Beschluss
3 L 846.16
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0206.3L846.16.0A
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Leitsätze
1. Das Verstreichenlassen der einmonatigen Dringlichkeitsfrist für die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs im Wege der einstweiligen Anordnung führt nicht automatisch dazu, dass das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgeschlossen ist. Insoweit ist eine solche Dringlichkeitsfrist regelmäßig nur in einigen Bereichen des Zivilrechts anzunehmen, nicht hingegen für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch.(Rn.16)
2. Ein Anordnunganspruch ist grundsätzlich gegeben, wenn die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses mit dem deutschen Abschluss verneint wird und das Geschäftsmodell des Antragstellers auf dem Erwerb eines Hochschulabschlusses der Kooperationshochschule und davon ausgehend auf der Anerkennung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses in der Bundesrepublik beruht. Insoweit drohen aufgrund der Aussage und der Gefahr der Wiederholung dieser Aussagen grundsätzlich finanzielle Einbußen, weshalb das Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens regelmäßig nicht zugemutet werden kann.(Rn.17)
3. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht.(Rn.18)
Äußerungen dahingehend, dass die vermittelten Abschlüsse im Ausland mit denen in der Bundesrepublik nicht gleichwertig und deshalb nicht anzuerkennen sind, stellt grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.(Rn.20)
4. Ein Anordnungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die Äußerungen, wegen derer eine Unterlassung begehrt wird, gerechtfertigt sind. Bei amtlichen Äußerungen mit Eingriffsqualität ist dies der Fall, wenn sich der Amtsträger mit seinen Äußerungen im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in der Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Letzteres erfordert, dass mitgeteilte Tatsachen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen nicht unverhältnismäßig sein.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verstreichenlassen der einmonatigen Dringlichkeitsfrist für die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs im Wege der einstweiligen Anordnung führt nicht automatisch dazu, dass das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgeschlossen ist. Insoweit ist eine solche Dringlichkeitsfrist regelmäßig nur in einigen Bereichen des Zivilrechts anzunehmen, nicht hingegen für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch.(Rn.16) 2. Ein Anordnunganspruch ist grundsätzlich gegeben, wenn die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses mit dem deutschen Abschluss verneint wird und das Geschäftsmodell des Antragstellers auf dem Erwerb eines Hochschulabschlusses der Kooperationshochschule und davon ausgehend auf der Anerkennung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses in der Bundesrepublik beruht. Insoweit drohen aufgrund der Aussage und der Gefahr der Wiederholung dieser Aussagen grundsätzlich finanzielle Einbußen, weshalb das Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens regelmäßig nicht zugemutet werden kann.(Rn.17) 3. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht.(Rn.18) Äußerungen dahingehend, dass die vermittelten Abschlüsse im Ausland mit denen in der Bundesrepublik nicht gleichwertig und deshalb nicht anzuerkennen sind, stellt grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.(Rn.20) 4. Ein Anordnungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die Äußerungen, wegen derer eine Unterlassung begehrt wird, gerechtfertigt sind. Bei amtlichen Äußerungen mit Eingriffsqualität ist dies der Fall, wenn sich der Amtsträger mit seinen Äußerungen im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in der Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Letzteres erfordert, dass mitgeteilte Tatsachen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen nicht unverhältnismäßig sein.(Rn.21) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag die Unterlassung von Äußerungen des Antragsgegners zu ihrem Auftreten und der Anerkennungsfähigkeit von Studienabschlüssen. Die Antragstellerin ist eine GmbH, die auf Basis von Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Hochschulen Studien- und Prüfungsleistungen vermittelt, die zu Studienabschlüssen an den kooperierenden Hochschulen führen. Dieses Modell der Vorbereitung auf Abschlüsse einer staatlich anerkannten Hochschule wird als „Franchising“ bezeichnet und ist im nordrheinwestfälischen Hochschulgesetz geregelt. Eine Studienbewerberin schloss mit der Antragstellerin einen Studienvertrag zum Erwerb eines Abschlusses der B... ab. Zugleich stellte sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), der Abteilung IV des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland, eine Anfrage, deren genauer Inhalt nicht bekannt ist. Die ZAB antwortete mit Email vom 10. August 2016 mit der Betreffzeile „Bewertung ausländischer Bildungsnachweise“. Der Inhalt dieser Email, die drei Kernaussagen enthält, ist streitgegenständlich; insoweit wird auf Bl. 26 der Streitakte verwiesen. Unter Berufung auf die in der Email getroffenen Aussagen des Antragsgegners kündigte die Studienbewerberin den Studienvertrag. Die Antragstellerin hat am 23. September 2016 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz bei dem Landgericht Köln nachgesucht mit dem ursprünglichen Begehren, den Antragsgegner zur Unterlassung aller drei Kernaussagen der Email zu verpflichten. Sie trägt vor, der Antragsgegner bewege sich mit der Aussage, der Begriff „Partneruniversität“ sei irreführend, nicht innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs. Im Übrigen sei der Begriff „Partneruniversität“ nicht exklusiv für interuniversitäre Partnerschaften reserviert. Seine Aussage zur fehlenden Vergleichbarkeit der von der Antragstellerin vermittelten Abschlüsse habe der Antragsgegner nicht begründet. Eine Verneinung der Gleichwertigkeit stehe im Widerspruch zu den Regelungen des nordrheinwestfälischen Hochschulgesetzes zum sogenannten Franchising-Modell. Die Antragstellerin beantragt nach teilweiser Antragsrücknahme noch (sinngemäß), es dem Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft gegen den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Antragsgegners zu vollziehen ist, aufzugeben, es zu unterlassen, im Rechtsverkehr die Behauptung aufzustellen, der von der Antragstellerin verwendete Ausdruck „Partneruniversität“ für die B... in Großbritannien sei irreführend und diene der Erzeugung eines falschen Eindrucks im In- und Ausland, Abschlüsse mit der Bezeichnung von Hochschulgraden (Bachelor- oder Masterabschlüsse) aus dem Ausland, die sich auf Studienleistungen an der Antragstellerin berufen, würden deutschen Abschlüssen als nicht vergleichbar beurteilt und erhielten daher auch keine Berechtigung, die sich an solche Abschlüsse knüpft. Das Verfahren ist Ende September 2016 an das Landgericht Bonn, von dort Anfang November 2016 an das Verwaltungsgericht Köln und von dort mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen worden. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da das Landgericht Bonn den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. November 2016 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat und dieser Beschluss gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 GVG hinsichtlich des Rechtsweges bindend ist. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin ist gegeben, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Dezember 2016 nach § 83 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 S. 3 GVG im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit ebenfalls Bindungswirkung entfaltet. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). a) Der Antragstellerin ist es zwar gelungen, die Notwendigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen. Die hierfür erforderliche Eilbedürftigkeit setzt voraus, dass die konkret beanstandeten Äußerungen die Antragstellerin derart beeinträchtigen, dass der im Hauptsacheverfahren mögliche Rechtsschutz als nicht ausreichend angesehen wird. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist nicht bereits durch das mögliche Verstreichen der vom Antragsgegner vorgetragenen einmonatigen Dringlichkeitsfrist ausgeschlossen. Eine Dringlichkeitsfrist ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gesetzlich nicht vorgesehen. Zwar verneint die Rechtsprechung in einzelnen Bereichen des Zivilrechts eine Dringlichkeit, wenn die Antragstellung nicht binnen eines Monats erfolgt, nachdem der Antragsteller Kenntnis von der Verletzungshandlung erlangt hat (so z.B. die mit Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes befassten Senate des OLG München, vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 28. Juni 2012 – 29 U 539/12, juris, Rn. 4). Solche Besonderheiten aus einzelnen Teilbereichen des Zivilrechts finden auf den eigenständigen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch jedoch keine unmittelbare Anwendung (VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2016 – 1 L 310.16, juris, Rn. 18). Dies gilt umso mehr, als auch die einzelnen zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche je nach Rechtsgebiet unterschiedlich strengen Voraussetzungen unterliegen (vgl. dazu: OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 12 B 2197/03, juris, Rn. 3 ff.) Durch die in unmittelbarem Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners stehende Kündigung des Studienvertrages drohen der Antragstellerin erhebliche finanzielle Einbußen. Da der Antragsgegner seine Äußerungen weiterhin aufrechterhält und deutlich macht, dass er bereit wäre, diese jederzeit zu wiederholen, besteht die Gefahr der Kündigung weiterer Studienverträge und eines entsprechenden Umsatzverlustes. Das Geschäftsmodell der Antragstellerin beruht auf dem Erwerb eines Hochschulabschlusses der Kooperationshochschule und davon ausgehend auf der Anerkennung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses in der Bundesrepublik. Durch die grundsätzliche Verneinung der Gleichwertigkeit der bei der Antragstellerin in Kooperation mit ausländischen Hochschulen erworbenen Abschlüsse wird das Geschäftsmodell der Antragstellerin in erheblicher Weise berührt. Ein Verweis auf einen möglichen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren ist der Antragstellerin daher nicht zuzumuten. b) Die Antragstellerin hat jedoch einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner und damit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können. Der aus § 1004 BGB abgeleitete und allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 13 ME 112/13, juris, Rn. 7; VG Köln, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 7 L 936/13, juris, Rn. 81). Eine konkrete Gefahr der Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen liegt vor. Unabhängig von der Weigerung des Antragsgegners, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, macht dieser im Verfahren deutlich, dass er an dem Inhalt seiner Äußerungen festhält und diese jederzeit wiederholen würde. Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG dar. Ungeachtet der Frage, ob das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte (verfassungsrechtliche) allgemeine Persönlichkeitsrecht seinem Wesen nach (Art. 19 Abs. 3 GG) auch auf juristische Personen anwendbar ist oder ob sein enger Bezug zur Menschenwürde dem entgegensteht (vgl. dazu BVerfG, NJW 1994, 1784), kommt jedenfalls das gesetzliche Recht auf Schutz der Ehre als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (analog § 823 Abs. 1 BGB) nicht nur natürlichen, sondern auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung zu, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. dazu u.a. BVerwG NJW 1989, 2272 [2273] m.w.Nachw.) Dies gilt auch für die Antragstellerin als inländische juristische Person. Die Äußerungen sind aber gerechtfertigt. Bei amtlichen Äußerungen mit Eingriffsqualität ist dies der Fall, wenn sich der Amtsträger mit seinen Äußerungen im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in der Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Letzteres erfordert, dass mitgeteilte Tatsachen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen nicht unverhältnismäßig sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. September 2013 - VG 1 K 280/12, juris, Rn. 19; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05, NVwZ-RR 2006, 273 [274]; VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2011 - 7 K 602/11, NVwZ-RR 2011, 615 [616]). Die beiden streitgegenständlichen Aussagen durch das KMK-Sekretariat erfolgten im Rahmen des diesem zugewiesenen Aufgabenbereichs. Zu den Aufgaben des KMK-Sekretariats gehören nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 KMK-Sekretariats-Gesetz die Information und Dokumentation über in- und ausländisches Bildungswesen sowie nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 KMK-Sekretariats-Gesetz die Bewertung von ausländischen Hochschulabschlüssen. Nach des in § 4 Abs. 3 Nr. 2 KMK-Sekretariats-Gesetz in Bezug genommenen Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon-Übereinkommen), Art. IX.2 Abs. 2 c), berät oder informiert das KMK-Sekretariat als nationales Informationszentrum jeder Vertragspartei über Anerkennungsangelegenheiten und die Bewertung von Qualifikationen. Von diesem Aufgabenbereich erfasst ist zunächst die Aussage, ausländische Hochschulabschlüsse, die sich auf Studienleistungen der Antragstellerin berufen, würden deutschen Abschlüssen als nicht vergleichbar beurteilt. Nach den genannten Vorschriften sind neben der Bewertung von Hochschulabschlüssen auch die Beratung und Information über Anerkennungsangelegenheiten dem Aufgabenbereich des KMK-Sekretariats zuzuordnen. Unerheblich ist daher, dass die abschließende Bewertung der Gleichwertigkeit von ausländischen Hochschulabschlüssen erst nach Erwerb derselben erfolgen kann. Denn beim beabsichtigten Erwerb eines ausländischen Hochschulabschlusses kann ein berechtigtes Interesse der jeweiligen Studierenden an Vorabauskünften bestehen. Daher muss es dem KMK-Sekretariat bei Vorlage entsprechender Erkenntnisse möglich sein, auf Nachfrage auch schon vor bzw. bei Aufnahme eines Studiums Informationen zu erteilen. Der Antragsgegner bewegt sich auch mit der Aussage, die Antragstellerin spreche in irreführender Weise von Partneruniversitäten, innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs. Um im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse zu bewerten, müssen auch Fragestellungen herangezogen werden, die in Zusammenhang mit der jeweiligen ausländischen Hochschule bzw. im Fall des Franchising-Modells auch mit der diesen ausländischen Abschluss vermittelnden deutschen Bildungseinrichtung stehen. Denn die Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses kann nicht losgelöst von der die entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen erbringenden Bildungsinstitutionen erfolgen. Danach bildet im Fall des Franchising-Modells die Ausgestaltung des Kooperationsverhältnisses der Antragstellerin mit der den Abschluss verleihenden ausländischen Hochschule eine entscheidende Grundlage für die Bewertung der Gleichwertigkeit des hiernach verliehenen ausländischen Hochschulabschlusses. Um eine Frage der Ausgestaltung des Kooperationsverhältnisses aber handelt es sich, wenn der Antragsgegner meint, die Antragstellerin spreche in irreführender Weise von Partneruniversitäten. Der Antragsgegner hat bei seinen Äußerungen die rechtsstaatlichen Anforderungen in der Form des Sachlichkeitsgebots gewahrt. Die hierfür erforderliche Unterscheidung, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist danach zu beurteilen, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht (OVG Münster, Urteil vom 23. April 1999 – 21 A 490/97, NVwZ-RR 2000, 599 [600]) mit weiteren Nachweisen). Kennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens (vgl. BVerfGE 61, 1 [8 f.] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 85, 1 [14 f.] = NJW 1992, 1439). Die hier streitgegenständlichen Äußerungen sind dem Beweis nicht zugänglich und damit als Werturteile einzuordnen. Die Aussage, die Antragstellerin spreche in irreführender Weise von Partneruniversitäten, ist eine Meinung, die man teilen kann oder nicht, die aber nicht im Rahmen einer objektiven Klärung nach den Kategorien „wahr“ oder „unwahr“ bewertet werden kann. Die zweite Aussage, wonach Abschlüsse aus dem Ausland, die sich auf Studienleistungen der Antragstellerin beziehen, deutschen Abschlüssen als nicht gleichwertig beurteilt werden, stellt eine Rechtsauffassung dar und kann ebenfalls nicht als „wahr“ oder „unwahr“ eingestuft werden (BGH NJW 2005, 279; BGH NJW-RR 1999, 1251). Im Rahmen des Unterlassungsverfahrens ist demnach nur zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Aussagen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und nicht unverhältnismäßig sind. Eine Prüfung danach, ob die mit der zweiten Aussage verbundene rechtliche Bewertung im Einklang mit dem Gesetz steht, ist nicht Gegenstand des Unterlassungsverfahrens. Das Vorliegen sachfremder Erwägungen oder einer Unverhältnismäßigkeit der getätigten Aussagen ist nicht erkennbar. Die Aussage, der Ausdruck „Partneruniversität“ sei irreführend und diene der Erzeugung eines falschen Eindrucks im In- und Ausland, ist nicht isoliert zu betrachten, sondern im Kontext mit der vorhergehenden Aussage, die Antragstellerin sei keine anerkannte Hochschule nach deutschem Recht und stelle sich im Ausland unzutreffend als Hochschule dar, zu lesen. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung des Begriffes „Insofern“, welcher der streitgegenständlichen Aussage vorangestellt ist. Gestützt auf die fehlende Hochschulqualität der Antragstellerin, die von dieser selbst nicht in Frage gestellt wird, meint das KMK-Sekretariat, die Verwendung des Begriffes „Partneruniversität“ sei irreführend. Auch wenn der Begriff „Partneruniversität“ verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten zugänglich ist, folgt hieraus keine Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch eine Überschreitung der Grenze zur sogenannten Schmähkritik. Unter Schmähkritik ist eine Äußerung zu verstehen, die auf eine vorsätzliche Ehrkränkung zielt, bei der also die Absicht vorliegt, nicht nur anzuprangern, sondern zu beleidigen und zu diffamieren. Dies ist der Fall, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht (vgl. dazu BGH, NJW 1974, 1762 [1763] m.w.N.). Eine solche Loslösung vom Sachbezug der Kritik mit dem Ziel der Diffamierung der Antragstellerin wohnt der Aussage nicht inne. Denn auch wenn mit der Bewertung als „irreführend", zumal für eine Bildungseinrichtung, die Gefahr eines Vertrauensverlustes in der Öffentlichkeit verbunden sein kann, geht es dem Antragsgegner ausweislich des Gesamtzusammenhanges der streitgegenständlichen Äußerung nicht um eine Diffamierung, sondern darum, sachbezogene Kritik an dem Auftreten der Antragstellerin zu äußern und diese Kritik gegenüber (potentiellen) Studenten der Antragstellerin offenzulegen. Auch die zweite Aussage zur Vergleichbarkeit der Abschlüsse wahrt das Sachlichkeitsgebot und ist nicht unverhältnismäßig. Entgegen des Vorbringens der Antragstellerin hat der Antragsgegner seine Annahme, Abschlüsse der Antragstellerin seien deutschen Abschlüssen nicht als vergleichbar anzusehen, begründet. In dem vorgerichtlichen Schreiben vom 30. September 2016, mit welchem die ZAB der Antragstellerin ihre streitgegenständliche Auskunft gegenüber der Studienbewerberin näher erläuterte, teilte erstere mit, dass die Gleichwertigkeit zu verneinen sei, da die Ausbildung bei der Antragstellerin an einer nichthochschulischen Bildungsstätte erfolge. Ob es im Hinblick auf das im nordrheinwestfälischen Hochschulgesetz geregelte Franchising-Modell rechtlich zulässig ist, die fehlende Hochschulqualität der Antragstellerin für die Frage der Vergleichbarkeit der Abschlüsse heranzuziehen, ist nicht Gegenstand des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und kann insoweit dahinstehen. Denn jedenfalls stellt die Hochschulqualität einer Bildungseinrichtung für die Bewertung der Vergleichbarkeit der durch diese vermittelten ausländischen Abschlüsse ein sachliches, objektiv bestimmbares Kriterium dar. Darüber hinaus ist auch die Aussage zur Vergleichbarkeit der Abschlüsse im Kontext mit den vorangestellten Äußerungen zu lesen. Es liegt nahe, dass die Annahmen, die Antragstellerin stelle sich im Ausland unzulässig als Hochschule dar und erzeuge durch die Verwendung des Begriffs „Partneruniversität“ einen falschen Eindruck, im Rahmen einer umfassenden Bewertung Einfluss auch auf die Frage der Vergleichbarkeit haben. Dies folgt schon aus dem Gebot einer vollumfänglichen Qualitätssicherung von Hochschulabschlüssen, das den § 4 KMK-Sekretariats-Gesetz und Art. IX.2 des Lissabon-Übereinkommens zugrunde liegt. Die im Kontext getätigten Äußerungen halten sich wie oben dargestellt trotz ihres wertenden Charakters im Rahmen des Sachlichkeitsgebots. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der rechtlichen Bewertung sachfremde Kriterien zu Grunde lagen sind nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht dargetan. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO 4. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 2.500,- Euro beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Hs. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.