Urteil
3 K 800.17
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1211.3K800.17.00
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Leitsätze
1. Es handelt sich bei der Bewertung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EG-RL-LehrerVO durch einen Leiter des schulpraktischen Seminars um eine prüfungsähnliche Entscheidung, welche einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt.(Rn.18)
2. Die Verlängerung eines Anpassungslehrgangs steht im Ermessen der Behörde und ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.(Rn.21)
3. Ein Prüfling darf nicht zunächst die Mitteilung des Prüfungsergebnisses abwarten, um sich dann zu entscheiden, ob er oder sie sich durch die Berufung auf einen Verfahrensmangel einen weiteren Prüfungsversuch verschaffen oder das Prüfungsergebnis trotz des Fehlers akzeptieren will, da er sich damit unter Verletzung der Chancengleichheit gegenüber den anderen Prüflingen Vorteile verschaffen würde. Auch darf er oder sie sich mit der Rüge nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es handelt sich bei der Bewertung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EG-RL-LehrerVO durch einen Leiter des schulpraktischen Seminars um eine prüfungsähnliche Entscheidung, welche einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt.(Rn.18) 2. Die Verlängerung eines Anpassungslehrgangs steht im Ermessen der Behörde und ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.(Rn.21) 3. Ein Prüfling darf nicht zunächst die Mitteilung des Prüfungsergebnisses abwarten, um sich dann zu entscheiden, ob er oder sie sich durch die Berufung auf einen Verfahrensmangel einen weiteren Prüfungsversuch verschaffen oder das Prüfungsergebnis trotz des Fehlers akzeptieren will, da er sich damit unter Verletzung der Chancengleichheit gegenüber den anderen Prüflingen Vorteile verschaffen würde. Auch darf er oder sie sich mit der Rüge nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 10. Oktober 2018 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 17. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2017, mit welchem festgestellt worden ist, dass der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs nicht erfolgreich absolviert worden ist und eine Gleichstellung der spanischen Lehrerqualifikation der Klägerin mit dem Berliner Lehramt und integrierten Sekundarstufe Gymnasium ausscheidet, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie hat insbesondere keinen Anspruch auf (erneute) Entscheidung über ihren Antrag auf Verlängerung des Anpassungslehrganges, §§ 113 Abs. 1, Abs. 5, 114 VwGO. Das klägerische Begehren bemisst sich nach dem Gesetz zur Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Lehrkräftequalifikationen - LQFG - in der Fassung vom 20. Mai 2016 (GVBl. S. 83) in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/ EWG, 92/51/EWG und 2001/19/EG für Lehrerberufe vom 12. Juli 1993 – EG-RL-LehrerVO – (GVBl. S. 334) in der Fassung des Art. X Nr. 32 des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 108), die noch auf der Grundlage des § 6 Nr. 1 des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für Lehrerberufe, abschließen - EG-RL-LehrG -, erlassen worden ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LQFG wird eine in einem anderen Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder gleichgestellte Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf auf dem Niveau von Art. 11 d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, die im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf gewährt, auf Antrag der Befähigung für Lehramt im Land Berlin gleichgestellt, wenn die in Nr. 1 oder Nr. 2 näher genannten Anforderungen an die zur Erlangung dieser Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung bzw. - bei bestehenden Unterschieden der Ausbildung - an den Ausgleich durch sonstige Befähigungsnachweise, Berufserfahrung oder einschlägige Qualifikationen erfüllt sind. Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, so darf verlangt werden, dass entweder ein Anpassungslehrgang erfolgreich durchlaufen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wird (Abs. 2). Der schulpraktische Teil des von der Klägerin gewählten Anpassungslehrgangs umfasst die Ausübung des Berufs in einem der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehramt unter der Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen und geht gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung (Studienleistung) einher. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung, § 5 Abs. 1 Satz 2 LQFG. Hierzu konkretisiert § 5 Abs. 2 EG-RL-LehrerVO, dass der Leiter des Schulpraktischen Seminars am Ende des Anpassungslehrgangs Eignung, Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Lehrgangsteilnehmers unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Fachseminarleiter und des Schulleiters bewertet und diese Bewertung in einer für Lehramtsprüfung vorgeschriebene Note zusammenzufassen ist (Sätze 1 und 2). Mit der erfolgreichen Beendigung des Anpassungslehrgangs wird die Befähigung für den Lehrerberuf des Teilnehmers einer Laufbahnbefähigung als Lehrer oder Studienrat im Sinne von § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgestellt, § 5 Abs. 3 Satz 1 EG-RL-Lehrer-VO (vgl. zu den Lehrämtern nach dem geltenden Gesetz über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin vom 7. Februar 2014 - Lehrkräftebildungsgesetz - § 2 Abs. 2 LBiG). Bei der Bewertung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EG-RL-LehrerVO durch den Leiter des schulpraktischen Seminars handelt es sich um eine prüfungsähnliche Entscheidung. Diese unterliegt daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus ihrer Eigenart als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Eignung, Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Lehrgangsteilnehmers bzw. der Lehrgangsteilnehmerin. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Beurteilungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich dabei auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen von Leistungen einschließlich des Stellenwerts von Fehlern. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob die Prüfer die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben. Dies ist dann der Fall, wenn Verfahrensfehler begangen werden, die Prüfer anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Prüfungsentscheidung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, S. 677 [678] = BVerwGE 91, 262). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Feststellung des Bescheides der Senatsverwaltung vom 17. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2017, dass die Klägerin den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich beendet habe, nicht zu beanstanden. Die Entscheidung ist nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Begehren der Klägerin auf nochmalige Verlängerung des Anpassungslehrgangs übergangen worden wäre. Allerdings findet die Argumentation des Beklagten, ein entsprechender „Antrag“ könne ausschließlich von der Seminarleitung, nicht aber von dem Lehrgangsteilnehmer selbst gestellt werden, im Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen keine Stütze. Die Dauer des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend der festgestellten Ausbildungsunterschieden bestimmt; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre, § 5 Abs. 3 Satz 2 LQFG, wobei die Regeldauer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EG-RL-LehrerVO in der Regel zwei Jahre beträgt. Stellt sich bei der fortlaufenden Bewertung während des Anpassungslehrgangs heraus, dass die Festlegungen in dem Bescheid nach § 2 Abs. 3 EG-RL-LehrG hinsichtlich der Inhalte und / oder der Dauer der Ausbildung änderungsbedürftig sind, so können die vom Lehrgangsteilnehmer zur absolvierenden Ausbildungsteile, insbesondere ihr zeitlicher Umfang, verändert und die Dauer des Anpassungslehrgangs bis zu der zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängert oder auf Antrag des Teilnehmers auf mindestens sechs Monate verkürzt werden, § 6 Abs. 1 Satz 2 EG-RL-LehrerVO. Mit der Bezugnahme auf einen Antrag des Lehrgangsteilnehmers in der zweiten Alternative der Bestimmung wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Verkürzung nicht gegen den Willen des Lehrgangsteilnehmers erfolgen darf, die Tätigkeit der Behörde also gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG eine entsprechende Willenserklärung des Lehrgangsteilnehmers voraussetzt. Dass in der ersten Alternative der Bestimmung ein Antragserfordernis nicht benannt ist, bedeutet im Umkehrschluss, dass die Dauer des Anpassungslehrgangs auch ohne einen solchen Antrag, also ggf. gegen den Willen des Lehrgangsteilnehmers, verlängert werden kann, nicht jedoch, dass dessen Verlängerungsantrag unbeachtlich wäre. Dies gilt umso mehr, als die Seminarleitung selbst einen Antrag im Sinne von § 1 Abs. 1 VwvfG Bln in Verbindung mit § 22 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ohnehin nicht stellen könnte. Da die Seminarleitung Teil der Verwaltung ist, würde es sich bei deren „Antrag“ nämlich, anders als in den im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten „Hinweise[n] zum schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs“ vom 30. August 2017 (Bl. 93 f. der Streitakte) ausgeführt, lediglich um eine verwaltungsinterne Anregung handeln. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid, der den Verlängerungsantrag der Klägerin in dessen Tatbestand ausdrücklich erwähnt, ist über die Frage, ob die Dauer der Anpassungsmaßnahme nochmals zu verlängern sei, mitentschieden und der entsprechende Antrag unter Verweis auf die negative Einschätzung der Seminarleitung konkludent abgelehnt worden. Auch materiell ist dies nicht zu beanstanden. Die Verlängerung des Anpassungslehrgangs steht im Ermessen der Behörde und ist daher gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, § 114 Satz 1 VwGO. Dass sich die Senatsverwaltung des ihr eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist, kommt im Widerspruchsbescheid deutlich zum Ausdruck. In Vorbereitung der Entscheidung wurde die Seminarleiterin Frau L...einbezogen und die Ablehnung einer nochmaligen Verlängerung im Wesentlichen mit deren Einschätzung begründet, dass der Erfolg des Anpassungslehrgangs bei einer Gesamtbetrachtung der Kompetenzentwicklung der Klägerin durch eine solche Verlängerung nicht zu erreichen sei. Dies ist an sachlichen Erwägungen orientiert und hält sich innerhalb der Ermessensgrenzen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Ausbildungsmängel an ihrer Schule oder Konflikte innerhalb ihres schulpraktischen Seminars geltend gemacht hatte, war die Senatsverwaltung insbesondere nicht gehalten, durch eine Verlängerung der Dauer der Anpassungsmaßnahme die Möglichkeit für einen Wechsel der Ausbildungsschule und die Zuweisung zu einem anderen schulpraktischen Seminar mit von der Klägerin offenbar günstiger eingeschätzten Rahmenbedingungen zu schaffen. Ebenso wenig würde sich aus einer - hier unterstellten (dazu sogleich) – grundsätzlich fehlerhaften Ausgestaltung des Anpassungslehrgangs ein Verlängerungsanspruch ergeben. Weitere Beurteilungsfehler zeigt die Klägerin nicht auf. Soweit sie sich grundsätzlich dagegen wendet, dass sich der Anpassungslehrgang nicht auf das Fach Spanisch beschränkt, sondern auch auf Fach Deutsch bezogen habe und zudem vollkommen unklar bleibe, was Gegenstand der Ausbildung und Prüfung gewesen sei, kann sie damit nicht gehört werden. Dies folgt bereits daraus, dass die wesentlichen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte des Anpassungslehrgangs, wie nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EG-RL-LehrerVO vorgeschrieben, durch den Bescheid der Senatsverwaltung vom 29. Januar 1999 verbindlich festgeschrieben worden waren. Danach umfasste der Anpassungslehrgang die Ausübung des Berufs in einem dem nachgewiesenen Diplom entsprechenden Lehramt in beiden Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen und ggf. einer Zusatzprüfung und hatte Gegenstand einer Bewertung zu sein. Der Bescheid legte ferner fest, dass sich der Anpassungslehrgang im Wesentlichen zu erstrecken habe auf die Bereiche Allgemeine Seminare, Fachseminare in beiden Fächern unter besonderer Berücksichtigung der Fachdidaktik und im Fach Spanisch auch der Fachwissenschaft, ferner auf einen Kurs in Schulkunde und Schulrecht. Selbst wenn nicht sämtliche dieser sich auch aus § 5 EG-RL-LehrerVO ergebenden Maßgaben zur bestandskräftigen Feststellung des Bescheides gehören würden, wäre es der Klägerin nach dem in der Bestimmung des § § 242 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz von Treu und Glauben, der auch öffentlichen Prüfungsrecht zu beachten ist, im Übrigen verwehrt, sich hierauf zu berufen. Danach darf ein Prüfling nicht zunächst die Mitteilung des Prüfungsergebnisses abwarten, um sich (erst) dann zu entscheiden, ob er oder sie sich durch die Berufung auf einen Verfahrensmangel einen weiteren Prüfungsversuch verschaffen oder das Prüfungsergebnis trotz des Fehlers akzeptieren will. Damit würde er sich unter Verletzung der Chancengleichheit gegenüber den anderen Prüflingen Vorteile verschaffen. Er oder sie darf sich mit seiner Rüge auch nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, also bspw. nicht zunächst einer konkreten, bestimmten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zustimmen und diese Ausgestaltung dann später - wenn er das gewünschte Prüfungsergebnis nicht erreicht hat - beanstanden (vgl. Niehues /Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 216, m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 2 A 47/08 –, juris Rn. 30; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 - VG 3 K 425.14 -, juris Rn. 41). So aber liegt der Fall hier. Denn die Klägerin hat sich über einen Zeitraum von 30 Monaten auf die Ausgestaltung des Anpassungslehrgangs mit den ihr bekannten, bereits im Jahre 1999 festgesetzten Ausbildungsinhalten und Erfolgskontrollen eingelassen, zuletzt nochmals die Verlängerung des Anpassungslehrgangs beantragt und erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Januar 2018 die vorbezeichneten grundsätzlichen Bedenken erhoben. Soweit die Klägerin einen Beurteilungsfehler mit dem Zeitpunkt der abschließenden Stellungnahme der Leiterin des Seminars Frau L...zu begründen sucht, geht dies gleichfalls fehl. Zwar ist es zutreffend, dass deren „Beurteilung nach § 5 EG-RL.LehrVO“, wonach die Klägerin den Anpassungslehrgang nicht bestanden und sowohl im Fach Spanisch als auch im Fach Deutsch die Note mangelhaft (5) erhalte, unter dem Datum des 19. Dezember 2016 und damit knapp zwei Monate vor dem regulären Ende des Anpassungslehrgangs erstellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die Unterrichtsbesuche bei der Klägerin in beiden Fächern abgeschlossen. Im Übrigen macht die Klägerin selbst nicht geltend, dass der Beklagte von einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage deshalb ausgegangen wäre, weil sie in der verbliebenen Zeit relevante und unberücksichtigt gebliebene Leistungen erbracht hätte. Dafür, dass bei der Leiterin des Seminars eine die Besorgnis der Befangenheit begründende Vorfestlegung zum Nachteil der Klägerin zu verzeichnen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil war diese mit Email der Abteilung II E der Senatsverwaltung vom 12. Oktober 2016 um Stellungnahme zum Verlängerungsantrag der Klägerin gebeten worden und hatte hierauf mitgeteilt, hierzu könne sie noch keine Einschätzung geben, da es noch keine Unterrichtsbesuche bzw. Einladungen von der Klägerin gegeben habe. Erst im Anschluss an die voraussichtlich im November 2016 stattfindenden Besuche könne sie sich dazu äußern, ob eine Verlängerung sinnvoll wäre. Im Übrigen hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass sie gegen die Bewertung selbst keine konkreten Rügen erhebe. Beurteilungsfehler drängen sich nach dem Inhalt der Stellungnahme der Seminarleiterin vom 19. Dezember 2016 auch nicht auf. Danach bestünden bei der Klägerin erhebliche Mängel in den Bereichen „Kenntnisse der Deutschen Sprache“, „Unterrichtsplanung“, „Unterrichtsdurchführung“ und „Reflexion“. Da die Klägerin während des Unterrichts deutliche Mängel im Bereich der deutschen Grammatik und des Wortschatzes gezeigt und den Schülerinnen und Schülern kein Vorbild gewesen sei, habe auf vermehrte Klagen der Eltern im Unterricht immer eine zweite Lehrkraft zugegen sein müssen. Zu einer adäquaten Planung des Unterrichts sei die Klägerin aufgrund einer unzureichenden Diagnose der Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler nicht in der Lage gewesen. Die Konkretisierung fachlich zutreffender Unterrichtsgegenstände auf einen kompetenzorientierten Schwerpunkt sei nur selten gelungen, der fachdidaktisch folgerichtige Einsatz von Methoden und Materialien sowie eine transparente und funktionale Organisation des Unterrichts seien kaum erkennbar. Eine konstruktive Lernatmosphäre sei im Unterricht nicht hergestellt worden und es herrschten fast chaotische Zustände. Der Klägerin sei es auch nicht gelungen, die besuchten Unterrichtsstunden kriterienorientiert zu analysieren, Problembereiche seien nicht identifiziert und Handlungsalternativen nicht entwickelt worden. Diese Gesamtbetrachtung trägt die Beurteilung eines nicht erfolgreich durchlaufenen Anpassungslehrgangs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO benannten Gründe vorliegen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Verlängerung einer Anpassungsmaßnahme. Die Klägerin ist spanische Staatsangehörige. Im Zeitraum von 1988 bis 1994 absolvierte sie an der Universidad C... (nachfolgend: Universität) ein Studium der Deutschen Philologie und schloss dieses mit dem „Licensiado en Filologia“ ab. Im Jahre 1995 erteilte ihr die Universität nach erfolgreicher Teilnahme an einem Kurs zur Erlangung der pädagogischen Eignung / Lehrerbefähigung das „Certificado de Aptitud Pedagogica“. Im Jahre 1998 beantragte die Klägerin bei der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport (heute: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, nachfolgend: Senatsverwaltung) die Anerkennung ihrer in Spanien absolvierten Lehramtsausbildung mit einem Berliner Lehramt. Mit Bescheid vom 29. Januar 1999 stellte die Senatsverwaltung fest, dass die Klägerin eine nach spanischem Recht abgeschlossene Lehramtsausbildung mit den Lehrbefähigungen in den zwei Fächern Deutsch und Spanisch) nachgewiesen habe. Da jedoch das Fach Spanisch nicht im Umfang eines entsprechenden Lehramtsfaches in Berlin studiert worden sei, habe die Klägerin die Defizite vor Gleichstellung ihrer spanischen Ausbildung mit dem Berliner Laufbahnamt durch eine Anpassungsmaßnahme auszugleichen. Die Klägerin entschied sich für die Durchführung eines Anpassungslehrganges, zu dem sie nach Vorlage eines C2-Sprachzertifikats des Goetheinstituts im Jahre 2014 mit Bescheid der Senatsverwaltung vom 23. April 2014 zugelassen wurde. Die Klägerin wurde dem 4. Schulpraktischen Seminar im Bezirk Lichtenberg (nachfolgend: schulpraktisches Seminar) zugewiesen und trat den auf eine Dauer von 18 Monaten festgesetzten Anpassungslehrgang zum 18. August 2014 an. Auf Anregung der Leiterin des schulpraktischen Seminars Frau L... verlängerte die Senatsverwaltung die Dauer des Anpassungslehrgangs mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 um 12 Monate. Im Juli 2016 beantragte die Klägerin neben einem Wechsel des Haupt- und Fachseminars sowie der Ausbildungsschule die nochmalige Verlängerung bis zum Sommer 2017 und verwies darauf, dass ihr die Umstellung vom spanischen zum deutschen Schulsystem schwerer falle als gedacht. Sie bitte um eine Zuweisung an die F... in Charlottenburg, da diese Spanisch ab der 7. Klasse und bilingualen Unterricht in dieser Sprache anbiete. Die Senatsverwaltung teilte der Klägerin hierauf mit, dass der Verlängerungsantrag von der Seminarleiterin zu stellen sei. Die Senatsverwaltung stellte mit Bescheid vom 17. Februar 2017 fest, dass die Klägerin den schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs nicht erfolgreich absolviert habe und eine Gleichstellung der spanischen Lehrerqualifikation mit dem Berliner Lehramt und integrierten Sekundarstufe Gymnasium daher nicht möglich sei. Nach der vorliegenden Bewertung der Leiterin des schulpraktischen Seminars sei es der Klägerin auch während der Verlängerung des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs nicht gelungen, die festgestellten Ausbildungsunterschiede auszugleichen. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, nicht lediglich die Seminarleiterin, sondern Sie selbst habe einen Verlängerungsantrag stellen können, der damit in rechtswidriger Weise unbeschieden geblieben sei. Nach den internen Vorgängen habe sich die Seminarleiterin mit Ihrer Anfrage gegenüber der zuständigen Abteilung der Senatsverwaltung, ob sie zu einer Versetzung der Klägerin an eine andere Schule verpflichtet sei oder ob der Anpassungslehrgang vorzeitig beendet werden könne, bereits im Juli 2016 dahingehend festgelegt, dass die Klägerin den Anpassungslehrgang nicht mehr erfolgreich werde beenden können und eine Verlängerung bis zu einer Dauer von drei Jahren nicht in Erwägung gezogen. Den Widerspruch wies die Senatsverwaltung mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2017 zurück. In welchem Umfang der Anpassungslehrgang zu verlängern sei, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Dass ein entsprechender Antrag nur durch die Seminarleitung selbst gestellt werden könne, ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Nach Einschätzung der Seminarleiterin Frau L... seien bei der Klägerin während des gesamten Ausbildungszeitraums im Rahmen der Unterrichtsbesuche von den Fachseminarleiterin erhebliche Mängel, insbesondere im Deutschunterricht fest gestellt worden, die von der Klägerin trotz intensiver Beratung nicht hätten behoben werden können, sondern sich im letzten halben Jahr noch verschlechtert hätten. Die Schulleitung der M...-H...-Schule habe es den Schülerinnen und Schülern gegenüber schließlich nicht mehr verantworten können, die Klägerin weiterhin im Unterricht einzusetzen. Die Fachseminarleitung Spanisch beklage zudem die nur sehr sporadische Teilnahme der Klägerin an den Seminaren und beide Fachseminarleiter hätten eine nur geringe bis gar keine Entwicklung der Unterrichtskompetenz festgestellt. Infolge der Unterrichtsbesuche sowie nach Rücksprache mit dem Schulleiter und den Fachseminarleitern sei die Seminarleiterin schließlich zu dem Ergebnis gekommen, dass auch eine letztmalige Verlängerung des Anpassungslehrgang um den höchstzulässigen Zeitraum von weiteren sechs Monaten nicht zu einem positiven Ergebnis geführt hätte. Hiergegen hat die Klägerin am 20. Juli 2017 Klage erhoben, mit der sie ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Die fehlerhafte Annahme, der Verlängerungsantrag habe lediglich von der Seminarleiterin selbst gestellt werden können, führe zu einem Ermessensfehler. Zudem sei bereits unter dem 19. Dezember 2016, also annähernd zwei Monate vor Ablauf des Anpassungslehrganges, eine Vorfestlegung dahingehend erfolgt, dass der Anpassungslehrgang nicht bestanden sei. Im Übrigen entspreche die Ausgestaltung des Anpassungslehrgangs nicht den gesetzlichen Vorgaben. Denn diese habe sich auf die Bereiche zu erstrecken, in denen dem Herkunftsland erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehrerausbildung im Land Berlin aufweise. Die maßgebliche Verordnung über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung sei insoweit unzureichend und lückenhaft. Insbesondere die Bewertung, ob der Anpassungslehrgang erfolgreich bestanden sei oder nicht, sei der freihändigen Beurteilung des Leiters oder der Leiterin des jeweiligen schulpraktischen Seminars überlassen. Aus der abschließenden Beurteilung der Klägerin ergebe sich im vorliegenden Falle, dass an diese die gleichen Anforderungen gestellt worden seien wie an eine Lehramtsanwärterin in der Referendarausbildung. Dies sei nicht Sinn und Zweck der jeweils individuell zu gestaltenden Anpassungsmaßnahme. Da im Ausgangsbescheid vom 29. Januar 1999 festgestellt worden sei, dass die Ausbildung der Klägerin lediglich im Fach Spanisch nicht im Umfang eines entsprechenden Lehramtsfaches in Berlin studiert worden sei, habe sich die Anpassungsmaßnahme auch auf dieses Fach beschränken müssen. Unzulässig sei es auch, der Klägerin unzureichender Deutschkenntnisse vorzuwerfen, nachdem diese durch Vorlage des C2 Zertifikats ihre hinreichenden Deutschkenntnisse bereits nachgewiesen habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 17. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. Juni 2017 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Verlängerung des Anpassungslehrganges zur Anerkennung und Gleichstellung ihrer in Spanien absolvierten Lehrerausbildung erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Die Unterrichtskompetenz in den Fächern Spanisch und Deutsch sowie das Unterrichten in der deutschen Sprache seien unerlässlich für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Lehramtes für die ISS und Gymnasien in den zwei Fächern. Eine - maximal zulässige - Verlängerung des Anpassungslehrganges von nochmals sechs Monaten sei vor dem Hintergrund des von der Klägerin gleichfalls gewünschten Schulwechsels auch im Übrigen nicht sinnvoll gewesen. Das Gericht hat die Personalakte der Klägerin, den Verwaltungsvorgang der Abteilung II E der Senatsverwaltung, den Widerspruchsvorgang, den Verwaltungsvorgang des Fachseminars Deutsch und Spanisch sowie einen Verwaltungsvorgang der Abteilung I B 311 der Senatsverwaltung zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung m gewesen.