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Beschluss

3 L 956.17

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1016.VG3L956.17.00
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Leitsätze
1. Für die gerichtliche Überprüfung der Vergabe von Zeugnisnoten ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Erteilung von Zeugnisnoten das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkraft über die in dem Schuljahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Ist ein solcher Fehler anzunehmen, ist das Gericht nicht berechtigt, die Noten zu korrigieren. Vielmehr muss der Lehrer die Beurteilung erneut vornehmen.(Rn.7) 2. Angaben in einem Förderplan weisen grundsätzlich einen bestimmten Leistungsstand eines Schülers nach. Ea handelt sich insoweit lediglich um eine Beobachtung des Le4istungsbildes und nicht um eine verbindliche Festschreibung einer bestimmten Zwischennote.(Rn.13)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die gerichtliche Überprüfung der Vergabe von Zeugnisnoten ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Erteilung von Zeugnisnoten das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkraft über die in dem Schuljahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Ist ein solcher Fehler anzunehmen, ist das Gericht nicht berechtigt, die Noten zu korrigieren. Vielmehr muss der Lehrer die Beurteilung erneut vornehmen.(Rn.7) 2. Angaben in einem Förderplan weisen grundsätzlich einen bestimmten Leistungsstand eines Schülers nach. Ea handelt sich insoweit lediglich um eine Beobachtung des Le4istungsbildes und nicht um eine verbindliche Festschreibung einer bestimmten Zwischennote.(Rn.13) Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der 13jährige Antragsteller zu 1. war im Schuljahr 2016/17 Schüler der U... (Gymnasium) in Berlin-Lichtenrade in der Jahrgangsstufe 7. Die Antragstellerin zu 2. ist seine allein personensorgeberechtigte Mutter. Das dem Antragsteller zu 1. mit Datum vom 19. Juli 2017 erteilte Abgangszeugnis weist für das Fach der zweiten Fremdsprache Latein sowie für die Fächer Geschichte/Sozialkunde und Physik jeweils die Note 5, für die Fächer Deutsch, Mathematik und das Fach der ersten Fremdsprache Englisch jeweils die Note 4 aus. Das Fach Musik wurde als einziges der übrigen Fächer mit einer besser als ausreichenden Note (Note 3) bewertet. Zuvor hatte die Klassenkonferenz beschlossen, dass der Antragsteller zu 1. aufgrund der vorgenannten, nicht ausreichenden Leistungen das Klassenziel verfehlt habe, eine Nachprüfung ausgeschlossen sei und er das Gymnasium verlassen müsse. Über seinen hiergegen gerichteten Widerspruch ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Die am 31. August 2017 bei Gericht eingegangenen und mit Datum vom 25. und 28. September 2017 näher begründeten Anträge gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit dem die Antragsteller (sinngemäß) begehren, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 8 der U... (Gymnasium) teilnehmen zu lassen, bleiben ohne Erfolg. Denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Rechtsgrundlage für die Entscheidung über das Nichtbestehen des Probejahrs am Gymnasium ist § 56 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes - SchulG -. Danach wechselt, wer am Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird, in die Jahrgangsstufe 8 der Integrierten Sekundarschule. Voraussetzung für die Versetzung in die nächst höhere Jahrgangsstufe am Gymnasium und damit das erfolgreiche Durchlaufen des Probejahrs ist gemäß §§ 7 Abs. 1, 31 Abs. 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO -, dass der betreffende Schüler in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat (Satz 1). Versetzt wird auch, wer entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach einen Notenausgleich nach Absatz 3 nachweisen kann (Satz 2). Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek-I-VO können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden, wobei nach Satz 2 allerdings eines der Ausgleichsfächer ein sogenanntes Kernfach (Deutsch, Mathematik, erste oder zweite Fremdsprache) sein muss, wenn - wie hier - eine der beiden mangelhaften Leistungen auf ein Kernfach entfällt. Die mit mangelhaft bewerteten Leistungen des Antragstellers zu 1. betreffen nicht lediglich zwei, sondern drei Fächer (darunter das Fach Latein als Kernfach). Die ihm in den übrigen Kernfächern Deutsch, Englisch und Mathematik erteilten, für den nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Sek-I-VO erforderlichen Notenausgleich unzureichenden Noten „ausreichend“ greifen die Antragsteller ebenso wenig an wie die Bewertung der weiteren, besser als mit der Note 5 bewerteten Fächer. Dementsprechend könnte ihr Begehren nur dann Erfolg haben, wenn mindestens zwei der drei mit der Note 5 bewerteten Fächer beurteilungsfehlerfrei höchstwahrscheinlich allein mit der Note 4 oder besser zu bewerten wären, weil der Antragsteller allein in diesem Falle die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 Sek-I-VO erfüllen würde und auf einen Notenausgleich nicht angewiesen wäre. Bei der hierauf bezogenen gerichtlichen Kontrolle ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erteilung von Zeugnisnoten das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Wertentscheidung der jeweiligen Lehrkraft über die in dem Schuljahr von dem Schüler erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich heraus, dass die Bewertung unter einem der dargestellten, rechtlich beachtlichen Fehler leidet, dürfte das Gericht zudem die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des jeweiligen Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen; vielmehr müsste dieser die erbrachten Leistungen - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - erneut bewerten. Im vorliegenden Verfahren müsste daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu der für den Antragsteller zu 1. erforderlichen besseren Bewertung führen würde (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. zuletzt für den hier relevanten Fall des Nichtbestehens des Probejahres VG Berlin, Beschluss vom 19. September 2014 - VG 3 L 522.14 -). Bereits ein Beurteilungsfehler bei der Festsetzung der Noten in mindestens zwei der streitigen Fächer Physik, Latein und Geschichte/Sozialkunde ist nicht in dem erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Die Fachlehrer haben die Notenvergabe in den drei mit „mangelhaft“ bewerteten Fächern umfassend erläutert (vergleiche für das Fach Physik die Leistungsbewertung des Fachlehrers A... vom 4. September 2017 im Verwaltungsvorgang nebst ergänzender, im gerichtlichen Verfahren nachgereichter Stellungnahme vom 29. September 2017, Bl. 53 der Streitakte; für das Fach Latein die Erläuterung der Fachlehrerin S... vom 8. September 2017 im Verwaltungsvorgang nebst ergänzender, im gerichtlichen Verfahren nachgereichter Stellungnahme vom 27. September 2017, Bl. 62 der Streitakte; für das Fach Geschichte/Sozialkunde die Begründung der Fach-und Klassenlehrerin I... vom 6. September 2017 im Verwaltungsvorgang nebst ergänzender, im gerichtlichen Verfahren nachgereichter Stellungnahme vom 25. September 2017, Bl. 58-61 der Streitakte). Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Antragsteller wenden hiergegen im Wesentlichen ein, die Bildung der Noten, namentlich die Gewichtung nach schriftlichen und sonstigen Leistungen des Antragstellers zu 1., sei rechtswidrig und im Übrigen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich bereits nach den erteilten Einzelbewertungen eine bessere als die Note „mangelhaft“ ergebe. Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Nach § 20 Abs. 5 Sek-I-VO werden Zeugnisnoten im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe aufgrund der Leistungen dieses Schulhalbjahr festgesetzt (Satz 1). Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistung des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs-und Kompetenzentwicklung zu Grunde gelegt (Jahrgangsnote, Satz 2). Nach Absatz 7 wird die Zeugnisnote von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat (Satz 1). Hierzu bestimmt § 20 Abs. 4 Sek-I-VO u.a., dass in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote eingehen (Satz 2). Bei den Fächern, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, handelt es sich nach § 19 Abs. 3 Satz 4 Sek-I-VO in Verbindung mit der Anlage 4 um die Fächer Deutsch, erste bis dritte Fremdsprache, Mathematik und den Wahlpflichtunterricht. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen, § 20 Abs. 4 Satz 4 Sek-I-VO. Da es sich bei dem Fach Physik um keines der Fächer handelt, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, war bei der Notenbildung die vorgenannte normative Vorgabe der Gewichtung schriftlicher Leistungen nicht relevant. Nach der Stellungnahme des Physiklehrers vom 4. September 2017 setzt sich die Physiknote zu zwei Dritteln aus der aktiven mündlichen Mitarbeit sowie zu einem Drittel aus schriftlichen Leistungen zusammen, wobei diese Gewichtung offenbar auf einen Beschluss der Fachkonferenz Physik vom 8. September 2014 zurückgeht (vgl. die entsprechenden Angaben in der ergänzende Stellungnahme). Dies deckt sich mit der auf der Homepage der Schule für den Fachbereich Physik veröffentlichten Bewertungszuordnung, wonach schriftliche Leistungen mit 30 %, mündliche Leistungen mit 60 % und sonstige Leistungen mit 10 % gewichtet werden (vgl. http://www.uvh-online.de/media/filer... public/a9/15/a9153ab9 -113a-4146-b00b-c83a406e8439/bewertungszuordnung.pdf). Soweit sich die Antragsteller pauschal auf ein „Merkblatt zur Notengebung im Fach Physik (Klasse 7-10)“ beziehen, wonach schriftliche Leistungen mit 40 % in die Gesamtnote eingehen, haben sie dieses nicht vorgelegt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass insoweit durch die Schule tatsächlich widersprüchliche Informationen zu den aktuellen Bewertungsmaßstäben im Fach Physik gegeben werden. Im Übrigen erschließt sich nicht, dass eine (leicht) stärkere Gewichtung der schriftlichen Leistungen zu einer dem Antragsteller zu 1. günstigeren Bewertung hinsichtlich der Gesamtnote im Fach Physik führen müsste. Die Stellungnahme des Physiklehrers vom 4. September 2017 erwähnt für das gesamte Schuljahr zwei schriftliche Leistungsbewertungen. In der offenbar zum Thema „Kraftumformende Einrichtungen“ nachgeholten Leistungskontrolle vom 16. März 2017 (wobei unklar bleibt, ob sich diese auf das Stoffgebiet des ersten oder zweiten Schulhalbjahres bezieht) erhielt der Antragsteller zu 1. gleichfalls nur die Note 5, die bei einer stärkeren Gewichtung den negativen Effekt noch verstärken würde. In der schriftlichen Leistungskontrolle zum Thema „Wärmelehre“ vermochte der Antragsteller zu 1. zwar die Note 4 zu erzielen. Diese wäre jedoch rechnerisch auch bei einer stärkeren Gewichtung kaum in der Lage, die im zweiten Schulhalbjahr mit den Noten 5 bzw. 5 - bewerteten mündlichen Leistungen des Antragstellers zu 1. sowie die erste schriftliche Leistungskontrolle in Richtung der Note „ausreichend“ auszugleichen. Jedenfalls hat der Physiklehrer in seiner ergänzenden Stellungnahme auch bei der von den Antragstellern favorisierten Gewichtung in beurteilungsfehlerfreier Weise an seiner Bewertung festgehalten. Soweit sich die Antragsteller hilfsweise dahingehend einlassen, dass ihnen eine „mit der Note 5 bewertete“ schriftliche Leistungskontrolle „nicht bekannt“ sei, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Thema und Datum der maßgeblichen Leistungskontrolle sind durch den Fachlehrer in der Stellungname vom 4. September 2017 hinreichend konkret bezeichnet worden. Das pauschale Bestreiten der Antragsteller ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Das gilt umso mehr, als schon unklar ist, ob sich dieses Bestreiten auf die Tatsache der schriftlichen Leistungskontrolle an sich oder auf die dabei erzielte Note beziehen soll. Im Übrigen liegt es nach den vorgenannten Maßstäben an den Antragstellern, das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und dementsprechend glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller zu 1. in mehr als einer schriftlichen Leistungskontrolle höchstwahrscheinlich eine bessere Note als die Note 5 zu erzielen vermochte. Dies leistet das Antragsvorbringen nicht. Die Bildung der „Gesamtnote“ bzw. Jahrgangsnote nach 20 Abs. 5 Satz 2 Sek-I-VO im Fach Physik ist auch im Übrigen plausibel. Die Antragsteller beziehen sich für ihre gegenteilige Auffassung, der Antragsteller zu 1. habe jedenfalls mit der Note 4 bewertet werden müssen, auf den im Schülerbogen (Bl. I/72) befindlichen Förderplan, der nach Maßgabe von § 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG für Schüler festzulegen ist, die im Laufe des Schuljahres deutliche Leistungsrückstände aufweisen. Dieser weist für das Fach Physik zum Stichtag 20. April 2017 den Leistungsstand 4- auf. Die Antragsteller wollen hieraus den Schluss ziehen, ungeachtet der seit diesem Zeitpunkt mit der Note 5 bewerteten mündlichen Leistungen des Antragstellers zu 1. sei rechnerisch gleichwohl allein die Note 4- und nicht, wie geschehen, die Note 5+ festzusetzen gewesen, weil der Antragsteller zu 1. „danach“ jedenfalls in der schriftlichen Leistungskontrolle die Note 4 erzielt habe und diese positive Tendenz zu berücksichtigen sei. Dies geht fehl. Bei der Beschreibung des Leistungsstandes im Förderplan handelt es sich lediglich um eine „Beobachtung“ (vgl. den entsprechenden Begriff in der Kopfzeile) des Leistungsbildes des Schülers und nicht um die verbindliche Festschreibung einer bestimmten Zwischennote zu einem bestimmten Stichtag. Abgesehen davon hält es sich innerhalb des fachlich-pädagogischen Bewertungsspielraums der Lehrkraft, wenn - wie in der ergänzenden Stellungnahme vom 29. September 2017 näher ausgeführt - einem „klaren Negativtrend“ in den wöchentlichen mündlichen Leistungen des Antragstellers zu 1. im zweiten Schulhalbjahr das ausschlaggebende Gewicht bei der Betrachtung der Lern-, Leistungs-und Kompetenzentwicklung des Schülers beigemessen wird und dementsprechend die Leistung des gesamten Schuljahres ungeachtet einer noch im ersten Halbjahreszeugnis im Fach Physik erzielten Note 4 als nicht mehr ausreichend erachtet wird. Hinsichtlich des Faches Latein gelten die obigen Ausführungen entsprechend, wobei die Gewichtung der schriftlichen Leistungen im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen nach der Stellungnahme der Fachlehrerin S... vom 8. September 2017 entsprechend der Vorgaben des § 20 Abs. 4 Satz 2 Sek-I-VO in gleichem Verhältnis erfolgte. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Lehrkraft erzielte der Antragsteller zu 1. in den vier im Schuljahr geschriebenen Klassenarbeiten die Noten 4, 5 +, 4- und 5-. Dies ergibt eine rechnerische Teilnote von ([4 + 4,66 + 4,33 + 5,33] : 2) = 4,58. Die (innerhalb der allgemeinen Leistungen mit 70 % berücksichtigte) mündliche Mitarbeit und erbrachte Leistungen im Unterricht bewertete die Fachlehrerin im ersten Schulhalbjahr zuletzt mit den Noten 4- und 5, im zweiten Schulhalbjahr mit den Noten 4- (Februar 2017), 5 (März 2017), 5- (April 2017), 5- (Mai 2017) und 5- (Juni 2017). Die (innerhalb der allgemeinen Leistungen mit 30 % berücksichtigten) Einzelleistungen in Lernerfolgskontrollen beliefen sich im ersten Schulhalbjahr zuletzt auf zwei Mal 6, im zweiten Schulhalbjahr auf 3, 5+, 5+, 3-, 2, 6 und 3. Hieraus folgt für das zweite Schulhalbjahr eine rechnerische Teilnote für die mündliche Mitarbeit und erbrachte Leistungen im Unterricht von ([4,33 + 5 + 5,33 + 5,33 + 5,33] : 5 =) 5,06 und für Lernerfolgskontrollen von ([3 + 4,66 + 4,66 + 3,33 + 2 + 6 + 3] : 7 =) 3,81. Dies ergibt bei einer Gewichtung von 70 % zu 30 % eine Teilnote für den allgemeinen Teil von 4,69. Die rechnerische Note für das zweite Halbjahr beträgt demnach ([4,58 +4,69] : 2 =) 4,64 und damit 5+. Ähnlich wie der Physiklehrer hat sich die Fachlehrerin für Latein bei der Bildung der Jahrgangsnote nach 20 Abs. 5 Satz 2 Sek-I-VO maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass sich die Mitarbeit des Antragstellers zu 1., bedingt durch seine immer größer werdenden fachlichen Lücken, über das Schuljahr hinweg kontinuierlich verschlechtert habe. Wie bereits ausgeführt durfte dieser negativen Tendenz ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Es ist deshalb beurteilungsfehlerfrei, dass die Leistungen des Antragstellers zu 1. im Fach Latein, anders als noch im ersten Halbjahreszeugnis, nicht mehr mit der Note 4 bewertet worden sind. Da sich schon die Noten in den Fächern Physik und Latein als beurteilungsfehlerfrei erweisen, bedarf es an sich keiner Vertiefung, ob auch die Note 5 des Antragstellers zu 1. im Fach Geschichte / Sozialkunde beurteilungsfehlerfrei ist. Dafür spricht allerdings alles. Auch insoweit gilt, dass nach der Stellungnahme der Fach- und Klassenlehrerin I... der Anteil der beiden Fächer an der Gesamtnote sowie die Gewichtung der jeweiligen schriftlichen und sonstigen Leistungen auf einen zuletzt am 27. August 2015 bestätigten Beschluss der Fachkonferenz zurück geht. Im Übrigen beschränken sich die Einwände der Antragsteller im Wesentlichen erneut darauf, die rechnerische Nachvollziehbarkeit der Jahrgangsnote in Zweifel zu ziehen. Die Notengebung ist durch die Lehrkraft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2017 nochmals umfassend und überzeugend erläutert worden Hierauf wird verwiesen. Die ergänzenden Hinweise der Antragsteller, u.a. über den Verlauf eines Gespräches bei dem Schulleiter am 13. Juli 2017, auf die aus ihrer Sicht durch die Schule nicht ausreichend gewürdigte familiäre, soziale und gesundheitliche Situation des Antragstellers zu 1., auf den hohen Krankenstand an der Schule, mangelnde schulische Unterstützung bzw. unzureichende Unterrichtung, insbesondere den erst am 6. Mai 2017 erhaltenen „blauen Brief“ sowie auf die aus Sicht der Antragstellerin zu 2. gute Bindung des Antragstellers zu 1. an seine alte Klasse, sind nicht entscheidungserheblich. Selbst Versäumnisse der Schule bei der Umsetzung individueller Fördermaßnahmen würden keinen Rechtsanspruch auf Versetzung begründen (vgl. § 31 Abs. 8 Satz 2 Sek-I-VO). Im Übrigen sind der Schulleiter der Ulrich-von-Hutten-Oberschule Herr H... sowie die Klassenlehrerin des Antragstellers zu 1. I... der Darstellung und Bewertung der Antragsteller in ihren Stellungnahmen entgegen getreten. Nach alledem bestand für die Klassenkonferenz auch kein Anlass, nach Maßgabe von § 31 Abs. 6 Satz 1 Sek-I-VO Ausnahmen von den Versetzungsanforderungen zuzulassen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1. Aufgrund seiner Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe wird mitarbeiten können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.