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Beschluss

3 L 549.18

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0418.VG3L549.18.00
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Leitsätze
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.(Rn.3) Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter im Studiengang Pharmazie dabei eine Regellehrverpflichtung von 8 LVS.  Soweit § 5 Abs. 1 Satz 4 LVVO bestimmt, dass für Akademische Räte/Oberräte und Lektoren im Sinne von § 128 des Berliner Hochschulgesetzes die Regellehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben (16 LVS) entsprechend gilt, bezieht sich dies nur auf Beschäftigte, die das Amt eines „Akademischen Rates und Lektors“ bzw. „Akademischen Oberrats und Lektors“ ausüben.(Rn.5) 2. Dem Grunde nach sind auch die den Lehrkräften für besondere Aufgaben gewährte Lehrverpflichtungsermäßigungen zu berücksichtigen.(Rn.21) Außerdem sind dem Lehrangebot ferner die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.(Rn.22) 3. Bei der Berechnung der dem Lehrangebot entgegenstehenden Lehrnachfrage ist grundsätzlich der nach der KapVO für den jeweiligen Studiengang festgelegten Curricularnormwert zugrunde zu legen.(Rn.28) 4. Ob und wie beurlaubte Studenten bei der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen sind, ist unerheblich, wenn der Studiengang auch ohne die Berücksichtigung der beurlaubten Studenten bereits überbucht ist.(Rn.35) Auch findet eine horizontale „Verrechnung“ freigebliebener Studienplätze nicht statt, wenn die Kapazität in den Studiengängen der Lehreinheit bereits vollständig ausgelastet ist.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.(Rn.3) Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter im Studiengang Pharmazie dabei eine Regellehrverpflichtung von 8 LVS. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 4 LVVO bestimmt, dass für Akademische Räte/Oberräte und Lektoren im Sinne von § 128 des Berliner Hochschulgesetzes die Regellehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben (16 LVS) entsprechend gilt, bezieht sich dies nur auf Beschäftigte, die das Amt eines „Akademischen Rates und Lektors“ bzw. „Akademischen Oberrats und Lektors“ ausüben.(Rn.5) 2. Dem Grunde nach sind auch die den Lehrkräften für besondere Aufgaben gewährte Lehrverpflichtungsermäßigungen zu berücksichtigen.(Rn.21) Außerdem sind dem Lehrangebot ferner die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.(Rn.22) 3. Bei der Berechnung der dem Lehrangebot entgegenstehenden Lehrnachfrage ist grundsätzlich der nach der KapVO für den jeweiligen Studiengang festgelegten Curricularnormwert zugrunde zu legen.(Rn.28) 4. Ob und wie beurlaubte Studenten bei der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen sind, ist unerheblich, wenn der Studiengang auch ohne die Berücksichtigung der beurlaubten Studenten bereits überbucht ist.(Rn.35) Auch findet eine horizontale „Verrechnung“ freigebliebener Studienplätze nicht statt, wenn die Kapazität in den Studiengängen der Lehreinheit bereits vollständig ausgelastet ist.(Rn.36) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Pharmazie (Abschluss Staatsexamen) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2018/19 an erstrebt wird – oder jedenfalls die Teilnahme an einem entsprechenden Losverfahren zur Verteilung der von der Kammer aufzudeckenden Studienplätze –, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 2018/2019 vom 31. Mai 2018 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 23/2018, Seite 458) festgesetzte Zahl von 83 Studienplätzen, die nach Einschreibestatistik vom 30. Oktober 2018 mit 91 Immatrikulierten (davon 2 beurlaubt) bereits ausgeschöpft ist, hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind. I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. September 2018 (GVBl. S. 551). Die danach von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Pharmazie hält der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung stand. 1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Pharmazie am Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie, welche seit dem Jahr 2016/17 neben dem Studiengang Pharmazie / Staatsexamen den konsekutiven Master-Studiengang Pharmazeutische Forschung umfasst, folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt: - 8 Stellen für Professoren (W3/C3/C4), - 3 Stellen für Juniorprofessoren (W1), - 1 x 0,5 Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Schwerpunkt Lehre (E13), - 1 Stelle für Studienräte im Hochschuldienst (A13), - 4 Stellen für Akademische Räte und Oberräte (A13/A14), - 4 Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13/A14), - 2 x 0,5 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (E13), - 17,67 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (E13). Die zur Berechnung des Lehrdeputats anzusetzende Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach § 5 der Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO – vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und für die Dauer der zweiten Phase 6 LVS, für unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, für Studienräte im Hochschuldienst und für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in wissenschaftlichen Fächern 16 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen – Qualifikationsstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter – 4 LVS. Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter eine Regellehrverpflichtung von 8 LVS (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19. November 2015 betreffend die Zulassung zum Studiengang Pharmazie - VG 3 L 391.15 - sowie vom 13. Januar 2009 betreffend die Zulassung zum Studiengang Biochemie im WS 2008/2009 - VG 3 A 701.08 u.a. - sowie Beschlüsse vom 16. Januar 2009 betreffend die Zulassung zum Studiengang Tiermedizin im WS 2008/2009 - VG 3 A 330.08 u.a. -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 -). Soweit § 5 Abs. 1 Satz 4 LVVO bestimmt, dass für Akademische Räte/Oberräte und Lektoren im Sinne von § 128 des Berliner Hochschulgesetzes die Regellehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere Aufgaben (16 LVS) entsprechend gilt, bezieht sich dies nur auf Beschäftigte, die das Amt eines „Akademischen Rates und Lektors“ bzw. „Akademischen Oberrats und Lektors“ ausüben (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 2. Februar 2009 - VG 3 A 538.08 u.a. -). Im Vergleich zum Wintersemester 2015/2016, für das die Kammer zuletzt die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft hat (Beschluss vom 19. November 2015 - VG 3 L 391.15 -), haben sich folgende Veränderungen ergeben, die nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einer Erhöhung um 27,67 LVS geführt haben: Ein Deputatsgewinn von 18 LVS resultiert aus der neuen halben, nicht planmäßigen WiMi-Dauer-Stelle mit Schwerpunkt Lehre aus dem Programm der Berliner Qualitäts- und Innovationsoffensive (BQIO), die von einem Vollzeitmitarbeiter, Herrn S..., besetzt wird (vgl. zum parallelen Deputatsverlust unten). Ein Deputatsgewinn von 6 LVS ergibt sich aus der neuen, drittmittelfinanzierten W1 Juniorprofessoren-Stelle, die von Jun.-Prof. S..., die sich seit dem 6. September 2018 in der 2. Phase befindet, besetzt wird. Ein weiterer Deputatsgewinn von 4 LVS folgt aus der neuen, befristet zugewiesenen Juniorprofessoren Stelle. Diese wird von Jun.-Prof. D...besetzt, der sich bis zum 31. Januar 2019 in der 1. Phase befindet. Ein Deputatsgewinn von 8 LVS ist in Folge der Stellenumwandlung der Stelle 211260 (J...) von einer Stelle für nicht wissenschaftliches Personal in eine Dauerstelle für wissenschaftliches Personal zu verzeichnen. Ein Deputatsgewinn von 9 LVS resultiert aus der neuen, zentralen und befristet zugewiesenen C4-Stelle von Prof. R.... Schließlich errechnet sich ein Deputatsgewinn von 0,67 LVS aus dem zusätzlichen, nicht planmäßigen WiMi-Q-Deputat von N..., das eine Lehrverpflichtung von insgesamt 2,67 LVS mit sich bringt. Ein Deputatsverlust von 3 LVS resultiert aus dem Wegfall des Lehrdeputats (ohne Stelle) von Univ.-Prof. Dr. H..., der zum 31. März 2015 ausschied. Ein Deputatsverlust von 9 LVS errechnet sich daraus, dass die neue halbe nicht planmäßige WiMi-Dauer-Stelle mit Schwerpunkt Lehre aus dem Programm der Berliner Qualitäts- und Innovationsoffensive (BQIO) mit einer Vollzeitstelle (S...) besetzt ist (in den Kapazitätsunterlagen sind insoweit versehentlich 8 LVS angegeben). Ein Deputatsverlust von 6 LVS erfolgte infolge der Rückgabe der W1-Stelle (ehemals Prof. W...) an das Institut für Biologie. Im Ganzen ergibt sich somit gegenüber dem für das Wintersemester 2015/2016 zur Verfügung stehenden Lehrdeputat von 236 LVS eine Erhöhung von 27,67 LVS (= Deputatsgewinn von 45,67 LVS abzüglich eines Deputatsverlustes von 18 LVS) auf 263,67 LVS, sog. Bruttolehrangebot (die Antragsgegnerin hat nach eigener Auskunft irrtümlich ein Bruttolehrangebot von 264,68 LVS angenommen). 2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen von 21,38 LVS sind in vollem Umfang anzuerkennen. Nicht zu beanstanden sind die Ermäßigungen der Lehrverpflichtung im Umfang von 3,38 LVS für die Vizepräsidentin Frau Professor Dr. S... (Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 25. November 2010; § 9 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 LVVO). Zwar ist grundsätzlich eine Deputatsverminderung von 6,75 LVS anzunehmen; dies wird in der Berechnung jedoch nur hälftig angesetzt, da die Funktion zum 2. Juni 2018 endete. Ebenso anzuerkennen ist die Deputatsverminderung von 2 LVS für Professor Dr. M... als Studienfachberater (Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. August 2007; § 9 Abs. 1 Satz1 Nr. 5 LVVO). Weiterhin ist die mit Bescheid vom 29. Juni 2017 gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4a) LVVO gewährte Deputatsverminderung von 2 LVS für Prof. R... als Studiendekan anzuerkennen. Anzuerkennen sind dem Grunde nach auch die den Lehrkräften für besondere Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährten Lehrverpflichtungsverminderungen (vgl. generell zur Möglichkeit einer Lehrverpflichtungsermäßigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO Beschluss der Kammer vom 19. Dezember 2015 - VG 3 L 391.15 -). Die danach ordnungsgemäß durch das Personalreferat des Präsidiums der Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 2. Februar 2017, 13. Juni 2017 und 26. Juni 2017 nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO gewährten Lehrverpflichtungsverminderungen in Höhe von jeweils 4 LVS für Dr. K...und Dr. B... und in Höhe von 6 LVS für Dr. J... sind auch im Einzelnen nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden die „übrigen Dienstaufgaben“ der Lehrkräfte in den Bescheiden hinreichend präzise dargestellt; Fehler bei der Ausübung des der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO eröffneten Ermessens sind nicht erkennbar. 3. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO sind dem Lehrangebot ferner die Lehrauftragsstunden hinzuzurechnen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch tatsächlich erteilt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die dem Berechnungsstichtag (15. Januar 2018) vorausgehenden Semester sind das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2016/2017. Der Lehreinheit standen im Wintersemester 2016/2017 Lehraufträge im Umfang von 16,6 LVS zur Verfügung. Hiervon wurden 2 LVS von einem Mitarbeiter einer außeruniversitären Forschungseinrichtung freiwillig und unentgeltlich erbracht, so dass gemäß § 10 Satz 3 KapVO nur 14,6 LVS in die Kapazitätsberechnung eingehen. Im Sommersemester 2017 wurden Lehraufträge im Umfang von 10,33 LVS vergeben (die in den Kapazitätsunterlagen genannten 9,33 LVS beruhen offenbar auf einem Rechenfehler). Durchschnittlich standen daher Lehraufträge im Umfang von ([14,6 + 10,33] : 2 =) 12,465 zur Verfügung. 4. Titellehre hat es nach den Angaben der Antragsgegnerin im Sommersemester 2017 im Umfang von 5,58 LVS und im Wintersemester 2016/2017 im Umfang von 6,75 LVS gegeben, d.h. durchschnittlich im Umfang von ([5,58 + 6,75] : 2 =) 6,165 LVS. 5. Das unbereinigte und – da ein Dienstleistungsexport nicht anzusetzen ist – auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf (263,67 LVS – 21,38 LVS + 12,465 LVS + 6,165 LVS =) 260,92 LVS. 6. Bei der Berechnung der dem Lehrangebot gegenüberzustellenden Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin wie bisher gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO zutreffend den in Teil A der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Pharmazie festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 4,5 zugrunde gelegt. Den Curriculareigenanteil hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der – nach Wegfall des Lehrimports aus der Charité – nunmehr nur noch von dem Lehrpersonal der Lehreinheit Physik erbrachten Lehrleistungen (Dienstleistungsimport, § 13 Abs. 4 KapVO) in Höhe von weiterhin 0,0834 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. Februar 2004 - VG 3 A 1.04 - sowie Beschlüsse vom 5. Dezember 2014, a.a.O.) mit 4,4166 angesetzt. Für den Master-Studiengang Pharmazeutische Forschung, der im Jahr 2016/2017 eingerichtet wurde, beträgt der CNW 0,97, vgl. Teil B Nr. I. b) der Anlage 2 der KapVO. Nach Abzug eines Dienstleistungsimports von 0,2 für ein affines Wahlmodul nach § 7 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Pharmazeutische Forschung vom 18. November 2015 (FU Mitteilungen Nr. 10/2016 vom 5. April 2016), wurde der lehreinheitsspezifische CNW auf 0,7667 festgesetzt. Danach errechnet sich nach der Formel (4) der Anlage 1 zur KapVO folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang CNW bzw. Curricularanteil Anteilquote Gewichteter CA Pharmazie Staatsexamen 4,4166 0,8500 3,7541 Pharmazeutische Forschung Master 0,7667 0,1500 0,1150 Gesamt 3,8691 Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots der Lehreinheit Pharmazie, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote (vgl. Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO) errechnet sich für den Studiengang Pharmazie Staatsexamen eine Basiszahl von (260,92 LVS x 2 = 521,84 LVS : 3,8691 = 134,8737 x 0,8500 =) 114,6426 und für den Master-Studiengang Pharmazeutische Forschung eine Basiszahl von (260,92 LVS x 2 = 521,84 LVS : 3,8691 = 134,8737 x 0,1500 =) 20,2311. 7. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO), die von der Antragsgegnerin für den Studiengang Pharmazie nach dem sogenannten Hamburger Modell zutreffend mit 0,78 ermittelt wurde. Die Basiszahl dividiert durch diesen Schwundfaktor ergibt eine Zahl von 146,9778 (auf)gerundet 147 Studienplätzen. Für den Master-Studiengang Pharmazeutische Forschung, der nur auf zwei Semester angesetzt ist, wird kein Schwundfaktor berechnet, so dass hier (abgerundet) 20 Studienplätze zur Verfügung stehen. 8. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Aufteilung dieser Jahreskapazität auf Sommer- und Wintersemester, wonach im Wintersemester ca. 20 Plätze mehr als im Sommersemester vergeben werden sollen, stehen für das Wintersemester 2018/2019 daher (146,9778 : 2 =) 73,4889, (ab)gerundet 73 +10 = 83 Studienplätze zur Verfügung. Dies entspricht den 83 festgesetzten und im regulären Verfahren vergebenen Studienplätzen. Nach der von der Antragsgegnerin übermittelten Einschreibstatistik im ersten Fachsemester des laufenden Wintersemesters wurden nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens sogar insgesamt 91 Studierende immatrikuliert. Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob man der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Juni 2014 - NC 2 B 540.13 -, juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 7 CE 13.10252 -, juris) folgte, nach der beurlaubte Studierende nur dann als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind, sofern sie nach erfolgter Zulassung und Immatrikulation in das erste Fachsemester die Beurlaubung erstmals beantragen, sie hingegen bei der Deckung der vorhandenen Kapazität außer Betracht bleiben, sofern sie bereits im Vorsemester oder zu einem noch früheren Zeitpunkt im damaligen ersten Fachsemester beurlaubt wurden und die Beurlaubung seitdem fortdauert. Denn nach der Einschreibstatistik der Antragsgegnerin wurde von den 91 im ersten Fachsemester immatrikulierten Studierenden lediglich 2 Studierende im laufenden Wintersemester beurlaubt, die, folgte man der o.g. Rechtsprechung, unter Umständen nicht kapazitätsdeckend zu berücksichtigen wären. Auch mit 89 zugelassenen und immatrikulierten Studierenden wäre jedoch die Kapazität von 83 Studienplätzen, die nach dem oben Gesagten im laufenden Wintersemester zur Verfügung stehen, überbucht. Eine horizontale „Verrechnung“ freigebliebener Studienplätze (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Verrechnung zwischen mehreren Studiengängen einer Lehreinheit: Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2019 – VG 3 L 516.18, juris Rn. 60) kam hier bereits deshalb nicht in Betracht, da die Kapazität in beiden Studiengängen der Lehreinheit vollständig ausgelastet ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des GKG.