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Urteil

3 K 325.16 A

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1213.3K325.16A.0A
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Leitsätze
Es besteht mit Blick auf die Republik Ungarn gegenwärtig keine reale und durch Tatsachen belegte Gefahr, dass Schutzsuchende aus Ländern des Mittleren Ostens bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Regimes einem indirekten Verstoß gegen das Zurückschiebungsverbot (Non-Refoulement) durch weitere Überstellung an Serbien als sicherer Drittstaat ausgesetzt sein könnten (gegen OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92.15 -, juris, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2016 - 11 S 1656.16 -, juris)(Rn.28) Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrer im Falle der Überstellung in die Republik Ungarn gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 4 EUGRCh / Art. 3 EMRK verstoßenden Inhaftierungspraxis oder unmenschlichen oder erniedrigenden Asylhaft- oder Aufnahmebedingungen ausgesetzt sein könnten (gegen OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92.15 - juris, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1596.16 - juris)(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht mit Blick auf die Republik Ungarn gegenwärtig keine reale und durch Tatsachen belegte Gefahr, dass Schutzsuchende aus Ländern des Mittleren Ostens bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Regimes einem indirekten Verstoß gegen das Zurückschiebungsverbot (Non-Refoulement) durch weitere Überstellung an Serbien als sicherer Drittstaat ausgesetzt sein könnten (gegen OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92.15 -, juris, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2016 - 11 S 1656.16 -, juris)(Rn.28) Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrer im Falle der Überstellung in die Republik Ungarn gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 4 EUGRCh / Art. 3 EMRK verstoßenden Inhaftierungspraxis oder unmenschlichen oder erniedrigenden Asylhaft- oder Aufnahmebedingungen ausgesetzt sein könnten (gegen OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92.15 - juris, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1596.16 - juris)(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Soweit sich der Kläger gegen die in Nr. 1 und 2 des Bescheidtenors getroffenen Regelungen wendet, ist die Anfechtungsklage zulässig. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - juris Rn. 13 f. = BVerwGE 153, 162 [165]). Sie ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (I.) und die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn (II.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Asylgesetzes in der Neufassung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) - AsylG -. Diese Fassung ist maßgeblich, weil nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (im Folgenden: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. 1. Nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß der beiden in Art. 22 Abs. 3 der Dublin-III-VO genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Das ist hier hinsichtlich Ungarn der Fall. Denn die Eurodac-Daten weisen für diesen Mitgliedstaat eine Asylantragstellung des Klägers im Mai 2016 aus. Nach seinen Angaben zum Reiseweg in Verbindung mit den Kenntnissen über die im maßgeblichen Zeitraum noch offene Migrationsroute über den Balkan ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger über Serbien und damit illegal auf dem Landweg aus einem Drittstaat nach Ungarn gelangt ist. Für Bulgarien liegen keine der in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bezeichneten Beweismittel oder Indizien vor, die mit der gleichen erforderlichen Gewissheit eine illegale Einreise des Klägers von der Türkei als Drittstaat nach Bulgarien belegen würden. Die Zuständigkeit Ungarns ist auch nicht nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO entfallen, wonach diese zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet. Denn diese Rechtsfolge steht unter der einschränkenden Voraussetzung, dass der Antragsteller nicht – wie hier geschehen – in dem betreffenden Mitgliedstaat um internationalen Schutz nachsucht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92.15 - juris Rn. 30; OVG Münster, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21.12.A - juris Rn. 47). Nach Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO vorrangige Zuständigkeitskriterien im Sinne von Art. 8 f. Dublin-III-VO scheiden auf der Grundlage der Angaben des Klägers aus. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland erfolgte auch nicht nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO, weil das Wiederaufnahmegesuch innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung an die Republik Ungarn gerichtet worden war. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen, da der Kläger innerhalb von sechs Monaten nach fiktiver Zustimmung Ungarns zum Wiederaufnahmegesuch nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt hatte und die sechsmonatige Frist dementsprechend erst mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 1 VwGO erneut in Gang gesetzt werden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - juris Rn. 17). 2. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages ist nicht ausnahmsweise wegen sogenannter systemischer Mängel auf Deutschland übergegangen. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO keine Überstellung an einen solchen Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Systemische, bereits im Asyl- und Aufnahmeverfahren selbst angelegte Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO sind solche, von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem – aus welchen Gründen auch immer – faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. hierzu sowie zum Folgenden OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 34 f., 36 f. m.w.N. zu den Regelungen der Verordnung (EG) 343/2003 [Dublin-II-VO]). Hinzukommen muss, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 EUGRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch „vorgebeugt“ werden kann, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Tharakel vs. Schweiz, juris). Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wird auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Art. 4 EUGRCh übereinstimmenden Art. 3 EMRK zurückgegriffen, die Eingang in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO gefunden hat. Danach ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, M.S.S. vs. Belgium and Greece, juris Rn. 220). Die Behandlung bzw. Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Allerdings beruht die Dublin-III-VO, nicht anders als die Dublin-II-VO, auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens. Sie bezweckt, die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen. Zugleich dient sie dazu, die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen. Auf dieser Grundlage gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGRCh, der GFK und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 80 f.). Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Jedoch führt nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat zur Verpflichtung der übrigen Mitgliedstaaten, die Prüfung der Zuständigkeit fortzusetzen. Ansonsten würde der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet, auf dem Spiel stehen. Ebenso wenig wäre es mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die europäischen Asyl(verfahrens)Richtlinien genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Dies würde die Verpflichtungen aus der Dublin III-VO in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EUGRCh implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. Daher obliegt es den Mitgliedstaaten, einen Asylbewerber nicht an einen nach der Dublin III-VO an sich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO ausgesetzt zu werden. Zur Widerlegung der vorgenannten Vermutung muss sich das Gericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Überzeugungsgewissheit von den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO verschaffen, was dem Maßstab des „real risk“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32). Das erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 11). Das gilt insbesondere für die Stellungnahmen des UNHCR angesichts der Rolle, die diesem in Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der GFK (vgl. dort Art. 35) übertragen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013, Rs. C-528/11, juris Rn. 44). Für die danach gebotene Bewertung der rechtlichen und tatsächlichen Situation ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG gleichfalls der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.). Unionsrecht gebietet in diesem Punkt keine einschränkende Auslegung. Soweit nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen wird, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrags auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gegeben ist (sog. „Versteinerungsprinzip“, vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Stand: 1. Januar 2014, Art. 7, K 4), so bezieht sich dies nach der systematischen Stellung der Vorschrift allein auf die Prüfung der regulären Zuständigkeitskriterien des Kapitels III, nicht jedoch auf die Allgemeinen Grundsätze und Schutzgarantien des Kapitels II. Dadurch, dass der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO auf die Unmöglichkeit der Überstellung an den „zunächst als zuständig bestimmten“ Mitgliedstaat abstellt, kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Rückversicherung der Vereinbarkeit der Behandlung von Asylbewerbern in diesem Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta sowie mit der GFK und EMRK im Zeitpunkt der potentiellen Überstellung Bestand haben muss. Allein dies entspricht auch dem Schutzweck der Bestimmung, eine Rücküberstellung des Antragstellers in einen Mitgliedstaat zu verhindern, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass dort (zwischenzeitlich) systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013, Rs. C-4/11, juris Rn. 13). Für eine Anknüpfung an den Erlass des Bescheides oder gar den Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist danach kein Raum (so aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974.16 - juris Rn. 24, 26). Auch der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 (Nr. 71932/12, Mohammadi vs. Austria) zur Frage der Rechtmäßigkeit der Rücküberstellung eines afghanischen Flüchtlings an Ungarn auf der Grundlage eines Sachverhalts aus dem Jahre 2011 auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt. Zusammenfassend ist von den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO auszugehen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung von Art. 4 EUGRCh mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin III-VO zuständigen Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbarer Weise befriedigen kann. In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe und nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse ist die Kammer überzeugt, dass systemische Mängel in Ungarn nicht bestehen. a. Es besteht zunächst keine reale und durch Tatsachen belegte Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn einem (indirekten) Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 1 GFK, Art. 4 und 19 EUGRCh sowie Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU folgende Zurückschiebungsverbot (Non-Refoulement) ausgesetzt sein könnte. Nach den aktuellen Erkenntnissen ist es ausgeschlossen oder erscheint es jedenfalls in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Kläger aus Ungarn weiter nach Serbien abgeschoben werden könnte, ohne dass zuvor seine Asylgründe inhaltlich geprüft würden (so im Ergebnis wohl auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 57 auf der Grundlage von Erkenntnissen bis einschließlich 2014: „weitere Abschiebung nach Serbien nicht sehr wahrscheinlich“, allerdings hält das OVG Lüneburg entgegen des zuvor selbst aufgestellten Prüfungsmaßstabes, Rn. 41, einen Verstoß gegen des Non-Refoulement-Gebots bereits für gegeben, wenn eine Abschiebung nach Serbien nicht ausgeschlossen ist; a.A. für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte der Entscheidung VG Berlin, Urteile vom 4. März 2016 - VG 23 K 26.16 A - juris Rn. 19 und vom 10. Dezember 2015 - VG 9 K 87.15 A - juris Rn. 17; unklar VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596.16 - juris Rn. 43). Zwar gilt nach den zum August 2015 in Kraft getretenen ungarischen Asylrechtsänderungen Serbien nunmehr (wieder) als sicherer Drittstaat (vgl. § 2 der ungarischen Regierungsverordnung 191/2015 [VII 21] Korm, der unter anderem die meisten EU-Beitrittskandidaten – einschließlich Serbiens – zu sicheren Drittländern im Sinne des § 2 Buchst. i des ungarischen Asylgesetzes bestimmt). Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat begründet nach dem ungarischen Asylgesetz eine gesetzliche Vermutung, dass der Schutzsuchende dort bereits hätte Asyl beantragen und Schutz erhalten können, wobei der Schutzsuchende diese gesetzliche Vermutung widerlegen kann, indem er nachweist, dass in seinem konkreten Fall der Drittstaat nicht sicher war, weil er dort keinen dem ungarischen Asyl adäquaten Schutz hat erhalten können. Die Rückführung des Klägers von Ungarn nach Serbien könnte jedoch allein auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (vgl. Beschluss des Rates vom 8. November 2007 [2007/819/EG], ABl. L 334/2007; nachfolgend: Rückübernahmeabkommen) erfolgen. Nach der Ergänzung des Bundesamtes vom 9. Dezember 2016 ist Voraussetzung für die Abschiebung die Übernahmebestätigung Serbiens. Nach Art. 3 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens nimmt Serbien auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörige und Staatenlose zurück, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie im Besitz eines gültigen Visums und einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung Serbiens sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Serbiens oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates illegal und auf direktem Weg eingereist sind. Nach Art. 9 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens wird die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen. Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige bzw. der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bereits nach den genannten Vorgaben des Rückübernahmeabkommens wäre ein erfolgreiches, den Kläger betreffendes Rückübernahmeersuchen Ungarns gegenüber Serbien unwahrscheinlich, weil der Kläger über keine Reisedokumente und auch keine sonstigen Unterlagen zu seinem Reiseweg verfügt (vgl. die in Anlage 3 des Rückübernahmeabkommens enthaltene gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzung für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gelten, bspw. mit Namen versehene Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art wie z.B. Hotelrechnungen oder Mietwagenverträge). Entscheidend ist jedoch, dass Serbien – offenbar in unmittelbarer Reaktion auf die im Oktober 2015 vollendete Errichtung des Grenzzaunes entlang der ungarisch-serbischen Grenze und des damit verbundenen unerwünschten und von der Regierung Serbiens heftig kritisierten Rückstaus von Flüchtlingen auf deren Staatsgebiet – seine Verpflichtungen aus dem Rückübernahmeabkommen im Verhältnis zu Ungarn weitestgehend ausgesetzt hat, soweit es nicht die Rückübernahme von Staatsangehörigen des Westbalkans und der Türkei betrifft (vgl. die Angaben in der Ergänzung des Bundesamtes, Bl. 72 f. der Streitakte). Nach der Auskunft des Bundeamtes vom 17. Februar 2016 gegenüber der Kammer (Nr. 40 der Erkenntnisliste) hatte der ungarische Konsul in Serbien gegenüber der deutschen Botschaft Budapest bereits am 19. Januar 2016 schriftlich mitgeteilt, dass Serbien die Übernahmeersuchen Ungarns seit dem 18. September 2015 ablehnt. Dies deckt sich mit der in der Ergänzung mitgeteilten aktuell verfügbaren Statistik der ungarischen Polizei. Danach wurden im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2016 insgesamt 146 Staats- bzw. Drittstaatsangehörige von Ungarn nach Serbien überstellt. Davon hatten 25 Personen die albanische, 3 Personen die bosnisch-herzegowinische, 30 Personen die kosovarische, 6 Personen die mazedonische, 2 Personen die montenegrinische, 60 Personen die serbische und 17 Personen die türkische Staatsangehörigkeit. Zwei weitere Rückführungen betrafen einen komorischen bzw. einen tunesischen Staatsangehörigen. Schutzsuchende aus den Herkunftsländern des Mittleren Ostens wie Syrien, Iran, Irak und Afghanistan waren nicht unter den Zurückgeführten. Der UNHCR berichtet in „Ungarn als Asylland - Bericht zu restriktiven gesetzlichen Maßnahmen und deren praktischer Umsetzung zwischen Juli 2015 und März 2016“ vom Juli 2016 (Nr. 41 der Erkenntnisliste, nachfolgend: UNHCR II) davon, dass „in der ersten Hälfte des Jahres 2016“ bei 3.006 durch Ungarn gestellten Übernahmeersuchen nach dem Rückübernahmeabkommen (lediglich) für 114 Personen die Zustimmung durch Serbien erteilt worden sei, wobei sich unter den mitgeteilten Staatsangehörigkeiten allein die vorgenannten befinden. Der Liaison-Beamte hat gegenüber der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 glaubhaft bekundet, dass in der 33. Kalenderwoche des Jahres 2016, also Mitte August 2016, eine Weisung des Ungarischen Amtes für Einwanderung und Staatsbürgerschaft ergangen sei, von Rückführungen nach Serbien auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens weitestgehend abzusehen. Die Gründe für diese Weisung seien, dass der enorme Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zur Erfolgsquote stehe und dem unzweifelhaft verfolgten ungarischen Anliegen, Flüchtlinge soweit als möglich von ungarischem Staatsgebiet fernzuhalten, in ausreichendem Maße mit der seit Juli 2016 geltenden sog. „8 km-Regelung“ Rechnung getragen werde, mit der die ungarische Grenzpolizei ermächtigt werde, illegal über den Grenzzaun nach Ungarn gelangte Flüchtlinge innerhalb einer Zone von 8 Kilometern ab der Grenze unmittelbar wieder nach Serbien abzuschieben. Von dieser Regelung würde der im Rahmen des Dublin-Regimes zurückgeführte Kläger jedoch nicht betroffen sein. In Anbetracht des Umstandes, dass es danach offenbar seit Oktober 2015 zu keinem einzigen Fall der Rückführung eines Flüchtlings aus einem Herkunftsland des Mittleren Ostens von Ungarn nach Serbien auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens gekommen ist, hat das Ungarische Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft diese faktische Außerkraftsetzung des Rückübernahmeabkommens durch Serbien im Wege einer Weisung nachvollzogen und keine ungarischen Drittstaatsbescheide gegenüber den bezeichneten Schutzsuchenden aus den vorbezeichneten Herkunftsländern mehr erlassen. Entsprechend müssen diese Schutzsuchenden gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, im Falle einer Rückführung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Ungarn einer weiteren Abschiebung nach Serbien ausgesetzt zu werden. Allein der Umstand, dass das ungarische Asylrecht Serbien als sichere Drittstaaten einstuft und damit in Verbindung mit dem Rückübernahmeabkommen eine Kettenabschiebung rechtlich ermöglichen würde, begründet für sich genommen – unterstellt, dass Serbien nicht den Anforderungen genügt, die sichere Drittstaaten gemäß Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erfüllen müssen – keinen systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems, weil sich dies in der Praxis nicht auswirkt. Er führt insbesondere nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass entgegen dem in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorgezeichneten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in jedem Einzelfall die theoretische Möglichkeit einer Überstellung von Serbien nach Ungarn gleichsam widerlegt werden müsste, bevor eine Überstellung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland zulässig würde (so wohl aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 42). Abgesehen davon spricht nichts dafür, dass Serbien seine Haltung zur Rückübernahme von Flüchtlingen aus Ungarn ändern könnte, solange das dortige Grenzregime aufrechterhalten wird. Auf die Frage, ob Serbien tatsächlich nicht als sicherer Drittstaat einzustufen ist und unter welchen Umständen gegen eine (unterstellt rechtswidrige) Drittstaatenentscheidung in Ungarn Rechtsschutz durch die ungarische Justiz zu erlangen wäre, kommt es nach alledem nicht an. b. Es bestehen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Dublin-Rückkehrer im Falle der Überstellung nach Ungarn gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 4 EUGRCh / Art. 3 EMRK verstoßenden Inhaftierungspraxis ausgesetzt wäre (so aber OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 43 f.; offen gelassen VG Berlin, Urteile vom 4. März 2016, a.a.O., Rn. 34, und vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 32). Die seit dem 1. August 2015 in Ungarn geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anordnung der – streng von der fremdenpolizeilichen Abschiebehaft zu unterscheidenden – Asylhaft sehen einen Haftgrund vor bei unklarer Identität oder Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Klärung, bei Ausländern, die sich im Ausweisungsverfahren befinden und einen Asylantrag stellen, obwohl sie diesen zweifelsfrei bereits zuvor hätten stellen können, oder um eine drohende Aufenthaltsbeendigung zu verzögern oder abzuwenden, wenn der Sachverhalt des Asylbegehrens aufgeklärt werden muss und eine Aufklärung nicht ohne Haft möglich ist, speziell wenn die Gefahr des Untertauchens besteht, wenn der Asylbewerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, wenn der Asylantrag im Flughafenbereich gestellt wurde oder zur Sicherstellung der Durchführung des Dublin-Verfahrens, wenn die ernsthafte Gefahr des Untertauchens besteht (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg vom 27. Januar 2016, S. 7 [Nr. 39 der Erkenntnisliste], sowie Lagebericht des Bundesamtes für Dublin-Rückkehrer vom 30. November 2016, S. 4). Diese Haftgründe entsprechen im Wesentlichen den in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a bis f der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96, Aufnahmerichtlinie) bezeichneten zulässigen Haftgründen und sind daher unionsrechtlich unbedenklich (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 36). Die Entscheidung über Asylhaft wird dem Ausländer mündlich in seiner Muttersprache oder einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt, und ihm wird die Anordnungsverfügung ausgehändigt. Asylhaft kann nach ungarischem Recht erstmalig maximal für 72 Stunden durch die ungarische Asylbehörde angeordnet werden und gerichtlich bis zu einer maximalen Dauer von 6 Monaten verlängert werden, wobei spätestens alle 60 Tage eine Haftprüfung stattzufinden hat. Bei dem Haftprüfungstermin muss der Betroffene anwaltlich vertreten sein und kann Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme einlegen. Auch nach Bestätigung der Maßnahme durch das Gericht kann der Betroffene jederzeit Einwendungen erheben, über die das Gericht binnen acht Tagen zu entscheiden hat, wobei eine wiederholte Beschwerde aus denselben Gründen nicht statthaft ist. Sollten sie aus sprachlichen oder anderen Gründen gehindert sein, selbst einen Anwalt zu beauftragen, so wird ihnen von Amts wegen vom zuständigen Gericht ein Anwalt beigeordnet. Die Verfahrenskosten trägt der ungarische Staat. Die Haft ist nach ungarischem Recht zu beenden, wenn die Höchstdauer erreicht ist, der Haftgrund nicht mehr existiert, feststeht, dass der Asylbewerber minderjährig ist, ein Krankenhausaufenthalt aus medizinischen Gründen erforderlich ist, die Voraussetzungen zur Durchführung des Dublin-Verfahrens (Überstellung) gegeben sind oder das Dublin-Verfahren nicht durchgeführt werden kann (vgl. zum Ganzen Lagebericht des Bundesamtes für Dublin-Rückkehrer zum Mitgliedstaat Ungarn vom 30. November 2016, S. 4 f.). Der Kammer liegen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine belastbaren Erkenntnisse vor, welche die Bewertung des OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 15. November 2016 (a.a.O., Rn. 48 f.) und des VGH Mannheim in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2016 (a.a.O., Rn. 36 f.) stützen könnten, dass die Entscheidung, ob ein Asylbewerber in Asylhaft genommen oder einer offenen Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird, auch nach der Novellierung des ungarischen Asylrechts im Jahre 2015 „regelmäßig ohne nachvollziehbare Gründe, mithin willkürlich“ erfolgt bzw. „behördliche und gerichtliche Haftanordnungen und -prüfungen ... im Regelfall schematisch ohne Prüfung des Einzelfalls und ohne Abwägung milderer Mittel“ erfolgen. Allein die schematische Betrachtung des Verhältnisses derjenigen Asylbewerber, die sich in der Republik Ungarn in Asylhaft befinden, zur Gesamtzahl der Asylbewerber – nach Angaben von Amnesty International in „Stranded hope, Hungary´s sustained attack on the rights of refugees and migrants“, September 2016, S. 24 (vgl. http://www.amnestyusa.org/research/reports/stranded-hope; nachfolgend: AI Stranded Hope), sollen sich unter Verweis auf das Hungarian Helsinki Committee am 1. August 2016 insgesamt 700 der 1.200 registrierten Asylbewerber, also mehr als die Hälfte, in Asylhaft befunden haben – hat für die Frage, ob die Inhaftierungspraxis der ungarischen Asylbehörde und deren gerichtliche Kontrolle eine regelhafte Verletzung von Art. 4 EUGRCh darstellt, für sich genommen keine Aussagekraft. Hinzu kommt, dass die vom OVG Lüneburg herangezogenen Zahlen zu Dublin-Rückkehrern – danach hat die ungarische Asylbehörde von Januar bis November 2015 332 von 1.338 Dublin-Rückkehrern in Haft genommen, was einer Quote von rund 20 % entspricht – den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab verfehlt und gerade nicht „auch für 2016 den Schluss nahelegt, dass nach wie vor ein wesentlicher Anteil der Dublin-Rückkehrer in Haft genommen wird“. Soweit das OVG Lüneburg auf eine Entscheidung des EGMR vom 5. Juli 2016 (Nr. 9912/15, O.M. vs. Hungary, vgl. http://ungarn. bordermonitoring.eu/wp-content/uploads /sites/2/ 2016/07/ Urteil-EGMR-Ungarn-5-7-2016.pdf) verweist, so betraf die Entscheidung den Fall eines iranischen Staatsangehörigen, der am 24. Juni 2014 aus Serbien nach Ungarn eingereist war und unter Berufung auf seine Homosexualität um Schutz nachgesucht hatte. Der Antragsteller befand sich im Zeitraum vom 25. Juni bis 22. August 2014 zur Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit in Asylhaft, bevor er nach gerichtlicher Ablehnung einer weiteren Verlängerung der Asylhaftdauer freigelassen und schließlich am 31. Oktober 2014 in Ungarn als Flüchtling anerkannt wurde. Der EGMR befand, dass der Antragsteller im konkreten Fall bei dem Versuch der Klärung seiner Identität und Nationalität substanziell mitgewirkt habe, die Asylbehörde nur spärliche Tatsachen dafür vorgebracht habe, dass er sich dem Asylverfahren entziehen könnte, und von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Antragstellers aufgrund seiner sexuellen Orientierung in der Haft habe ausgegangen werden müssen. Diesen besonderen Umständen sei nicht Rechnung getragen worden, so dass die Asylhaft im konkreten Fall an Willkür gegrenzt habe („verged on arbitrariness“). Hierbei handelt es sich um einen länger zurückliegenden Einzelfall, der eine durch die ungarische Asylbehörde und das mit der Kontrolle befasste ungarische Gericht begangene Rechtsverletzung aufzeigen mag. Um eine nach den vorstehenden Maßstäben allein maßgebliche systematisch willkürliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Asylhaft in Ungarn aufzuzeigen, ist er ungeeignet. Dies bestätigt auch die bereits benannte Entscheidung des EGMR vom 3. Juli 2014 (Nr. 71932/12, Mohammadi vs. Austria) zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Rücküberstellung an Ungarn. Ihr lag der Fall eines afghanischen Staatsangehörigen zugrunde, der in Ungarn für drei Tage in Asylhaft genommen worden war, bevor er in ein offenes Aufnahmezentrum verlegt wurde, das er nach zwei Tagen wieder verließ, um in Österreich einen weiteren Asylantrag zu stellen. Dort gab er u.a. an, er habe in Ungarn während der Haft Hunger leiden müssen und sei von der Polizei grob behandelt worden. Der EGMR stellte fest, dass die Berichte über die Haftpraktiken und Bedingungen in Ungarn zwar umstritten seien, dass jedoch in der Praxis, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung im Juli 2014, keine systematischen Inhaftierungen von Asylbewerbern mehr vorherrschten. Es seien deutliche Verbesserungen zu verzeichnen. Zudem sehe das (damals in Kraft befindliche) ungarische Asylgesetz Alternativen zur bisherigen Praxis vor. Schließlich habe der UNHCR nie ein Positionspapier erstellt, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersuche, von der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn auf der Grundlage der Dublin-II bzw. Dublin-III-VO abzusehen. Dass diese Einschätzung des EGMR offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Soweit der VGH Mannheim für seine gegenteilige Ansicht auf einen Bericht des Obersten Gerichtshofs für Ungarn (Kuriá) vom 20. Oktober 2014 abstellt (zitiert nach Commmissioner for Human Rights of the Council of Europe, Report by Nils Muiznieks vom 16. Dezember 2014, Rn. 148 ff.), der die gravierenden Mängel der ungarischen Rechtsprechungspraxis schließlich bestätigt und praktische Hinweise zu deren unverzüglichen und notwendigen Behebung gegeben habe, so ist dies aus Sicht der Kammer eher ein Beleg für die offenbar funktionierende Selbstkontrolle der ungarischen Justiz denn ein Nachweis dafür, dass ungarische Gerichte zu einer mit Unionsrecht vereinbaren Rechtsanwendung flächendeckend nicht bereit oder in der Lage wären. So weist UNHCR II – dort bezogen auf die Überprüfung asylrechtlicher Unzulässigkeitsentscheidungen – darauf hin, dass die gerichtliche Überprüfung in der ungarischen Rechtsprechung der verschiedenen regionalen Gerichte unterschiedlich gehandhabt würde. Einige Gerichte (z.B. Debrecen, Szeged und Györ) hätten eine erhebliche Anzahl von Unzulässigkeitsentscheidungen aufgehoben und das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft verpflichtet, die Asylanträge auf ihre Begründetheit zu prüfen; die Rechtsprechungspraxis in Budapest variiere. Im Übrigen hat – wie bereits dargelegt – der ungarische Gesetzgeber selbst zum August 2015 reagiert und mit der Novellierung des Asylgesetzes hinsichtlich des Haftrechts unionsrechtskonforme Zustände geschaffen. Dass der vom EGMR in der Entscheidung vom 5. Juli 2016 behandelte – noch die alte ungarische Rechtslage des Jahres 2014 betreffende – Fall geradezu exemplarisch dafür sei, dass sich nichts Grundlegendes geändert habe (so wörtlich, aber ohne jede Belege VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 34), liegen keine aktuellen, vor allem die neue Rechtslage betreffenden Erkenntnisse vor. Es fehlt damit an der erforderlichen realen, durch eine hinreichende gesicherte Tatsachengrundlage belegten Gefahr einer willkürlichen Inhaftierung. Das gilt jedenfalls, soweit es die hier allein maßgebliche Situation von Dublin-Rückkehrern betrifft, die in der Republik Ungarn bereits registriert worden sind. So weist UNHCR II selbst darauf hin, der UNHCR verfüge über keine umfassenden Informationen hinsichtlich der spezifischen Situation dieser Gruppe von Flüchtlingen. Zwar hat er zugleich auf die in Ungarn im Juli 2015 verabschiedeten restriktiven gesetzgeberischen Maßnahmen hingewiesen. Diese in seinem Bericht vom Mai 2016 im Einzelnen bezeichneten Maßnahmen und deren praktische Umsetzung betreffen jedoch nahezu ausschließlich das zwar umstrittene, hier jedoch nicht relevante Grenzverfahren in den Transitzonen an der ungarischen Grenze zu Serbien und Kroatien, das aus den oben genannten Gründen gleichfalls nicht zur weiteren Diskussion stehende Konzept des sicheren Drittstaats mit Blick auf Serbien sowie das unerlaubte Überqueren des Grenzzaunes als Straftat. Eine Verbringung von Dublin-Rückkehrern in die Transitzonen erfolgt nach dem Lagebericht des Bundesamtes vom 30. November 2016 jedoch nicht. Nach der Stellungnahme des UNHCR sind auch keine Fälle bekannt, in denen Strafverfahren gegen gemäß der Dublin-Verordnung rücküberstellte Asylbewerber wegen des unerlaubten Grenzübertritts eingeleitet worden sind. Der Liaison-Mitarbeiter hat gegenüber der Kammer bekundet, dass es keine statistische Aufgliederung der Haftfälle nach den einzelnen Haftgründen gebe, jedoch nach dem ihm von den Mitarbeitern der ungarischen Dublin-Einheit gegebenen Informationen die Mehrzahl der 284 gegenwärtig in Ungarn in Asylhaft befindlichen Personen solche Antragsteller seien, die auf der Grundlage des Dublin-Regimes von Ungarn nach Bulgarien überstellt werden sollten. Dies steht im Ausgangspunkt im Einklang mit Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO. Auch im Übrigen gelten für die Anordnung von Asylhaft die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie für Nicht-Dublin-Fälle. Ausweislich des Lageberichts des Bundesamtes vom 30. November 2016 lag nach einer nicht offiziellen Auswertung eines Verantwortlichen der Einrichtung Bekescsaba die durchschnittliche Haftdauer im Zeitraum vom 1. Januar bis 10. Dezember 2015 bei 24 Tagen. Haftdauerverringernd habe sich neben dem Beschleunigungsgebot zum einen ausgewirkt, dass die Asylbehörde nicht automatisch die maximal zulässige Haftverlängerung um 60 Tage beantragt habe, zum anderen, dass das zur Entscheidung über die Verlängerung der Haftanordnung entscheidende Gericht kürzere Haftzeiten als beantragt gewähre. Dass in Ungarn registrierte Asylbewerber nicht willkürlich und schematisch inhaftiert werden, wird schließlich von dem Umstand belegt, dass in Ungarn vom 1. Januar bis 4. Dezember 2016 insgesamt 28.873 neue Asylanträge registriert wurden, sich mit Stand 5. Dezember 2016 aber „nur“ 284 Asylbewerber in Haft befunden haben, wie der Liaison-Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. c. Systemische Mängel vermag die Kammer zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der Haft- und sonstigen Aufnahmebedingungen in Ungarn nicht (mehr) festzustellen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Zahl der in Ungarn dauerhaft schutzsuchenden Flüchtlinge seit Öffnung der deutschen Grenze im September 2015 einerseits und der von Seiten der ungarischen Regierung bis Oktober 2015 verwirklichten Maßnahmen zur Schließung der Balkan-Route andererseits auf ein sehr niedriges Niveau gesenkt hat. Dementsprechend führt auch der Verweis des Klägers auf die vorherige dramatische Zunahme der Asylantragszahlen in Ungarn seit Januar 2015 bis zu dieser Zäsur nicht weiter. Nach den Angaben des Liaison-Mitarbeiters im Termin zur mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, wurden in Ungarn im Zeitraum vom 1. Januar bis 4. Dezember 2016 - wie dargelegt - nur noch 28.873 Schutzgesuche gestellt. Berücksichtigt man den Umstand, dass sich mit Stand 5. Dezember 2016 in Ungarn nur ca. 500 Schutzsuchende in einem laufenden Verfahren befanden, so drängt es sich auf, dass die überwiegende Mehrheit der Antragsteller - wie der Kläger selbst - das einmal erreichte Ungarn lediglich als Transitland begreifen und in andere europäische Länder weiterreisen. Dementsprechend sind die ungarischen Haft- und offenen Aufnahmeeinrichtungen nicht nur nicht überfüllt (so für die erstgenannte Einrichtung ebenso VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 38), sondern aktuell unterbelegt. In der Republik Ungarn gibt es gegenwärtig nach Angaben des Liaison-Mitarbeiters insgesamt noch drei Haft- (Bekescsaba, Nyirgator und Kiskunhalas) und vier offene Aufnahmeeinrichtungen (die provisorischen Einrichtungen Kiskunhalas [seit Juni 2016] und Körmend im Süden bzw. Südwesten und die dauerhaften Einrichtungen Vamosszabadi und Bicske in der Nähe von Budapest). Der Liasion-Mitarbeiter erklärte gegenüber der Kammer, Ungarn erwäge, eine weitere der vier offenen Aufnahmeeinrichtungen mangels Auslastung der Kapazität zu schließen. Bei seinem Besuch des als Zeltlager eingerichteten Aufnahmelagers in Körmend im August 2016 habe er dort – bei etwa 9 registrierten Personen – einen einzigen Flüchtling angetroffen. Nach UNHCR II variiert die Qualität der Versorgung in den offenen Aufnahmeeinrichtungen stark. So würden die beiden temporären Aufnahmeeinrichtungen, neben Körmend noch das als Siedlung mit Unterkünften in Fertigbauteilen eingerichtete Kiskunhalas, im Vergleich mit den dauerhaften Aufnahmeeinrichtungen unterdurchschnittliche Bedingungen aufweisen. Jedoch komme es auch in den dauerhaften Aufnahmeeinrichtungen zeitweise – insbesondere bei Überbelegungen – zu Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung der sanitären Standards und sonstigen Versorgungseinrichtungen. Anhaltpunkte für Zustände, die regelhaft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Schutzsuchenden bedeuten würden, lassen sich dieser Bewertung nicht entnehmen. Die von der Kammer im Parallelverfahren VG 3 K 509.15 A u.a. mit Beweisbeschluss vom 26. Januar 2016 u.a. gestellte konkrete Frage nach der aktuellen Versorgungsituation der Schutzsuchenden im Allgemeinen und in den Aufnahmeeinrichtungen im Besonderen ließ der UNHCR ebenso unbeantwortet wie die Frage nach den gegenwärtigen Inhaftierungsbedingungen in Ungarn. Auch dies wertet die Kammer dahingehend, dass aus Sicht des UNHCR gegenwärtig offenbar keine Zustände zu beklagen sind, die das gemeinsame Europäische Asylsystem mit Blick auf Ungarn in Frage zu stellen geeignet sind. Soweit das OVG Lüneburg (a.a.O, Rn. 51 f.) und der VGH Mannheim (a.a.O., Rn. 37 f.) hinsichtlich der Haftanstalten zu der Aussage gelangen, inhaftierte Asylbewerber würden wie Strafgefangene behandelt, indem sie zu gerichtlichen Anhörungen oder anderen Terminen außerhalb der Haftanstalt mit Handschellen und angeleint gebracht, hygienische Mindeststandards teilweise nicht eingehalten und Häftlinge sich über einen zu geringen Nährwert der Mahlzeiten und den daraus resultierenden Gewichtsverlust beklagen würden, so beruht dies schon ganz überwiegend auf mitgeteilten Vorkommnissen, die zeitlich deutlich vor der Zäsur der Verhältnisse in Ungarn seit September 2015 liegen und schon deshalb – wenn sie denn überhaupt verallgemeinerungsfähig wären – keine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Situation sein können. Allein AI Stranded Hope stellt aktuelle Erhebungen über die ungarische Asylpolitik im Allgemeinen und die hier in Rede stehende Zustände in den Aufnahmeeinrichtungen im Besonderen zur Verfügung (S. 23 f.), die auf Befragungen beruhen, welche im Zeitraum vom 5. bis 11. August 2016 mit 143 Personen geführt worden sind (129 Schutzsuchende [davon 21 Kinder], sieben Asylbeamte, fünf Polizeibeamte und zwei Mitglieder von NGOs). Diese Befragungen erfolgten in dem provisorischen serbischen Aufnahmezentrum Subotica nebst städtischem Busbahnhof, den beiden provisorischen serbischen Vor-Transitzonen-Camps („pre-transit zone camps“) Horgoš und Kelebia an der serbisch-ungarischen Grenze, den beiden bereits benannten offenen ungarischen Aufnahmeeinrichtungen Kiskunhalas und Körmend (ersteres nebst der dortigen Asylhafteinrichtung) sowie in Österreich in dem Kompetenzzentrum für Ausländer in Eisenstadt und der offenen Aufnahmeeinrichtung in Traiskirchen (vgl. S. 6). Soweit hier von Interesse, beklagten die in Kiskunhalas befragten Personen (wobei unklar bleibt, wie groß deren Anzahl war) einen Mangel an Aufmerksamkeit und Zuwendung, vor allem für die Kinder. Noch im Zeitpunkt der Befragung sei unklar gewesen, ob die Kinder mit Beginn des Schuljahres zur Schule würden gehen können und ob andere soziale Aktivitäten für sie zur Verfügung stehen würden. Alle befragten Personen hätten sich uninformiert über ihre Rechte, das ungarische Asylverfahren und das Dublin-Regime gezeigt. Es sei der Eindruck mangelnder Unterstützung durch die ungarische Asylbehörde geschildert worden, vor allem mit Blick auf die Vorbereitung der Befragungen und die Rechtsberatung, der verstärkt worden sei durch den generellen Mangel an Kommunikation und das Fehlen einer staatlich finanzierten anwaltlichen Unterstützung. Ob mit den zuletzt wiedergegebenen, relativ pauschalen Beschwerden überhaupt ein Verstoß gegen die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren über die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180/60) niedergelegten Garantien für Asylbewerber aufgezeigt ist, erscheint allerdings zweifelhaft; eine unionsrechtliche Verpflichtung des ungarischen Staates zur Bereitstellung kostenloser anwaltlicher Hilfe besteht jedenfalls nicht. Zur Asylhaft in Ungarn wurden offenbar nur fünf Personen befragt. Bei der ersten Person handelte es sich um einen 23-jährigen Afghanen, der am 17. April 2016 ohne gültige Papiere in einem Zug kontrolliert wurde und nach Ingewahrsamnahme zur Klärung der Identität am darauffolgenden Tag um Asyl in Ungarn nachsuchte. Er wurde zunächst, wie die Einsichtnahme in den ungarischen Vorgang ergab, für 72 Stunden in Asylhaft genommen, die sodann gerichtlich, zuletzt Mitte Juni 2016, dergestalt verlängert wurde, dass sich die Person bis zum 14. August 2016, also für annähernd 4 Monate, in der Asylhafteinrichtung in Kiskunhalas befand. Die Person gab gegenüber Amnesty International an, sie sei weder befragt noch sei ihr mitgeteilt worden, warum sie weiter in Asylhaft gehalten werde. Es habe lediglich einen Arzt gegeben, der für sämtliche Erkrankungen nur Paracetamol bereitgehalten habe. Er sei mit 11 weiteren Personen in einem Raum von 5 x 5 m untergebracht gewesen. Die Polizei- und Sicherheitskräfte hätten sie schlecht behandelt. Etwa dreißig Personen seien von der Polizei während der Zeit, in der er sich in der Einrichtung befunden habe, geschlagen worden. Ob diese Angaben mit Blick auf das Verfahren und die Zustände in der Haftanstalt in jeder Hinsicht glaubhaft sind, ist allerdings schwer zu beurteilen. Die Angaben hierzu sind von Amnesty International offenbar unkritisch übernommen worden, ohne in Rechnung zu stellen, dass die Person ein persönliches Interesse an einer möglichst negativen Darstellung der Verhältnisse in Ungarn hat. Nach der von Amnesty International eingesehenen Verfahrensakte waren der Person jedenfalls, durch eigene Unterschrift bestätigt, die Festnahmegründe in Dari erläutert und mitgeteilt worden, auf welche Weise er eine Haftbeschwerde einlegen könnte. Zudem kann kaum angenommen werden, dass der Person die gesetzlich vorgesehene Haftprüfung nach Ablauf von 60 Tagen mit den oben beschriebenen Rechten einschließlich anwaltlicher Vertretung vorenthalten sein soll. Bei der zweiten Person handelte es sich um einen palästinensischen Staatsangehörigen, der zunächst Ende März 2016 in der offenen Aufnahmeeinrichtung in Bicske untergebracht worden war, der diese Einrichtung jedoch zusammen mit seinen Freunden nach zwei Tagen in Richtung Wien wieder verließ, nach eigenen Angaben deshalb, weil er zwei Nächte in einer überfüllten Turnhalle habe zubringen müssen, und sodann nach Kontrolle in einem Zug wegen Fluchtgefahr in Asylhaft genommen wurde. Während seine Freunde auf Kaution wieder auf freien Fuß gesetzt worden seien, habe er selbst sich dies nicht leisten können und 4 Monate in der Asylhafteinrichtung in Kiskunhalas verbracht, bevor er in eine offene Aufnahmeeinrichtung verlegt worden sei. Diese Person schilderte gegenüber Amnesty International, dass man, wenn man einen Fehler mache („If you make a mistake“), von den Polizei- und Sicherheitskräften, die genau wüssten, dass überall Kameras installiert seien, zu einem Container gebracht worden und dort geschlagen worden sei. In der Einrichtung seien rund 450 Personen mit katastrophalen Konsequenzen untergebracht. Auch diese relativ pauschalen Angaben sind schon deshalb nicht in jeder Hinsicht vertrauenswürdig, weil sich nach den von Amnesty International selbst wiedergegebenen Erhebungen des Hungarian Helsinki Committee bei einem Besuch der Hafteinrichtung am 16. August 2016, also unmittelbar nach der mutmaßlichen Verlegung der befragten Person, dort tatsächlich nur 216 Insassen befanden. Bei der dritten befragten Person handelte es sich um einen syrischen Staatsangehörigen, der gleichfalls angab, vor seiner Verlegung nach Körmend beträchtliche Zeit („considerable time“) in der Asylhafteinrichtung in Kiskunhalas verbracht zu haben. Zuvor war es ihm allerdings trotz illegaler Überquerung des ungarischen Grenzzaunes ohne strafrechtliche Konsequenzen gelungen, einen Asylantrag in Ungarn zu stellen und die Inhaftierung erfolgte auf der Weiterreise nach Wien. Die befragte Person bekundete gegenüber Amnesty International, sie habe sich aus Protest gegen die Inhaftierung und fünf erfolglosen Haftprüfungsterminen selbst verletzt. Jeden Tag sei er von der Polizei und den Sicherheitskräften nach verbotenen Gegenständen kontrolliert worden („Every day there is a control by police and security guard; if they find a spoon they are as happy as if they find a bomb“). Im Übrigen bleibt nach dem wiedergegebenen Wortlaut unklar, ob die befragte Person angab, selbst geschlagen worden zu sein oder zum Ausdruck bringen wollte, dass es einen massiven Widerspruch zwischen (medizinischer) Unterstützung einerseits und der Behandlung durch die Sicherheitskräfte wegen seiner Selbstverletzung andererseits gebe („They would take me to the medical nurse first, then they would beat me because I cut myself“). Drei andere in Körmend untergebrachte Personen, zwei Syrer, ein Afghane und ein Iraner, zeigten Amnesty International tiefe Schnittwunden, die sie sich aus Protest gegen die Asylhaft selbst zugefügt hätten. In Gesamtwürdigung dieser Befragungen sieht die Kammer mit Blick auf die geringe Anzahl der Befragten, der bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben und entgegenstehender Erkenntnisse darin keinen hinreichend belastbaren Beleg für systemisch bedingte Misshandlungen von Asylhäftlingen in Ungarn. Die Angaben des Klägers ändern hieran nichts. Soweit er angibt, er sei im Zusammenhang mit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung mit 60 anderen Personen in einen kleinen Raum ohne Sitzgelegenheit gebracht worden und später zu einem Flüchtlingslager gebracht worden, in dem sieben Personen in einem kleinen Anhänger untergebracht gewesen seien, so erscheint dies in Anbetracht des Aufenthaltszeitpunktes des Klägers in Ungarn im Mai 2016 und den oben geschilderten Erkenntnissen über die Entwicklung der Flüchtlingszahlen zweifelhaft. Dies gilt auch mit Blick auf seine Angaben, die tragbaren, seit langem nicht mehr gereinigten Toiletten in der Aufnahmeeinrichtung seien verdreckt, vernachlässigt und ekelig gewesen, so dass sie nicht mehr hätten genutzt werden können, es habe an ganz elementarer Versorgung mit Decken und Kissen gefehlt, das Essen sei mit Ausnahme des verteilten Brotes ungenießbar gewesen und es habe nur verdrecktes Besteck und 10 Becher für über 300 Personen gegeben, die hätten geteilt werden müssen. Es muss angenommen werden, dass UNHCR II solchermaßen gravierende Missstände deutlicher angesprochen hätte, wenn sie tatsächlich regelhaft aufgetreten wären. Solche Zustände stehen jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu befürchten. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 sind diesem keine Fälle von willkürlicher Behandlung bekannt geworden. In allen drei Hafteinrichtungen ist die medizinische Versorgung gewährleistet. Psychologische Behandlung wird auf Nachfrage von einer Nichtregierungsorganisation bereitgestellt, ist aber auch bei festgestelltem Bedarf in der nächstgelegenen Klinik verfügbar. Beschwerden gegen die Haftbedingungen können bis zum Leiter des Asyldirektorates eingereicht werden. Kontrolliert wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu den Bedingungen der Unterbringung von Asylsuchenden in Asylhafteinrichtungen durch das Büro der ungarischen Staatsanwaltschaft, dass regelmäßig Kontrollbesuche durchführt. Der UNHCR hat jederzeit und ohne dass es irgendwelcher administrativer Voraussetzungen bedarf, ungehinderten Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen. Angehörige von Nichtregierungsorganisationen, mit denen die Asylbehörde Kooperationsvereinbarungen geschlossen hat (Ungarisches Helsinki Komitee, Cordelia Foundation, Menedék Association) haben ebenfalls Zugang zu den Einrichtungen, wobei sie hierzu jedoch einer schriftlichen Erlaubnis bedürfen. Die Einrichtungen verfügen in der Regel über Zimmer für die Insassen, einen Sozialraum, Verwaltungsgebäude, eine Turn- oder Sporthalle sowie einen Innenhof. Der Sozialraum bietet Zugang zu Internet und Telefon. In den Asylhafteinrichtungen arbeiten auch Sozialpädagogen zwecks Betreuung der Asylbewerber. Die Unterbringung erfolgt in Mehrbetträumen, wobei alleinstehende Frauen und Familien mit minderjährigen Kindern, die nach den gesetzlichen Regelungen auch in Asylhaft aufgenommenen werden können, in separaten Gebäuden oder Flügeln getrennt von alleinstehenden Männern untergebracht werden müssen. d. Systemische Mängel ergeben sich auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse auch nicht hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens. Zwar ist das Asylverfahren des Klägers aufgrund seiner Weiterreise nach Deutschland nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 4 des ungarischen Asylgesetzes ohne inhaltliche Prüfung und ohne Abschiebungsandrohung eingestellt worden (vgl. die durch das Bundesamt im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Erkenntnisse zum Stand des Asylverfahrens in Ungarn, Bl. 177 der Streitakte). Jedoch ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 66 Abs. 6 des ungarischen Asylgesetzes wird beantragen können, weil seit der Einstellung noch nicht mehr als neun Monate vergangen sind. Selbst wenn der Kläger als Folgeantragsteller behandelt würde, so würde dies im Übrigen nicht zwangsläufig bedeuten, dass ihm kein Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz mehr gewährt werden könnte, ebenso wenig, dass ihm nach Rückkehr Ansprüche auf Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung sowie medizinische Versorgung in Ungarn versagt wären (vgl. im Einzelnen den Lagebericht des Bundesamtes für Dublin-Rückkehrer vom 30. November 2016, S. 2 f.). II. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Absatz 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn das Übernahmeverfahren positiv abgeschlossen ist, weil der nach der Dublin-III-VO zuständige Staat seine Übernahmebereitschaft entweder auf die vorgesehene Art und Weise verbindlich erklärt hat oder die Zustimmungsfiktion nach Art. 22 Abs. 7 oder Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO eingetreten ist. Daneben ist erforderlich, dass eine Überstellung an den Mitgliedstaat auch durchgeführt werden kann (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylR, Stand Mai 2015, § 34 a, Rn. 46). Daran fehlt es, wenn eine Rückführung von vorneherein deshalb ausgeschlossen ist, weil der Mitgliedstaat ungeachtet seiner Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme tatsächlich nicht bereit ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 - juris Rn. 21 f.). Schließlich dürfen keine zielstaats- (vgl. nunmehr § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung) und inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, zu deren Prüfung das Bundesamt in den Fällen einer Abschiebungsanordnung, anders als sonst in Asylverfahren, ausnahmsweise gleichfalls verpflichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 - juris Rn. 4 f.), vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ist davon auszugehen, dass die Republik Ungarn dem Wiederaufnahmegesuch der Beklagten zugestimmt hat, da auf dieses keine Antwort erteilt worden ist. Hat. Eine Rücküberstellung des Klägers nach Ungarn ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Ungarn seine Zusammenarbeit im Rahmen des Dublin-Regimes mit den übrigen Mitgliedstaaten zwischenzeitlich vollständig eingestellt hätte. Soweit UNHCR II darauf hinweist, die ungarische Regierung habe die für das Dublin-Verfahren zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am 27. April 2016 darüber informiert, Ungarn werde keinen weiteren Übernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung zustimmen, so ist eine derartige Totalverweigerung in der Praxis auch nach der Einschätzung des Klägers offensichtlich nicht ins Werk gesetzt worden. Nach der von den Vertretern des Bundesamtes im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht zu den Prüffällen und Übernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung vom 1. Januar bis 30. November 2016 wurden an Ungarn in diesem Zeitraum 11.544 Übernahmeersuchen durch die Beklagte gestellt, von denen 3.574 positiv beschieden wurden. Auf dieser Grundlage konnten 278 Rücküberstellungen nach Ungarn erfolgen. Dies entspricht einer Quote von 7,8 % der positiv beschiedenen Übernahmeersuchen. Bezogen auf den Monat November 2016 wurden von 594 Übernahmeersuchen an Ungarn 83 Übernahmeersuchen positiv beschieden und konnten 14 Rücküberstellungen erfolgen. Dies entspricht einer Quote von 16,9 % der positiv beschiedenen Übernahmeersuchen. Dass die Gründe für die im Übrigen nicht erfolgten Überstellungen allein in der Sphäre Ungarns liegen würden, kann nicht festgestellt werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass Ungarn durch die Kontingentierung der maximal akzeptierten Rücküberstellungen nach dem Dublin-Regime auf eine niedrige zweistellige Zahl täglich im Zeitraum von Montag bis Donnerstag (vgl. den Lagebericht des Bundesamtes zum Mitgliedstaat Ungarn vom 17. Februar 2016; nach den ausgewerteten Erkenntnissen des OVG Lüneburg beläuft sich die Zahl der täglich aus sämtlichen Mitgliedstaaten maximal akzeptierten Rückführungen auf 12, a.a.O., Rn. 67) die Möglichkeit der Rückführung einer größeren Gruppe von Schutzsuchenden bewusst unterbindet. Jedoch kann keine Rede davon sein, dass Ungarn Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren eingestellt hat. Auf eine statistisch nur geringe oder nicht geringe Überstellungsquote kommt es nicht an (so ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2016 - 2 LA 111/16 - juris Rn. 5 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2016, § 34 a, Rn. 22). Auch die Quote der erfolgreichen Überstellungen aus der Bundesrepublik Deutschland in die übrigen Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2016 bewegt sich gleichfalls nur im niedrigen Bereich, und zwar bei durchschnittlich 13,9 %, im Verhältnis zu Finnland im gleichen Zeitraum sogar bei nur 7,4 %. Wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, scheitern Rücküberstellungen häufig an Umständen, die entweder in der Sphäre der Schutzsuchenden selbst, etwa durch Untertauchen, oder in der Sphäre der jeweils zuständigen deutschen Ausländerbehörden, etwa durch Nichtvollzug der Ausreisepflicht oder Verzögerungen bei der Beschaffung von Papieren, liegen. Schon vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn der VGH Mannheim (a.a.O., Rn. 46 f.) und das OVG Lüneburg (a.a.O., Rn. 65 f.) die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung an eine positive Prognose dahingehend knüpfen, dass eine Rückführung der betreffenden Person innerhalb von sechs Monaten unter Berücksichtigung des abzuarbeitenden „Rückstaus“ realistisch ist. Abgesehen davon, dass ein solcher stetig zunehmender „Rückstau“ durch den Lauf der Überstellungsfristen mit dem nachfolgenden Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte ohnehin ausgeschlossen ist, kann die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nicht von dem (nachfolgenden) Verhalten der Schutzsuchenden und Überstellungsverfahren der jeweils zuständigen Ausländerbehörde abhängen. Ebenso wenig gibt die Bestimmung des § 34 a Abs. 1 AsylG vor, dass Rücküberstellungen in zeitlicher Reihenfolge nach dem Datum des (Wieder-) Aufnahmegesuchs an den Mitgliedstaat zu erfolgen hätten. 2. Der Abschiebung stehen nach den Ausführungen zu A. I. 2. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht entgegen. Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. B. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung in Nr. 3 des Bescheidtenors, über die im Falle des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das Bundesamt entscheidet und die ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG hat, ist ebenfalls rechtmäßig. Einwendungen gegen die Länge der Frist hat der Kläger nicht erhoben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum RVG gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn im Wege einer sogenannten Dublin-Überstellung. Der 1985 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2016 nach Deutschland ein und ersuchte um internationalen Schutz. In seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und der Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages gab er an, zwei Onkel mütterlicherseits lebten in K... und ein Onkel mütterlicherseits lebe in M...; sie seien jedoch nicht auf seine Unterstützung angewiesen. Über ein Aufenthaltsdokument bzw. ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Mitgliedstaat verfüge er nicht. Den Iran habe er im Mai 2016 verlassen und sei über die Türkei, Bulgarien (Aufenthalt: dort drei bis vier Tage), Serbien, Ungarn (Aufenthalt dort drei bis 4 Tage, wobei er von den dortigen Behörden „völlig ignoriert“ worden sei) und Österreich nach Deutschland gelangt. Dokumente über diese Voraufenthalte habe er nicht. In Ungarn seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Frage nach Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder Behinderungen verneinte der Kläger. Aufgrund des Eurodac-Treffers HU1..., wonach der Kläger bereits in Ungarn im Mai 2016 um internationalen Schutz nachgesucht hat, richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Mitte Juli 2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Die ungarische Dublin-Einheit bestätigte den Erhalt des Gesuchs mit Email vom gleichen Tag. Mit Bescheid vom 3. August, zugestellt am 8. August 2016, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheidtenors), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Nr. 2 des Bescheidtenors) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 3 des Bescheidtenors). Hiergegen hat der Kläger am 15. August 2016 Klage erhoben. Seinem zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 21. November 2016 - VG 3 L 324.16 A - stattgegeben. Der Kläger trägt vor: Nach dem Überschreiten der Grenze seien sie unter Anwendung von Tränengas und Pfefferspray festgenommen und inhaftiert worden, wobei keiner der Polizisten oder Mitglieder des Grenzschutzes Englisch gesprochen habe. Auch seine späteren Angaben seien nur rudimentär und teilweise unzutreffend übersetzt worden. Die Aufnahmebedingungen seien, was die Versorgung, die Räumlichkeiten und deren Ausstattung sowie die sanitären Einrichtungen betreffe, menschenunwürdig gewesen. Straftaten, die in der Einrichtung begangen worden seien, seien nicht verfolgt worden. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens hierzu wird auf den Schriftsatz vom 14. September 2016 verwiesen (Bl. 116 bis 127 der Streitakte) verwiesen. Richtig sei zwar, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte systemische Mängel der ungarischen Aufnahmebedingungen zuletzt verneint habe. An dieser Einschätzung sei aufgrund der Entwicklungen in Ungarn seit dem Jahre 2015 jedoch nicht mehr festzuhalten. Zum einen sei die Zahl der Asylanträge stark gestiegen. Denn während im Jahre 2014 in Ungarn 20.777 Asylanträge gestellt worden sein, seien es im Jahre 2015 allein bis zum 1. November 2015 145.160 Anträge gewesen. Dies habe zu massiven Kapazitätsproblemen in Verbindung mit einer offen ausländerfeindlichen Haltung der ungarischen Regierung geführt. Ungarn könne seinen Verpflichtungen nach dem Dublin-Regime vor diesem Hintergrund nicht nachkommen. Hinzu komme, dass Ungarn als Reaktion auf die stark gestiegenen Flüchtlingszahlen einen Zaun entlang der 175 km lang Grenze zu Serbien errichtet und ein besonderes Aufnahmeverfahren in den Transitzonen eingeführt habe. Zu den jeden Tag neu ankommenden Flüchtlingen müsse Ungarn zusätzlich mit Dublin Rückkehrern rechnen. Hierzu habe die ungarische Regierung im Juni 2015 erklärt, die Dublin III Verordnung auszusetzen und Rückkehrer nicht mehr aufnehmen zu wollen. Zwar sei diese Erklärung kurze Zeit später widerrufen worden und man könne deshalb davon ausgehen, dass Dublin-Rückkehrer grundsätzlich an den ungarischen Staat überstellt werden könnten. Nach den derzeitigen Erkenntnissen bestünden aber erhebliche Zweifel daran, dass ihm nach seiner Rückkehr nach Ungarn ein Zugang zum Asylverfahren offenstehe. Auch im vorliegenden Fall sei weder den Verwaltungsvorgängen noch dem Bescheid zu entnehmen, ob und mit welchem Inhalt sein angeblicher Antrag auf internationalen Schutz von den ungarischen Behörden beschieden worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 den Liaison-Beamten des Bundesamtes beim Ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft T... (nachfolgend: Liaison-Beamter) informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 162 bis 163 der Streitakte) sowie den überreichten Lagebericht für Dublin-Rückkehrer zum Mitgliedstaat Ungarn vom 30. November 2016 (Bl. 165 bis 172 der Streitakte) nebst Ergänzung vom 9. Dezember 2016 (Bl. 173 f. der Streitakte, nachfolgend: Ergänzung), ferner auf die überreichte Übersicht zu den Prüffällen und Übernahmeersuchen nach der Dublin-Verordnung (Bl. 175 f. der Streitakte) verwiesen. Die Kammer hat den Bundesamtsvorgang 6801862-439 sowie die Ausländerakte des Klägers beigezogen. Die genannten Vorgänge sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.