Beschluss
3 L 736.17 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1026.VG3L736.17A.00
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Leitsätze
1. Hat der Asylsuchende bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat, in diesem Fall Bulgarien, gestellt, so ist grundsätzlich dieser Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und er hat den Ausländer auf ein entsprechendes Ersuchen grundsätzlich wiederaufzunehmen.(Rn.6)
2. Einer Überstellung eines Asylsuchenden nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens stehen grundsätzlich keine systemischen Mängel entgegen.(Rn.7)
3. Grundsätzlich steht auch der Umstand, dass ein Asylsuchender im Fall der Rücküberstellung als Asylfolgeantragsteller behandelt werden könnte, einer Abschiebung nach Bulgarien nicht entgegen. Insoweit ist der Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien nach der Überstellung davon abhängig, in welcher Phase sich der frühere Asylantrag des Antragstellers befindet. Wenn über einen Asylantrag noch keine Entscheidung in der Sache getroffen wurde, wird das Asylverfahren grundsätzlich an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen wurde. Wenn die Prüfung des Antrages ausgesetzt wurde, wird Dublin-Rückkehrern in der Praxis regelmäßig ein Anhörungsrecht gewährt. Wenn dagegen der Asylantrag bereits in der Sache geprüft und endgültig bestands- bzw. rechtskräftig abgelehnt wurde, wird der Asylbewerber als irregulärer Migrant behandelt, sofern er keinen Folgeantrag stellt.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S... wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Asylsuchende bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat, in diesem Fall Bulgarien, gestellt, so ist grundsätzlich dieser Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und er hat den Ausländer auf ein entsprechendes Ersuchen grundsätzlich wiederaufzunehmen.(Rn.6) 2. Einer Überstellung eines Asylsuchenden nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens stehen grundsätzlich keine systemischen Mängel entgegen.(Rn.7) 3. Grundsätzlich steht auch der Umstand, dass ein Asylsuchender im Fall der Rücküberstellung als Asylfolgeantragsteller behandelt werden könnte, einer Abschiebung nach Bulgarien nicht entgegen. Insoweit ist der Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien nach der Überstellung davon abhängig, in welcher Phase sich der frühere Asylantrag des Antragstellers befindet. Wenn über einen Asylantrag noch keine Entscheidung in der Sache getroffen wurde, wird das Asylverfahren grundsätzlich an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen wurde. Wenn die Prüfung des Antrages ausgesetzt wurde, wird Dublin-Rückkehrern in der Praxis regelmäßig ein Anhörungsrecht gewährt. Wenn dagegen der Asylantrag bereits in der Sache geprüft und endgültig bestands- bzw. rechtskräftig abgelehnt wurde, wird der Asylbewerber als irregulärer Migrant behandelt, sofern er keinen Folgeantrag stellt.(Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S... wird abgelehnt. Der sinngemäße und zulässige Antrag der Antragstellerin iranischer Staatsangehörigkeit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 3 K 737.17 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Juni 2017 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, einstweilen vom Vollzug ihrer Ausreisepflicht verschont zu bleiben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Ihre Klage wird insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragstellerin erfüllt. Bei der vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Republik Bulgarien handelt es sich um den gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat. Nach der genannten Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 - Dublin-III-VO -) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Nach Satz 2 wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Lässt sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO. Soweit es sich bei dem zuständigen Mitgliedstaat um einen anderen als denjenigen handelt, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, hat dieser den Antragsteller auf entsprechendes Ersuchen nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels VI der Dublin-III-VO auf- bzw. wiederaufzunehmen. Die Antragstellerin hat eigenen Angaben in ihrem persönlichen Gespräch beim Bundesamt am 17. Mai 2017 zufolge, die durch den Eurodac-Treffer BG1BR1... bestätigt werden, bereits in Bulgarien um internationalen Schutz nachgesucht. Bulgarien ist dementsprechend nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin-III-VO verpflichtet, die Antragstellerin wieder aufzunehmen. Auf das nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO fristgerecht gestellte Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 7. Juni 2017 hat Bulgarien seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Antragstellerin erklärt. Die Antragstellerin kann gegen ihre Überstellung nach Bulgarien nicht mit Erfolg einwenden, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rn. 81 ff.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin ist - unter Auswertung der hierzu ergangenen aktuellen Rechtsprechung insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - davon auszugehen, dass systemische Mängel in Bulgarien aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht vorliegen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 25. Februar 2016 - VG 23 K 614.14 A -, Abdruck S. 6 ff. sowie Beschlüsse vom 3. Juli 2017 - VG 23 L 389.18 A -, Abdruck S. 4 f,, vom 13. Juni 2017 - VG 23 L 353.17 A -, Abdruck S. 3 f., vom 16. Dezember 2016 - VG 23 L 1708.16 A -, Abdruck S. 3 und vom 30. September 2016 - VG 23 L 420.16 A -, Abdruck S. 3 ff.; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 45 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 - 3 L 47/16 -, juris Rn. 28 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris Rn. 36 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 15. November 2016 - 13a ZB 16.50064 -, juris Rn. 4 f. und Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, juris Rn. 29 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 L 476/16.A -, juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 L 99/17.A -, juris Rn. 17 ff.; VG München, Beschluss vom 24. März 2017 - M 6 S 16.50886 -, juris Rn. 34 ff. - jeweils m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin bietet keinen Anlass, diese Rechtsprechung infrage zu stellen. Die Antragstellerin beruft sich auf die Aussage des Menschenrechtskommissars des Europarates, Nils Muiznieks, wonach die ab März 2016 in Bulgarien eingetretenen Verbesserungen anfällig („fragile“) seien und sich durch einen neuen Zustrom von Flüchtlingen und / oder mögliche Zurückschiebungen oder Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems schnell wieder umkehren könnten. Hierzu verweist sie auf den Bericht der bulgarischen State Agency for Refugees (SAR), wonach bereits Ende Oktober 2016 in Bulgarien 16.283 Anträge auf internationalen Schutz registriert worden seien. Nach den Erkenntnissen der Kammer ist die Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen in Bulgarien jedoch derzeit ausreichend. Es sind vier Aufnahmeeinrichtungen - Sofia, Banya, Pastrogor und Harmanli - vorhanden, in denen insgesamt 5.130 Plätze zur Verfügung stehen (Stand: Dezember 2016). Die SAR teilte mit, Ende Dezember 2016 seien (lediglich) 79 % und am 10. Januar 2017 seien (lediglich) 76 % der Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen belegt gewesen (vgl. AIDA, Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, Update 2016, S. 46 ff.). Auch hinsichtlich der Aufnahmeeinrichtungen sind aktuell keine systemischen Schwachstellen feststellbar (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 77 ff. m.w.N.; siehe auch Urteil des Österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2017 - W165 2151073-1 -, S. 6 ff. 24 f., abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at). Die Antragstellerin macht ferner unter Berufung auf einen „AIDA-Report vom 22. Juni 2015“ (gemeint wohl AIDA, Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, Oktober 2015) geltend, es bestünden erhebliche Defizite im Bereich des Dolmetschereinsatzes. Zwar stünden für die Hauptsprachen (Arabisch, Dari, Farsi, Pashtu, Urdu, Kurdisch, Englisch, Französisch und Russisch) grundsätzlich Dolmetscher zur Verfügung. Die SAR verfüge jedoch trotz finanzieller Unterstützung durch die EU-Kommission und den UNHCR über keine ausreichenden Mittel, um die Dolmetscherentschädigungen zu gewährleisten. Aus diesem Grunde seien im September 2015 auch die letzten noch tätigen Dolmetscher in einen Ausstand getreten. Der jüngste AIDA-Bericht (Update 2016, S. 21 f.) weist zwar darauf hin, dass sich infolge der unzureichenden Vergütung in der Vergangenheit viele Dolmetscher für die Hauptsprachen im Jahre 2016 aus dem Bereich des Asylverfahrens zurückgezogen hätten. Auch sei die Qualität der Übersetzungen sowohl im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren niedrig und nicht zufriedenstellend. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Anwesenheit eines Dolmetschers für eine Sprache, die der Asylbewerber versteht, nach bulgarischem Recht zwingend ist und in immerhin 74 % der überprüften gerichtlichen Anhörungen ein Dolmetscher auch tatsächlich anwesend war. Zudem erfolgte in 89 % der überprüften Fälle eine Aufzeichnung der Anhörung auf einen Tonträger. Ebenso wurde von der technischen Möglichkeit der Videokonferenz in Fällen Gebrauch gemacht, in denen die Anhörung außerhalb Sofias stattfand und vor Ort kein geeigneter Dolmetscher zur Verfügung stand (Update, a.a.O.). Bei dieser Sachlage sind die gleichwohl zu beobachtenden Defizite nicht Ausdruck eines regelhaften Versagens des bulgarischen Asylsystems. Die Schutzsuchenden müssen nicht damit rechnen, ihre Verfolgungsgründe gegenüber den bulgarischen Asylbehörden oder der bulgarischen Justiz von vorneherein nicht in einer ihnen verständlichen Sprache - hier Farsi - vorbringen zu können. Allein eine unterdurchschnittliche Qualität der Sprachmittlung würde für sich genommen noch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in Bulgarien Schutzsuchenden bedeuten. Im Übrigen trägt die Antragstellerin auch nicht vor, dass sie persönlich sich in Bulgarien sprachlich nicht habe verständlich machen können. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin schließlich ein, sie laufe Gefahr, in Bulgarien zu Unrecht als Folgeantragstellerin behandelt zu werden. Nach den Erkenntnissen speziell zu den Dublin-Rückkehrern - vor allem die Stellungnahme des UNHCR von Juni 2015 („Aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren, UNHCR Bulgarien, zitiert als UNHCR) sowie der Bericht der Asylum Information Database vom 31. Dezember 2016 (Country Report: Bulgaria, Update 2016, im Folgenden aida) - ist der Zugang zum Asylverfahren in Bulgarien nach der Überstellung davon abhängig, in welcher Phase sich der frühere Asylantrag des Antragstellers befindet. Wenn über einen Asylantrag noch keine Entscheidung in der Sache getroffen wurde, wird das Asylverfahren grundsätzlich an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen wurde. Wenn die Prüfung des Antrages ausgesetzt wurde, etwa weil der Antragsteller Bulgarien verlassen hat, wird Dublin-Rückkehrern in der Praxis regelmäßig ein Anhörungsrecht gewährt. Wenn dagegen der Asylantrag bereits in der Sache geprüft und endgültig bestands- bzw. rechtskräftig abgelehnt wurde, wird der Asylbewerber als irregulärer Migrant behandelt, sofern er keinen Folgeantrag stellt (vgl. hierzu UNHCR, S. 7 ff.; aida, S. 29; siehe auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27. Januar 2016). Stellt der Antragsteller einen Folgeantrag, wird dieser gemäß der Neufassung des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetzes vom Dezember 2015 - AFG - einer Zulässigkeitsprüfung unterzogen, bevor der Antragsteller als Asylsuchender registriert wird. Gemäß Art. 76b AFG trifft der Entscheidungsträger bei der SAR innerhalb von 14 Tagen ab Stellung des Folgeantrags auf internationalen Schutz ausschließlich auf Grundlage der dem Antrag beigefügten schriftlichen Nachweise ohne persönliche Befragung eine Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung des Folgeantrags zum Prüfungsverfahren. Der Folgeantrag wird nur dann zur Prüfung zugelassen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel „von wesentlicher Bedeutung“ enthält. Gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit kann bei Gericht Rechtsbehelf eingelegt werden, die Entscheidung des Gerichts ist dann abschließend (vgl. Dr. Valeria Ilareva, Auskunft an das VG Aachen zum Rechtsstatus der Dublinrückkehrer nach Bulgarien, 30. Juni 2016). Es bleibt unklar, warum die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung vom 10. Juli 2017 - in Abweichung von ihren Angaben in ihrem persönlichen Gespräch beim Bundesamt am 17. Mai 2017 - davon ausgeht, in Bulgarien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Nicht nur aufgrund des zeitlich letzten Eurodac-Treffers der Kategorie 1 (Fingerabdruckdatum 9. März 2017, Bl. 1 des elektronischen Bundesamtsvorgangs; der voraufgegangene Eurodactreffer der Kategorie 2 BG2BR 2... bezieht sich auf eine erste, am 8. Februar 2017 durchgeführte Fingerabdrucknahme), sondern auch aufgrund der bulgarischen Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch, die sich ausdrücklich auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-VO bezieht, liegt die Annahme näher, dass der Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien abgelehnt worden ist, bevor sie in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Denn die Antragstellerin hielt sich eigenen Angaben zufolge insgesamt 2,5 Monate in Bulgarien auf, darunter 1,5 Monate in der Aufnahmeeinrichtung Harmanli. Unter diesen Umständen wäre es nicht zu beanstanden, sondern folgerichtig, dass die Antragstellerin in Bulgarien als Folgeantragstellerin behandelt würde. Aber auch wenn ihr Verfahren aufgrund der Ausreise aus Bulgarien beendet worden sein sollte, wäre es ihr zumutbar, ihr Recht auf Fortsetzung des Asylverfahrens, jedenfalls aber die Einleitung eines Folgeverfahrens und ihre daraus folgenden Rechte in Bulgarien notfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes vor den dortigen Gerichten durchzusetzen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2017 - VG 23 L 389.17 A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 L 99/17.A -, juris Rn. 27 f. m.w.N.; vgl. auch Urteile des Österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2017 - W239 2144867-1 -, S. 18 und vom 12. Juni 2017 - W165 2151073-1 -, S. 26, beide abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at). Schließlich kann die angeordnete Abschiebung auch durchgeführt werden. Der Abschiebung steht kein - vom Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu prüfendes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 - jeweils m.w.N.) - zielstaatsbezogenes oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. Die Abschiebung ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Anhaltspunkte hierfür sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.