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Beschluss

3 L 387.18

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0824.VG3L387.18.00
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Leitsätze
Soweit die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 JFKSchulG erlassenen Aufnahmerichtlinien der deutsch-amerikanischen Schule in Ziffer I. 1. 1 Hs. 1 als Aufnahmeerfordernis vorsehen, dass die Kinder zwingend diejenige Sprache wie eine Muttersprache sprechen müssen, die ihrer Staatsangehörigkeit entspricht, fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.(Rn.12)
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 JFKSchulG erlassenen Aufnahmerichtlinien der deutsch-amerikanischen Schule in Ziffer I. 1. 1 Hs. 1 als Aufnahmeerfordernis vorsehen, dass die Kinder zwingend diejenige Sprache wie eine Muttersprache sprechen müssen, die ihrer Staatsangehörigkeit entspricht, fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.(Rn.12) Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antragsteller zu 1. ist der allein sorgeberechtigte Vater des 9-jährigen Antragstellers zu 2. Letztgenannter besucht im Schuljahr 2018/2019 die zweite Jahrgangsstufe der Schulanfangsphase, Lerngruppe 9 (LG9), der S..., die eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Sprache ist (i.F. Schule). Im April und im Mai 2018 beantragte der Antragsteller zu 1. bei der Schulleiterin, den Antragsteller zu 2. einer anderen Klasse bzw. Lerngruppe zuzuweisen, da es Konflikte mit dem Klassenlehrer Herrn D... gebe. Die Anträge auf vorläufige Zuweisung zu einer anderen Schule blieben ohne Erfolg (siehe Teilbeschluss der Kammer vom 26. Juli 2018 – VG 3 L 378.18 – ). Die weiteren (sinngemäßen) Anträge der anwaltlich vertretenen Antragsteller, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 2. einer anderen Klasse der zweiten Jahrgangsstufe als der LG9 an der S..., zuzuweisen, die nicht Herrn D... als Klassenlehrer hat, haben keinen Erfolg. 1. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Umsetzung des Antragstellers zu 2. in eine andere Klasse bzw. Lerngruppe der zweiten Jahrgangsstufe der Schulanfangsphase seiner derzeit besuchten Schule haben. a) Eine einfachgesetzliche Grundlage für einen solchen Anspruch ist nicht gegeben. (1) Das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) kennt zwar die Versetzung in eine Parallelklasse als so genannte Ordnungsmaßnahme. Als Instrument zur Bewältigung von erzieherischen Konflikten sind Ordnungsmaßnahmen im schulischen Bereich pädagogische Maßnahmen, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen dienen. Voraussetzung für ihr Ergreifen durch die Schule sind dabei objektive Pflichtverletzungen der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2017 – VG 3 L 1317.17 –, juris Rn. 11). Die entsprechende Bestimmung in § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG bietet der Schule eine Rechtsgrundlage dafür, unter bestimmten Voraussetzungen bei erzieherischen Konflikten gegenüber Schülerinnen und Schülern, die die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigen oder andere am Schulleben Beteiligte gefährden, eine Versetzung in die Parallelklasse zu beschließen. Dabei wird teilweise angenommen, dass eine Mitschülerin oder ein Mitschüler die Vornahme einer Ordnungsmaßnahme gegen eine störende Schülerin oder einen störenden Schüler ausnahmsweise verlangen kann (vgl. dazu VG Darmstadt, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 3 L 879.14 DA –, juris Rn. 10 ff.). Jedenfalls aber kann eine störende Schülerin oder ein störender Schüler selbst nicht die Versetzung in die Parallelklasse im Wege einer Ordnungsmaßnahme gegen sich selbst erzwingen. Ganz abgesehen davon liegt ein entsprechendes Fehlverhalten des Antragstellers zu 2. unstreitig nicht vor, so dass schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. (2) Ebenso wenig lassen sich die Vorschriften des Berliner Schulgesetzes über die Aufnahme in die Grundschule als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragsteller heranziehen. §§ 54, 55a SchulG regeln u.a. die Möglichkeit der Aufnahmebeschränkung für Grundschulen, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Vorliegend geht es indes nicht um die Aufnahme in eine Grundschule, da der Antragsteller zu 2. unstreitig bereits Schüler der G... ist. Es liegt auch keine mit §§ 54, 55a SchulG vergleichbare Interessenlage vor, weil nicht die begrenzten Aufnahmekapazitäten einer – sich etwa durch ein in fachlicher Hinsicht verschiedenes Unterrichtsangebot auszeichnende – Lerngruppe streitgegenständlich sind. Die Antragsteller begehren vielmehr die Umsetzung in (irgend-)eine Lerngruppe der zweiten Jahrgangsstufe der Schulanfangsphase, ohne dass sich das Unterrichtsangebot der Lerngruppen voneinander unterscheidet. b) Die Antragsteller haben zudem nicht glaubhaft gemacht, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Entfaltung (hier: in der Schule) oder dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Elternrecht, jeweils in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 der Verfassung von Berlin, ergibt. (1) Den genannten Grundrechten steht im Schulwesen der in Art. 7 Abs. 1 GG enthaltene staatliche Erziehungsauftrag gleichrangig gegenüber (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil 29. Juli 2015 – 6 C 35/14 –, juris Rn. 32 ff.). Aus diesem verfassungsrechtlichen Auftrag leitet sich das Organisationsrecht der Schulen ab. Hierunter fällt auch die Entscheidung über die Einrichtung von Klassen ebenso wie die Zuweisung einzelner Schülerinnen und Schüler zu bestimmten Klassen bzw. Lerngruppen. Entsprechend enthält das Berliner Landesrecht Vorgaben für die Gliederung der Schule nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten (vgl. § 17 SchulG) und stellt allgemeine Rahmenbedingungen für den Unterricht auf (vgl. § 20 SchulG für Grundschulen). Bezüglich der Organisation von einzelnen Grundschulklassen in der Schulanfangsphase macht lediglich § 4 Abs. 8 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule vom 19. Januar 2005, zuletzt geändert am 20. Juli 2017, GVBl. S. 393 – GsVO – grundsätzliche Vorgaben für die Klassengrößen. Für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, wie sie der Antragsteller zu 2. besucht, hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in den Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften ab Schuljahr 2017/2018 (VwV-Schule Nr. 8/2017 vom 7. September 2017) davon abweichende Klassenfrequenzen vorgesehen. Darüber hinaus können Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt jahrgangsübergreifende Lerngruppen einzurichten, § 4 Abs. 6 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 19. Januar 2005, zuletzt geändert am 28. September 2016, GVBl. S. 803, 804 – SoPädVO – (vgl. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GsVO zur Organisation der Schulanfangsphase an allgemeinen Schulen). Die jeweilige Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu einer Schulklasse bzw. Lerngruppe steht insoweit wie jede andere schulorganisatorische Maßnahme grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Schule, die dabei einen weiten Spielraum hat (s. bereits VG Berlin, Urteil vom 26. September 2013 – VG 3 K 269.12 u.a. –, juris Rn. 52). In der Folge haben die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern in der Regel keinen Anspruch auf die Einrichtung einer in organisatorischer Hinsicht ihren Wünschen entsprechenden Schule (vgl. zuletzt OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – 2 ME 1265/17 –, juris Rn. 10; vorgehend VG Hannover, Beschluss vom 30. Juni 2017 – 6 B 5376/17 –, juris Rn. 19). Eine schulorganisatorische Maßnahme wie die Zuweisung des Antragstellers zu 2. zur LG9 ist erst dann verfassungsrechtlich bedenklich, wenn sie für die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers offensichtlich nachteilig sein würde, so dass sich das Gestaltungsermessen der Schule derart verdichtet, dass dem nur durch eine Umsetzung in eine parallele Lerngruppe begegnet werden kann. Dies wäre unter anderem anzunehmen, wenn das Recht auf körperliche Unversehrtheit einer Schülerin oder eines Schülers in tatsächlich schwerwiegender Weise verletzt werden würde (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. April 1995 – 19 B 765/95 –, juris Rn. 3 ff.). Bei der gerichtlichen Prüfung ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass bei schulorganisatorischen Entscheidungen, die auf pädagogischen Einschätzungen und Bewertungen beruhen, der gerichtliche Überprüfungsmaßstab eine weitere Einschränkung erfährt (vgl. zum Vorstehenden OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2013 – 2 ME 274/13 –, juris Rn. 13; vorgehend bereits VG Hannover, Beschluss vom 30. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 19). Allerdings soll die Schule im Falle der Einteilung der Grundschülerinnen und -schüler gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GsVO gewachsene Bindungen zu anderen Kindern und Wünsche der Erziehungsberechtigten insbesondere hinsichtlich des Besuchs eines fachlich oder fachübergreifend betonten Zuges im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten berücksichtigen. (2) Gemessen an diesen Maßstäben haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Verbleib des Antragstellers zu 2. in seiner bisherigen Lerngruppe für seine Entwicklung im dargestellten Maße nachteilig ist, so dass der Antragsteller zu 2. zwingend in eine andere Lerngruppe der Schulanfangsphase umzusetzen wäre. Zunächst ergibt sich dies nicht daraus, dass der Antragsteller zu 2. im Laufe des vergangenen Schuljahres unstreitig mehrfach Opfer körperlicher Angriffe durch die Mitschüler der Lerngruppe S... und T... geworden ist und dass dies u.a. dazu geführt hat, dass er zeitweise nicht zur Schule gehen wollte. Denn beide Schüler haben die Lerngruppe zum Schuljahr 2018/2019 verlassen. Mit Blick darauf ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 2. aufgrund eines Verbleibs in der LG9 weiteren Übergriffen durch S... und T... ausgesetzt sein und sich aus Furcht vor ihnen weigern wird, die LG9 zu besuchen. Zwar deuten die Antragsteller darüber hinaus an, dass der Antragsteller zu 2. sich mit dem Klassenlehrer sehr unwohl fühle und nicht mehr zur Schule gehen wolle, weil dieser in den Konfliktsituationen mit den Schülern S... und T... den Antragsteller zu 2. nicht ausreichend geschützt habe. Darüber hinaus haben die Antragsteller eine Stellungnahme des Diplom-Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten K... vom 22. August 2018 zum Verfahren gereicht. Darin befürwortet der Psychologe zwar dringend einen Klassenwechsel. Er begründet seine Einschätzung damit, dass der Antragsteller zu 2. stark unter der aktuellen Schulsituation leide und die Beziehung zwischen ihm und dem Klassenlehrer dauerhaft gestört scheine. Der Psychologe führt dies in seiner Stellungnahme darauf zurück, dass der Antragsteller zu 2. in nahezu jeder Therapiestunde davon berichtet habe, von seinem Klassenlehrer auf unangemessene Weise behandelt worden zu sein. Insbesondere störe ihn, dass Herr D... ihn und andere Mitschüler sehr häufig anschreie. Auf seine Nachfrage, ob er den Klassenlehrer nicht habe bitten können, weniger zu schreien, habe der Antragsteller zu 2. gesagt, er habe Angst vor ihm. Diesem Vortrag der Antragsteller, insbesondere der Einschätzung des Psychologen sowie der ihr zu Grunde liegenden wiedergegebenen Angaben des Antragstellers zu 2. ist der Antragsgegner jedoch durch die nachvollziehbaren Stellungnahmen des Klassenlehrers vom 25. August 2018, der täglich in der Lerngruppe anwesenden Erzieherin, Frau R... vom 24. August 2018 und der Teamleiterin der Schulanfangsphase 2, Frau U... vom 25. August 2018 qualifiziert entgegengetreten. Insgesamt ist es danach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zu 2. in eine andere Lerngruppe umzusetzen ist. Der Klassenlehrer hat plausibel ausgeführt, dass er im Rahmen seiner pädagogischen Möglichkeiten adäquat auf die körperlichen Angriffe der Mitschüler S... und T... reagiert habe. So schildert er etwa, dass es verschiedene Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegen die beiden Mitschüler gegeben habe. Es seien u.a. ausführliche Gespräche mit den beiden Schülern und deren Eltern geführt worden, mit den Eltern von T... sei eine Vorstellung beim Psychologen besprochen worden. Im wöchentlichen Klassenrat sei das Verhalten der beiden Mitschüler sehr oft thematisiert und es sei gemeinsam überlegt worden, wie dies verhindert werden könne. Es seien zeitweise Maßnahmen wie die Vermeidung einer gemeinsamen Hofpause ergriffen worden, um den Antragsteller zu 2. und andere Mitschüler vor S... und T... zu schützen. Diese Darstellung des Klassenlehrers lässt sich auch anhand der Gesprächsprotokolle, der Vermerke und des Schriftverkehrs im Schülerbogen des Antragstellers zu 2. nachvollziehen. Daraus geht u.a. hervor, dass die Schulleiterin nach einem Gespräch mit den Antragstellern und dem Klassenlehrer am 9. Januar 2018 die Schulpsychologin um Unterstützung des Antragstellers zu 2. gebeten hat und überdies, dass der Klassenlehrer den Antragsteller zu 1. bei einem Gespräch am 23. Januar 2018 über den Ablauf der Gespräche mit den Eltern von S... und T... informiert hat. Darüber hinaus spricht nicht zuletzt die unwidersprochen gebliebene Schilderung des Klassenlehrers, wonach die Vorfälle zum Ende des Schuljahres nachgelassen haben und es in den letzten Wochen des Schuljahres zu keinen Übergriffen mehr gekommen ist, dafür, dass die getroffenen Maßnahmen Wirkungen gezeitigt haben. Danach erscheint die Andeutung der Antragsteller, der Klassenlehrer habe den Antragsteller zu 2. nicht ausreichend geschützt, als nicht wahrscheinlich. Zudem hat der Klassenlehrer in Abrede gestellt, dass er seine Schülerinnen und Schüler anschreie. In seiner Stellungnahme heißt es dazu unter anderem, er pflege einen ruhigen Umgangston. Er werde in seiner 30-jährigen Zeit zum ersten Mal mit solchen Vorwürfen konfrontiert. Weiter heißt es in der Stellungnahme, er könne auch nicht feststellen, dass der Antragsteller zu 2. Angst vor ihm habe. Dies erläutert der Klassenlehrer näher, u.a. indem er beschreibt, dass der Antragsteller zu 2. bei Schulbeginn am Morgen oft sehr ruhig und distanziert wirke und er selten auf seinen „Guten Morgen“- Gruß reagiere. Das ändere sich aber nach kurzer Zeit im Unterricht. Er melde sich bei Fragen und nehme gerne seine Hilfe beim Lesen an. Er könne den Antragsteller zu 2. gerade beim Erlernen der Schreibschrift oft loben und führe dessen großen Lernfortschritt auch auf seine pädagogische Arbeit zurück. Bei einem Aufstellungsspiel im Rahmen des sozialen Lernens zum Ende des Schuljahres, bei dem verschiedene Fragen zum Wohlbefinden gestellt worden seien, habe sich der Antragsteller zu 2. bei der Frage, ob er gerne in die Schule / Klasse komme, zu den Kindern gestellt, die die Frage positiv beantwortet hätten. Diese vom Klassenlehrer aufgezeigte Beschreibung der schulischen Situation und seine pädagogische Einordnung entsprechen der Einschätzung der Erzieherin an Sonderschulen Frau R.... Ihr ist besonderes Gewicht beizumessen, weil Frau R... einerseits nicht an den vorgetragenen Konflikten zwischen den Antragstellern und dem Klassenlehrer beteiligt war bzw. ist und weil sie andererseits als qualifizierte Pädagogin (Erzieherin an Sonderschulen) die Schülerinnen und Schüler der LG9 täglich im Unterricht begleitet. Nach ihrer Darstellung verhält sich der Klassenlehrer den Schülerinnen und Schülern gegenüber stets freundlich und zugewandt. Weiterhin beschreibt sie, dass der Antragsteller zu 2. auf sie niemals ängstlich oder verschüchtert dem Klassenlehrer gegenüber wirke. Er frage selbständig nach Hilfe und suche auch von sich aus das Gespräch mit dem Klassenlehrer und mit ihr. Darüber hinaus erläutert die Erzieherin, dass der Klassenlehrer auf die Erfüllung gestellter Aufgaben zwar nachdrücklich achte, aber niemals laut werde. Sie habe auch noch nie erlebt, dass er einzelne Schülerinnen oder Schüler benachteiligt habe. Auch die ebenfalls nicht an den Konflikten beteiligte und als Lehrerin an Sonderschulen qualifizierte Pädagogin Frau U..., die die Teamleiterin der Schulanfangsphase 2 ist, nimmt den Klassenlehrer ausweislich ihrer Stellungnahme als „Vertrauensperson für die Schüler“ wahr, was an dessen „ruhiger Art“ liege. Schließlich hat auch die Schulleiterin in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2018 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller bestätigt, dass ihr keine Beschwerden gegen den Klassenlehrer von anderen Eltern vorliegen. Letztlich sind zudem weder die Jahrgangsstufenkonferenz noch die Schulhilfekonferenz zu einer anderen Einschätzung gelangt. Die Jahrgangsstufenkonferenz hat ausweislich des Protokolls am 18. Juni 2018 ausführlich über den Verbleib des Antragstellers zu 2. in der Klasse beraten und ist dazu gekommen, dass aus pädagogischer Sicht ein Klassenwechsel die bestehenden Probleme nicht lösen werde. Gleiches ergibt sich aus dem Protokoll der Schulhilfekonferenz vom 3. Juli 2018, wonach diese das Ergebnis der Jahrgangsstufenkonferenz zu Grunde gelegt hat und darüber hinaus davon ausgegangen ist, dass sich die angespannte Klassensituation zum Ende des Schuljahres auflösen und für den Antragsteller zu 2. eine neue Lern- und Arbeitsatmosphäre entstehen werde. Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit der erstrebten Umsetzung des Antragstellers zu 2. in eine andere Lerngruppe auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, wonach die Kommunikation zwischen dem Antragsteller zu 1. und dem Klassenlehrer der LG9 zerrüttet sei. Selbst wenn zwischen dem Antragsteller zu 1. und dem Klassenlehrer derartige Unstimmigkeiten bestünden, etwa weil der Klassenlehrer schulische Angelegenheiten mit dem dafür nicht befugten Herrn B... besprochen habe oder zu Unrecht bestritten habe, dass dieser den Antragsteller zu 2. von der Schule abholen dürfe, ist nach Vorstehendem nicht glaubhaft gemacht, dass sich dies auf das Verhältnis zwischen dem Antragsteller zu 2. und seinem Klassenlehrer derart niedergeschlagen hätte, dass der Verbleib des Antragstellers zu 2. in der Lerngruppe offensichtlich nachteilig für ihn wäre. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.