Urteil
3 K 397.17 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0405.3K397.17A.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich müssen dem Asylsuchenden im Fall der Rückkehr in sein Heimatland, in diesem Fall in den Iran, die gesetzlich genannten Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Der der Prognose zugrunde liegende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch im Fall einer Vorverfolgung anzuwenden. Jedoch ist die Vorverfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf, dass im Fall der Rückkehr eine erneute Verfolgung droht.(Rn.21)
Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.(Rn.22)
2. Grundsätzlich sieht sich die arabische Minderheit in Iran Diskriminierungen ausgesetzt, leidet unter Umweltproblemen sowie wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und macht dafür die Vernachlässigung ihres Siedlungsgebietes durch die Zentralregierung verantwortlich. Menschenrechtsorganisationen sehen Benachteiligungen im beruflichen und schulischen Umfeld, die zu wirtschaftlicher, politischer, sozialer und kultureller Ausgrenzung der arabischen Minderheit führen. Auch wenden iranische Behörden verschiedene Formen der Gewalt einschließlich willkürlicher Verhaftungen an, um oppositionelle Kräfte einzuschüchtern(Rn.26)
3. Bloße untergeordnete exilpolitische Betätigung, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, sind an sich nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen.(Rn.31)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich müssen dem Asylsuchenden im Fall der Rückkehr in sein Heimatland, in diesem Fall in den Iran, die gesetzlich genannten Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Der der Prognose zugrunde liegende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch im Fall einer Vorverfolgung anzuwenden. Jedoch ist die Vorverfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf, dass im Fall der Rückkehr eine erneute Verfolgung droht.(Rn.21) Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.(Rn.22) 2. Grundsätzlich sieht sich die arabische Minderheit in Iran Diskriminierungen ausgesetzt, leidet unter Umweltproblemen sowie wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und macht dafür die Vernachlässigung ihres Siedlungsgebietes durch die Zentralregierung verantwortlich. Menschenrechtsorganisationen sehen Benachteiligungen im beruflichen und schulischen Umfeld, die zu wirtschaftlicher, politischer, sozialer und kultureller Ausgrenzung der arabischen Minderheit führen. Auch wenden iranische Behörden verschiedene Formen der Gewalt einschließlich willkürlicher Verhaftungen an, um oppositionelle Kräfte einzuschüchtern(Rn.26) 3. Bloße untergeordnete exilpolitische Betätigung, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, sind an sich nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen.(Rn.31) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO Im Übrigen ist die Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, unbegründet. Sie hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder subsidiären Schutzes (2.) noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (3.). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (4.). Die Klägerin wird durch den Bescheid des Bundesamtes vom 14. März 2017, soweit streitgegenständlich, daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Gemäß § 3a AsylG gelten als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern diese ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG zu berücksichtigen, dass unter den Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AslG benannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken und Verfahren betrifft, eine Meinung, eine Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, a.a.O. Rn. 19). Die erforderliche umfassende Würdigung in Anwendung dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist auf Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände vorzunehmen. Dabei sind nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Betroffenen und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Betroffene das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe, vgl. § 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde liegende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch im Fall einer Vorverfolgung anzuwenden. Allerdings ist gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, ernsthafte Gründe sprechen gegen eine erneute Bedrohung. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch wenn für die zu treffende Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, muss das Gericht dennoch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage volle richterliche Überzeugung erlangt haben, sich also insbesondere schlüssig davon überzeugt haben, dass es den Angaben des Antragstellers glaubt. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des betreffenden Ausländers gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es einem Antragsteller obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983 – BVerwG 9 C 68.81 –, juris Rn. 5 und vom 8. Mai 1984 – BVerwG 9 C 141.83 –, juris Rn. 11). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen im Sachvortrag sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 f., vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris Rn. 18, vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, a.a.O. Rn. 32, vom 7. September 2010 – BVerwG 10 C 11.09 –, juris Rn. 14 f., vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23, vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris Rn. 17). Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht, § 3e AsylG. b) Gemessen hieran hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie befindet sich nicht in begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes, denn der Einzelrichter ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Iran ausgesetzt war (aa) oder ihr solche bei einer Rückkehr in den Iran drohen (bb). aa) Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen verweist das Gericht zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 14. März 2017 (Bl. 70 f. des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Der im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck hat bestätigt, dass die Kläger den Iran nicht, jedenfalls nicht wegen der von ihr geltend gemachten Betätigungen und Vorfälle, aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Zwar trifft es nach den Erkenntnissen der Kammer zu, dass sich die arabische Minderheit in Iran Diskriminierungen ausgesetzt sieht, unter Umweltproblemen sowie wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit leidet und dafür die Vernachlässigung ihres Siedlungsgebietes durch die Zentralregierung verantwortlich macht. Menschenrechtsorganisationen sehen Benachteiligungen im beruflichen und schulischen Umfeld, die zu wirtschaftlicher, politischer, sozialer und kultureller Ausgrenzung der arabischen Minderheit führen. Auch kam es nach den Anschlägen von Ahwaz in den Jahren 2005 und 2006 zur Festnahme zahlreicher Verdächtiger sowie einiger Hinrichtungen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019, S. 11). Um oppositionelle Kräfte einzuschüchtern, wenden iranische Behörden verschiedene Formen der Gewalt einschließlich willkürlicher Verhaftungen an. Auch im Zusammenhang mit Protesten in Ahwaz im März 2015 kam es zu zahlreichen Festnahmen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, “Iran: Ahwazis and Ahwazi political groups”, S. 17). Die Kammer verfügt jedoch über keinerlei Erkenntnisse dahingehend, dass die arabischstämmige Minderheit in der Provinz Chuzestan als Gruppe verfolgt wird. Die Übergriffe des iranischen Staates konzentrieren sich vielmehr auf Personen, die in besonderer Weise - sei es bei der Verbreitung der arabischen Kultur, sei es bei Protesten gegen Missstände - als Aktivisten in Erscheinung treten. Ebenso wenig gibt es Anzeichen dafür, dass bereits die familiäre Zugehörigkeit zu einem Stamm, dem ein früherer oder aktueller Aktivist für die Rechte der arabischen Minderheit angehört, die Gefahr einer Verfolgung durch den iranischen Staat nach sich zieht (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, “Iran: Ahwazis and Ahwazi political groups”, S. 20. Rn. 5.3.12). Dass die Klägerin wegen individueller, als regimefeindlich wahrgenommener Betätigungen in das Visier des iranischen Staates geraten sein könnte, ist nicht überzeugend dargetan. Ihr Vorbringen bzw. dasjenige ihrer Tochter F... hierzu ist widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. Die Tochter gab in ihrer Anhörung am 14. Dezember 2016 gegenüber dem Bundesamt an (Anhörungsprotokoll, Bl. 107 f. des elektronischen Bundesamtsvorgangs 6...-439, die Klägerin habe bei sich zwei junge Männer versteckt, die „von irgendwo abgehauen“ seien und auch mit dem Mann der Tante, der bei der BBC gewesen sei, zusammengearbeitet hätten. Zwei Leute vom Staat in Zivilkleidung seien 2014 - den genauen Zeitpunkt wisse sie aber nicht - zu ihnen nach Hause gekommen, nachdem sie das mitbekommen hätten, und hätten die Klägerin geschlagen. Sie schilderte den angeblichen Vorfall im Haus der Mutter also gänzlich anders und erwähnte insbesondere keine Schussverletzungen. Auch die Klägerin selbst machte zu diesem Vorfall gegenüber dem Einzelrichter Angaben, die von denjenigen gegenüber dem Bundesamt abwichen. Während sie in ihrer ersten Anhörung behauptete, sie habe die Tür verriegelt, nachdem sich die Demonstranten zu ihr ins Haus geflüchtet hätten, und Polizisten in Uniform hätten dann (von außen) auf die Haustür geschossen, wodurch sie verletzt worden sei, gab sie gegenüber dem Einzelrichter an, die Polizisten hätten die Tür eintreten und (erst) im Haus auf sie geschossen. Gegenüber dem Bundesamt behauptete sie zudem, sie habe den (drei) jungen Männern gesagt, sie sollten sich zu ihr in den vierten Stock flüchten, während sie gegenüber dem Einzelrichter angab, sie habe den jungen Männern zugerufen, sie sollten durch Haus über den Hinterhof auf die andere Straßenseite laufen. Entspräche die Schilderung dieses Vorfalls aber einem realen Geschehen, muss angenommen werden, dass die Klägerin zu einer präziseren und widerspruchsfreien Schilderung in der Lage wäre. So dürfte zwar aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Befunde davon auszugehen sein, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt, vermutlich im Iran oder Irak, Schussverletzungen erlitten hat. Über die Hintergründe dieser Verletzungen kann indessen nur spekuliert werden. Nicht überzeugt ist der Einzelrichter auch davon, dass die Klägerin im Iran in irgendeiner Weise als Aktivistin für die Menschenrechte der Ahwazi in Erscheinung getreten sein könnte und aus diesem Grunde flüchten musste. Die Klägerin behauptete schon selbst nicht, dass der angebliche Vorfall in ihrem Haus damit in Zusammenhang gestanden haben könnte, sondern bezeichnet die Begebenheit als „Zufall“. Nach ihren wenig konkreten Angaben gegenüber dem Einzelrichter sollen sich ihre Aktivitäten darauf beschränkt haben, gelegentlich, und zwar telefonisch, wenn sie im Irak Waren angekauft habe, um diese in A... wieder zu verkaufen, mit ihrem Schwager in London in Kontakt zu treten und ihm davon zu berichten, was im Iran vorgefallen sei. Dass sie dagegen vor Ort im Iran konkrete Nachforschungen bei iranischen Behörden oder Gerichten angestellt hätte und deshalb auffällig geworden sein könnte, behauptet sie schon selbst nicht. Das wäre auch kaum nachvollziehbar in Anbetracht des Bildungsstandes der Klägerin, der mit Lesen und Schreiben verbundene Recherchearbeiten erheblich erschwert haben dürfte. Auch Herr K... wusste mit Blick auf die Klägerin nichts Konkreteres zu berichten. Dass er die Klägerin als „Quelle“ bezeichnet, ist insoweit unschädlich, da hierunter offenbar jedwede Information verstanden wird, welche die Verhältnisse im Iran betrifft, und damit selbst familiäre Neuigkeiten. Die Bestätigung der European Ahwazi Human Rights Association vom 17. Januar 2017, die sich ihrerseits in weiten Teilen auf Informationen bezieht, welche die Klägerin bzw. deren Familie im Iran selbst gegeben hat, führt vor diesem Hintergrund nicht weiter. bb) Der Klägerin droht auch keine Verfolgung wegen ihres Verhaltens in der Bundesrepublik Deutschland. Dass sie in flüchtlingsrelevanter Weise zum Christentum konvertiert wäre, hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht weiter geltend gemacht. Aufgrund der im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Bilder auf ihrem Mobiltelefon, welche die Klägerin als Demonstrantin vor Transparenten und Spruchbändern zeigen, ergibt sich kein gefahrerhöhender Umstand. Denn dass die Klägerin durch eine exilpolitische Tätigkeit derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welche auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht, kann nicht angenommen werden. Bloße untergeordnete exilpolitische Betätigung, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, sind an sich nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – 3 B 12.07 –, juris Rn. 76 ff. m. w. Nachweisen; vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 12. März 2018 - VG 3 K 858.16 A - und vom 18. Dezember 2017 – VG 3 K 818.16 A –). Nach der Erkenntnismittellage ist iranischen Stellen zudem bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf bestimmte Asylgründe geltend gemacht werden. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Betätigungen stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen oder der Beitritt zu religiösen Exilorganisationen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VG 3 L 206.18 A -). 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e mit den in Satz 2 bezeichneten näheren Maßgaben entsprechend. Mit derartigen Konsequenzen hat die Klägerin nach den obigen Ausführungen im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. 3. Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der EMRK ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag die Klägerin nach den obigen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Soweit sie im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet hat, sie habe vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen Anruf von einer unbekannten Nummer auf ihrem Mobiltelefon erhalten, in dem sie als Nutte beschimpft und bedroht worden sei, dass man ihr den Kopf abschneiden werde, erscheint diese Behauptung außerordentlich zweifelhaft. Es gibt nach dem Vorbringen der Klägerin keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sie von ihrer Familie, namentlich ihrem Bruder („Meinem älteren Bruder ist alles zuzutrauen. Er hat meiner Cousine, im vierten Monat schwanger, den Kopf abgeschnitten“) mit dem Tode bedroht werden könnte. Vielmehr scheint sich die Klägerin bislang sowohl im Iran als auch bei der Förderung ihres Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland durch den in London lebenden Schwager, der familiären Solidarität und Unterstützung sicher gewesen zu sein. Aus welchen Gründen sich nun plötzlich eine diffuse familiäre Bedrohungssituation entwickelt haben sollte, bleibt im Dunkeln. Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige ernsthafte Gefahren, die sich unter bestimmten Umständen aus der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen ergeben können, sind nicht ersichtlich. Die Schussverletzungen der Klägerin sind in der Bundesrepublik Deutschland offenbar fachkundig behandelt und die letzten in ihrem Körper verbliebenen Projektile entfernt worden. Aktuelle ärztliche Bescheinigungen hat die Klägerin ohnehin nicht vorgelegt. Soweit die fachärztliche Stellungnahme der Charité vom 18. September 2017 bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine darin empfohlene psychiatrische Behandlung jemals aufgenommen hätte. Abgesehen davon genügt das Attest nicht den Mindestanforderungen an eine Substantiierung, wenn darin pauschal ausgeführt wird, die Diagnosestellung sei „aufgrund von Anamnese, Fremdanamnese und psychopathologischem Befund“ gestellt worden. Zudem ist das angeblich traumatische Ereignis („Schussverletzung, Geschlagen“) - wie dargelegt - ohnehin nicht glaubhaft. 4. Die Abschiebungsandrohung entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Die im Jahre 1972 geborene, geschiedene Klägerin ist iranische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und stammt aus A.... Sie ist Analphabetin. Eigenen Angaben zufolge verließ sie ihr Herkunftsland zusammen mit ihrer Tochter F... und deren Tochter (Klägerinnen des abgeschlossenen Verfahrens VG 3 K 648.17 A) im März 2015, hielt sich für einige Monate im Irak bei einem Bruder auf und reiste sodann auf dem Landweg über die Türkei und die Balkanroute im Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte sie am 4. Februar 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Berlin (nachfolgend: Bundesamt), einen förmlichen Asylantrag. In ihrer Anhörung am 18. Januar 2017 legte sie einen ärztlichen Befundbericht sowie mehrere Röntgenbilder vor, wonach verschiedene Schrotprojektile in ihrem rechten Unterarm und der linken Hand diagnostiziert worden waren. Zu den eingereichten Unterlagen zählte ferner ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben der European Ahwazi Human Rights Association vom 17. Januar 2017, wonach die Klägerin eine Aktivistin für die Menschenrechte der Ahwazi sei. Sie habe ihrem in London lebenden Schwager und Menschenrechtsaktivisten K... Informationen und Neuigkeiten aus dem Iran zukommen lassen. Außerdem habe die Klägerin Protestler versteckt, die vom iranischen Regime gesucht worden seien. Bei einem ihrer Versuche, Demonstranten zu verstecken, habe sie Schussverletzungen durch das iranische Regime erlitten. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 57 des elektronischen Bundesamtsvorgangs verwiesen. Ergänzend machte die Klägerin folgende Angaben: Der Schwager habe von ihr verlangt, dass sie Namen von Verhafteten herausbekommen solle und weiterleite. Das habe sie auch getan - es würden ja viele verhaftet und aufgehängt - wobei sie nicht sehr vorsichtig gewesen sei, da sie von Gefahren nichts gewusst habe. Die Nachbarn seien allerdings über die Beschäftigung des Schwagers informiert gewesen. Die Begebenheit mit den Demonstranten sei ein Zufall gewesen. Sei seien auf das Haus zugerannt und sie habe ihnen gesagt, sie sollten zu ihr in den vierten Stock kommen. Dann habe sie die Tür geschlossen. Die Polizei habe sodann mit Gewehren auf die Haustür geschossen, wodurch sie verletzt worden sei. Ihre Tochter (F...) sei bei der Arbeit gewesen. Sie sei dann blutend über das Dach zum Nachbarhaus geflüchtet. Von dort habe sie ihren Schwiegersohn angerufen, der sie mit dem Auto abgeholt und in Grenznähe gebracht habe. Ihre Tochter sei dann mit Anhang nachgekommen. Mit Bescheid vom 14. März 2017 lehnte es das Bundesamt ab, die Klägerin als Asylberechtigten anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und subsidiären Schutz zu gewähren. Darüber hinaus stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und drohte der Klägerin die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Angaben der Klägerin seien nicht glaubhaft. Insbesondere am Wahrheitsgehalt des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses, das die Tochter der Klägerin in deren Anhörung anders geschildert habe, bestünden erhebliche Zweifel. Auch die behauptete Tätigkeit der Klägerin für die European Ahwazi Human Rights Association sei zweifelhaft. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass der iranische Staat hiervon Kenntnis habe. Hiergegen hat die Klägerin am 27. März 2017 Klage erhoben, die sie im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt hat. Sie trägt ergänzend vor, sie entstamme einer Region in der Provinz Chuzestan, in der die „iranischen Araber“ unter erheblichem Assimilierungsdruck stünden und der iranische Staat deren Demonstrationen, Proteste und Widerstand regelmäßig gewaltsam beende. Es komme zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in dieser Bevölkerungsgruppe. Mit ihrem Schwager K... habe sie über ein Mobiltelefon in Kontakt gestanden. Es stehe zu vermuten, dass die iranischen Sicherheitsbehörden dieses Mobiltelefon lokalisiert hätten. Bei dem Vorfall im März 2015 habe die Polizei ihr Haus umstellt und es seien Schüsse gefallen, durch die sie verletzt worden sei. Mit den Demonstrationsteilnehmern habe sie sich in ein Nachbarhaus geflüchtet und sich kurz danach zum Verlassen des Iran entschlossen. Die Klägerin hat zudem u.a. eine fachärztliche Bescheinigung der Charité vom 18. September 2017 sowie ein Schreiben des Ahwazi Centre for Human Rights vom 1. Oktober 2018 eingereicht, wegen deren Inhalts auf Bl. 58 bzw. 66 der Streitakte verwiesen wird. Die Klägerin beantragt zuletzt noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. März 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz zu zuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person hinsichtlich des Iran nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 26. Oktober 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich gehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. April 2019 verwiesen. Das Gericht hat den Bundesamtsvorgang der Klägerin 6... sowie denjenigen der Tochter F S u.a. 6542291-439 zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der im Termin anwesende Herr K D ist durch den Einzelrichter gleichfalls informatorisch gehört worden.