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Beschluss

3 L 464.18

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1012.VG3L464.18.00
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Leitsätze
1. An der John-F.-Kennedy-Schule werden Schüler und Schülerinnen verschiedener Nationalitäten soweit wie möglich gemeinsam unterrichtet und erzogen. (Rn.11) 2. Soweit sich die Zusammensetzung der Klassen nicht durch die im Schulprogramm festgelegte Profilierung oder am Gymnasium durch die Wahl der zweiten Fremdsprache ergibt, ist eine heterogene Zusammensetzung anzustreben. (Rn.13) 3. Eine schulorganisatorische Maßnahme ist erst dann verfassungsrechtlich bedenklich, wenn sie für die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers offensichtlich nachteilig sein würde, so dass sich das Gestaltungsermessen der Schule derart verdichtet, dass dem nur durch eine Umsetzung in eine parallele Lerngruppe begegnet werden kann. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An der John-F.-Kennedy-Schule werden Schüler und Schülerinnen verschiedener Nationalitäten soweit wie möglich gemeinsam unterrichtet und erzogen. (Rn.11) 2. Soweit sich die Zusammensetzung der Klassen nicht durch die im Schulprogramm festgelegte Profilierung oder am Gymnasium durch die Wahl der zweiten Fremdsprache ergibt, ist eine heterogene Zusammensetzung anzustreben. (Rn.13) 3. Eine schulorganisatorische Maßnahme ist erst dann verfassungsrechtlich bedenklich, wenn sie für die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers offensichtlich nachteilig sein würde, so dass sich das Gestaltungsermessen der Schule derart verdichtet, dass dem nur durch eine Umsetzung in eine parallele Lerngruppe begegnet werden kann. (Rn.17) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt den Wechsel in eine Parallelklasse der Jahrgangsstufe 10 der J...Schule mit überwiegend englischsprachigem Unterricht. Die Antragstellerin ist amerikanische Staatsangehörige und lebt seit fünf Jahren in Berlin. Seit dem Schuljahr 2013/2014 besucht sie die J...Schule, im aktuellen Schuljahr 2018/2019 die Klasse 10D. In der Jahrgangsstufe 10 der J...Schule sind sechs Klassen (A-F) eingerichtet. Bei durchschnittlich 23 Schülern pro Klasse liegt der Anteil von Deutsch-Muttersprachlern in der Klasse 10A bei 16, in der Klasse 10B bei 16, in der Klasse 10C bei 8, in der Klasse 10D bei 10, in der Klasse 10E bei 17 und in der Klasse 10F bei 13 Schülern. In der von der Antragstellerin besuchten Klasse 10D werden folgende Fächer auf Englisch unterrichtet: AP Seminar (3 Stunden), Chemie (2 Stunden) und Englisch (5 Stunden). Auf Deutsch unterrichtet wird Mathematik (4 Stunden), Physik (2 Stunden), Biologie (2 Stunden), Geschichte (2 Stunden), Erdkunde (1 Stunde) und Ethik (1 Stunde). In dem von der J...Schule vergebenen Partnersprachniveau ist die Antragstellerin in die höchste Kategorie D2 eingeordnet. Die Antragstellerin hat am 24. August 2018 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, dass sie in den vergangenen Jahren bis auf ein Nebenfach ausschließlich auf Englisch unterrichtet worden sei. Trotz des festgestellten Partnersprachniveaus D2 seien ihre Deutschkenntnisse keinesfalls auf muttersprachlichem Niveau. Durch die nunmehr erstmals überwiegende Unterrichtung auf Deutsch seien ihre sehr guten schulischen Leistungen gefährdet. Da sie ein Medizinstudium anstrebe, sei es jedoch erforderlich, dass sie weiterhin sehr gute Leistungen erziele. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, sie in eine Klasse der Jahrgangsstufe 10 der J...Schule mit überwiegend englischsprachigem Unterricht zu versetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Umsetzung in eine Klasse der Jahrgangsstufe 10 der J...Schule mit überwiegend englischsprachigem Unterricht hat. Für einen solchen Anspruch besteht keine Rechtsgrundlage. a) Eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage ergibt sich nicht aus dem Gesetz über die J...Schule – JFKSchulG – vom 3. November 1987 (GVBl. 1987, 2574), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347). Nach § 1 Abs. 1 des JFKSchulG werden an der J...Schule Schüler und Schülerinnen verschiedener Nationalitäten soweit wie möglich gemeinsam unterrichtet und erzogen (Satz 1). Die Schule dient unmittelbar dem Gedanken der Völkerverständigung (Satz 2). Nach Absatz 2 Satz 1 ist die J...Schule eine Schule besonderer pädagogischer Prägung, die Elemente des deutschen und des amerikanischen Schulwesens verbindet. Nach Absatz 3 kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Absatz 4 sieht vor, dass die Lehrkräfte zur Hälfte die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen. Aus den genannten Vorschriften ergibt sich nicht, ob und wenn ja welche Fächer auf Englisch unterrichtet werden und in welchem Verhältnis die Unterrichtsfächer auf Deutsch und auf Englisch stehen. Es ist darüber hinaus nicht geregelt, ob bestimmte Klassen mit Unterricht überwiegend in einer der beiden Sprachen eingerichtet werden und welche Schüler den jeweiligen Klassen zugeordnet werden. Auch aus dem Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202) – das für die J... nach § 2 Satz 1 JFKSchulG vorbehaltlich abweichender Regelungen in den §§ 3 ff. JFKSchulG gilt – kann die Antragstellerin keinen Anspruch herleiten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SchulG gestaltet und organisiert jede Schule im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener Verantwortung. § 17 SchulG trifft Regelungen für die Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten, die §§ 21 ff. SchulG enthalten Bestimmungen über die Sekundarstufe I, zu der die Jahrgangsstufe 10 gehört (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SchulG, § 1 Abs. 2 Satz 4 JFKSchulG). Bestimmungen über die Aufteilung der Schüler auf verschiedene Klassen einer Jahrgangsstufe oder über einen Anspruch auf Umsetzung in die Parallelklasse enthält das Schulgesetz nicht. Aus der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I – Sek-I-VO – vom 31. März 2010 (GVBl. 2010, 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf Versetzung in die Parallelklasse. Nach § 13 Abs. 1 Sek-I-VO kann der Unterricht in Klassen, Kursen oder Lerngruppen erteilt werden (Satz 1). Soweit sich die Zusammensetzung der Klassen nicht durch die im Schulprogramm festgelegte Profilierung oder am Gymnasium durch die Wahl der zweiten Fremdsprache ergibt, ist eine heterogene Zusammensetzung anzustreben; eine Differenzierung nach der Herkunft ist nicht zulässig (Satz 2). Vorschriften über die Verteilung der einzelnen Schüler auf verschiedene Klassen finden sich nicht. b) Die Antragstellerin hat darüber hinaus nicht glaubhaft gemacht, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus dem durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – geschützten Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf freie Entfaltung (hier: in der Schule) ergibt. (1) Dem Recht auf freie Entfaltung in der Schule steht der in Art. 7 Abs. 1 GG enthaltene staatliche Erziehungsauftrag gleichrangig gegenüber (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil 29. Juli 2015 - BVerwG 6 C 35/14 -, juris Rn. 32 ff.). Aus diesem verfassungsrechtlichen Auftrag leitet sich das Organisationsrecht der Schulen ab. Hierunter fällt auch die Entscheidung über die Einrichtung von Klassen ebenso wie die Zuweisung einzelner Schülerinnen und Schüler zu bestimmten Klassen bzw. Lerngruppen. Die jeweilige Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu einer Schulklasse bzw. Lerngruppe steht insoweit wie jede andere schulorganisatorische Maßnahme grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Schule, die dabei einen weiten Spielraum hat (s. bereits VG Berlin, Urteil vom 26. September 2013 - VG 3 K 269.12 u.a.-, juris Rn. 52; VG Berlin, Beschluss vom 31. August 2018 - VG 3 L 378.18 -, juris). In der Folge haben die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern in der Regel keinen Anspruch auf die Einrichtung einer in organisatorischer Hinsicht ihren Wünschen entsprechenden Schule (vgl. zuletzt OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 2 ME 1265/17 -, juris Rn. 10; vorgehend VG Hannover, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 6 B 5376/17 -, juris Rn. 19). Unter Beachtung dieser Maßstäbe geht der (vom Antragsgegner insoweit unbestrittene) Vortrag der Antragstellerin, die vermehrte Unterrichtung auf Deutsch in der Jahrgangsstufe 10 rühre daher, dass der Schuldirektor den bilingualen Ansatz der Schule mit Beginn des Schuljahres 2018/2019 unangekündigt neu interpretiert habe, ins Leere. Denn die Festlegung der schwerpunktmäßigen Unterrichtssprache der einzelnen Klassen einer Jahrgangsstufe und die entsprechende Aufteilung der Schüler auf diese Klassen gehört zum Kernbereich des Organisationsrechts der Schule, die hier einen weiten Spielraum hat. Dies gilt auch dann, wenn die auf pädagogischen Einschätzungen und Bewertungen beruhenden schulorganisatorischen Entscheidungen nicht auf die Zustimmung aller Schüler und Eltern treffen. Die Antragstellerin kann sich daher auch nicht auf eine Auskunft einer Schulmitarbeiterin berufen, wonach der Unterricht in den auf den Abschluss des High School Diploma vorbereitenden Klassen überwiegend auf Englisch erfolge. Zum einen ist dies nach den Darstellungen des Antragsgegners ab der Jahrgangsstufe 11 tatsächlich der Fall. Im Übrigen würde sich die J...Schule auch bei einem Wechsel der schwerpunktmäßigen Unterrichtssprache in einigen Klassen von Englisch nicht außerhalb ihrer in § 1 JFKSchulG vorgesehenen Aufgaben bewegen. Dem Gedanken der Völkerverständigung und dem Leitbild des gemeinsamen Unterrichts von Schülern und Schülerinnen beider Nationalitäten entspricht es, dass die einzelnen Klassen einer Jahrgangsstufe – so wie dies derzeit in der Jahrgangsstufe 10 geregelt ist – sowohl von englischen als auch von deutschen Muttersprachlern besucht werden und Unterricht in beiden Sprachen stattfindet. Schüler und Schülerinnen der J...Schule müssen in Anbetracht der besonderen Schulform einer zweisprachigen Schule damit rechnen, zwischen den Unterrichtssprachen zu wechseln. Dies folgt zunächst aus § 3 Abs. 1 JFKSchulG, wonach es sich bei der J...Schule um eine deutsch-amerikanische Schule handelt, in die zu etwa gleichen Teilen Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, die deutsche Staatsangehörige oder Staatsagenhörige der Vereinigten Staaten von Amerika sind. Eine Aufnahme in den laufenden Bildungsgang kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber den besonderen Anforderungen der J...Schule gewachsen sein wird, § 3 Abs. 3 Satz 1 JFKSchulG. § 3 Abs. 5 Satz 1 JFKSchulG sieht eine Probezeit für alle Bewerberinnen und Bewerber der J...Schule vor. Schülerinnen und Schüler, die den besonderen Anforderungen der Schule nicht genügen, müssen die Schule gem. § 3 Abs. 5 Satz 2 JFKSchulG verlassen. Diese besonderen Anforderungen liegen auch und insbesondere in der Möglichkeit der Unterrichtung auf einer der beiden Sprachen Deutsch oder Englisch und in einem Wechsel zwischen den Unterrichtssprachen. (2) Eine schulorganisatorische Maßnahme ist erst dann verfassungsrechtlich bedenklich, wenn sie für die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers offensichtlich nachteilig sein würde, so dass sich das Gestaltungsermessen der Schule derart verdichtet, dass dem nur durch eine Umsetzung in eine parallele Lerngruppe begegnet werden kann. Dies wird in der Rechtsprechung allein in Extremfällen angenommen, etwa dann, wenn das Recht auf körperliche Unversehrtheit einer Schülerin oder eines Schülers in tatsächlich schwerwiegender Weise verletzt werden würde (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. April 1995 – 19 B 765/95, juris Rn. 3 ff.). Bei der gerichtlichen Prüfung ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass bei schulorganisatorischen Entscheidungen, die auf pädagogischen Einschätzungen und Bewertungen beruhen, der gerichtliche Überprüfungsmaßstab eine weitere Einschränkung erfährt (vgl. zum Vorstehenden OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2013 – 2 ME 274/13 –, juris Rn. 13; vorgehend bereits VG Hannover, Beschluss vom 30. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 19). Gemessen an diesen Maßstäben erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Verbleib der Antragstellerin in der Klasse 10D für ihre Entwicklung im dargestellten Maße nachteilig ist, so dass sie zwingend in eine andere Klasse, in der überwiegend auf Englisch unterrichtet wird, umzusetzen wäre. Die Leistungsbeurteilungen der vergangenen Schuljahre zeigen, dass die Antragstellerin bislang in allen Schulfächern – unabhängig von der Unterrichtssprache – fast ausschließlich sehr gute Leistungen erzielt hat. Dies gilt insbesondere auch für das Fach Deutsch, weshalb die Antragstellerin dem höchsten Partnersprachniveau D2 zugeordnet wurde. Es ist daher schon jetzt von einem, wenn auch nicht muttersprachlichen, so doch sehr hohen Deutschniveau der Antragstellerin auszugehen. Angesichts des bisherigen Leistungsniveaus der Antragstellerin kann davon ausgegangen werden, dass sie sich das für die nunmehr auf Deutsch unterrichteten Sachfächer Mathematik, Physik, Biologie, Geschichte, Erdkunde und Ethik notwendige Fachvokabular innerhalb kürzester Zeit aneignen wird. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin den Anforderungen einer Unterrichtung von Sachfächern auf Deutsch nicht gewachsen sein könnte. Im Übrigen befinden sich nach dem Vortrag der Antragstellerin in ihrer jetzigen Klasse zehn weitere Schüler, die ebenfalls nicht als deutsche Muttersprachler eingruppiert sind und dem Partnersprachniveau D2 zugeordnet sind. Das Verhältnis deutscher zu englischen Muttersprachlern liegt damit bei etwa 50 Prozent. Ob einige der Schüler mit Partnersprachniveau D2 ein höheres Deutschniveau als die Antragstellerin aufweisen, ist unerheblich, da zumindest keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der Schule vorgenommene Einteilung in englische und deutsche Muttersprachler fehlerhaft wäre und dem Grundsatz des gemeinsamen Unterrichts englisch- und deutschsprachiger Schüler gem. § 1 Abs. 1 Satz JFKSchulG nicht entsprochen würde. Nicht überzeugend ist ferner die Befürchtung der Antragstellerin, ohne einen Klassenwechsel sei das von ihr angestrebte Medizinstudium gefährdet. Die Antragstellerin befindet sich momentan am Anfang der Jahrgangsstufe 10; ein Medizinstudium kann sie frühestens in drei Jahren beginnen. Ob sich ein Klassenwechsel zum jetzigen Zeitpunkt auf die Notengebung des von ihr angestrebten Abschlusses und damit auf die Chancen auf Aufnahme eines Medizinstudiums im Jahr 2021 auswirken wird, ist völlig ungewiss. Dies gilt umso mehr, als der Unterricht in Vorbereitung auf das von der Antragstellerin angestrebte englischsprachige High School Diploma nach den Angaben des Antragsgegners bereits ab der Jahrgangsstufe 11 wieder auf Englisch stattfinden wird. Solange sich die Schule im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens bewegt, hat die Antragstellerin darüber hinaus keinen Anspruch auf Unterrichtung in einer Klasse, in der nach ihrer Einschätzung die besten Aussichten auf eine gute Benotung bestehen. Das von der Antragstellerin eingereichte ärztliche Attest vom 13. September 2018 vermag einen zwingenden Klassenwechsel ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die hier beschriebene Überforderungssituation wird damit begründet, dass die bisherigen guten und sehr guten Leistungen rapide abgesunken sein sollen. Dies ist angesichts der Ausstellung des Attestes kurze Zeit nach Beginn des neuen Schuljahres nicht überzeugend, da zu einem solch frühen Zeitpunkt eine verlässliche Leistungsfeststellung schwer möglich ist. Schließlich ist auch die von der Antragstellerin behauptete Drohung ihres in den USA lebenden Vaters, der sie bei einer weiteren Unterrichtung auf Deutsch in die USA zurückholen wolle, nicht geeignet, einen Klassenwechsel zu begründen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Vater, der nach Angaben der Antragstellerin nicht sorgeberechtigt ist, eine solche Rückkehr durchsetzen könnte. Darüber hinaus können allgemeine Vorbehalte der Eltern gegen schulorganisatorische Maßnahmen auf Grund des oben beschriebenen Organisationsrechts der Schulen keine Berücksichtigung finden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.