Beschluss
3 L 142.18
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0523.VG3L142.18.00
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Leitsätze
1. Sind in einem Semester keine Lehreinheiten vakant, so kommt eine Verrechnung nicht in Betracht, so dass die Lehraufträge für dieses Semester mit der Hochschule in vollem Umfang auf die Kapazität anzurechnen sind.(Rn.24)
Außer Betracht bleiben dabei die vom Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich übernommenen Lehrleistungen.(Rn.25)
2. Der in vergangenen Jahren für Lehramtsstudiengänge berücksichtigte Dienstleistungsbedarf entfällt grundsätzlich, wenn dieser Bedarf durch die Verlagerung der Stellen von der vorliegenden Lehreinheit in eine andere Lehreinheit nunmehr ausschließlich vom Lehrpersonal dieser Lehreinheit angeboten wird.(Rn.37)
3. Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn in den Kapazitätsberechnungen keine Curricularwertaufstellungen enthalten sind. Die Verbindlichkeit dieser normativen Festsetzung steht nicht unter dem Vorbehalt einer nachprüfbaren Darstellung der ihr zugrunde liegenden Lehrbedarfsanalyse. Vielmehr dürfte die gerichtliche Kontrolle eher auf offensichtliche Abwägungsfehler beschränkt sein.(Rn.40)
4. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Die Anteilquote drückt das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus.(Rn.44)
5. Diese Widmung der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich, solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt, vom Gericht zu beachten. Es ist dabei sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen.(Rn.45)
6. Grundsätzlich können Plätze für höhere Fachsemester nach dem Auffüllprinzip vergeben werden. Dabei werden freie Studienplätze in den höheren Fachsemestern durch einen Vergleich der endgültig eingeschriebenen Studierenden in einzelnen Fachsemestern mit der vorhandenen Ausbildungskapazität unter Berücksichtigung der Schwundquoten ermittelt.(Rn.72)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind in einem Semester keine Lehreinheiten vakant, so kommt eine Verrechnung nicht in Betracht, so dass die Lehraufträge für dieses Semester mit der Hochschule in vollem Umfang auf die Kapazität anzurechnen sind.(Rn.24) Außer Betracht bleiben dabei die vom Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich übernommenen Lehrleistungen.(Rn.25) 2. Der in vergangenen Jahren für Lehramtsstudiengänge berücksichtigte Dienstleistungsbedarf entfällt grundsätzlich, wenn dieser Bedarf durch die Verlagerung der Stellen von der vorliegenden Lehreinheit in eine andere Lehreinheit nunmehr ausschließlich vom Lehrpersonal dieser Lehreinheit angeboten wird.(Rn.37) 3. Es ist grundsätzlich unschädlich, wenn in den Kapazitätsberechnungen keine Curricularwertaufstellungen enthalten sind. Die Verbindlichkeit dieser normativen Festsetzung steht nicht unter dem Vorbehalt einer nachprüfbaren Darstellung der ihr zugrunde liegenden Lehrbedarfsanalyse. Vielmehr dürfte die gerichtliche Kontrolle eher auf offensichtliche Abwägungsfehler beschränkt sein.(Rn.40) 4. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Die Anteilquote drückt das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus.(Rn.44) 5. Diese Widmung der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich, solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt, vom Gericht zu beachten. Es ist dabei sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen.(Rn.45) 6. Grundsätzlich können Plätze für höhere Fachsemester nach dem Auffüllprinzip vergeben werden. Dabei werden freie Studienplätze in den höheren Fachsemestern durch einen Vergleich der endgültig eingeschriebenen Studierenden in einzelnen Fachsemestern mit der vorhandenen Ausbildungskapazität unter Berücksichtigung der Schwundquoten ermittelt.(Rn.72) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie (BA Psychologie) im 4. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin vom Sommersemester 2018 an erstrebt wird, bleibt ohne Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang aufgrund des in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2018 (F... Mitteilungen Nr. 42/2017 vom 14. Dezember 2017) für höhere Fachsemester vorgesehenen Auffüllprinzips keine Studienplätze im 4. Fachsemester vorhanden sind, weil dort bereits 140 Studierende (davon 3 Beurlaubte) eingeschrieben sind. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. September 2017 (GVBl. S. 488). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2017 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität für den das Wintersemester 2017/18 und das Sommersemester 2018 umfassenden Berechnungszeitraum für die Zulassung zum 1. Fachsemester hält einer Überprüfung stand. Dies gilt auch für die von der Antragsgegnerin nach Errechnung der Aufnahmekapazität gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 7 KapVO vorgenommene Überprüfung und (geringfügige) Verminderung der Zulassungszahl. 1. Für die Berechnung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie am Fachbereich „Erziehungswissenschaft und Psychologie“, welche einen Bachelor- und drei Masterstudiengänge umfasst, wird von folgender Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) ausgegangen: - 12 Stellen für Professoren (C4, W2, W3), - 4 Stellen für Juniorprofessoren (W1), davon eine Stelle (12072 7) an der Lehreinheit Erziehungswissenschaften, - 5 Stellen für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (A13, E13 und E14), zwei davon ohne Stellenzeichen, - 20,17 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter WiMi-Q (E13). Insgesamt standen der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag somit 41,17 Stellen zur Verfügung (so auch der Ansatz der Antragsgegnerin in den Kapazitätsunterlagen - KapU -). Aus dem Bestand der 41,17 Stellen errechnet sich ein Bruttolehrangebot (aus verfügbaren Stellen) von 248,68 LVS. Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), beträgt für Professoren 9 LVS, für Juniorprofessoren in der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, in der zweiten Phase 6 LVS, für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi-D) 8 LVS und für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstellen, WiMi-Q) 4 LVS. Hieraus ergibt sich ein Bruttolehrangebot von (108 + 20 + 40 + 80,68 =) 248,68 LVS: - 108 LVS aus 12 Stellen für Professoren (C4, W2, W3) mit je 9 LVS Lehrverpflichtung, - 20 LVS aus insgesamt 4 Stellen für Juniorprofessoren (vgl. §§ 102a, 102b BerlHG), wobei sich zwei der Juniorprofessoren in der ersten Phase (2 x 4 = 8 LVS) und zwei von ihnen in der zweiten Phase (2 x 6 = 12 LVS) befinden. Dabei ist - wie schon in den vorangegangenen Beschlüssen der Kammer (vgl. bspw. den Beschluss vom 28. Februar 2017 - VG 3 L 445.16 - Rn. 20, juris) - auch die W1-Stelle (1...) aus der Lehreinheit Erziehungswissenschaften zu berücksichtigen, die durch die Jun. Prof.... in der zweiten Phase besetzt wird und somit in einem Umfang von 6 LVS in die Kapazitätsberechnung eingeht, - 40 LVS aus insgesamt 5 Stellen für Akademische Räte und Oberräte sowie unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (A13, E13 und E14) mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 8 LVS, - 80,86 LVS aus insgesamt 20,17 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi-Q E13) mit einer Lehrverpflichtung von je 4 LVS. Gegenüber dem Wintersemester 2016/2017, für das die Kammer wegen der Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2017, a. a. O.), hat das Lehrangebot aus Stellen damit eine Verminderung um (265 LVS - 248,68 LVS =) 16,32 LVS erfahren. Dies erscheint unbedenklich, weil die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihr die zwei der Lehreinheit nur befristet zugewiesenen W2-Stellen (8...8...) nicht mehr zur Verfügung stehen. 2. Von dem Bruttolehrangebot in Höhe von 248,68 LVS sind 7,5 LVS Lehrverpflichtungsermäßigungen in Abzug zu bringen: - die von der Antragsgegnerin für Prof. S... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses BA Psychologie mit 2 LVS angesetzte Lehrverpflichtungsermäßigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO (vgl. Anlage 3 KapU), - die für Prof. K... als Vorsitzender des Prüfungsausschusses Master Psychologie geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung im Umfang von 1 LVS (vgl. Anlage 4 KapU), - die für Prof. H...als Dekan des Fachbereichs geltend gemachte Lehrverpflichtungsermäßigung von 4,5 LVS gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO. Hiernach kann die Dienstbehörde oder Personalstelle u.a. für die Wahrnehmung der Funktion eines Studiendekans an der Hochschule auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v. H. ermäßigen. So verhält es sich vorliegend. Das Präsidium der Antragsgegnerin hat eine ab dem Sommersemester 2005 geltende generelle Regelung getroffen. Danach erhalten die Dekaninnen und Dekane für die Dauer ihrer Amtszeit eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung in Höhe von 50 % (vgl. das F...-Rundschreiben Nr. 4/05 vom 25. Januar 2005, Anlage 21 KapU). 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag (15. Januar 2017 vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2016 und Wintersemester 2015/2016) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. a) Nach den Aufstellungen der Antragsgegnerin wurden im Sommersemester 2016 im Umfang von 42 LVS besoldete Veranstaltungen durchgeführt (vgl. Anlage 7 KapU). Da in diesem Sommersemester keine Stellen vakant waren und dementsprechend eine Verrechnung gemäß § 10 Satz 2 KapVO nicht in Betracht kommt, sind die Lehraufträge für dieses Semester mit der Antragsgegnerin in vollem Umfang von 42 LVS auf die Kapazität anzurechnen. Außer Betracht bleiben dabei gemäß § 10 Satz 3 KapVO die vom Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich übernommenen Lehrleistungen, hier die Methodenübung „Wissenschaftstheorie“ (2 LVS) und die praktische Übung „Kognitive Aspekte im Verhalten von Menschenaffen“ (4 LVS), welche kapazitätsneutral sind. b) Im Wintersemester 2015/2016 wurden besoldete Lehrveranstaltungen im Umfang von 24 LVS durchgeführt (vgl. Anlage 6 KapU). Da auch in dem Wintersemester keine Stellen vakant waren und dementsprechend eine Verrechnung gemäß § 10 Satz 2 KapVO nicht in Betracht kommt, sind die Lehraufträge für dieses Semester mit der Antragsgegnerin in vollem Umfang von 24 LVS auf die Kapazität anzurechnen. Außer Betracht bleiben dabei auch hier die vom Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich übernommenen Lehrleistungen, hier das Seminar „Priming in der kognitiven Psychologie und Sozialpsychologie“ (1 LVS) und das Vertiefungsseminar „Urteilen und Entscheiden“ (2 LVS). c) Bezogen auf ein Semester ergeben sich damit anzurechnende Lehraufträge im Umfang von ([42 + 24 =] 66 : 2 =) 33 LVS. 4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Entsprechend § 10 Satz 1 KapVO ergab sich für den maßgeblichen Zeitraum ein weiteres Lehrangebot von 4 LVS im Sommersemester 2016 sowie von 11 LVS im Wintersemester 2015/2016 (vgl. Anlage 8 KapU). Bezogen auf ein Semester errechnet sich hieraus ein Lehrangebot aus Titellehre von ([4 + 11 =] 15 : 2 =) 7,5 LVS. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 281,68 LVS (248,68 LVS aus Stellen – 7,5 LVS Lehrverpflichtungsverminderung + 33 LVS Lehraufträge + 7,5 LVS Titellehre). 5. Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO (Dienstleistungsbedarf) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge wie folgt: a) Für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft besteht Dienstleistungsbedarf, da die Studierenden im Rahmen des - insgesamt 30 LP umfassenden - „Affinen Bereichs“ das Modul „Einführung in die Psychologie als Affines Fach“ mit 10 LP absolvieren müssen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 lit. b der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Bildungs- und Erziehungswissenschaft des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der F... vom 19. April 2012, F...-Mitteilungen 27/2012 vom 9. Mai 2012; S. 404 ff.). Dieses Modul besteht gemäß der Modulbeschreibung in Anlage 1 der o.g. Studienordnung aus Vorlesungen im Umfang von 4 SWS und einem Seminar von 2 SWS. Bei der Berechnung des Curricularanteils ist von den Vorgaben in Anlage 2, Teil B, III, 3 KapVO auszugehen, die für Vorlesungen in sozialwissenschaftlichen Bachelorstudiengängen (k=1) eine Gruppengröße von 180 und für Seminare (k=6) von 30 vorsehen. Auf das genannte Modul entfällt somit ein Curricularanteil von ([4 : 180 =] 0,0222 + [2 : 30 =] 0,0667) = 0,0889. Im Hinblick darauf, dass sich zum Wintersemester 2016/2017 nach den Darlegungen der Antragsgegnerin 146 Studierende in das erste Fachsemester des Bachelorstudienganges Bildungs- und Erziehungswissenschaften eingeschrieben haben, ist hier ein Dienstleistungsbedarf im Umfang von (0,0889 x Aq/2[146 : 2]) = 6,4897 LVS zu berücksichtigen. b) Der in vergangenen Jahren für Lehramtsstudiengänge berücksichtigte Dienstleistungsbedarf entfällt. Dieser Bedarf wird durch die Verlagerung der bereits oben genannten Stelle 8... (der zentralen Frauenförderstelle) von der vorliegenden Lehreinheit in die Lehreinheit Erziehungswissenschaft nunmehr ausschließlich vom Lehrpersonal der Lehreinheit Erziehungswissenschaft angeboten. Der Ansatz des oben genannten Dienstleistungsbedarfs führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (281,68 – 6,4897 LVS =) 275,1903 LVS. 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I Buchst. a) und b) der KapVO aufgeführten CNWe anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Soweit vereinzelt gerügt wird, die von der Antragsgegnerin übersandten Kapazitätsberechnungen enthielten keine Curricularwertaufstellungen, ist dies daher unschädlich. Die Verbindlichkeit dieser normativen Festsetzung steht nicht unter dem Vorbehalt einer nachprüfbaren Darstellung der ihr zugrunde liegenden Lehrbedarfsanalyse; vielmehr dürfte die gerichtliche Kontrolle eher auf offensichtliche Abwägungsfehler beschränkt sein (vgl. hierzu bereits OVG Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - OVG 5 NC 18.02 -), für die hier allerdings nichts spricht. In der KapVO ist der CNW für den Bachelorstudiengang (BA) Psychologie an der Antragsgegnerin auf 2,99, für den Masterstudiengang (MA) Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie auf 1,71, für den MA Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie auf 1,68 und für den MA Social, Cognitive and Affective Neuroscience (SCAN) auf 1,53 festgesetzt (vgl. Teil B I. KapVO). a) Beim BA Psychologie ist der von der Antragsgegnerin mit 0,0625 zutreffend angesetzte Curricularanteil, der auf die gemäß § 4 Abs. 3 der Studienordnung vom 11. Juli 2013 (F...-Mitteilungen 40/2013 vom 9. September 2013, S. 754) außerhalb der Lehreinheit zu absolvierenden Module eines affinen Bereichs im Umfang von 10 LP entfällt, als Dienstleistungsimport abzuziehen, so dass von einem CNW von 2,9275 auszugehen ist. Dieser geringere Curriculareigenanteil (§ 13 Abs. 4 KapVO) trägt der durch den erhöhten Import eingetretenen Entlastung der Lehreinheit Rechnung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2017, a. a. O., Rn. 54). b) In gleicher Weise zutreffend hat die Antragsgegnerin den CNW von 1,53 für den durch die Studien- und Prüfungsordnung für den MA SCAN des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2015 (F... Mitteilungen 26/2015 vom 26. Juni 2015, S. 1033) geregelten, auf vier Semester konzipierten MA SCAN um einen Curricularanteil von 0,1333 reduziert, weil die C... Universitätsmedizin Berlin das von den Studierenden gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 StudO entsprechend der Modulbeschreibung in Anlage 1 der StudO mit jeweils 2 SWS Seminar I bzw. II (k=6) zu absolvierende Pflichtmodul „Clinical SCAN“ als Dienstleistungsimport durchführt, was einen CNW von (1,53 - [2 : 30 x 2 = 0,1333] =) 1,3967 ergibt. 7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind grundsätzlich die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Die Anteilquote drückt das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus (§ 12 Abs. 1 KapVO). Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003., zu § 12 KapVO Rn. 3) - vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 - VG 3 A 1564.03 u.a. - Politikwissenschaft F... - und 13. Dezember 2005 - VG 3 A 414.05 u.a. - Wirtschaftskommunikation F...) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre. Die festgelegten Anteilquoten von 0,583 (gegenüber 0,565 für den vorangegangenen Berechnungszeitraum) für den BA Psychologie, von 0,253 (gegenüber 0,27) für den MA Klinische- und Gesundheitspsychologie, von 0,082 (gegenüber 0,085) für den MA Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie, sowie von 0,082 (gegenüber 0,08) für den MA SCAN stehen nicht in einem Missverhältnis, sondern spiegeln die insoweit festgesetzten Zulassungszahlen von 134, 60, 20 bzw. 20. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Gewichteter CA BA Psychologie 2,9275 0,583 1,7067 MA Klinische- und Gesundheitspsychologie 1,71 0,253 0,4326 MA Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 1,68 0,082 0,1378 MA SCAN 1,3967 0,082 0,1145 Gesamt 2,3916 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Psychologie, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO) errechnet sich für den BA Psychologie eine Basiszahl von(275,1903 LVS x 2 = 550,3806 LVS : 2,3916 = 230,1307 x 0,583 =) 134,1662. 8. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. a) Die Antragsgegnerin hat nach dem sog. Hamburger Modell für den BA Psychologie beanstandungsfrei einen Schwundfaktor von über 0,9596 errechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Psychologie von (134,1662 : 0,9596 =) 139,8147 (auf-) gerundet 140 Studienplätzen. b) Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ergeben sich nach den oben dargestellten Berechnungen und den für die jeweilige Lehreinheit ermittelten Schwundquoten folgende jährliche Aufnahmekapazitäten: - MA Klinische und Gesundheitspsychologie (230,1307 x 0,253 = 58,2231 : 0,9706 =) 59,9867, (auf-) gerundet 60 Studienplätze, - MA Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie (230,1307 x 0,082 = 18,8707 : 0,9467 =) 19,9331, (auf-) gerundet 20 Studienplätze, - MA SCAN (230,1307 x 0,082 = 18,8707 : 0,9605 =) 19,6467 (auf-) gerundet 20 Studienplätze. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Einschreibstatistik (Stand 6. November 2017) sind im ersten Fachsemester im Studiengang - BA Psychologie bereits 137 Studierende (davon zwei beurlaubt) bei einer Kapazität von 140, - MA Klinische- und Gesundheitspsychologie 59 Studierende bei einer Kapazität von 60, - MA Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 21 Studierende bei einer Kapazität von 20, und - MA SCAN 18 Studierende bei einer Kapazität von 20 immatrikuliert, wobei in keinem der MA Beurlaubungen für das erste Fachsemester vorliegen. Danach stünden im Wintersemester 2017/2018 allein nach der errechneten Aufnahmekapazität eigentlich freie Aufnahmekapazitäten für die Aufnahme von Studienanfängerinnen und -anfängern im Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung. 9. Entgegen der Ansicht einiger Antragstellerinnen ist es des Weiteren jedoch rechtlich unbedenklich, dass die Antragsgegnerin in ihrer Zulassungsordnung für das Wintersemester 2017/2018 vom 26. April 2017 (F... Mitteilungen 10/2017 vom 10. Mai 2017) nach § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 7 KapVO eine niedrigere Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Psychologie festgesetzt hat, indem sie „lediglich“ (129,05 zuzüglich Schwund, also 129,05 : 0,9596 = 134,4831, abgerundet) 134 Studienplätze zur Verfügung stellt. Damit liegt die festgesetzte Zulassungszahl im Ergebnis (140 – 134 =) 6 Studienplätze unter der ermittelten Ausbildungskapazität. Nach § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen (hier 140 Plätze) anhand der weiteren, in Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass diese sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Eine Verminderung kommt nach § 14 Abs. 2 Alt. 2 KapVO unter anderem dann in Betracht, wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studentinnen und Studenten höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO ist dies bei einer gegenüber dem nach Absatz 3 Nrn. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höheren Aufnahme von Studentinnen und Studenten erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren der Fall. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der (verminderten) Zulassungszahlen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen - BerlHZG - vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 198), vorgesehene Verfahren eingehalten, indem sie einen Beschluss ihres Akademischen Senats herbeigeführt und ihre Zulassungsordnung von der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung hat bestätigen lassen (vgl. Anlage 17 KapU, vgl. zum Verfahren auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2017, a. a. O., Rn. 30). Sowohl dem Akademischen Senat als auch der Senatsverwaltung lagen dabei die entscheidungsrelevanten Unterlagen vor (vgl. hierzu auch Anlagen 24 und 25 KapU). Zudem ist es gegenüber dem überprüften Berechnungsergebnis zu einer (erheblich) höheren Aufnahme von Studentinnen und Studenten in den vergangenen Jahren im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO gekommen. Zum Wintersemester 2016/2017 wurden deutlich mehr Studierende zugelassen, als mithilfe der vorhandenen Ausbildungskapazität hätten ausgebildet werden können. Seinerzeit verfügte die Antragsgegnerin über eine gerichtlich überprüfte Aufnahmekapazität von 124 Plätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2017, a. a. O., Rn. 62); es wurde eine Zulassungszahl von 125 Studienplätzen festgesetzt. Infolge von Überbuchungen wurden dann schließlich 148 Studierende zugelassen. Damit war der Studiengang um 19,3548 % bezogen auf die errechnete Kapazität bzw. 18,4 % bezogen auf die festgesetzte Kapazität überbucht. Im Jahr davor, zum Wintersemester 2015/2016, sind ebenfalls deutlich mehr Studierende aufgenommen worden, als es nach der errechneten Ausbildungskapazität möglich gewesen wäre. Seinerzeit betrug die tatsächliche Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin 105 Plätze für Studienanfängerinnen und -anfänger (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - VG 3 L 475.15 - Rn. 56, juris). Als Zulassungszahl wurden 160 Plätze festgesetzt. Immatrikuliert wurden schließlich 194 Studierende, so dass es auch hier zu einer erheblichen Überbuchung (um 84,7619 % bezogen auf die errechnete Kapazität bzw. 21,25 % bezogen auf die festgesetzte Kapazität) gekommen ist. Im Jahr davor, zum Wintersemester 2014/2015 betrug die gerichtlich überprüfte wie auch die festgesetzte Aufnahmekapazität 106 Studienplätze (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - VG 3 L 607.14 -). Es wurden 121 Studierende immatrikuliert, so dass der Studiengang seinerzeit (um 14,1509 %) überbucht war. Bereits aus dieser höheren Aufnahme von Studierenden resultiert eine Mehrbelastung des Personals, für die ein Ausgleich erforderlich ist. Denn die aktuell zum Wintersemester 2017/2018 ermittelte Aufnahmekapazität (140 Studienplätze) wird allein auf der Grundlage der Lehrnachfrage der neu zu immatrikulierenden Studierenden des auf sechs Semester angelegten BA Psychologie errechnet. Würde man die Zulassungszahl allein hieran bemessen, so ließe man unberücksichtigt, dass die Nachfrage seitens der Studieninteressierten für den BA Psychologie seit Jahren konstant sehr hoch ist, und dass es in den vergangenen Jahren nachweislich zu der dargestellten durchgängig höheren Aufnahme von Studentinnen und Studenten gekommen ist, die - insbesondere, soweit sie zu den Wintersemestern 2016/2017 und 2015/2016 zugelassen wurden - ebenfalls noch von der Antragsgegnerin ausgebildet werden müssen (vgl. § 21 Abs. 2 BerlHG und VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2007 - VG 3 A 771.07 - Rn. 39, juris). Nichts anderes ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgenommen Berechnung, welche die Überlast ebenfalls deutlich belegt. Die Antragsgegnerin hat die für das Studienjahr 2016/2017 errechnete (gerichtlich bestätigte) Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester auf einen Regelstudienzeitraum von drei Jahren fortgeschrieben und somit errechnet, das die Lehreinheit insgesamt (124 x 3 =) 372 Studierende ausbilden kann. Diesem Wert hat sie die Zahl der tatsächlich im BA Psychologie befindlichen Studierenden gegenübergestellt. Dies waren nach der Einschreibstatistik (Stand 10. Juli 2017) vom ersten bis zum sechsten Semester (Regelstudienzeit) insgesamt 471 Studierende. Somit bestand eine Überlast von 99 Studierenden, so dass die reale Gesamtkapazität von 372 Studierenden hier um 26,6129 % überschritten ist. Auch die auf diese Weise ermittelte Überlast von gut einem Viertel rechtfertigt für eine Übergangszeit die Minderung der Aufnahmekapazität (vgl. zur Methode der Berechnung: VG Berlin, Beschlüsse vom 27. November 2007, a. a. O., und 6. Juni 2011 - VG 30 L 919.10 - Rn. 22 f., juris, jeweils m. w. N.; sowie zweifelnd VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11, 28 A/11, 29/11, 29 A/11 - Rn. 62, juris). Ferner hat die Antragsgegnerin bei der nur „geringen“ Herabsetzung der Zulassungszahl beachtet, dass eine Verminderung der Zulassungszahlen eine Ausnahme darstellt, der im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot enge Grenzen gesetzt sind, und den ihr dabei zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum nicht verletzt. Die Minderung ist insbesondere hinsichtlich ihres Umfangs nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat gegenüber der rechnerisch ermittelten Aufnahmekapazität von 140 Studierenden (einschließlich des Schwundes) die Zulassungszahl auf 134 Studierende (ebenfalls einschließlich des Schwundes) festgesetzt und damit letztlich lediglich eine Minderung von 4,2857 % vorgenommen. Entgegen der antragstellerseits vertretenen Ansicht setzt die von der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO vorgenommene Verminderung auch nicht etwa voraus, dass die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigt wird. Schon der Wortlaut und die Systematik des § 14 Abs. 2 KapVO zeigen, dass dies nur bei einer Minderung nach den Nrn. 1 bis 6 und 8 der Vorschrift erforderlich ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem antragstellerseits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshof das Landes Berlin vom 20. Dezember 2011 (a. a. O., vgl. dort insbesondere den Orientierungssatz 3 sowie die Rn. 54 ff., 62). Für die hier vorgenommene Verminderung gibt es mit den §§ 1 bis 3, 8 BerlHZG i. V. m. § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 7 KapVO eine ausreichend klare und eindeutige landesgesetzliche Grundlage. Zudem geht es bei dieser Verminderung nicht darum, dass freie Ausbildungskapazitäten ungenutzt bleiben, sondern allein darum, es der Hochschule zu ermöglichen, einer aufgrund von Überbuchungen in den vergangenen Jahren nachweislich entstandenen Überlast angemessen begegnen zu können, indem das Ausmaß der fortdauernden Überlast vorübergehend vermindert wird. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin vorliegend, anders als im seinerzeit vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall, die Berechnung der Gesamtkapazität der Lehreinheit und der bestehenden Überlast nachvollziehbar dargelegt, die Folgen dargestellt und begründet. Sie hat dabei die gegenläufigen Belange der Studienbewerber und der Studierenden einerseits und die der Hochschule und ihres Lehrpersonals andererseits erkannt und berücksichtigt. In Absprache mit dem Dekanat des Fachbereiches Erziehungswissenschaften und Psychologie hat sie sich unter Abschätzung ihrer verfügbaren Ressourcen erkennbar um eine lediglich moderate Absenkung der Zulassungszahl bemüht, um eine übermäßige Benachteiligung für Studienanfängerinnen und -anfänger auszuschließen (vgl. hierzu insbesondere die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 27. Oktober und 20. Dezember 2017). Ohne Erfolg wenden einzelne Antragstellerinnen gegen die vorgenommene Verminderung unter anderem ferner ein, es fehle an einem „Überprüfungstatbestand“, weil die Antragsgegnerin die von ihr behauptete Mehrbelastung des Personals durch die Studierenden höherer Semester ausgeglichen habe, indem sie das Lehrdeputat der Lehreinheit nicht nur vorübergehend massiv aufgestockt habe. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass bestimmte (näher genannte) Lehraufträge von ihr allein aufgrund der überbuchten Studienplätze vergeben wurden, um zunächst eine temporäre Entlastung des eigenen Personals der Lehreinheit zu erreichen (vgl. wegen der Einzelheiten bspw. Anl. 6, 7 und 24 KapU). Für die Angaben der Antragsgegnerin, es sei lediglich ein zusätzliches Lehrangebot für die außerplanmäßig aufgenommenen Studierenden bereitgestellt worden, spricht auch, dass die Antragsgegnerin einzelne Lehrveranstaltungen aufgrund der erhöhten Nachfrage mehrfach angeboten hat (vgl. auch hierzu Anlage 6 und 7 KapU). Aus den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin ergibt sich ferner, dass die Antragsgegnerin ihre Ausbildungskapazität ab dem Wintersemester 2015/2016 erhöht hat, indem sie nicht nur mehr (zum Teil befristete) Stellen geschaffen, sondern auch mehr Lehraufträge vergeben hat. So betrug das antragstellerseits angesprochene unbereinigte Lehrangebot („S“, vgl. § 9 Abs. 1 und Anlage 1 zur KapVO) zum Wintersemester 2014/2015 noch 249,335 LVS (einschließlich 10,335 LVS für Lehraufträge, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - VG 3 L 607.14 - Rn. 25, juris). Zum Wintersemester 2015/2016 betrug das unbereinigte Lehrangebot 261 LVS (einschließlich 16 LVS für Lehraufträge, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015, a. a. O., Rn. 29), zum Wintersemester 2016/2017 schließlich 280,5 LVS (einschließlich 15 LVS für Lehraufträge, vgl. Beschluss vom 28. Februar 2017, a. a. O., Rn. 35). Hier ist eine deutliche Steigerung insgesamt und insbesondere auch hinsichtlich der Lehrauftragsstunden zu erkennen. Dass sich der Anteil der Lehrauftragsstunden stetig gesteigert hat, wird auch aus den zum aktuellen Berechnungszeitraum vorgelegten Kapazitätsunterlagen erkennbar, nach welchen für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 insgesamt 66 LVS an Lehrauftragsstunden, bezogen auf ein Semester also 33 LVS, vergeben wurden. 10. Hiervon ausgehend sind für das 4. Fachsemester keine freien Studienplätze im BA Psychologie mehr vorhanden. Nach der oben genannten Zulassungsordnung für das Sommersemester 2018 können Plätze für höhere Fachsemester im BA Psychologie nach dem Auffüllprinzip vergeben werden. Dabei werden freie Studienplätze in den höheren Fachsemestern durch einen Vergleich der endgültig eingeschriebenen Studierenden in einzelnen Fachsemestern mit der vorhandenen Ausbildungskapazität unter Berücksichtigung der Schwundquoten ermittelt (vgl. Fußnote 3 der Zulassungsordnung vom 14. Dezember 2017, a. a. O.). Da zum Sommersemester keine Studienbewerber zum 1. Fachsemester zugelassen werden, sondern nur zum Wintersemester (Jahreszulassung), ist die oben genannte Zulassungsordnung für das Wintersemester 2017/2018 heranzuziehen, nach der die festgesetzte Zulassungszahl für das 1. Fachsemester 134 Studienplätze (Basiszahl 129,05 dividiert durch den Schwundfaktor 0,9596) beträgt. Bei einem nach der Regelstudienzeit auf sechs Semester angelegten Studiengang, wie dem BA Psychologie, ist dieser Zulassungszahl die (jahresbezogene) Basiszahl im 4. Fachsemester gegenüberzustellen und die Differenz auf die drei Semesterübergänge zu verteilen (vgl. zur Berechnung: VG Berlin, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - VG 3 L 246.13 - Rn. 68, juris, und 30. April 2015 - VG 3 L 626.14 -). Danach entspricht die Zahl der im 4. Fachsemester vorhandenen Studienplätze der Basiszahl. Es stehen also (129,05, abgerundet) 129 Studienplätze zur Verfügung. Nach der Einschreibstatistik der Antragsgegnerin vom 4. April 2018 sind im 4. Fachsemester, zu welchem die Antragstellerin zugelassen werden möchte, keine Studienplätze mehr frei. Dort sind bereits 140 Studierende eingeschrieben, von denen drei beurlaubt sind. Ob bei der Betrachtung, wie viele Studienplätze bereits besetzt sind, auch die drei beurlaubten Studierenden zu berücksichtigen sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2017, a. a. O., Rn. 66), kann vorliegend dahinstehen. Hierfür könnte allerdings sprechen, dass Studierende nach § 14 Abs. 3 der Satzung für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin (F... Mitteilungen 6/2017 vom 11. April 2017, S. 40 ff.) auch während ihrer Beurlaubung das Recht haben, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Leistungsnachweise und Leistungspunkte zu erbringen (Satz 1). Auch die anderen Rechte, insbesondere das Recht zum Ablegen von Prüfungen, bestehen während der Beurlaubung fort (Satz 2). 11. Bei dem gefundenen Ergebnis bleibt es, da in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2017/2018 kein Umrechnungsfaktor für Studienplätze der Bachelor- und der Masterstudiengänge der Psychologie mehr ausgewiesen ist. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. Beschluss vom 24. August 2012 - 3 NC 163/11 - juris) folgen würde, dass die Tatsache frei gebliebener Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs der Lehreinheit stets dazu zwinge, durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber zu verhindern, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt blieben und dass sich insoweit das Kapazitätserschöpfungsgebot gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durchsetze. Denn im vorliegenden Fall ist die Kapazität der Lehreinheit insgesamt erschöpft. Entgegen der Ansicht einiger Antragstellerinnen und Antragsteller bestehen in der Lehreinheit keine freien Kapazitäten, die zu einer „horizontalen Substituierung“ herangezogen werden könnten. Ob eine freie Gesamtkapazität vorliegt, wäre wie folgt zu ermitteln: Bei der Berechnung an Hand des jeweiligen Curriculareigenanteils erhöht sich die Zulassungszahl in den gerechneten Studiengängen um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil der nicht ausgelasteten Studiengänge multipliziert und das Ergebnis nach Abzug der Curriculareigenanteile der überbuchten Studiengänge durch den Curriculareigenanteil des gerechneten Studiengangs dividiert wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2014 - VG 3 L 1031.13 - m. w. N.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. November 2007 - NC 6 K 1426/07 -). Zugeordneter Studiengang Zulassungszahl freie Plätze (-) bzw. Überbuchung (+) Curricularanteil CA(p) Produkt freie Plätze (-) bzw. Überbuchung (+) BA Psychologie 134 + 1 2,9275 + 2,9275 MA Klinische- und Gesundheitspsychologie 60 - 1 1,71 - 1,71 MA Sozial-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie 20 + 1 1,68 + 1,68 MA SCAN 20 - 2 1,3967 - 2,7934 Gesamtkapazität + 0,1041 Hieraus ergibt sich, dass trotz vereinzelt frei gebliebener Plätze insgesamt keine weitere Aufnahmekapazität besteht, selbst dann, wenn man - kapazitätsfreundlich - die drei Beurlaubungen im 4. Fachsemester des BA Psychologie nicht mitzählt (also von 137 statt von den tatsächlich eingeschriebenen 140 Studierenden ausgeht). 12. Die in einem Teil der Studiengänge vorgenommenen geringfügigen Überbuchungen haben somit im Ergebnis kapazitätsdeckende Wirkung (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - OVG 5 NC 13.01- und 13. Oktober 2014 - OVG 5 M 22.14 -). Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese etwa rechtsmissbräuchlich in der Absicht geschehen sein könnte, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern (vgl. zu diesem Maßstab VG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2001 - VG 3 A 69.01 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.