Urteil
3 K 291.18
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0604.3K291.18.00
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Leitsätze
1. Den MSA erwirbt, wer u.a. die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen und im Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat, die Abschlussprüfung bestanden hat und der Berufsschulunterricht zwei Jahre lang durchschnittlich mindestens 480 Jahresstunden betragen hat. (Rn.17)
2. Die durch die Senatsverwaltung festgelegte Stundentafel für den Ausbildungsberuf Hotelfachmann sieht eine Pflichtstundenzahl an Berufsschulunterricht von 400 Jahresstunden vor. (Rn.19)
3. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen. (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den MSA erwirbt, wer u.a. die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen und im Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat, die Abschlussprüfung bestanden hat und der Berufsschulunterricht zwei Jahre lang durchschnittlich mindestens 480 Jahresstunden betragen hat. (Rn.17) 2. Die durch die Senatsverwaltung festgelegte Stundentafel für den Ausbildungsberuf Hotelfachmann sieht eine Pflichtstundenzahl an Berufsschulunterricht von 400 Jahresstunden vor. (Rn.19) 3. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen. (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid vom 4. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat weder einen Anspruch auf Erwerb des MSA noch auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Berufsschulabschlusses als Hotelfachmann mit dem MSA (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Als einzige Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt § 25 der Berufsschulverordnung für das Land Berlin (Berufsschulverordnung - BSV) vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2016 (GVBl. S. 147), in Betracht. Nach § 25 Abs. 1 BSV erwirbt den MSA, wer die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen und im Abschlusszeugnis einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat (Nr. 1), die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren bestanden hat (Nr. 2) und ausreichende Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 26 BSV nachweist (Nr. 3). Weitere Voraussetzung ist, dass der Berufsschulunterricht zwei Jahre lang durchschnittlich mindestens 480 Jahresstunden (zwölf Wochenstunden) beträgt. Für den Fall, dass der Berufsschulunterricht im Durchschnitt weniger als 480 Jahresstunden (zwölf Wochenstunden) beträgt, bestimmt § 25 Abs. 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 BSV, dass Berufsschulabsolventen und -absolventinnen, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nrn. 1-3 BSV erfüllen und die den MSA erwerben wollen, während der Berufsausbildung an einem zusätzlichen allgemeinbildenden Unterricht teilnehmen müssen, der insgesamt 240 Unterrichtsstunden umfasst und zwei Jahre dauert. Dabei gilt die als Anlage 5.1.3 BSV beigefügte Stundentafel. Nach Abs. 3 erfolgt die Aufteilung der 240 zusätzlichen Unterrichtsstunden auf die Fächer Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache und Mathematik nach den jeweiligen Ausbildungserfordernissen, jedoch muss für jedes dieser Fächer der Gesamtumfang aus regulärem Berufsschulunterricht und Zusatzunterricht mindestens 80 Stunden betragen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger unstreitig nicht. Sein Berufsschulunterricht betrug seinen Angaben zufolge lediglich zehn Wochenstunden. Das entspricht der gemäß § 20 Abs. 4 BSV durch die Senatsverwaltung festgelegten Stundentafel, die für den Ausbildungsberuf Hotelfachmann eine Pflichtstundenzahl an Berufsschulunterricht von 400 Jahresstunden vorsieht (vgl. Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 12/2008 vom 17. Juli 2018, S. 119; vgl. auch die entsprechende Wochenstundentafel, die das Oberstufenzentrum Gastgewerbe in B... auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, www.o..., zuletzt abgerufen am 4. Juni 2019). Damit fehlt es bei ihm an dem Erfordernis eines zwei Jahre lang durchschnittlich mindestens 480 Jahresstunden (zwölf Wochenstunden) umfassenden Berufsschulunterrichts. Der Kläger hat auch keinen zusätzlichen allgemeinbildenden Unterricht gemäß § 25 Abs. 2 und 3 BSV besucht. 2. Der Kläger kann einen Anspruch auf Erwerb des MSA oder auf Feststellung der Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit dem MSA nicht daraus herleiten, dass ihn das Regelungssystem des § 25 BSV seiner Ansicht nach unangemessen benachteilige. Aus Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein umfassend zu verstehender staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag. Danach ist es Sache des Staates, d.h. der Länder, die Schulformen und die dafür geltenden Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele festzulegen. Dies umfasst die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - juris Rn. 65 f.; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - BVerwG 6 C 35.14 - juris Rn. 33 f. m.w.N.). Es erscheint weder willkürlich noch sonst rechtlich bedenklich, dass der Berliner Verordnungsgeber den Erwerb des MSA für Berufsschulabsolventen und -absolventinnen an die in § 25 BSV genannten Kriterien geknüpft hat (vgl. für eine andere Konstellation bereits Urteil der Kammer vom 26. Februar 2014 - VG 3 K 37.13 - juris Rn. 25 f.). Mit § 25 BSV hat der Berliner Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 29 Abs. 6 Nr. 5 SchulG den Erwerb des MSA durch Bestehen einer Ausbildung abschließend und durch ein besonderes Abschlussverfahren geregelt. Dabei hat er für den Erwerb des MSA nach § 25 Abs. 1 BSV ausdrücklich die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz; KMK) dafür beschlossenen Kriterien zu Grunde gelegt. Dies geht aus den Begründungserwägungen zur BSV hervor (vgl. Vorlage der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Kenntnisnahme an das Abgeordnetenhaus, 13. Februar 2007, S. 116, abrufbar unterwww.parlament-berlin.de/ados/16/ BildJugFam/vorgang/ bj16-0090-v.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2019), die ausdrücklich auf Ziffer 3.2. des Beschlusses der Kultusministerkonferenz Nr. 324 verweisen. Dabei handelt es sich um den KMK-Beschluss vom 1. Juni 1979 in der Fassung vom 4. Dezember 1997, die so genannte „Vereinbarung über den Abschluss der Berufsschule“. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BSV entsprechen der dort unter Ziffer 3.2. getroffenen Vereinbarung. Zum Unterrichtsangebot an der Berufsschule heißt es in der Vereinbarung (Ziffer 3.2., erster Spiegelstrich), dass dieses „entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991)“ erfolgreich besucht worden sein muss. In dem in Bezug genommenen Beschluss vom 15. März 1991 (KMK-Beschluss Nr. 323) ist ein Unterrichtsumfang der Berufsschule von mindestens zwölf Wochenstunden vorgesehen (Ziffer 6.1.), wobei der berufsbezogene Unterricht in der Regel acht Wochenstunden umfasst, der allgemeine Unterricht demnach vier Wochenstunden (Ziffer 6.2.). Soweit der Kläger meint, die Regelung in § 25 Abs. 2 und Abs. 3 BSV benachteilige ihn unangemessen, weil die dort vorgesehenen Teilnahme an zusätzlichem allgemeinbildenden Unterricht dazu führen würde, dass er insgesamt an mehr als 480 Jahresstunden Unterricht teilnehmen müsse, kann er daraus schon deshalb keinen Anspruch herleiten, weil er bereits nicht die Anzahl an durchschnittlich 480 Jahresstunden in zwei Jahren vorweisen kann. Er hat nämlich, wie bereits ausgeführt, über die im Rahmen seiner Ausbildung hinausgehenden zehn Wochenstunden Berufsschulunterricht (entspricht 400 Jahresstunden) an überhaupt keinem zusätzlichen Unterricht teilgenommen. Im Übrigen wurde dieser während des Schulbesuchs des Klägers am OSZ Gastgewerbe in B... angeboten (vgl. auch das aktuelle Angebot, www.o..., abgerufen am 4. Juni 2019). Unabhängig davon liegt im Erfordernis des zusätzlichen allgemeinbildenden Unterrichts gemäß § 25 Abs. 2 und Abs. 3 BSV keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber jemandem, der den MSA nach § 25 Abs. 1 BSV erwerben kann. Mit § 25 Abs. 2 und Abs. 3 BSV hat der Verordnungsgeber eine zusätzliche Möglichkeit für Berufsschulabsolventen und -absolventinnen eines anerkannten Ausbildungsberufes geschaffen, den MSA zu erwerben, auch wenn diese den in § 25 Abs. 1 BSV vorgesehenen Umfang an Berufsschulwochenstunden unterschreiten. Diese Berufsschulabsolventen und -absolventinnen erwerben die für den MSA erforderlichen fachlichen Qualifikationen nach der nachvollziehbaren Einschätzung der KMK, die sich der Berliner Verordnungsgeber zu Eigen gemacht hat, gerade nicht bereits durch die Ausbildung selbst. Daher ist ihre Ausgangslage auch nicht vergleichbar mit Berufsschulabsolventen und -absolventinnen, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BVS erfüllen. Es erscheint auch nicht willkürlich, dass § 25 Abs. 2 und Abs. 3 BSV für den zusätzlich zu absolvierenden Unterricht einen bestimmten Umfang und einen bestimmten Fächerkanon vorsehen. Aus § 25 Abs. 2 und Abs. 3 BSV in Verbindung mit der Stundentafel in Anlage 5.1.3 BSV ergibt sich, dass der zusätzliche Unterricht in allgemeinbildendem Unterricht im Umfang von 240 Unterrichtsstunden in zwei Jahren bestehen muss, der auf die Fächer Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache und Mathematik aufgeteilt ist. Damit wird der für den Zusatzunterricht vorgesehene Bildungskanon demjenigen des MSA angenähert; nach § 34 Abs. 1 der (Berliner) Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506), besteht die MSA-Prüfung aus Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, der ersten Fremdsprache und einem weiteren Fach oder Lernbereich der Jahrgangsstufe zehn. Dies erscheint, ebenso wie der Umfang von 240 Unterrichtsstunden in zwei Jahren (entspricht 120 Jahresstunden), nachvollziehbar. Nur ergänzend und beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass der Kläger, der im Rahmen seiner dreijährigen Berufsausbildung (vgl. § 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13. Februar 1998, BGBl. I, S. 351) drei Mal 400 Jahreswochenstunden Berufsschulunterricht, d.h. insgesamt 1200 Stunden, absolviert hat, mit dem Zusatzunterricht von 240 Stunden insgesamt auf 1440 Unterrichtsstunden gekommen wäre. Dies entspricht der Gesamt-Unterrichtszahl, die der Absolvent einer dreijährigen Berufsausbildung mit drei Mal 480 Jahreswochenstunden (= 1440 Stunden) Berufsschulunterricht besucht hat, etwa ein Hotelkaufmann (vgl. § 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13. Februar 1998, BGBl. I, S. 351 sowie die Stundentafel für den Ausbildungsberuf Hotelkaufmann, Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 12/2008 vom 17. Juli 2018, S. 120). 3. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit dem MSA folgt schließlich auch nicht aus dem Zuordnungssystem des DQR. Der DQR ist bei der Frage des Erwerbs des MSA oder der Gleichwertigkeit nicht zu berücksichtigen. Dafür besteht schon kein rechtlicher Anhaltspunkt. Wie ausgeführt, regelt § 29 Abs. 6 Nr. 5 SchulG in Verbindung mit § 25 BSV den Erwerb des MSA für Berufsschulabsolventen und -absolventinnen abschließend. Eine parallel dazu vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung sieht das Landesrecht nicht vor, sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen, etwa aus verfassungsrechtlichen Vorgaben oder solchen des Unionsrechts, geboten. Unabhängig davon kann der Kläger den DQR auch deshalb nicht für sein Anliegen fruchtbar machen, weil sich dieser zur Gleichwertigkeit von deutschen Berufsschulabschlüssen zu allgemeinbildenden, in Deutschland erworbenen Schulabschlüssen nicht verhält. Das geht aus dem Gegenstand des DQR hervor, wie er in dem Gemeinsamen Beschluss der KMK, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Wirtschaftsministerkonferenz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum DQR vom 1. Mai 2013 beschrieben ist (abrufbar unter www.dqr.de/media/content/Gemeinsamer_Beschluss_der_KMK_des_BMBF_der_WMK_und_des_BMWi_zum_DQR.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2019). Danach nimmt der DQR eine Zuordnung von in Deutschland zu erwerbenden Qualifikationen der Allgemeinbildung, der Hochschulbildung und der beruflichen Bildung (jeweils einschließlich der Weiterbildung) zu den Niveaustufen des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) vor. Der EQR wurde seinerseits im Jahre 2008 als europäischer Referenzrahmen durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union geschaffen, um die Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in Europa zu fördern. Der Nutzen des DQR liegt darin, zu verdeutlichen, auf welchem Niveau des EQR die jeweils durch die erworbene Qualifikation vermittelten Kompetenzen anzusiedeln sind. Es handelt sich also um ein Instrument, das die Besonderheiten des deutschen Bildungssystems im Rahmen des EQR sichtbar macht. Die durch den DQR vorgenommene Zuordnung eines Abschlusses zu einem bestimmten Niveau des EQR enthält keine Aussage dazu, welche Zugangsberechtigung mit dem jeweiligen Abschluss verliehen wird. In Art. 1 Abs. 2 des vorbezeichneten Beschlusses heißt es ausdrücklich: „Die Unterzeichnenden sind sich darüber einig, dass die Zuordnung von Qualifikationen zu den Niveaus des DQR keine Berechtigung verleiht. Die Zuordnung ersetzt das in Deutschland bestehende Berechtigungssystem nicht; sie hat insbesondere keine Wirkung für den Zugang zu oder für Anerkennungsentscheidungen in diesem Berechtigungssystem. […] Es besteht außerdem Einvernehmen, dass die in Deutschland geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und die hierfür geltenden Zuständigkeiten durch die Zuordnung von Qualifikationen zu den Niveaus des DQR und des EQR nicht berührt werden.“ Gleichermaßen heißt es in der Beschreibung des DQR auf dessen Internetseite (www.dqr.de/content/60.php, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2019): „Der DQR wurde entwickelt, um das deutsche Bildungssystem transparenter zu machen. Er ordnet die Qualifikationen der verschiedenen Bildungsbereiche acht Niveaus zu, die durch Lernergebnisse beschrieben werden. […] Der DQR hat orientierenden Charakter, keine regulierende Funktion. Das System der Zugangsberechtigungen in Deutschland ändert sich durch den DQR nicht. Zugangsregelungen beziehen sich auf Qualifikationen, nicht auf DQR-Niveaus. Das Erreichen eines bestimmten DQR-Niveaus verschafft nicht automatisch Zugang zum jeweils „nächsten Niveau“.“ Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Abschlusses zum Hotelfachmann als gleichwertig mit dem mittleren Schulabschluss (MSA). Der Kläger absolvierte eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Hotelfachmann, wobei der Berufsschulunterricht zehn Wochenstunden betrug. Im Juni 2014 bestand er die Abschlussprüfung der Industrie- und Handelskammer B..., im Juli 2014 erteilte ihm das Oberstufenzentrum Gastgewerbe in B... ein Abschlusszeugnis mit dem Gesamtnotendurchschnitt von 2,1. Im Jahre 2018 beantragte der Kläger bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des Beklagten (i.F. Senatsverwaltung), die Gleichwertigkeit seiner Berufsausbildung mit dem MSA anzuerkennen. Sein Anspruch folge aus der Bewertung des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR), der die Ausbildung zum Hotelfachmann dem Niveau 4 des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zuordne, den MSA hingegen nur dem Niveau 3. Die Senatsverwaltung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. April 2018 ab. Zur Begründung verwies sie auf die Berliner Berufsschulverordnung, wonach der Erwerb des MSA bei Vorliegen eines Berufsschulabschlusses u.a. voraussetze, dass der Berufsschulunterricht zwei Jahre lang durchschnittlich mindestens 480 Jahresstunden (zwölf Wochenstunden) betragen habe. Weil seine Ausbildung einen Berufsschulunterricht von nur zehn Wochenstunden umfasst habe, hätte der Kläger für den Erwerb des MSA am zusätzlichen allgemeinbildenden Unterricht teilnehmen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Darüber hinaus sei es unerheblich, dass der DQR die Ausbildung des Klägers einem höheren Niveau zuordne als den MSA. Die Zuordnung nach dem DQR habe keine Auswirkung auf das System der Zugangsberechtigungen in Deutschland und damit auch nicht auf Anerkennungsentscheidungen. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Senatsverwaltung mit Bescheid vom 14. Mai 2018 zurück. Zu Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen des Ausgangsbescheides. Dagegen hat der Kläger am 8. Juni 2018 Klage erhoben. Er meint, ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er nicht in ausreichendem Umfang Berufsschulunterricht nach der Berliner Berufsschulverordnung in Anspruch genommen habe. Die Regelung des § 25 der Berliner Berufsschulverordnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es stelle eine sachgrundlose Benachteiligung dar, dass ein Berufsschüler mit einem durchschnittlichen Berufsschulunterricht von zwölf Wochenstunden die Anerkennung des MSA beanspruchen könne, während dies ein Berufsschüler wie er mit einem durchschnittlichen Berufsschulunterricht von zehn Wochenstunden (= 400 Jahresstunden) nur dann könne, wenn er zusätzlichen allgemeinbildenden Unterricht im Umfang von weiteren 240 Stunden (= 120 Jahresstunden) nachweisen könne. Durch diese Regelung hätte der Kläger insgesamt mehr an Unterricht zu absolvieren als ein Berufsschüler mit einem durchschnittlichen Berufsschulunterricht von zwölf Wochenstunden. Außerdem folge die Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit dem MSA bereits daraus, dass der DQR den Abschluss des Hotelfachmannes einem höheren Niveau zuordne als den MSA. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 4. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Mai 2018 zu verpflichten, die Gleichwertigkeit seiner Berufsausbildung mit dem mittleren Schulabschluss anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Mit Beschluss vom 13. Mai 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (2 Halbhefter) verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.