Beschluss
3 L 116.18 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0705.VG3L116.18A.00
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Leitsätze
1. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.(Rn.5)
2. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte entspricht.(Rn.9)
3. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass das französische Asylverfahren an systemischen Mängeln leidet.(Rn.13)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C... werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.(Rn.5) 2. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte entspricht.(Rn.9) 3. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass das französische Asylverfahren an systemischen Mängeln leidet.(Rn.13) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C... werden abgelehnt. Die sinngemäßen Anträge der Antragsteller iranischer Staatsangehörigkeit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen VG 3 K 117.18 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Februar 2018 anzuordnen, über die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleiben ohne Erfolg. Das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller, einstweilen vom Vollzug ihrer Ausreisepflicht verschont zu bleiben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsordnung. Die Klage wird insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragsteller erfüllt. Bei der vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Französischen Republik handelt es sich um den gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat. Nach der genannten Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 - Dublin-III-VO -) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Nach Satz 2 wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Lässt sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO. Soweit es sich bei dem zuständigen Mitgliedstaat um einen anderen als denjenigen handelt, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, hat dieser den Antragsteller auf entsprechendes Ersuchen nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels VI der Dublin-III-VO auf- bzw. wiederaufzunehmen. Die Antragsteller bestätigten in ihrem persönlichen Gespräch vom 10. Januar 2018 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nebst Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages, zum Zwecke der Ausreise aus ihrem Herkunftsland jeweils ein Schengen-Visum beantragt und erhalten zu haben. Zuvor hatte das Bundesamt auf der Grundlage der biometrischen Daten der Antragsteller im Visa-Informationssystem VIS ermittelt, dass beiden Antragstellern durch die französische Botschaft in Teheran am 21. September 2017 für den Zeitraum vom 5. Dezember 2017 bis 4. Januar 2018 bei einer maximalen Aufenthaltsdauer von 15 Tagen ein Schengen-Visum erteilt worden war (vgl. Bl. 33 f. und 36 f. des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Die Zuständigkeit Frankreichs ergibt sich danach aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Dublin-III-VO. Besitzt der Antragsteller danach ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 20109 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn der Antragsteller nur ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Das - im Übrigen wenig realitätsnahe und damit unglaubhafte - Vorbringen der Antragsteller, sie seien gar nicht mit diesem Schengen-Visum und eigenem Reisepass, sondern mit gefälschten Unterlagen ausgereist, weil sie zwischenzeitlich von Ihrer Aufnahme in eine „Ausreiseverbotsliste“ erfahren hätten, kann danach auf sich beruhen. Denn die erteilten Visa hätten sie jedenfalls zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten berechtigt. Frankreich ist dementsprechend nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO verpflichtet, die Antragsteller aufzunehmen. Das Bundesamt hat mit Datum vom 11. Januar 2018 und damit innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO nach der Eurodac-Treffermeldung jeweils ein entsprechendes Aufnahmegesuch gestellt, deren Erhalt die Französische Republik durch automatisch generierte Antwortmail bestätigt und mit Schreiben vom 20. Februar 2018 akzeptiert hat (vgl. Bl. 211 des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen. Eine Überstellung der Antragsteller nach Frankreich ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass solche systemischen Mängel bestehen und die Antragsteller tatsächlich Gefahr laufen, in Frankreich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Das gilt zunächst, soweit sich die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nunmehr erstmals auf eine Bedrohungssituation in der Französischen Republik berufen. Der Antragsteller zu 1. war durch das Bundesamt am 10. Januar 2018 nach Gründen dafür befragt worden, dass er sich in Frankreich nicht sicher fühlen könnte. In diesem Zusammenhang hatte er allein darauf verwiesen, dass er infolge eines Studienaufenthalts bereits zehn Jahre lang in Deutschland gelebt habe, mit der Kultur und der Sprache vertraut sei und infolgedessen sein Asylverfahren in Deutschland betreiben wolle. Die Antragstellerin zu 2. hatte allein darauf verwiesen, sie wolle bei ihrem Ehemann sein. Vor diesem Hintergrund wirkt die nunmehrige Behauptung, sie seien im Iran durch Sicherheitskräfte massiv dahingehend bedroht worden, man werde sie (auch) in Frankreich „kriegen“, verfahrensangepasst und nachgeschoben und ist damit schon unglaubhaft. Entgegen dem Erklärungsversuch der Antragsteller für ihr Schweigen vor dem Bundesamt war die ihnen dort gestellte Frage nach einer Bedrohungssituation eindeutig und auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Antragsteller ohne weiteres zu verstehen. Abgesehen davon würde aus dem Vorbringen der Antragsteller auch kein systemischer Mangel des französischen Asylsystems folgen. Denn dafür, dass der französische Staat flächendeckend weder willens noch in der Lage wäre, ausländischen Asylbewerbern Schutz gegen mögliche Übergriffe der entsprechenden Auslandsgeheimdienste oder sonstiger ausländischer Sicherheitskräfte zu gewähren, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 9. März 2018 vorgelegten Berichten der Deutschen Welle vom 18. Februar 2016 und von Zeit online vom 11. Juni 2010, die sich allein mit den wirtschaftlichen Aktivitäten der iranischen Revolutionsgarden befassen. Soweit die Antragsteller unter pauschale Bezugnahme auf eine Internetquelle (https://www.hrw.org/fr/news/2017/12/18/france-larrivee-du-froid-met-les-migrants-de-calais-en-danger....) sowie auf Berichte von Human Rights Watch vom 18. Dezember (France: Calais Migrants at Risk as Cold Arrives), von 20 minutes vom 26. Februar 2018, von Euronews vom 27. Februar 2018 (Les réfugiés glacés par le froid à Paris) und von Paris Match vom 27. Februar 2018 (Températures glaciales: mort de 3 sans-abri, le plan Grand froid activé) über Kältetote geltend machen, die Französische Republik sei außerstande, Schutzsuchenden bei anhaltenden Minustemperaturen auch nur eine notdürftige und vorübergehende Unterkunft anzubieten, so dass zahlreiche Schutzsuchende nachts der konkreten Gefahr des Erfrierungstodes ausgesetzt seien, führt dies auf keinen relevanten systemischen Mangel. Dies gilt zunächst in Anbetracht der zwischenzeitlichen jahreszeitlichen Entwicklung. Im Übrigen beschreiben die genannten Artikel zum Teil spezielle, regionale, auf besondere Umstände zurückzuführende und damit temporäre Probleme, die keine flächendeckende, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Schutzsuchenden in Frankreich aufzeigen. So führt Human Rights Watch einerseits aus, dass die Schließung des „Jungle Camp“ in Calais dazu geführt habe, dass zahlreiche Schutzsuchende auf der Straße lebten. An anderer Stelle wird jedoch von den Anstrengungen der lokalen Behörden berichtet, flächendeckend Notunterkünfte bereit zu stellen. Gleiches gilt beispielsweise für den Bericht von 20 minutes, der über den als Reaktion auf den kalten Winter entwickelten Plan „Grand froid“ der französischen Präfektur von Anfang des Jahres 2018 berichtet, insgesamt 6.408 Unterkünfte auf der Ile de France zur Verfügung zu stellen. Dem Gericht selbst liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass das französische Asylverfahren an systemischen Mängeln leidet. Insbesondere haben weder der UNHCR, dessen Einschätzung bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems eines Mitgliedstaates und der Auslegung unionsrechtlicher Asylvorschriften große Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11–, Rn. 44 juris), noch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO, vgl. zu dessen Bedeutung die Erwägungsgründe 22 [„Schlüsselrolle“] und 23 sowie Art. 33 der Dublin III-Verordnung) eine Empfehlung ausgesprochen, von Überstellungen nach Frankreich abzusehen. Überdies verfügt die Republik Frankreich derzeit über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen (vgl. zuletzt VG Augsburg, Urteil vom 14. Mai 2018 - Au 5 K 17.50557 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 16. April 2018 - 13 B 2481.18 -, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 5 L 2332.17 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2018 - VG 3 L 59.18 A -). Zu einer abweichenden Beurteilung gibt auch der Hinweis der Antragsteller auf eine - von Nichtregierungsorganisationen kritisierte - Entscheidung des Berufungsgerichts von Paris vom Februar 2018 keine Veranlassung, in der die Auffassung vertreten worden sein soll, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit zur Gewährleistung der Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention „nicht berufen“ sei, und dass es sich hierbei „nicht um einen Einzelfall“ gehandelt habe. Eine solchermaßen pauschale und nicht näher konkretisierte Urteilskritik ist nicht geeignet, die unionsrechtliche Vermutung der Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens in Frankreich zu widerlegen oder auch nur Veranlassung für eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu geben. Ein der Überstellung des Antragstellers entgegen stehendes inländisches oder zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C... sind gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.