Beschluss
3 L 301.16
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0207.3L301.16.0A
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Leitsätze
1. Eine Stelle kann erst dann in die Kapazitätsberechnung einfließen, wenn der akademische Senat über die Einrichtung dieser Stelle entschieden hat. Findet diese Entscheidung erst nach dem Berechnungsstichtag statt, so ist diese Stelle nicht einzubeziehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 KapVO BE. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten bei der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität berücksichtigt werden, wenn diese vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind.(Rn.6)
2. Der Vorsitz in einem Prüfungsausschuss in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich stellt nicht schon „naturgemäß“ eine besonders große Belastung dar. Entscheidend sind vielmehr die jeweiligen konkreten Verhältnisse, die vorliegend gegen eine besonders große Belastung sprechen.(Rn.9)
3. Die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen oder Aufgaben geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden.(Rn.12)
4. Von dem unbereinigten Lehrangebot ist grundsätzlich der Dienstleistungsexport in Abzug zu bringen. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten, fremden Studiengang erbracht werden.(Rn.19)
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) unter den Antragstellerinnen / Antragstellern der Verfahren VG 3 L 301.16, VG 3 L 448.16, VG 3 L 466.16, VG 3 L 496.16 und VG 3 L 558.16 ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen / Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter Hinzuziehung eines Notars oder eines Vertreters des Allgemeinen Studierendenausschusses der Antragsgegnerin durchzuführen und die Antragstellerin / den Antragsteller von dem Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. die Antragstellerin / den Antragsteller vom Wintersemester 2016/2017 an vorläufig zum Studium im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Immobilienwirtschaft zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie / ihn einer der Rangplätze 1 bis 4 entfällt; anderenfalls sie / ihn entsprechend ihrem / seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine / einer der zuzulassenden Bewerberinnen / Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie / er an keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Immobilienwirtschaft (BA) zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin / der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 3 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin / der Antragsteller zu 1/5 und die Antragsgegnerin zu 4/5.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Stelle kann erst dann in die Kapazitätsberechnung einfließen, wenn der akademische Senat über die Einrichtung dieser Stelle entschieden hat. Findet diese Entscheidung erst nach dem Berechnungsstichtag statt, so ist diese Stelle nicht einzubeziehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 KapVO BE. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten bei der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität berücksichtigt werden, wenn diese vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind.(Rn.6) 2. Der Vorsitz in einem Prüfungsausschuss in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich stellt nicht schon „naturgemäß“ eine besonders große Belastung dar. Entscheidend sind vielmehr die jeweiligen konkreten Verhältnisse, die vorliegend gegen eine besonders große Belastung sprechen.(Rn.9) 3. Die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen oder Aufgaben geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden.(Rn.12) 4. Von dem unbereinigten Lehrangebot ist grundsätzlich der Dienstleistungsexport in Abzug zu bringen. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten, fremden Studiengang erbracht werden.(Rn.19) I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, 1. innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) unter den Antragstellerinnen / Antragstellern der Verfahren VG 3 L 301.16, VG 3 L 448.16, VG 3 L 466.16, VG 3 L 496.16 und VG 3 L 558.16 ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen / Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln; 2. das Losverfahren unter Hinzuziehung eines Notars oder eines Vertreters des Allgemeinen Studierendenausschusses der Antragsgegnerin durchzuführen und die Antragstellerin / den Antragsteller von dem Ergebnis unverzüglich zu unterrichten; 3. die Antragstellerin / den Antragsteller vom Wintersemester 2016/2017 an vorläufig zum Studium im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Immobilienwirtschaft zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie / ihn einer der Rangplätze 1 bis 4 entfällt; anderenfalls sie / ihn entsprechend ihrem / seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine / einer der zuzulassenden Bewerberinnen / Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie / er an keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Immobilienwirtschaft (BA) zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat. II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin / der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 3 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt. III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin / der Antragsteller zu 1/5 und die Antragsgegnerin zu 4/5. V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Immobilienwirtschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester an der Hochschule f...(Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2016/2017 an mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2016/2017 vom 25. April 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. H... - Nr. 17/16) für den Studiengang festgesetzte Zulassungszahl von 40 und über die tatsächlich bereits vergebenen und besetzten 42 Studienplätze hinaus vier weitere Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Mai 1994, GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch Art. 1 der 25. Änderungsverordnung vom 19. September 2016 (GVBl. S. 780). Die von der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 umfassenden Berechnungszeitraum vorgenommene Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2016 hält der Überprüfung nicht im vollen Umfang stand. 1. Es ist rechtlich unbedenklich, dass die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft eine abgegrenzte fachliche Einheit gebildet hat, die das Lehrangebot bereitstellt. Die Bildung einer solchen Lehreinheit für die Zwecke der Kapazitätsermittlung ist in § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO ausdrücklich vorgesehen. 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat die Lehreinheit Immobilienwirtschaft, bezogen auf den hier maßgeblichen Stichtag 15. Januar 2016, mit zwei Stellen für Professoren (Prof. W... - KNr. 118 - und Prof Dr. N...) ausgestattet. Soweit ein Antragsteller geltend macht, in die Berechnung sei zusätzlich die zum 3. März 2016 zur Besetzung ausgeschriebene Stelle KNr. 442 einzubeziehen, weil die Einrichtung und Ausschreibung dieser Stelle – wenn die hierauf bezogene Gremienentscheidung nicht ohnehin vor dem Berechnungsstichtag getroffen worden sein sollte – nach dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 KapVO zu diesem Zeitpunkt jedenfalls absehbar gewesen sei, so geht dies fehl. Über die Zweckbestimmung der genannten, dem Fachbereich 3 zugewiesenen W2-Professorenstelle entschied der Akademische Senat nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 BerlHG in seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 mit Beschluss 1095/16 unter TOP 10 (vgl. http://www.htwberlin.de/fileadmin/ HTW/Zentral/ Akademischer Senat/Protokolle /300...250116...Prot...oeff.pdf) und bestimmte hierfür das Fachgebiet „Immobilienwirtschaft mit dem Schwerpunkt Smart Cities / Stadtentwicklung“ im Studiengang Immobilienwirtschaft des Fachbereichs Wirtschafts- und Rechtswissenschaften. Erst ab diesem Zeitpunkt und damit nach dem Berechnungsstichtag war der Lehreinheit Immobilienwirtschaft die genannte Stelle im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO zugeordnet. Eine Einbeziehung dieser Stelle nach dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 KapVO scheidet aus. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten bei der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität berücksichtigt werden, wenn diese vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind. Bedarf es zur Änderung der für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Umstände - wie hier - der Beschlussfassung durch ein akademisches Gremium, so verbieten sich regelmäßig Prognosen hinsichtlich des mutmaßlichen Ausgangs der Abstimmung über eine Beschlussvorlage. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO handelt, die eine vorverlagerte Berücksichtigung der Stelle KNr. 442 geböte. Denn deren Zuordnung zur Lehreinheit Immobilienwirtschaft dient nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin perspektivisch nicht der Erhöhung der Aufnahmekapazität in diesem Studiengang, sondern allein der Vergrößerung des Anteils derjenigen Lehrveranstaltungen, die von Professoren oder Professorinnen gehalten werden, gegenüber denjenigen, die bislang durch Lehrbeauftragte sichergestellt wurden. Infolge der mit der - noch immer ausstehenden - Besetzung der weiteren Professorenstelle einhergehenden Reduktion der Lehrauftragsstunden dürfte sich diese Maßnahme damit im Berechnungszeitraum als kapazitätsrechtlich neutral erweisen. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Aus dem Bestand der beiden Professorenstellen ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von 36 LVS. 3. Lehrverpflichtungsverminderungen gemäß § 9 KapVO sind hier nur im Umfang von insgesamt 3,52 LVS anzuerkennen. Anerkennungsfähig ist insoweit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO die Prof. W... für ihre Funktion als Studienfachberaterin im Umfang von nunmehr 1 LVS bewilligte Ermäßigung (vgl. hierzu zuletzt Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2015 – VG 3 L 543.14 -, juris, Rn. 9 f.). Nicht anerkannt werden kann dagegen die auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO erfolgte Ermäßigung des Lehrdeputats von Prof. N... im Umfang von 1 LVS wegen seiner Funktion als Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Denn es ist weiterhin weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass es sich bei diesem Prüfungsausschuss um einen Ausschuss mit „besonders großer Belastung“ handelt. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 11. April 2013 (- VG 3 L 273. 12 –, juris, Rn. 7) im Einzelnen dargelegt hat, stellt der Vorsitz in einem Prüfungsausschuss in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich nicht schon „naturgemäß“ eine besonders große Belastung dar. Entscheidend sind vielmehr die jeweiligen konkreten Verhältnisse, die vorliegend gegen eine besonders große Belastung sprechen. Bei dem Studiengang Immobilienwirtschaft handelt es sich nämlich um einen verhältnismäßig kleinen Studiengang mit wenigen Studierenden (etwa 40) pro Studienjahr. Der Prüfungsausschuss kann sich auf eine kleine Gruppe von Prüflingen und auf ein einheitliches Prüfungsverfahren konzentrieren, da die Lehreinheit „nur“ einen Bachelorstudiengang, aber keinen Masterstudiengang anbietet. Die weiteren bewilligten Deputatsermäßigungen für die Tätigkeit von Prof. W... als Studienfachberaterin (1 LVS), als Vorsitzende der Berufungskommission (0,5 LVS) sowie für ihre Tätigkeit als Architektin in der Arbeitsgruppe „Taskforce Treslowallee“ (2 LVS) finden im Rahmen von § 9 Abs. 2 LVVO Berücksichtigung. Sie sind hier allerdings nur im Umfang von 2,52 LVS anerkennungsfähig. Dies folgt aus § 9 Abs. 5 Alt. 1 LVVO, wonach Ermäßigungen nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO an Fachhochschulen insgesamt 7 % der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte nicht übersteigen dürfen, vorliegend also (36 x 7 : 100 =) 2,52 LVS (so auch der Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 20 der KapU). Ob auch die durch Prof. N... ausgeübte und an § 9 Abs. 2 LVVO zu messende Funktion eines Modulbeauftragten im Grundsatz anerkennungsfähig wäre (zweifelnd hinsichtlich des letztgenannten Punktes u.a. mangels einer näheren Beschreibung der Tätigkeit VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2015 – VG 3 L 543.14 -, a.a.O. Rn. 13), bedarf danach keiner Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen verkannt haben könnte, dass ihr nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 LVVO Ermessen eröffnet ist, oder dass sie dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte, sind nicht erkennbar. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2014 - VG 3 L 268.14 -). Die Berücksichtigung der Verminderungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der vorgenannte Bescheid vom 19. Oktober 2016 erst nach dem Berechnungsstichtag erging. Die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wird, macht diese nicht unwirksam; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung - wie vorliegend - an ständige Funktionen geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - OVG 5 NC 35.11 -). Unschädlich ist vor diesem Hintergrund auch, dass sich die bislang gewährten Lehrverpflichtungsermäßigungen allein auf das Wintersemester 2016/17 und noch nicht auf das zum Berechnungszeitraum gehörende Sommersemester 2017 beziehen, bezüglich dessen mit vergleichbaren Lehrverpflichtungsermäßigungen zu rechnen ist. 4. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2015 und Wintersemester 2014/2015) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten nachvollziehbaren Aufstellungen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, standen der Lehreinheit im Sommersemester 2015 Lehraufträge im Umfang von 37 LVS (vgl. Bl. 8 der KapU) und im Wintersemester 2014/2015 Lehraufträge im Umfang von 33 LVS zur Verfügung (vgl. Bl. 11 der KapU). Im Mittel standen der Lehreinheit somit Lehraufträge im Umfang von ([37 LVS SoSe 2015 + 33 LVS WS 2014/2015 =] 70 LVS : 2 =) 35 LVS zur Verfügung. 5. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alldem auf 67,48 LVS (36 LVS aus den beiden verfügbaren Stellen – 3,52 LVS Verminderung + 35 LVS Lehraufträge). Da die Lehreinheit keinen Dienstleistungsexport erbringt, entspricht das unbereinigte Lehrangebot zugleich dem bereinigten Lehrangebot, das demnach ebenfalls 67,48 LVS beträgt. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Immobilienwirtschaft gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNWe) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Nach der Anlage 2 zur KapVO (s. dort Teil B, Ziffer II lit. a) beträgt der CNW für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft bei der Antragsgegnerin 4,63. 7. Von diesem CNW sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO die Fremdanteile der von dem regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten für Studierende der Immobilienwirtschaft erbrachten Lehrleistungen als Dienstleistungsimport abzuziehen. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation zu errechnen und diese Curricularanteile zu addieren. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen ergibt sich bei der Bestimmung der Fremdanteile anderer Lehreinheiten Folgendes: a) Fremdanteil aus dem Bereich AWE/Fremdsprachen Zu diesem Fremdanteil gehören der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt, und andere allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsfächer (AWE), in denen die Studierenden der Immobilienwirtschaft von anderen Lehreinheiten angebotene Lehrveranstaltungen besuchen. Die Studierenden müssen nach der (seit der letzten Berechnung unverändert gebliebenen) Studienordnung der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften I vom 5. Juli 2006, zuletzt geändert am 9. Januar 2008 (Amtliche Mitteilungen Nr. 48/06, S. 1175 ff. und Nr. 46/08, S. 837 f.; siehe dort §§ 7 f. und § 10, die Modulbeschreibungen der Wahlpflichtmodule sowie die Anlagen 2b und 3) im Wahlpflichtbereich AWE/Fremdsprachen insgesamt Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 SWS nachfragen. In jeder der drei angebotenen Wahlpflichtvarianten sind von den Studierenden die Module • B 14 Business English 1, Teil 1 (oder eine andere Fremdsprache), 2 SWS, Übung (Ü), • B 15 Business English 1, Teil 2 (oder eine andere Fremdsprache), 2 SWS, Ü, • B 22 Business English 2, Teil 1 (oder eine andere Fremdsprache), 2 SWS, Ü, • B 40 Business English 2, Teil 2 (oder eine andere Fremdsprache), 2 SWS, Ü, • B 29, 2 SWS, Ü und • B 30, 2 SWS, Ü zu belegen. Die beiden letzten Module (B 29 und 30) können bei Variante 1 aus dem Bereich AWE und bei den Varianten 2 und 3 aus dem Bereich der Fremdsprachen (2. Fremdsprache oder Advanced English) stammen. Insgesamt besuchen Studierende in jeder der drei Varianten demnach die sechs Lehrveranstaltungen B 14, 15, 22, 40, 29 und 30, die jeweils im Umfang von 2 SWS als Übung angeboten werden. Die zugrunde zu legende Betreuungsrelation beträgt 20 für Übungen (siehe k=8 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO). Daraus ergibt sich aus dem Bereich AWE/Fremdsprachen - wie zuletzt in dem Beschluss der Kammer für das Wintersemester 2014/2015 ausgeführt (a. a. O.) - insgesamt ein Fremdanteil von (6 x 2 SWS = 12 SWS : 20 für Ü =) 0,6 (Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 19 R der KapU: 0,4). b) Fremdanteil der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre (BWL) des Fachbereichs 3 Zusätzlich ist der Fremdanteil der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre (FB 3 BWL) zu berücksichtigen. Dieser beträgt allerdings nicht 0,45, wie von der Antragsgegnerin in Fortschreibung ihrer weiterhin nicht nachvollziehbaren Kapazitätsberechnung (s. Bl. 19 R der KapU) berücksichtigt. Bei der Ermittlung dieses Fremdanteils müssen zunächst die Lehrveranstaltungen außer Betracht bleiben, die von den Lehrbeauftragten angeboten und bereits von der Antragsgegnerin bei den Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend berücksichtigt wurden (nämlich die Module B 6, B 12, und B 23; s. Bl. 8 und 11 der KapU). Als Fremdanteil zu berücksichtigen sind allein die Lehrveranstaltungen, die vom regulären Lehrpersonal (hier von den Professoren) der Lehreinheit FB 3 BWL für die Studierenden der Immobilienwirtschaft angeboten wurden. Dies sind die Module • B 4 Buchführung, 2/2 SWS, Seminaristischer Unterricht (SU)/Ü, • B 5 Mathematik, 2 SWS, SU, sowie 2 SWS, Ü, • B 7 Immobilieninvestition und –finanzierung I, 4 SWS, SU, • B 13 Statistik, 4 SWS, Ü, • B 18 Immobilieninvestition und -finanzierung II, 4 SWS, SU, • B 26 Real Estate 2 – International World, 2 SWS SU/Ü, • B 39 Immobilienwirtschaft 6 – Immobilienanlagen, -aktien, -fonds, 2 SWS, SU, Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 35 für seminaristischen Unterricht (siehe k=7 in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO) und 20 für Übungen (siehe k=8) ergibt sich hieraus für die Module B 4 Buchführung und B 5 Mathematik ein Fremdanteil von insgesamt 0,3143 ([4 : 35 =] 0,1143 + 0,2 [= 4 : 20 ]). Die Module umfassen addiert seminaristischen Unterricht im Umfang von 4 SWS und Übungen im Umfang von 4 SWS. Bei dem von der Antragsgegnerin für das Modul B 5 angegebenen Umfang der Übungen von 4 SWS handelt es sich um zwei Parallelveranstaltungen, weil der einzelne Studierende nach der bereits genannten Studienordnung der Antragsgegnerin nur 2 SWS nachfragt. Die weiteren Fremdanteile betragen für das Modul für B 7 0,1143 (4 : 35) und für das Modul B 13 0,2 (4 : 20 = ). Hinsichtlich des Moduls B 13 ist der Ansatz der Antragsgegnerin korrekturbedürftig (s. Bl. 7 der KapU: 2 SWS SU sowie 4 SWS Ü), da das Modul nach Anlage 3 der genannten Studienordnung nicht als seminaristischer Unterricht, sondern ausschließlich als Übung zu belegen ist und einen Umfang von (lediglich) 4 SWS hat (s. Anlage 3 zur Studienordnung). Für das Modul B 18 beträgt der Fremdanteil 0,1143 (4 : 35 ). Für die Module B 26 und B 39 beträgt der Fremdanteil jeweils 0,0571 (2 : 35 ). Der Fremdanteil der Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre beträgt somit insgesamt (0,3143 + 0,1143 + 0,2 + 0,1143 + 0,0571 + 0,0571 =) 0,8571 (Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 17 der KapU: 0,45). c) Der bei der letzten Berechnung der Kammer für das Wintersemester 2014/15 noch mit 0,14571 zu berücksichtigende Dienstleistungsimport der Lehreinheit Wirtschaftsinformatik (WINF) des Fachbereichs 4 für das Modul B 24 (DV-Anwendung in der Immobilienwirtschaft) ist nicht einzubeziehen, da dieses Modul nicht mehr durch das reguläre Lehrpersonal dieser Lehreinheit, sondern durch die Lehrbeauftragte M... erbracht wird (vgl. Bl. 8 der KapU) und damit bei den Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen ist. Die für den Bereich AWE/Fremdsprachen (0,6) und die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre (0,8571) ermittelten Fremdanteile von insgesamt 1,4571 sind von dem für den Studiengang festgesetzten CNW (4,63) abzuziehen, so dass für die Lehreinheit Immobilienwirtschaft ein Curricularanteil (CAp) von 3,1729 (4,63 – 1,4571) verbleibt. 8. Für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft ergibt sich hieraus bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots und Division durch den CNW eine Basiszahl von (67,48 LVS x 2 : 3,1729 =) 42,5352 (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO). 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Dies ist nach der fehlerfrei von der Antragsgegnerin nach dem sogenannten Hamburger Modell ermittelten Schwundquote von 0,92 der Fall. Unter Berücksichtigung der Basiszahl ergeben sich abgerundet 46 Studienplätze (42,5352 : 0,92 = 46,2339). 10. In dem Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft sind bislang lediglich 42 Studierende zugelassen und immatrikuliert worden. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze ist damit nicht ausgeschöpft. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).