Urteil
3 K 13.15 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0527.3K13.15A.0A
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Leitsätze
1. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben.(Rn.27)
2. In besonderer Weise gilt dies, wenn der Schutzsuchende erstmals nach erfolglosem Abschluss des behördlichen Asylverfahren behauptet, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert. Er muss dann auch dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben.(Rn.27) 2. In besonderer Weise gilt dies, wenn der Schutzsuchende erstmals nach erfolglosem Abschluss des behördlichen Asylverfahren behauptet, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert. Er muss dann auch dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 24. und 27. Mai 2016 verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der erstmaligen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 26. April 2016 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (1.) noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.) oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes (3.), ebenso wenig auf die hilfsweise Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (4.). Er wird durch die Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung (Nr. 5) daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht, es sei denn, sie sind - was hier nicht in Betracht kommt - aus einem sicheren Drittstaat eingereist (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG). a) Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn der Asylsuchende bei einem Verbleib in seiner Heimat oder bei einer Rückkehr dorthin in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine Volkszugehörigkeit, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, die ihn ihrer Intensität nach aus der Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 [343 f.]). Die Verfolgung muss zielgerichtet sein. Ob die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 [335]). Dies gilt nur dann nicht, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz dient (vgl. BVerfGE 80, 315 [339] = NVwZ 1990, S. 151) oder sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird (vgl. BVerfGE 81, 142 [151] = NVwZ 1990, S. 453 = NJW 1990, S. 3073 L). Denn das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben (vgl. BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], NVwZ-RR 2004, S. 613 [614]). Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann jedoch dann in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (so genannter Politmalus; vgl. BVerfGE 80, 315 [336 ff.] = NVwZ 1990, S. 151; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NVwZ-RR 2008, S. 643 [644]). Dem Asylbewerber obliegt es dabei, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Sein Vortrag, insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., und Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, S. 349). Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 41). Das Asylgrundrecht beruht auf dem Zufluchtsgedanken und setzt daher grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058.85 -, BVerfGE 74, 51), es sei denn, die Frage nach einer persönlichkeits- und identitätsprägenden Lebenshaltung des Asylbewerbers vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat stellt sich nach Lage des Falles nicht, etwa weil der Ausländer dort nie gelebt hat oder bei seiner Ausreise zu jung war, als dass die Ausbildung eines festen asylerheblichen Merkmals von ihm hätte erwartet werden können (vgl. BVerfG, [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 749.89 -, zitiert nach juris). b) Gemessen hieran hat das Gericht keine Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger den Iran vorverfolgt verlassen hat Das Gericht folgt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst den überzeugenden Gründen des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 11. August 2014. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung haben die Zweifel daran verstärkt, dass sein geltend gemachtes Verfolgungsschicksal realitätsnah ist. Denn sie stehen zum Teil in Widerspruch zu seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Mai 2012, sind auch für sich genommen nicht konsistent und im Übrigen wenig plausibel, unkonkret und unbelegt. Auf gerichtliche Frage, wie es zu den Misshandlungsspuren an seinem Körper gekommen sei, schilderte der Kläger, dass es damals (auf Nachfrage: nach den Präsidentschaftswahlen im Iran im Jahre 2009) zu Protesten auf der Straße gekommen sei, die er allerdings am Anfang noch nicht so ernst genommen habe. Er sei dennoch mitgelaufen, und zwar zunächst aus bloßer Neugier bzw. aus „Spaß an Randale“. Auf Nachfrage, ob er – obgleich als Friseur tätig und damit nicht Teil der Studentenbewegung – damals politisch gewesen sei, wiederholte der Kläger, dass sich ein politisches Bewusstsein bei ihm erst im Laufe der Proteste entwickelt habe, und zwar unter maßgeblicher Beteiligung eines Freundes, mit dem er zwar schon länger bekannt gewesen sei, von dessen „besonderen politischen Zielen“ er jedoch erst später erfahren habe, nachdem man über die Ereignisse gesprochen habe. Auf Frage, welchem der Präsidentschaftskandidaten er denn damals seine Stimme gegeben habe, gab der Kläger sogar ein, dass er gar nicht zur Wahl gegangen sei. Dieses Bild von einem „unpolitischen Mitläufer“, der bei den Demonstrationen eher zufällig in das Visier der staatlichen Sicherheitsbehörden geraten wäre, verträgt sich allerdings in keiner Weise mit seiner früheren Behauptung gegenüber dem Bundesamt, ein Wahlhelfer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Mussawi gewesen zu sein. Sein auf Vorhalt unternommener Erklärungsversuch, es sei zwar richtig, dass er für Mussawi gearbeitet habe, er habe dies jedoch gleichsam als bezahlten Nebenjob ohne jeden politischen Hintergedanken gemacht, ist nicht überzeugend. Denn abgesehen davon, dass der Kläger diese Tätigkeit noch gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich als politische Aktivität bezeichnet und angegeben hatte, er habe „Wahlpropaganda für unseren Kandidaten“ gemacht und gewollt, dass sich „die sehr schlechte Situation im Iran“ ändere, ist die Annahme lebensfremd, dass sich ein als Friseur tätiger junger Mann ohne politischen Sinn ausgerechnet für eine bezahlte Nebentätigkeit bei einem politischen Gegner des amtierenden Präsidenten Mahmud Achmadinedschad entscheiden könnte. Weder die erste noch die letzte Version des Klägers von den Ereignissen erscheint damit schlüssig, so dass durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass sein Entschluss zur Ausreise aus dem Iran überhaupt etwas mit den Ereignissen um die Präsidentschaftswahlen im Iran im Jahre 2009 zu tun hat. Die Zweifel werden dadurch bestärkt, dass sich der Kläger bei den Schilderungen der Demonstrationen und den in diesem Zusammenhang erfahrenen Aktionen der iranischen Sicherheitsbehörden und der Justiz gegenüber dem Einzelrichter in zahlreiche weitere Widersprüche verwickelt hat, soweit er überhaupt zu einer Beantwortung der Fragen in der Lage war. Der Kläger gab zunächst an, er sei von dem benannten Freund informiert worden, wenn es zu einer Demonstration gekommen sei, und dann habe er auch an dieser Demonstration teilgenommen. Sodann schilderte er, nach seiner ersten Festnahme, bei der es zu den physischen (und psychischen) Misshandlungen gekommen sei, und seiner anschließenden Freilassung sei es noch zu drei weiteren Demonstrationen gekommen, bis er die Vorladungen des Gerichts erhalten habe. Schließlich gab er an, es bereits nach seiner erstmaligen Verhaftung infolge der gegenüber ihm ausgesprochenen Drohungen nicht mehr gewagt zu haben, auf weitere Demonstrationen zu gehen. Insgesamt habe er jedoch an drei Demonstrationen teilgenommen, bis es zu seiner Verhaftung gekommen sei. Gegenüber dem Einzelrichter gab der Kläger ferner an, es sei richtig, dass er lediglich bei der ersten Verhaftung körperlich misshandelt worden sei; im Anschluss sei (lediglich) psychischer Druck ausgeübt worden, was allerdings nicht minder schlimm gewesen sei. Gegenüber dem Bundesamt hatte der Kläger demgegenüber berichtet, mehrmals verhaftet und gefoltert worden zu sein. Bei der letzten Verhaftung vor seiner Ausreise sei er infolgedessen gezwungen gewesen, seine beiden Freunde zu verraten. Unerwähnt ließ der Kläger gegenüber dem Einzelrichter auch das gegenüber dem Bundesamt berichtete einschneidende Erlebnis, dass er bei einer der erlittenen Inhaftierungen Ohrenzeuge der Vergewaltigung seiner Schwester im gegenüberliegenden Verhörraum geworden sei. Es muss aber angenommen werden, dass der Kläger eine präzisere Erinnerung an diese Ereignisse hätte, wenn sie sich denn tatsächlich zugetragen hätten. Auch gibt es keine schlüssige Erklärung dafür, warum der Kläger nicht in der Lage war, im Laufe des Asylverfahrens eine der angeblichen zahlreichen polizeilichen bzw. gerichtlichen Vorladungen aus dem Iran vorzulegen, die sich noch immer bei seiner Mutter befinden sollen. Seine Erklärung, er habe sie nach seiner Ausreise aus dem Iran schlicht nicht mehr danach gefragt, ist nicht nachvollziehbar in Anbetracht der dem Kläger bekannten Verfahrensrelevanz dieser Unterlagen. Auch sonst vermochte der Kläger kein schlüssiges Bild davon zu zeichnen, wie er bis zu seiner Ausreise aus dem Iran zu einem „politischen Menschen“ geworden sein soll (auf Frage gab der Kläger an, dass er sich nicht daran erinnern könne, ob der nach dem Jahre 2009 irgendwann jemals zu einer Wahl gegangen sei), der über mehrere Jahre Schikanen des iranischen Staates zu erdulden gehabt hätte, bevor er sich durch ein angebliches Schlüsselereignis, dem Verschwinden eines Freundes, schließlich zur Ausreise veranlasst sah. Die Auspeitschungsspuren auf dem Rücken des Klägers, die auf eine erniedrigende Bestrafung deuten, vermögen an diesem Eindruck nichts zu ändern. Denn es bleibt völlig unklar, ob sie nicht womöglich auf ein sonstiges ihm zugeschriebenes kriminelles Unrecht zurückgehen, das mit seiner Ausreise in keinem Zusammenhang steht und aus dem heute keine Gefährdung des Klägers mehr folgt. c) Aus dem Übertritt des Klägers zum christlichen Glauben kann schon deshalb kein Asylanspruch folgen, weil es sich um einen in der Bundesrepublik Deutschland selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestand handelt, der sich nicht als Konsequenz einer persönlichkeits- und identitätsprägenden Lebensweise im Herkunftsland erweist. 2 a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 [560]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Nr. 2 Buchst. a). Zu den Verfolgungsgründen bestimmt § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ferner zu berücksichtigen, dass unter den Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1) sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 2), gelten. Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen muss nach Absatz 3 eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann dabei nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 28 Abs. 1 Buchst. a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, S. 936). b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung (aa) oder seiner Religion (bb) begründet ist. aa) Soweit es die von dem Kläger für das Verlassen seines Herkunftslandes geltend gemachten Gründe betrifft, ergibt sich dies aus den unter 1 b gemachten Ausführungen. bb) Die begründete Furcht einer Verfolgung wegen der Religion ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 - Rn. 79 f.; zitiert nach juris). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 -, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, Rn. 37; Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 UE 3140/05.A -; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -; zitiert jeweils nach juris). In besonderer Weise gilt dies, wenn der Schutzsuchende erstmals nach erfolglosem Abschluss des behördlichen Asylverfahren behauptet, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert. Er muss dann auch dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2012 - A 2 S 1419/11 -, Rn. 24; zit. nach juris). Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2011 – OVG 3 N 95.11 -). Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2012 – A 2 S 1419/11, Rn. 24; zit. nach juris). Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2014 - A 3 S 269.15 -, juris, Rn. 6). Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf unter anderem im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O.;. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A, R. 39 -; zitiert nach juris). Gemessen hieran ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Iran wegen seiner Religion begründet ist. Obgleich zwischen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Mai 2012 und der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides am 15. August 2014 ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren lag, erwähnte der Kläger seine angebliche zwischenzeitliche Hinwendung zum Christentum nicht schon gegenüber dem Bundesamt. Wie er im Termin am 27. Mai 2016 auf Frage nach anfänglichem Zögern selbst einräumte, begab er sich erst nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes zu der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde in Berlin-Schöneberg, um dort einen Taufvorbereitungskurs zu besuchen. Dieses zeitliche Zusammentreffen wirkt verfahrensangepasst. Soweit der Kläger dies damit zu erklären suchte, er habe schließlich bereits zuvor das „Haus Gotteshilfe“ in Berlin-Neukölln besucht, jedoch festgestellt, dass er noch viele offene Fragen an den Glauben gehabt und eine Möglichkeit gesucht habe, die Glaubensinhalte unmittelbar in persischer Sprache vermittelt zu bekommen, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar wird dem Kläger in der im Termin am 27. Mai 2016 überreichten und von der Diakonissin R... unterzeichneten Bescheinigung des Hauses Gotteshilfe bestätigt, dass er „bis September 2014 zu unserer Gemeinde gehörte“ und den Glaubensunterricht mit dem Ziel besucht habe, sich taufen zu lassen. Nicht Stellung genommen wird jedoch dazu, seit wann dies der Fall war, was die Gründe dafür waren, dass der Kläger die Gemeinde wieder verließ und warum es zu keiner Taufe in dieser Gemeinde kam. Die knappe Bemerkung, der Kläger sei „stets sehr interessiert an den Fragen des christlichen Glaubens“ gewesen, liest sich eher wie eine vorsichtige und verklausulierte Distanzierung von der Ernsthaftigkeit des klägerischen Wunsches nach einem Glaubensübertritt denn als Bestätigung einer unumkehrbaren Hinwendung zum Christentum. Es spricht danach einiges dafür, dass der wahre Grund für den Wechsel der Gemeinde nach der Ablehnung seines Schutzgesuches durch das Bundesamt darauf zurückzuführen ist, dass dem Kläger eine Taufe im Haus Gotteshilfe verwehrt war. Hinzu kommen weitere Zweifel und Ungereimtheiten. So gibt die Pastorin in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2015 die Angaben des Klägers zu seinem voraufgegangenen kirchlichen Engagement mit den Worten wieder, der Kläger habe seit August 2014 mit großem Interesse an den Gottesdiensten teilgenommen und zuvor sieben Monate lang die deutschsprachige christliche Gemeinde „Haus Gotteshilfe“ besucht. Seine Kontakte zum „Haus Gotteshilfe“ schilderte der Kläger im Termin am 27. Mai 2016 jedoch hiervon abweichend. Während er auf Frage danach, wann er denn (erstmals) in diese Gemeinde gegangen sei, zunächst angab, das wisse er nicht und auf die Bescheinigung der Diakonissin G... verwies, erklärte er auf Hinweis, dass die Erklärung hierzu keine Angaben enthalte, er sei bereits kurz nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland, also noch während seiner Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung in der M. Straße, in Kontakt mit dieser Gemeinde getreten und habe sie im Anschluss zwar nicht regelmäßig, aber doch immer wieder (auch den Gottesdienst) besucht, wenn es ihm nicht gut gegangen sei. Dann aber wäre der Kläger über zwei Jahre lang und nicht lediglich einige Monate Mitglied dieser deutschsprachigen christlichen Gemeinde gewesen. Bei einer derart langen Gemeindemitgliedschaft ist es wenig plausibel, dass dem Kläger erst im August / September 2014 und nach Beginn eines Taufvorbereitungskurses bewusst geworden sein soll, dass er in Anbetracht von Verständigungsschwierigkeiten noch keinen wirklichen Zugang zum christlichen Glauben gefunden hatte und sich deshalb eine persischsprachige Gemeinde suchte. Völlig unverständlich erscheint zudem die Erklärung des Klägers nach gerichtlichem Vorhalt, das zeitliche Zusammentreffen des Gemeindewechsels mit der Ablehnung seines Schutzgesuches sei auffällig, er habe während dieser vorangegangenen zwei Jahre ja auch andere christliche Gemeinden besucht und sei wegen des Entzugs von Medikamenten zudem „kein normaler Mensch“ gewesen. Wenn der Kläger tatsächlich weitere, allerdings namentlich nicht bezeichnete, christliche Gemeinden besucht hätte, würde dies weniger für ein besonderes und ernsthaftes Engagement in Fragen des christlichen Glaubens denn für ein sprunghaftes und angepasstes Verhalten sprechen, das sich zudem nicht mit seiner Angabe einer ursprünglichen besonderen Verbundenheit zur Gemeinde „Haus Gotteshilfe“ verträgt. Seine Andeutung einer Medikamentenabhängigkeit und damit zusammenhängender psychischer Probleme ist weniger eine Erklärung für Erinnerungslücken als vielmehr ein Hinweis auf anderweitige Probleme, die im maßgeblichen Zeitraum im Vordergrund gestanden haben mögen. Auch sonst neigte der Kläger zu übersteigert wirkenden Angaben, die Zweifel aufwerfen. So erklärte er auf gerichtliche Frage, welcher Art die Tätowierungen auf seinem Körper seien, wann diese entstanden seien und ob er womöglich weitere, nicht sichtbare, vielleicht sogar christliche Tätowierungen habe, spontan, solche Tätowierungen habe er nicht, er wolle sich aber „beim nächsten Mal“ ein christliches Motiv stechen lassen. Dies wirkte angepasst. Ferner erklärte der Kläger im Termin am 24. Mai 2016 im Zusammenhang mit Fragen nach dem Kontakt zu seiner Familie im Iran, er habe wegen seiner Konversion zum Christentum nur noch wenig Bindung in den Iran. So habe er bei WhatsApp eine Familiengruppe gegründet, über die er christliche Texte verschickt habe. Deswegen seien viele aus der Gruppe ausgetreten; nur noch einige seien geblieben. Im Termin am 27. Mai 2016 relativierte er dies auf Bitte, die entsprechenden WhatsApp-Protokolle vorzulegen, dahingehend, dass er darüber keine Nachweise habe, weil sich die Gruppe aufgelöst habe. Es sei auch nicht er gewesen, der diese Gruppe eingerichtet habe. Auch insoweit entstand der Eindruck, dass der Kläger hier Dispositionen und Aktivitäten erfand, um der Ernsthaftigkeit seines Glaubensübertritts über den formalen Akt der Taufe hinaus zu belegen. Bei dieser Sachlage überwiegen die Zweifel daran, dass der Kläger auch bei einer Rückkehr in den Iran religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen oder dass der Verzicht auf solche Handlungen eine unzumutbare Einschränkung seiner religiösen Identität bedeuten würde. Der Kläger war bis zu seiner Ausreise aus dem Iran nach seinen eigenen Angaben kein Mensch, der sich sonderlich für Glaubensfragen interessierte. Er ging in die Moschee, weil das alle taten, und um dort soziale Kontakte zu knüpfen bzw. zu pflegen („Es ist aber so, dass man nur in der Moschee große Persönlichkeiten kennen lernt, also solche Menschen, die einen in bestimmen Dingen weiter bringen können“). In Anbetracht dieses pragmatischen Verhältnisses zur Religion ist es nicht überzeugend, dass der Kläger sich in der Bundesrepublik Deutschland erstmals eingehend mit seinem alten Gottesbild befasst haben will („Ich hatte die ganze Zeit das Gefühl, dass mein Bild von Gott anders wurde. Ferner hatte ich gelebt, ohne meine Gott zu kennen. D.h. ich habe ihn sogar reingelegt, weil mein Glaube nicht echt war. Ein Gott, der Menschen an einem Haar aufhängt, verdient so einen wie mich. Ich habe mit Gott ein Geschäft gemacht. Ich habe ihm gesagt, Gott wenn du das schaffst, dann gebe ich einem Armen 5000 Tuman. Dann hat er genau das getan, ich habe dem Armen aber trotzdem nicht 5000 Tuman gegeben…. Ich habe damals Gott reingelegt…“). Nicht minder wahrscheinlich ist, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland vor allem deshalb einen engen Kontakt zur Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde in Berlin-Schöneberg hält, weil er dort in den unterschiedlichsten Lebensbereichen Unterstützung und Zuwendung erfährt. Dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit den wesentlichen Grundsätzen des christlichen Glaubens vertraut zeigte, etwa in groben Zügen erklären konnte, was das Pfingstfest bedeutet, und dass die Pastorin den Kläger in ihren Stellungnahmen vom 30. Januar und 17. November 2015 sowie bei ihrer informatorischen Befragung am 24. Mai 2016 als einen überzeugten, im Glauben festen Christen beschreibt, steht diesem Eindruck ebenso wenig entgegen wie die klägerische Angabe, dass auch seine Lebensgefährtin getauft sei. Denn entscheidend ist die Prognose, wie sich das Verhältnis des Klägers zu seinem neuen Glauben im Falle einer Rückkehr in den Iran wahrscheinlich darstellen wird. Das Gericht hat jedoch nicht den Eindruck gewonnen, dass es insoweit zu einer Beeinträchtigung seiner religiösen Identität kommen wird. Zwar erklärte der Kläger auf Frage seines Prozessbevollmächtigten, wie er sich bei einer Rückkehr verhalten werde, dass er seinen Glauben „weitergeben“ werde. Auf gerichtliche Nachfrage relativierte er jedoch, dass man dies natürlich den Umständen anpassen müsse, es beispielsweise in Saudi-Arabien nicht ohne weiteres möglich sei, wohl aber in Deutschland, weil einen dort die Gesetze schützten. In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger in seiner neuen Gemeinde auch nach den Angaben der Pastorin keinerlei exponierte Stellung einnimmt („Er hat ein bescheidenes Auftreten und passt sich den Gegebenheiten an“), ist es nicht sonderlich wahrscheinlich dass dem Kläger im Iran infolge seiner Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland Schwierigkeiten erwachsen werden. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e mit den in Satz 2 bezeichneten nähren Maßgaben entsprechend. Aus den vorstehenden Gründen hat der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Konsequenzen zu rechnen. 4. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Absatz 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, im Folgenden: EMRK) ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag der Kläger nach den obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige Gefahren, die sich unter bestimmten Umständen aus der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen ergeben können, hat der Kläger schon nicht geltend gemacht. 5. Die Abschiebungsandrohung entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Dem Kläger wird mit Wirkung vom 28. April 2015 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., P., 1... bewilligt. Gründe Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der - wie hier - nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens offen ist (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 166, Rn. 29 m.w.N.). Dies war hier bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung der Fall. Denn bei summarischer Würdigung des Sach- und Streitstandes war mit Blick auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie den in der Bundesrepublik Deutschland vollzogenen Übertritt zum christlichen Glauben denkbar, dass der Kläger einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben könnte. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Der im Jahre 1987 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. April 2012, aus Istanbul kommend, über den Hamburger Flughafen ein, legte bei der Grenzkontrolle einen verfälschten finnischen Reisepass vor und suchte im Anschluss um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach. Die Grenzbeamten stellten bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers auf dessen Rücken Spuren einer Auspeitschung fest. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Berlin - (Bundesamt) am 24. Mai 2012 gab der Kläger an, er sei vor den iranischen Präsidentschaftswahlen des Jahres 2009 in der Jugendabteilung des Kandidaten Mussawi tätig gewesen und habe in dessen Wahlbüro gearbeitet. Es sei ihnen darum gegangen, dass sich die sehr schlechte Situation im Iran ändere und er habe entsprechende Wahlpropaganda betrieben. Am 20. Juni 2009 sei er dann in Teheran bei einer Protestdemonstration verhaftet und im Anschluss gefoltert worden. Insgesamt sei er dreizehn oder vierzehn Mal verhaftet worden, wobei die letzte Verhaftung im September / Oktober 2011 gewesen sei. Vor jeder großen Demonstration oder Kundgebung habe er Vorladungen erhalten oder sei „direkt verhaftet“ worden. Bei der letzten Haft sei er unter Folter gezwungen worden, zwei Namen anderer Personen (Said H... und Morteza G...) aus seiner Gruppe preiszugeben. Als diese Personen dann im Februar 2012 verhaftet worden bzw. einfach verschwunden seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Mit Bescheid vom 11. August 2014, zugestellt am 15. August 2014, lehnte es das Bundesamt ab, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Seine Angaben zu den zahlreichen Vorladungen, Verhaftungen und Folterungen im genannten Zeitraum seien nicht glaubhaft, denn er habe sich nach dem ersten angeblichen Vorfall noch mehrere Jahre im Iran aufgehalten und auch zwischen der angeblich letzten Verhaftung und seiner Ausreise noch mehrere Monate verstreichen lassen. Seine Furcht, man können ihn wie die beiden anderen Mitglieder aus der Gruppe plötzlich „verschwinden lassen“ sei nicht nachvollziehbar, da hierzu schon zu einem viel früheren Zeitpunkt Gelegenheit bestanden hätte, wäre der Kläger tatsächlich als ernst zu nehmender politischer Gegner wahrgenommen worden. Hiergegen hat der Kläger am 21. August 2014 Klage erhoben (ursprünglich VG 23 K 501.14 A). Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger eine Mitgliedsbescheinigung der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Berlin-Schöneberg (baptisten.schöneberg) vom 5. April 2015 sowie zwei Stellungnahmen der Pastorin F... (nachfolgend: Pastorin) vom 30. Januar bzw. 17. November 2015 vorgelegt, wegen der Einzelheiten auf Bl. 43 – 45 und 49 der Streitakte verwiesen wird. Er sei nach einem Taufunterricht in persischer Sprache am Tage der Ausstellung der Mitgliedsbescheinigung getauft worden, nachdem er zuvor sieben Monate lang die deutschsprachige christliche Gemeinde „Haus Gotteshilfe“ besucht habe, dort jedoch kurz vor dem Tauftermin die Taufe abgesagt habe, weil er noch viele offene Glaubensfragen gehabt habe. Er sei nun ernsthaft und unwiderruflich zum christlichen Glauben übergetreten und schrecke auch nicht davor zurück, mit Personen über seinen Glauben zu sprechen. Deshalb habe er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit staatlichen und privaten Willkürmaßnahme zu rechnen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2014 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person für den Iran nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. und 27. Mai 2016 nicht vertreten gewesen. Das Gericht hat den Asylvorgang des Bundesamtes 5545171 – 439 sowie einen Ausdruck der elektronischen Ausländerakte des Klägers zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Kläger ist in den Terminen zur mündlichen Verhandlung persönlich gehört worden. Wegen seiner Angaben sowie der Angaben der im Termin am 24. Mai 2016 informatorisch gehörten Pastorin wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24. bzw. 27. Mai 2016 (Bl. 64 – 70 und 74 – 81 der Streitakte) verwiesen.