Beschluss
VG 3 L 366.18
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0816.VG3L366.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die im Mai 1997 geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Im Schuljahr 2012/13 war sie Schülerin der 10. Jahrgangsstufe des H...A...-Gymnasiums in Berlin-N.... Während dieser Zeit befand sie sich in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung der Charité. Infolge hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten wiederholte sie die Jahrgangsstufe im Schuljahr 2013/14, verließ die Schule jedoch ohne Abschluss und begab sich eigenen Angaben zufolge dauerhaft zu Familienangehörigen nach I.... Dort besuchte sie im Wintersemester 2014/15 und Sommersemester 2015 im ersten bzw. zweiten Semester den auf insgesamt acht Semester ausgelegten Bildungsgang einer allgemeinbildenden höheren Schule für Berufstätige. Sie kehrte im Anschluss nach Berlin zurück und nahm im Schuljahr 2016/17 am Oberstufenzentrum für K... die Ausbildung im Ausbildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ im Friseur- und Kosmetikbereich auf. Im Februar 2017 wurde sie wegen unentschuldigter Fehlzeiten aus diesem Schulverhältnis entlassen. Im Mai 2018 erwarb sie an der W...-O...-Schule - Oberstufenzentrum für Gestaltung - (nachfolgend: Schule) im gleichen Bildungsgang im Berufsfeld Gestaltung den mittleren Schulabschluss. Ihren Antrag um Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe an dieser Schule lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) mit Bescheid vom 20. Juni 2018 ab. Zur Begründung hieß es, die Antragstellerin habe die maßgebliche Altersgrenze deutlich überschritten, ohne dass Umstände für eine besondere Härte ersichtlich seien. Hiergegen hat die Antragstellerin am 12. Juli 2018 die Klage VG 3 K 367.18 erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt unter Bezugnahme auf ein Empfehlungsschreiben der in Österreich besuchten Bildungseinrichtung sowie die im Abschlusszeugnis der Schule vom 2. Juli 2018 erreichten Noten und die Einschätzung ihrer personalen Kompetenzen im Wesentlichen vor, sie sei eine jederzeit leistungsbereite und sehr gute Schülerin gewesen. Zuletzt habe sie nur geringe Fehlzeiten gehabt. Ihre bisherige Schullaufbahn sei durch ihre psychische Erkrankung, einen im Jahre 2015 erlittenen Bandscheibenprolaps sowie Unsicherheiten in Bezug auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status in der Bundesrepublik Deutschland geprägt gewesen. Diese Gründe seien von ihr nicht zu vertreten. Nunmehr wolle sie die Voraussetzungen für ein Medizinstudium schaffen. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zum Schuljahr 2018/19 an der Schule aufzunehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin sei bei Eintritt in die gymnasiale Oberstufe bereits 21 Jahre alt. Da der Entwicklungsstand innerhalb einer Klasse nicht zu groß sein solle und Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in der Regel lediglich 16 Jahre alt seien, könne ein Härtefall allenfalls bei einer geringfügigen Überschreitung der Altersgrenze um sechs Monate angenommen werden. Abgesehen davon habe die Antragstellerin das Überschreiten der Altersgrenze auch zu vertreten. Sie habe ihr Bildungsziel mehrfach gewechselt. Für die Antragstellerin bestünden weitere Möglichkeiten, die allgemeine Hochschulreife zu erlangen. II. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Nach § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2017 (GVBl. S. 156) in der Fassung vom 16. August 2017 (GVBl. S. 420) - VO-GO - können Schülerinnen und Schüler der einjährigen Berufsfachschule und der Berufsfachschule mit schulischer Abschlussprüfung unmittelbar in die Einführungsphase aufgenommen werden, wenn sie mit dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss die Leistungskriterien gemäß Absatz 2 erfüllen (Nr. 1) und das 20. Lebensjahr bei Eintritt in die Einführungsphase noch nicht vollendet haben (Nr. 2). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VO-GO kann die Schulaufsichtsbehörde bei Vorliegen einer besonderen Härte eine Überschreitung der Altersgrenze gemäß Satz 1 Nr. 2 zulassen. Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VO-GO unstreitig nicht. Denn ungeachtet der mit dem Abschlusszeugnis der Schule vom 2. Juli 2018 nachgewiesenen Leistungskriterien nach Abs. 2 hätte sie bei Eintritt in die Einführungsphase bereits das 21. Lebensjahr vollendet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Überschreitung der Altersgrenze nach Ermessen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VO-GO liegen gleichfalls nicht vor. Mit dem Begriff der besonderen Härte sollen vom Regelfall abweichende und damit atypische Fälle erfasst werden. Sie müssen so gelagert sein, dass es mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck übermäßig hart, nämlich unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen würde, den Betroffenen ungeachtet seines fortgeschrittenen Alters auf einen abweichenden Weg der Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ohne Altersbeschränkung zu verweisen, etwa über einen doppelt qualifizierenden Bildungsgang gemäß § 33 SchulG, über ein Kolleg oder Abendgymnasium gemäß § 40 SchulG nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder mindestens dreijährigen Berufstätigkeit oder durch Ablegung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach Maßgabe der PrüfVO-Nichtschülerabitur. Zweck der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO-GO wie auch der Parallelbestimmung des § 6 Abs. 4 Nr. 2 VO-GO bei der Aufnahme in besonderen Fällen ist es dabei, innerhalb einer Klasse bzw. Lerngruppe in der gymnasialen Oberstufe einen noch vergleichbaren altersbedingten Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Nach der nicht zu beanstandenden pauschalierenden Bewertung des Verordnungsgebers ist dies bei einem anzunehmenden Altersunterschied einzelner Schülerinnen und Schüler von mehr als vier Jahren innerhalb einer Klasse bzw. Lerngruppe nicht mehr der Fall. Die Antragstellerin hat keine zwingenden Gründe dafür vorgetragen, dass in ihrem Falle aus Billigkeitsgründen ein solches Missverhältnis in ihrer Klasse bzw. Lerngruppe bei Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe hinzunehmen wäre. Zu den Gründen für den (erneuten) Wechsel ihres Bildungszieles, nunmehr die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife zur Aufnahme eines Medizinstudiums unter Aufgabe einer Berufsausbildung, verhält sich die Antragsbegründung nicht. Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass in ihrem Falle die oben dargelegten berufsbezogenen Alternativen zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife unzumutbar wären. Abgesehen davon ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass das deutliche Überschreiten der Altersgrenze auf außergewöhnliche und von der Antragstellerin nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen wäre. Auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, namentlich dem vorläufigen Entlassungsbericht der Charité vom 14. März 2013 nach stationärer Behandlung im Zeitraum ab 14. Dezember 2012 mit der Diagnose Bulimia Nervosa und des Verdachts auf eine beginnende Persönlichkeitsstörung ist allenfalls für das Schuljahr 2012/13 eine krankheitsbedingte Schulunfähigkeit der Antragstellerin belegt. Eine analytisch-psychotherapeutische Langzeittherapie begann diese ausweislich der Kostenübernahmeerklärung der D... vom 21. Dezember 2017 offenbar erst Ende des Jahres 2017. Der die Antragstellerin betreffende ärztliche Bericht der radiologischen Gemeinschaftspraxis in Steglitz-Zehlendorf vom 4. Dezember 2015 sowie der Befundbericht des Facharztes für physikalische und rehabilitative Medizin N. S... diagnostizieren zwar einen - offenbar Ende des Jahres 2015 erlittenen - Bandscheibenvorfall. Dass die Antragstellerin infolgedessen außerstande gewesen wäre, eine Schule zu besuchen, ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal bereits für den 11. Februar 2016 eine deutliche Besserung der Symptomatik bei der Antragstellerin festgestellt worden ist. Im Übrigen bleiben die Gründe für die fragmentarische Schullaufbahn der Antragstellerin im Zeitraum von 2013 bis 2017 weitgehend im Dunkeln. Dem vorgenannten Befundbericht ist zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin offenbar in einer Konfliktsituation mit ihren Eltern befand und sich regelmäßig sowohl in Österreich als auch in Deutschland aufhielt. Auch aus den nicht näher spezifizierten aufenthaltsrechtlichen Problemen der Antragstellerin kann nicht geschlossen werden, dass ihr die Fortsetzung ihrer Schullaufbahn unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Insbesondere für den Abbruch der Ausbildung am Oberstufenzentrum für K... im Schuljahr 2016/17 gibt die Antragstellerin mit Ausnahme des Hinweises, dies sei für sie „zu früh“ gewesen, keine nachvollziehbare Erklärung. Dass die Antragstellerin zuletzt gute schulische Leistungen und Empfehlungen zu erzielen in der Lage war, begründet gleichfalls keine besondere Härte. Denn dieser Umstand ist allein relevant für die zusätzlich von ihr zu erfüllenden Leistungskriterien nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO-GO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.