Beschluss
3 L 796.18
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1129.VG3L796.18.00
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Leitsätze
1. Die Regelungen für die Voraussetzungen des Bestehens der Probezeit und deren Länge ist dem Erziehungsdirektorium der JFKS vorbehalten.(Rn.23)
2. Bei der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Probezeit sind diejenigen Kompetenzen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers in den Blick zu nehmen, die einen spezifischen Bezug zu dem Leitbild der JFKS als Schule besonderer pädagogischer Prägung haben.(Rn.26)
3. Schüler und Schülerinnen der JKFS müssen damit rechnen, zwischen den Unterrichtssprachen zu wechseln.(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen für die Voraussetzungen des Bestehens der Probezeit und deren Länge ist dem Erziehungsdirektorium der JFKS vorbehalten.(Rn.23) 2. Bei der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Probezeit sind diejenigen Kompetenzen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers in den Blick zu nehmen, die einen spezifischen Bezug zu dem Leitbild der JFKS als Schule besonderer pädagogischer Prägung haben.(Rn.26) 3. Schüler und Schülerinnen der JKFS müssen damit rechnen, zwischen den Unterrichtssprachen zu wechseln.(Rn.27) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der im August 2012 geborene Antragsteller zu 3. wurde im laufenden Schuljahr 2017/18 nach dem Willen seiner sorgeberechtigten Eltern, den Antragstellern zu 1. und 2., in eine Eingangsklasse der J...-Schule (nachfolgend: JFKS) aufgenommen. In dem Aufnahmeschreiben der Schule vom 12. September 2017 heißt es, das erstes Jahr gelte als Probejahr und die Übernahme in die erste Klasse erfolge nach erfolgreich absolvierter Probezeit. Der Antragsteller zu 3. wurde am 9. Oktober 2017 schulärztlich untersucht. Zu den in der Schule zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen vermerkte die Schulärztin u.a., der Antragsteller zu 3. sei sehr impulsiv und grenztestend. Er benötige klare Strukturierung und zeige dann sehr gute Fähigkeiten. Eine Rücksprache mit der Antragstellerin zu 1. werde empfohlen. Der Antragsteller zu 3. nahm ab dem 23. Oktober 2017 am Unterricht teil. Am 2. Mai 2018 tagte die sog. 8-Wochen-Klassenkonferenz der Eingangsklassen der JFKS. In dem elektronisch geführten Protokoll heißt es mit Blick auf den Antragsteller zu 3. (Bl. 106 f. der Streitakte) in der Spalte 3 zu „Besorgnissen / Problemen / Verhalten“ („Concerns / Problems / Observed Behavior“) u.a., die emotionale und soziale Entwicklung sei nicht altersgerecht. Er befinde sich noch immer in der oralen Phase. Der Antragsteller zu 3. sei bilingual, bevorzuge jedoch Deutsch. Er wirke sehr störend auf die Gruppe, habe keine Impulskontrolle und könne nur Einzelanweisungen vollständig umsetzen. Auch von einer Einzelaufgabe sei er sehr leicht ablenkbar. Er zeige repetitive Verhaltensweisen und Geräusche. Bei Frustration entferne er sich von der Gruppe. Er respektiere keinen Sozialabstand und belästige andere Kinder. Obwohl er sich sehr bemühe, sei es sehr schwierig für ihn, Klassenregeln zu befolgen. Er müsse ständig ermutigt werden, mit der Arbeit zu beginnen. An einigen Tagen sei der Antragsteller zu 3. wunderbar, an anderen Tagen sei er zu nichts in der Lage. Zu den Verhaltensproblemen komme hinzu, dass die Sprachmuster des Antragstellers zu 3. nicht klar seien. In der Spalte 4 „Vorschläge / Ergriffene Maßnahmen“ („Proposals / Action taken“) heißt es u.a., es handele sich um einen Probezeitfall, wenn man sich mit der emotionalen und sozialen Entwicklung beschäftige. Seit dem 8. Januar 2018 sei bekannt, dass der Antragsteller zu 3. in seinem früheren Kindergarten einen „Integrationsstatus“ gehabt habe, der auf der Wahrscheinlichkeit von ADHS basiere. Unterlagen hierzu lägen noch nicht vor. Bei einem Psychologen sei der Antragsteller zu 3. bislang nicht gewesen. Die Probezeitproblematik sei gegenüber den Eltern angesprochen worden. Es werde jedoch nicht davon ausgegangen, dass eine Lösung für den Antragsteller zu 3. gefunden werden könne. Er werde „sich quälen, wo er auch sein wird, da seine verzögerte emotionale Entwicklung nicht im Gleichgewicht [stehe] mit seiner fortgeschrittenen kognitiven Entwicklung“. Für den Antragsteller zu 3. solle eine Zusatzlehrkraft im Klassenraum anwesend sein. Die Ausführungen in der Spalte schließen mit „Probezeit im Oktober 2018“. In dem am 29. Juni 2018 ausgegebenen Zeugnis des Antragstellers zu 3. heißt es abschließend: „Raffael´s probation decision will be made in October of 2018. Er ist im kommenden Schuljahr Schüler der Jahrgangsstufe 1 – In the coming school year he is a pupil in grade 1“. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 teilte die deutsche Grundschulleiterin der JFKS den Antragstellern zu 1. und 2. mit, dass die Klassenlehrerin und alle Fach- und Unterstützungslehrer des Antragstellers zu 3. dessen Lernfortschritte bewertet hätten und führte die dabei zusammengetragenen Aspekte auf. Aufgrund beachtlicher Defizite in der Entwicklung sozialer wie organisatorischer Kompetenzen hätten sich die unterrichtenden Lehrer deutlich dafür ausgesprochen, dass der Antragsteller zu 3. den Probezeitraum nicht bestanden habe. Diese Entscheidung sei durch die Klassenkonferenz am 27. September 2018 bestätigt worden. Somit werde der Antragsteller zu 3. zum Ende der Herbstferien die Schule verlassen müssen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 legten die Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Sie machten geltend, nach den Aufnahmerichtlinien der Schule gelte der Besuch der Eingangsklasse (0. Klasse) als Probezeit. Aus diesem Grunde habe der Antragsteller zu 3. die Probezeit mit Ablauf des Schuljahres bestanden. Dies folge auch aus der im Zeugnis vom 29. Juni 2018 bestätigten Aufnahme in die erste Klasse. Es gehe nicht an, den Antragsteller zu 3. wegen des ungesicherten Verdachts einer autistischen Erkrankung „abzuschieben“. Auf diese Weise wolle sich die JFKS in diskriminierender Weise eines möglicherweise schwierigen Schülers entledigen. Zudem sei dem Antragsteller zu 3. im Zeugnis eine sehr positive Entwicklung bescheinigt worden. Die Klassenkonferenz bestätigte ihre Entscheidung nach Anhörung der Antragsteller zu 1. und 2. am 17. Oktober 2018, worüber diese mit weiterem Schreiben vom 18. Oktober 2018 informiert wurden. Die Antragsteller haben am 22. Oktober 2018 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, mit dem sie ihr Widerspruchsvorbringen vertiefen. Sie tragen vor, dass die Probezeit lediglich dazu dienen könne, die besonderen Anforderungen der JFKS zu testen, nicht aber, Kinder mit einer Behinderung oder Erkrankung auszusortieren. Der Antragsteller zu 3. verfüge über die nötigen sprachlichen und fachlichen Kompetenzen und erfülle damit die besonderen Anforderungen der JFKS. Die Antragsteller beantragen wörtlich, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verurteilen, den Antragsteller zu 3. nicht zum 3. November 2018 der John-F.-Kennedy-Schule zu verweisen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zwar gebe das JFKSchulG keine eindeutige Antwort auf die Frage, welche Länge die Probezeit bei der Aufnahme eines (Vor-)Schülers im laufenden Schuljahr haben dürfe. Aus der Überweisungsordnung folge jedoch, dass das „komplette Jahr Unterrichtszeit“ gemeint sei, um der Schule in Anbetracht ihres binationalen und bikulturellen Charakters die Möglichkeit einer fundierten Entscheidung über die akademische, sprachliche und sozial altersgerechte Bewährung zu ermöglichen. Selbst wenn man aber die Probezeit unabhängig von der tatsächlich absolvierten Unterrichtszeit auf den Zeitraum der Eingangsstufe beschränken wolle, so habe die Probezeit des Antragstellers zu 3. sogar bis zum Ende des ersten Halbjahres der Klassenstufe 1 verlängert werden können. Dies sei hier geschehen, so dass die Antragsteller nicht hätten davon ausgehen dürfen, dass die Probezeit allein durch das Aufrücken in die Jahrgangsstufe 1 als bestanden gegolten habe. In der Sache sei die Entscheidung der Klassenkonferenz nicht zu beanstanden. II. Der Antrag ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, den Antragsteller zu 3. (auch weiterhin) vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 1 der JFKS teilnehmen zu lassen. Denn bei der mit dem Widerspruch angegriffenen Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit handelt es sich um keine Entlassung aus oder einen Verweis von der JFKS, gegen die in der Hauptsache die Rechtsschutzform der Anfechtungsklage und vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 VwGO eröffnet wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. August 2012 - VG 3 L 239.12 -, juris, Rn. 6) ist diese Entscheidung vielmehr als endgültige (Nicht-)Aufnahme des Antragstellers zu 3. an der JFKS und damit als Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts zu beurteilen. Dass der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die JFKS (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule) vom 3. November 1987 (GVBl. S. 2574 -JFKSchG -) in der Fassung des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) bei erfolglosem Durchlaufen der Probezeit die Schule verlassen muss, ist selbstverständliche Folge der endgültigen Ablehnung seiner Aufnahme. Der entsprechende Hinweis im Schreiben der JFKS vom 5. Oktober 2018 hat dementsprechend lediglich deklaratorische Bedeutung. Der danach gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) ist jedoch unbegründet. Mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls teilweise vorweggenommen. In einem solchen Falle kommt deren Erlass nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Widerspruch Erfolg haben muss (Anordnungsanspruch) und dem Antragsteller zu 3. durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens schwere, unzumutbare und irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch. Nach den vorgenannten Maßstäben haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die Antragsteller haben voraussichtlich keinen Anspruch auf Teilnahme des Antragstellers zu 3. am Unterricht der Jahrgangsstufe 1 der JFKS. Ein solcher Anspruch folgt nicht bereits daraus, dass die Probezeit des Antragstellers zu 3. mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 und Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 als bestanden gegolten hätte und die nachfolgende abweichende Entscheidung der Klassenkonferenz damit gleichsam ins Leere gegangen wäre. Für die Annahme des Bestehens der Probezeit durch bloßen Zeitablauf fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JFKSchulG gelten für die JFKS die für die Berliner Schule erlassenen Vorschriften, soweit sich hieraus nichts anderes ergibt. Eine solche Abweichung ergibt sich aus § 3 Abs. 5 Satz 1 JFKSchG. Danach durchlaufen abweichend von der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GsVO -) alle Bewerber für die JFKS eine Probezeit. Schüler, die den besonderen Anforderungen der JFKS nicht genügen, müssen die Schule verlassen, § 3 Abs. 5 Satz 2 JFKSchulG. Die Entscheidung trifft nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Überweisungsordnung in der Fassung vom 15. Juni 1981 - ÜbwO - die Klassenkonferenz. Die endgültige Aufnahme an der JFKS setzt dementsprechend eine positive Entscheidung über das Bestehen der Probezeit voraus (vgl. für den Bereich der beamtenrechtlichen Probezeit etwa BVerwG, Beschluss vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 -, Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr 6). Dabei bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Umständen die vorbehaltlose Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin der Eingangsklasse in die Jahrgangsstufe 1 die (konkludente) Feststellung der erfolgreich absolvierten Probezeit darstellen kann. Denn im vorliegenden Falle war der Zeitpunkt für die Entscheidung in einer für die Antragsteller eindeutig erkennbaren Weise auf Oktober 2018, also auf einen Zeitpunkt nach Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1, bestimmt worden. Die Antragsteller haben auch nicht deshalb einen Anspruch auf vorläufige Teilnahme des Antragstellers zu 3. am Unterricht der Jahrgangsstufe 1, weil voraussichtlich allein die Feststellung des erfolgreichen Durchlaufens der Probezeit an der JFKS rechtsfehlerfrei wäre. Die Entscheidung der Klassenkonferenz ist - vergleichbar mit der Entscheidung über die Wiederholung einer Klassenstufe - das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen Wertentscheidung über die im Rahmen der Eingangsklasse gezeigten Fähigkeiten sowie die (erfolgte und zu prognostizierende) Entwicklung eines Kindes und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die an der Entscheidung beteiligten Lehrkräfte Verfahrensvorschriften verletzt haben, von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben oder die Bewertung willkürlich ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2009 - VG 3 L 364.09 -). Nach diesen Maßstäben sind Beurteilungsfehler bei summarischer Prüfung nicht feststellbar. Dass die Klassenkonferenz die Entwicklung des Antragstellers zu 3. nicht lediglich bis zum Ablauf des Schuljahres 2017/18, sondern bis Oktober 2018 in den Blick nahm, dürfte nicht zu beanstanden sein. Das JFKSchG enthält keine Bestimmungen über die Länge der Probezeit. Die Regelungen für die Voraussetzungen des Bestehens der Probezeit und deren Länge ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JFKSchG vielmehr dem Erziehungsdirektorium der JFKS vorbehalten. Nach Nr. I. 1.2. Satz 1 Hs. 1 der Aufnahmerichtlinien des Erziehungsdirektoriums der JFKSchG in der Fassung vom 22. November 2016 - Aufnahmerichtlinien - gilt der Besuch der 0. Klasse als Probezeit, wobei nach Satz 2 Einzelheiten durch die Überweisungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu regeln sind. § 1 Abs. 1 der ÜberwO bestimmt, dass die „Aufnahme“ in die Vorschulklasse als Probezeit gilt. Zwar legt der Wortlaut insbesondere von Nr. I. 1.2. Satz 1 Hs. 1 der Aufnahmerichtlinien nahe, dass für die Dauer und das Ende der Probezeit ursprünglich nicht an einen starren Zeitraum, sondern - unabhängig von dem Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme des Vorschülers - an das Ende der Vorschulklasse angeknüpft werden sollte. Bestätigt wird dies durch Nr. I. 1.2 Satz 1 Hs. 2 der Aufnahmerichtlinien, wonach die Probezeit in Ausnahmefällen bis zum Ende des 1. Halbjahres der Klassenstufe 1 verlängert werden kann. Denn bereits durch diese Bestimmung wäre sichergestellt, dass das Ende der Probezeit im Einzelfall hinausgeschoben werden kann, wenn bei nachträglicher Aufnahme eines Vorschülers die verbleibende Zeit bis zum Ende der 0. Klasse nicht ausreicht, um sich ein abschließendes Bild von dessen Eignung zu machen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn bei den Aufnahmerichtlinien sowie der Überweisungsordnung handelt es sich um untergesetzliche schulinterne Verwaltungsvorschriften, die nicht in gleicher Weise wie Gesetze einer gerichtlichen Auslegung zugänglich sind. Maßgeblich sind allein die tatsächliche Auslegung und Verwaltungspraxis im Zeitpunkt der Entscheidung, soweit diese von dem zuständigen Gremium erkennbar gebilligt werden. Wie dem Internetauftritt der JFKS zu entnehmen ist (vgl. https://jfks.de/aufnahme/allgemeine-informationen/ probezeit-2/?lang=de, zuletzt aufgerufen am 25. November 2018), entspricht es der gegenwärtigen Auslegung und Verwaltungspraxis, dass die Probezeit für die Eingangsklasse bis zur 6. Klasse ein Jahr ab dem Aufnahmedatum des Schülers und für Schüler in den Klassen 7 bis 12 ein halbes Jahr oder ein Semester ab dem Aufnahmedatum beträgt. Diese Regelung wurde durch die Klassenkonferenz für den Antragsteller zu 3. nochmals ausdrücklich bestätigt und den Antragstellern mit dessen Zeugnis vom 29. Juni 2018 zur Kenntnis gegeben. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Handhabung im Widerspruch zu dem Willen des Erziehungsdirektoriums stünde. Abgesehen davon haben sich die Antragsteller bis zum Ablauf der Probezeit gegenüber der JFKS in Kenntnis dieser regelmäßigen Verfahrenswiese auch nicht gegen die Länge der Probezeit gewandt. Diese Regelung, die im vorliegenden Falle dazu führt, dass der Antragsteller zu 3. die JFKS im laufenden Schulhalbjahr verlassen muss, ist - jedenfalls nach der Handhabung im vorliegenden Falle - auch nicht unzumutbar. Den Antragstellern wurde eine angemessene Zeitspanne eingeräumt, sich um einen anderen Schulplatz zu kümmern. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners stünde für den Antragsteller zu 3. an der P...-Schule in Berlin-Zehlendorf, einer Grundschule mit sonderpädagogischen Förderzentrum, zudem ein Schulplatz zur Verfügung. Schließlich hat sich der Antragsgegner im laufenden Verfahren verpflichtet, den Antragsteller zu 3. bis zu einer Entscheidung der Kammer einstweilen weiter an der JFKS zu beschulen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klassenkonferenz die maßgeblichen Bewertungsmaßstäbe verkannt hätte oder von sachfremden Erwägungen ausgegangen wäre und allein die Feststellung des erfolgreichen Bestehens der Probezeit beurteilungsfehlerfrei wäre. Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 JFKSchulG müssen Schüler, die den besonderen Anforderungen der JFKS nicht genügen, die Schule verlassen. Aus dem Attribut „besonderen“ wird deutlich, dass bei der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Probezeit diejenigen Kompetenzen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers in den Blick zu nehmen sind, die einen spezifischen Bezug zu dem Leitbild der JFKS als Schule besonderer pädagogischer Prägung haben. Im Übrigen gelten nach § 2 Satz 1 JFKSchG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 3, 4 SchulG für die JFKS die Bildungs- und Erziehungsziele der Berliner Schulen und die Grundsätze für deren Verwirklichung. Danach sind u.a. gemäß § 4 Abs. 3 SchulG Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, hohen kognitiven Fähigkeiten oder mit erheblichen Lernschwierigkeiten besonders zu fördern (Satz 1) und soll drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der sprachlichen, körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit verschiedenen Maßnahme begegnet werden (Satz 2). Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit dem speziellen Anforderungsprofil der JFKS stehen, dürfen dementsprechend nicht als Begründung für ein Nichtbestehen der Probezeit herangezogen werden. Die nähere Ausgestaltung des Prüfprogramms in der Überweisungsordnung der JFKS unterliegt insoweit keinen Bedenken. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ÜbwO ist die Probezeit nicht bestanden, wenn der Schüler den zweisprachigen Erfordernissen der JFKS in absehbarer Zeit nicht entsprechen wird und deshalb keine angemessene Förderung erfahren kann. Nach § 4 ÜbwO prüft die Klassenkonferenz insbesondere a) die Fähigkeit des Schülers, auf der Grundlage einer sicher beherrschten Sprache (Deutsch, Englisch) an einem zweisprachigem Unterricht teilzunehmen und hierbei 1. seine Bereitschaft, die Partnersprache anzuwenden, 2. seine Fähigkeit, die Partnersprache zu verstehen, b) die Integrationsbereitschaft gegenüber einer binationalen Gruppe, c) den Wunsch des Schülers, die JFKS zu besuchen und d) die absehbare Weiterentwicklung des Schülers in der JFKS. Dieser Prüfungsumfang ist nicht allein auf die zweisprachlichen Kompetenzen des Schülers beschränkt, sondern bezieht in unbedenklicher Weise Aspekte der Integrationsbereitschaft und -fähigkeit des (Vor-)Schülers in dem binationalen Umfeld der JFKS ein. Zu den besonderen Anforderungen der JFKS als Schule besonderer pädagogischer Prägung gehört es nämlich auch, sich in einem Umfeld zurecht zu finden, das Elemente des deutschen und des amerikanischen Schulwesens miteinander verbindet (§ 1 Abs. 2 Satz 1 JFKSchG), Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen vorsieht (§ 1 Abs. 3 JFKSchG) und seiner Schülerschaft ein erhöhtes Maß an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit abverlangt. Dem Gedanken der Völkerverständigung und dem Leitbild des gemeinsamen Unterrichts von Schülern und Schülerinnen beider Nationalitäten entspricht es, dass die einzelnen Klassen sowohl von englischen als auch von deutschen Muttersprachlern besucht werden und Unterricht in beiden Sprachen stattfindet. Schüler und Schülerinnen der JKFS müssen in Anbetracht der besonderen Schulform einer zweisprachigen Schule auch damit rechnen, zwischen den Unterrichtssprachen zu wechseln (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - VG 3 L 464.18 -, juris, Rn. 16). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung der Klassenkonferenz nicht zu beanstanden. Die JFKS führt zur sprachlichen Entwicklung des Antragstellers zu 3. in ihren Schreiben vom 5. und 18. Oktober 2018 aus, dass dieser auch nach einem Jahr in der Eingangsklasse die Partnersprache noch nicht aktiv verwende. Diese Bereitschaft, die Partnersprache zu verwenden, ist – unabhängig von den tatsächlichen sprachlichen Fähigkeiten – nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 Abs. 1 a) Nr. 1 ÜbwO Teil der Prüfung der besonderen Anforderungen. Soweit die Antragsteller dieser Einschätzung entgegentreten und eidesstattlich versichern, dass der Antragsteller zu 3. zweisprachig aufwachse und beide Sprachen fließend beherrsche, kann dies die von der JFKS im Schulalltag wiederholt festgestellten sprachlichen Defizite nicht widerlegen. Denn bereits im Zeugnis vom 29. Juni 2018 ist vermerkt, dass der Antragsteller zu 3. zwar Englisch verstehe, er jedoch darauf verzichte, seine Partnersprache aktiv in der Gruppe zu verwenden. Auch in den Feststellungen der 8-Wochen-Klassenkonferenz vom Mai 2018 ist festgehalten, dass der Antragsteller zu 3. Deutsch bevorzuge. Zusätzlich zu den sprachlichen Schwierigkeiten ergibt sich aus den Schreiben vom 5. und 18. Oktober 2018, dass der Antragsteller zu 3. große Probleme habe, den Lehrern zuzuhören und konzentriert dem Unterricht zu folgen, dass seine Aufmerksamkeitsspanne extrem kurz sei, er ein sozial nicht regelkonformes und seinem Alter entsprechendes Verhalten zeige und bei oft impulsivem Verhalten die Regeln für einen angemessenen Umgang mit Kindern wie Erwachsenen vergesse. Er könne infolge einer geringen Impulskontrolle sein Potenzial nicht nutzen; Frustrationen führten zu Blockaden, die eine Rückkehr in das Unterrichtsgeschehen fast unmöglich machten. Der Grad seiner Selbstständigkeit entspreche nicht seinem Alter und den Erwartungen der Klassenstufe. Selbst strukturellen Routinen – wie Raumwechsel, Wechsel in den Sozialformen oder neue Gruppenkonstellationen – könne er nicht folgen. Insbesondere dem Schreiben vom 18. Oktober 2018 ist entgegen der Auffassung der Antragsteller deutlich zu entnehmen, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz nicht von dem Bestreben geprägt war, sich eines „unbequemen (Vor)schülers zu entledigen“ bzw. der JFKS die notwendige weitere Förderung eines sozial und emotional und förderungsbedürftigen (Vor)Schülers zu ersparen. Vielmehr kam sie zu der Einschätzung, dass der Antragsteller zu 3. den besonderen Herausforderungen, die mit der Organisationsstruktur der JFKS verbunden seien (Raumwechsel, Wechsel der Bezugspersonen, Gruppengröße und Lerngrupppenwechsel), auf Dauer nicht gewachsen sein werde. In einer Zusammenschau der genannten Aspekte konnte die Klassenkonferenz dementsprechend beurteilungsfehlerfrei davon ausgehen, dass es dem Antragsteller zu 3. nach den in der Probezeit gewonnenen Eindrücken neben sprachlichen Defiziten an der Integrationsbereitschaft und –fähigkeit in einer binationalen Gruppe fehle und er deshalb die besonderen Anforderungen der JFKS nicht erfülle. Auf die Frage, ob die Antragsteller jedenfalls deshalb einen Anspruch auf Teilnahme des Antragstellers zu 3. am Unterricht der Jahrgangsstufe 1 der JFKS haben könnten, weil seine Probezeit zu verlängern wäre, kommt es nicht an. Denn die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 8. November 2018 klargestellt, dass sie hieran kein Interesse haben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.