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Urteil

3 K 334.15

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1114.VG3K334.15.00
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Leitsätze
1. Für die Änderung des Namens ist grundsätzlich ein wichtiger Grund erforderlich. Dieser ist regelmäßig gegeben, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere die Ordnungsfunktion gehört, überwiegt. Allerdings darf diese Abwägung nicht dazu führen, dass die allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen des Namensrechts revidiert oder umgangen werden. Insoweit verlangt ein wichtiger Grund ein besonderes, die persönliche Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft.(Rn.14) 2. Ein Recht zur Namensänderung kann grundsätzlich aus der Religionsfreiheit folgen. Diese umfasst nicht nur die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seinen inneren Überzeugungen gemäß zu handeln. Entscheidend ist dabei auch, dass der Betroffene wegen seines Glaubens nicht ohne innere Not von dem betreffenden Handeln absehen kann.(Rn.16) Insoweit kann auch der Übertritt zum buddhistischen Glauben einen Anspruch auf Namensänderung begründen, wenn im konkreten Einzelfall substantiiert und nachvollziehbar dargelegt ist, dass nach dem Selbstverständnis des Grundrechtsträgers eine Beibehaltung des Namens eine mit Blick auf die Glaubensausübung unauflösbare Gewissensnot auslösen würde.(Rn.17) Jedoch ist ein Anspruch auf Namensänderung wegen des Übertritts zu einem anderen Glauben grundsätzlich nicht begründet, wenn der Glaube vor der Antragstellung bereits mehr als 14 Jahre ausgeübt wurde.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Änderung des Namens ist grundsätzlich ein wichtiger Grund erforderlich. Dieser ist regelmäßig gegeben, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere die Ordnungsfunktion gehört, überwiegt. Allerdings darf diese Abwägung nicht dazu führen, dass die allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen des Namensrechts revidiert oder umgangen werden. Insoweit verlangt ein wichtiger Grund ein besonderes, die persönliche Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft.(Rn.14) 2. Ein Recht zur Namensänderung kann grundsätzlich aus der Religionsfreiheit folgen. Diese umfasst nicht nur die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seinen inneren Überzeugungen gemäß zu handeln. Entscheidend ist dabei auch, dass der Betroffene wegen seines Glaubens nicht ohne innere Not von dem betreffenden Handeln absehen kann.(Rn.16) Insoweit kann auch der Übertritt zum buddhistischen Glauben einen Anspruch auf Namensänderung begründen, wenn im konkreten Einzelfall substantiiert und nachvollziehbar dargelegt ist, dass nach dem Selbstverständnis des Grundrechtsträgers eine Beibehaltung des Namens eine mit Blick auf die Glaubensausübung unauflösbare Gewissensnot auslösen würde.(Rn.17) Jedoch ist ein Anspruch auf Namensänderung wegen des Übertritts zu einem anderen Glauben grundsätzlich nicht begründet, wenn der Glaube vor der Antragstellung bereits mehr als 14 Jahre ausgeübt wurde.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Ihr hat die Kammer mit Beschluss vom 28. Juli 2016 den Rechtsstreit zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Änderung seines Namens von J... in M.... Es liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung gemäß §§ 3, 11 NamÄndG vor. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere die Ordnungsfunktion gehört, überwiegt. Allerdings darf diese Abwägung nicht dazu führen, dass die allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Erwerb und Änderung von Ehe- und Familiennamen revidiert oder umgangen werden. Denn das öffentlich-rechtliche Namensrecht ist an die allgemeinen Vorgaben des familienrechtlichen Namensrechts gebunden. Dementsprechend beschränkt sich die Bedeutung der Namensänderung nach §§ 3, 11 NamÄndG darauf, in Ausnahmefällen individuellen Unzuträglichkeiten der Namensführung Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 3, 11 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation des Namensträgers prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (st. Rspr., vgl. nur zuletzt BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2017 – 6 B 50/16 –, juris Rn. 6). Dem öffentlichen Interesse an der Namenskontinuität setzt der Kläger als abzuwägendes privates Interesse sein aus der in Art. 4 Abs. 1, 2 GG verankerten Glaubensfreiheit abgeleitetes Begehren entgegen, seinen bürgerlichen Namen durch den mit dem Glaubensübertritt verliehenen religiösen Namen zu ersetzen. Art. 4 Abs. 1, 2 GG stellt ein einheitliches Grundrecht der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit, auch Religionsfreiheit genannt, dar. Die in Art. 4 Abs. 1, 2 GG gewährleistete Glaubensfreiheit umfasst nicht nur die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1968 – 1 BvR 241/66 –, juris Rn. 19). Dazu gehört das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seinen inneren Überzeugungen gemäß zu handeln. Entscheidend ist dabei auch, dass der Betroffene wegen seines Glaubens nicht ohne innere Not von dem betreffenden Handeln absehen kann (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 14. Aufl. 2016, Art. 4 Rn. 12). Dabei sind nicht nur Überzeugungen, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhen, geschützt. Die Glaubensfreiheit schließt auch religiöse Überzeugungen ein, die für eine konkrete Lebenssituation eine religiöse Reaktion für das beste und adäquate Mittel halten, um die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1971 – 1 BvR 387/65 –, juris Rn. 21). Erheblich ist das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers, solange die religiöse Zielsetzung nicht nur als Vorwand dient (BVerfG, Urteil vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10 –, juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 – 6 C 26/02 –, juris Rn. 16). Im Zweifelsfall trifft den Grundrechtsträger eine Darlegungslast; erforderlich ist eine konkrete, substantiierte und objektiv nachvollziehbare Darlegung eines Gewissenskonflikts als Konsequenz aus dem Zwang, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln (BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 – 6 C 8/91 –, juris Rn. 2; ähnlich BVerfG, Urteil vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10 –, juris Rn. 86). Gemessen an diesen Maßstäben vermag der Übertritt zum buddhistischen Glauben in der vom Kläger beschriebenen Theravada-Glaubensschule zwar wegen der für den Gläubigen aufgestellten Forderung eines kompletten Neuanfangs grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer Namensänderung begründen, wenn im konkreten Einzelfall substantiiert und nachvollziehbar dargelegt ist, dass nach dem Selbstverständnis des Grundrechtsträgers eine Beibehaltung des Namens eine mit Blick auf die Glaubensausübung unauflösbare Gewissensnot auslösen würde. Der Kläger hat hier jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass nach seinem Selbstverständnis und seiner inneren Überzeugung die Beibehaltung des bürgerlichen Namens seine Rechte nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG verletzt. Die Notwendigkeit der Namensänderung zur Glaubensausübung erscheint bereits in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger seinen Glauben nach seiner Ordination im Jahre 2000 bereits über einen Zeitraum von 14 Jahren ausübte, bevor er erstmals einen Antrag auf Namensänderung stellte, zweifelhaft. Die schriftlich vorgetragenen Beweggründe des Klägers vermögen diese Zweifel nicht zu beseitigen. Die klägerischen Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in allgemeinen Erklärungen zu den Lehren des Buddhismus und insbesondere der Theravada-Glaubensschule, lassen aber keinen sicheren Schluss darauf zu, ob der Kläger durch die Beibehaltung seines alten Namens tatsächlich in seiner individuellen Glaubensausübung gestört und hierdurch in seiner Glaubensfreiheit verletzt ist. Soweit der Kläger vorträgt, dass es nach den Lehren der Theravada-Glaubensschule zwingende Folge der Ordination als buddhistischer Mönch sei, sein überkommenes bisheriges Leben aufzugeben und abzulegen und einen neuen Namen anzunehmen, kann das Gericht hieraus im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit einer Namensänderung ableiten. Denn unstreitig hat der Kläger trotz Beibehaltung seines alten Namens mit der Ordination einen (zusätzlichen) buddhistischen Namen angenommen und ein neues Leben nach den Lehren seiner buddhistischen Glaubensschule begonnen. Auch soweit der Kläger geltend macht, der Zwang zur Beibehaltung des alten Namens verstoße insgesamt und grundsätzlich gegen das religiöse Prinzip der Diskontinuität bzw. Interruption, vermag dies die Annahme eines wichtigen Grundes zur Namensänderung nach Überzeugung des Gerichts im konkreten Fall nicht zu rechtfertigen. Laut Angaben seines Prozessbevollmächtigten lebt der Kläger seit geraumer Zeit unter seinem neuen Namen in Myanmar als buddhistischer Mönch und ist im Alltag mit seinem bürgerlichen Namen nicht konfrontiert; lediglich bei einer Flugbuchung oder ähnlichem müsse der Kläger seinen alten Namen angeben. Weitere konkrete Einschränkungen, die ihn infolge der Beibehaltung seines ursprünglichen Namens an einer ungestörten Glaubensausübung hindern, nennt der Kläger nicht. Hiermit drängt sich der Schluss auf, dass der Kläger in seiner täglichen Glaubensausübung nicht durch die Beibehaltung seines alten Namens gestört ist, da dieser hier augenscheinlich keine Rolle spielt. Die Möglichkeit, in den (seltenen) Fällen einer Flugbuchung oder ähnlichem den buddhistischen statt den ursprünglichen Namen anzugeben, wäre durch die Eintragung eines Ordensnamens im Pass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Passgesetzes und im Personalausweis gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes gewährleistet. Um einen besseren Eindruck von der inneren Überzeugung des Klägers und der möglicherweise bestehenden Gewissensnot infolge der Beibehaltung des alten Namens zu erlangen, hat das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers mit Ladung vom 23. Mai 2017 bzw. mit Verfügung zur Terminsverlegung vom 27. Juli 2017 angeordnet. Der Kläger ist dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. November 2017 jedoch unentschuldigt ferngeblieben und hat durch seinen Prozessbevollmächtigten ausrichten lassen, dass eine Reise zum derzeitigen Zeitpunkt zu aufwendig sei und er erst für das kommende Jahr plane, nach Deutschland zu kommen. Diese Erklärung, das unentschuldigte Fernbleiben vom Termin zur mündlichen Verhandlung sowie der bis dahin erfolgte, sich in allgemeinen Ausführungen erschöpfende Vortrag des Klägers lassen in einer Gesamtschau nicht darauf schließen, dass die begehrte Namensänderung für eine ungestörte Glaubensausübung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit der Eintragung eines Ordensnamens in den Pass und Personalausweis. Eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität wird hier auch dadurch verstärkt, dass nicht nur der Vorname, sondern auch der Familienname geändert werden soll (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 – 6 C 26/02 –, juris Rn. 12, wonach die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens). Darüber hinaus birgt der zukünftige Name M... auf Grund seiner im deutschen Sprachgebrauch ungewöhnlichen Schreibweise und Aussprache das Risiko einer weiteren Namensänderung (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 – 6 C 26/02 –, juris Rn. 20). Die Ordnungsfunktion des Namens ist auch insoweit beeinträchtigt, als der Vorname M... überwiegend als weiblicher Vorname gebraucht wird (vgl. hierzu beispielsweise die Angaben auf http://dienamensbedeutung.com/vorname/M...und http://de.namespedia.com/details/M...) und die Namensänderung damit dem Grundsatz, dass der Vorname auch das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen sollen, widersprechen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 38/15 –, juris Rn. 15 m.w.N.) Nach alldem überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an einer Beibehaltung des Namens die geltend gemachten Interessen des Klägers. Der klägerische Schriftsatz vom 23. November 2017 musste unberücksichtigt bleiben, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung einging. Die dort genannten Gesichtspunkte boten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 104 Rn. 11). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Änderung seines Vor- und Nachnamens von J... in M... . Im Jahr 2000 trat der 1960 in Großbritannien geborene Kläger zur buddhistischen Theravada-Glaubensschule über und erhielt im Rahmen seiner Ordination den Namen M... . Am 16. Januar 2015 beantragte er bei dem Beklagten die Änderung seines Vor- und Familiennamens und machte geltend, dass sein neuer Glaube einen kompletten Neuanfang erfordere und sein bürgerlicher Name daher vollständig durch den buddhistischen Namen ersetzt werden müsse. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf lehnte den Namensänderungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 10. Februar 2015 ab und begründete dies damit, dass kein wichtiger Grund im Sinne der §§ 3, 11 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) vorliege. Im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Klägers überwiege das öffentliche Interesse der Namenskontinuität. Insbesondere bestehe die Möglichkeit, den buddhistischen Namen als Ordensnamen im Pass und Personalausweis eintragen zu lassen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015 zurückgewiesen. Mit der am 12. August 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, dass mit Blick auf Art. 4 des Grundgesetzes (GG) ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 3, 11 NamÄndG vorliege, da ihm eine ungestörte Glaubensausübung ohne eine vollständige Namensänderung nicht möglich sei. Die Eintragung seines buddhistischen Namens als Ordensname sei nicht ausreichend. Auf die Erklärungen des Klägers mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 wird verwiesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 zu verpflichten, seinen Vornamen J... in M... und seinen Nachnamen B... in B... zu ändern und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt an, dass die Ordnungsfunktion des Namens beeinträchtigt werde, da der buddhistische Name das Risiko einer weiteren Namensänderung berge und der Vorname M... überwiegend als weiblicher Vorname verwendet werde. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.