3286. Das Modul MB 31 stellt eines von 6 Wahlpflichtmodulen des Kerncurriculums des Bachelorstudienganges dar, von denen der einzelne Studierende zwei Module belegen muss (s. Anl. 2 b Nr. 1 zur Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 5. April 2006, zuletzt geändert durch die 2. Änderungsverordnung vom 6. Januar 2010, AMBl. H... Nr. 24/10). Bei angenommener gleichmäßiger Verteilung der Studierenden ist hierfür eine Nachfragequote von 1/3 (= 0,3333) zu Grunde zu legen. Der Fremdanteil für dieses Wahlpflichtmodul beträgt demnach ([4 : 35 =] 0,1143 x 0,3333 = ) 0,0381. bb) Fremdanteil aus dem Bereich AWE/Fremdsprachen Zu diesem Fremdanteil gehört der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach § 10 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht i. V. m. Anlage 2 b Nr. 2 und Nr. 3 (a. a. O.) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht, bei denen jede Variante die Teilnahme an Übungen im Umfang von insgesamt 8 SWS (Module MB 32 bis MB 37) und SU im Umfang von 4 SWS (Module MB 42 und MB 43) erfordert, wobei die Module entweder vollständig im Bereich der Fremdsprachen, oder teilweise auch im AWE-Bereich liegen können. Der einzelne Studierende muss somit im Wahlpflichtbereich AWE/Fremdsprachen insgesamt Lehrveranstaltungen in der Veranstaltungsart Übung - Ü - im Umfang von 8 SWS mit einer Betreuungsrelation von 20 (s. k 8 in Anlage III, 3 zur KapVO) und SU im Umfang von 4 SWS nachfragen. Daraus ergibt sich ein Fremdanteil von ([8 : 20 =] 0,4 + [4 : 35 =] 0,1143 =) 0,5143. cc) Zwischenergebnis Addiert ergeben die Fremdanteile aus der Lehreinheit BWL (0,3286 + 0,0381 = 0,3667) und aus dem Bereich AWE/Fremdsprachen (0,5143) einen Fremdanteil von insgesamt 0,881, der von dem für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht festgesetzten CNW (4,65) abzuziehen ist, so dass hier ein Curricularanteil (CAp) von 3,769 (4,65 – 0,881) verbleibt. b) Dienstleistungsimport für den Masterstudiengang Wirtschaftsrecht aa) Fremdanteil aus der Lehreinheit BWL Hier ist die von der Antragsgegnerin aufgelistete, vom regulären Lehrpersonal des Studienganges BWL erbrachte Lehrveranstaltung anzusetzen, die für Studierende des Masterstudiengangs Wirtschafsrecht angeboten wurde. Dies sind die Module • MM 5 „Besteuerung der nationalen und internationalen Unternehmenstätigkeit“, 4 SWS, SU, WP, und • MM 12 „Steuerwirkungs- und Steuergestaltungslehre“, 2,5 SWS (im Semesterdurchschnitt, 4 SWS + 1 SWS = 5 SWS; 5 SWS : 2 = 2,5 SWS), SU, WP. Im Masterstudiengang stellen die Wahlpflichtmodule MM 5 und MM 12 zwei von vier Modulen dar, von denen die Studierenden zwei Wahlpflichtmodule in den ersten zwei Semestern zu belegen haben (s. § 7 und Anl. 2 a der Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsrecht im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 6. Januar 2010, AMBl. H... Nr. 15/10). Bei angenommener gleichmäßiger Verteilung der Studierenden ist hierfür eine Nachfragequote von 1/2 (= 0,5) zu Grunde zu legen. Der Fremdanteil für die beiden Wahlpflichtmodul beträgt demnach ([6,5 : 35 =] 0,1857 x 0,5 = ) 0,0929. bb) Fremdanteil aus dem Bereich AWE/Fremdsprachen Auch hier ist der bereits erwähnte Fremdsprachenunterricht zu berücksichtigen, den die Antragsgegnerin vom FS-Institut durchführen lässt. Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach § 8 i. V. m. den Anlagen 1 b und 2 a der Studienordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsrecht (a. a. O.) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht. Jede Variante erfordert die Teilnahme an einer Übung im Umfang von 2 SWS (MM 7) und an seminaristischem Unterricht im Umfang von 2 SWS (MM 14). Daraus ergibt sich ein Fremdanteil von ([2 : 20 =] 0,1 + [2 : 35 =] 0,0571 =) 0,1571. cc) Zwischenergebnis Addiert ergeben die Fremdanteile aus der Lehreinheit BWL (0,0929) und aus dem Bereich AWE/Fremdsprachen (0,1571) einen Fremdanteil von insgesamt 0,25, der von dem für den Masterstudiengang Wirtschaftsrecht festgesetzten CNW (1,64) abzuziehen ist, so dass hier ein Curricularanteil (CAp) von 1,39 (1,64 – 0,25) verbleibt. 9. Der gewichtete Curricularanteil ergibt sich danach wie folgt: Studiengang CNW Curricularanteil CA (p) Anteilquote z(p) CA (p) x z (p) Wirtschaftsrecht (Bachelor) 4,65 3,769 0,7 2,6383 Wirtschaftsrecht (Master) 1,64 1,39 0,3 0,417 gewichteter CA 3,0553 10. Für den Studiengang Wirtschaftsrecht (Master) ergibt sich hieraus bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots und Division durch den gewichteten Curricularanteil ([153,4728 LVS x 2 =] 306,9456: 3,0553 = 100,4633) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote (100,4633 x 0,3) eine Basiszahl von 30,139 (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO). 11. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Masterstudiengang Wirtschaftsrecht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 -, NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,97 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Masterstudiengang Wirtschaftsrecht von (30,139 : 0,97 =) 31,0711 Studienplätzen. Im Ergebnis resultiert bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen gleichmäßigen Aufteilung der Studienplätze auf das Winter- und das Sommersemester (festgesetzte Aufnahmekapazität von jeweils 20) eine Aufnahmekapazität der Lehreinheit für das 1. Semester des Masterstudienganges Wirtschaftsrecht im Sommersemester 2016 von (31,0711 : 2 = 15,5356) gerundet 16 Studierenden. 12. Nach Auskunft der Antragsgegnerin sind von ihr bislang jedoch bereits 23 Studierende zum 1. Fachsemester im Masterstudiengang im Sommersemester 2016 zugelassen und immatrikuliert. 13. Bei diesem Ergebnis bleibt es, falls man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 – 3 NC 163/11 -, abrufbar bei juris) folgt, dass die Tatsache frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingt, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und dass sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt. Denn die Kapazität der Lehreinheit ist insgesamt erschöpft: Auch in dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht, für den die Zulassungszahl von 40 für Studienanfänger festgesetzt wurde (vgl. AMBl. H... Nr. 43/10), sind keine freien Studienplätze für Studienanfänger im Sommersemester 2016 vorhanden. Hier ergibt eine Verdopplung des Lehrangebotes, die Division durch den gewichteten Curricularanteil ([153,4728 LVS x 2 =] 306,9456: 3,0553 = 100,4633) und die anschließende Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang (100,4633 x 0,7) eine Basiszahl von 70,3243. Bei Berücksichtigung der Schwundquote für den Bachelorstudiengang (70,3243 : 0,87 = 80,8325) und hälftigen Aufteilung auf das Winter- und das Sommersemester beträgt die Aufnahmekapazität der Lehreinheit im 1. Semester des Bachelorstudienganges Wirtschaftsrecht im Sommersemester 2016 (80,8325 : 2 = 40,4163) gerundet 40 Studierende. Zugelassen und immatrikuliert sind dort jedoch bereits 48 Studierende (s. Bl. 58 KapU). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).