Beschluss
3 L 627.16
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0428.3L627.16.0A
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Leitsätze
1. Eine Stelle kann erst dann in die Kapazitätsberechnung einfließen, wenn der akademische Senat über die Einrichtung dieser Stelle entschieden hat. Findet diese Entscheidung erst nach dem Berechnungsstichtag statt, so ist diese Stelle nicht einzubeziehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 KapVO BE. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten bei der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität berücksichtigt werden, wenn diese vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind.(Rn.8)
2. Die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen oder Aufgaben geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden. (Rn.20)
(Rn.23)
3. Bei der Ermittlung des Lehrangebots werden weiterhin als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Das gilt jedoch nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind.(Rn.24)
4. Von dem unbereinigten Lehrangebot ist grundsätzlich der Dienstleistungsexport in Abzug zu bringen.(Rn.32)
Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten, fremden Studiengang erbracht werden.(Rn.33)
5. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese Widmung der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich, solange sie nicht willkürlich erfolgt, vom Gericht zu beachten.(Rn.59)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Stelle kann erst dann in die Kapazitätsberechnung einfließen, wenn der akademische Senat über die Einrichtung dieser Stelle entschieden hat. Findet diese Entscheidung erst nach dem Berechnungsstichtag statt, so ist diese Stelle nicht einzubeziehen. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 KapVO BE. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten bei der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität berücksichtigt werden, wenn diese vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind.(Rn.8) 2. Die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen oder Aufgaben geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden. (Rn.20) (Rn.23) 3. Bei der Ermittlung des Lehrangebots werden weiterhin als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Das gilt jedoch nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind.(Rn.24) 4. Von dem unbereinigten Lehrangebot ist grundsätzlich der Dienstleistungsexport in Abzug zu bringen.(Rn.32) Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten, fremden Studiengang erbracht werden.(Rn.33) 5. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese Widmung der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich, solange sie nicht willkürlich erfolgt, vom Gericht zu beachten.(Rn.59) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation (WIKO) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2016/17 an außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität (s. I.), hilfsweise innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität (s. II.) erstrebt wird, hat keinen Erfolg. I. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag ihre vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, ist der Antrag unbegründet. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche summarische Überprüfung der von der Antragsgegnerin für den das Wintersemester 2016/17 und das Sommersemester 2017 umfassenden Berechnungszeitraum auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2016 vorgenommenen Kapazitätsberechnung ergibt, dass über die in der Ordnung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zur Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2016/2017 vom 25. April 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. H... - Nr. 17/16) für den Studiengang festgesetzte Zulassungszahl von 40 und über die tatsächlich bereits vergebenen und besetzten 45 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 10. Mai 1994, GVBl. S. 186, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2016, GVBl. S. 780). 1. Die Antragsgegnerin hat - wie nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO erforderlich - für die Zwecke der Kapazitätsermittlung eine Lehreinheit gebildet. Sie hat für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-BA - und den (konsekutiven) Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation - WIKO-MA - eine abgegrenzte fachliche Einheit, nämlich die Lehreinheit WIKO gebildet, die ein Lehrangebot bereitstellt (vgl. die zuletzt zu dieser Lehreinheit ergangenen Beschlüsse der Kammer zu dem voraufgegangenen Wintersemester 2015/16 vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 - u. a.). 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit WIKO zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Wie schon in den beiden vorangegangenen Semestern sind 11 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesene, verfügbare Stellen einzustellen, da die Antragsgegnerin nach dem Auszug aus ihrem Geschäftsverteilungsplan die Lehreinheit mit 11 Stellen für Hochschullehrerinnen und -lehrer in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und W 2 ausgestattet hat (s. wegen der Einzelheiten Bl. 49 der Kapazitätsunterlagen - KapU -). Soweit ein Antragsteller geltend macht, in die Berechnung sei zusätzlich die zum 12. Mai 2016 zur Besetzung ausgeschriebene Stelle KNr. 444 einzubeziehen, weil die Einrichtung und Ausschreibung dieser Stelle – wenn die hierauf bezogene Gremienentscheidung nicht ohnehin vor dem Berechnungsstichtag getroffen worden sei – nach dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 KapVO zu diesem Zeitpunkt jedenfalls absehbar gewesen sei, so geht dies fehl. Über die Zweckbestimmung der genannten, dem Fachbereich Informatik, Kommunikation und Wirtschaft zugewiesenen W2-Professorenstelle entschied der Akademische Senat nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 BerlHG in seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 mit Beschluss 1101/16 unter TOP 16 (vgl. http://www.htwberlin.de/fileadmin/ HTW/Zentral/ Akademischer Senat/Protokolle /300...250116...Prot...oeff.pdf) und bestimmte hierfür das Fachgebiet „Wirtschaftskommunikation mit dem Schwerpunkt Mediamanagement und Controlling“. Erst ab diesem Zeitpunkt und damit nach dem Berechnungsstichtag war der Lehreinheit WIKO die genannte Stelle im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO zugeordnet. Eine Einbeziehung dieser Stelle nach dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 KapVO scheidet aus. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten bei der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität berücksichtigt werden, wenn diese vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass es sich um eine wesentliche Änderung im vorgenannten Sinne handelt, die eine vorverlagerte Berücksichtigung der Stelle KNr. 444 geböte. Denn deren Zuordnung zur Lehreinheit WIKO dient nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin perspektivisch nicht der Erhöhung der Aufnahmekapazität in diesem Studiengang, sondern allein der Vergrößerung des Anteils derjenigen Lehrveranstaltungen, die von Professoren oder Professorinnen gehalten werden, gegenüber denjenigen, die bislang durch Lehrbeauftragte sichergestellt wurden. Infolge der mit der - noch immer ausstehenden - Besetzung der weiteren Professorenstelle einhergehenden Reduktion der Lehrauftragsstunden dürfte sich diese Maßnahme damit im Berechnungszeitraum wie auch ggf. in der Zukunft als kapazitätsrechtlich neutral erweisen. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Aus dem Bestand der 11 Professorenstellen ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von (11 x 18 =) insgesamt 198 LVS (so auch der Ansatz der Antragsgegnerin auf Bl. 51 KapU). 3. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen sind im Umfang von insgesamt 27,86 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 28,9 LVS) wie folgt anzuerkennen: • Prof. Dr. H..., 2 LVS (1 LVS als Leiter des audiovisuellen Labors und 1 LVS als Leiter des Labors Desktop Publishing gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, • Prof. Dr. H..., 4 LVS (2 LVS als Studienfachberaterin WK Bachelor gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO und 2 LVS als Praxisbeauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO), • Prof. Dr. K..., 1,5 LVS (0,5 LVS als BAföG-Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO sowie 1 LVS als Studienfachberaterin WK Master nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO). Nicht anerkannt werden kann weiterhin die Prof. Dr. K...als BAföG-Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 LVVO genehmigte Ermäßigung, soweit diese über 0,5 LVS hinausgeht (vgl. Ansatz der Antragsgegnerin, Bl. 39, 42 KapU: 1 LVS). Die Antragsgegnerin hat, wie im Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 – (E.A. S. 6) gefordert, auch weiterhin nicht dargelegt, warum eine Ermäßigung über den anerkannten Umfang hinaus erforderlich sein sollte, nachdem in früheren Jahren eine Ermäßigung um lediglich 0,5 LVS ausreichend gewesen ist. • Prof. Dr. L..., 4 LVS für eigene fachdidaktische Weiterbildung gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 LVVO, • Prof. Dr. M..., 6,5 LVS (4 LVS als Prodekanin gemäß § 9 Abs. 1 LVVO sowie 2,5 LVS als Studiengangsprecherin gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, 36 KapU), • Prof. Dr. R..., 5,5 LVS (1,5 LVS als Studiengangsprecherin WK Master gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, 2 LVS für ihre Aufgabe im Bereich der Studienreform sowie 2 LVS für ihr Forschungsvorhaben „Kollektiv und Organisation – Verortung des Kollektivitätsansatzes in den modernen Organisationswissenschaften“, jeweils gemäß § 9 Abs. 4 LVVO, s. Bl. 7 KapU), • Prof. Dr. R..., 1,5 LVS (Beauftragter der Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2016, Bl. 34 KapU), • Prof. Dr. T..., 3,5 LVS (3 LVS als Prüfungsausschussvorsitzender WK gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO und 0,5 LVS als Beauftragter für Internat. Lehrangebote gemäß § 9 Abs. 2 LVVO, Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2016, Bl. 33 KapU). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen das ihr nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Es ist nicht geboten, dass der Abwägungsprozess in den Bescheiden im Einzelnen dargestellt wird. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Verminderungen kein entsprechender Arbeitsaufwand gegenüberstehen würde oder dass die Hochschullehrerinnen und -lehrer die jeweiligen Funktionen auch ohne Verminderung wahrnehmen könnten. Dabei kann insbesondere auch die Verminderung anerkannt werden, die Prof. Dr. R... gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für Forschungszwecke gewährt wurde. Die Antragsgegnerin hat hinreichend belegt, dass bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigung die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 LVVO Beachtung gefunden haben. Sie hat zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass die Entscheidung der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs des Akademischen Senats der Antragsgegnerin auf den „Grundsätzen und Verfahrensregelungen für die Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung und in der Fort- und Weiterbildung“ vom 9. Mai 2011 (Rundschreiben der Antragsgegnerin Nr. 02/11 vom 31. Mai 2011) beruht, nach welchen Ermäßigungen nur innerhalb des von der Hochschulleitung vorgegebenen Gesamtumfangs in Ausnahmefällen und nach differenzierter Prüfung zulässig sind und die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen sowie die Durchführung von Prüfungen gewährleistet sein müssen (vgl. § 2 Abs. 1). Der Anteil der nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO gewährten und anerkennungsfähigen Lehrverpflichtungsermäßigungen beträgt jedoch insgesamt 14,5 LVS, so dass die Vorgabe des § 9 Abs. 5 Alt. 1 LVVO überschritten ist, wonach an Fachhochschulen Lehrverpflichtungsermäßigungen nach § 9 Abs. 2 und 4 LVVO höchstens i. H. von 7 % der Gesamtlehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte gewährt werden dürfen, vorliegend also im Umfang von höchstens (198 x 7 : 100 =) 13,86 LVS. Die dem Grunde nach anerkennungsfähigen Lehrverpflichtungsermäßigungen in Höhe von 14,5 LVS sind dementsprechend um 0,64 LVS zu kürzen. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller vermochte die Antragsgegnerin auch schlüssig darzulegen, dass insbesondere die für die Ermäßigungen nach § 9 Abs. 6 und Abs. 7 LVVO erforderlichen Zustimmungen vorliegen und die Verringerung der Gesamtlehrverpflichtung durch die Vergabe von Lehraufträgen ausgeglichen wurde. Die Berücksichtigung der Verminderungen ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen bzw. allein auf das Wintersemester 2016/17 beschränkt, weil die an die Hochschullehrerinnen und -lehrer gerichteten Bescheide erst im Oktober 2016, also nach dem Berechnungsstichtag, ergangen sind und allein das Wintersemester selbst betreffen. Die Tatsache, dass eine Entscheidung über die Herabsetzung der Lehrverpflichtung erst nach dem Berechnungsstichtag getroffen worden ist, macht diese nicht kapazitätsrechtlich unbeachtlich; das gilt erst recht, wenn die Entscheidung an ständige Funktionen oder Aufgaben geknüpft ist, die bereits in den vorangegangenen Semestern wahrgenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat zudem durch Übersendung einer Zusammenstellung der offenen Anträge auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung für das Sommersemester 2017 (vgl. Bl. 26 KapU) nachvollziehbar dargelegt, dass für dieses Semester mit einer im Durchschnitt ähnlichen und damit auf den gesamten Berechnungszeitraum bezogenen Lehrverpflichtungsermäßigung zu rechnen ist. Es bestand dementsprechend kein Anlass, von der Antragsgegnerin noch die entsprechenden Anträge und Genehmigungen für das Sommersemester 2017 nachzufordern. 4. Bei der Ermittlung des Lehrangebots werden gemäß § 10 Satz 1 KapVO zudem als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO). Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin fielen im Wintersemester 2014/2015 für die Lehreinheit 224,03 Lehrauftragsstunden (192,03 im Bachelorstudiengang und 32 im Masterstudiengang, vgl. Bl. 22 – 25 KapU) an. Im Sommersemester 2015 waren es 144 Lehrauftragsstunden (im Bachelorstudiengang 128 und im Masterstudiengang 16, vgl. Bl. 19 - 21 KapU). Hiervon sind gemäß § 10 Satz 2 KapVO die von der Antragsgegnerin getrennt aufgelisteten Lehrauftragsstunden abzuziehen, die während der oben genannten Bezugssemester aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden. Die Antragsgegnerin hat für beide Bezugssemester den notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen den Stellenvakanzen und der Lehrauftragserteilung durch Darstellung des Gegenstandes der einzelnen Lehrveranstaltungen und Gegenüberstellung der den vakanten Professorenstellen zugeordneten Lehrinhalte hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt: Die Professorenstelle K-Nr. 392 „Wirtschaftskommunikation mit dem Schwerpunkt digitale Kommunikation“ wurde nach den Angaben der Antragsgegnerin im Februar 2014 ausgeschrieben, im Wintersemester 2014/15 durch Lehraufträge entsprechend der tabellarischen Übersicht Bl. 12 KapU in einem Umfang von 18 LVS und im Sommersemester 2015 durch eine Vertretungsprofessur vertreten. Die aufgelisteten Lehrveranstaltungen (B16 Multimedia: Technik und Gestaltung; B16 Projektstudium 2; B24 Projektstudium 3) weisen, wie sich aus deren näherer Beschreibung Bl. 9 der KapU ergibt, einen hinreichend engen sachlichen Bezug zu dem Fachgebiet der benannten Professorenstellen auf. Der Inhaberin der Stelle K-Nr. 299 „Wirtschaftswissenschaften und Marketing“, Frau Prof. Dr. H..., war im Wintersemester 2014/15 Sonderurlaub ohne Dienstbezüge gewährt. Die Stelle wurde während dieser Zeit durch Lehraufträge entsprechend der tabellarischen Übersicht Bl. 11 f. KapU in einem Umfang von 15 LVS vertreten. Die jeweiligen Lehrveranstaltungen (B1 Instrumente der Wirtschaftskommunikation, B3 Einführung in die Wirtschaftswissenschaften, BA15 Marketing-Vertiefung, M16 Internationales Marketing) lassen sich ohne Weiteres dem Fachgebiet der Professorenstelle zuordnen. Die Inhaberin der Professorenstelle K-Nr. 335 „Strategische Kommunikation“ Frau Prof. D... war im Wintersemester 2014/15 erkrankt; die Vertretung erfolgte durch Lehrauftragsstunden entsprechend der tabellarischen Übersicht Bl. 11 f. KapU in einem Umfang von 18 LVS, wobei auch insoweit gilt, dass die entsprechenden Lehrveranstaltungen (B33 Strategien der Wirtschaftskommunikation; B32 Kreativität und Innovation und M5 Markenkonzeption) sachlich auf die Professorenstelle bezogen sind. Im Sommersemester 2015 erfolgte für die im Zuge der Wiedereingliederung von Frau Prof. K... noch teilweise vakante Stelle eine Vertretung durch Lehrauftragsstunden in einem Umfang von 8 LVS. Für die relevanten Lehrveranstaltungen gilt das oben Gesagte entsprechend. Im Semesterdurchschnitt sind danach ([WS: 224,03 – 18 – 15 – 18 =]173,03 + [SoSe 144 – 8 = 136 =] 309,3) : 2 = 154,515 LVS zu berücksichtigen (Ansatz der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen, Bl. 51 der KapU: 186,5 LVS). 5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit 324,655 LVS (198 LVS Deputat aus Stellen abzüglich 27,86 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zuzüglich 154,515 Lehrauftragsstunden; vgl. den Ansatz der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen Bl. 51 KapU: 355,6 LVS). 6. Hiervon sind derzeit 5,95 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil die Lehreinheit WIKO in diesem Umfang berücksichtigungsfähige Lehrleistungen für andere, ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt (vgl. den Ansatz der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen: 5 LVS). Ein Dienstleistungsexport in dieser Höhe lässt sich hinreichend deutlich - anders als einige Antragsteller vortragen - den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen entnehmen. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: WIKO) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte Zulassungszahl, unter Umständen die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl früherer Semester, heranzuziehen ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). Grundlage der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x Aq : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit WIKO – kapazitätsmindernd – durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen. Dabei sind die in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO festgelegten Veranstaltungsarten (k), Anrechnungsfaktoren (f), Betreuungsrelationen (g) und Betreuungsfaktoren (b) zu berücksichtigen. Danach beträgt die Betreuungsrelation bei • seminaristischem Lehrvortag - SL - 40 (s. k=5), • seminaristischem Unterricht - SU - 35 (s. k=7) und • bei Übungen an Fachhochschulen - Ü - 20 (s. k=8). a) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Auflistungen (vgl. Bl. 14 KapU) zunächst das Modul B26 Konfliktmanagement und Mediation als Export zu berücksichtigten. Das Modul wurde auch im Sommersemester 2015 (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. März 2016 - VG 3 L 433.15 -, E.A. S. 9) von Prof. Dr. R...in dem Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) erbracht. Es handelt sich nach der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 4. Februar 2009, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - A...- Nr. 42/09, S. 981 ff. ) um ein Pflichtfach - P -, das in Form einer Übung angeboten wird. Da das Modul nach der Studienordnung nur einen Umfang von 2 SWS hat, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Semesterwochenstunden in der Auflistung der Antragsgegnerin (4 SWS) um eine Parallelveranstaltung, die nicht berücksichtigt wird. Unter Berücksichtigung der Betreuungsrelationen von 20 für Übungen und einem Anrechnungsfaktor von 1 ergibt sich ein Curricularanteil von ([2 : 20 =] 0,1. Unter Berücksichtigung der Studienanfängerzahl im Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft von 40 (Jahreszulassung) ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,1 (CAq) x 40 (Aq) : 2 = 2 LVS. b) Für Studierende des Bachelorstudienganges Kommunikationsdesign bietet die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation regelmäßig (derzeit wieder durch Prof. Dr. H...) im Sommer- und Wintersemester die Lehrveranstaltung BK 9 „Betriebswirtschaftslehre“ an, die nach der „Gemeinsamen Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Industrial Design und Kommunikationsdesign“ vom 2. Mai 2012 (A... Nr. 32/12) im Umfang von 2 SWS seminaristischer Lehrvortrag und 1 SWS Übung zu absolvieren ist. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 40 für die Lehrveranstaltungsart seminaristischer Lehrvortrag an Fachhochschulen (k=5) bzw. von 20 für Übungen an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich damit ein Curricularanteil von (2 : 40 = 0,05 + 1 : 20 = 0,05 =) 0,1. Bei einer Studienanfängerzahl im Studiengang Kommunikationsdesign von 79 (Jahreszulassung, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 2013, VG 3 L 82.13 u.a.) ergeben sich (0,1 [CAq] x 79 [Aq] : 2 = 3,95 LVS - Ansatz der Antragsgegnerin: 4 LVS). c) Der von der Antragsgegnerin darüber hinaus benannte weitere Export in den Studiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) durch die Veranstaltung „B33 Vertragsverhandlungen“ durch H...S... kann in Ermangelung weiterer Angaben nicht anerkannt werden, da es sich bei Frau S... um eine Lehrbeauftragte handelt (vgl. https://www.htw-berlin.de/hochschule/personen/person/?...), die auch in der Übersicht über die Lehraufträge der Antragsgegnerin aufgeführt ist (Bl. 24 KapU, B19 „Entwicklungsgeschichte der Wirtschaftskommunikation“). d) Das um den Dienstleistungsexport bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit WIKO beläuft sich danach auf (324,655 – 5,95 =) 318,705 LVS. 7. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Diese wurden • für den Bachelorstudiengang WIKO mit 4,10 und für den • für den Masterstudiengang WIKO mit 2,53 festgesetzt. Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit BWL erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Auch an dieser Stelle sind lediglich die von hauptamtlichem Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbachten Lehrleistungen zu berücksichtigen, nicht aber erteilte Lehraufträge. Wird eine Lehrveranstaltung parallel in mehreren Zügen angeboten, bleibt dies unerheblich. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f / g) zu errechnen und diese Curricularanteile sind zu addieren. Solche Fremdanteile fallen vorliegend lediglich für den Bachelorstudiengang WIKO an, da für den Masterstudiengang nach den Auflistungen der Antragsgegnerin im Wintersemester 2014/15 und im Sommersemester 2015 kein Dienstleistungsimport erfolgt. a) Zu den Fremdanteilen gehört zunächst der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin komplett aus der Lehreinheit WIKO ausgegliedert hat und von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Der Fremdsprachenunterricht ist nach den Anlagen 2 B und 3 der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (AMBl. H...- Nr. 10/07, S. 191 ff., ) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht. Bei der Variante 1 wird Fremdsprachenunterricht im Umfang von 4 SWS SU und 4 SWS Ü angeboten, was einem CA von ([4 : 35 =] 0,1143 + [4 : 20 =] 0,2 =) 0,3143 entspricht. Bei den Varianten 2 und 3 wird jeweils Fremdsprachenunterricht im Umfang von 4 SWS SU und 8 SWS Ü angeboten, was einem CA von jeweils ([4 : 35 =] 0,1143 + [8 : 20 =] 0,4 =) 0,5143 entspricht. Mangels weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden Fremdsprachenunterricht mit einem CA von durchschnittlich (0,3134 + 0,5143 + 0,5143 = 1,3429 : 3 =) 0,4476 erhalten. b) Für die von der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen erbrachten Pflichtveranstaltungen beträgt der CA insgesamt (0,1143 + 0,1143 =) 0,2286. Hier ergibt sich für das Modul B20 Planung/Budgetierung/Controlling (Prof. Dr. A... bzw. Prof. Dr. R...) mit einem Umfang von 4 SWS SU ein CA von (4 : 35 =) 0,1143. Soweit für dieses Modul in der Auflistung der Antragsgegnerin 8 SWS verzeichnet sind, handelt es sich zur Hälfte um eine Parallelveranstaltung, da das Modul B20 nach der Studienordnung nur einen Umfang von 4 SWS hat. Da es nach der maßgeblichen Studienordnung (s. dort Anlage 3, a. a. O.) als seminaristischer Unterricht angeboten wird, ist die hierfür geltende Betreuungsrelation bei der Berechnung zu berücksichtigen (vgl. auch die nun korrigierte Angabe in der Auflistung der Antragsgegnerin, Bl. 17 f. KapU). Zum anderen sind weitere 4 SWS für das Pflichtmodul B31 Wirtschafts-, Medien- und Vertragsrecht als Lehrleistung zu berücksichtigen. Das Modul wurde von der Lehreinheit Wirtschaftsrecht durch Prof. Dr. Z...als SU erbracht. Der CA beträgt auch hier 0,1143. c) Insgesamt resultiert daraus ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) CA für den Bachelorstudiengang WIKO von (4,1 – 0,4476 – 0,2286 =) 3,4238. 8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,8 für den Bachelorstudiengang WIKO und mit 0,2 für den Masterstudiengang WIKO festgesetzt und sich dabei beanstandungsfrei an den Studienanfängerzahlen der dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semester orientiert. Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang Curricularwert Anteilquote Wirtschaftskommunikation Bachelor 3,4238 0,8 2,739 Wirtschaftskommunikation Master 2,53 0,2 0,506 Gesamt gewichteter CA 3,245 Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten CA (318,705 LVS x 2 = 637,41 : 3,245 = 196,4284) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Masterstudiengang WIKO (0,2) errechnet sich für diesen eine Basiszahl von 39,2857. 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Masterstudiengang WIKO in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 -, NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0,9554 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Masterstudiengang WIKO von (39,2857 : 0,9554 =) 41,12 gerundet 41 Studienplätzen (Jahreszulassung zum Wintersemester). Damit stehen im Wintersemester 2016/2017 in dem Masterstudiengang keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Es sind bereits 45 Studierende eingeschrieben, die von der Antragsgegnerin im regulären Auswahlverfahren zugelassen wurden. Keiner der Studierenden ist beurlaubt. Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller gibt es auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überbuchung gegenüber der festgesetzten Zahl von 40 Studienplätzen rechtsmissbräuchlich mit der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zu verringern.. II. Den hilfsweise geltend gemachten Anordnungsanspruch darauf, innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zum genannten Studium zugelassen zu werden, weil das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei und sie bei fehlerfreiem Auswahlverfahren zugelassen worden wäre, hat die Antragstellerin gleichfalls nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Grundlage für die getroffene Auswahl der Studienbewerber ist § 10 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen in der Fassung vom 18. Juni 2005 (- BerlHZG -, GVBl. S. 393) in Verbindung mit der Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 8. Mai 2013 (ZZO-MA-WIKO, A...- Nr. 39/13, S. 513 ff.) in der Fassung der Ersten Ordnung zur Änderung der Zugangs- und Zulassungsordnung für den vorgenannten Masterstudiengang vom 27. Januar 2016 (A... – Nr. 6/16, S. 101 ff.) in Verbindung mit der Auswahlordnung für konsekutive Masterstudiengänge der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2012 (AO-MA, A...- Nr. 23/12). Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BerlHZG wird in konsekutiven Masterstudiengängen die Studienplatzvergabe durch die Hochschule bis zu einem bestimmten Höchstsatz (hier: 80 %) nach dem Ergebnis eines von ihr durchzuführenden Auswahlverfahrens vorgenommen. Gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BerlHZG darf die Hochschule die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens auch nach einer Gewichtung des Studienfachs oder der Studienfächer des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben, vergeben. Nach § 10 Abs. 1 Satz 6 BerlHZG regelt die Hochschule die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und die Auswahl der Kriterien durch Satzung, die der Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf, wobei sich das Bestätigungsverfahren auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Satzung erstreckt (Satz 8). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der auf dieser Grundlage erlassenen AO-MA erfolgt die Vergabe der Studienplätze in einem zulassungsbeschränkten Masterstudiengang an der Antragsgegnerin nach den Auswahlkriterien Durchschnittsnote des ersten akademischen Hochschulabschlusses als Faktor X 1 (Buchst. a), Ergebnis der berufspraktischen Erfahrung mit Bezug zu den Programminhalten des konsekutiven Masterstudiengangs nach dem ersten akademischen Abschluss als Faktor X 2 (Buchst. b) und / oder gewichtete Bewertung der Studienmodule / Studienfächer des vorangegangenen Studiengangs, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben, als Faktor X 3 (Buchst. c). Die Auswahl der Bewerber(innen) erfolgt dabei aufgrund einer Rangfolge, die sich aus der Formel a) X = 0,60 (X1) + 0,4 (X 2 oder 3) oder b) X = 0,60 (X1) + 0,20 (X2) + 0,20 (X3) ergibt, wobei die Formel in der Studienordnung des Masterstudiengangs festgelegt wird (Sätze 2 und 3). Nach der Tabelle zu § 7 Abs. 1 ZZO-MA-WIKO in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. Januar 2016 erfolgt die Bewertung der Studienfächer (Studiengänge), die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c AO-MA Auskunft geben, nach dem Schema „Studienfach Wirtschaftskommunikation“ mit dem Faktor 1,0 und nach dem Schema „Studienfach mit Bezug zu Kommunikation und / oder Wirtschaft“ mit dem Faktor 1,6. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt das letztgenannte Kriterium („mit Bezug zu“) dem Bestimmtheitsgrundsatz. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber allein, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Bestimmung nimmt ihr – zumal in Anbetracht der Vielgestaltigkeit zu bewertender Studienleistungen – die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit nicht. Verbleibende Zweifelsfragen sind vielmehr mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 -, juris, Rn. 49). Dies gilt hier umso mehr, als der Hochschule bei der im Rahmen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BerlHG vorzunehmenden Beurteilung der Relevanz vorausgegangener Leistungen im Hinblick auf die fachspezifische Motivation und Eignung für das Masterstudium angesichts ihrer Organisationshoheit sowie angesichts der insoweit erforderlichen studienfachspezifischen Kenntnisse nach der Rechtsprechung der Kammer ein Spielraum zukommt, der gerichtlich nur eingeschränkt auf sogenannte Beurteilungsfehler überprüfbar ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2014 - VG 3 L 751.13 -). Insofern unterscheidet sich die Neufassung der Bestimmung, anders als die Antragstellerin meint, hinsichtlich des Grades ihrer Bestimmtheit und der Vorhersehbarkeit der Entscheidungen der Hochschule nicht wesentlich von der Vorgängerbestimmung des § 7 ZZO-MA-WIKO in der Fassung vom 15. November 2013. Diese benannte zwar die in den Blick zu nehmenden Studienfächer eindeutig („Kommunikations- und Medienwissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften oder Kommunikationsdesign“), gleichfalls bestimmte sie aber in Abs. 1 Satz 2, dass die „Bewertung“ der Kriterien durch die Auswahlkommission erfolge. Nicht weiter führt auch die zum Beleg der vermeintlichen Unbestimmtheit gezogene Parallele zur allgemeinen Regelung der Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang in § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, Satz 3 AO-MA. Diese Bestimmung verweist zwar hinsichtlich der Alternative zu einem ersten akademischen Grad in bestimmten Studienrichtungen gemäß der Studienordnung des jeweiligen Masterstudienganges u.a. auf einen vergleichbaren Bachelorgrad oder ein Hochschuldiplom und enthält in diesem Zusammenhang bei der Umschreibung der Vergleichbarkeit eine vermeintlich eindeutige 2/3-Regelung hinsichtlich des Umfangs der übereinstimmenden Module/Leistungspunkte. Doch abgesehen davon, dass sich aus der Fassung anderer Bestimmungen in anderen Zusammenhängen keine Rückschlüsse auf die Unbestimmtheit der hier in Rede stehenden Regelung ziehen lassen, enthält diese Bestimmung bei der Umschreibung dessen, was vergleichbare akademische Grade sind, mit der Einschränkung „Grundsätzlich gilt…“ und dem Begriff „in ihren angestrebten Lernergebnissen …. übereinstimmen“ ihrerseits - und in gleichfalls unbedenklicher Weise - weitere ausfüllungsbedürftige Spielräume bzw. Tatbestandsmerkmale. Soweit die Antragstellerin in Zweifel zieht, dass ein sich „auch auf die Zweckmäßigkeit der Änderungsordnung erstreckendes Bestätigungsverfahren durch die Senatsverwaltung stattgefunden“ habe und zur Überprüfung die Beiziehung der Verwaltungsvorgänge zu diesem Verfahren angeregt hat, war dem nicht weiter nachzugehen. Nach der Fußnote ʈ zur Ersten Verordnung zur Änderung der Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation vom 27. Januar 2016 (a.a.O.) wurde die Änderungsverordnung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft am 22. März 2016 bestätigt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 8 BerlHZG handelt es sich insoweit um ein einheitliches Verfahren, das neben der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung auch deren Zweckmäßigkeit erfasst. Dem verfahrensrechtlichen Erfordernis der Bestätigung durch die Senatsverwaltung ist indessen nicht erst dann genügt, wenn im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt und dokumentiert ist, welche Erwägungen dabei im Einzelnen eine Rolle gespielt haben. Nach dem Vorstehenden ist nicht erkennbar, dass die Auswahlentscheidung in Anwendung einer fehlerhaften oder gar nichtigen Rechtsgrundlage getroffen worden ist und die Auswahlkommission infolgedessen Studienzeiten von Mitbewerbern zu Unrecht berücksichtigt hat, weil diese lediglich „einen Bezug zu Kommunikation und / oder Wirtschaft“ haben. Da die Antragstellerin mit ihrer nach der Formel X = 0,60 (X 1) + 0,4 (X 3) errechneten Eignungsnote von 1,72 den Rangplatz 230 belegt, erscheint es im Übrigen ausgeschlossen, dass es ihr - ein fehlerhaftes Auswahlverfahren unterstellt, das noch wiederholbar wäre (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 - OVG 5 NC 188.12 -) - gelingen könnte, einen der mit ihr um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität konkurrierenden Bewerber zu verdrängen. Bereits aus diesem Grunde war der Anregung der Antragstellerin nicht weiter nachzugehen, die Antragsgegnerin zu einer Erklärung dazu aufzufordern, ob die Bewerber mit den Ranglistennummern 70, 75, 78, 80, 83, 87, 90, 94, 95, 99 und 100 (die eine der Antragstellerin vergleichbare Note des ersten akademischen Abschlusses von 1,8 aufweisen) im Nachrückverfahren berücksichtigt worden sind und bejahendenfalls deren Bewerberakten nebst Protokollen der Auswahlkommission zur Überprüfung der Auswahlentscheidung beizuziehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -).