Urteil
3 K 251.18
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0222.3K251.18.00
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Leitsätze
1. Bezogen auf bereits bestandene Prüfungen fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der strittigen Leistungsbewertung für die weitere berufliche Laufbahn keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommt.(Rn.24)
2. Prüfungsentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.(Rn.30)
3. Im Falle einer Rüge von Bewertungsfehlern einer mündlichen Prüfung oder einer Prüfung, die Präsentationsanteile umfasst, kommt eine Neubewertung nur in Betracht, wenn sie noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung steht.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezogen auf bereits bestandene Prüfungen fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der strittigen Leistungsbewertung für die weitere berufliche Laufbahn keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommt.(Rn.24) 2. Prüfungsentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.(Rn.30) 3. Im Falle einer Rüge von Bewertungsfehlern einer mündlichen Prüfung oder einer Prüfung, die Präsentationsanteile umfasst, kommt eine Neubewertung nur in Betracht, wenn sie noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung steht.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage kann aufgrund der erklärten Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die Klage gilt nicht gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen, da der Kläger das Verfahren innerhalb der zweimonatigen Frist betrieben hat. Die Klage bleibt jedoch ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Wie dem Kläger bereits mit ausführlichem gerichtlichen Schreiben vom 18. Mai 2018 erläutert, ist Sachurteilsvoraussetzung einer jeden Klage, dass er ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung hat. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortbestehen und greifbar sein. Hieran fehlt es, wenn die Rechtsstellung des Klägers auch durch einen Erfolg seiner Klage nicht verbessert werden kann. Bezogen auf bereits bestandene Prüfungen ist dies dann der Fall, wenn der strittigen Leistungsbewertung für die weitere berufliche Laufbahn des Klägers keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommt. Ob dies der Fall ist, ist nicht abstrakt, sondern konkret unter Berücksichtigung der der dem jeweiligen Klageverfahren zugrunde liegenden Umstände und der Art und Bedeutung der Prüfung für den weiteren Werdegang des Prüflings zu beantworten. Hierbei kann es eine Rolle spielen, ob die Prüfungsteilnote auf dem Zeugnis erkennbar ist, ob die Verbesserung eine Auswirkung auf die Note hat und ob eine solche Verbesserung konkrete Auswirkungen auf die Berufschancen hat. Auch die jeweilige Situation des Prüflings ist zu würdigen. Ein Rechtsschutzinteresse ist nur gegeben, wenn die im Einzelnen angestrebte Verbesserung reale positive Folgen hat, zum Beispiel wenn davon die Zulassung zum Studium oder der Erfolg einer beruflichen Bewerbung abhängt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2014 - OVG 10 B 6.12 -, juris). Gemessen hieran ist nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles nicht erkennbar, dass der Kläger (auch weiterhin) ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung hat. Der Kläger verfügt seit Juni 2012, also seit nun annährend sieben Jahren, über die allgemeine Hochschulreife mit einem festgestellten Ergebnis der Abiturprüfung von 2,3. Gegenstand der Klage sind allein die Ergebnisse zweier Einzelprüfungen des zweiten Blocks (Prüfungsblock) der Gesamtqualifikation nach § 28 Abs. 6 Nr. 7 SchulG in Verbindung mit §§ 26 Abs. 1, 30 Abs. 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe - VO-GO - vom 18. April 2007 in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430). Diese sind im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife des Klägers vom 13. Juni 2012 nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VO-GO zwar gesondert ausgewiesen. In die Gesamtqualifikation gehen sie jedoch lediglich nach Maßgabe von § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VO-GO in vierfacher Wertung ein. Dies hat zur Folge, dass der Kläger gemäß § 45 Abs. 3 in Verbindung der Anlage 3 VO-GO selbst bei einer unterstellten (Neu-)Bewertung der beiden Einzelleistungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VO-GO, die der von ihm in der Kursphase im maßgeblichen Leistungsfach Politikwissenschaft bzw. im maßgeblichen Fach Geschichte maximal erzielten Punktzahl von 12 entspricht, lediglich eine Verbesserung seiner Abiturgesamtnote auf 2,1 zu erzielen in der Lage wäre. Dass sich hieran für den Kläger - jenseits einer subjektiven späten Genugtuung - reale positive Folgen knüpfen würden, kann auf der Grundlage seines Vorbringens nicht angenommen werden. Bereits mit der von ihm erzielten Abiturnote ist er in der Lage gewesen, im regulären Zulassungsverfahren ein Hochschulstudium seiner Wahl aufzunehmen. Dass er nach Abbruch dieses Studiums beabsichtigen würde, lang- oder auch nur mittelfristig ein anderes zulassungsbeschränktes Studium aufzunehmen, macht er nicht geltend. Damit bleibt die Allgemeine Hochschulreife zwar der einzige bislang von dem Kläger erzielte Abschluss. Auch vor diesem Hintergrund verliert die dabei erzielte Note jedoch mit fortlaufender Zeit an Bedeutung. Zudem trägt der Kläger nichts Konkretes dazu vor, dass er in absehbarer Zeit eine Berufsausbildung zu beginnen beabsichtigt, für deren Aufnahme es bei einer Abiturnote von 2 auf zwei oder auch nur eine Kommastelle ankomme könnte. Dass die Relevanz der Abiturnote in der Zukunft nicht völlig gleichwohl nicht völlig ausgeschlossen werden kann, reicht als abstrakte Erwägung für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus. Anderes folgt mit Blick auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens auch nicht aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Denn die Verfahrenslänge ist auf den Umstand zurückzuführen, dass der Kläger auf eine konkrete gerichtliche Anfrage das Verfahren mehrere Jahre lang nicht weiter betrieben hat und daher ungeachtet voraufgegangener gegenteiliger Bekundungen des Klägers Veranlassung für die Annahme bestand, der Kläger könne das Interesse an der Fortführung des Verfahrens verloren haben. Wollte man dies anders sehen und weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verbesserung der Abiturnote im Kommabereich der Note 2 bejahen, würde dies zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen. Denn wie noch auszuführen ist, könnte der Kläger mit den von ihm erhobenen Rügen allenfalls eine Neubewertung des sprachlichen Teils der von ihm geschriebenen Klausur im Leistungsfach Politikwissenschaft erzielen. Eine Besserung der Gesamtdurchschnittsnote seines Abiturs von 2,3 könnte er jedoch selbst bei deren Bewertung mit der höchstmöglichen Punktzahl von 15 nicht erzielen. Jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verbesserung lediglich der im Abiturzeugnis ausgewiesenen Note für die Einzelleistung im Leistungsfach Politikwissenschaft ohne Auswirkung auf die Gesamtdurchschnittsnote besteht nicht. Die Klage ist, soweit man zu Gunsten des Klägers von einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Verbesserung der Gesamtdurchschnittsnote seiner Abiturprüfung ausgehen, jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung und wird durch die Ablehnung daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Der Notenvergabe liegt ein komplexes wertendes Urteil zugrunde, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Soweit es sich um derartige prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 –, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 und Urteil vom 16. März 1994 – BVerwG 6 C 5.93 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329; Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - juris Rn. 11, m. w. Nachweisen). In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und –wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegenstand zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen (vgl. zur Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung bereits VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2014 - VG 12 K 924.13 -, juris Rn. 26). Soweit es die Rüge von Bewertungsfehlern einer mündlichen Prüfung oder einer Prüfung betrifft, die - wie hier - Präsentationsanteile umfasst, verbietet es allerdings der das Prüfungsrecht beherrschende und in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn es an einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 -, juris Rn. 9 f.). Die Neubewertung derartiger Prüfungen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der - tatsächlich oder vermeintlich - fehlerhaft durchgeführten Prüfung steht, weil nur in diesem Falle die Prüfer in der Lage sind, sich den Ablauf der Prüfung und die für die Bewertung maßgebenden Gesichtspunkte in allen Einzelheiten zu vergegenwärtigen. Ausgehend von diesen Maßstäben kann der Kläger eine Neubescheidung bei der Bewertung der fünften Prüfungskomponente bzw. seiner Präsentationsprüfung und des Prüfungsgespräches als Prüfungsteil nicht verlangen. Rechtsgrundlage für die Durchführung der Prüfung in der fünften Prüfungskomponente des Klägers waren § 30 Abs. 2 und § 44 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe - VO-GO - vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), letztgenannte Bestimmung in der hier nach der Übergangsregelung des § 49 Abs. 1 Satz 1 VO-GO vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) noch maßgeblichen Fassung bis zum Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 - VO-GO a.F. -. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VO-GO a.F. bestand die fünfte Prüfungskomponente entweder - wie hier - aus einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in Form eines Kolloquiums (Präsentationsprüfung) oder aus einer besonderen Lernleistung, auf die sich ein Kolloquium bezog. Nach Absatz 2 Satz 1 bestanden die Kolloquien beider Formen der fünften Prüfungskomponente jeweils aus einer Präsentation und einem sich anschließenden Prüfungsgespräch. Nach Satz 4 war der Präsentationsteil der Kolloquien so durchzuführen, dass ein Vortrag oder eine Darstellung des Prüflings oder der Prüflinge durch gewählte Medien unterstützt wurde. Nach Entscheidung der oder des Prüfungsvorsitzenden konnte eine Vorbereitungszeit angesetzt werden (Satz 5). Im Rahmen des Kolloquiums der Präsentationsprüfung sollten nach Absatz 3 auch die fachübergreifenden und fächerverbindenden Aspekte der gewählten Thematik zum Ausdruck kommen (Satz 1). Das Kolloquium der Präsentationsprüfung dauerte als Einzelprüfung mit beiden Teilen ohne Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten (Satz 2 Alt. 1). Entsprechend der Schwerpunktlegung waren die Teilnoten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch im Verhältnis 2:1 zu gewichten (Satz 3). Für die Durchführung des Kolloquiums der fünften Prüfungskomponente war gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 VO-GO ein Fachausschuss aus jeweils einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft zu bestellen. Die Vorgaben dieser Bestimmungen wurden, was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, eingehalten. Nach dem Bewertungsbogen des Protokolls der fünften Prüfungskomponente sowie der Stellungnahme des Fachausschusses im Widerspruchsverfahren begann der Kläger die Präsentationsprüfung mit einer Verspätung von 5 Minuten um 8.05 Uhr, da der Kläger seine Prüfungsvorbereitung zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht beendet hatte. Die Präsentation des Klägers habe zu 2/3 aus einer Darstellung von Fakten und Fachwissen bestanden, die ungefähr 15 Minuten in Anspruch genommen habe, so dass für die Hinführung zur Analyse und Bewertung der Leitfrage lediglich ca. 5 Minuten übriggeblieben seien. Die Darbietung reiner Informationen habe dazu geführt, dass aus der Power-Point-Präsentation nur drei Folien ausgewählt worden seien. Der analytische Teil, der die Problemstellung dezidiert habe erläutern sollen, habe nur wenige Minuten umfasst. Er hätte jedoch die Aspekte Definition / Erläuterung des Begriffs Apartheid“ als organisierte Rassentrennung in Südafrika, die zeitliche Dauer (Hochphase ab 1940er Jahre bis zum Ende 1994), die Errichtung eines Apartheidregimes durch die Buren, die Gesetzgebung der Rassenpolitik, die Folgen und Auswirkungen in der südafrikanische Gesellschaft, die Definition / Erläuterung des Begriffs „affirmative action“ als positive Diskriminierung (fachübergreifende Aspekte), die Erläuterung von institutionalisierten Maßnahmen, die eine soziale Diskriminierung von benachteiligten Gruppen verhindern soll (fachübergreifende Aspekte) und die Beurteilung umfassen sollen, ob Apartheid in Südafrika unter der ANC-Regierung als affirmative action fortgeführt wird. Die durch den Kläger eingesetzten Materialien und Medien seien unzusammenhängend und zu umfangreich gewesen und hätten nicht konsequent den Bezug zur Leitfrage aufgezeigt. Im Prüfungsgespräch habe der Kläger seine Motivation hinsichtlich der Themenwahl, sein methodisches Vorgehen und die Auswahl der Materialien und Medien sowie seinen Erkenntnisgewinn erläutern und begründen sollen. Der Kläger sei dabei in seinen Ausführungen ansatzweise sicher und flexibel gewesen. Seine Erläuterungen und Bewertungen hätten jedoch wenig nachvollziehbare Elemente enthalten, so dass die kommunikativen Kompetenzen lediglich mit 6 Punkten hätten bewertet werden können. Diese Erwägungen sind sachlich und allein an der Prüfungsleistung des Klägers orientiert. Soweit der Kläger dennoch die Unvoreingenommenheit der Mitglieder des Fachausschusses ihm gegenüber bezweifelt und dies mit tatsächlichen und vermeintlichen Begebenheiten und Äußerungen von Frau K... und Frau K... aus den zurückliegenden Kurshalbjahren begründet, kann dies auf sich beruhen. Sind dem Prüfling die Umstände bekannt, aus denen sich die Befangenheit des Prüfers ergibt, muss er sich nämlich unverzüglich entscheiden, ob er daraus Rechte herleiten will, d.h. den Mangel rügt oder diese Beeinträchtigung unter Verlust der Möglichkeit, sie später selbst noch geltend machen zu können, in Kauf nimmt und die Prüfung antritt bzw. fortsetzt (vgl. Niehues / Fischer / Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auf. 2018, Rn. 347). Der Kläger hat sich hier für die letztgenannte Alternative entschieden, indem er sich der Prüfung unterzogen hat, und sich damit seines Rügerechts begeben. Abgesehen davon haben etliche der von dem Kläger angeführten Beispiele für aus seiner Sicht unangemessene Äußerungen seiner Lehrerinnen keinen unmittelbaren Bezug zu seiner Person. Soweit der Kläger meint, er könne sich der Bewertung seiner Präsentationsprüfung und mündlichen Prüfung nicht anschließen, sondern habe eigener Einschätzung nach die Prüfung souverän absolviert und mit klaren und deutlichen Aussagen seine Leitfrage beantwortet, ihm sei es gelungen, im Abschluss der Präsentation einen Bezug zur Einleitung herzustellen und seine Präsentation sei gut durchdacht gewesen und habe einen roten Faden gehabt, zeigt dies ungeachtet der zahlreichen von ihm aufgeführten Einzelpunkte in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 (Abschnitt A) einen Beurteilungsfehler nicht auf. Denn damit setzt der Kläger lediglich seine eigene Bewertung (Bsp.: „Mit der Behauptung, dass ich zu wenig auf Nelson Mandela eingegangen wäre, bin ich nicht zufrieden. Insgesamt war meine Präsentation sehr informativ.“) an die Stelle der allein maßgeblichen Bewertung des Fachausschusses. Um „wirkungsvolle“ Hinweise im oben genannten Sinne handelt es sich hierbei nicht. Dass die Mitglieder des Fachausschusses den Ablauf der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen zutreffend beschreiben, zieht der Kläger nicht in Zweifel. Auch er räumt ein, dass er seine Präsentationsprüfung verzögert begann („Es handelte sich um eine leichte Verzögerung. Bei der im Protokoll …. aufgeführten Startzeit handelt es sich meiner Meinung nach um Aufrundungen….“ und dass es zu Problemen bei der Power-Point-Präsentation kam („Das Verhalten der Prüferin empfand ich als `Panikmache´, die mich lediglich beeinflusste, dass ich auf diese Verhalten hin die falsche Taste auf meinem Pointer drückte …. so dass mein PowerPoint um eine bis zwei Folien zurückging. Nichtsdest(r)otrotz setzte ich souverän fort“). Das Monitum des Fachausschusses, dass das von dem Kläger verwendete Material viel zu umfangreich gewesen sei, erscheint gleichfalls vertretbar in Anbetracht des Umstandes, dass seine Präsentation insgesamt 22 Folien umfasste, von denen der Kläger im fortgeschrittenen Stadium seiner Präsentation lediglich einen Teil gezeigt hatte, dass er zusätzlich ein Video mit einer Gesamtlänge von ca. 3 ½ Minuten abspielte („…Wirkung: Beitrag für ein wärmeres Präsentationsklima, visuell dynamisch bzw. abwechslungsreich sowie auditiv interessant durch spannende Klänge“), dessen Bezug zur Leitfrage dem Fachausschuss nicht einsichtig war, und dass seine engzeilige Quellen- und Literaturliste einen Umfang von vier Seiten hatte und auch Literatur umfasste, die der Kläger eigenen Angaben in der Prüfung zufolge selbst nicht, jedenfalls nicht vollständig, gelesen hatte. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Bewertung des sich anschießenden Prüfungsgespräches. Auch der Kläger räumt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 ein, dass ihm die Handreichung der Senatsverwaltung „Die fünfte Prüfungskomponente im Abitur“ vor der Prüfung bekannt gewesen ist. Dementsprechend war ihm auch bekannt, dass die Intention des Prüfungsgespräches nicht das Abfragen von Fachwissen ist, sondern die Prüflinge Gelegenheit erhalten sollen, ihre Kompetenzen zu untermauern, die Eigenständigkeit ihrer Positionen zu belegen und den eigenen Arbeitsweg sowie die Ergebnisse zu reflektieren. Die Rückfragen der Prüfenden haben demnach die Funktion, die Entscheidungen zu verdeutlichen, die dem Konzept der Präsentation sowohl in der thematischen Auswahl und Gewichtung als auch in der medialen Umsetzung zugrunde lagen, wesentliche Inhalt der Präsentation zu vertiefen und ggf. zu ergänzen, Anwendungen oder Querverbindungen zu erfragen und Unklares klären zu lassen (vgl. Senatsverwaltung / LISUM: Bildung für Berlin – Die fünfte Prüfungskomponente im Abitur – Eine Handreichung, 3. überarbeitete Fassung, März 2012, S. 24). Der vom Fachausschuss verwendete Bewertungsbogen und die darin für die Bewertung des Prüfungsgesprächs gesondert ausgewiesenen Kompetenzen „Fach und Methodenkompetenz“ und „Kommunikative Kompetenz“ orientieren sich an diesen Vorgaben. Dass im Prüfungsgespräch die von dem Kläger verwendeten Quellen und seine Darstellungsformen kritisch hinterfragt wurden, ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hätte der Kläger nach dem Vorstehenden selbst bei Fehlern in der Beurteilung seiner Leistungen in der Präsentationsprüfung und im nachfolgenden Prüfungsgespräch keinen Anspruch auf Neubewertung, sondern lediglich auf Wiederholung der fünften Prüfungskomponente. Denn es handelt sich um eine lange zurückliegende und nicht mehr zuverlässig rekonstruierbare Prüfungssituation, die keine tragfähige Grundlage für ein fehlerfreies Werturteil der Prüfenden mehr ist. Die Bewertung seiner Präsentationsprüfung durch eine Lehrkraft, die gar nicht an der Prüfung teilgenommen hat, kommt entgegen der Auffassung des Klägers von vornherein nicht in Betracht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubewertung seiner im Prüfungsfach Politikwissenschaft geschriebenen Klausur. Denn jedenfalls soweit er durch eine solche Neubewertung seine Abiturdurchschnittsnote überhaupt zu verbessern in der Lage wäre, ist die Bewertung frei von Rechtsfehlern. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VO-GO wird jede (schriftliche Prüfungs-)Arbeit einschließlich der Entwürfe von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Kurses durchgesehen und beurteilt. Gemäß Absatz 2 Satz 1 wird jede Arbeit von einer zweiten Lehrkraft des jeweiligen Faches durchgesehen und beurteilt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, Absatz 3 Satz 1. Die Bewertung der Arbeit des Klägers entspricht diesen verfahrensrechtlichen Vorgaben. In dem Erstgutachten der Frau K... vom 2. Mai 2012 heißt es zu dem mit fünf Punkten bewerteten Klausurbereich „Aufgabenbearbeitung“ in der Kategorie „Problemerfassung“, die Problemdarstellung sei teilweise fehlerhaft gewesen. In ihren weiteren Stellungnahmen ergänzte sie dies dahingehend, dass wesentliche Aspekte nicht immer richtig erkannt und wiedergegeben worden seien, so dass dieser Bereich lediglich mit sieben Punkten habe bewertet werden können. In der Kategorie „Problemanalyse und -bearbeitung“ führt die Gutachterin in ihrem Erstgutachten aus, das Material werde zum Teil mit einzelnen Mängeln analysiert und eingeordnet und die erwarteten politikwissenschaftlichen Erkenntnisse würden nur zum Teil sinnvoll genutzt. Der Prüfling weise zwar Fachwissen nach, dennoch gelinge die Problembearbeitung nicht durchgehend. Stellenweise würden Bezüge sachlich falsch hergestellt oder falsche Erläuterungen ausgeführt. Die Erläuterungen würden von langatmigen Wiederholungen aus der Darstellung unterbrochen und Gedankensprünge ohne Bezug zur Leitfrage störten den Lesefluss. In den nachfolgenden Stellungnahmen erläuterte sie, dass der Kläger an 25 Stellen sachlich falsche Bezüge hergestellt habe oder die Erläuterungen falsch gewesen seien. In sechs Fällen seien wichtige Fachtermini nicht richtig eingeführt, definiert oder verwendet worden. in elf Fällen habe es langatmige Textwiederholungen mit der Folge gegeben, dass die Arbeit einen hohen redundanten Anteil aufweise. Gedankensprünge ohne Bezug zur Leitfrage verlängerten die Arbeit und trügen nicht zur Analyse bei, so dass dieser Teilbereich lediglich mit fünf Notenpunkten habe bewertet werden können. In der Kategorie „Urteil“ bemerkt die Gutachterin in ihrem Erstgutachten, die Position des Autors sei richtig erkannt und wiedergegeben, die Beantwortung der Leitfrage sei jedoch sehr oberflächlich und floskelhaft gewesen. Ergänzt wird diese Bewertung durch die nachfolgende Einschätzung, dass eine begründete Stellungnahme gänzlich fehle, so dass dieser Bereich lediglich mit vier Punkten habe bewertet werden können. Die Zweitgutachterin Frau K... schloss sich diesen Bewertungen jeweils an. Die Rügen des Klägers, die sich vor allem in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 (Abschnitte B 1.3 – B. 1.4) erneut im Stil eines Drittgutachtens gegen die Bewertung seiner Klausur richten, zeigen einen Beurteilungsfehler nicht auf. An einem ausreichend qualifizierten Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit der Korrekturanmerkungen fehlt es bereits deshalb, weil die Klausur des Klägers in ihrer Gesamtheit lediglich in türkischer Sprache vorliegt und es dem Gericht deshalb nicht möglich ist, die Angaben des Klägers zum Inhalt seiner Klausur, die seiner Ansicht nach bestimmte Kritikpunkte relativieren („Weitere(r) unsachgemäße(r) Randnotiz [übersetzt] von Frau Prüferin: ´Die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei wurde sehr kurz gehalten` …. Das stimmt so nicht. Ich bin sogar ausführlich auf die wirtschaftliche Entwicklung eingegangen: Besser: Wenn die Abschnitte bzw. die nachfolgenden Sätze zuerst bis zum Ende durchgelesen werden und dann eine Randnotiz gehalten wird….“), zu überprüfen. Aber selbst wenn man jeweils unbesehen von seinen sinngemäßen Zusammenfassungen ausgehen wollte, ergibt sich hieraus nichts zu seinen Gunsten. Wenn der Kläger etwa unter Punkt B 1.2.4 seiner Stellungnahme auflistet, welche Aussagen der Autor der Quelle „Die anatolischen Tiger kommen“ Alain Vicky nach den Arbeitshinweisen zur Klausur (Anlage 8 der Prüfungsunterlagen, Bl. 88 f. des Prüfungsvorgangs der Senatsverwaltung) getätigt hat und dem gegenüberstellt („Check“), dass bzw. inwieweit hierauf in seiner Klausur jeweils eingegangen worden sei, so entkräftet dies nicht das Werturteil der Gutachter über die Qualität der Problemerfassung (Arbeitshinweis: Stellen sie die Aussagen bzw. Themen des Autors dar), -analyse (Arbeitshinweis: Erläutern Sie die Aussagen des Autors, indem Sie auf die politischen, wirtschaftlichen und religiösen Beziehungen zwischen der Türkei und Afrika eingehen) und des getroffenen Urteils (Arbeitshinweis: nehmen Sie begründet Stellung zur Leitfrage). Im Übrigen haben sich die Gutachterinnen in ihrer zweiten Stellungnahme vom 14. Mai 2013 mit einzelnen weiteren Einwendungen des Klägers ausführlich befasst und sind diesen beurteilungsfehlerfrei entgegengetreten. So beanstandet der Kläger etwa die Korrekturanmerkung auf Seiten 18 seiner Klausur, die nach den Angaben der Gutachter übersetzt „Der Terminus neo-osmanisch wird nicht erklärt“ heißt, mit dem Hinweis, in den letzten Unterrichtsstunden vor der Abiturprüfung sei immer wieder betont worden, dass in der Klausur keine Fachtermini definiert oder erklärt werden sollten, weil deren Kenntnis vorausgesetzt werde. Die Gutachterinnen haben hierauf erläutert, dass es sich um einen Begriff handele, der von dem Autor der Quelle Vicky selbst ohne weitere Definition verwendet worden sei. Deshalb habe es eines Perspektivenwechsels sowie einer Klarstellung bedurft, in welchem Sinne der Autor der Quelle diesen Begriff verwende. Insgesamt handelt es sich bei der Bewertung des ersten Aufgabenbereichs „Aufgabenbearbeitung“ der Klausur des Klägers um ein inhaltliches Werturteil, das sich einer fachwissenschaftlichen Bewertung mit „richtig“, „falsch“ oder „vertretbar“ entzieht und daher innerhalb des Beurteilungsspielraums der Prüfer der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Ob dies in gleicher Weise für den mit sieben Punkten bewerteten und zwischen den Beteiligten in zahlreichen Einzelpunkten strittigen Klausurbereich „Sprachverwendung“ gilt oder ob hierüber ggf. Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben wäre, lässt das Gericht offen, da diese Frage auch bei weitem Verständnis des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers nicht entscheidungserheblich ist. Da der Bereich Sprachverwendung lediglich mit einer Gewichtung von 15 % in das Gesamtergebnis der Klausur einfloss, könnte der Kläger selbst bei Bewertung dieses Klausurbereichs mit der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VO-GO maximalen Punktzahl von 15 für die Klausur lediglich eine Gesamtpunktzahl von (4,25 + [15 x 0.15] =) 6,5, gerundet 7 Punkten erzielen. In vierfacher Wertung der beiden zusätzlichen Punkte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 VO-GO würde sich die von dem Kläger erzielte Gesamtpunktzahl von 593 Punkte um 8 Punkte auf 601 Punkte erhöhen. Nach § 45 Abs. 3 VO-GO in Verbindung mit der Anlage 3 bliebe es in diesem Falle dennoch bei der Abiturdurchschnittsnote von 2,3. Anders als der Kläger meint, würde eine Fehlerhaftigkeit der Bewertung des „Klausurbereichs“ Sprachverwendung auch nicht auf den anderen Klausurbereich durchschlagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen das Ergebnis seiner Abiturprüfung. Der im Jahre 1993 geborene Kläger war Schüler der C...-Schule, einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe und einem Zug der Staatlichen Europaschule Berlin (SESB) mit den Partnersprachen Deutsch-und Türkisch, welchem er angehörte. Im Schuljahr 2011/12 unterzog sich der Kläger der Abiturprüfung mit den Prüfungsfächern Mathematik und Politikwissenschaft (jeweils Leistungsfach), Türkisch, Bildende Kunst und Geschichte. Die fünfte Prüfungskomponente absolvierte der Kläger am 28. März 2012 als Präsentationsprüfung im Referenzfach Geschichte mit dem Bezugsfach Politikwissenschaften. Das Thema der Prüfung lautete „Affirmative Action – Apartheid Politikasının Devamı mı?“ („Affirmative Action – Fortführung der Apartheitspolitik?“). Der Fachausschuss, bestehend aus Frau K... als Vorsitzender und Frau K... als Protokollantin, bewertete die Prüfung am Ende des Prüfungsgespräches mit der Gesamtnote 3 - (sieben Punkte). Im Prüfungsfach Politikwissenschaft schrieb der Kläger am 14. April 2012 in türkischer Sprache die Klausur zum Thema „Türkiye´nin Afrika Açılımı: Menfaat mi yoksa gerçek ortaklık mi?“ („Afrika-Politik der Türkei: Eigennutz oder eine echte Partnerschaft?“) mit der Aufgabe, ein begründetes Urteil zur Themenfrage zu formulieren. Die Klausur des Klägers wurde mit der Note ausreichend (fünf Punkte) bewertet. Dabei wurde der Bereich „Aufgabenbearbeitung“ mit 85 % gewichtet und mit 5 Punkten (gewichtet 4,25 Punkte) bewertet und der Aufgabenbereich „Sprachverwendung“ mit 15 % gewichtet und mit 7 Punkten (gewichtet 1,05 Punkte) bewertet. In den weiteren, hier nicht strittigen Prüfungsfächern erzielte der Kläger in dem sowohl schriftlich als auch mündlich geprüften Fach Mathematik die Note 4- (vier Punkte) bzw. 3 (befriedigend), im Fach Türkisch die Note 1- (13 Punkte) und in dem mündlich geprüften Fach Bildende Kunst die Note 4+ (6 Punkte). Das mit Datum vom 13. Juni 2012 ausgefertigte Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife des Klägers weist bei einer Punktsumme im Prüfungsblock in vierfacher Wertung von 145 Punkten eine Gesamtpunktzahl von 593 Punkten und eine Durchschnittsnote von 2,3 aus. Mit Schreiben vom 12. November 2012 teilte der Kläger gegenüber der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (nachfolgend: Senatsverwaltung) mit, dass er mit der Bewertung der fünften Prüfungskomponente und seiner Klausur im Prüfungsfach Politikwissenschaft nicht einverstanden sei. Auf die Präsentationsprüfung sei in den dem Abitur voraufgegangenen Schuljahren durch eine Vielzahl von Präsentationen vorbereitet worden, die er zuletzt durchgehend mit Powerpoint-Darstellungen bestritten habe und für die er jeweils sehr gelobt worden sei. Dass seine vierseitige Literaturliste als zu lang empfunden worden sei, könne er gleichfalls nicht nachvollziehen. Er sei der Meinung, dass er die Anforderungen „ausreichend“ erfüllt, vollkommen frei gesprochen und eine gute Powerpoint-Präsentation einschließlich Video gehalten habe. Im Rahmen des Prüfungsgespräches habe er sich offen gezeigt, inhaltliche Fragen entgegen zu nehmen. Es sei jedoch keine einzige inhaltliche Frage gestellt worden, was bestätige, dass er alles recht deutlich und verständlich vorgetragen habe. Die Diskussion der Länge seiner Quellenliste habe dagegen aus seiner Sicht viel zu sehr im Vordergrund gestanden. Mit Blick auf die Seitenzahl seiner Klausur sei nicht nachvollziehbar, dass sich Frau K... in den zurückliegenden Schuljahren immer wieder darüber beklagt habe, dass in manchen Klausuren viel zu viel geschrieben werde und sich über ihre Korrekturlast beklagt habe, während es andererseits geheißen habe, dass für eine sehr gute Note ein Umfang von mindestens 20 Seiten erforderlich sei. Sowohl mit Blick auf Frau K... als auch mit Blick auf Frau K... sei zu bezweifeln, dass die Bewertung unvoreingenommen erfolgt sei. Zudem sei Kritik am Verhalten und der Berufseinstellung von Frau K... zu üben, weil sie in den zurückliegenden Schuljahren wiederholt inadäquate Äußerungen getätigt habe. Der Kläger ergänzte seine Widerspruchsbegründung nach Akteneinsicht mit umfangreichen Schreiben vom 22. März und 18. April 2013, wegen dessen Inhalts auf Bl. 122 f. und 149 – 204 des Prüfungsvorgangs der Senatsverwaltung II C 1.8 verwiesen wird. Die Mitglieder des Fachausschusses bzw. Erst- und Zweitgutachterin der Klausur, Frau K... und Frau K..., gaben hierauf Stellungnahmen vom 11. Februar und 14. Mai 2013 ab, wegen deren Inhalts auf Bl. 23 – 27 bzw. 208 f. des Prüfungsvorgangs der Senatsverwaltung II C 1.8 verwiesen wird. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2013 wies die Senatsverwaltung den Widerspruch zurück. Das Prüfungsergebnis der Klausur im Leistungsfach Politikwissenschaft sei durch die prüfenden und beurteilenden Lehrkräfte zweifach überdacht worden, ohne dass diese zu einem anderen Ergebnis gelangt seien. Auch nach dem Ergebnis einer unabhängigen Drittbegutachtung durch den fachlich zuständigen Referenten der Senatsverwaltung sei die inhaltliche Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note 4 (5 Punkte) vollumfänglich nachvollziehbar. Gleiches gelte für das Ergebnis der Präsentationsprüfung im Fach Geschichte. Sowohl das Prüfungsprotokoll als auch die ausführliche Stellungnahme der prüfenden Lehrerin ließen keinen Hinweis darauf erkennen, dass die Bewertung unkorrekt oder fehlerhaft erfolgt wäre. Hiergegen hat der Kläger am 17. August 2013 Klage (VG 3 K 579.13) erhoben, mit der er sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Er habe einen Anspruch darauf, dass auch die Bewertung seiner Präsentationsprüfung durch die „Zweitbewertung“ einer unabhängigen Lehrkraft erfolge. Auffällig sei auch die niedrige Bewertung seiner sprachlichen Leistung bei der Klausur. Nach eigener Berechnung ergebe sich ein Fehlerquotient von lediglich 1,5 % (29 Fehler bei 1.784 Wörtern). Dies entspreche einer Bewertung von mindestens 13 Punkten. Auch der Drittgutachter bemängele lediglich eine „etwas ungeschickte“ sprachliche Verknüpfung, was jedoch nicht die von den Prüfern vorgenommene Abwertung auf 6 Punkte rechtfertige. Zahlreiche als sprachliche Fehler gekennzeichnete Passagen der Klausur seien tatsächlich korrekt. Hierzu hat der Kläger verschiedene Aufstellungen vorgelegt, wegen deren Inhalts auf Bl. 40 f. und 63 – 66 der Streitakte verwiesen wird. Der vormalige Berichterstatter hat am 25. März 2014 einen Erörterungstermin durchgeführt, in welchem die Prüferin Frau Kilic angehört und nach Erörterung eine Rücknahme der Klage anempfohlen worden ist, da nach vorläufiger Einschätzung die Bewertung der Präsentationsprüfung und des inhaltlichen Teils der Klausur als beurteilungsfehlerfrei eingeschätzt werde, während hinsichtlich des allein diskussionswürdigen und womöglich einer sachverständigen Begutachtung zugänglichen sprachlichen Teils der Klausur eine Anhebung der Abiturdurchschnittsnote nicht zu erreichen sei. Der Kläger hat sich hierzu wiederholt schriftsätzlich im März und April 2014 geäußert und macht im Wesentlichen geltend, eine sachverständige Begutachtung des sprachlichen Teils seiner Klausur müsse, falls sich die Anmerkungen der Korrektorin als haltlos erwiesen, zwangsläufig auch Auswirkungen auf den inhaltlichen Teil der Bewertung haben. Eine Rücknahme der Klage komme daher nicht in Betracht. Auf die letzte gerichtliche Anfrage vom 30. Mai 2014, ob und wann der Kläger beabsichtige, die Passagen seiner Arbeit, auf welche sich seine zahlreichen Einwendungen bezögen durch entsprechende und zuverlässige deutsche Übersetzungen zu ergänzen, hat sich der Kläger zunächst nicht mehr geäußert. Das Verfahren ist dementsprechend im Dezember 2014 als statistisch erledigt ausgetragen worden. Der Kläger nahm zwischenzeitlich ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der B...-Hochschule Berlin auf. Er brach dieses Studium ab, ohne Prüfungsleistungen erbracht zu haben. Mutmaßlich im Jahre 2014 wurde bei dem Kläger eine paranoide Schizophrenie nach ICD F 20.0 diagnostiziert. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 hat der Kläger das Verfahren wiederaufgenommen und um eine Entscheidung gebeten. Weiterer Vortrag werde nicht erfolgen. Nach gerichtlicher Auflage, zum Fortbestand seines Rechtsschutzbedürfnisses vorzutragen, und nachfolgender gerichtlicher Betreibensaufforderung vom 3. Juli 2018 hat der Kläger mit bei Gericht am 22. August 2018 eingegangenen Schriftsatz unter Vorlage u.a. einer ärztlichen Stellungnahme ergänzend wie folgt vorgetragen: Er habe bislang weder eine weiterführende Ausbildung noch eine Tätigkeit aufgenommen, da er – auch aufgrund der enormen emotionalen Belastung durch die seiner Auffassung nach eklatante Fehlbewertung seiner Prüfungsleistung – in den letzten Jahren über weite Strecken arbeitsunfähig erkrankt sei. Es sei jedoch zu bedenken, dass er es aufgrund seiner Behinderung bei Bewerbungen auf Stellenangebote ohnehin erheblich schwerer haben werde als konkurrierende Bewerber, so dass es wohl tatsächlich „auf jede Stelle hinter dem Komma“ ankommen könnte. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Leistungsbewertung im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife der C...-Schule vom 13. Juni 2012 in den Prüfungsfächern Politikwissenschaft und Geschichte, sowie der Gesamtdurchschnittsnote von 2,3 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschat vom 30. Juli 2013 zu verpflichten, ihn neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Zur Frage der sprachlichen Richtigkeit der Klausur hat er weitere Stellungnahmen der beiden Prüfer vom 26. November und 16. Dezember 2013 eingereicht, wegen deren Inhalts auf Bl. 48 f. und 52 – 58 der Streitakte verwiesen wird. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erteilt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat den Schülerbogen des Klägers sowie den Prüfungsvorgang der Senatsverwaltung II C 1.8 zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.