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Urteil

3 K 720.17

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0122.3K720.17.00
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Leitsätze
1. Ein Teilzeitstudium hat keine Auswirkung auf Wiederholbarkeitsfristen für Prüfungen.(Rn.24) 2. Einzelheiten der Wiederholungsprüfung darf der Satzungsgeber im Rahmen einer Prüfungsordnung regeln.(Rn.25) 3. Die Frage, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, ist am Maßstab der Chancengleichheit zu entscheiden.(Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Teilzeitstudium hat keine Auswirkung auf Wiederholbarkeitsfristen für Prüfungen.(Rn.24) 2. Einzelheiten der Wiederholungsprüfung darf der Satzungsgeber im Rahmen einer Prüfungsordnung regeln.(Rn.25) 3. Die Frage, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, ist am Maßstab der Chancengleichheit zu entscheiden.(Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage hat aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Die Klage gilt nicht nach Maßgabe von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, da der Kläger das Verfahren auf die gerichtliche Betreibensaufforderung innerhalb der zweimonatigen Frist betrieben hat. Die Zulässigkeit seiner Klagerweiterungen folgt aus § 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO, da sich die Beklagte auf sie jeweils rügelos eingelassen hat. Sie wäre im Übrigen auch sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Die Klage bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens des Moduls Investition / Finanzierung des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen und die hieran knüpfende Exmatrikulation des Klägers zum 31. August 2017 im Bescheid vom 28. August 2017 sind rechtmäßig und verletzen ihn daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist § 15 Abs. 8 der Grundsätze für Studien- und Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin – RStPO – vom 2. Juli 2012 (AMBl. der H...Berlin Nr. 04/13, S. 37 f.). Danach ist nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen oder nach Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist das entsprechende Modul gemäß § 15 Abs. 8 RStPO endgültig nicht bestanden und ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem dazugehörigen Studiengang nicht mehr möglich. Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 RStPO müssen Wiederholungen von Modulprüfungen im betreffenden Semester oder spätestens innerhalb der zwei nachfolgenden Semester durchgeführt werden (Wiederholbarkeitsfrist). Gemäß Satz 2 beginnt die Wiederholbarkeitsfrist mit dem Semester, in dem das betreffende Modul erstmals belegt worden ist. Nach § 15 Abs. 6 Satz 1 Buchst. b RStPO verlängert sich die Wiederholbarkeitsfrist um Semester, in denen das Modul nicht angeboten wird. Das Modul B21 Investition / Finanzierung gehört nach § 6 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der für den Kläger maßgeblichen Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II vom 9. Januar 2008 (AMBl. der H... Berlin Nr. 31/08, S. 575 f. [585]) zu den Pflichtmodulen des Studiengangs. Die erfolgreiche Teilnahme hatte der Kläger durch das Bestehen der Modulprüfung nachzuweisen, § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RSPO. Die Frist begann hier mit der erstmaligen Belegung des Moduls im Wintersemester 2015/16 zu laufen und endete - da das Modul in jedem Semester angeboten wurde und der Verlängerungstatbestand des § 15 Abs. 6 Satz 1 Buchst. b RSPO dementsprechend ausscheidet - mit Ablauf des Wintersemesters 2016/17. Die zwischenzeitliche Genehmigung des Teilzeitstudiums hatte gleichfalls keine Auswirkungen auf den Lauf dieser Frist. Zwar bestimmt § 15 Abs. 2 Buchst. b Satz 2 der Hochschulordnung der HTW Berlin - HO - vom 16. April 2012 (AMBl. der H... Berlin 21/12, S. 205), dass Teilzeitsemester als halbe Fachsemester und ganze Hochschulsemester gezählt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um keine Regelung, die neben die Bestimmung des § 15 Abs. 6 RSPO Hi zu den Verlängerungs- und Hemmungstatbeständen der Wiederholbarkeitsfrist tritt und einen weiteren Fall des Hinausschiebens der Frist regelt. Der Begriff „im betreffenden Semester“ bzw. „zwei nachfolgenden Semester“ in § 15 Abs. 5 RSPO ist eigenständiger Art und knüpft - unabhängig von etwaigen Sonderstudienformen oder Beurlaubungen - allein an den tatsächlichen Zeitablauf seit der erstmaligen Belegung des Moduls. Bestätigt wird dies durch eine systematische Gesamtschau mit der Bestimmung des § 16 Abs. 6 Satz 1 Buchst. a RSPO, wonach sich die Wiederholbarkeitsfrist um Urlaubsemester verlängert. Da ein Urlaubssemester nach § 12 Abs. 6 Satz 2 HO nicht als Fachsemester zählt, hätte es dieses ausdrücklichen Verlängerungstatbestandes nicht bedurft, wenn sich bereits in Anwendung der Bestimmung des § 15 Abs. 5 RSPO über den Begriff des „Semesters“ - je nachdem ob der Fall einer Sonderstudienform oder Beurlaubung vorliegt oder nicht - unterschiedlich lange Wiederholbarkeitsfristen ergeben würden. Die Regelungen zur Wiederholbarkeitsfrist sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. dazu etwa Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. August 2012 - VG 12 K 1530.10 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 - Juris [nachfolgend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Verwerfungsbeschluss vom 13. November 2013 - VerfGH 117/12 -], vom 25. Mai 2014 - OVG 10 N 65.12 - und vom 19. August 2016 - OVG 5 N 43.16 -). Denn den Prüflingen stehen insgesamt drei Semester und drei Prüfungsversuche mit mindestens sechs Prüfungsterminen zur Verfügung, um ein Modul zu bestehen. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet zwar, dass es bei Nichtbestehen einer berufsrelevanten Prüfung die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung geben muss, was auch in § 31 Abs. 2 Nr. 4 BerlHG vorausgesetzt wird, wonach die von den Hochschulen zu erlassenden Prüfungsordnungen u.a. Bestimmungen über das Verfahren der Wiederholung von Prüfungen enthalten müssen. Die Regelung des Wiederholungsverfahrens selbst gehört jedoch nicht zu den wesentlichen und daher dem Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 2 BvL 28/81 -, juris Rn. 41; BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1985 - BVerwG 7 B 113.85 -, juris Rn. 7), so dass die Einzelheiten hier vom Satzungsgeber im Rahmen der Prüfungsordnung festgelegt werden durften. Die Bestimmung des § 15 Abs. 5 RSPO steht in Übereinstimmung mit allgemeinen prüfungs- und hochschulrechtlichen Grundsätzen und hält sich im Rahmen dessen, was sich der Gesetzgeber als möglichen Inhalt der Prüfungsordnungen vorgestellt hat. Inwieweit sich aus der Entstehungsgeschichte der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung durch die Hochschulen etwas anderes ergeben könnte, erschließt sich nicht. Die gesetzliche Vorgängerregelung in § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Berlin vom 16. Juli 1969 - Universitätsgesetz 1969 - (GVBl. S. 909), die unverändert in der Neufassung des Universitätsgesetzes vom 4. September 1975 (GVBl. S. 2565) fortgeschrieben wurde, bestimmte lediglich, dass für die einzelnen Ausbildungsgänge Studienpläne und Prüfungsordnungen aufzustellen seien (Satz 1). In diesen war gemäß § 32 Abs. 3 Universitätsgesetz 1969 eine möglichst gestraffte, auf das Wesentliche gerichtete Ausbildung vorzusehen. Eine der Bestimmung des § 31 BerlHG vergleichbare Regelung wurde erstmals nach Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 - HRG 1976 - (BGBl. S. 185), das nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes 1952 auch im Land Berlin galt, durch das Gesetz über die Hochschulen des Landes Berlin vom 22. Dezember 1978 - BerlHG 1978 - (GVBl. S. 2449) eingeführt. Nach § 38 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 BerlHG 1978 waren Hochschulprüfungen auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abzunehmen, die insbesondere (u.a.) Regelungen über die Wiederholung von Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen enthalten sollten. Weitere Vorgaben enthielt diese gesetzliche Bestimmung nicht. Vielmehr wurde lediglich das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats durch § 43 BerlHG 1978 ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschulen Grundsätze für Studien- und Prüfungsordnungen zu regeln, die Aussagen über die wesentlichen Anforderungen an Aufbau und Inhalt von Prüfungsordnungen enthalten und den Hochschulen einen einheitlichen Gestaltungsrahmen für die Prüfungen vorgeben sollten (Satz 1). Diese Grundsätze sollten das gebotene Maß überregionaler Einheitlichkeit der Studiengänge und die gebotene Gleichwertigkeit der Abschlüsse gewährleisten (Satz 2) und sich insbesondere auf die Regelungen gemäß § 38 Abs. 2 BerlHG 1978 beziehen (Satz 3). Soweit der Kläger die vorübergehend eingeführte Bestimmung des § 39 BerlHG 1978 zu Meldefristen für Prüfungen im Blick haben sollte, gibt diese gleichfalls keinen Anhaltspunkt für eine Einschränkung der Satzungsbefugnis der Hochschulen bei der Ausgestaltung ihrer Wiederholbarkeitsregelungen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BerlHG 1978 waren die Fristen für die Meldung zu einer Hochschulprüfung so festzulegen, dass unter Berücksichtigung der Dauer des Prüfungsverfahrens die Prüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abgenommen wurde. Überschritt ein Student diese Fristen, war er von der Hochschule aufzufordern, sich rechtzeitig zum nächsten Prüfungstermin zu melden oder eine Nachfrist zu beantragen. Ein Student, der innerhalb der in der Prüfungsordnung festzusetzenden Frist nach Zugang dieser Aufforderung ihr nicht entsprach, oder eine ihm gemäß Absatz 3 gesetzte Nachfrist nicht einhielt, wurde exmatrikuliert, § 39 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BerHG 1978. Ein nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung bestehender Anspruch auf Zulassung zur Prüfung blieb nach Satz 3 jedoch unberührt. Zudem sollte die Benutzung von Hochschuleinrichtungen in dem für die Ablegung der Prüfung erforderlichen Umfang ermöglicht werden. Diese auf die Vorgaben des § 17 Abs. 2, 3 und 4 HRG 1976 zurückgehenden Regelung verfolgte den Zweck, den Studierenden, die sich nach Ablauf der Regelstudienzeit nicht zur Prüfung meldeten, mit bestimmten Sanktionen zu belegen, um überlange Studienzeiten zu vermeiden (vgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft vom 25. Januar 1980, BDrucks. 8/3620). Eine Regelung zu Wiederholbarkeitsfristen und dem endgültigen Nichtbestehen von Prüfungsleistungen enthielt sie nicht. Die Vorgaben in § 17 Abs. 2, 3 und 4 HRG 1976 wurden durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 6. März 1980 (BGBl. S. 567) gestrichen, weil sich die gesetzgeberische Erwartung nicht erfüllt hatte und es als unangemessen angesehen wurde, alle Studierenden durch das Instrument der individuellen Sanktionen unter Druck zu setzen. Zugleich sollten die Länder von der Verpflichtung entbunden werden, in ihren Hochschulgesetzen eine Zwangsexmatrikulation vorzusehen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft vom 25. Januar 1980, a.a.O.). Der Berliner Landesgesetzgeber vollzog dies durch das Erste Gesetz zur Änderung der Berliner Hochschulgesetzes vom 13. Februar 1981 (GVBl. S. 290) nach und strich die entsprechenden Regelungen in §39 BerlHG 1978, um die Bestimmungen der Berliner Hochschulgesetzes der veränderten Rechtslage anzupassen (vgl. AbghDrucks. 8/529). Enthielt schon die ursprüngliche Bestimmung keine Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Wiederholbarkeitsfristen in den Satzungen der Hochschulen, so kann auch der Streichung der Regelungen über die Zwangsexmatrikulation bei Überschreiten der Regelstudienzeit nichts dafür entnommen werden, dass der Berliner Landesgesetzgeber nunmehr auch die Bestimmung einer Frist zum Ablegen einer Prüfung durch die Hochschulen für unzulässig gehalten hätte. Den Gesetzgebungsmaterialien ist hierfür nichts zu entnehmen. Vielmehr sollte es den Hochschulen überlassen bleiben, Maßnahmen gegen überlange Studienzeiten zu ergreifen, soweit sie dies für erforderlich und wünschenswert hielten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft vom 25. Januar 1980, a.a.O.). Der Kläger hat innerhalb der Wiederholbarkeitsfrist keinen erfolgreichen Prüfungsversuch unternommen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Wiederholbarkeitsfrist. Dementsprechend wird er auch durch den insoweit ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2017 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für eine Wiedereinsetzung in die Wiederholbarkeitsfrist ist § 15 Abs. 7 RSPO. Danach kann nur in besonderen Härtefällen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden, wenn die Wiederholbarkeitsfrist versäumt wird und der oder die Studierende das Versäumnis nicht zu vertreten hat (Satz 1). Entsprechende Anträge sind schriftlich und unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, d.h. in der Regel innerhalb von drei Werktagen) nach dem letztmöglichen Prüfungstermin mit einem Nachweis des Verhinderungsgrundes in der Prüfungsverwaltung zu stellen (Satz 2). Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss (Satz 3). Der Einzelrichter sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses formell rechtswidrig gewesen sein könnte. Es bestand bereits deshalb keine Veranlassung für eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 RSPO gehören dem Prüfungsausschuss der oder die Prodekanin oder eine Professorin der Beklagten als Vorsitzender oder Vorsitzende (Buchst. a), zwei weitere Professor(inn)en des Fachbereichs, davon in der Regel mindestens einer oder eine aus dem entsprechenden Studiengang (Buchst. b), ein Studierender oder eine Studierende des betreffenden Studiengangs, der oder die in Bachelorstudiengängen mindestens das 2. Fachsemester abgeschlossen hat (Buchst. c) sowie mit beratender Stimme ein sonstiger Mitarbeiter oder eine sonstige Mitarbeiterin der Fachbereichsverwaltung (Buchst. d) an. Nach § 19 Abs. 4 RSPO entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit (Satz 1). Stimmenthaltung ist unzulässig (Satz 2). Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 3 Buchst. a und b anwesend sind. Nach dem in Auszügen in Kopie vorliegenden Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses WIW des Fachbereichs 4 – Wirtschaftswissenschaften II (VV Bl. 59 f.) waren bei der Abstimmung am 19. April 2017 Herr Prof. Dr. Sven P als Vorsitzender sowie als weitere Hochschulprofessoren Frau Prof. Dr. Ute D und Herr Prof. Dr. Oliver S, ferner als studentischer Vertreter des betreffenden Studiengangs Herr Dorian Zwanzig mit der Folge anwesend, dass die Prüfungskommission beschlussfähig war. Als Ergebnis der Abstimmung hält das Protokoll zu TOP 3 Nr. 3 fest, dass dem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Wiederholbarkeitsfrist im Modul „Investition und Finanzierung“ nicht stattgegeben wurde. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das genaue Ergebnis der Abstimmung nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Denn bei der Auflistung der Personen auf dem Kopf des Protokolls unter der Überschrift „Abstimmung“ und dem hinter jeder Person angebrachten Klammerzusatz „(ja)“ bzw. „(n.a.)“ dürfte es sich eher um eine Anwesenheitsliste bzw. um eine Aufzählung der zur Abstimmung berechtigten Personen denn um das Ergebnis der Abstimmung selbst handeln. Denn anderenfalls würde sich dieses Ergebnis – gleichsam vor die Klammer gezogen – auf sämtliche nachfolgenden Tagungsordnungspunkte beziehen. Das Original des Protokolls enthält zudem rechts neben dem TOP 3 Nr. 3 einen handschriftlichen Zusatz, der auf der Kopie abgeschnitten ist und möglicherweise weitere Einzelheiten zum Abstimmungsergebnis oder den tragenden Gründen enthält. Es liegt jedoch die Annahme fern, dass der Prüfungsausschuss das Abstimmungsergebnis falsch festgestellt hätte oder unzulässige Enthaltungen erfolgt wären. Der Prüfungsausschuss hat zu Recht eine Wiedereinsetzung in die Wiederholbarkeitsfrist versagt. Ausgangspunkt der Würdigung, ob im Einzelfall eine besondere Härte vorliegt, ist das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit. Dieses gebietet es, von der Regel abweichende zusätzliche Prüfungschancen für einen Prüfling nur dann zu gewähren, wenn ausnahmsweise Umstände vorliegen, die aus prüfungsrechtlicher Sicht erkennen lassen, dass es dem Prüfling unmöglich war, seine wahren Leistungen zu zeigen und sich die Probleme bei der fristgemäßen Erbringung der Prüfungsleistungen nicht anders abwenden ließen (vgl. etwa VG Berlin Urteile vom 19. Mai 2017 - VG 12 K 196.16 -, juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger bei seinem zweiten Prüfungsversuch am 27. März 2017 tatsächlich prüfungsunfähig gewesen ist. Dagegen spricht zunächst, dass er die Klausur anfertigte und abgab, ferner, dass er offenbar zu keinem Zeitpunkt auf die vermeintliche Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit hinwies. Von einem „Abbruch“ der Prüfung kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als nach den im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der Beklagten wiedergegebenen Anmerkungen der Prüferin noch nicht einmal - wie ansonsten üblich - vermerkt worden war, dass die Klausur zu einem früheren Zeitpunkt als dem Ende der Bearbeitungszeit abgegeben worden wäre. Der Kläger hat auch danach keinen ausdrücklichen Rücktritt von der Prüfung erklärt oder in seinem Härtefallantrag vom 31. März 2017 die Annullierung eines bereits angetretenen Prüfungsversuches, sondern lediglich die Wiedereinsetzung in die Wiederholbarkeitsfrist beantragt. Das von ihm vorgelegte ärztliche Attest vom 30. März 2017 ist wenig aussagekräftig. Weder bezeichnet die Ärztin mit dem Begriff der „psychischen Belastungsstörung“ eine bestimmte Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis nach ICD-10 F 43 noch erläutert sie, wie sie zu dieser Einschätzung gelangt ist. Die Schlussfolgerung einer Prüfungsunfähigkeit wird ohnehin nicht gezogen. Auch die amtsärztliche gutachterliche Stellungnahme vom 30. März 2017 kommt zu keinem eindeutigen Ergebnis, wenn sie darauf abstellt, dass für eine rückbezogene Bewertung allein die Angaben des Klägers zur Verfügung stünden, diese jedoch nicht „objektivierbar“ seien. Gegen die Annahme, dass die Angaben des Klägers zu seiner psychischen Situation seit November 2016 den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, spricht der Umstand, dass er im nachfolgenden Zeitpunkt in der Lage war, andere Prüfungsleistungen mit Erfolg zu erbringen. Hinzu kommt, dass der Kläger gegenüber dem Einzelrichter im Termin zur mündlichen Verhandlung einräumen musste, in der Folgezeit lediglich - und zwar gemeinsam mit seiner Ehefrau – einen einzelnen Termin bei einem Psychotherapeuten wahrgenommen zu haben, danach jedoch nicht mehr, weil sich seine familiäre Situation wieder beruhigt habe. Unabhängig davon ist bei einer Gesamtbetrachtung nicht davon auszugehen, dass es dem Kläger aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich war, die Prüfung innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit abzulegen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, hatte er die mit einem Studium verbundenen Belastungen zunächst „auf die leichte Schulter“ genommen und war davon ausgegangen, den Studiengang mit dem noch auf der Berufsschule ausreichenden Arbeitsaufwand erfolgreich abschließen zu können. Im weiteren Verlauf sei er dann zu einer verstärkten Erwerbstätigkeit gezwungen gewesen, weil er im Zusammenhang mit seiner Eheschließung im Jahre 2016 erhebliche finanzielle Verbindlichkeiten eingegangen sei. Dies jedoch sind eigenverantwortlich gesetzte Umstände, die es unter dem Blickwinkel der Chancengleichheit nicht rechtfertigen, die Wiederholbarkeitsfrist zu verlängern. Der Kläger hätte erwägen können und müssen, dass er sich mit der Belegung von insgesamt sieben Modulen im Wintersemester 2015/16 und dem nachfolgenden Wechsel ins Teilzeitstudium zum Sommersemester 2016 nebst Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung seines individuellen Leistungsvermögens und des ihm sodann noch zur Verfügung stehenden Zeitraumes unrealistische Ziele gesetzt hatte. Die Ursache hierfür hatte der Kläger bereits mit der Organisation seines Studiums seit dem Sommersemester 2013 gesetzt, in welchem er trotz Belegung von sieben Modulen nebst Prüfungsanmeldung lediglich drei Prüfungen bestand und an insgesamt fünf Prüfungsterminen nicht teilnahm. Dieser nicht verantwortungsvolle Umgang mit der zur Verfügung stehenden Regelstudienzeit setzte sich in den nachfolgenden Semestern fort. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides hatte der Kläger lediglich 105 der erforderlichen 205 Leistungspunkte erzielt. Zudem hat er sein Studium in der Folgezeit trotz der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht fortgesetzt. Rechtsgrundlage für die Exmatrikulation des Klägers ist § 15 Satz 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG - in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378). Danach sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. Diese Voraussetzungen sind hier - wie dargelegt - erfüllt. Dem Kläger war zudem innerhalb der vorgeschriebenen Frist Gelegenheit gegeben worden, sich zum Fortbestand seiner Immatrikulation zu äußern. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO bezeichneten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten um das endgültige Nichtbestehen von Prüfungsleistungen. Der im Jahre 1991 geborene Kläger studierte an der Beklagten nach vergleichsweiser Zulassung im außerkapazitären Zulassungsverfahren (VG 3 L 466.12) im Januar 2013 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/13 im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen. Zum Wintersemester 2015/16 belegte er insgesamt sieben Module, darunter das hier streitgegenständliche Modul B21 Investition / Finanzierung, und meldete sich zur Prüfung an. Die beiden Prüfungstermine des Wintersemesters 2015/16 ließ der Kläger verstreichen. Seit dem Sommersemester 2016 studierte er antragsgemäß im Teilzeitstudium. In diesem Semester unterzog sich der Kläger im zweiten Prüfungstermin der Prüfung, bestand diese jedoch nicht. Im Wintersemester 2016/17 trat der Kläger im zweiten Prüfungstermin am 29. März 2017 erneut zur Prüfung an. Der Kläger gab die Klausur ab und begab sich am Folgetag zu seiner Hausärztin Frau Dr. C..., ferner zur Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, wo er krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend machte. Nach dem mit Datum vom 30. März 2017 erstellten Attest der Hausärztin leide der Kläger seit November 2016 an einer psychischen Belastungsstörung, verbunden mit Konzentrations- und Schlafstörungen. Eine psychotherapeutische Behandlung sei eingeleitet. Nach dem amtsärztlichen Gutachten gleichen Datums sei die Beschwerdesymptomatik nicht objektivierbar, hätte in der behaupteten ausgeprägten Form jedoch zur Prüfungsunfähigkeit geführt. Die Klausur des Klägers vom 29. März 2017 wurde mit der Note 5,0 bewertet. Unter Bezugnahme auf die genannten ärztlichen Bescheinigungen beantragte der Kläger am 31. März 2017 die Wiedereinsetzung in die Wiederholbarkeitsfrist. Er habe seit längerer Zeit psychische und soziale Probleme, verbunden mit Existenzängsten. Im Oktober 2016 habe er eine Familie gegründet. Es sei ihm zu Beginn nicht leichtgefallen, allen Anforderungen gerecht zu werden. Der Prüfungsausschuss lehnte den Härtefallantrag in seiner Sitzung vom 19. April 2017 ab, da der Kläger nicht verantwortungsvoll mit der ihm zur Verfügung stehenden Wiederholbarkeitsfrist umgegangen sei. Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 teilte die Beklagte dem Kläger die Entscheidung mit und hörte ihn mit Schreiben gleichen Datums zu seiner bevorstehenden Exmatrikulation an. Gegen den Bescheid vom 24. Mai 2017 hat der Kläger am 26. Juni 2017 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 28. August 2017 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger das Modul Investition / Finanzierung wegen Ablaufs der Wiederholbarkeitsfrist endgültig nicht bestanden habe und exmatrikulierte ihn mit Ablauf des 31. August 2017. Diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. September 2017 in das laufende Verfahren einbezogen. Auf gerichtliche Betreibensaufforderung vom 19. Dezember, zugestellt am 22. Dezember 2017, hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Februar 2018 wie folgt begründet: Es sei nicht ersichtlich, dass der Prüfungsausschuss verfahrensfehlerfrei entschieden habe. Durch seine Konzentrations- und Schlafstörungen, deretwegen er sich in ärztlicher Behandlung befinde, sei eine ungestörte Vorbereitung auf Prüfungen in dem fraglichen Zeitraum nicht immer möglich gewesen. Dennoch habe er an anderen Prüfungen mit Erfolg teilgenommen und deshalb die Erwartung gehabt, auch die streitgegenständliche Prüfung bestehen zu können. Aufgrund der erneut aufgetretenen Konzentrationsschwierigkeiten habe er diese dann jedoch vorzeitig abbrechen müssen. Anders als der Prüfungsausschuss meine, könne es nicht darauf ankommen, ob er vorherige Prüfungsversuche genutzt habe. Unabhängig davon stehe ihm ein weiterer Prüfungsversuch zu, weil die maßgebliche Regelung der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung der Beklagte hinsichtlich des Ablaufs der Wiederholbarkeitsfrist gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße. Es fehle, wie die Entstehungsgeschichte des Berliner Hochschulgesetzes zeige, an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Kläger beantragt, den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 28. August 2017 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2017 zu verpflichten, die Wiederholbarkeitsfrist hinsichtlich des Moduls „Investition / Finanzierung“ zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Mit dem von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Attest sei eine Prüfungsunfähigkeit nicht dargelegt, zumal er in dem Zeitraum ab November 2016 ungeachtet der diagnostizierten psychischen Belastungsstörung in der Lage gewesen sei, erfolgreich an zwei weiteren Modulprüfungen teilzunehmen. Eine Wiedereinsetzung in die Wiederholbarkeitsfrist scheide aus, da der Kläger nicht verantwortungsvoll mit seinen Prüfungsversuchen umgegangen sei. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 26. Februar 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang der Beklagten (gelber Halbhefter) zum Verfahren beigezogen. Dieser ist, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.