OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 363.19

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0607.3L363.19.00
2mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der vorläufige Unterrichtsausschluss ist keine repressive Ordnungsmaßnahme, sondern hat allein eine präventive, auf Vermeidung weiterer Ordnungsverstöße gerichtete Funktion. (Rn.6) 2. Die Dringlichkeit der Maßnahme ergibt sich aus der Schwere des Vorwurfs. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der vorläufige Unterrichtsausschluss ist keine repressive Ordnungsmaßnahme, sondern hat allein eine präventive, auf Vermeidung weiterer Ordnungsverstöße gerichtete Funktion. (Rn.6) 2. Die Dringlichkeit der Maßnahme ergibt sich aus der Schwere des Vorwurfs. (Rn.9) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des minderjährigen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 5. Juni 2019 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar – soweit er sich nicht bereits infolge Zeitablaufs teilweise erledigt hat – gemäß §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil ein Widerspruch gegen die streitgegenständliche vorläufige Maßnahme gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 des Berliner Schulgesetzes – SchulG – keine aufschiebende Wirkung hat, § 63 Abs. 6 Satz 2 SchulG. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gegen die am 28. Mai 2019 zunächst mündlich ergangene und sodann am 3. Juni 2019 schriftlich mitgeteilte vorläufige Entscheidung der Schulleiterin der G... Schule, den Antragsteller bis einschließlich zum 13. Juni 2019 vom Schulunterricht auszuschließen, bestehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Rechtsgrundlage des Ausschlusses vom Schulunterricht ist § 63 Abs. 6 Satz 1 SchulG. Danach kann die Schulleiterin in dringenden Fällen vorläufig bis zu einer Entscheidung nach Absatz 5 eine Regelung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 treffen, d.h. den sofortigen Ausschluss vom Unterricht für bis zu 10 Schultage anordnen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Dabei ist der vorläufige Unterrichtsausschluss keine repressive Ordnungsmaßnahme, sondern hat allein präventive – auf Vermeidung weiterer Ordnungsverstöße gerichtete – Funktion. Er dient dazu, die durch den Konflikt aufgeheizte Situation zu beruhigen und vor allem eine Entscheidung der zuständigen schulischen Stellen (§ 63 Abs. 5 SchulG) über nach § 63 Abs. 2 SchulG zu ergreifenden Ordnungsmaßnahmen herbeizuführen. Gerade weil es sich nur um eine vorläufige Maßnahme handelt, kommt es nicht darauf an, dass bereits abschließend geklärt wäre, ob die dem Antragsteller zur Last gelegten Verfehlungen in jeder Hinsicht zutreffen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse der Kammer vom 21. September 2018 - VG 3 L 658.18 -, vom 31. Januar 2018 - VG 3 L 68.18 - und vom 11. April 2011 - VG 3 L 296.11 -). Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen nicht. Da es sich um eine nur vorläufige Maßnahme – und nicht bereits um eine Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 SchulG – handelt, gilt die Regelung des § 63 Abs. 5 Hs. 1 SchulG, wonach die Klassenkonferenz zuständig wäre, nicht. Zur Entscheidung über den Erlass einer endgültigen Ordnungsmaßnahme ist auch im hiesigen Fall die Klassenkonferenz berufen, die am 13. Juni 2019 tagen wird; die vorläufige Maßnahme konnte jedoch die Schulleiterin gemäß § 63 Abs. 6 SchulG erlassen. Auch greift das Erfordernis einer Anhörung des betroffenen Schülers und seiner Erziehungsberechtigten gemäß § 63 Abs. 4 SchulG bei nur vorläufigen Maßnahmen nicht ein. Jedenfalls wurde der Antragsteller am 28. Mai 2019 angehört, seine allein sorgeberechtigte Mutter konnte an dem Gespräch nicht teilnehmen und wurde stattdessen am 3. Juni 2019 angehört. Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung durfte die Schulleiterin auch materiell den vorläufigen Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht veranlassen. Ihr lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller unbefugt Bilder und Videosequenzen von Lehrern im Unterricht angefertigt hat. Der Antragsteller hat selbst zugegeben, das Bild eines Lehrers aus dem Unterricht vom 15. Januar 2019, das diesen von hinten zeigt und der sich gerade in Transition befindet, d.h sich geschlechtsangleichenden Maßnahmen unterzieht, an den K... weitergegeben zu haben. Dabei durfte die Schulleiterin davon ausgehen, dass der Antragsteller diese Bilder in dem Wissen an seinen Mitschüler K... weitergegeben hat, dass dieser sie auf seiner Instagram-Seite einstellen und mit teilweise beleidigenden Kommentaren versehen würde. Der Mitschüler K..., der nach eigenen Angaben als Hauptinitiator der Instagram-Seite fungierte, benannte den Antragsteller gegenüber der Schulleiterin im Beisein seines Erziehungsberechtigten konkret als Lieferant für Bildmaterial zum Erstellen der Seite. Der Antragsteller ist zudem der Darstellung der Schulleiterin nicht entgegen getreten, wonach er selbst einen Instagram-Account („E...“) betreibt und ihm die Instagram-Seite des K... bekannt war, so dass es bei summarischer Prüfung lebensfremd erscheint, dass ihm nicht bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, zu welchem Zweck die Bilder verwendet werden würden. Jedenfalls hätte er danach die Verwendung billigend in Kauf genommen. In Anbetracht der Vorläufigkeit der Maßnahme ist es auch unerheblich, dass noch nicht alle Einzelheiten des Vorfalls abschließend geklärt sind. Die Dringlichkeit der Maßnahme ergibt sich aus der Schwere des Vorwurfs. Bereits das unautorisierte Anfertigen von Fotos und Videoaufnahmen und deren Weitergabe an Dritte verletzt die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Lehrkräfte. Es liegt auch auf der Hand, dass bei der hier nahe liegenden Weiterverbreitung und Kommentierung in den so genannten sozialen Medien durch einen Mitschüler das geordnete Schulleben beeinträchtigt wird und durch diesen Vorfall das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen fortwährend erschüttert ist. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn die weiterverbreiteten Inhalte geeignet sind, die betroffenen Lehrkräfte in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Der vorläufige Schulausschluss des Antragstellers erweist sich als erforderlich, um dieses Vertrauen wiederherzustellen und zu dokumentieren, dass ein entsprechendes ordnungswidriges Verhalten Konsequenzen nach sich zieht. Auch soll sowohl ihm gegenüber als einem am Betreiben der Instagram-Seite potenziell Beteiligten oder Mitwissenden als auch gegenüber der Schüler- und Lehrerschaft deutlich zu machen, dass die Schule der Aufklärung der Vorfälle zentrale Bedeutung beimisst. Im Übrigen sind die Schülerinnen und Schüler an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten, § 46 Abs. 2 Satz 3 SchulG. Die Maßnahme erweist sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig. Zwar hat die Schulleitung die maximal zulässige Dauer des Unterrichtsausschlusses von 10 Tagen mit einer Suspendierung von 9 Schultagen (unter Berücksichtigung der schulfreien Tage am 30. und 31. Mai 2019 sowie 10. und 11. Juni 2019) nahezu ausgeschöpft. Allerdings ist es nachvollziehbar, dass die Suspendierung bis zur Klassenkonferenz aufrechterhalten wird und dass letztere nicht zu einem früheren Termin als dem 13. Juni 2019 angesetzt werden konnte, da in den betroffenen Zeitraum mit Christi Himmelfahrt und Pfingsten zwei Feiertage fallen bzw. fielen und dass die Lehrkräfte und die Schulleitung zum Ende des Schuljahres aufgrund der MSA-, Abitur- und sonstigen Prüfungen stark eingespannt sind. Zudem wurde dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, an etwaigen Tests und Klassenarbeiten teilzunehmen. Dadurch wurden mögliche Auswirkungen auf seinen Schulabschluss begrenzt. Dass die Schulleiterin mit der Suspendierung zugleich ausgesprochen hat, dass der Antragsteller außer zur Anfertigung von Klassenarbeiten nicht das Schulgelände und -gebäude betreten darf, ist Folge der Unterrichtssuspendierung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert in schulrechtlichen Eilverfahren mit dem halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013 - OVG 3 S 17.13 - m.w.N.).