Beschluss
3 L 357.19
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0607.3L357.19.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der 16-jährige Antragsteller ist Schüler der 10. Jahrgangsstufe der G...Schule in Berlin-S.... Am 28. Mai 2019 bat ihn die Schulleiterin wegen des Vorwurfs, an Veröffentlichungen in sozialen Medien mit ihrer Auffassung nach beleidigenden und in einem Fall transphoben Inhalten gegenüber Lehrern beteiligt gewesen zu sein, zu sich. Dabei handelte es sich um eine Instagram-Seite namens h....memes, dessen Betreiber zahlreiche Schülerinnen und Schüler der Schule einlud, der Seite zu folgen, und die zeitweilig eine Reichweite von mindestens 90 Abonnenten und bei einzelnen Beiträgen mindestens 230 Abrufe verzeichnete. Die Seite zeigte unter anderem in der Schule – erkennbar ohne das Einverständnis der gezeigten Personen – aufgenommene Fotos und Videosequenzen der Lehrkräfte und der Schulleiterin. Die Beiträge waren mit Kommentaren versehen, wonach beispielsweise die Schulleiterin die „Eier [des Namensgebers der Schule] mit [L]iebe in [den] Mund nehmen“ wolle oder ein Fachlehrer sich „echt mal waschen“ solle. Auch war auf der Seite ein im Unterricht aufgenommenes Foto eines in der Transition vom weiblichen zum männlichen Geschlecht befindlichen Lehrers mit Kommentierung zu sehen. Der Antragsteller bestritt zunächst eine Beteiligung. Ausweislich des Gesprächsprotokolls des stellvertretenden Schulleiters stellte sich jedoch auf Nachfrage heraus, dass der Antragsteller dem Hauptbetreiber der Instagram-Seite jedenfalls eine Videosequenz geschickt und zudem für die Verbreitung der Seite geworben habe. Nach Eintreffen des allein personensorgeberechtigten Vaters des Antragstellers informierten die Schulleiterin und der stellvertretende Schulleiter im Rahmen eines Gespräches mündlich, dass der Antragsteller bis zum 13. Juni 2019 vom Schulbesuch suspendiert werde und das Schulgelände nicht betreten dürfe. Die Teilnahme an Klassenarbeiten nach vorheriger Anmeldung sei dem Antragsteller jedoch gestattet. Die Schulleiterin bestätigte die Suspendierung mit Schreiben vom 3. Juni 2019 und lud den Antragsteller und seinen Vater zu einer Klassenkonferenz am 13. Juni 2019 ein. Mit Schreiben vom selben Tag legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Suspendierung ein und forderte den Antragsgegner auf, die Beschulung unverzüglich fortzusetzen. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht an den Internet-Veröffentlichungen beteiligt gewesen. Daher lägen bereits tatbestandlich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nicht vor. Zudem sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Auch sei die Klassenkonferenz an Stelle der Schulleiterin zuständig gewesen und hätte eine vorherige Anhörung des Antragstellers und seines Vaters erfolgen müssen. Der Antragsteller hat am 4. Juni 2019 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er vertieft im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruch. Er selbst habe keine Inhalte hochgeladen und auch kein Bild- oder Videomaterial in dem Wissen an seinen Mitschüler K... weitergeleitet, dass dieser es auf der Instagram-Seite hochladen werde. Nachweise für seine Tatbeteiligung lägen nicht vor und er verwahre sich dagegen, in „Sippenhaft“ genommen zu werden. Auch sei es nicht zu erheblicher Unruhe an der Schule gekommen. Vielmehr habe die Schule überreagiert, um sich besonders tolerant gegenüber dem betroffenen transsexuellen Lehrer zu zeigen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des unter dem 3. Juni 2019 gegen die Suspendierung vom Schulunterricht und Erteilung eines Hausverbots eingelegten Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen, sowie, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller einstweilen weiter zu beschulen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsmaßnahme lägen vor, da der Antragsteller unbefugt Bilder und Videosequenzen während des Unterrichts angefertigt und an seinen Mitschüler K...weitergeleitet habe, wobei er gewusst habe, dass dieser sie auf seiner Instagram-Seite hochladen und kommentieren werde. Die Verbreitung der entsprechenden Seite über soziale Medien habe jahrgangsübergreifend zu erheblicher, in einer intensiven Prüfungsphase nicht hinnehmbaren Unruhe an der Schule geführt. Da es sich um eine rein präventive Maßnahme handele, sei eine vorherige Anhörung nicht erforderlich gewesen und zudem ohnehin erfolgt. Die Schulleiterin habe die Maßnahme formell ordnungsgemäß zunächst mündlich verfügt und dann schriftlich begründet und die Klassenkonferenz sei für eine solche vorläufige Ordnungsmaßnahme nicht zuständig. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar – soweit er sich nicht bereits infolge Zeitablaufs teilweise erledigt hat – gemäß §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig, weil ein Widerspruch gegen die streitgegenständliche vorläufige Maßnahme gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Schulgesetzes – SchulG – keine aufschiebende Wirkung hat, § 63 Abs. 6 Satz 2 SchulG. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gegen die am 28. Mai 2019 zunächst mündlich und sodann schriftlich ergangene vorläufige Entscheidung der Schulleiterin der G... Schule, den Antragsteller bis einschließlich zum 13. Juni 2019 vom Schulunterricht auszuschließen, bestehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg bleibt. Rechtsgrundlage des Ausschlusses vom Schulunterricht ist § 63 Abs. 6 Satz 1 SchulG. Danach kann die Schulleiterin in dringenden Fällen vorläufig bis zu einer Entscheidung nach Absatz 5 eine Regelung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 treffen, d.h. den sofortigen Ausschluss vom Unterricht für bis zu 10 Schultage anordnen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Dabei ist der vorläufige Unterrichtsausschluss keine repressive Ordnungsmaßnahme, sondern hat allein präventive – auf Vermeidung weiterer Ordnungsverstöße gerichtete – Funktion. Er dient dazu, die durch den Konflikt aufgeheizte Situation zu beruhigen und vor allem eine Entscheidung der zuständigen schulischen Stellen (§ 63 Abs. 5 SchulG) über nach § 63 Abs. 2 SchulG zu ergreifenden Ordnungsmaßnahmen herbeizuführen. Gerade weil es sich nur um eine vorläufige Maßnahme handelt, kommt es nicht darauf an, dass bereits abschließend geklärt wäre, ob die dem Antragsteller zur Last gelegten Verfehlungen in jeder Hinsicht zutreffen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse der Kammer vom 21. September 2018 – VG 3 L 658.18 –, vom 31. Januar 2018 – VG 3 L 68.18 – und vom 11. April 2011– VG 3 L 296.11). Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen nicht. Da es sich um eine nur vorläufige Maßnahme – und nicht bereits um eine Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 SchulG – handelt, gilt die Regelung des § 63 Abs. 5 Hs. 1 SchulG, wonach die Klassenkonferenz zuständig wäre, nicht. Zur Entscheidung über den Erlass einer endgültigen Ordnungsmaßnahme ist auch im hiesigen Fall die Klassenkonferenz berufen, die am 13. Juni 2019 tagen wird; die vorläufige Maßnahme konnte jedoch die Schulleiterin gemäß § 63 Abs. 6 SchulG erlassen. Auch greift das Erfordernis einer Anhörung des betroffenen Schülers und seiner Erziehungsberechtigten gemäß § 63 Abs. 4 SchulG bei nur vorläufigen Maßnahmen nicht ein. Jedenfalls wurden der Antragsteller und sein Vater am 28. Mai 2019 angehört. Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung durfte die Schulleiterin auch materiell den vorläufigen Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht veranlassen. Ihr lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller unbefugt Bild- und Videosequenzen von Lehrern im Unterricht angefertigt und in dem Wissen an seinen Mitschüler K... weitergegeben hat, dass dieser sie auf der Instagram-Seite stellen und mit teilweise beleidigenden Kommentaren versehen würde. Jedenfalls konnte die Schulleiterin davon ausgehen, dass der Antragsteller zu einem Kreis von Schülern gehört, dem weitere Details zu den betroffenen Instagram-Beiträgen bekannt sind, diese aber bislang nicht preisgeben will. Sein Mitschüler K..., der nach eigenen Angaben als Hauptinitiator der Instagram-Seite fungierte, benannte den Antragsteller gegenüber der Schulleiterin im Beisein seiner Erziehungsberechtigten konkret als Lieferant für Bildmaterial zum Erstellen der Seite. Zudem ist auf einem der geteilten Videos der Antragsteller selbst in seinem Klassenraum zu sehen und dem äußeren Anschein nach mit der Aufnahme einverstanden. Auch stammten Aufnahmen aus einem Beratungsgespräch zwischen einem Mitschüler und einem Lehrer, bei dem der Antragsteller nach Angaben des stellvertretenden Schulleiters in seinem Gesprächsprotokoll vom 28. Mai 2019 zugegen war. Der Antragsteller selbst bestreitet auch nicht ausdrücklich, die Videosequenz angefertigt und an K... weitergegeben zu haben. Da ihm die Instagram-Seite seinen eigenen Angaben zufolge bekannt war und er nach Angaben von Mitschülern für diese warb, erscheint es bei summarischer Prüfung lebensfremd, dass ihm nicht bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, zu welchem Zweck die Bilder verwendet werden würden. Jedenfalls hätte er danach die Verwendung billigend in Kauf genommen. In Anbetracht der Vorläufigkeit der Maßnahme ist es auch unerheblich, dass noch nicht alle Einzelheiten des Vorfalls abschließend geklärt sind. Die Dringlichkeit der Maßnahme ergibt sich aus der Schwere des Vorwurfs. Bereits das unautorisierte Anfertigen von Fotos und Videoaufnahmen und deren Weitergabe an Dritte verletzt die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Lehrkräfte. Es liegt auch auf der Hand, dass bei der hier nahe liegenden Weiterverbreitung und Kommentierung in den so genannten sozialen Medien durch einen Mitschüler das geordnete Schulleben beeinträchtigt wird und durch diesen Vorfall das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen fortwährend erschüttert ist. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn die weiterverbreiteten Inhalte geeignet sind, die betroffenen Lehrkräfte in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Der vorläufige Schulausschluss des Antragstellers er-weist sich als erforderlich, um dieses Vertrauen wiederherzustellen und zu dokumentieren, dass ein entsprechendes ordnungswidriges Verhalten Konsequenzen nach sich zieht. Auch soll sowohl ihm gegenüber als einem am Betreiben der Instagram-Seite potenziell Beteiligten oder Mitwissendem als auch gegenüber der Schüler- und Lehrerschaft deutlich zu machen, dass die Schule der Aufklärung der Vorfälle zentrale Bedeutung beimisst. Im Übrigen sind die Schülerinnen und Schüler an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten, § 46 Abs. 2 Satz 3 SchulG. Die Maßnahme erweist sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig. Zwar hat die Schulleitung die maximal zulässige Dauer des Unterrichtsausschlusses von 10 Tagen mit einer Suspendierung von 9 Schultagen (unter Berücksichtigung der schulfreien Tage am 30. und 31. Mai 2019 sowie 10. und 11. Juni 2019) nahezu ausgeschöpft. Allerdings ist es nachvollziehbar, dass die Suspendierung bis zur Klassenkonferenz aufrechterhalten wird und dass letztere nicht zu einem früheren Termin als dem 13. Juni 2019 angesetzt werden konnte, da gerichtsbekannt ist, dass in den betroffenen Zeitraum mit Christi Himmelfahrt und Pfingsten zwei Feiertage fallen und dass aufgrund der MSA-, Abitur- und sonstigen Prüfungen die Lehrkräfte und die Schulleitung stark eingespannt sind. Zudem wurde dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, an etwaigen Tests und Klassenarbeiten teilzunehmen. Dadurch wurden mögliche Auswirkungen auf seinen Schulabschluss begrenzt, zumal nach Angaben der Fachlehrer tatsächlich keinerlei Leistungskontrollen stattfanden, die nicht auch als Hausaufgabe hätten erledigt werden können und dass weniger Unterricht versäumt wurde als von dem Antragsteller angegeben. Auch fand die abschließende Notenkonferenz vor Verleihung des MSA als Abgangszeugnis von der G... Schule nach Angaben der Schulleiterin bereits am 6. Juni 2019 um 13 Uhr statt, sodass die Suspendierung nur vier notenrelevante Unterrichtstage betraf. Schließlich waren ausweislich der Schülerakte des Antragstellers bereits zuvor Erziehungsmaßnahmen gegen ihn ergangen. Weitere Rechtsfolge des Ausschlusses des Antragstellers vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG ist, dass dieser das Schulgelände– soweit er nicht ausdrücklich zu Prüfungen zugelassen worden ist – einstweilen nicht betreten darf. Ein gesondertes „Hausverbot“ ist gegenüber dem Antragsteller nicht ergangen und war auch nicht erforderlich. Nach dem Vorstehenden besteht schon im Ausgangspunkt kein Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert in schulrechtlichen Eilverfahren mit dem halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013 – OVG 3 S 17.13 –, m.w.N.)