Beschluss
3 L 1035.17
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1219.VG3L1035.17.00
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Leitsätze
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist zunächst von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. (Rn.4)
2. Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit unter Zugrundelegung der in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen, erhöhen das Lehrangebot. (Rn.45)
3. Das Lehrangebot vermindert sich wegen der Belastung der Lehreinheit Veterinärmedizin mit Ausbildungsverpflichtungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Agrarwissenschaften sowie Prozess- und Qualitätsmanagement. (Rn.52)
4. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilsquoten für die genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. (Rn.78)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist zunächst von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. (Rn.4) 2. Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit unter Zugrundelegung der in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen, erhöhen das Lehrangebot. (Rn.45) 3. Das Lehrangebot vermindert sich wegen der Belastung der Lehreinheit Veterinärmedizin mit Ausbildungsverpflichtungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Agrarwissenschaften sowie Prozess- und Qualitätsmanagement. (Rn.52) 4. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilsquoten für die genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. (Rn.78) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium an der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des Studiengangs Veterinärmedizin vom Wintersemester 2017/2018 an begehrt – oder jedenfalls die Teilnahme an einem entsprechenden Losverfahren zur Verteilung der von der Kammer aufzudeckenden Studienplätze –, hat keinen Erfolg. Die errechnete Zahl von Studienplätzen für Studienanfänger übersteigt nicht die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2017/18 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin – AMBl. – Nr. 10/2017 vom 10. Mai 2017, Seite 78) festgesetzte Zahl von Studienplätzen (174). Die zur Verfügung stehenden Studienplätze hat die Antragsgegnerin nach ihrer Einschreibestatistik vom 23. Oktober 2017 vollständig vergeben, indem sie 185 Studienanfänger im 1. Fachsemester zugelassen hat, von denen drei beurlaubt sind. I. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. September 2017 (GVBl. S. 488). Die aufgrund dieser Vorschrift zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2017 vorzunehmende Kapazitätsberechnung für den Studiengang Veterinärmedizin für den das Wintersemester 2017/2018 und das Sommersemester 2018 umfassenden Zeitraum ergibt nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Folgendes: 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist zunächst von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Lehreinheit Veterinärmedizin seit dem Wintersemester 2014/2015 der Bachelorstudiengang Pferdewissenschaft zugeordnet ist. a) Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Veterinärmedizin folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) zu Grunde gelegt: - 40 Stellen für Professoren (C4/C3/W3/W2, inkl. vier Stellen für eine so genannte Stiftungsprofessur; Vorklinik: 7 [die Stelle WE 02 080240 wird dem Klinikbereich zugerechnet]; Klinik: 33), - 2 befristete Förderstellen für Professoren aus Exzellenzmitteln finanziert (W2 auf Zeit; Klinik: 2), - 2 Stellen für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses (W1; Vorklinik: 1; Klinik: 1), - 3 Stellen für Juniorprofessoren in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses (W1; Vorklinik: 1; Klinik: 2), - 1 Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (E13; Vorklinik), - 14 Stellen für Akademische Räte/Oberräte (A13/A14; Vorklinik: 1; Klinik: 13), - 12 Stellen für dauerhaft beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13-E15; Vorklinik: 3,5; Klinik: 7; Pferdewissenschaft: 1,5), - 58 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13; Qualifikationsstellen - WiMi Q - ; Vorklinik: 10 [die Stelle WE 02 081052 wird dem Klinikbereich zugeordnet]; Klinik: 47; Pferdewissenschaft: 1). Im Vergleich zum letzten, das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 umfassenden Berechnungszeitraum, für den die Kammer die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Veterinärmedizin zuletzt überprüft hat (vgl. Beschlüsse vom 13. Februar 2017 – VG 3 L 296.16 u.a. – juris), hat sich die nachfolgend dargestellte Änderung ergeben: Die W-1 Stelle WE 13 08062 1 (Klinik) hatte bis zum 15. November 2016 Jun. Prof. D... inne, der sich in der zweiten Phase des Dienstverhältnisses befand. Nach seinem Ausscheiden, das vor dem Berechnungsstichtag liegt, hat die Antragsgegnerin nunmehr beanstandungsfrei diese Stelle der Lehreinheit als Stelle für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses zugeordnet. Die Kammer sieht weiterhin keinen Anlass, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einteilung in Vorklinik- und Klinik-Stellen grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2017, a.a.O). Gegen die Ausrichtung an einem so genannten Sollstellenplan bestehen ebenfalls nach wie vor keine Bedenken (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009 – OVG 5 NC 72.09 – juris Rn. 17 f.). Im Hinblick auf die Stellen für den Bachelorstudiengang Pferdewissenschaft hat es im Vergleich zur Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2016/2017 keine Änderung gegeben (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2016 – VG 3 L 631.15 – juris Rn. 14). Insgesamt ergibt sich damit ein Stellenbestand von 132 Stellen. Dieser wird nicht durch die Einwendung einer einzelnen Antragstellerin in Frage gestellt, wonach entsprechend der Internetseite der Antragsgegnerin am Fachbereich Veterinärmedizin 823 Mitarbeiter beschäftigt seien. Ausweislich der antragstellerseits wohl in Bezug genommenen Webseite (http://www.vetmed.fu-berlin.de/mitarbeiter/ index.html, zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2017) sind am Fachbereich Veterinärmedizin 821 Mitarbeiter/innen beschäftigt. Diese Angabe sagt indes nichts über die Anzahl der mit Lehrpersonen besetzten Stellen aus, die der Lehreinheit im Sinne von § 8 KapVO zur Verfügung stehen. Zum einen listet die Webseite Mitarbeiter/innen des Fachbereichs aller Statusgruppen und unabhängig davon auf, ob sie Lehrpersonen im Sinne von § 8 KapVO sind und damit ihre Beschäftigung kapazitätsrechtlich relevant ist oder nicht. So sind dort etwa neben Professorinnen und Professoren u.a. auch Sekretariatsmitarbeitende, studentische Hilfskräfte, Mitarbeiter/innen im IT-Support und (drittmittelfinanzierte) Doktorandinnen und Doktoranden verzeichnet. Das Mitarbeiterverzeichnis dient ganz offensichtlich dazu, die Erreichbarkeit aller am Fachbereich Beschäftigten zu gewährleisten und nicht, im Gegensatz zum Stellenplan, die haushaltsmäßig mit Lehrpersonen besetzten Stellen abzubilden. Abgesehen davon ist es unklar, ob die Angaben auf der Webseite nach dem Stichtag (15. Januar 2017) Veränderungen erfahren haben. b) Die zur Berechnung des Lehrdeputats anzusetzende Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals richtet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294). Nach § 5 Abs. 1 LVVO beträgt die Regellehrverpflichtung an den Universitäten • für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), • für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, danach 6 LVS, • für wissenschaftliche Assistenten 4 LVS, • für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, wobei dies auch für Akademische Räte als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter gilt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. Januar 2009 betreffend die Zulassung zum Studiengang Biochemie im WS 2008/2009 – VG 3 A 701.08 u.a. – ; Beschlüsse vom 16. Januar 2009 betreffend die Zulassung zum Studiengang Tiermedizin im WS 2008/2009 – VG 3 A 330.00 u.a. – ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2009 – OVG 5 NC 25.09 – ), • für Studienräte im Hochschuldienst und für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in wissenschaftlichen Fächern 16 LVS, • für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Für die Professoren-Stelle 080018 (WE 13, Klinik, Professor H...) ist allerdings aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2013 – VG 3 L 640.13 –, juris, Rn. 22, m.w.N.) ein Lehrdeputat von nur 2 LVS anzusetzen. Dies gilt ebenso für die seit dem 15. September 2009 eingerichtete Professoren-Stelle 080085 (WE 13, Klinik, Professor G...) und die Professoren-Stelle 08191 0 (Klinik, WE 19, Professor H...; vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2017 – VG 3 L 296.16 –, a.a.O.). Zu Recht hat die Antragsgegnerin weiterhin die seit dem 1. August 2012 bestehende Stiftungsprofessur (Klinik, WE 10, Professor A...; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2013 – OVG 5 NC 9.13 – ) nach der maßgeblichen Regelung im Kooperationsvertrag nur in einem Umfang von 2 LVS berücksichtigt. c) Für die Lehreinheit Veterinärmedizin gilt darüber hinaus, dass die für die Erfüllung von Lehraufgaben zur Verfügung stehenden Planstellen nicht in vollem Umfang in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen sind, weil das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal auch Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen wahrnimmt, § 9 Abs. 3 Satz 1 KapVO. Die zuständige Senatsverwaltung des Landes B...hat einer Entscheidung des Verfassungsgerichthofes des Landes B... (Beschluss vom 15. Januar 2014 – VerfGH 109/13 – juris Rn. 28 f.) folgend auf der Grundlage des Ergebnisses der Studie der Arbeitsgruppe „Tiermedizin“ der Stiftung Hochschulzulassung den Krankenversorgungsabzug mit Verordnung vom 26. Juni 2015 (GVBl. 2015, S. 298) erneut in Höhe von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO festgesetzt. Dagegen bestehen, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 12. Februar 2016 (a.a.O., Rn. 23) ausgeführt hat, keine Bedenken. Vor der Berechnung des Lehrangebots ist deshalb die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % zu vermindern; die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen. Ausgenommen von der Reduzierung um 30 % sind lediglich die bereits erwähnten, mit nur 2 LVS in die Kapazitätsberechnung einfließenden vier (Stiftungsprofessoren-) Stellen von Professor A..., Professor G..., Professor H... und Professor H... (so auch die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin). Bei Ansatz des Krankenversorgungsabzuges in Höhe von 30 % der Planstellen im Klinikbereich ergibt sich insgesamt ein Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen von 639,1 LVS, das sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt: d) Weiterhin ist für die Lehreinheit Veterinärmedizin der Personalbedarf für die praktische Ausbildung zu berücksichtigen, § 9 Abs. 6 KapVO i. V. m. §§ 54, 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften (TAppO 1999) vom 10. November 1999 (BGBl. S. 2162) bzw. der sie ersetzenden, inhaltsgleichen §§ 57, 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827). Für die Ausbildung nach § 54 Abs. 1 TAppO 1999 bzw. § 57 Abs. 1 TAppV (kuratives Pflichtpraktikum von 4 Wochen) ist für je 96 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen, § 9 Abs. 6 Nr. 1 KapVO. Für die Ausbildung nach §§ 54 Abs. 2, 57 TAppO 1999 bzw. §§ 57 Abs. 2, 60 TAppV (Wahlpraktikum von 16 Wochen) ist für je 42 Ausbildungsplätze ebenfalls eine Stelle abzuziehen, § 9 Abs. 6 Nr. 2 KapVO. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (Anlage 9 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2017) nahmen an dem vierwöchigen Praktikum im Jahr 2016 145 Personen teil und an dem 16-wöchigen Praktikum 282 Personen. Dass die Antragsgegnerin dabei die Teilnehmerzahlen aus dem Jahre 2016 zu Grunde gelegt hat, ist in Anbetracht des Stichtages für die Berechnung der Kapazität, dem 15. Januar 2017, nicht zu beanstanden (so auch die Kapazitätsberechnung für den letzten Bezugszeitraum, Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2017, a.a.O.). Daraus errechnet sich ein Abzug von ([145 : 4 : 96 : 2 = ] 0,1888 + [282 : 16 : 42 : 2 = ] 0,2098) = 0,3986 Stellen. Da auf jede verfügbare Stelle zum Stichtag eine durchschnittliche Lehrverpflichtung von (639,1 LVS : 101,7 =) 6,2842 LVS entfällt, mindert sich das Lehrdeputat des wissenschaftlichen Personals um (0,3986 x 6,2842 =) 2,5049 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin aufgrund der Rundung nach der 3. Kommastelle: 2,505 LVS). e) Das Lehrangebot aus Stellen beträgt daher 636,5951 LVS (639,1 LVS Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen - 2,5049 LVS Pflichtpraktika). 2. Hiervon sind Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 17 LVS wie folgt abzuziehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Diese bleiben gegenüber dem letzten Berechnungszeitraum unverändert: • 4,5 LVS für die Tätigkeit des Dekans (Professor Z... gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO. Diese Verminderung der Lehrverpflichtung beruht auf einer vom Präsidium der Antragsgegnerin getroffenen generellen Regelung (vgl. „Generelle Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche sowie für die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute“, Rundschreiben des Präsidiums der Antragsgegnerin, Rundschreiben V Nr. 4/05 vom Januar 2005), was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. August 2006 – OVG 5 NC 21.06 – ). • 2,25 LVS für die am Fachbereich Veterinärmedizin dauerhaft eingerichtete Funktion des Prodekans für Lehre (Professor D...gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a LVVO (Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. März 2015 für den Zeitraum 1. April 2015 bis 31. März 2017 und vom 3. Juli 2017 für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. März 2019, Anlage 3 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2017). • 1,0 LVS für die dauerhaft eingerichtete Funktion eines Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die tierärztliche Vorprüfung (Dr. G...gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO (Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2012, Anlage 8 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2017; vgl. hierzu Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg u.a. vom 20. November 2009, a.a.O., und zuletzt vom 15. Juni 2015 – OVG 5 NC 11.15 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Soweit eine einzelne Antragstellerin bemängelt, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2012 nicht geeignet sei, den aktuellen, für den Stichtag der Kapazitätsberechnung relevanten Stand wiederzugeben, kann die Kammer dem nicht folgen. Ausweislich des Bescheides steht die widerrufliche Entscheidung der Lehrdeputatsreduktion unter dem Vorbehalt der gleichbleibenden Sach- und Rechtslage. Es ist indes nicht erkennbar, dass sich an dieser etwas geändert hätte. Herr Dr. G...ist nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin nach wie vor der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die tierärztliche Vorprüfung. Dies ist antragstellerseits auch nicht bezweifelt worden. Zudem lässt sich auch der Webseite der Antragsgegnerin entnehmen, dass Herr Dr. G... diese Funktion inne hat (http://www.vetmed.fu-berlin.de/adminis-tration/dekanat/kommissionen/pruefungsausschuss/index.html, zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2017). • 2,0 LVS für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die tierärztliche Prüfung (Professor S...), ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO (Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2008, Anlage 4 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2017; vgl. hierzu ebenfalls die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg u.a. vom 20. November 2009, a.a.O. und vom 15. Juni 2015, a.a.O.). Soweit eine einzelne Antragstellerin auch hier bemängelt, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2008 nicht geeignet sei, den aktuellen, für den Stichtag der Kapazitätsberechnung relevanten Stand wiederzugeben, kann die Kammer dem ebenfalls nicht folgen. Auch bei dem hiesigen Bescheid an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die tierärztliche Prüfung steht die widerrufliche Entscheidung der Lehrdeputatsreduktion unter dem Vorbehalt der gleichbleibenden Sach- und Rechtslage. Auch hier ist nicht erkennbar, dass sich an dieser etwas geändert hätte. Herr Professor S...ist nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin nach wie vor der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die tierärztliche Prüfung. Dies ist wiederum antragstellerseits nicht bezweifelt worden und die Webseite der Antragsgegnerin lässt zudem auch hier erkennen, dass Herr Professor S...nach wie die die Lehrdeputatsreduktion rechtfertigende Funktion des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die tierärztliche Prüfung inne hat (http://www.vetmed.fu-berlin.de/adminis-tration/dekanat/kommissionen/pruefungsausschuss/index.html, zuletzt abgerufen am 19. Dezember 2017). • 1 LVS für die Studienfachberatung (Dr. K...) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO (Bescheide der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 und vom 7. Juli 2017, Anlage 6 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2017). • 2,25 LVS für die Tätigkeit als Vorsitzende der Promotionskommission (Professorin K...vgl. Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2015 und vom 26. Juli 2017, Anlage 5 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2017). Diese Tätigkeit ist als Lehrverpflichtungsminderung zu berücksichtigen, weil die Promotionskommission in materieller Hinsicht ein Prüfungsausschuss i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO ist, so dass die gewährte Lehrverpflichtungsverminderung jedenfalls nach dieser, der Antragsgegnerin wie § 9 Abs. 4 LVVO Ermessen eröffnenden Rechtsgrundlage zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2015, a.a.O., Rn. 16 ff., 18 und Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2017, a.a.O.). • Kapazitätsmindernd in die Berechnung einzubeziehen ist ferner die der Lehrkraft für besondere Aufgaben Dr. H... (Vorklinik) unter Berücksichtigung der von ihr wahrzunehmenden organisatorischen und sonstigen Aufgaben in zulässiger Weise gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats um 4,0 LVS (Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016, Anlage 7 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2017, im Anschluss an die mit 20. August 2014 bis zum 30. September 2016 befristet gewährten Lehrverpflichtungsverminderung; vgl. bereits Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2005 – OVG 5 NC 107.05 –, vom 19. Juli 2010 – OVG 5 NC 101.09 – juris Rn. 5 und vom 5. April 2012 – OVG 5 NC 2.12 –). Die Lehrverpflichtungsverminderungen sind bei dem im Klinikbereich tätigen Lehrpersonal nicht im Umfang des Krankenversorgungsabzugs von 30 % zu mindern. Wie oben ausgeführt, wird der Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO durchgeführt, indem vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird. Zwischen jener pauschalen Stellenverminderung und der Verminderung der Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber gibt es keinen Zusammenhang (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juli 2010, a.a.O., Rn. 6). 3. Dem Lehrangebot hinzuzurechnen sind LVS aus Lehrauftragsstunden und Titellehre in einem Umfang von insgesamt 2,25 LVS. a) Lehrauftragsstunden i.S.d. § 10 KapVO, die der Lehreinheit unter Zugrundelegung der in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen, erhöhen das Lehrangebot. Da gemäß § 10 Satz 1 KapVO der Berechnungsstichtag, der 15. Januar 2017, im Wintersemester 2016/2017 liegt, sind die für die Berechnung der Lehrauftragsstunden maßgeblichen Semester das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016. Danach sind Lehrauftragsstunden im Umfang von 1,75 LVS je Semester einzustellen. Im maßgeblichen Wintersemester 2015/2016 standen der Lehreinheit kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden in einem Umfang von 3,5 LVS zur Verfügung. Im Sommersemester 2016 standen der Antragsgegnerin keine kapazitätserhöhenden Lehrauftragsstunden zur Verfügung (Anlage 10 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2017). Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass der im Wintersemester 2015/2016 dem Dozenten K... erteilte Lehrauftrag im Umfang von 2 LVS und der im Sommersemester 2016 der Dozentin D... erteilte Lehrauftrag im Umfang von 2 LVS jeweils mit einer Vakanz der Stelle Nr. WE 23 080985 verrechnet werden durften und sich mithin nicht kapazitätserhöhend auswirken, § 10 Satz 2 KapVO. Die Stelle Nr. WE 23 080985 ist eine halbe WiMi-Dauerstelle, aus der sich 4 LVS ergeben. Die Stelle war indes in den beiden Bezugssemestern jeweils nur mit einer halben befristeten WiMi (Frau D...) besetzt, was 2 LVS pro Semester entspricht (vgl. Anlage 12 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2017). Daher durften 2 LVS je Semester kapazitätsneutral verrechnet werden. Die weiteren Lehrveranstaltungen durch Lehrbeauftragte (1 LVS im Wintersemester 2015/2016 und 4 LVS im Sommersemester 2016) wurden nach den Angaben der Antragsgegnerin von Mitarbeiter/innen außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich in den Bezugssemestern erbracht, so dass sie sich nicht kapazitätserhöhend auswirken, § 10 Satz 3 KapVO. b) In die Ermittlung des Lehrangebots ist die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (so genannte Titellehre) im Umfang von durchschnittlich je Semester 0,5 LVS einzustellen. Im maßgeblichen Wintersemester 2015/2016 wurde keine Titellehre, im Sommersemester 2016 wurde 1 LVS Titellehre durch die Apl. Prof. G... („Krankheiten der Bienen und Fische“) erbracht (Anlage 11 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2017). Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf 621,8451 LVS (636,5951 LVS aus Stellen abzüglich 17 LVS Verminderungen zuzüglich 2,25 LVS Lehraufträge und Titellehre). 4. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Veterinärmedizin mit Ausbildungsverpflichtungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Agrarwissenschaften (Bachelor) sowie Prozess- und Qualitätsmanagement (Master) an der H...Universität zu B... (zur rechtlichen Verpflichtung, diese Dienstleistungen zu erbringen, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. März 1988 – OVG 7 S 446.87 – ). Grundlage der Ermittlung des in Deputatstunden je Semester zu messenden Dienstleistungsbedarfs (E) ist die Formel (2) aus Nr. I.2. der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq x Aq/2). Hierbei steht nach Nr. III. der Anlage 1 zur KapVO - CAq für den Curricularanteil, der an einen Studiengang außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist, - Aq für die jährliche Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges; diese ist nicht um einen Schwundfaktor zu korrigieren (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juli 2011 – 2 B 45/11.NC u.a. –, BayVGH München, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 7 CE 05.10151 u.a. –, jew. juris; Beschlüsse der Kammer vom 18. Dezember 2012 – VG 3 L 253.12 u.a. –, betr. Psychologie WS 2012/2013 und Beschlüsse der Kammer vom 21. Dezember 2012 – VG 3 L 257.12 u.a. –, betr. Veterinärmedizin). Grundlage der Ermittlung des Curricularanteils (CAq) ist wiederum die Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CAq = Σk vqk · fk : gk). Hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO - Vqk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS), - fk für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und - gk für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße. Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k sind in Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO festgelegt. a) Für Studierende des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften der H... (H...) erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin die Lehrveranstaltung „Biologie der Tiere“. Diese ist sowohl nach der Anlage zur Studienordnung vom 13. Juli 2005 (Amtliches Mitteilungsblatt der H...– AMBl. H...– Nr. 5/2006 vom 6. Februar 2006), wie auch nach der Anlage 1 und 2 der zum 12. September 2014 in Kraft getretenen Studienordnung vom 13. November 2014 (AMBl. H...Nr. 83/2014 vom 12. September 2014) eine im 1. Fachsemester vorgesehene Pflichtveranstaltung mit 4 SWS. Die Lehrveranstaltung gliedert sich auf in 64 Einzelveranstaltungen, wovon die Antragsgegnerin 51 Einzelveranstaltungen durch ihr Personal abdeckt und die H... durch Professor Z...13 Einzelveranstaltungen übernimmt (vgl. Anlage 13 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2017). Wegen der Ausgestaltung der Lehrveranstaltung (Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung) ist diese als Lehrveranstaltungsart k=4 (Anrechnungsfaktor = 1,0; Betreuungsrelation = 60) einzustufen. Der Curricularanteil (CAq) ist daher mit (4/64 x 51 x 1,0 : 60 =) 0,0531 zu berücksichtigen. Für die Pflichtveranstaltung „Tierernährung und Futtermittelkunde“ (4 SWS) im 3. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften, die ebenfalls als Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung ausgestaltet und damit als Lehrveranstaltungsart k=4 einzustufen ist, erbringt die Antragsgegnerin 2 SWS der in den Anlagen 1 bzw. Anlagen 1 und 2 zu den Studienordnungen (a.a.O.) ausgewiesenen 4 SWS, mithin einen Curricularanteil von (2 x 1,0 : 60 =) 0,0333. Bei der festgesetzten jährlichen Zulassungszahl von Studienanfängern (Aq) von 165 (AMBl.... Nr. 20/2017 Seite 4 f.) welche die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 2 KapVO beanstandungsfrei zugrunde gelegt hat, ergeben sich ([0,0531 + 0,0333 =] 0,0864 [CAq] x 82,5 [Aq/2] =) 7,128 LVS. b) Ferner erbringt die Lehreinheit Veterinärmedizin für Studierende des Masterstudienganges „Prozess- und Qualitätsmanagement in Landwirtschaft und Gartenbau“ der H... Teile der Lehrveranstaltung „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“. Die Lehrveranstaltung ist nach der Anlage sowohl zu der Studienordnung vom 13. Juli 2005 (AMBl. H... Nr. 10/2006 vom 6. Februar 2006) als auch zu der zum 12. September 2014 in Kraft getretenen neuen Studienordnung (AMBl. H... Nr. 86/2014 vom 12. September 2014) eine im 2. Fachsemester vorgesehene Wahlpflichtveranstaltung mit 4 SWS. Sie ist ebenfalls als Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung ausgestaltet und damit als Lehrveranstaltungsart k=4 (Anrechnungsfaktor = 1,0; Betreuungsrelation = 60) einzustufen. Der Curricularanteil (CAq) ist daher mit (4 x 1,0 : 60 =) 0,0667 zu berücksichtigen. Antragstellerseits ist nicht in Zweifel gezogen worden, dass die Lehreinheit Veterinärmedizin der Antragsgegnerin diese Wahlpflichtveranstaltung als Dienstleistungsexport erbringt. Beanstandungsfrei hat die Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 KapVO die Zulassungszahlungen für das Wintersemester 2017/2018 (30) und das Sommersemester 2018 (15) ihrer Berechnung zu Grunde gelegt (AMBl. H... Nr. 20/2017 vom 29. April 2017, Seite 4). Da die Studierenden nach der Anlage zur Studienordnung 2006 bzw. nach § 5 lit. b) der Studienordnung 2014 eines von vier Profilen zu wählen haben, ist bei anzunehmender gleichmäßiger Verteilung der Studierenden auf die vier Profile eine jährliche Studierendenzahl (Aq) von ([30 + 15 =] 45 : 4 =) 11,25 zu Grunde zu legen. Die Nachfragequote beträgt nach der kapazitätsfreundlich zu Grunde gelegten Regelung in § 5 lit. b) der Studienordnung 2014 5/8. Denn der Studienverlaufsplan verpflichtet die Studierenden nur, innerhalb der von ihnen gewählten Profilrichtung fünf der acht durch die H... angebotenen Wahlpflichtmodule zu belegen, von denen eines „Tierhygiene und Tiergesundheitslehre“ ist. Hiernach ergibt sich ein Dienstleistungsexport von 0,0667 (CAq) x 5,625 (Aq/2) x 5/8 = 0,2345 LVS. c) Einen Dienstleistungsexport für das Modul „Ernährungsphysiologie“ hat die Antragsgegnerin für den zu Grunde zu legenden Berechnungszeitraum – anders als noch für den letzten Berechnungszeitraum (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2017, a.a.O.) – nicht geltend gemacht. Der Ansatz des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge führt danach zu einem bereinigten Lehrangebot von (621,8451 LVS - 7,128 - 0,2345 = ) 614,4826. 5. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind zudem die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit Veterinärmedizin erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Nach deren Teil A Nr. I. g) ist der CNW für den Studiengang Veterinärmedizin auf 7,6 festgesetzt worden. Nach Teil B Nr. I. a) ist der CNW für den der Lehreinheit zugeordneten Bachelorstudiengang Pferdewissenschaft auf 1,53 festgesetzt worden. Hiervon sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile abzusetzen. Dazu sind die Curricularanteile der von den Studierenden der Studiengänge Veterinärmedizin bzw. Pferdewissenschaft bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen nach der Formel vqk x fk :x gk (s.o. unter 4.) zu ermitteln. a) Für den Studiengang Veterinärmedizin ist insoweit auf die Studienordnung vom 20. April 2017 (AMBl. Nr. 18/2017 vom 8. Juni 2017, Seite 351 ff.) abzustellen, deren Studieninhalte auf den Vorgaben der TAppV basieren (vgl. § 8 der Studienordnung). Nach dem Studienverlaufsplan (Anlage zur Studienordnung) haben die Studierenden in den ersten beiden Semestern u.a. die Veranstaltungen Grundvorlesung Biologie - Zoologie (Vorlesung, 4 SWS), Grundvorlesung Biologie - Botanik (Vorlesung, 2 SWS), Organische und anorganische Chemie (Vorlesung, 4 SWS), Chemie Praktikum (Übung, 3,5 SWS), Experimentalphysik (Vorlesung, 2 SWS) und Physik Praktikum (Übung, 2 SWS) zu belegen. Diese Veranstaltungen werden von anderen Lehreinheiten der Antragsgegnerin erbracht. Bei der Berechnung des Curricularfremdanteils legt die Antragsgegnerin beanstandungsfrei eine Betreuungsrelation von 180 für Vorlesungen und von 30 für die Übungen zu Grunde (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2017, a.a.O., und Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 – OVG 5 NC 44.04 – betr. Humanmedizin/Vorklinik WS 2003/04). Daraus errechnet sich ein Curricularfremdanteil von 0,25 wie folgt: vqk x fk :x gk CAq (4 x 1 : 180 =) 0,0222 Zoologie (Vorlesung) + (2 x 1 : 180 =) 0,0111 Botanik (Vorlesung) + (4 x 1 : 180 =) 0,0222 Chemie (Vorlesung) + (3,5 x 1 :30 = 0,1167 Chemie Praktikum (Übung) + (2 x 1 : 180 ) 0,0111 Experimentalphysik (Vorlesung) + (2 x 1 : 30 =) 0,0667 Physik Praktikum (Übung) = 0,25 Die Fremdleistung der Lehreinheit Agrarwissenschaften (H...) hat sich gegenüber dem Wintersemester 2016/2017 nicht verändert. Die Antragsgegnerin hat dafür zutreffend einen Curricularfremdanteil von 0,2278 errechnet (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2017, a.a.O.). Der Eigenanteil des Studienganges Veterinärmedizin am CNW beträgt daher (7,6 - 0,25 - 0,2278 = ) 7,1222. b) Für den Bachelorstudiengang Pferdewissenschaft ist insoweit auf die Studienordnung vom 11. Juni 2013 (AMBl. Nr. 50/2013 vom 30. September 2013, Seite 1581 ff.) abzustellen. Die Fremdleistung anderer Lehreinheiten hat sich gegenüber dem Wintersemester 2016/2017 nicht verändert. Die Landwirtschaftlich-Gärtnerische Fakultät der H... erbringt in dem danach von den Studierenden des Bachelorstudienganges zu absolvierenden Basismodul 3 „Landwirtschaftliche Grundlagen“ Lehrleistungen im Umfang von 4 SWS Vorlesungen (k=2; Anrechnungsfaktor 1,0, Betreuungsrelation 120) mit einem Curricularfremdanteil von (4 : 120 =) 0,0333 und im Vertiefungsmodul 6 „Betriebsführung“ Lehrleistungen im Umfang von 4 SWS Vorlesung mit unmittelbarer studienbegleitender Prüfung (k=4; Anrechnungsfaktor 1,0, Betreuungsrelation 60) mit einem Curricularfremdanteil von (4 : 60 =) 0,0667. Dass die Landwirtschaftlich-Gärtnerische Fakultät diese Lehrleistungen erbringt, geht zurück auf eine ab dem Wintersemester 2014/2015 geltende Vereinbarung zwischen ihr und dem Fachbereich Veterinärmedizin, die durch das Schreiben vom 21. Mai 2013 (Anlage 20 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2017) ergänzt worden ist. Dass sich an dieser Vereinbarung etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Zudem erbringt die Lehreinheit Biologie, Chemie, Pharmazie der Antragsgegnerin in dem von den Studierenden zu absolvierenden Basismodul 1 „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ Lehrleistungen im Umfang von 2 SWS Vorlesung (k=2), wofür ein Curricularfremdanteil von (2 : 120 =) 0,0167 zu berücksichtigen ist. Weiterhin ist die in diesem Basismodul 1 „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ von dem Fachbereich Physik der Antragsgegnerin durch Professor H... im Wintersemester in einem Umfang von 1 SWS Vorlesung (k=2) erbrachte Lehrleistung „Grundlagen der Physik und Biophysik“ zu berücksichtigen, wobei es nicht darauf ankommt, ob zwischen dem Fachbereich Veterinärmedizin und dem Fachbereich Physik bereits eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde. Dafür ist ein Curricularfremdanteil von (1 : 120 =) 0,0083 anzusetzen. Der Curriculareigenanteil des Studienganges Pferdewissenschaft beträgt daher (1,53 - 0,0333 - 0,0667 - 0,0167 - 0,0083 =) 1,405. 6. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilsquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilsquoten mit 0,85 für den Studiengang Veterinärmedizin und mit 0,15 für den Bachelorstudiengang Pferdewissenschaft festgesetzt und sich dabei beanstandungsfrei, wie schon im vergangenen Zulassungszeitraum (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2017, a.a.O.) an der Festsetzung der Zulassungszahlen für Studienanfänger (Zulassungsordnung zum Wintersemester 2017/2018, a.a.O.: Veterinärmedizin: 174; Pferdewissenschaft: 31) orientiert. Begründete Zweifel hieran sind antragstellerseits nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang Curricularwert Anteilsquote Veterinärmedizin 7,1222 0,85 6,0539 Pferdewissenschaft 1,405 0,15 0,2108 Gesamt gewichteter CA 6,2647 7. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der Anteilsquote für den Studiengang Veterinärmedizin (0,85) errechnet sich für diesen eine Basiszahl von ([614,4826 LVS x 2 =] 1228,9652 : 6,2647 x 0,85 = ) 166,7471 Studienplätzen. 8. Diese Basiszahl ist um eine von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelte Schwundquote von 0,9588 zu verändern. Nach § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl dann durch eine Schwundquote zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Eine Erhöhung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn das Lehrpersonal i.S. von § 8 KapVO eine entsprechenden Entlastung von Lehraufgaben erfahren wird (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO). Dies ist vorliegend der Fall, wie sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendenzahlen ergibt (Anlage 22 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2017). Die Antragsgegnerin hat dabei rechtsfehlerfrei wie im letzten Berechnungszeitraum die Studierendenzahlen der Sommersemester (in denen keine Zulassungen von Studienanfängern stattfinden) jeweils dem nächst höheren Semester zugeordnet (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. März 2003 – OVG 5 NC 32.03 –, betr. FU Theaterwissenschaften WS 2002/2003). Die von der Antragsgegnerin gewählte Bezugsgröße, den Studierendenverlauf lediglich bezogen auf den wissenschaftstheoretischen Studienteil von viereinhalb Jahren bzw. neun Semestern zu berechnen, ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2006 – OVG 5 NC 21.06 –, betr. Veterinärmedizin WS 2005/2006). Weiter ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Schwundquoten (nach dem hier angewendeten so genannten „Hamburger Modell“) lediglich den tatsächlichen Einschreibstand in den entsprechenden Fachsemestern zugrunde gelegt hat und dabei auch Übergangsquoten von mehr als 1,0 in die Berechnung mit einbezogen hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2017, a.a.O., und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2006, a.a.O.). Die Antragsgegnerin durfte hier auch die beurlaubten Studenten berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2012 – OVG 5 NC 49.12 – ). Schließlich war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, in die Bestandszahlen des mit dem 5. Fachsemester beginnenden klinischen Ausbildungsabschnitts lediglich diejenigen Studierenden einzubeziehen, welche die Tierärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 – OVG 5 NC 90.10 u.a.). Eine solche Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester würde nicht nur die Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern würde darüber hinaus die – nicht gerechtfertigte – Annahme voraussetzen, dass Studierende ihr Studium in aller Regel studienplanmäßig durchlaufen; ferner liefe eine Differenzierung der semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen dem Charakter des Hamburger Modells als einem rechentechnischen Mittel zur Prognostizierung der künftigen Ausbildungslast der Hochschule zuwider und würde es weitgehend entwerten (vgl. zur Ordnungsmäßigkeit des Modells der Antragsgegnerin zur Schwundquotenberechnung insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – OVG 5 NC 29.08 – ; Beschluss vom 1. Juni 2007 – OVG 5 NC 1.07 –, m.w.N., und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2009, a.a.O). 9. Da die Antragsgegnerin beanstandungsfrei die Jahreszulassung gewählt hat, ergibt sich für das laufende Wintersemester eine rechnerische Kapazität von (166,7471 : 0,9588) = 173,9123, (auf)gerundet 174 Studienplätzen für Studienanfänger. Dies entspricht der von der Antragsgegnerin in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2017/2018 (s. oben) festgesetzten Zahl. Nach der Einschreibstatistik vom 23. Oktober 2017 wurden 185 Studienplätze tatsächlich vergebenen. Zwar sind nach der Einschreibstatistik hiervon 3 Studierende beurlaubt. Da aber auch nach Abzug von drei weiteren Studienplätzen die verbleibende Anzahl von 182 nicht unter der rechnerischen Kapazität liegt, kann offen bleiben, ob die Beurlaubungen kapazitätserschöpfend zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Überbuchungen kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2001 – OVG 5 NC 13.01 – ). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab Beschlüsse der Kammer vom 31. Mai 2001 – VG 3 A 69.01 – u.a., betr. FHW Sommersemester 2001). 10. Bei diesem Ergebnis bleibt es, da in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2017/2018 kein Umrechnungsfaktor für Studienplätze des Studienganges Veterinärmedizin und des Bachelorstudienganges Pferdewissenschaft ausgewiesen ist. Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 – 3 NC 163.11 – juris) folgte, dass frei gebliebene Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwingen, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben und dass sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetzt. Der Einschreibstatistik vom 23. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass auch die für den Studiengang Pferdewissenschaft festgesetzte Zahl von Studienplätzen (31) mit Einschreibung von insgesamt 34 Studierenden erschöpft ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem – für Hochschulzulassungssachen zuständigen – 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 5 L 36.05 – darauf hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.