Urteil
3 K 294.15
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1129.3K294.15.0A
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Leitsätze
1. Die Festsetzung einer Note in einem Leistungsfach in der gymnasialen Oberstufe stellt regelmäßig mit Blick auf deren Bedeutung für den Erwerb des schulischen Teils der allgemeinen Fachhochschulreife einen Verwaltungakt dar, weshalb gegen die Benotung regelmäßig die Anfechtungsklage statthaft ist.(Rn.13)
Für eine solche Klage besteht regelmäßig auch ein Rechtschutzbedürfnis, da der Schüler im Fall des Obsiegens noch den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben könnte.(Rn.14)
2. Gibt der Schüler eine Projektarbeit nicht ab, so ist dieses als Leistungsverweigerung anzusehen und die Leistung regelmäßig mit 0 Punkten zu bewerten.(Rn.17)
3. Eine mündliche Lernerfolgskontrolle stellt grundsätzlich eine zulässige Kurzkontrolle dar. Diese kann auch unangekündigt erfolgen. Die gesetzlich vorgesehene Frist von mindestens einer Woche zur Angabe des Termins und für die Hinweise auf die inhaltlichen Prüfungsschwerpunkte gilt insoweit allein für Klausuren.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung einer Note in einem Leistungsfach in der gymnasialen Oberstufe stellt regelmäßig mit Blick auf deren Bedeutung für den Erwerb des schulischen Teils der allgemeinen Fachhochschulreife einen Verwaltungakt dar, weshalb gegen die Benotung regelmäßig die Anfechtungsklage statthaft ist.(Rn.13) Für eine solche Klage besteht regelmäßig auch ein Rechtschutzbedürfnis, da der Schüler im Fall des Obsiegens noch den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben könnte.(Rn.14) 2. Gibt der Schüler eine Projektarbeit nicht ab, so ist dieses als Leistungsverweigerung anzusehen und die Leistung regelmäßig mit 0 Punkten zu bewerten.(Rn.17) 3. Eine mündliche Lernerfolgskontrolle stellt grundsätzlich eine zulässige Kurzkontrolle dar. Diese kann auch unangekündigt erfolgen. Die gesetzlich vorgesehene Frist von mindestens einer Woche zur Angabe des Termins und für die Hinweise auf die inhaltlichen Prüfungsschwerpunkte gilt insoweit allein für Klausuren.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 25. Juli 2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Statthafte Rechtsschutzform ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Denn bei der Festsetzung der Note für das Leistungsfach handelt es sich mit Blick auf deren Bedeutung für den Erwerb des schulischen Teils der allgemeinen Fachhochschulreife um eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1982, - BVerwG 1 WB 148.78 -, BVerwGE 73, 376 [377]; VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2012 - VG 3 K 287.11 -). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn im Falle eines Erfolgs der Klage könnte er noch den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach Maßgabe von § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 11 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) - SchulG - in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 in der Fassung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803 [804], nachfolgend: VO-GO) erwerben. Die gegenteilige Auffassung im Widerspruchsbescheid beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass die dafür nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VO-GO u.a. in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase mindestens zu erzielende Punktzahl von fünf in einfacher Wertung allein mit denjenigen Grundkursen erzielt werden kann, die in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VO-GO benannt sind. Richtiger Weise kann die Mindestzahl von sieben Grundkursen mit einer Wertung von fünf oder mehr Punkten auch durch andere Grundkurse sichergestellt werden. Denn die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VO-GO gibt lediglich vor, welche Grundkurse zwingend vorab in die Berechnung einzubringen sind. Hat der Schüler mit diesen Grundkursen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VO-GO noch nicht erfüllt, so kann er die vorgenannte Mindestzahl durch Rückgriff auf die Benotungen in anderen Grundkursen erreichen, wenn und soweit ihm hierfür bei maximal elf zur Verfügung stehenden Grundkursen nach Abzug der vorab eingebrachten Grundkurse noch in ausreichendem Maße Wahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Das ist bei dem Kläger der Fall. Denn von den nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VO-GO insgesamt sieben einzubringenden Grundkursen wurden drei mit fünf bzw. sechs Punkten bewertet. Es stehen ihm dementsprechend noch (elf – sieben =) vier weitere Grundkurse zur Verfügung, auf die der Kläger zurückgreifen und in denen er im vorliegenden Fall eine Bewertung von elf bzw. dreizehn Punkten vorweisen kann. Auf die zutreffende Richtigstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 23. Februar 2016 wird insoweit verwiesen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Benotung des Leistungsfaches im Zeugnis vom 8. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung vom 11. Juni 2015 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieser Teilnote ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SchulG in Verbindung mit § 15 VO-GO. Nach § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und 4 VO-GO werden die in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen in der gymnasialen Oberstufe mit Noten und Punkten bewertet, wobei deren Zuordnung zum erreichten Prozentsatz der Gesamtleistung durch die Gesamtkonferenz der Schule festgelegt wird. Die Teilnote wird nach Abs. 4 Satz 3 gebildet aus den Bewertungen der Klausuren sowie denjenigen des allgemeinen Teils nach § 14 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 und 3 VO-GO. Dieser allgemeine Teil umfasst - mit Ausnahme der Klausuren - alle Leistungen einschließlich von Kurzkontrollen, die in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form in allen Fächern durchgeführt werden können, wobei das Nähere durch die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze beschlossen wird. Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Teilnote gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 VO-GO für die Klausuren bei zwei Klausuren je Halbjahr in der Regel zur Hälfte gewichtet. Dabei kann nach § 14 Abs. 3 Satz 6 Hs. 2 VO-GO - wie am OSZ festgelegt - die in höchstens zwei in unterschiedlichen Kurshalbjahren zu schreibende Klausur des ersten bis dritten Kurshalbjahres in Leistungsfächern durch eine Projektarbeit ersetzt werden. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz nach § 15 Abs. 4 Satz 5 VO-GO auf Vorschlag der Fachkonferenzen. Nach Abs. 1 Satz 1 entspricht die Note fünf drei, zwei oder einem Punkt(en), die Note sechs null Punkten. In diesem Zusammenhang bestimmt Abs. 3 Sätze 1, 2 und 3, dass Leistungen mit der Note sechs zu bewerten sind, wenn sie aus von den Schülerinnen und Schülern selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden. Selbst zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit sowie nach näherer Maßgabe das unentschuldigte Fehlen. In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Festsetzung der Teilnote für das Leistungsfach auf die die Note 5+ (drei Punkte), soweit die darin eingeflossenen Leistungsbewertungen von dem Kläger infrage gestellt werden, nicht zu beanstanden. Das gilt zunächst hinsichtlich der Bewertung seiner Projektarbeit mit null Punkten. Diese Bewertung beruht nicht auf einem Verfahrensfehler dergestalt, dass der in der Erkrankung des Klägers liegende Grund für die versäumte Abgabefrist verkannt und dem Kläger deshalb zu Unrecht eine Verlängerung der Abgabefrist versagt worden wäre. Dass diese sinngemäße Behauptung des Klägers zutreffend wäre, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 108 Abs. 1 VwGO). Dementsprechend ist die Bewertung seiner Projektarbeit als ein Fall der Leistungsverweigerung im Sinne von § 15 Abs. 3 VO-GO frei von Rechtsfehlern. Der Zeuge H..., der im Sekretariat der H...-Schule arbeitet, dem Gericht das Verfahren bei persönlicher Abgabe von Attesten in der Schule erläuterte und der den Kläger als ehemaligen Schüler wiedererkannte, konnte sich schon nicht daran erinnern, dem Kläger oder gar dem Zeugen K... am 8. Mai 2014 im Sekretariat der Schule bei Abgabe eines Attestes begegnet zu sein. Bei Inaugenscheinnahme des Attestes wurde im Übrigen festgestellt, dass dieses nicht mit dem sonst üblichen Eingangsstempel des Sekretariats, sondern einem (erst) auf den 12. Mai 2014 datierten Kürzel der Abteilungsleitung versehen ist. Zweifel daran, dass sich der Kläger tatsächlich am 8. Mai 2014 in der Schule aufgehalten haben und dabei auf die Zeugin R... gestoßen sein könnte, werden auch durch den Umstand begründet, dass das Attest offenbar überhaupt erst am 9. Mai 2014 ausgestellt worden ist. Auch die Zeugin R... bekräftigte gegenüber dem Einzelrichter ihre bereits in der Stellungnahme gegenüber der Schulleitung vom 19. September 2015 (Bl. 24 f. der Streitakte) gemachten Angaben, sich nicht daran erinnern zu können, dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum in der Schule begegnet zu sein, geschweige denn die ihr zugeschriebene Äußerung getätigt zu haben. Vielmehr erläuterte sie, dass sie den Kläger im Unterricht am 3. Juni 2014 konkret darauf angesprochen habe, ob er noch einen Praktikumsbericht abgeben wolle. In gleicher Weise habe sie auch andere Schüler der Klasse angesprochen, welche den Abgabetermin versäumt hätten. Der Kläger selbst habe hierzu jedoch geschwiegen, was sie als Verneinung ihrer Frage aufgefasst habe. Schließlich sei der Verzicht auf die Nachreichung versäumter Leistungsnachweise nicht unüblich, insbesondere bei Schülern, die beabsichtigten, das Schuljahr ohnehin zu wiederholen. Abgesehen davon seien dem Kläger die konkreten schulischen Regelungen über das Nachschreiben von krankheitsbedingt versäumten Klausuren (und dementsprechend auch von Projektarbeiten, welche eine solche Klausur ersetzten) bekannt gewesen. In Anbetracht dieser Äußerungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keine Veranlassung hat, dürfte davon auszugehen sein, dass dem Kläger im Unterricht die konkrete Möglichkeit zur Nachreichung der Projektarbeit eröffnet worden ist. Dies lässt eine von dem Kläger behauptete vorherige „Annahmeverweigerung“ durch die Zeugin R...wenig plausibel erscheinen, zumal sie durch ihr nachfolgendes Verhalten im Unterricht am 3. Juni 2014 wohl ohnehin überholt gewesen wäre. Im Übrigen vermochte auch der Zeuge K... die entsprechende Beweisbehauptung nicht zu bestätigen. Dieser bekundete zwar, dass er den Kläger am 8. Mai 2014 in die Schule begleitet habe, als dieser sein Attest dort abgegeben habe. Auch will er wahrgenommen haben, wie der Kläger dabei der Zeugin R... auf dem Flur vor dem Sekretariat begegnet sei und sie einen Satz „rausgehauen“ habe wie „Lässt Du Dich hier auch mal wieder blicken?“. … Bei Gegenüberstellung erkannte er die Zeugin jedoch schon nicht wieder („Das müsste die Lehrerin sein, oder nicht? Aber ich würde sie heute auch nicht wiedererkennen.“). Jedenfalls aber gab der Zeuge K... an, er sei weitergegangen und habe dementsprechend nicht mitbekommen, was der Kläger im Einzelnen mit der Zeugin noch besprochen habe. Dies habe ihn nicht interessiert. Auch nach diesen Angaben ist ein Verhalten der Fachlehrerin, das der Kläger als Ausschluss von der Möglichkeit einer nachträglichen Abgabe der Projektarbeit hätte deuten können, nicht erwiesen. Der Eindruck des mit dem Kläger freundschaftlich verbundenen Zeugen einer Benachteiligung scheint maßgeblich durch Schilderungen des Klägers beeinflusst zu sein, die dieser dem Zeugen gegenüber später machte („Herr A... hat mir im Anschluss ja auch noch viel erzählt, z.B., dass er der einzige gewesen sei, der von dieser Lehrerin im Betriebspraktikum besucht worden sei von 30 Schülern. Das erweckt ja schon den Eindruck, dass die Lehrerin Herrn A... irgendwie auf dem Kieker hatte“.) Die Lernerfolgskontrolle am 24. Juni 201I4 ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie ist in der durchgeführten mündlichen Form eine zulässige Kurzkontrolle im Sinne von § 14 Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 VO-GO. Die in § 14 Abs. 5 Satz 1 VO-GO vorgesehene Frist von mindestens einer Woche zur Angabe des Termins und für die Hinweise auf die inhaltlichen Prüfungsschwerpunkte gilt allein für Klausuren, nicht jedoch für die vorgenannten Prüfungen. Im Übrigen hatte der Kläger auch nach seinen eigenen Angaben offenbar Kenntnis davon, dass und zu welchen Themen bei ihm nach seiner Genesung eine solche mündliche Kurzkontrolle stattfinden sollte. Nach der vorerwähnten dienstlichen Stellungnahme der Fachlehrerin war ihm im Unterricht am 3. Juni 2014 mitgeteilt worden, dass – und zwar am 10. Juni 2014 – eine solche Kurzkontrolle stattfinden sollte, die der Kläger jedoch krankheitsbedingt nicht wahrgenommen habe. Der Kläger selbst will sich danach für den 12. Juni 2014 auf die Kurzkontrolle eingestellt haben. Warum ihm - nachdem die Prüfung an diesem Tag aus organisatorischen Gründen nicht abgenommen werden konnte - zum Zwecke der (nochmaligen) Vorbereitung der konkrete neue Termin mit einer Frist von mindestens einer Woche hätte mitgeteilt werden müssen, erschließt sich ebenso wenig wie sein Vertrauen darauf, dass die Lernerfolgskontrolle gar nicht mehr abgenommen werden würde. . Beurteilungsfehler macht der Kläger nicht geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der 1995 geborene Kläger war Schüler des beruflichen Gymnasiums am Oberstufenzentrums Recht (heute: H..., Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft, nachfolgend: OSZ). Bei Eintritt in die Qualifikationsphase wählte der Kläger u.a. das Leistungsfach Wirtschaft (nachfolgend: Leistungsfach). Anfang 2014 trat er in das zweite Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe ein; im April 2014 absolvierte er im Leistungsfach sein Betriebspraktikum und hatte hierüber eine Projektarbeit zu schreiben. Der Kläger war u.a. im Zeitraum vom 5. bis 23. Mai 2014 krankgeschrieben. Den auf den 6. Mai 2014 festgelegten Abgabetermin hielt er nicht ein und reichte auch in der Folgezeit keine Projektarbeit nach. Am 24. Juni 2014 führte die Fachlehrerin, die Zeugin M..., bei dem Kläger wegen dessen hoher Fehlzeiten eine mündliche Prüfung im Leistungsfach zu den im zurückliegenden Zeitraum behandelten Unterrichtsthemen durch. Die mündliche Prüfungsleistung des Klägers wurde mit einem Punkt bewertet. Das Zeugnis des OSZ für das zweite Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2013/2014 vom 8. Juli 2014 setzte für das Leistungsfach die Note 5+ (drei Punkte) fest. Die Note setzte sich zusammen aus dem mit vier Punkten bewerteten allgemeinen Teil (mündliche Mitarbeit, mündliche Prüfung am 24. Juni 2014, Hausaufgaben, schriftliche Leistungskontrolle am 9. Januar 2014), der mit 50 % in die Note einfloss, sowie der durch den Kläger geschriebenen und mit drei Punkten bewerteten Klausur und der mit null Punkten bewerteten Projektarbeit, die mit jeweils 25 % in die Note einflossen. Der Kläger verließ das OSZ ohne Bescheinigung eines Abschlusses. Im Februar 2015 legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen die Notenvergabe im Leistungsfach ein. Zwecks Erlangung der Voraussetzungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife begehrte sie eine Heraufsetzung dieser Note auf fünf Punkte. Der Kläger habe die Projektarbeit krankheitsbedingt nicht abgegeben können, so dass ihm eine Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen sei. Auch die mündliche Prüfung im Leistungsfach sei verfahrensfehlerhaft gewesen, da der Kläger ohne Vorankündigung und Vorbereitungszeit aus dem laufenden Unterricht genommen worden sei. Mit Bescheid vom 11. Juni, der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 16. Juni 2015 zugestellt, wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (nachfolgend: Senatsverwaltung) den Widerspruch zurück. Der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Voraussetzungen schon aus anderen Gründen nicht erfüllen könne. Er habe nämlich lediglich in drei und nicht in sieben der verpflichtend einzubringenden Grundkurse jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt. Deshalb bedürfe es mit Blick auf die ebenfalls mit mindestens fünf Punkten einzubringenden beiden Leistungskurse keiner abschließenden Klärung, ob die Projektarbeit des Klägers zu recht mit null Punkten bewertet worden sei. Hiergegen hat der Kläger am 16. Juli 2015 Klage erhoben. Der Kläger behauptet, er habe am 8. Mai 2014 im Beisein des Zeugen S...das Attest über seine Krankheitsfortschreibung persönlich im Sekretariat des OSZ abgegeben. Dabei sei ihm die Zeugin M...begegnet, die er wegen des versäumten Abgabetermins für die Projektarbeit angesprochen habe. Diese habe ihm gegenüber geäußert, dass sie kein Interesse mehr an der Arbeit habe. Der Kläger trägt vor, hierin liege eine Annahmeverweigerung. Was die mündliche Leistungskontrolle betreffe, so sei er - nach krankheitsbedingtem Fehlen bis zum 11. Juni 2014 - für den 12. Juni 2014 auf eine solche Prüfung vorbereit gewesen. Diese habe jedoch nicht stattgefunden. Da der Jahrgang im Anschluss auf Kursfahrt gegangen sei, habe er hieraus gefolgert, dass eine solche Prüfung nicht mehr stattfinden werde. Dementsprechend hätte die Prüfung am 24. Juni 2014 erneut angekündigt werden müssen. Dabei habe ihm eine einwöchige Vorbereitungszeit zugestanden werden müssen. Der Kläger beantragt, die Bewertung des Faches Wirtschaft (Leistungsfach) mit drei Punkten (Note 5+) im Zeugnis vom 8. Juli 2014 des Oberstufenzentrums Recht in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom11. Juni 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D..., S... und M.... Wegen deren Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. November 2016 (Bl. 53 – 58) verwiesen. Es hat den Schülerbogen und den Widerspruchsvorgang der Senatsverwaltung beizogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.