Beschluss
3 L 882.17
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei den zu beurteilenden Aspekten des Leistungs- und Bildungswillen handelt es sich um besondere tatbestandliche Voraussetzungen für eine Wiederholung.(Rn.6)
2. Der Beurteilungsspielraum der Jahrgangskonferenz ist nicht dahingehend beschränkt, dass die Genehmigung der Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe die Regel und deren Versagung nur unter besonderen Umständen zulässig ist.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den zu beurteilenden Aspekten des Leistungs- und Bildungswillen handelt es sich um besondere tatbestandliche Voraussetzungen für eine Wiederholung.(Rn.6) 2. Der Beurteilungsspielraum der Jahrgangskonferenz ist nicht dahingehend beschränkt, dass die Genehmigung der Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe die Regel und deren Versagung nur unter besonderen Umständen zulässig ist.(Rn.7) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der im Januar 2011 geborene Sohn der Antragstellerin, D..., war im Schuljahr 2016/17 Schüler der Robert-Jungk-Oberschule, einer Integrierten Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 erwarb er den mittleren Schulabschluss, ohne mit seinen Jahrgangsnoten die Leistungsanforderungen für einen Übergang in die gymnasiale Oberstufe zu erfüllen. Auf Antrag der Antragstellerin, ihrem Sohn die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zu gestatten, entschied die Jahrgangskonferenz bzw. der Jahrgangsausschuss in der Sitzung am 4. Juli 2017 mit 2:10 Stimmen, diesem Antrag nicht zu entsprechen. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Ihr (sinngemäßer) Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 10. August 2017 nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihren Antrag auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, bleibt ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die begehrte Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 hat. Rechtsgrundlage ihres Begehrens ist § 59 Abs. 7 Satz 1 SchulG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO). Danach kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 einem Antrag auf Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 26) von der Klassenkonferenz oder - wie hier - von dem Jahrgangsausschuss (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchulG) u.a. dann entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei den zu beurteilenden Aspekten des Leistungs- und Bildungswillen um „besondere“ tatbestandliche Voraussetzungen für eine Wiederholung. Diese werden allerdings durch den Beurteilungsspielraum der Jahrgangskonferenz modifiziert (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2014 - VG 3 L 1219.13 -; insoweit auch die von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommene Entscheidung des VG Augsburg, Urteil vom 8. Oktober 2013 - Au 3 K 13.1231 - für § 51 Abs. 1 der Bayerischen Mittelschulordnung i.d.F. vom 1. August 2013, juris, Rn. 38, welche die vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen nicht enthält, sondern eine „Würdigung der schulischen Leistungen des Schülers“ erfordert). Denn bei der Entscheidung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob bei der Entscheidung Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder die Bewertung willkürlich ist. Solche Fehler legt die Antragstellerin nicht dar. Unzutreffend ist zunächst ihre Auffassung, der Beurteilungsspielraum der Jahrgangskonferenz bzw. des Jahrgangsausschusses sei dahingehend beschränkt, dass die Genehmigung der Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe die Regel und deren Versagung nur unter besonderen Umständen zulässig sei. Ein derartiges Regel- Ausnahmeverhältnis ist in der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Sek-I-VO nicht angelegt. Nach der Stellungnahme des Schulleiters vom 31. August 2017 ließ sich die Jahrgangskonferenz bei ihrer Entscheidung von der Erwägung leiten, dass die durch den Sohn der Antragstellerin in der Mittelstufe gezeigten Leistungen die Obergrenze seines Leistungsvermögens darstellten und er im zurückliegenden Schulhalbjahr in keinem Fach eine Veränderung der Note auf E-Niveau habe erreichen können. Es fehle ihm an der notwendigen Ernsthaftigkeit und Zuverlässigkeit, die Schüler benötigten, um die Oberstufe erfolgreich zu besuchen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein erneuter Besuch der Jahrgangsstufe 10 einen relevanten Einstellungswandel werde bewirken können. Auch habe der Sohn der Antragstellerin nicht den erforderlichen Leistungswillen gezeigt, um selbstständig an seinen Defiziten arbeiten zu wollen. Diese Erwägungen orientieren sich an den Vorgaben des § 23 Abs. 1 Satz 1 Sek-I-VO und lassen keinen Beurteilungsfehler erkennen. Den Erwägungen ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu entnehmen, dass die Jahrgangskonferenz fehlerhaft allein an den Umstand angeknüpft hätte, dass der Sohn der Antragstellerin nicht schon die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Sek-I-VO für einen Übergang in die gymnasiale Oberstufe erfüllte. Vielmehr wurde ersichtlich eine Prognose unter Einbeziehung unterschiedlicher Aspekte angestellt. Die Antragstellerin vermag dieser prognostischen Einschätzung lediglich ihre eigene Einschätzung entgegen zu setzen, ihr Sohn habe sich in den letzten Monaten intensiv mit seinen Zukunftszielen und seinem Berufswunsch auseinander gesetzt und einen höheren Reifegrad erlangt, sein soziales Umfeld geändert und sich ernsthaft bemüht, seine Leistungen zu verbessern, was sich in der deutlichen Verbesserung seiner Leistungen in einigen Fächern zeige. Die Beurteilung der Jahrgangskonferenz, dass es in dem (auf E-Niveau unterrichteten) Fach Englisch auch eine leichte Verschlechterung gegeben habe und es trotz leichter Verbesserungen in anderen Fächern jedenfalls in keinem dieser Fächer zu einer Änderung der Note auf E-Niveau gekommen sei, wird hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin eine positivere Sicht auf die Leistung und den Bildungswillen ihres Sohnes hat, führt nicht dazu, dass die allein maßgebliche und hiervon abweichende Einschätzung der Jahrgangskonferenz fehlerhaft wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.