Urteil
3 K 817.15
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0610.3K817.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Klage auf Rückzahlung von Zahlungen, die durch die Eltern im Zusammenhang mit dem Besuch einer Elitesportschule erfolgten, wird regelmäßig aus dem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Schulverhältnis hergeleitet, weshalb für eine solche Klage grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.(Rn.13)
2. Die Regelungen über die GoA finden grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung. Eine öffentlich-rechtliche GoA liegt dann vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) zumindest auch mit Fremdgeschäftsführungswillen im Interesse des Geschäftsherrn mit dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein.(Rn.16)
3. Eine solche GoA liegt regelmäßig nicht automatisch deshalb vor, weil die Eltern für ein Tennistraining ihres Kindes an einer Elitesportschule Zahlungen leisten mussten, wenn das Tennistraining keine der Eliteschule des Sports zugeordnete Profil- oder Projektsportart, für die die Schule entweder durch eigene Lehrertrainer oder gegebenenfalls durch vom Fachverband berufene Lehrkräfte den Schulunterricht im Wahlpflichtfach Sport der jeweiligen Fachrichtung sicherzustellen hat, war, und sich die Eltern vertraglich zur Zahlung verpflichtet haben.(Rn.17)
Aus diesem Grund besteht regelmäßig auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.(Rn.21)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage auf Rückzahlung von Zahlungen, die durch die Eltern im Zusammenhang mit dem Besuch einer Elitesportschule erfolgten, wird regelmäßig aus dem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Schulverhältnis hergeleitet, weshalb für eine solche Klage grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.(Rn.13) 2. Die Regelungen über die GoA finden grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung. Eine öffentlich-rechtliche GoA liegt dann vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) zumindest auch mit Fremdgeschäftsführungswillen im Interesse des Geschäftsherrn mit dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein.(Rn.16) 3. Eine solche GoA liegt regelmäßig nicht automatisch deshalb vor, weil die Eltern für ein Tennistraining ihres Kindes an einer Elitesportschule Zahlungen leisten mussten, wenn das Tennistraining keine der Eliteschule des Sports zugeordnete Profil- oder Projektsportart, für die die Schule entweder durch eigene Lehrertrainer oder gegebenenfalls durch vom Fachverband berufene Lehrkräfte den Schulunterricht im Wahlpflichtfach Sport der jeweiligen Fachrichtung sicherzustellen hat, war, und sich die Eltern vertraglich zur Zahlung verpflichtet haben.(Rn.17) Aus diesem Grund besteht regelmäßig auch kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.(Rn.21) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. In Ermangelung einer abdrängenden Sonderzuweisung beurteilt sich die Rechtswegfrage nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – BVerwG 6 B 58/14 – juris Rn. 10; m.w.N.). Abzustellen ist auf den prozessualen Anspruch, der durch den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt näher bestimmt wird. Steht dabei in Frage, ob der Kläger sein Begehren auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage stützen kann, so kommt es für die Zuordnung des Streitgegenstandes zum öffentlichen oder privaten Recht nicht auf die Rechtsbehauptung des Klägers an. Maßgeblich ist vielmehr, welche Rechtsnatur die Anspruchsgrundlage im Falle ihrer Existenz hätte bzw. welche Normen das Rechtsschutzbegehren tatsächlich tragen (vgl. Sodan, in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 40, Rn. 269, 310). Die Kläger stützen ihren Klageanspruch, wie der Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Frage der Kammer ausdrücklich bestätigt hat, im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 - SchulG -, wonach der Unterricht unentgeltlich ist. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, dass die Eingehung der schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber der T... und die auf dieser Grundlage an diese Einrichtung geflossenen Zahlungen tatsächlich dem Beklagten zu Gute gekommen seien und hieraus ein Anspruch auf Rückerstattung des Erlangten folge. Danach wird der Klageanspruch aus dem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Schulverhältnis selbst hergeleitet; er wurzelt im öffentlichen Recht. Das gilt auch, soweit die Kläger ihren Anspruch ergänzend auf § 280 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung stützen. Denn auch insoweit machen sie allein geltend, mit der Versagung unentgeltlichen Unterrichts sei eine Pflicht aus dem Schulverhältnis als einem spezifisch verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis verletzt worden (vgl. dazu Ossenbühl / Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 430). Über diesen Umstand hinaus wird kein gesonderter Lebenssachverhalt - wie etwa deliktisches Verhalten von Amtsträgern der P... - geltend gemacht, der zu einem Amtshaftungsanspruch und Veranlassung für eine Abtrennung und Verweisung dieses Streitgegenstandsteils an die ordentliche Gerichtsbarkeit geben könnte. 2. Die als allgemeine Leistungsklagen zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die Kläger haben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch Zahlung von 3.150,00 Euro gegen den Beklagten. a) Ein solcher folgt nicht aus der analogen Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) - im Folgenden: GoA -. Dies ist vorliegend die speziellere Anspruchsgrundlage, da die Kläger geltend machen, durch die Finanzierung des Tennistrainings an der T... ein Geschäft des Beklagten bzw. der Schule übernommen zu haben. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Regelungen über die GoA grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden (BVerwG, Beschlüsse vom 3. November 2006 – BVerwG 5 B 40/06 –, juris Rn. 5 m.w.N. und vom 28. März 2003 – BVerwG 6 B 22/03 –, juris Rn. 4 m.w.N., Urteil vom 6. September 1988 – BVerwG 4 C 5/86 –, juris Rn. 13 ff.). Danach können die Geschäftsführer bei einer berechtigten GoA gemäß § 683 BGB analog die Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen, die Merkmale der bürgerlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag aufweisen. Eine öffentlich-rechtliche GoA liegt dann vor, wenn jemand (der Geschäftsführer) ein (öffentlich-rechtliches) Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) zumindest auch mit Fremdgeschäftsführungswillen im Interesse des Geschäftsherrn mit dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein (§ 677 BGB). So verhält es sich vorliegend allerdings nicht. Der Sohn der Kläger hat durch die erfolgten Zahlungen an die T... kein fremdes Geschäft (des Beklagten) geführt. Zwar ist nach § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchulG der Besuch der öffentlichen Schulen, wie der P... unentgeltlich (Satz 1). Die Schulgeldfreiheit erstreckt sich auf den Unterricht und die sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule (Satz 2). Grundsätzlich ist es auch Aufgabe der Schule (§§ 4 Abs. 6, 67 Abs. 1 SchulG) den Unterricht mit eigenen Lehrkräften zu gewährleisten. Aus diesen Vorschrift folgt aber nicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, vorliegend die Sportart Tennis als eine Fachrichtung des ab der 7. Klasse verpflichtend zu belegenden 1. Wahlpflichtfaches Sport an der P... anzubieten und unentgeltlich den erforderlichen leistungssportlichen Tennisunterricht zu gewährleisten. Denn diese Sportart war (vgl. Genehmigungsschreiben, „III. Einrichtung“ S. 3) und ist (http://www.lsb-berlin.net/file-admin/bilder/lsb-redakteure/Leistungssport/Eliteschulen_des_Sports_Flyer.pdf; S. 6) keine der Eliteschule des Sports zugeordnete Profil- oder Projektsportart, für die die Schule entweder durch eigene Lehrertrainer oder gegebenenfalls durch vom Fachverband berufene Lehrkräfte den (unentgeltlichen) Schulunterricht im Wahlpflichtfach Sport der jeweiligen Fachrichtung sicherzustellen hat (vgl. Genehmigungsschreiben, „V. Unterricht/Schultafel“, S. 5). Es war (vgl. Genehmigungsschreiben, „IV. Aufnahme“, S. 4) und ist (§ 8 Abs. 5 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - Aufnahme VO-SbP - vom 23. März 2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2015, GVBl. S. 592) zwar in Einzelfällen (ausnahmsweise) zulässig, Schüler in anderen olympischen Sportarten als den angebotenen Profil- und Projektsportarten mit Empfehlung des LSB aufzunehmen. Dies allerdings nur, sofern durch den jeweiligen Fachverband das leistungssportliche Training (auf Grundlage eines schriftlichen Kooperationsvertrage zwischen Schule und Sportfachverband, § 8 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP) sichergestellt ist (Genehmigungsschreiben, a.a.O. S.4). Die P..., deren Schulbetrieb bei Aufnahme des Schülers noch im Schulversuch geführt wurde, war seinerzeit, wie die Kläger selbst vortragen, weder in der Lage, den leistungssportlichen Tennisunterricht durch eigene Lehrertrainer anzubieten, noch konnte sie diesen durch den Sportfachverband TVVB sicherstellen. Danach wäre eine Aufnahme des Sohnes der Kläger auf einer Eliteschule des Sports aufgrund der von ihm ausgeübten Leistungssportart nicht in Betracht gekommen. Erst das von der P... zunächst als Schulversuch und später als Schule besonderer pädagogischer Prägung praktizierte Modell ermöglichte auch denjenigen Leistungssportlern, die die Sportart Tennis betrieben haben, den Schulbesuch. Es mag dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein solches Modell ausgestaltet sein muss, um sämtliche schulrechtlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der vorliegend nicht streitgegenständlichen Bewertungen der Leistungen der Schülerinnen und Schüler, zu erfüllen. Zu beachten ist für das vorliegende Verfahren aber, dass im Rahmen von Schulversuchen Abweichungen von den Bestimmungen des Schulgesetzes gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG erprobt werden können. Zudem können bei Schulen besonderer pädagogischer Prägung grundsätzlich zusätzliche Belastungen für die Schülerinnen und Schüler entstehen. Nach § 2 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP sind die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten vor der Aufnahme nicht nur über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen, sondern auch über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen zusätzliche Belastungen zu informieren (Satz 1). Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus (Satz 2). Nach alldem können die Kläger aus der dennoch erfolgten Aufnahme ihres Sohnes unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass das notwendige leistungssportliche Tennistraining durch den Schüler selbst und nicht die P...sichergestellt wurde, keinen Anspruch gegen den Beklagten herleiten. Der Schüler hat, vertreten durch seine Eltern, den Vertrag mit der T... in Kenntnis dieser Umstände geschlossen. Der Sohn der Kläger hat den Abschluss des Unterrichtsvertrages mit dem Inhaber der T... und dessen Umsetzung demzufolge als eigenes Geschäft und nicht als das Geschäft des Beklagten geführt. Er hat durch die erbrachten Zahlungen allein seine eigenen, ihm gegenüber dem Inhaber der T... obliegenden Vertragspflichten erfüllt, ohne dass es darauf ankäme, wer sie tatsächlich leistete. Verhält es sich so, scheitert der geltend gemachte Anspruch im Übrigen auch daran, dass die Kläger selbst nicht aktivlegitimiert sind. Vorliegend käme nur der Sohn der Kläger als Geschäftsführer ohne Auftrag in Betracht, weil, was auch die Kläger so sehen (vgl. Schriftsatz vom 29. April 2016, Bl. 61 der Streitakte), nur er mit Einwilligung seiner Eltern gemäß §§ 104, 107 BGB Vertragspartner des Inhabers des T...geworden ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 24. Juni 2012, nach der die Trainingsvereinbarung „Zwischen dem Sportler“ „und der T... (…)“ geschlossen worden ist. Diese Vereinbarung ist auch wirksam zustande gekommen, weil die Klägerin zu 1. den Kläger zu 2. – die beide im Kopf des Vertrages als „Erziehungsberechtigte“ aufgeführt sind und das Personensorgerecht gemäß § 1626 Abs. 1 BGB gemeinsam ausüben – wirksam vertreten hat. Auf die Frage, wer tatsächlich die Zahlungen geleistet zu hat, kommt es demgegenüber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, wer rechtlich das „Aufwandte“ gemäß § 683 BGB erstattet verlangen könnte. Dies ist vorliegend der Sohn der Kläger als (vermeintlicher) Geschäftsführer ohne Auftrag. Denn er allein war aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Die Kläger sind demzufolge auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ihnen obliegenden elterlichen Sorge gemäß §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 und § 1631a BGB, wonach sie auch in Angelegenheiten der Ausbildung im schulischen Bereich zur Mitwirkung verpflichtet sind, aktivlegitimiert, weil nicht sie selbst Vertragspartner der Vereinbarung geworden sind (vgl. zu einer solchen Konstellation Sächsisches OVG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - OVG 2 A 281.13 -, juris, Rn. 18 f.). b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erstattung von 3.150,00 Euro gegen den Beklagten aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Im öffentlichen Recht gilt – ebenso wie nach den §§ 812 ff. BGB im bürgerlichen Recht –, dass Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung rückgängig gemacht werden müssen, wobei die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. etwa mit weiteren Nachweisen BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2011 – 3 C 7.00 – juris, Rn. 16, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 9 B 32/15 u.a. – juris, Rn. 4, m.w.N.). Das Bestehen des geltend gemachten Klageanspruchs hängt mithin davon ab, ob der Beklagte durch eine (unmittelbare) Vermögensverschiebung zu Lasten der Kläger etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat. Daran fehlt es hier. Die (öffentlich-rechtliche) Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 1. Variante BGB analog dient der Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge oder Leistungsbeziehungen. Beruht der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Bereicherungsanspruch auf der Rückabwicklung einer ohne Rechtsgrund erbrachten Leistung, so erfolgt diese Rückabwicklung grundsätzlich auch (nur) zwischen den ursprünglich zur Leistung Verpflichteten und dem Leistungsempfänger. So verhält es sich vorliegend. Zwischen dem Sohn der Kläger und der T... bestand, wie dargelegt, eine Leistungsbeziehung, die die Erbringung einer Dienstleistung gegen Zahlung des dafür vereinbarten Entgeltes zum Gegenstand hatte. Eine Vermögensverschiebung erfolgte mit Rechtsgrund zwischen dem Sohn der Kläger und dem Inhaber der T... Darüber hinaus hat der Beklagte vor allem auch nichts auf Kosten der Kläger erlangt. Er hat insbesondere, anders als die Kläger meinen, keine Aufwendungen erspart. Denn ein leistungssportartgerechter Tennisunterricht hätte an der P... unter anderen Voraussetzungen, wie dargelegt, nicht stattgefunden. Dem Lehrkörper der P...gehörten und gehören nach Angaben des Sportkoordinators in der mündlichen Verhandlung, der den Beklagtenvortrag insoweit richtig gestellt hat, auch gegenwärtig keine Lehrertrainer mit den entsprechenden Trainingslizenzen für die Leistungsportart Tennis an. Im Hinblick auf die fehlende Aktivlegitimation der Kläger gilt das oben Gesagte entsprechend. c) Ein Anspruch folgt schließlich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB analog, wonach der Gläubiger für den Fall, dass der Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis in zu vertretender Weise verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen kann. Die genannten Bestimmung und die für das Vertretenmüssen einschlägigen §§ 276, 278 BGB gelten auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, soweit diese schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen begründen und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 280 Rn.10 m.w.N.). Die Bestimmung des § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass durch eine schuldhafte Pflichtverletzung kausal ein Schaden entstanden ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass – soweit überhaupt ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis im Zusammenhang mit der Aufnahme des Sohnes der Kläger an der P...zwischen ihnen als den Eltern und dem Beklagten zustande gekommen sein sollte – schon keine Pflichtverletzung vorliegt. Denn der Abschluss des in Streit stehenden Unterrichtsvertrages war aufgrund fehlenden eigenen Lehrpersonals notwendige Voraussetzung für die Aufnahme eines Leistungssportlers in der Sportart Tennis an der P... Allein der Umstand, dass der Sohn der Kläger diesen Unterrichtsvertrag abzuschließen hatte, weil er sonst die Eliteschule des Sports nicht hätte besuchen können, begründet keine Pflichtverletzung seitens des Beklagten. Im Übrigen folgt aus dem Rechtsgedanken des § 280 Abs. 3 in Verbindung mit § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Schadensersatz statt der Leistung nur verlangt werden kann, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, dass die Kläger ihren nunmehr gegenüber dem Beklagten behaupteten Anspruch auf unentgeltliche Unterrichtung ihres Sohnes im Wahlpflichtfach Tennis vorrangig im Wege des Primärrechtsschutzes gegenüber der P... hätten durchsetzen müssen. 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 3.150,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erstattung von für Trainingsstunden ihres Sohnes an der T... – im Folgenden: T... – in den Jahren 2012 und 2013 geleisteten Zahlungen in Höhe von 3.150,00 Euro. Die Kläger beantragten am 6. Februar 2012 mit der Empfehlung des Landessportbundes – im Folgenden: LSB – für die Sportart Tennis die Aufnahme ihres am 3. August 1999 geborenen Sohnes ab dem Schuljahr 2012/2013 (7. Klasse) auf die P... – Eliteschule des Sports – (im Folgenden: P...) des Beklagten. Die PO ist seit Februar 2013 eine Schule besonderer pädagogischer Prägung und wurde zuvor als Schulversuch aufgrund einer Genehmigung „Eliteschulen des Sports“ vom Oktober 2009 der zuständigen Senatsverwaltung (nachfolgend: Genehmigungsschreiben) geführt. Der Tennisunterricht an der P... war in der Vergangenheit mit Unterstützung des Tennisverbandes Berlin-Brandenburg ...- im Folgenden: TVBB - zunächst in Kooperation mit dem Tennisverein L... erteilt worden. Nach Kündigung der Kooperation wurde der Trainingsbetrieb seit dem Jahre 2006 durch die T... zu den im Stundenplan festgelegten Zeiten und unter gleichbleibenden finanziellen Rahmenbedingung fortgeführt. Der Inhaber der T..., Herr G... nahm an den halbjährlich stattfindenden Förderkonferenzen teil. Auf diesen wurden die schulischen Leistungen des Schülers überprüft und die leistungssportliche Beurteilung erstellt. Seit Januar 2014 wird das Training nunmehr unentgeltlich durch Trainer des T... unter Aufsicht des Sportkoordinators der P..., Herrn C..., erteilt und es erfolgen seit dem Schuljahr 2014/2015 keine Neueinschulungen im Wahlpflichtfach Tennis mehr. Der Sohn der Kläger belegte nach seiner Aufnahme an der Schule im Wahlpflichtfach Sport die Sportart Tennis und wurde durch die Trainer der T... dreimal die Woche vormittags trainiert. Dem lag die am 24. Juni 2012 geschlossene Vereinbarung „Zwischen dem Sportler“, hier dem minderjährigen Sohn der Kläger, und der T...zugrunde. Diese wurde von der Klägerin zu 1. als „Erziehungsberechtigter“ und Herrn G... unterzeichnet. Die Vereinbarung enthielt unter anderem die Passagen: „ 1. Das gesamte Schul-Training der Elitesportschule „P...“ läuft unter der Leitung von Cheftrainer G... und seinem Trainerteam“ und „ 6. Die Finanzierung des Trainings übernimmt der Sportler bzw. die Erziehungsberechtigten. Im Schuljahr sind 2950,- € festgelegt. Pro Monat 300,- € und Juli – August werden nicht berechnet. (…)“. Die Kläger und ihr Sohn fochten im November 2014 die Vereinbarung gegenüber dem Inhaber der T... wie auch gegenüber der P...wegen arglistiger Täuschung sowie Irrtums darüber an, dass der Unterricht unentgeltlich hätte sein müssen. Ihre Klagen auf Rückerstattung gegen die T... hatten vor dem Amtsgericht keinen Erfolg (Urteil vom 7. Oktober 2015 - 6 C 177.15 -). Die Kläger haben am 11. Dezember 2015 Klagen vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Schulträger zu haben, weil das Tennistraining regulärer Unterricht gewesen sei und der Beklagte mit dem Verweis auf die T... entsprechende Eigenaufwendungen für Unterrichtsleistungen im Fach Tennis erspart habe. Ohne die Verpflichtung zur Teilnahme an den Trainingsstunden der T... und die Benotung durch Herrn G... J..., der dadurch insgesamt hoheitlich gehandelt habe, sei eine Aufnahme an der Schule und eine Fortführung der Schullaufbahn nicht möglich gewesen. Eine Wahlfreiheit im Hinblick auf die Sportart habe nicht bestanden, weil die Schüler sich nur auf die Empfehlung des LSB für die von ihnen ausgeübte Sportart für den Schulbesuch hätten bewerben können. Diese Vereinbarung sei „unter Zwang“ zustande gekommen. Ihnen sei auf einer Informationsveranstaltung der Schule klar und deutlich vermittelt worden, dass der Abschluss eines entsprechenden Trainingsvertrages obligatorisch sei. Dementsprechend komme auch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten in analogen Anwendung von § 280 BGB ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass es sich um einen Amtshaftungsstreit handele, der vor die ordentlichen Gerichte gehöre. Jedenfalls habe im maßgeblichen Zeitraum ein sportartspezifisches Training im Fach Tennis allein in der konkreten Art und Weise durch Kooperation mit der T... angeboten werden können, weil es keine Unterstützung durch den TVBB gegeben habe und an der P... keine Lehrkräfte mit der erforderlichen Trainerlizenz tätig gewesen seien. Die P... habe dabei keinerlei Einfluss auf die Vereinbarung mit der T... genommen. Die Teilnahme an den Unterrichtsstunden der T... sei nicht obligatorisch, sondern freiwillig erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Schülerbogens (1 Halbhefter) und der beigezogenen Gerichtsakte des Amtsgerichts Schöneberg (6 C 177/15) Bezug genommen. Diese sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.