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Beschluss

3 L 120.18

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0319.VG3L120.18.00
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Leitsätze
1. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Behindertengleichstellungsgesetz (BBG) - vom 27. April 2002 (juris: BGG) sind auf den Nachteilsausgleich zur Herstellung der Chancengleichheit für den Förderschwerpunkt Hören für die Abiturprüfung nicht anwendbar.(Rn.19) 2. Die Bestimmung des § 12 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung - Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG (juris: GlBerG BE 2006)) enthält keine abschließende Regelung zur Kommunikation von und mit Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen in der Schule. Erst recht enthält sie keine abschließende Regelung über in Betracht kommende Ausgleichsmaßnahmen bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule.(Rn.20) 3. Für den Fall des Nachteilsausgleichs für einen Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf in der Abiturprüfung treffen die auf der Grundlage von § 28 Abs 6 und § 39 SchulG (juris: SchulG BE 2004) erlassenen Bestimmungen des § 31 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. August 2017, GVBl. Seite 420) (juris: GymOstV BE 2007, Fassung: 2017-08-16) in Verbindung mit § 39 der Verordnung über sonderpädagogische Förderung - Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) - (in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) (juris: SondPädV BE, Fassung: 2016-09-28) dementsprechend eine spezielle und die allgemeinen Bestimmungen des § 12 Abs 2 LBGB (juris: GlBerG BE 2006) verdrängende Regelung.(Rn.21) 4. Ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe steht dem Prüfling nicht zu.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Behindertengleichstellungsgesetz (BBG) - vom 27. April 2002 (juris: BGG) sind auf den Nachteilsausgleich zur Herstellung der Chancengleichheit für den Förderschwerpunkt Hören für die Abiturprüfung nicht anwendbar.(Rn.19) 2. Die Bestimmung des § 12 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung - Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG (juris: GlBerG BE 2006)) enthält keine abschließende Regelung zur Kommunikation von und mit Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen in der Schule. Erst recht enthält sie keine abschließende Regelung über in Betracht kommende Ausgleichsmaßnahmen bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule.(Rn.20) 3. Für den Fall des Nachteilsausgleichs für einen Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf in der Abiturprüfung treffen die auf der Grundlage von § 28 Abs 6 und § 39 SchulG (juris: SchulG BE 2004) erlassenen Bestimmungen des § 31 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. August 2017, GVBl. Seite 420) (juris: GymOstV BE 2007, Fassung: 2017-08-16) in Verbindung mit § 39 der Verordnung über sonderpädagogische Förderung - Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) - (in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) (juris: SondPädV BE, Fassung: 2016-09-28) dementsprechend eine spezielle und die allgemeinen Bestimmungen des § 12 Abs 2 LBGB (juris: GlBerG BE 2006) verdrängende Regelung.(Rn.21) 4. Ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe steht dem Prüfling nicht zu.(Rn.22) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die volljährige Antragstellerin ist Schülerin des L...-Gymnasiums in Berlin-N.... Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 %, u.a. mit dem Merkzeichen GI, und hat sonderpädagogischen Förderbedarf im Schwerpunkt Hören. Seit dem Jahre 2016 ist sie mit einem Cochlea-Implantat versorgt. Sie befindet sich gegenwärtig im vierten Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe. Mit Datum vom 23. Februar 2018 legte der Prüfungsvorsitzende den Umfang der Maßnahmen für den Nachteilsausgleich zur Herstellung der Chancengleichheit für den Förderschwerpunkt Hören für die Abiturprüfung der Antragstellerin hinsichtlich der mündlichen Prüfungsteile und der fünften Prüfungskomponente (Kolloquium) wie folgt fest: „Einsatz einer drahtlosen Signalübertragungsanlage, Verlängerung der Vorbereitungszeit um 10 Minuten, Fragen während der mündlichen Prüfung werden bei Bedarf schriftlich fixiert, bei einer eventuellen Nachprüfung im Fach Französisch Einsatz eines Schriftsprachdolmetschers.“ Grundsätzlich seien Prüfungsräume so zu wählen, dass sie störgeräuscharm und gut ausgeleuchtet seien. Anfang März 2018 machte die Mutter der Antragstellerin (nachfolgend: Verfahrensbevollmächtigte) gegenüber der Schulleitung geltend, die Antragstellerin habe Anspruch auf den Einsatz eines Kommunikationshelfers und / oder Schriftdolmetschers nicht nur ggf. im Fach Französisch, sondern auch in der mündlichen Prüfung im Fach Geographie sowie in der 5. Prüfungskomponente (Kolloquium). Am 8. März 2018 hat die Antragstellerin um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich unmittelbar aus dem Behindertengleichstellungsgesetz. Ohne den Einsatz eines Schriftsprachdolmetschers bzw. eines Kommunikationsassistenten werde sie bei der mündlichen Abiturprüfung jedenfalls benachteiligt. Die genehmigte Nutzung der drahtlosen Signalübertragungsanlage sei schon deshalb nicht ausreichend, weil diese nur mit einem Sender (Mikrofon für den Sprecher) ausgestattet sei, die Prüfungskommission jedoch aus mehreren Mitgliedern bestehe. Durch das Erfordernis wiederholten Nachfragens und der Bekundung des Nichtverstehens entstehe bei ihr ein Gefühl der Scham, da sie ihre behinderungsbedingten Nachteile kundtun müsse. Es stelle die Dinge auf den Kopf, wenn ihr zugemutet werde, dass gegebenenfalls Mitglieder der Prüfungskommission „mit Stift und Zettel“ bei Bedarf etwas aufschrieben, während ein Schriftdolmetscher mit einer Schreibgeschwindigkeit von 400 Anschlägen pro Minute schreibe und sie alles auf einem Bildschirm nachlesen könne. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr die Inanspruchnahme eines/r Schriftdolmetschers/in, hilfsweise, eines/r Kommunikationshelfers/in in den mündlichen Abiturprüfungen Kolloquium und Geographie zu gestatten, sowie den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr den Termin für die mündliche Prüfung zu benennen und einen Zeitraum zwischen Bekanntgabe und Termin von mindestens 3 Wochen zum Zwecke der Organisation des Schriftdolmetschers/Kommunikationshelfers zu gewährleisten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Ein Anspruch der Antragstellerin könne sich allein aus den speziellen Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung ergeben. Der festgesetzte Nachteilsausgleich, der nach einem eingehenden Beratungsgespräch mit der Antragstellerin und ihrer Verfahrensbevollmächtigten, einer Mitarbeiterin des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums Charlottenburg-Wilmersdorf (SIBUZ), einer Ambulanzlehrkraft sowie dem Schulleiter einvernehmlich festgesetzt worden sei, sei nicht zu beanstanden. Hintergrund für die vorsorgliche Zulassung eines Schriftsprachdolmetschers für eine mündliche Prüfung im Fach Französisch sei, dass es sich hierbei aus hörgeschädigtenpädagogischer Sicht um eine „grenzsignalarme“ Sprache handele, bei der bereits kleinste Nuancen der akustischen Wahrnehmung von hoher Bedeutung sein könnten. Ein darüber hinausgehender Nachteilsausgleich sei nicht geboten. Aus der vergangenen Unterrichtserfahrung werde deutlich, dass die Antragstellerin mit ihren im Unterricht bislang benutzten Kommunikationshilfen gute bis sehr gute Leistung zu erzielen in der Lage gewesen sei. Zu keiner Zeit sei dabei eine Kommunikationsassistenz erforderlich geworden. Die einmalige Gewährung einer solchen Kommunikationsassistenz anlässlich der Prüfung zum mittleren Schulabschluss im Jahr 2016 sei vorsorglich im zeitlichen Nachgang zur Cochlea-Implantat-Operation erfolgt. Auf diese Assistenz habe in der damaligen Prüfungssituation nicht zurückgegriffen werden müssen. Das Gericht hat den Schülerbogen und den sonderpädagogischen Förderbogen der Antragstellerin zum Verfahren beigezogen. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bleibt ohne Erfolg. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsmittel zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde die Entscheidung in der Hauptsache vollständig vorweggenommen. In diesen Fällen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der sinngemäße Widerspruch der Antragstellerin gegen den Umfang des ihr gewährten Nachteilsausgleichs Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und der Antragstellerin durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch. Nach den vorgenannten Maßstäben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die Bestimmungen des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen - Behindertengleichstellungsgesetz (BBG) - vom 27. April 2002 (BGBl. I 2002, S. 1467) kommen entgegen der Auffassung der Antragstellerin als Anspruchsgrundlage ihres Begehrens schon deshalb nicht in Betracht, weil der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen nach § 1 Abs. 2 BBG auf die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben durch Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung (Satz 1) bzw. durch Landesverwaltungen beschränkt ist, soweit sie Bundesrecht ausführen (Satz 2). Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Anwendung ausschließlich landesrechtlicher Bestimmungen. Indessen findet auch § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung - Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) - vom 28. September 2006 (GVBl. 2006, S. 957) keine Anwendung. Danach haben u.a. hörbehinderte Menschen nach näherer Maßgabe von §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und 5 der Kommunikationshilfeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) das Recht, mit öffentlichen Stellen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 LGBG, also allen Berliner Behörden, in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Bestimmung ist Teil der Regelungen des § 12 LGBG zu Kommunikationsformen, der in Absatz 1 die deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache und lautsprachbegleitende Gebärden als eigenständige Kommunikationsform anerkennt und in Absatz 3 eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Voraussetzungen für die Erstattung von Aufwendungen für die Kommunikation gehörloser, hörbehinderter und sprachbehinderter Eltern nicht gehörloser Kinder mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationsmittel enthält. Systematisch ist sie in Abschnitt II des LGBG verortet, der sich in den §§ 12 bis 14 LGBG mit der Förderung von Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen befasst. Wie sich bereits aus § 13 LGBG ergibt, wonach der Unterricht an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Hören in Berlin in Lautsprache, lautsprachbegleitenden Gebärden, Gebärdensprache und Schriftsprache erteilt wird, trifft die Bestimmung des § 12 LGBG keine abschließende Regelung zur Kommunikation von und mit Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen in der Schule. Erst recht enthält sie keine abschließende Regelung über in Betracht kommende Ausgleichsmaßnahmen bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule. Für den hier zur Beurteilung stehenden Fall des Nachteilsausgleichs für eine Schülerin mit sonderpädagogischen Förderbedarf in der Abiturprüfung treffen die auf der Grundlage von § 28 Abs. 6 und § 39 SchulG erlassenen Bestimmungen des § 31 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. August 2017, GVBl. Seite 420) in Verbindung mit § 39 der Verordnung über sonderpädagogische Förderung - Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) - (in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) dementsprechend eine spezielle und die allgemeine Bestimmungen des § 12 Abs. 2 LBGB verdrängende Regelung. Denn die Bestimmungen über den Nachteilsausgleich zielen nicht auf eine bestimmte Kommunikationsform, sondern auf die Schaffung besonderer und auf die individuelle Situation zugeschnittener Prüfungsbedingungen, mit denen dem Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu anderen Prüflingen Rechnung getragen werden soll. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VO-GO erhalten Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf bei Bedarf für die einzelnen Prüfungen einen ihrer Behinderung entsprechenden individuellen Nachteilsausgleich (Satz 1). Festgesetzt werden können die in § 39 Abs. 1 SopädVO aufgeführten besonderen Hilfsmittel oder methodischen Unterstützungsmaßnahmen (Satz 2). Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung die oder der jeweilige Prüfungsvorsitzende entsprechend dem in § 40 SopädVO geregelten Verfahren; dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten (Satz 3). Ein Wahlrecht, wie es § 2 Abs. 2 KHV hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe in einem Verwaltungsverfahren vorsieht, steht dem Prüfling danach entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu. Zu den besonderen Hilfsmitteln oder methodischen Unterstützungshandlungen zählen nach § 39 Ab. 1 Satz 2 Nr. 3 SopädVO eine auf die Behinderung abgestimmte Zulassung oder Bereitstellung von technischen, elektronischen oder behinderungsspezifischen apparativen Hilfen (z.B. Kommunikationshilfen wie Computer mit Spracheingabe, Verwendung optischer und elektronischer Hilfsmittel). Ein Anspruch auf Bereitstellung besteht dabei nur insoweit, als es zum Ausgleich des individuellen Nachteils erforderlich ist. Es ist bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der durch den Prüfungsausschussvorsitzenden bereits festgesetzte Nachteilsausgleich nicht ausreicht, um die individuellen Nachteile der Antragstellerin in den mündlichen Prüfungen angemessen auszugleichen, diese darüber hinaus einen Anspruch auf die Bereitstellung eines weiteren Hilfsmittels in Gestalt eines Schriftsprachdolmetschers oder Kommunikationshelfers hat. Zur näheren Begründung bezieht sich die Kammer auf die ausführlich und nachvollziehbar erläuterte Stellungnahme von Frau B... vom SIBUZ vom 12. März 2018, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht. Danach sei die Antragstellerin im schulischen Kontext eine klar lautsprachlich orientierte (schwerhörige) Schülerin, die ihre Cochlea-Implantate (richtig insoweit wohl: das Cochlea-Implant - CI -) und eine drahtlose Übertragungsanlage nutze, gesprochenes Deutsch sehr gut verstehe und selbst flüssig und sehr gut verständlich spreche. Die Antragstellerin sei bereits bei den MSA-Prüfungen im Jahre 2016 in der Lage gewesen, die Prüfungssituation ohne weitere Assistenz zu bewältigen. Die seitdem durchlaufene zweijährige CI-Rehabilitation sei eine übliche Zeitspanne, innerhalb derer die individuelle Anpassung des Sprachprozessors optimiert werde und in der sich das Gehirn an die neuen vom CI übermittelten Höreindrücke gewöhnen könne. Eine wie im vorliegenden Fall durch sehr gute Schulnoten belegte Fähigkeit zur lautsprachlichen Partizipation am Unterricht weise eindrucksvoll darauf hin, dass die CI-Rehabilitation sehr erfolgreich verlaufen sei, da die Antragstellerin mit Hilfe der CI´s und der Übertragungsanlage am Unterricht teilhaben und sich selbstbestimmt einbringen könne. Soweit die Antragstellerin vorträgt, diese Einschätzung werde „zurückgewiesen“ und stehe dem Antragsgegner vor dem Hintergrund ihrer anerkannten Schwerbehinderung nicht zu, zudem sei die Auswertung der medizinischen Rehabilitation den Ärzten vorbehalten, so setzt sie ihre eigene, allerdings nicht näher spezifizierte Bewertung an die Stelle des Antragsgegners, ohne hierfür irgendwelche Belege vorzulegen. Das von ihr vorgelegte Zeugnis über das 3. Kurshalbjahr 2017/18, in dem in den beiden Leistungsfächern Mathematik und Physik, ferner in Mathematik-E sowie in Deutsch die bestmögliche Note 1 + (15 Punkte), in Biologie und Geografie die Note 1 (14 Punkte), in den Fächern Chemie und Französisch die Note 1 - (13 Punkte) und in Geschichte „lediglich“ die Note 2 – (10 Punkte) ausgewiesen ist, trägt jedenfalls die Einschätzung, dass die Antragstellerin ungeachtet ihrer Behinderung eine außerordentlich leistungsstarke Schülerin ist. Nach den weiteren Ausführungen des SIBUZ in der Stellungnahme vom 12. März 2018 habe die Antragstellerin in der gymnasialen Oberstufe zu keiner Zeit mit einer personellen Assistenz im Unterricht gearbeitet. Das SIBUZ gehe von dem Grundsatz aus, dass in der Prüfung nur solche Nachteilsausgleiche gewährt werden sollten, die auch sonst im Unterricht gewährt worden seien und sich als förderlich erwiesen hätten. Ausnahmen seien dann möglich, wenn zum Beispiel zuvor im Unterricht nicht angemessen mit der Gewährung von Nachteilsausgleichen umgegangen worden sei oder Schülerinnen und Schüler aus Schamgefühlen oder dem Wunsch nach Gleichheit mit Mitschülerinnen und Mitschülern im Unterricht bewusst darauf verzichtet hätten. Dass bei der Antragstellerin ein solcher Fall vorliegen könnte, ist bereits aufgrund ihrer Leistungen, aber auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners im Beratungsgespräch am 14. Dezember 2017 (vgl. dazu § 40 Abs. 2 SopädVO) weder von Seiten der Antragstellerin noch ihrer Verfahrensbevollmächtigten entsprechendes vorgebracht worden ist. Schließlich führt auch der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass der Prüfungskommission nicht lediglich ein, sondern drei Prüfer bei nur einem Mikrofon der Übertragungsanlage angehörten, zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn zwei der drei Prüfer und deren Mundbild kennt die Antragstellerin bereits aus dem Unterricht, während der dritte Prüfer (lediglich) Protokoll führt (vgl. die Stellungnahme des Schulleiters des L...-Gymnasiums vom 12. März 2018, der die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist). In Anbetracht der bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass in der Prüfung eine Situation entstehen wird, der ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit allein durch den Einsatz eines Schriftsprachdolmetschers oder eines Kommunikationshelfers begegnet werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.